Sachverhalt
Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen
Eisenwerke A.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmied-
eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog
für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu-
auflag~n durch Anführung auch anderer Artikel inhaltl~ch
erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd
darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein bestimm-
ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
352
ObligaUonenrec:ht. N° 58.
einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die
einzelnen Modelle werden mit Nummern bezeichnet.
denen die betreffenden Dimensionen~ Gewichts.. und
, Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen
der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels
beigefügt sind.
Seit dem Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte
mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die
sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23 und letzt-
mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma
auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte-
rem mit der Beifügung: «Hammerwerk und Gesenk-
schmiede. ») Das Format und der Umfang dieses Preis-
kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom
Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich
im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-•
Gewichts- und Massangaben in gleicher Anordnung.
wie in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und
Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate
(Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil-
dungen sind typographisch in der Art der Darstellung
(Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber
im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin.
B. -
Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin
U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten
die weitere Verwendung ihres Kataloges zu untersagen.
Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend:
Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach
Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit
Mass- und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger
Arbeit zusammengetragen, und es seien dieselben im
Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate
verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die
Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen
neuen Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin
an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht
Obligatiollenrecht. N° 58.
353
ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der
beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen
in~ezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen.
DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum
Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten
zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr
durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden
seien. Es treffe daher auch Art. 48 OR zu.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Die
Klä~~rin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein
IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der
elektr~schen Branche allgemein üblich, also schon längst
Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der
Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata-
loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab-
bildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den
Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins-
besondere habe auch die Klägerin selber den Zwischen-
hän~lern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen
bedmgungslos, namentlich ohne Angaben über die
~rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung
uberlassen und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes
Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon unter-
$cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen
der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf-
genommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen,
als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des
von Roll'schen Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.
C. -
Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren
abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in
Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen
Berufung bestätigt, aus folgenden
Erwägungen :
1. -
Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich
354
Obligationenrecht. N0 58.
die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver-
öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am
eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt
worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie
auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen
im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt
in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar
setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden
hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor-
stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh-
rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende
Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezial-
bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist,
also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und
dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage
gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft,
sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In
dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass
sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger
Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische
Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an
ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat,
denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin,
wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung
mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der
typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaf-
fung
von Beziehungen
zur Kundschaft geeignetes
Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher
der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf
dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des
Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden.
Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom
Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als
Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches
Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der
Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf
Obligationenrecht. N° 58.
355
Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für
das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den
hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen
handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in
Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden,
ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit
des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber
die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung
als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten
so kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:'
sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht
deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden
di~ses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres
Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den
Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht
entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch
gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme
'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien- und
Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge
gestattete und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver-
fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis
darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin
handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte,
als sie sich 1918 auch, auf diesen Fabrikationszweig
verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen
in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich-
nungen aufnahm.
2. -
Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in
einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver-
wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im
Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR
liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund-
schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht
wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen
Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass
durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der
Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und
356
Obligationenrecht. N° 58.
dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He~
kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten d~e
, Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe
geschäftlichen Verhältnisse der Bekla~en geschaffen
werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten
ausnütze. Richtig ist, dass der Katalog der. B~klagten
in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der
Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen D~rstellun
gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l~ unter-
geordneten punkten (Anbringun~ de~ Gegen~tan?e an
festen Unterlagen) bis in alle Details mIt d~n I?ag~nschen
übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des
Textes der in deutscher und französischer Sprache zu
den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten.
Unbestreitbar hat die Beklagte den Katalog der Klägerin
insoweit lediglich nachdrucken lassen.
.
Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch
sein grösseres Format und seinen um mehr als die halbe
Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer
Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIe~es am Ko.pfe
in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der M~tte
in kreisförmiger Umrahmung die Initia~en (~TG» tr~gt.
Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe Flrm~bezeIch
nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt.
findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er
Beklagten in der Beifügung:. « Hammerwerk. » EndlIch
enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 19~9 und
1922/23, im Gegensatz zu den klägeri~chen, 1m Emgange
keine Verkaufsbedingungen. Erst 1m Katalog vom
Januar 1925 sind solche bekannt gegebe~, und zwa.r
in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil
materiell anderem Inhalt.
Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere
des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich
als Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen
gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag,
ObIigationenrecht. N0 58.
:>57
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-
händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon
ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen
Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi-
tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,
wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-
tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-
händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm
Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass
ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-
kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An
diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden
Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis
ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle
(BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als
Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner
die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-
gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-
fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil
als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus
der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus,
dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen,
zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-
bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-
handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen
Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler
der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten,
während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden,
so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit
insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer
bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch.
den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es .
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AB 52 11 -
1926
25
358
Obligationenrecht:N° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin.
ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu
kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit
bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den
Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge-
stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e
i. S. N. gegen Seyser.
Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen
eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver-
tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel
übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln
steht die exceptio doli entgegen.
A. -
Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor
der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-
bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und
S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu
leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., -
deren einziges Verwaltungs-
ratsmitglied er war, -
se~hs Solawechsel aus (fünf
lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er
mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten
zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht
einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.
In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er-
öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-
deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1
in der V. Klasse kolloziert.
B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat
Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .•
Obligationenrecbt. N° 59.
359
das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-
derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem
Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-
lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter-
schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das
von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte
Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch
in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren
des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-
wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb
das Indossament der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Februar 1926.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-
klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an- genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G. für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel- verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren- lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil der Beklagte, - dem die Beweis- last hiefür obliege - über die Höhe des Verwertungs- erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück- sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über- haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es
Dispositiv
- Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1926 i. S. von ioll'sche Eisenwerke A.-G. gegen Gebr. 'l'üscher & Oie, Art. 28 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In- stal1atlonsartikel für elektrische Fernleitungen .. Verwendung der darin enthaltenen Serien-, Gewichts- und Massangaben im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter- lassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nach- geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden ist. Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die übrigen Unterschiede der bei den Kataloge und die besondere Art des in Betracht kommenden Kundenkreises. A. - Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen Eisenwerke A.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmied- eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu- auflag~n durch Anführung auch anderer Artikel inhaltl~ch erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein bestimm- ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter 352 ObligaUonenrec:ht. N° 58. einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die einzelnen Modelle werden mit Nummern bezeichnet. denen die betreffenden Dimensionen~ Gewichts.. und , Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels beigefügt sind. Seit dem Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23 und letzt- mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte- rem mit der Beifügung: «Hammerwerk und Gesenk- schmiede. ») Das Format und der Umfang dieses Preis- kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-• Gewichts- und Massangaben in gleicher Anordnung. wie in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate (Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil- dungen sind typographisch in der Art der Darstellung (Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin. B. - Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten die weitere Verwendung ihres Kataloges zu untersagen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend: Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit Mass- und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger Arbeit zusammengetragen, und es seien dieselben im Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen neuen Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht Obligatiollenrecht. N° 58. 353 ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen in~ezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen. DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden seien. Es treffe daher auch Art. 48 OR zu. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Die Klä~~rin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der elektr~schen Branche allgemein üblich, also schon längst Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata- loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab- bildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins- besondere habe auch die Klägerin selber den Zwischen- hän~lern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen bedmgungslos, namentlich ohne Angaben über die ~rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung uberlassen und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon unter- $cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf- genommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen, als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des von Roll'schen Preiskurants darin gar nicht enthalten sei. C. - Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels- gericht des Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen Berufung bestätigt, aus folgenden Erwägungen :
- - Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich 354 Obligationenrecht. N0 58. die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver- öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor- stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh- rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezial- bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist, also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat, denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin, wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaf- fung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden. Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf Obligationenrecht. N° 58. 355 Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden, ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten so kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:' sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden di~ses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme 'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien- und Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge gestattete und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver- fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte, als sie sich 1918 auch, auf diesen Fabrikationszweig verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich- nungen aufnahm.
- - Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver- wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund- schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und 356 Obligationenrecht. N° 58. dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He~ kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten d~e , Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe geschäftlichen Verhältnisse der Bekla~en geschaffen werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten ausnütze. Richtig ist, dass der Katalog der. B~klagten in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen D~rstellun gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l~ unter- geordneten punkten (Anbringun~ de~ Gegen~tan?e an festen Unterlagen) bis in alle Details mIt d~n I?ag~nschen übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des Textes der in deutscher und französischer Sprache zu den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten. Unbestreitbar hat die Beklagte den Katalog der Klägerin insoweit lediglich nachdrucken lassen. . Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch sein grösseres Format und seinen um mehr als die halbe Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIe~es am Ko.pfe in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der M~tte in kreisförmiger Umrahmung die Initia~en (~TG» tr~gt. Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe Flrm~bezeIch nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt. findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er Beklagten in der Beifügung:. « Hammerwerk. » EndlIch enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 19~9 und 1922/23, im Gegensatz zu den klägeri~chen, 1m Emgange keine Verkaufsbedingungen. Erst 1m Katalog vom Januar 1925 sind solche bekannt gegebe~, und zwa.r in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil materiell anderem Inhalt. Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich als Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrs- kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag, ObIigationenrecht. N0 58. :>57 es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen- händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi- tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die, wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien- tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen- händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon- kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle (BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun- gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru- fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus, dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen, zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da- bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge- handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten, während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden, so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch. den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es . , _, _ • , ,. l,-, • _ ' - • • • • • _ -' -, ._., -. .~, " • ~ •• ' .,.- -. - _ ' AB 52 11 - 1926 25 358 Obligationenrecht:N° 59. ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin. ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge- stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu verlangen.
- Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e i. S. N. gegen Seyser. Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver- tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln steht die exceptio doli entgegen. A. - Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel- bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der Brennmaterialien-A.-G., - deren einziges Verwaltungs- ratsmitglied er war, - se~hs Solawechsel aus (fünf lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend. In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er- öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel- deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse kolloziert. B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .• Obligationenrecbt. N° 59. 359 das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor- derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent- lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter- schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge- wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb das Indossament der A.-G. verlangt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926. D. - Hiegegen richtet sich die Berufung des Be- klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an- genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G. für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel- verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren- lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil der Beklagte, - dem die Beweis- last hiefür obliege - über die Höhe des Verwertungs- erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück- sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über- haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
350
Schlusstitel zum ZGB. N° 57.
früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-
lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach
eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-
scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-
wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)
ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-
bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-
lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB
enthält die ((allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale
zu Art. 1 If.): ((Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-
hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz
umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch
wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »
Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das
Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn
sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen
lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür
kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem
Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu~
legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren
Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben
wird, also namentlich die DienstbarI<eiten, auch nach
dem Inkrafttreten des ZGB nach dem bisherigen kanto-
nalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie
vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind (unter
Vorbehalt der Rückwirkung der um der öffentlichen
Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten Bestim;-
mungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien,
speziell der Beklagte, erst nach dem Inkrafttreten des
ZGB die von der streitigen Dienstbarkeit berührten
Liegenschaften erworben haben, ist nicht von Belang,
weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wir-
kung auf die Lasten auszuüben vermochte. Insbesondere
ruft der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht
den Art. 973 ZGB an; denn da laut dem vorgelegten sog.
Grundbuchauszug das eidgenössische Gnmdbuch im
Obligationenrecht. N° 58.
351
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht
eingeführt und ihm das zürcherische Grundprotokoll
auch nicht etwa gleichgestellt worden war, galt die ange~
führte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB
Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton
Zürich § .274; BGE 52 n S. 20 f. Erw. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V.OBLIGATIONENRECHT
DROlT DES OBLIGATIONS
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. September 1926 i. S. von ioll'sche Eisenwerke A.-G.
gegen Gebr. 'l'üscher & Oie,
Art. 28 Z G B und 4 8 0 R : Katalog für schmiedeiserne In-
stal1atlonsartikel für elektrische Fernleitungen .. Verwendung
der darin enthaltenen Serien-, Gewichts- und Massangaben
im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung der Unter-
lassungsklage.
Individualrecht verneint, weil die nach-
geahmte Normalisierung Gemeingut der Branche geworden
ist. Kein unlauterer Wettbewerb mit Rücksicht auf die
übrigen Unterschiede der bei den Kataloge und die besondere
Art des in Betracht kommenden Kundenkreises.
A. -
Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollsehen
Eisenwerke A.-G., Gerlafingen, stellt seit 1891 schmied-
eiserne Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
her und gab erstmals im Jahre 1895 einen Katalog
für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neu-
auflag~n durch Anführung auch anderer Artikel inhaltl~ch
erweitert wurde. Für den Grossteil der Gegenstände smd
darin Serienbezeichnungen gewählt, d. h. ein bestimm-
ter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
352
ObligaUonenrec:ht. N° 58.
einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die
einzelnen Modelle werden mit Nummern bezeichnet.
denen die betreffenden Dimensionen~ Gewichts.. und
, Preisangaben, sowie am Kopfe der Liste Abbildungen
der Typen und die allgemeinen Benennungen des Artikels
beigefügt sind.
Seit dem Jahre 1918 befasst sich aucb die Beklagte
mit der Fabrikation solcher Installationsartikel, für die
sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23 und letzt-
mals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma
auf dem äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzte-
rem mit der Beifügung: «Hammerwerk und Gesenk-
schmiede. ») Das Format und der Umfang dieses Preis-
kurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom
Katalog der Klägerin verschieden, dagegen folgen sich
im Kontexte die einzelnen Artikel mit den Serien-•
Gewichts- und Massangaben in gleicher Anordnung.
wie in jenem (mit unwesentlichen Abweichungen und
Auslassungen besonders hinsichtlich solcher Fabrikate
(Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die Abbil-
dungen sind typographisch in der Art der Darstellung
(Schraffierung) abweichend gehalten, decken sich aber
im übrigen mit denjenigen im Katalog der Klägerin.
B. -
Mit am 26. Mai 1925 beim Handelsgericht des
Kantons Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin
U. a. das Rechtsbegehren gestellt, es sei der Beklagten
die weitere Verwendung ihres Kataloges zu untersagen.
Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend:
Die in ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach
Typen oder Serien und nach Einheitsnummern mit
Mass- und Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger
Arbeit zusammengetragen, und es seien dieselben im
Verkehr derart eingeführt, dass darunter ihre Fabrikate
verstanden würden. Diese Katalogisierung habe die
Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen
neuen Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin
an ihrem Zeichenaufbau zustehende Individualrecht
Obligatiollenrecht. N° 58.
353
ve:letzt (Art. 28 ZGB). Zufolge der Gleichartigkeit der
beIden Kataloge seien verschiedentlich Verwechslungen
in~ezug auf die Herkunft der Waren vorgekommen.
DIe Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum
Beweise dafür, dass sich Kunden von ihr der Beklagten
zugewandt hätten, weil sie über deren Stellung zu ihr
durch den angefochtenen Katalog irregeführt worden
seien. Es treffe daher auch Art. 48 OR zu.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Die
Klä~~rin könne an ihren Katalogbezeichnungen kein
IndiVIdualrecht beanspruchen, weil dieselben in der
elektr~schen Branche allgemein üblich, also schon längst
Gememgut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der
Tatsache, dass die sog. Händlerfirmen eigene Kata-
loge mit den genau gleichen Bezeichnungen und Ab-
bildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den
Preiskurants der Prozessparteien enthalten seien. Ins-
besondere habe auch die Klägerin selber den Zwischen-
hän~lern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen
bedmgungslos, namentlich ohne Angaben über die
~rovenienz der Ware zu verlangen, zur Verwendung
uberlassen und dadurch auf ein ihr allfällig zustehendes
Individualrecht verzichtet. Abgesehen hievon unter-
$cheide sich der Katalog der Beklagten von demjenigen
der Klägerin sowohl durch seine Anordnung. die auf-
genommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen,
als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des
von Roll'schen Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.
C. -
Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich das Unterlassungsbegehren
abgewiesen.
D. -
Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in
Abweisung der von der Klägerin dagegen ergriffenen
Berufung bestätigt, aus folgenden
Erwägungen :
1. -
Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich
354
Obligationenrecht. N0 58.
die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Ver-
öffentlichung des Kataloges der Beklagten ein ihr am
eigenen Kataloge zustehendes Urheberrecht verletzt
worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster Linie
auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen
im Sinne von Art. 28 ZGB. Diese Bestimmung schützt
in der Tat auch das Recht auf Geltung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427), und zwar
setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden
hat, eine zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevor-
stehende oder noch fortdauernde Störung voraus, wäh-
rend für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende
Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezial-
bestimmungen gelten, auf die Art. 28 Abs. 2 verweist,
also namentlich Art. 49 OR (vgl. BGE 48 II 16 und
dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage
gegeben, sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft,
sie besitze an ihrem Kataloge ein Individualrecht. In
dieser Beziehung steht auf Grund der Akten fest, dass
sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger
Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische
Fernleitungen war und seit 1895 hierfür periodisch an
ihre Abnehmer Kataloge der erwahnten Art versandt hat,
denen schon kraft dieser Sonderstellung der Klägerin,
wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung
mit der allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der
typographischen Ausstattung ein besonderes, zur Schaf-
fung
von Beziehungen
zur Kundschaft geeignetes
Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher
der Klägerin im Anfang ihrer Geschäftstätigkeit auf
dem fraglichen Gebiete auch ein unter den Schutz des
Art. 28 ZGB fallendes Individualrecht daran zugestanden.
Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom
Aufdruck der Firma, im Verkehr auf die Klägerin als
Fabrikantin hinzuweisen und damit als gewerbliches
Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der
Folge verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf
Obligationenrecht. N° 58.
355
Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für
das Bundesgericht verbindlich fest, dass es sich bei den
hier in Frage stehenden Artikeln um Normaltypen
handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in
Fachkreisen allgemein üblich seien und gebraucht würden,
ohne dass es jemand einfalle, darin eine Besonderheit
des klägerischen Betriebes zu erblicken. Ist darnach aber
die im Kataloge der Klägerin enth'lltene Normalisierung
als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten
so kann sie von der Klägerin nicht ausschliesslich fü:'
sich in Anspruch genommen werden, vielmehr steht
deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden
di~ses Geschäftszweiges offen. Diesem Übergang ihres
Zeichenaufbaues aus dem Persönlichkeitsbereiche in den
Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht nur nicht
entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegenteils dadurch
gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme
'ihrer Artikel nebst Dimensionstabellen, Serien- und
Nummernbezeichnungen in deren eigene Generalkataloge
gestattete und ihnen auch die Artikelcliches zur Ver-
fügung stellte, wobei die Reproduktion ohne Hinweis
darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin
handle. Es war daher nur natürlich, dass die Beklagte,
als sie sich 1918 auch, auf diesen Fabrikationszweig
verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen
in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich-
nungen aufnahm.
2. -
Dagegen frägt es sich weiter, ob dies nicht in
einer Art und Weise geschehen sei, dass in der Ver-
wendung des Kataloges eine mit Treu und Glauben im
Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48 OR
liegt, durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskund-
schaft beeinträchtigt oder doch in deren Besitz bedroht
wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand der illoyalen
Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass
durch die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der
Anschein der Identität mit dem ihrigen erweckt und
356
Obligationenrecht. N° 58.
dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtli?h der He~
kunft der angebotenen Waren, oder zum mmdesten d~e
, Möglichkeit einer falschen Deutung inbezug auf dIe
geschäftlichen Verhältnisse der Bekla~en geschaffen
werde welche Unsicherheit diese zu Ihren Gunsten
ausnütze. Richtig ist, dass der Katalog der. B~klagten
in der Anordnung der einzelnen Typen demJemgen der
Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen D~rstellun
gen, abgesehen von der Schraffierung, selbst l~ unter-
geordneten punkten (Anbringun~ de~ Gegen~tan?e an
festen Unterlagen) bis in alle Details mIt d~n I?ag~nschen
übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hmslChthch des
Textes der in deutscher und französischer Sprache zu
den einzelnen Artikelserien angebrachten Fussnoten.
Unbestreitbar hat die Beklagte den Katalog der Klägerin
insoweit lediglich nachdrucken lassen.
.
Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch
sein grösseres Format und seinen um mehr als die halbe
Seitenzahl geringern Umfang, sowie durch .sein in anderer
Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dIe~es am Ko.pfe
in Fettdruck die Firmabezeichnung und m der M~tte
in kreisförmiger Umrahmung die Initia~en (~TG» tr~gt.
Auf dem innern Titelblatt sodami, das dIe Flrm~bezeIch
nung in deutscher und französis?her ?prache .wle?erholt.
findet sich ein Hinweis auf dIe EIgenfabrikatIon ?er
Beklagten in der Beifügung:. « Hammerwerk. » EndlIch
enthalten die Kataloge der Beklagten pr? 19~9 und
1922/23, im Gegensatz zu den klägeri~chen, 1m Emgange
keine Verkaufsbedingungen. Erst 1m Katalog vom
Januar 1925 sind solche bekannt gegebe~, und zwa.r
in textlich abweichender Fassung und mIt zum Teil
materiell anderem Inhalt.
Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere
des Umstandes, dass sich die Beklagte ausdrücklich
als Fabrikantin der angebotenen Ware zu erkennen
gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrs-
kreisen die irrige Vorstellung aufzukommen vermag,
ObIigationenrecht. N0 58.
:>57
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-
händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon
ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen
Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi-
tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,
wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-
tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-
händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm
Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass
ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-
kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An
diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden
Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis
ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle
(BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als
Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner
die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-
gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-
fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil
als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus
der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus,
dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen,
zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-
bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-
handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen
Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler
der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten,
während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden,
so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit
insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer
bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch.
den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es .
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AB 52 11 -
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Obligationenrecht:N° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin.
ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu
kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit
bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den
Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge-
stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e
i. S. N. gegen Seyser.
Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen
eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver-
tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel
übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln
steht die exceptio doli entgegen.
A. -
Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor
der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-
bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und
S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu
leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., -
deren einziges Verwaltungs-
ratsmitglied er war, -
se~hs Solawechsel aus (fünf
lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er
mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten
zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht
einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.
In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er-
öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-
deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1
in der V. Klasse kolloziert.
B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat
Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .•
Obligationenrecbt. N° 59.
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das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-
derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem
Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-
lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter-
schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das
von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte
Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch
in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren
des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-
wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb
das Indossament der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Februar 1926.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-
klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-
genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.
für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-
verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht
erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt
auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls
eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-
lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt
aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen
werden könne, weil der Beklagte, -
dem die Beweis-
last hiefür obliege -
über die Höhe des Verwertungs-
erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar
nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück-
sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-
haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des
kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht
eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es