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350 Schlusstitel zum ZGB. N° 57. früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu- lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent- scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An- wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden) ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor- bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran- lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB enthält die (( allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale zu Art. 1 If.): (( Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab- hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. » Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu~ legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben wird, also namentlich die DienstbarI 57 es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen- händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi- tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die, wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien- tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen- händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon- kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle (BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun- gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru- fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus, dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen, zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da- bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge- handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten, während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden, so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch. den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es . , _, _ • , ,. l,-,
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59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e
i. S. N. gegen Seyser. Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver- tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln steht die exceptio doli entgegen. A. - Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel- bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der Brennmaterialien-A.-G., - deren einziges Verwaltungs- ratsmitglied er war, - se~hs Solawechsel aus (fünf lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend. In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er- öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel- deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse kolloziert. B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .• Obligationenrecbt. N° 59. 359 das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor- derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent- lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter- schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge- wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb das Indossament der A.-G. verlangt. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926. D. - Hiegegen richtet sich die Berufung des Be- klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an- genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G. für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel- verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren- lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil der Beklagte, - dem die Beweis- last hiefür obliege - über die Höhe des Verwertungs- erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück- sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über- haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es