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Schlusstitel zum ZGB. N° 57.
früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-
lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach
eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-
scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-
wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)
ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-
bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-
lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB
enthält die ((allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale
zu Art. 1 If.): ((Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-
hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz
umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch
wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »
Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das
Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn
sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen
lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür
kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem
Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu~
legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren
Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben
wird, also namentlich die DienstbarI 57
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-
händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon
ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und
das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen
Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi-
tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,
wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-
tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-
händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm
Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass
ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-
kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An
diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden
Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis
ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle
(BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als
Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner
die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-
gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-
fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil
als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus
der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus,
dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen,
zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-
bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-
handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen
Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler
der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten,
während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden,
so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit
insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer
bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch.
den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es .
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AB 52 11 -
1926
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Obligationenrecht:N° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin.
ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu
kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit
bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den
Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge-
stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e
i. S. N. gegen Seyser.
Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen
eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver-
tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel
übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln
steht die exceptio doli entgegen.
A. -
Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor
der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-
bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und
S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu
leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., -
deren einziges Verwaltungs-
ratsmitglied er war, -
se~hs Solawechsel aus (fünf
lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er
mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten
zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht
einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.
In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er-
öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-
deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1
in der V. Klasse kolloziert.
B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat
Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .•
Obligationenrecbt. N° 59.
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das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-
derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem
Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-
lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter-
schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das
von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte
Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch
in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren
des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-
wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb
das Indossament der A.-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 19. Februar 1926.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-
klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-
genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.
für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-
verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht
erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt
auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls
eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-
lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt
aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen
werden könne, weil der Beklagte, -
dem die Beweis-
last hiefür obliege -
über die Höhe des Verwertungs-
erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar
nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück-
sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-
haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des
kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht
eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es