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52_II_351

BGE 52 II 351

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Schlusstitel zum ZGB. N° 57.

früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zu-

lässig, weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach

eidgenössischen Gesetzen, speziell dem ZGB, zu ent-

scheiden (und von der Vorinstanz auch nicht unter An-

wendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)

ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vor-

bringt, ist nicht geeignet, das Bundesgericht zu veran-

lassen, sie aufzugeben. Art. 3 des Schlusstitels des ZGB

enthält die ((allgemeine Bestimmung » (vgl. das Marginale

zu Art. 1 If.): ((Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unab-

hängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz

umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen, auch

wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. »

Die Geltung dieser allgemeinen Bestimmung für das

Sachenrecht könnte nur dann verneint werden, wenn

sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen

lässt sich dem Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels hiefür

kein Anhaltspunkt entnehmen, und er ist daher, dem

Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss dahin auszu~

legen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren

Inhalt durch den Willen der Beteiligten umschrieben

wird, also namentlich die DienstbarI 57

es handle sich um durch die Beklagte als Zwischen-

händler vermittelte Fabrikate der Klägerin. hängt davon

ab, welche Anforderungen an die Aufmerksamkeit und

das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt

werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen

Urteil kommen als solche einzig Grossisten, Elektrizi-

tätswerke und elektrische Bahnen in Betracht, die,

wie das I-landelsgericht ausführt, (I sofort darüber orien-

tiert sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-

händler oder sonst mit einer mit der Klägerin in engcrm

Kontakt stehenden Firma zu tun haben, sondern dass

ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen

Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Kon-

kurrenzunternehmens, wie die Klägerin eines ist. » An

diese auf sachverständiger Würdigung der massgebenden

Verhältnisse beruhende Annahme tatsächlicher Natur ist

das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis

ein anderer ist, als in dem früher entschiedenen Falle

(BGE 46 II 425 ff.), wo auch Kleinhandwerker als

Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner

die bei den Kataloge sich nach den angegebenen Richtun-

gen voneinander unterscheiden, erweist sich die Beru-

fung der Klägerin auf die Erwägungen in jenem Urteil

als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden

entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus

der Eröffnung ihres Konkurrenzbetriebes, . sowie daraus,

dass sie, um sich eine Stellung im Verkehr zu schaffen,

zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es sich da-

bei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise ge-

handelt hätte. Wenn naehgewiesenermassen in einzelnen

Fällen Abnehmer bei Bezügen durch Zwischenhändler

der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin zu erhalten,

während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden,

so war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit

insofern, als sie die Bestellungen ohne Vorschrift einer

bestimmten ProveIlienz.~erWa~~. gem,~cht 1;lnd dadurch.

den Händler m.ilen GlauSen. veJjet~ hatten, ~. es .

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AB 52 11 -

1926

25

358

Obligationenrecht:N° 59.

ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin.

ohne Rücksicht auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu

kommt, dass die Klägerin selber eine gewisse Unsicherheit

bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat, dass sie den

Zwischenhändlern den Nachdrnck ihres Kataloges ge-

stattete, ohne Angaben über die Provenienz der Ware

zu verlangen.

59. Orteil der L Zivila.bteilung vom 21. September 192e

i. S. N. gegen Seyser.

Exceptio doli: Indossierung von Wechseln namens einer

A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen

eigenem Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der· Ver-

tretungsmacht, dem Dritten erkennbar, dem die Wechsel

übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den Wechseln

steht die exceptio doli entgegen.

A. -

Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor

der Brennmaterialien-A.-G. in Zürich, S., durch Wechsel-

bürgschaft zu einem Nachlassvertrag verholfen, - und

S. ist ihm aus dieser Interzession 100,000 Fr. schuldig

geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu

leisten, stellte S. am 1. November 1924 zu Gunsten der

Brennmaterialien-A.-G., -

deren einziges Verwaltungs-

ratsmitglied er war, -

se~hs Solawechsel aus (fünf

lautend auf 15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er

mit dem Indossement der A.-G. versah und dem Beklagten

zukommen liess. Als er in der Folge die Wechsel nicht

einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen

die Brennmaterialien-A.-G. als Indossantin geltend.

In dem am 3. März 1925 über diese Gesellschaft er-

öffneten Konkurs wurden die vom Beklagten angemel-

deten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1

in der V. Klasse kolloziert.

B. --:- Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat

Seyset,'als Konkursgläubiger derBrennmaterialien-A.-G .•

Obligationenrecbt. N° 59.

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das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselfor-

derungen als nicht begründet zu erklären und aus dem

Kollokationsplane wegzuweisen, indem er im wesent-

lichen geltend machte : S. sei freilich zur Alleinunter-

schrift für die Brennmaterialien-A.-G. befugt gewesen, das

von ihm im Namen dieser auf den Wechseln angebrachte

Indossament sei aber nichtig, weil er die A.-G. dadurch

in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet

habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren

des Vertreters mit sich selbst. Der Beklagte habe ge-

wusst, dass S. zahlungsunfähig sei und gerade deshalb

das Indossament der A.-G. verlangt.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

geschützt, das Obergericht des Kantons Zürich mit

Urteil vom 19. Februar 1926.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung des Be-

klagten mit dem Antrag auf Abweisung der _ Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Auf Grund des angefochtenen Urteils muss an-

genommen werden, dass die Brennmaterialien-A.-G.

für die durch S. in ihrem Namen eingegangene Wechsel-

verbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht

erhalten hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt

auf die Aussagen des S. ein, dass dieser ihr jedenfalls

eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines Waren-

lagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt

aber, dass dieselbe deshalb nicht in Betracht gezogen

werden könne, weil der Beklagte, -

dem die Beweis-

last hiefür obliege -

über die Höhe des Verwertungs-

erlöses und damit über den Umfang der Deckung gar

nichts ausgeführt habe. Ob die Vorinstanz mit Rück-

sicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung über-

haupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des

kantonalen Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht

eine Ueberprüfung in dieser Beziehung nicht zu, und es