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46_II_425

BGE 46 II 425

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-05 · Deutsch CH
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424 Versieherungsvertrag. N° 73. ratsbeschluss vom 5. Oktober 1915), sodass die Behaup- tung der Rekurrentin, es bestehe nur ein fiktiver Zusam- menhang des Vertragsverhältnisses mit dem Gebiete der Schweiz, nicht zutrifft. Ist daher nach schweizerischem Recht die Zahlungspflicht der Klägerin gegeben, so ist die Klage abzuweisen, ohne dass die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des internationalen Pri- vat- und Staatsrechts vom schweizerischen Richter zu prüfen wären.

3. - Aus dem vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die Klägerin auch mit ihrer Berufung auf das deut- sche Ausführungsgesetz nicht gehört werden kann. Da die von ihr zu leistende Zahlung sich als die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem vom schweizerischen Recht beherrschten Rechtsverhältnis darstellt, so kann sie auch nicht unter das darin enthaltene Zahlungsverbot fallen. Aber auch wenn der Staat, dem die Klägerin zu- folge ihrer Staatsangehörigkeit untersteht, die Zahlung als unerlaubt betrachten würde, könnte dies nicht zur Folge haben, dass der schweizerische Richter seine Ent- scheidung in einer vom schweizerischen Rechte beherrsch- ten Streitsache nach fremdem Rechte zu richten hätte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 1920 be- stätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS- U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 24. - Voir IIIe partieno24. OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Hero I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

74. Urteil der I. Zivllabtellung vom 9. November 1920

i. S. von Roll'sche Eisenwerke gegen Gebriider Tiischer & Cie. Nachahmung eines Kataloges von Gesenkschmiedeartikeln. Keine Verletznng eines Urheberrechts. Doch n n lau t e re r W e t tb ewe r b : Art. 48 OR nnd Art. 28 ZGB. Klage aus Art. 48 OR ist, abgesehen von Schadenersatzklage, reine Unterlassungsklage. A. - Durch Urteil vom 15. April 1920 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit- frage: « Sind die Beklagten verpflichtet, den Katalog be- » titelt « Gesenkschmiedeartikel » sofort aus dem Ver- » kehr zurückzuziehen und die gesamte Auflage zu ver- » nichten, und ausserdem der Klägerschaft zum Zwecke » der Kontrolle ein Verzeichnis derjenigen Kunden » auszuhändigen, denen sie den Katalog übergeben haben, » vorbehältlich der Geltendmachung von Schadenersatz- » ~nsprüchen ?» erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell auf RückweisUl~g der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung. DIe Be- klagten haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Klägerin (Gesellschaft der von Roll'schen Eisenwerl{e in Gerlafingen) gab im Jahre 1917 einen AS 46 II - 19!O 2'J 426 Pt'rwnenrecht. N° 74 Preiskurant über die von ihr fabrizierten Gesenkschmiede- artikel (articles matrices) heraus. Darin si.nd die einzelnen Gegenstände (Mutterschlüssel, Schraubenzwingen, Stell- ringe usw.) abgebildet und nach ihren Massen näher bezeichnet, ferner werden die Preise für die verschie- denen, mannigfachen Dimensionen angegeben. Im Jahre 1919 veröffentlichten die Beklagten, welche in Zürich eine Karrosseriefabrik, verbunden mit einem Hammer- werk, betreiben, ihrerseits einen Preiskurant für die glei- chen Artikel, und zwar genau in demselben Format, in genau gleicher typographischer Ausstattung, mit den- selben Abbildungen und Preislisten, nur mit dem Unter- schied dass sie die Preise handschriftlich einsetzten. Auch diese Preise stimmen übrigens durchwegs mit den klägerischen überein. Als nun im Juli 1919 ein K~nde die Klägerin im Hinblick auf diese Nachahmung Ihres Kataloges anfragte, ob die Beklagten ihre Vertreter und ermächtigt seien, sich desselben unter eigenem Namen zu bedienen, forderte die Klägerin die Beklagten auf, den nachgemachten Katalog aus dem Verkehr zurück- zuziehen. Die Beklagten liessen durch ihren Anwalt ant- worten, wenn es der Zufall so gewollt haben sollte, dass die Kataloge in Gestalt und Inhalt ähnlich seien, so sei das ohne Bedeutung und werde von ihnen nicht als illoyale Konkurrenz empfunden, zumal sie ja ihre Firma deutlich aufgedruckt hätten. Hierauf erhob die Klä- gerin beim Handelsgericht des Kantons Züric~ die. vor- liegende Klage mit den aus Fakt. A oben ersIchtlichen Rechtsbegehren .

2. - Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil zunächst aus- geführt, diese Rechtsbegehren lassen sich nicht aus d~m Gesichtspunkt der Verletzung eines Urheberrechts 1m Sinne des Bundesgesetzes vom 23. April 1.883 begründen, und es ist ihr hierin ohne weiteres beizustimmen. Es liegt auf der Hand, dass Preiskataloge von der vorlie- genden Art nicht als Werke der Literatur oder ~er bildenden Kunst anzusehen sind, und es handelt sIch anch nicht etwa um technische Zeichnungen und Abbil- dungen im Sinne des Art. 8 des genannten Bundes- gesetzes.

3. - Die rechtlich relevanten Beziehungen der frag- lichen Kataloge zu ihrem Urheber und Herausgeber liegen vielmehr auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung. Der Katalog der Klägerin trägt unverkenn- bar ein besonderes Gepräge, vermöge dessen er sich von anderen ähnlichen Katalogen, ganz abgesehen von dem Aufdruck der Firma, auf den ersten Blick unterscheidet, und zwar sowohl nach seiner äusseren Gestalt, dem beson- deren Format in Verbindung mit der allgemeinen Anord- nung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung, als nach seinem Inhalt. Eine derartige Individualisierung führt nach der Lebenserfahrung notwendig dazu, dass die Kundschaft sich gewöhnt, schon aus der äusseren Gestalt und Ausstattung darauf zu schliessen, dass es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Gewerbetrei- benden handle, und damit wird eine geschäftliche Be- ziehung zur Kundschaft geschaffen, welche nach den allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlich- keitsrechte (Art. 28 ZGB) sowohl, als nach den spe- ziellen über den unlauteren Wettbewerb (Art. 48 OR) nicht gestört werden darf. Die Klägerin hat darnach an ihrem Katalog (bezw. an dessen Ausstattung) ein Indivi- dualrecht erworben, und die Beklagten verletzen dieses, wenn sie ihrerseits ihren Ankündigungen oder Katalogen eine solche Gestalt geben, dass dadurch der Anschein der Identität mit den klägerischen erweckt wird.

4. - Dies hat nun die Vorinstanz keineswegs verkannt. Auch sie erblickt in dem Vorgehen der Beklagten eine Treu und Glauben im Verkehr verletzende Veranstal- tung; sie findet jedoch, eine Bedrohung im Kunden- kreise der Klägerin komme deshalb nicht in Frage, weil ihr Katalog, nach der ganzen Art und Weise, wie er abgefasst ist, sich lediglich an Grosskonsumenten dieser Artikel wende, diesen aber zuzumuten sei, dass sie die 42,1; Personenrecht. N0 74. Provenienz eines Preiskurants prüfen, so dass sie sich sofort darüber klar werden müssen, von welcher Firma ihnen ein Preiskurant zugesandt worden sei. Hiegegen

• ist aber zu bemerken, dass die Klägerin ja sehr wohl ver- anlasst sein kann, ihren Katalog auch im Verkehr mit Kleinkonsumenten du verwenden und dass, abgesehen hievon, auch bei Grosskonsumenten durch die Usurpation eines Dritten zum mindesten eine falsche Deutung über die geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin bewirkt werden kann. Ein Beispiel hiefür liefert die in Erw. 1 oben angeführte Anfrage eines Grosskonsumenten an die Klägerin. In. der Tat mussten, vom Standpunkt loyaler Geschäftssitte aus, die Kunden der Klägerin auf den Gedanken kommen, ein Dritter würde sich nicht solcher, mit den klägerischen identischer Kataloge be- dienen, ohne mit ihr in einer Weise geschäftlich ver- bunden zu sein, die ihn hiezu legitimierte. Auch die Erweckung des Anscheins derartiger, tatsächlich nicht bestehender geschäftlicher Beziehungen zu Dritten, be- sonders Inhabern von Konkurrenzgeschäften, bedeutet einen unbefugten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Sie ist daher berechtigt, nach den Grund- sätzen der Art. 28 ZGB und 48 OR auf Beseitigung der Störung zu klagen.

5. - Unter der Beseitigung der Störung (Art. 28 ZGB) ist in den Fällen der illoyalen Konkurrenz nach Art. 48 OR die Einstellung des unbefugten Geschäftsgebarens zu verstehen oder, m. a. W., das Aufhören der Treu und Glauben verletzenden Handlungen (cessation de ces ma- n<euvres, cessazione di questi atti). Der in Art. 48 OR gewährte Anspruch des in seinen persönlichen Verhält- nissen Verletzten geht somit (abgesehen von der am Schluss des Artikels erwähnten Schadenersatzklage) nicht auf ein positives Tun oder Leisten des Beklagten, sondern lediglich auf ein Unterlassen. Das Ziel dieses Anspruchs besteht in dem Verbot künftiger Handlungen. Demnach ist den Beklagten zU untersagen, ihren nachgemachten Katalog, betitelt ({ Gesenkschmiedeartikel )) weiter zu Obligationenrecht. N° 75. 429 verwenden. Die weiteren Klagebegehren jedoch, gerichtet auf Zurückziehung der bereits versandten Kataloge aus dem Verkehr, und auf Aushändigung eines Verzeich- nisses der Kunden, welche sie erhalten haben, gehen über den Rahmen der in Art. 48 OR vorgesehenen Unter- lassungsklage hinaus. Sie könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung bereits zugefügten Schadens mit in Betracht gezogen werden. Um die Gel- tendmachung von Schadenersatz handelt es sich jedoch nach dem in der Streitfrage enthaltenen Vorbehalt im gegenwärtigen Prozessverfahren nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht: . Die Berufung wird gutgeheissen, das U lteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich vom 15. April 1920 aufge- hoben und die Klage in dem Sinne geschützt, dass den Beklagten untersagt wird, den Katalog, betitelt « Ge- senkschmiedeartikel ), zu verwenden. IL OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

75. UrteU der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 19aO

i. S. Wirth & Oie gegen Antony. Kau f. Der Käufer hat gegenüber dem wegen Unmöglichkeit der Erfüllung befreiten Verkäufer keinen Anspruch auf Er- satz des Vorteils, den dieser aus der Nichterfüllung durch Weiterverkauf oder durch Verwendung des Kaufgegenstandes zum eigenen Gebrauch gezogen hat; insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht aus den Grundsätzen über das stell- vertretende commodum hergeleitet werden. A. - Die Beklagten M. Wirth & Oe, die in Dietfurt eine Spinnerei betreiben, verkauften im Mai und Juni