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Obligationenrecht. No 9.
c) als Ersatz der monatlichen Rente vom 1. April 1931 bis 1. November 1934 jeweilen 52 Fr. 50 ets. nebst 5 % je seit Verfalltag ain ersten eines Monates zu bezahlen
d) die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. Novembei: 1934 noch verfallenden Monatsrenten von 52 Fr. 50 Cts. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Barkaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher Bank.
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom ~S. Februa.r 1934
i. S. Zollinger gegen Bohrbach. Une r lau b t e Ha n d I un g bestehend in der Unterlassung von Schutzmassnahmen bei Schaffung eines gefährlichen Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen Unfall, deI' einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heu- aufzug zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2). JItoIitverschulden eines urteilsunfähigen Knaben? Analoge Anwen- dung von OR Art. 54 Abs. 1 (Erw. 3). Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, da>! noch nicht erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht getroffen hat. Ablehnung der Anwendung von sogenannten Aktivitäts- statt der Lebenserwartungstabellen. Kapitalisa- tionszinsfuss (Erw. 4). . Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6). A. - Der Beklagte, Gustav Zollinger, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Scheuren-Forch im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende Scheune ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen. Der Motor ist im Mittelgang der Scheune, zwischen den zu beiden Seiten der Einfahrt befindlichen Heudielen aufgestellt. Von seinem Standort aus führt der Aufzug senkrecht in die Höhe bis unter das Dach, und von dort aus laufen Schienen nach verschiedenen Richtungen über die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht bis an die Scheunenwand und führt dort über eine Rolle und wieder Obligationenrecht. N° 9. 39 zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu am gewünschten Ort durch Öffnen der Gabeln fallen gelassen. Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar 1920 geboren. Seine Eltern sind gerichtlich geschieden worden. Die elterliche Gewalt übt die Mutter, Frau Anna von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929 bis 1931 half e1; dem Beklagten jeweilen während seiner Frei- und Ferienzeit bei der Heuernte auf dem Feld und in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für seine Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken « als Trinkgeld». Im Sommer 1931 half er dem Beklagten wiederum beim Heuen. Er war damals 11 Y2 Jahre alt und besuchte die fünfte Klasse der Primarschule. Am
20. Juni 1931 verwendete ihn der Beklagte zum Heu- stampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach ange- füllten Heustock der einen Diele. Während des Stampfens hielt er sich am Seil, als dieses ruhte. Als es sich aber wieder in Bewegung setzte,geriet er in die Rolle und wurde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des begutachtenden Arztes, die von den kantonalen Gerichten übernommen worden sind, hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten der im gänzlichen Verlust des End- und Mittelgliedes an~ kleinen, Ring- und Mittelfinger und des Endgliedes am Zeigefinger besteht. B. - Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur vom 9. Januar 1932 hat Walter Rohrbach gegen Gustav Zollinger Klage auf Bezahlung von 23,176 Fr. 15 ets. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben. e.- Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D. - Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai 1933 in der Höhe von 5000 Fr. ne.bst Zins geschützt, im übrigen aber abgewiesen. E. - Auf Appellation beider Parteien hin - der Kläger verlangte Gutgeheissung der Klage im Befrage von 20,000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweisung der Klage
40 Obligationenrecht. No 9. - hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am
17. Oktober 1933 in Betrage von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 gutgeheissen. F. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage beantragt. G. - Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die Klage sei im Betrage von 15,000 Fr. nebst Zins zu schützen. H. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Frage, ob zwischen den Parteien zur Zeit des Unfalles ein Vertragsverhältnis bestanden habe oder nicht, und ob infolgedessen der Beklagte für den dem Kläger erwachsenen Schaden als Dienstherr oder Auf- traggeber in's Recht gefasst werden müsse oder wegen Begehung einer unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 41 ff. OR, ist schon von den Vorinstanzen mit Recht offen gelassen worden, denn in beiden Fällen hängt die Gutheissung der Klage davon ab, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle und wie das Verhalten des Geschädigten selbst einzuschätzen sei. Was die Frage der Rechtswidrigkeit betrifit, hat nicht nur der Dienstherr nach Art. 339 OR die Pflicht, für genügende Schutzmass- regeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss als ungeschriebener, doch allgemein anerkannter Rechtssatz vorangestellt werden, dass überhaupt jeder, der einen Zustand schafft oder unterhält, aus welchem Dritten ein Schaden droht, zu entsprechenden Vorsichts- und Schutz- massnahmen verpflichtet ist (BGE 45 II S. 647 ; 57 II S. 167). Auf die Frage der Haftung des Beklagten für seine Arbeiter endlich, die allenfalls verschieden sein könnte, je nachdem zwischen den Parteien ein Vertrags- verhältnis angenommen werden muss oder nicht, ist nach- her einzutreten. Obligationeilrecht. N0 9. 41
2. - Welche Schutzmassr.ahmen Z1.< treffen sind und welche Anforderungen bei den einzelnen Massnahmen gestellt werden dürfen und müssen, richtet sich nach der konkreten Situation, zu der im vorliegenden Fall auch das Kindesalter des Klägers zur Zeit des Unfalles gehörte. Es kann zwar dem Beklagten nicht schon als Verschulden angerechnet werden, dass er den Kläger überhaupt zum Heustampfen verwendete, denn diese Arbeit ist an sich nicht sehr gefährlich und für Kinder, die gewöhnlich Freude daran haben, geeignet. Dagegen musste sich der Beklagte namentlich im Hinblick auf den elektrischen Heuaufzug sagen, dass der Kläger nicht wie ein Erwach- sener oder auch nur wie ein Jüngling imstande sei, alle vorhandenen Gefahren als solche zu erkennen und sich darnach einzurichten. Die Vorinstanz hat mit Fug darauf hingewiesen, dass aufgeweckte Knaben in diesem Alter - die Regsamkeit und überdurchschnittliche Intelligenz des Klägers waren dem Beklagten bekannt - erfahrungs- gemäss eine gewisse Neugier für technische Vorgänge besitzen und sich gerne wagemutig benehmen. Es waren daher besonders eingehende Instruktionen und eine unablässige Beaufsichtigung notwendig (vgl. BGE 56 II S. 280), und überdies war der Motor besonders vorsichtig zu bedienen. Vorsichtsmassnahmen dieser Art wären auch nicht kostspielig gewesen und sind daher auch dem Landwirt zuzumuten, an den sonst nicht ohne weiteres die gleichen Anforderungen gestellt werden können, wie an den Inhaber eines gewerblichen· oder industriellen Betriebes; ausserdem liegt es immerhin in der Natur der Sache, dass mit zunehmender Mechanisierung des land- wirtschaftlichen Gewerbes auch der Landwirt den Be- triebsgefahren mehr Beachtung schenken muss. Im vor- liegenden Fall kam als weiteres Ge~ahrenmoment hinzu, dass das Heu im massgebenden Zeitpunkt schon sehr hoch lag und dass der Kläger so in die Nähe des Draht- seiles geriet, das vom Heu teilweise berührt und verdeckt wurde während der Heustock nach seiner unbestrittenen ,
42 Obligationenrecht. N° 9. Behauptung anlässlich seiner frühern Beschäftigung in der Tenne jeweilen viel niedriger gewesen war. Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen, welche in der Berufungserklärung nicht als aktenwidrig angefochten worden und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich ist, ist der Kläger aller- dings auch beim Heustampfen am Unglückstage von Zeit zu Zeit durch Zurufe des Beklagten oder seines Knechtes, wie « Obacht », « Tritt nicht auf das Seil» und dergleichen gewarnt worden. Diese Warnungen waren jedoch als Instruktion und als Aufsicht nach zwei Rich- tungen unzulänglich. In erster. Linie wurden sie nach der Konstatierung des Bezirksgerichtes nicht regelmässig gegeben, während eine regelmässige Warnung durchaus angebracht gewesen wäre. Sodann war Ursache des Unfalles gewesen, dass der Knabe das Seil mit der Hand gehalten hatte, als es in Bewegung gesetzt wurde. Die Warnungen aber hatten nach der Feststellung der kanto- nalen Gerichte den Sinn gehabt, er solle nicht auf das Seil treten, damit er nicht an die Decke geschleudert werde, und mit diesem Sinn hatten sie sich dem Knaben auch eingeprägt. Dass er sich am ruhenden Seil aber mit der Hand halten werde, wenn man ihn nicht ausdrücklich davor waJ;nenwürde, war leicht vorauszusehen, greift doch selbst ein erw~chsener· Mensch, wenn er einen so unsichern . Stand hat, wie auf einem Heustock, gerne unwillkürlich nach einem' festen Gegenstand, an dem er Halt gewinnen kann. Die nachgewiesenen regelmässi- gen Rufe « Hü» können nicht als Warnungen gelten, denn sie waren an den Sohn des Beklagten gerichtet, der unten den Motor bediente, und dem sie anzeigen sollten, dass der Motor wieder. in Betrieb gesetzt werden könne. Der Knabe musste aus dem « Hüruf» nicht ohne weiteres schliessen, dass sich das Seil nun sofort in Bewegung setze, wie gerade der Unfallvorgang beweist: Nach deJ; Fest- stellung der Vorinstanzen verstrich bei dem Heuaufzug, der zum Unfall führte, nach dem « Hü» noch geraume Obligationenrecht. No 9. Zeit, bis das Seil anzog, offenbar weil der Sohn des Beklag- ten noch mit dem Sammeln zerstreuten Heues beschäftigt war, bevor er sich wieder dem Motor zuwandte. Es hätte gerade aus diesem Grunde jedenfalls an ihm gelegen, in Anbetracht der entstandenen Pause vor dem Antrieb des Motors nochwals einen Warriruf zu erlassen. Diesen Fehler hat auch der Beklagte zu verantworten, sei es nach Art. 101, weml man ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien annimmt, sei es nach Art. 55 OR, wenn man ein solches verneint; den Entlastungsbeweis nach Art. 55 hat der Beklagte nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Das hauptsächliche Verschulden des Beklagten besteht jedoch darin, dass er den Knaben nicht kategorisch von der gefährlichen Stelle wegschickte, als das Heu so hoch-gestiegen war. Der Beklagte hätte sich vergegenwärtigen müssen, dass die Arbeit des Klägers ungleich gefährlicher geworden war, als er m Berührungs- nähe mit dem Seil und der Walze gekommen war, und er hätte daher unter allen Umständen dafür sorgen müssen, dass das unerfahrene Kind einen Standort in gehöriger Entfernung einnahm. Die Notwendigkeit, dass das Heu auch in der Nähe des Seiles durch Stampfen gepresst werden musste, vermag ihn nicht zu entSchuldigen, denn dies hätte entweder nachher oder durch jemand anders geschehen können. Das Verschulden des :Beklagten bei der Entstehung des Unfallschadens ist daher zu bejahen.
3. - Sofern der Kläger im Zeitpurikt des Unfalles urteilsfähig gewesen wäre,· hätte· sein Verha.lten zweifellos aber als Mitverschulden gewertet werden müssen,· denn dass er sich am Seile hielt und dass er überhaupt so nahe dabei stand, war, objektiv betrachtet, ein Fehler. Die Schadenersatzpflicht . aus unerlaubten Handlungeil setzt jedoch die Urteilsfahigkeit des Täters voraus (ZGBArt. 19 Abs. 3); wer nicht urteilsfahig ist, vermag uIiOOr Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seme Hand- lungen keine . rechtliche Wirkoog . herbeizuführen· (ZGB Art. 18). Das gilt auch für das Mitverschulden, auch
44 Obligationenrecht. No 9. dieses erheischt als Voraussetzung die Urteilsfahigkeit des Geschädigten (von Tmm OR I S. 91 ; OSER-SCHÖNEN- BERGER, Kommentar, Nr. 7 zu Art. 440R). Dem Kläger ging nun wegen seines Kindesalters die UrteilsIahigkeit. bei dem in Frage stehenden Verhalten zweifellos ab, er war nicht imstande, die Gefahren zu erkennen, sich darüber Rechenschaft zu geben und sein Verhalten dar- nach einzurichten. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht Art. 44 OR angewendet und Umstände angenom- men, für welche der Kläger im Sinne dieser Bestimmung einzustehen habe; das Bundesgericht hat schon in -seinem Urteil vom 6. l\färz 1928 in Sachen Arrigoni gegen Zarifi (BGE 54 II S. 141) erkannt, dass urteilsunfähige Kinder nicht als mitschuldig im Sinne des Art. 44 betrachtet werden können (vgLauch BGE 31 II S. 34 fI. ; 58 II S. 37). Ein mitwirkendes Verhalten eines urteilsunfähigen Verletzten kann jedoch unter analoger Anwendung des Art. 54 Abs. I zur Herabsetzung der Ersatzpflicht heran- gezogen werden, wenn und soweit die Billigkeit es erheischt (BGE 51 n S. 523 ; 54 II S. 140; vgl. auch F. HÄBERLIN, Das eigene Verschulden des Geschädigten, S. 83). Hier rechtfertigt sich ein solcher Abzug aus Billigkeit in der Tat, denn das Verschulden des Beklagten ist kein schweres und die Ersatzpflicht trifft ihn auch nach Vornahme eines angemessenen Abzuge~ noch schwer genug, ganz abgesehen davon, dass der Kläger den zwar ungenügenden Warnungen doch etwas mehr Beachtung hätte schenken dürfen, wenn nicht aus Einsicht, so doch aus Gehorsam. Die Vorinstanz hat eine Reduktion der Ersatzpflicht um einen Vierteil eintreten lassen. Diese Herabsetzung er- sche~t bei Würdigung aller Umstände als angemessen und ISt zu bestätigen; eine weitere Herabsetzung aus Billigkeit, wie sie der Beklagte verlangt, kommt nicht in Betracht, weil sie sich als Unbilligkeit gegenüber dem Kläger auswirken würde.
4. - Durch die. Verstümmelung der rechten Hand ist der Kläger dauernd teilweise arbeitsumahig geworden. Obligationenrecht. No 9. 45 Dafür hat ihm der Beklagte nach Art. 46 Abs. I OR unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Ersatz zu leisten. Die Vorinstanz hat den Grad der Invalidität auf Grund zweier Gutachten, eines medizinischen und eines psychotechnischen, ermittelt und auf durchschnittlich 20 % festgesetzt. Gegen diese Methode ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wiewohl durch den Umstand, dass der Kläger noch nicht im Er- werbsleben steht und seine Berufswahl noch nicht getroffen hat, ein :Moment der Unsicherheit in die Berechnung kommt, indem eine Vermutung aufgestellt werden musste, der Kläger werde einen Beruf einer bestimmten Berufs- kategorie ergreifen, und indem die Vorinstanz die Invali- dität für diese ganze Kategorie schätzen musste. Dem Obergericht ist auch darin beizupflichten, dass dem Kläger gewisse Berufe versperrt sein werden, nämlich jene, wo Handarbeit und Handfertigkeit vorherrschen, und dass er in Anbetracht seiner hohen Intelligenz und sonstigen vorteilhaften Veranlagung nun umsomehr einem Beruf zugedrängt wird, wo namentlich Kopfarbeit ver- langt wird. Es ist daher in der Tat anzunehmen, dass er nicht Handwerker oder Bauer werden wird, sondern vermutlich Kaufmann oder Beamter, vielleicht auch Techniker, soweit nicht auch in diesen Berufen im Einzel- nen volle körperliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Die Festsetzung der Invalidität in diesen Berufen mit durchschnittlich 20 % kommt einer tatsächlichen Fest- stellung gleich, an welche das Bundesgericht gebunden ist, wenn auch zu sagen ist, dass selbst bei bestmöglicher Angewöhnung ökonomische Nachteile, z. B. beim Suchen einer Stelle, unvermeidlich sein werden und dass diese 20 % jedenfalls die unterste Grenze bilden, wenn man sie mit der bei gleicher Verletzung von Handarbeitern angenommenen Invalidität vergleicht (L. CLAus, Gewöh- nung an Unfallfolgen, 5. Aufl. S. 30/31). Dagegen hat die Vorinstanz zwei Umstände nicht oder zu wenig berück- sichtigt: Dass die Ergreifung eines der dem Kläger
46 Obligationenrecht. No 9. übrig bleibenden Berufe wegen der notwendigen bessern Ausbildung erhebliche Kosten verursacht und dass die Beschränkung auf einen verhältnismässig engen Kreis von Berufen auch eine Beeinträchtigung des Klägers in seelischer Beziehung darstellt. Trotz der spärlichen An- haltspunkte, welche die Akten bieten, kann nicht ange- nommen werden, die Eltern des Klägers seien imstande, ihm aus eigenen Mitteln die Ausbildung zu verschaffen, die heutzutage von Beamten, kaufmännischen Angestell- ten, Technikern usw. verlangt wird, wenn sie sich um eine Stelle bewerben und wenn sie dieselbe bei der Über- füllung des Arbeitsmarktes auch der intellektuellen Berufe erhalten sollen; namentlich die Höhe der Alimente welche der Vater nach dem Ehescheidungsurteil der Mu~ter für den Jungen zu zahlen hat, deutet nicht darauf hin. Es rechtfertigt sich daher, einen Zuschlag zu machen; die Nichtberücksichtigung des erwähnten Umstandes ist Nicht- berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welche nach Art. 46 in Anschlag zu bringen und durch das Bundesgericht, da es sich um eine Rechts- frage handelt, zU überprüfen ist. Die Erhöhung darf anderseits nur eine mässige sein, da der Knabe, wenn er trotz seiner Fähigkeiten, aber wegen der ökonomischen und sozialen Stellung seiner Eltern, hätte Handwerker, Bauer oder dergelichen werden müssen, dann auch nicht den Monatsgehalt von Fr. 400 im Durchschnitt erreicht hätte, den die Vonnstanz· ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Da ferner, wie noch zu zeigen sein wird, auch die von der Vorinstanz ausgesetzte Genugtuungs- summe erhöht werden muss, und da die Erschwerung des Fortkommens nicht nur eine wirtschaftlich-finanzielle ist, rechtfertigt es sich, für die Entschädigung wegen teilweiser dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfahigkeit und für die Genugtuung eine gemeinsame Erhöhung in einer einheitlichen Summe eintreten zu lassen. Das Obergericht hat der Berechnung der kapitalisierten Rente einen Monatslohn von Fr. 400.- zu Grunde gelegt. Obligationenrecht. No 9. 47 Gegen diese Annahme ist vom Standl'unkt des Bundes- rechtes aus nichts einzuwenden. Die Behauptu~ des Beklagten, dass der Kläger bei Beginn seiner Erwerbs- fähigkeit unter keinen Umständen und während längerer Zeit nicht einen Monatslohn von Fr. 400 erreichen werde, ist nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz ausdrücklich von einem Durchschnitt gesprochen, also angenommen hat, und zwar mit Recht, dass das Arbeitseinkommen des Klägers in späterer Zeit dann höher sein werde, als Fr. 400.-. Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, die Erwerbs- fähigkeit des Klägers werde weniger lang dauern, als seine Lebenserwartung reiche, und es könne deshalb nicht auf diese abgestellt werden; die Berechnung der kapitalisierten Rente habe nach einer sogenannten Aktivi- tätstabelle zu geschehen. Allein dieser in Hauptpflicht- prozessen vom jeweiligen Beklagten immer wieder vor- getragene Einwand kann nicht gehört werden ; so lange für die schweizerischen Verhältnisse keine zuverlässigen Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufe oder Berufs- gruppen ausgearbeitet sind - die Grieshaber'schen Ta- bellen berühren nur die Bundesbahnarbeiter und -ange- stellten - muss es das Bundesgericht ablehnen, durchwegs schematische Kürzungen vorzunehmen und dabei aus- ländische Tabellen oder solche anderer Berufsgruppen zu Rate zu ziehen (BGE 55 II S. 147). Bei Aufstellung der Lebenserwartungstabellen ist die höhere Sterblichkeit der Unfallinvaliden unberücksichtigt geblieben (PWCARD, Lebenserwartungs-, Barwert- und Rententafeln, 2. Auf I. S. 5 und 26.) Das Bundesgericht hat in einem Fabrikhaftpflichtfall eine ausgesprochen ungünstige individuelle Lebensdauerprognose eines Unfall- invaliden berücksichtigt (BGE 35 II S. 223), doch handelte es sich damals um eine ausgesprochen ungünstige Prognose auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und infolge der Verletzung. Im vorliegenden Fall deutet nichts daraufhin, dass die Lebenserwartung des Klägers durch seinen Unfall
48 Obligationenrecht. N0 9. irgendwie wesentlich beinflusst werde. Der Beklagte hat auch noch darauf hingewiesen, dass der Kläger vor Er- reiclmng dcs· Alters der Erwerbsfähigkeit sterben könnte. A:llein der Unterschied zwischen der Lebenserwartung emes Z\yölfjährigen und eines Zwanzigjährigen beträgt nach den Piccard'schen Tabellen nicht mehr als ein Jahr und fällt daher nicht sehr in's Gewicht; jedenfalls muss er als bei der Diskontierung des Kapitalbetrages mit.- berücksichtigt geIt,en. Bei der Kapitalisation ist ein Zinsfuss von 4 % anzu- wenden, ensprechend der neuern Praxis des Bundesgerich- tes, die sich dem Sinken des Zinsfusses in den letzten Jahren angepasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten noch keine genügenden Anhaltspunkt.e dafür, dass sich die Geldmarktverhältnisse schon wieder, von Einzelerscheinungen abgesehen, in der gegenteiligen Rich- tung verändern. Überdies ist nicht zu übersehen, dass die ka pit,alisierte Rente einen Ausgleich für eine lange Zeitspanne und nicht nur für die nächste Zeit schaffen muss, dass also die Rechtsprechung nicht allen Zins- schwankungen und .vor allem nicht sofort folgen darf. Es hätte sich überhaupt fragen können, ob nicht schon die seinerzeitige Abweichung von dem als Durchschnitt empfohlenen Zinsfuss von 4 Y2 % verfrüht war (vgl. PICCARD, a. a. O. S. 32). Endlich mag darauf verwiesen werden, dass heute sogar ;Bestrebungen im Gange sind, zu häufige Zinssatz änderungen überhaupt zu vermeiden (vgl. die Botschaft des Bundesrates betreffend den Ent- wurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Spar- kassen vom 2. Februar 1934, BBl 1934 S. 182). Bei 20 % Invalidität, einem Monatseinkommen von Fr. 400, einem Abzug wegen Mitverschuldens aus Billigkeit von 25 % und einem Alter von 20 Jahren beträgt der Barwert der Rente Fr. 60.- im Monat, berechnet auf Grund eines Zinsfusses von 4 % Fr. 14,298.-. Hievon ist ein Abzug wegen der vorzeitigen Erlangung des Kapi- tals durch den Kläger zu machen, welcher Abzug ungefähr \ f ! Obligationenrecht. ND 9. dem Zinsüberschuss zu ent1:!prechen hat. Dagegen ist ein Abzug wegen der Vorteile der Kapital- statt der Rentenabfindung nicht am Platze. Immerhin kann der von der Vorinstanz angeordnete Abzug von insgesamt Fr. 4798.- bestätigt werden, denn die Vorinstanz hat anderseits zu Unrecht angenommen, dass der Kläger das Kapital im Alter von 14 statt von erst 20 Jahren erhalte; in Wirklichkeit erhält er es, da man auch den Verzugszins berücksichtigen muss, im Alter von 12 Jahren. Auch fällt zu Gunsten der Bemessung der Vorinstanz in die Wagschale, dass die Lebenserwartung eines Elf- oder Zwölf jährigen wie gesagt immerhin etwas geringer ist, als diejenige eines Zwangjährigen (BGE 58 II S. 263).
5. - (Arzt- u. Heilungskosten) ...
6. - Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände dem Verletzten eine angemessene ·Geldsumme als Genugtuung zuspre- chen. OR Art. 47. Im vorliegenden Fall sind die Vor- aussetzungen für die Gewährung einer solchen Genugtuung gegeben. Der Kläger hat schon in frühem Alter wegen des Unfalles grosse körperliche Schmerzen ausstehen müssen. Vor allen Dingen wird ihn aber die VerstÜIDme- lung der Hand nicht nur später an der Arbeit hindern, sondern jetzt und später auch sonst in der Bewegung und Betätigung beeinträchtigen und ihm einen seelischen Schmerz zufügen, an den ein sonst gesunder junger Mensch sich nie ganz gewöhnen wird. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er beim Spiel mit Kameraden leicht in seinem Selbstbewusstsein betroffen sein kann und dass ihm so nicht dieselbe Unbekümmertheit der JugeIidzeit vergönnt ist, wie einem körperlich unver- sehrten Knaben. Die von der Vorinstanz gewährte Genugtuungssumme von Fr. 1500.- erscheint bei Würdi- gung aller Umstände und namentlich des seelischen Leides als zu gering. Sie· ist zu verdoppeln, wobei· dann freilich auch der Nachteil mitberücksichtigt sein soll, der dem Kläger daraus erwachsen ist, dass die Berufe, die im AB 60 II - 1934
Prozessrccht. N° 10. offen stehen, eine bessere Ausbildung und damit höhere Aufwendungen erheischen (oben Erw. 4) und dass sein Fortkommen überhaupt, nicht nur wirtschaftlich er- schwert worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. - Die Hauptberufung wird abgewiesen.
2. - Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Oktober 1933 in dem Sinne abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 12,674 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 zu bezahlen. IV. PROZESSRECHT 'PROCEDURE
10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 1. Februar 1934
i. S. Collet gegen Wegmann. OG Art. 54: Für die S t r II i t wer t b e s tim m u n g fallen auch nicht rückständige Zinse oder Zinsverluste in Betracht. In Erwägung: dass die eingeklagte Forderung von 4668 Fr. 90 Cts. laut dem eigenen Kontoauszug der Klägerinnen vom
5. Mai 1932 zusammengesetzt ist aus 3717 Fr. 55 Cts. Saldoguthaben per 7. Februar 1928 (infolge Wechsel- bfugschaftszahlung von diesem Tage) und 5 % % ZiDsen ~it diesem Tage bis zum 30. April 1932 '; dass b~i Bestimmung des Streitwertes zinse nicht in Betracht fallen (Art. 54 Abs. lOG), und zwar auch nicht rückständige Zinse (vgl. BGE 31 II S. 795) oder Zins- verluste (vgL ~GE 21 S. 917) ; I I I I l'rozessrecht. X ° 11. 51 dass somit der Streitwert die Berafungssumme von 4000 Fr. (Art. 59 OG) nicht erreicht. erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
11. Extrait de l'arret da la Ire Seetion civile du ß fevrier 1934 dans la cause Becher contra IIa.begger. La recours en reforme est recevable contre le jugement par defaut rendn en derniere instance cantonale, ce jugement fut-il susceptible de relief et fit-il !'objet d'un reconrs en cassatiOIl cantonal. Resume des faits : Il s'agit d'una action en liberation de dette consecutive a une poursuite dirigoo le 30 septembre 1930 par le defen- deur et recourant Becher contre le demandeur Habegger, pour la somme de 3016 fr. Le Tribunal de la Singine, jugeant en premiere instance le 24 janvier 1933, a admis la demande a concurrence de . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6087,- sous deduction de la somme reconnue » 2876.45 Solde ..... . Fr. 3210.55 Sur appel des deux panies - le defendeur modifiant sensiblement les elements de son compte, tandis que le demandeur maintenait le sien - la Cour d'appel du Canton de Fribourg, par amt du 2 octobre 1933, a con- firme d'une maniere generale le jugement de premiere instance, tout en portant le solde creancier de Habegger a 3910 fr. 35, ce qui comportait naturellement, comme en premiere instance d'ailleurs, l'admission de ses conclusions en liberationde dette. Le defendeur ne s'etant pas present6 aux debats, }'arret a eM reIidu selon la procedure par defaut, mais apres exa- men de tous les moyens de fait et de droit des deux parties.