opencaselaw.ch

71_II_194

BGE 71 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

194 Personenreoht. N° 42. die Widerrechtlichkeit,· sondern nur _ das VersohttltJen. Das ist zivilrechtlich von Bedeutung, weil der Schutz der Persönlichkeit in einem gewissen Umfang auch gegen bIoos Widerrechtliche, nicht nur gegen schuldhafte Störung gewährt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB ; BGE 68 II 129). Es besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auch m guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Schutz des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der Presse ist genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rück- sicht genommen wird, also bei der Beantwortung- der Frage, ob eine unwahre Behauptung in guten Treuen geäussert werden durfte. Die Würdigung von Tatsachen ist entweder mit deren Mitteilung verbunden und erscheint dann einfach als persönliche Schlussfolgerung des Verfassers aus diesen Tatsachen. Eine solche Würdigung ist zulässig, sofern sie auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt (BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auch vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sach- verhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen Fall muss von der Würdigung gefordert-werden, dass sie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde liegt.

42. Auszug aus dem Urteil der II.Zivilabteilung vom 5. Juli 1945 i. S. Karrer & Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadem- somerwerke. Auatntt.aua dem Verein, Art. 70 Abs. 2 ZGB. Recht zum ~ofortigen Austritt aus wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes. Die biosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereins- beschlüsse bildet an sich keinen wichtigen Grund. (Art-. 70,

75. ZGB). Sortie de l'association, art. 70 al. 2 ce. Droit desortie immediate pour des motifs graves. Notion desdits motifs .. Le fait que Personenrecht. N0 42. 195 l'!loSsociation, apris des decisions contraires aux statuts ne constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 Ce). Dimissione da un'a88ooiazitme, art. 70 cp. 2 ce. Diritto di dimis- sione i:mriJ.ediata per gravi mötivi. Nozione di gravi motivi. Il fat.to che l'associazione ha preso decisioni contrarie agIi statuti non costituisce in se un grave motivo. (Art. 70 et 75 ee)~ A. - Der Verband Schweizerischer Hadernsortierwerke, ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz in Bern, fasste an seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942 U.a. mehrere die Vereins finanzen betreffende Beschlüsse, durch welche den Mitgliedmmen über den ordentlichen Mit~ gliedsbeitrag hinaus verschiedene Beitragsleistungen an den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942) auferlegt zurden. Die Mitgliedfirma Karrer & Co. AG. stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am 17. Fe- bruar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung: « Wir verlangen Rückkommen auf diesen Beschluss und Richtigstellung im Sinne eines gesunden und anständigen Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von un- serm Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung Kenntnis zunehmen». In einem spätern Brief vom 16.März 1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie sehe sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses vom 7. Febru,ar 1942 in ultimativer Form zu verlangen, und fügte bei, wenn die neu einzuberufende Generalver- sammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein « rückwirkend ab 1. Januar 1942» Notiz nehmen. Die neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942 beschloss, an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7. Fe- bruar festzuhalten. Eine Klage,mit der die Firma die Beschlüsse als statuten- widrig gemäss Art. 75 ZGB anfocht, wurde wegen Ver- säumnis der MonatsfriSt von der Hand gewiesen. Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen den Verband Klage ein, mit der sie ... folgende Rechtsbegehrenstellte : 196 Personenrecht. N° 42. « Es seien der von der Klägerin am 17. Februar, 16. und

20. März 1942 mit sofortiger Wirkung erklärte Austritt aus dem J>eklagten Verbande sowie das mit demselben ver- b~dene Begehren der Klägerin um sofortige Rückzahlung der von ihr in den Reservefonds des Verbandes einbe- zahlten Beträge ... sowie u,m Auszahlung des gemäss den Bestimmungen der Verbandsstatuten aUf sie entfallenden ... Anteils am Verbandsvermögen gerichtlich zu schützen ». Der beklagte Verband anerkannte den Austritt der Klägerin auf Ende des Jahres 1942, bestritt jedoch das Vorhandensein von Gründen für einen sofortigen Austritt und verlangte widerklageweise Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Fr. 6668.94 samt Zinsen. B. - Mit Urteil vom 30, Januar 1945 hat das Handels- gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die Widerklage geschützt. O. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klä- gerin Gutheissung ihrer Klagebegehren und Abweisung der Widerklage. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach den Vereinsstatuten des beklagten Verbandes vom

2. Dezember 1937 kann ein Mitglied nur auf Jahresende austreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kün- digungsfrist. Diese Regelung des Austritts deckt sich mit- hin mit dem, was in Art. 70 Abs. 2 ZGB als minimale Aus- . trittsmöglichkeit von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Die Klägerin macht jedoch nicht dieses statutarische Aus,.. trittsrecht geltend, sondern nimmt wichtige Gründe zu sofortigem Austritt für sich in Anspruch. Bei verschiedenen Rechtsverhältnissen ist das Recht zur sofortigen Auflösung derselben aus wichtigen Gründen im Gesetze ausdrücklich vorgesehen (Miete Art. 269, Pacht Art. 291, Dienstvertrag Art. 352 OR). Bezüglich der Ge- nossenschaft hat das Bundesgericht unter dem alten Ge- nossenschaftsrecht, das diesen Austrittsgrund nicht ent- Personenrooht. N° 42. 197 hielt, ein Recht auf jederzeitigen Austritt aus· wichtigen Gründen in Ansehung der Rechtsnatur der Genossenschaft als einer Personenverbindung bejaht (BGE 61 II 188 ft), und bei der Revision des OR ist gegenüber einem statu- tarischen Ausschluss des Austritts ein solches Recht aus- drücklich aufgenommen worden (Art. 843 Aha. 2 OR) Zwar liegen die Verhältnisse bei den Vereinen insofern anders als bei der Genossenschaft, als bei der letztern der Aus- tritt auf (höchstens) 5 Jahre statutarisch untersagt werden kann, weswegen sich das Recht auf sofortigen Austritt aus besondern Gründen als notwendiger erweisen kann als bei Vereinen, wo der Austritt auf je Ende des Kalenderjahres bzw. der Verwaltungsperiode gesetzlich gewährleistet ist (Art. 70 ZGB). Anderseits ist die Bindung in den Vereinen meistens in persönlicher Hinsicht eine intensivere und der Austritt des einzelnen Mitgliedes für die juristische Person in der Regel weniger bedeutsam als bei Genossenschaften. Der Grundsatz der Möglichkeit sofortigen AUstritts wegen wichtigen Gründen ist daher aus den im zitierten Ent- scheide angeführten Motiven auch für die Vereine zu be- jahen. Wieviel zur Annahme wichtiger Gründe verlangt werden muss, ist im konkreten Falle zu untersuchen. Ob ein geltend gemachter Grund wichtig genug ist, den Aus- tritt mit sofortiger Wirkung oder doch auf kürzere Zeit. als in Art. 70 ZGB vorgesehen, zu rechtfertigen, läuft weit- gehend auf eine Frage der Interessenabwägung hinaus. Als wichtige Gründe sind diejenigen anzusehen, die es den Mitgliedern in Rücksicht auf ihre persönlichen Verhält- nisse - wobei auch die wirtschaftliche Persönlichkeit zu berücksichtigen ist - nicht mehr zumuten lassen, dem Verein wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Aus- trittsfrist anzugehören. Einen solchen Grund zu sofortigem Austritt will die Klägerin u. a. daraus herleiten, dass der Verband sie durch die Beschlüsse der Versammlung vom 7. Februar 1942 in statutenwid.-riger Weise habe verpflichten wollen, noch 1'98 Personenrecht. N0 42. grössere Beiträge an die Verbandsreserve zu bezahlen und damit zur Finanzierung des gegen ihre Interessen arbeiten- den Vereins für die Zukunft beizutragen, und dass ihr Antrag auf Wiedererwägung und Aufhebung jener Be- schlüsse nicht angenommen worden sei. Dazu ist grund- sätzlich zu bemerken, dass die blosse Tatsache der Fassung statutenwidriger . Vereinsbeschlüsse an sich keinen wich- tigen Grund zum· sofortigen Austritt bildet. Solche Be- schlüsse können durch Klage vor dem Richter gemäss Art. 75 ZGB angefochten werden. Wer von diesem Rechts- behelf nicht bzw.nicht rechtzeitig und formrichtig Ge- brauch macht, bleibt den Beschlüssen unterworfen; man- gels erfolgreicher Anfechtung werden sie verbindlich und können nicht mehr als die Statuten verletzend angesehen werden. Wenn sie dem Mitglied nicht passen, mag es in statutarischer Weise austreten; sich ihnen durch vor- zeitigen Austritt zu entziehen, kann ihm nicht gestattet sein, es wäre denn, die Beschlüsseliessen ihrem Inhalt nach dem Mitglied ein längeres Verbleiben im Verein in Ansehung seiner Persönlichkeitsrechte nicht zumutbar erscheinen. Das kann von den Beschllissen vom 7. Februar 1942 ·keinesfalls gesagt werden; denn andere als Geld- interessen waren dabei nicht im Spiel, und die Summen, um die es bei den beschlossenen Beiträgen ging, sind für die Klägerin nicht von vitaler Bedeutung, so dass nicht erörtert zu werden braucht, wie es. sich· verhielte, wenn die Klägerin durch die beschlossenen Leistungen schwer betroffen würde. • • • • • • • • • • • ii • • • • • • • • • • • • • • • Familienrecht. N0 43.

11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMITLLE

43. Arr~t de la IIe Cour civlle du 20 septembre 1945 dans la cause Chevrot contre Chevrot. 199 Action an divorce 8Ubsequente a. la separation da corps. De queIs faits le juge de l'action en divoroe doit-il tenir compte ? Scheidungsklage nach gerichtlicher Trennung der Ehe. Welche Tatsachen hat der Richter zu berücksichtigen? Azione di divorzio COfl,86Cutiva alla separazione personale. Di quali fatti deve tener conto i1 giudice adito con l'azione di divorzio ? A. - Les parties ont contracte mariage le 15 ferner

1930. Elles ont eu un enfant, Isabelle-Elise, Ie 30 janvier 1931. Le 17 novembre 1934, elles ont concIu une convention aux termes de laquelle, apres avoir constate qu'ellesne s'entendaient pas « a la suite de divergence de caracteres », elles decidaient « de demander d'un commun accord la separation de corps et de biens ». Aussitöt apres, Chevrot a ouvert action en separation de corps, sans alleguer autre chose que l'incompatibilite d'humeur, la mesentente et des scenes. Il concluait en outre, conformement a la conven- tion, a ce que l'enfant litt confie a la mere, sous reserve de son droit de visite, en o:ffrant en outre de payer une pension mensuelle de 90 fr. a Ia defenderesse et de 60 fr. arenfant. Dame Chevrot s'est contentee d'exprimer son Mcord. Par jugement du 5 ferner 1935, le Tribunal de premiere instance a prononce Ia separation de corps pour une duree indeterminee et homologue la convention. Ce jugement, apres avoir releve que « Dame Chevrot s'etait declaree d'accord sur Ia demande », mentionnait simplement que les enquetes (qui ont consiste en realite dans l'audition d'un