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Personenreoht. N° 42.
die Widerrechtlichkeit,· sondern nur _ das VersohttltJen.
Das ist zivilrechtlich von Bedeutung, weil der Schutz
der Persönlichkeit in einem gewissen Umfang auch gegen
bIoos Widerrechtliche, nicht nur gegen schuldhafte Störung
gewährt wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGE 68 II 129). Es
besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auch m
guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Schutz
des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der
Presse ist genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern
Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rück-
sicht genommen wird, also bei der Beantwortung- der
Frage, ob eine unwahre Behauptung in guten Treuen
geäussert werden durfte.
Die Würdigung von Tatsachen ist entweder mit deren
Mitteilung verbunden und erscheint dann einfach als
persönliche Schlussfolgerung des Verfassers aus diesen
Tatsachen. Eine solche Würdigung ist zulässig, sofern
sie auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar
ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt
(BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auch
vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sach-
verhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als
bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen
Fall muss von der Würdigung gefordert-werden, dass sie
nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in
tatsächlicher Hinsicht zu Grunde liegt.
42. Auszug aus dem Urteil der II.Zivilabteilung vom 5. Juli
1945 i. S. Karrer & Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadem-
somerwerke.
Auatntt.aua dem Verein, Art. 70 Abs. 2 ZGB. Recht zum ~ofortigen
Austritt aus wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes.
Die biosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereins-
beschlüsse bildet an sich keinen wichtigen Grund. (Art-. 70,
75. ZGB).
Sortie de l'association, art. 70 al. 2 ce. Droit desortie immediate
pour des motifs graves. Notion desdits motifs .. Le fait que
Personenrecht. N0 42.
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l'!loSsociation, apris des decisions contraires aux statuts ne
constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 Ce).
Dimissione da un'a88ooiazitme, art. 70 cp. 2 ce. Diritto di dimis-
sione i:mriJ.ediata per gravi mötivi. Nozione di gravi motivi.
Il fat.to che l'associazione ha preso decisioni contrarie agIi
statuti non costituisce in se un grave motivo. (Art. 70 et 75 ee)~
A. -
Der Verband Schweizerischer Hadernsortierwerke,
ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz in Bern, fasste an
seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942 U.a.
mehrere die Vereins finanzen betreffende Beschlüsse, durch
welche den Mitgliedmmen über den ordentlichen Mit~
gliedsbeitrag hinaus verschiedene Beitragsleistungen an
den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung
pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942)
auferlegt zurden. Die Mitgliedfirma Karrer & Co. AG.
stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am 17. Fe-
bruar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung:
« Wir verlangen Rückkommen auf diesen Beschluss und
Richtigstellung im Sinne eines gesunden und anständigen
Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von un-
serm Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung
Kenntnis zunehmen». In einem spätern Brief vom 16.März
1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie sehe
sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses
vom 7. Febru,ar 1942 in ultimativer Form zu verlangen,
und fügte bei, wenn die neu einzuberufende Generalver-
sammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so
möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein
« rückwirkend ab 1. Januar 1942» Notiz nehmen. Die
neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942 beschloss,
an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7. Fe-
bruar festzuhalten.
Eine Klage,mit der die Firma die Beschlüsse als statuten-
widrig gemäss Art. 75 ZGB anfocht, wurde wegen Ver-
säumnis der MonatsfriSt von der Hand gewiesen.
Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des
Kantons Bern gegen den Verband Klage ein, mit der
sie ... folgende Rechtsbegehrenstellte :
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Personenrecht. N° 42.
« Es seien der von der Klägerin am 17. Februar, 16. und
20. März 1942 mit sofortiger Wirkung erklärte Austritt aus
dem J>eklagten Verbande sowie das mit demselben ver-
b~dene Begehren der Klägerin um sofortige Rückzahlung
der von ihr in den Reservefonds des Verbandes einbe-
zahlten Beträge ... sowie u,m Auszahlung des gemäss den
Bestimmungen der Verbandsstatuten aUf sie entfallenden ...
Anteils am Verbandsvermögen gerichtlich zu schützen ».
Der beklagte Verband anerkannte den Austritt der
Klägerin auf Ende des Jahres 1942, bestritt jedoch das
Vorhandensein von Gründen für einen sofortigen Austritt
und verlangte widerklageweise Verurteilung der Klägerin
zur Zahlung von Fr. 6668.94 samt Zinsen.
B. -
Mit Urteil vom 30, Januar 1945 hat das Handels-
gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die
Widerklage geschützt.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klä-
gerin Gutheissung ihrer Klagebegehren und Abweisung
der Widerklage. Der Beklagte trägt auf Abweisung der
Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Vereinsstatuten des beklagten Verbandes vom
2. Dezember 1937 kann ein Mitglied nur auf Jahresende
austreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kün-
digungsfrist. Diese Regelung des Austritts deckt sich mit-
hin mit dem, was in Art. 70 Abs. 2 ZGB als minimale Aus- .
trittsmöglichkeit von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Die
Klägerin macht jedoch nicht dieses statutarische Aus,..
trittsrecht geltend, sondern nimmt wichtige Gründe zu
sofortigem Austritt für sich in Anspruch.
Bei verschiedenen Rechtsverhältnissen ist das Recht zur
sofortigen Auflösung derselben aus wichtigen Gründen im
Gesetze ausdrücklich vorgesehen (Miete Art. 269, Pacht
Art. 291, Dienstvertrag Art. 352 OR). Bezüglich der Ge-
nossenschaft hat das Bundesgericht unter dem alten Ge-
nossenschaftsrecht, das diesen Austrittsgrund nicht ent-
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hielt, ein Recht auf jederzeitigen Austritt aus· wichtigen
Gründen in Ansehung der Rechtsnatur der Genossenschaft
als einer Personenverbindung bejaht (BGE 61 II 188 ft),
und bei der Revision des OR ist gegenüber einem statu-
tarischen Ausschluss des Austritts ein solches Recht aus-
drücklich aufgenommen worden (Art. 843 Aha. 2 OR) Zwar
liegen die Verhältnisse bei den Vereinen insofern anders
als bei der Genossenschaft, als bei der letztern der Aus-
tritt auf (höchstens) 5 Jahre statutarisch untersagt werden
kann, weswegen sich das Recht auf sofortigen Austritt aus
besondern Gründen als notwendiger erweisen kann als bei
Vereinen, wo der Austritt auf je Ende des Kalenderjahres
bzw. der Verwaltungsperiode gesetzlich gewährleistet ist
(Art. 70 ZGB). Anderseits ist die Bindung in den Vereinen
meistens in persönlicher Hinsicht eine intensivere und der
Austritt des einzelnen Mitgliedes für die juristische Person
in der Regel weniger bedeutsam als bei Genossenschaften.
Der Grundsatz der Möglichkeit sofortigen AUstritts wegen
wichtigen Gründen ist daher aus den im zitierten Ent-
scheide angeführten Motiven auch für die Vereine zu be-
jahen. Wieviel zur Annahme wichtiger Gründe verlangt
werden muss, ist im konkreten Falle zu untersuchen. Ob
ein geltend gemachter Grund wichtig genug ist, den Aus-
tritt mit sofortiger Wirkung oder doch auf kürzere Zeit.
als in Art. 70 ZGB vorgesehen, zu rechtfertigen, läuft weit-
gehend auf eine Frage der Interessenabwägung hinaus.
Als wichtige Gründe sind diejenigen anzusehen, die es den
Mitgliedern in Rücksicht auf ihre persönlichen Verhält-
nisse -
wobei auch die wirtschaftliche Persönlichkeit zu
berücksichtigen ist -
nicht mehr zumuten lassen, dem
Verein wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Aus-
trittsfrist anzugehören.
Einen solchen Grund zu sofortigem Austritt will die
Klägerin u. a. daraus herleiten, dass der Verband sie durch
die Beschlüsse der Versammlung vom 7. Februar 1942
in statutenwid.-riger Weise habe verpflichten wollen, noch
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Personenrecht. N0 42.
grössere Beiträge an die Verbandsreserve zu bezahlen und
damit zur Finanzierung des gegen ihre Interessen arbeiten-
den Vereins für die Zukunft beizutragen, und dass ihr
Antrag auf Wiedererwägung und Aufhebung jener Be-
schlüsse nicht angenommen worden sei. Dazu ist grund-
sätzlich zu bemerken, dass die blosse Tatsache der Fassung
statutenwidriger . Vereinsbeschlüsse an sich keinen wich-
tigen Grund zum· sofortigen Austritt bildet. Solche Be-
schlüsse können durch Klage vor dem Richter gemäss
Art. 75 ZGB angefochten werden. Wer von diesem Rechts-
behelf nicht bzw.nicht rechtzeitig und formrichtig Ge-
brauch macht, bleibt den Beschlüssen unterworfen; man-
gels erfolgreicher Anfechtung werden sie verbindlich und
können nicht mehr als die Statuten verletzend angesehen
werden. Wenn sie dem Mitglied nicht passen, mag es in
statutarischer Weise austreten; sich ihnen durch vor-
zeitigen Austritt zu entziehen, kann ihm nicht gestattet
sein, es wäre denn, die Beschlüsseliessen ihrem Inhalt
nach dem Mitglied ein längeres Verbleiben im Verein in
Ansehung seiner Persönlichkeitsrechte nicht zumutbar
erscheinen. Das kann von den Beschllissen vom 7. Februar
1942 ·keinesfalls gesagt werden; denn andere als Geld-
interessen waren dabei nicht im Spiel, und die Summen,
um die es bei den beschlossenen Beiträgen ging, sind für
die Klägerin nicht von vitaler Bedeutung, so dass nicht
erörtert zu werden braucht, wie es. sich· verhielte, wenn
die Klägerin durch die beschlossenen Leistungen schwer
betroffen würde.
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Familienrecht. N0 43.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMITLLE
43. Arr~t de la IIe Cour civlle du 20 septembre 1945
dans la cause Chevrot contre Chevrot.
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Action an divorce 8Ubsequente a. la separation da corps.
De queIs faits le juge de l'action en divoroe doit-il tenir compte ?
Scheidungsklage nach gerichtlicher Trennung der Ehe.
Welche Tatsachen hat der Richter zu berücksichtigen?
Azione di divorzio COfl,86Cutiva alla separazione personale.
Di quali fatti deve tener conto i1 giudice adito con l'azione di
divorzio ?
A. -
Les parties ont contracte mariage le 15 ferner
1930. Elles ont eu un enfant, Isabelle-Elise, Ie 30 janvier
1931.
Le 17 novembre 1934, elles ont concIu une convention
aux termes de laquelle, apres avoir constate qu'ellesne
s'entendaient pas « a la suite de divergence de caracteres »,
elles decidaient « de demander d'un commun accord la
separation de corps et de biens ». Aussitöt apres, Chevrot
a ouvert action en separation de corps, sans alleguer autre
chose que l'incompatibilite d'humeur, la mesentente et des
scenes. Il concluait en outre, conformement a la conven-
tion, a ce que l'enfant litt confie a la mere, sous reserve
de son droit de visite, en o:ffrant en outre de payer une
pension mensuelle de 90 fr. a Ia defenderesse et de 60 fr.
arenfant.
Dame Chevrot s'est contentee d'exprimer son Mcord.
Par jugement du 5 ferner 1935, le Tribunal de premiere
instance a prononce Ia separation de corps pour une duree
indeterminee et homologue la convention. Ce jugement,
apres avoir releve que « Dame Chevrot s'etait declaree
d'accord sur Ia demande », mentionnait simplement que
les enquetes (qui ont consiste en realite dans l'audition d'un