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188 Obligationenrecht. N° 42. de cet acte du :propre employe du demandeur. Cette 1con- sideration justifie un partage de la responsabilite et il y a lieu, en consequence, de ramener ex aequo et bono de 12000 a 6000 fr. le montant des dommages-interets alloues par la Cour cantonale au demandeur. Pa1' ces motifs, le Tribunal federal prononce : Le recours est admis partiellement et le jugement attaque est modifie en ce sens que le montant de l'indem- nite due par la re courante a l'intime est ramene a 6000 fr., avec interets a 5 % des le 19 septembre 1933.
42. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 10. JIlß 1935
i. S. Verband Schweizerischer Parquetta.brikanten gegen Osine C;yprien Cllapatte S. A. Aus tri t tau s der Gen 0 s sen sc h a f t, Art. 684 OR.
1. ZuliiBsigkeit eines durch den Genossenschaftszweck erforderten, auf nicht allzulange Dauer beschränkten Aus tri t t s ver - bot e s oder Aus tri t t s ver z ich t e s. Erw. 1.
2. Aus tri t tau s w ich t i gen G r ü n den.
a) Das Recht zum Austritt aus wichtigen Gründen. Erw.2.
b) Unmittelbare Wirksamkeit der Austrittserklärung (ohne Richterspruch). Erw. 3.
c) Begriff des wichtigen Grundes. Erw. 4. A. - Am 28. April 1932 gründete eine grössere Anzahl Parquetfabriken eine Genossenschaft unter der Firma « Verband Schweizerischer Parquetfabrikanten ». In den Statuten wurde als eine der wichtigsten Aufga- ben des Verbandes der sogenannte Zentralverkauf vorge- sehen. Darnach sollten Bestellungen nur noch durch den Verband aufgenommen und von diesem nach Massgabe eines Kontingentierungssystems unter die Mitglieder zur Ausführung verteilt werden. B. - Unter den GrÜlldungsmitgliedern befand sich die Usine Cyprien Chapatte S. A. in Les Breuleux. Obligationenrecht. N° 42. 189 Diese beschwerte sich bei der Geschäftsführung des Verbandes wiederholt darüber, dass ihr zu wenig Bestel- lungen zugewiesen würden. Am 1. August 1933 setzte sie der Geschäftsführung bis zum 15. August Frist zur Aus- gleichung des Rückstandes, mit der Androhung, dass sie sich sonst von jeder Verpflichtung dem Verbande gegenüber als befreit betrachten werde. Da sie von der ihr erteilten Antwort nicht befriedigt war, erklärte sie am 19. August 1933 den Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung. C. -,Mit der vorliegenden, gegen die Genossenschaft eingereichten Klage hat die Chapatte S. A. verlangt, es sei die Rechtsgültigkeit des von ihr am 19. August 1933 aus wichtigem Grunde, mit sofortiger Wirkung erklärten Austrittes aus dem Verband festzustellen. Als wichtigen Grund machte sie geltend, dass der Ver- band die kontingentgemässe Verteilung der Bestellungen unter die Mitglieder nicht zustande bringe und damit die statutarische Aufgabe des Zentralverkaufs nicht zu erfüllen vermöge. Die beklagte Genossenschaft hat Abweisung der Klage beantragt. D. - Durch Urteil vom 12. April 1935 hat das Handels- gericht des Kantons Bern festgestellt, dass die Mitglied- schaft der Klägerin der beklagten Genossenschaft gegen- über am 19. August 1933 erloschen ist. E. - Dieses Urteil ist vom Bundesgericht am 10. Juli 1935 bestätigt worden. Aus den Erwägungen:
1. - Nach Art. 684 OR steht, solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, jedem Genossen- schafter der Austritt frei. Ein statutarisches Verbot des Austrittes oder ein vertragsmässiger Verzicht auf denselben ist ungültig. Diese Bestimmung ist von der Rechtsprechung ständig dahin ausgelegt worden, dass nicht nur ein absolutes 190 Obligationenrecht. N° 42. Austrittsverbot :ungültig sei, sondern auch jede erhebliche Erschwerung defl Austrittes (BGE 37 II 420 f. ; 45 II 658 ; 55 II 128 ff.). Dabei wurde immerhin für solche Erschwer- ungen ein Vorbehalt gemacht, die der Genossenschafts- zweck geradezu voraussetzt. Ebenso wird in zeitlicher Hinsicht ein auf nicht allzulange Dauer beschränktes Aus- trittsverbot als rechtsgültig zu betrachten sein, wenn der Zweck der Genossenschaft eine derartige Bindung der Mit- glieder erfordert. Diese Auffassung. die schon von HAFNER in N. 3 zu Art. 684 vertreten worden ist, erscheint heute noch umso mehr gegeben, als der bundesrätliche Revisions- entwurf für die Titel XXIV bis XXXIII des Obligationen- rechts in Art. 832 die Möglichkeit, dass der Austritt aus der Genossenschaft durch die Statuten oder durch Vertrag für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden kann, aus- drücklich vorsieht; der Grundsatz ist in der parlamentari- schen Beratung gutgeheissen worden, und eine Differenz besteht nur noch insofern, als der Ständerat die Höchst- dauer des Austrittsverbotes bezw. des Austrittsverzichtes auf fünf Jahre, der Nationalrat (mit dem Bundesrat) auf zehn Jahre ansetzen will (Sten. Bult Ständerat 1932 S. 95 ff., 289 ff. ; Nationalrat 1934 S. 178 ff.). Art. 4 der vorliegenden Statuten verpflichtet die Mit- glieder, der Genossenschaft mindestens 3 Jahre anzuge- hören. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass eine der- artige mehrjährige Bindung der Mitglieder an sich durch den Genossenschaftszweck gerechtfertigt wäre, und be- gründet demgemäss ihren vorzeitigen Austritt nicht etwa mit der Unzulässigkeit der erwähnten Statutenbestim- mung. Unter diesen Umständen hat auch der Richter keinen Anlase, deren Gültigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin beruft sich vielmehr auf wichtige Gründe, die nach ihrer Ansicht dem Genossenschafter jederzeit das Recht geben, mit sofortiger Wirkung aus der Genossen- schaft auszutreten.
2. - Es frägt sich daher in erster Linie,ob tatsächlich von Gesetzes wegen ein Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigen Gründen besteht. Obligationenl'echt. No 42. 191 Nach Art. 684 Abs. 3 OR kann der Austritt, wenn über den Zeitpunkt und die Kündigungsfrist in den Statuten nichts bestimmt ist, nur am Schlusse des Geschäftsjahres nach vierwöchentlicher Kündigung erfolgen. Vom Aus- tritt aus wichtigen Gründen ist nicht ausdrücklich die Rede. Das steht ihm aber nicht notwendig entgegen. Die Genossenschaft ist nach der ihr vom Gesetzgeber zugedachten Funktion vorwiegend Personenvereinigung im Gegensatz zur Aktiengesellschaft als reiner Kapital- vereinigung. Die Mitglieder sind nicht, oder jedenfalls nicht nur mit Kapital an der Genossenschaft beteiligt, son- dern mit ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit ; der Ver- band dient der Förderung ihres Berufes, ihrer Unterneh- mung, ihrer Erwerbs- oder Verbrauchswirtschaft, die mehr oder weniger eng mit ihm verknüpft werden. In diesem Sinne definiert Art. 678 OR die Genossenschaften als Per- sonenverbände, durch die, ohne dass sie zur Kategorie der Kollektiv-, Kommandit-, Kommanditaktien- oder Aktien- gesellschaften gehören, gemeinsame Zwecke des wirt- schaftlichen Verkehrs verfolgt werden. V gl. hiezu u. a. HUBER, Eintritt und Austritt von Mitgliedern einer Ge- meinschaft, Z. f: Schw. R., n. F. Bd. 40 S. 25 ff. ; KÖNIG, Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Funktion der Genossenschaft, Z. d. Hern. Jur. V., Bd. 71, S.460. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit, dem Genossenschafter auf wichtige Gründe hin den sofortigen Austritt aus dem Verbande zu gewähren. Es können Ver- hältnisse eintreten, unter denen dem Genossenschafter in Anbetracht der ihm durch die Mitgliedschaft auferlegten persönlichen und sachlichen Bindungen ein weiteres Ver- bleiben im Verbande billigerweise nicht zuzumuten ist. Daher muss ihm in einem solchen Falle der sofortige Aus- tritt freistehen. HAFNER, N. 3 zu Art. 684, will das durch analoge Anwendung des {heutigen) Art. 545 Ahs. 2 OR (= Art. 547 aOR) erreichen, wo die sofortig~ Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigen Gründen vorge- sehen ist. Dieser Umweg über die von der Genossenschaft 192 ObHgationenrecht. No 42. etwas abgelegene einfache Gesellschaft erscheint jedoch nicht einmal notwendig ; zum gleichen Ziele führt nach dem Gesagten schon" die wesensgemässe Auslegung des Genos- senschaftsrechtes selbst. Das Ergebnis entspricht auch der bereits erwähnten Rechtsprechung zu Art. 684 OR, nach der das Recht des freien Austrittes als Prinzip zu gelten hat und demnach eher in ausdehnendem Sinne zu interpretieren ist. Darf der freie Austritt schon für normale Verhältnisse durch keinerlei statutarische oder vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen oder erheblich erschwert werden, so muss der Genossenschafter erst recht und zwar in diesem Falle sofort aus dem Verbande austreten können, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Demgegenüber mag ·freilich eingewendet werden, dass in Wirklichkeit zahlreiche Genossenschaften existieren, bei denen die Mitglieder vorwiegend oder sogar nur mit Kapital beteiligt seien und auf die daher die vorigen Erwägungen praktisch nicht zutreffen. In der Tat hat die unzuläng- liche Fassung des Gesetzes die Bildung von Genossen- schaften ermöglicht, die sich von den Aktiengesellschaften im wesentlichen bloss noch durch das veränderliche Grund- kapital unterscheiden. Allein das bedeutet gegenüber dem gesetzgeberischen Gedanken, von welchem das Genossen- schaftsinstitut beherrscht ist, nichtsdestoweniger eine Ent- fremdung, die für die prinzipielle Frage des Austrittes aus wichtigen Gründen nicht massgebend sein kann. Es ist vielmehr auf den gesetzlich primären Charakter der Ge- nossenschaft als Personengemeinschaft abzustellen, der übrigens bei der grossen Mehrzahl der Genossenschaften auch tatsächlich gewahrt ist, und der sofortige Austritt aus wichtigen Gründen daher jedenfalls im Grundsatz zuzu- lassen. Für die Genossenschaften, die vorherrschend Ka- pitalvereinigungen sind, wird sich dann bei sachgemässer Anwendung des Begriffes der wichtigen Gründe von selbst eine entsprechende Beschränkung dieses Austrittsrechtes ergeben. ObHgationenrecht. No 42. 193 Für das Recht zum Austritt aus wichtigen Gründen spre- chen sich auch ältere und neuere Autoren aus, so neben HAFNER, a. a. O. : ROSSEL, OR, 4. Aufl., Bd. 11 N. 262, S. 174; GUHL, OR, § 72 11 S. 304. (Den gegenteiligen Standpunkt vertritt, zur Hauptsache mit dem bereits er- ledigten Hinweis auf das Kapitalelement in den Genossen- schaften, BACHMANN; N. 3 zu Art. 684.) Zu den bisherigen Erwägungen kommt im übrigen noch, dass der Revisionsentwurf zum OR in Art. 836 den Aus- tritt aus wichtigen Gründen ebenfalls zulässt, welchem Grundsatz die eidgenössischen Räte von Anfang an zuge- stimmt haben (Sten. Bull. Ständerat 1932 S. 95 ff., 1935 S. 289 f. ; Nationalrat 1934 S. 178 ff.).
3. - Fraglich bleibt noch, ob der Genossenschafter den Austritt rechtlich wirksam von sich aus erklären kann oder ob derselbe vom Richter bewilligt werden muss. Die Auflösung der einfachen Gesellschaft aus wichtigen Grün- den muss nach Art. 545 Abs. 2 j n Verbindung mit Art. 545 Ziff. 7 OR beim Richter verlangt werden. Dabei handelt es sich jedoch, wie der bernische Appelationshof in einem durch die Vorinstanz zitierten Urteil vom 4. Mai 1911 (Z. d. bern. Jur. V., Bd. 48 S. 225) zutreffend auseinander- setzt, um eine Ausnahmebestimmung. Gestattet die Rechtsordnung die Auflösung eines Rechtsverhältnisses aus wichtigen Gründen, so ist im allgemeinen davon auszu- gehen, dass es hiezu keines Richterspruches bedarf. So steht denn auch die Auflösung des Miet- (Art. 269 OR), des Pacht- (Art. 291) und des Dienstvertrages (Art. 352) den Parteien selber zu. Dafür aber, dass eine richterliche Mit- wirkung beim Austritt aus der Genossenschaft erforderlich wäre, sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, zumal ja der Austritt eines Genossenschafters, anders als bei der einfachen Gesellschaft, nicht die Auflösung der Genossen- schaft zur Folge hat.
4. - Mit den Erwägungen über die Zuläffsigkeit des Aus- trittes aus wichtigen Gründen wurde auch schon ausge- sprochen, was als wichtiger Grund anzusehen ist: Ein A8 61 II - 1935 13 194 Prozessrecht. N° 43. wichtiger Grund liegt dann vor, wenn wesentliche persön- liche oder sachliche Voraussetzungen, unter denen der Ein- tritt in die GenÜ8senschaft erfolgte, nicht mehr vorhanden sind und infolgedessen dem Genossenschafter das weitere Verbleiben im Verbande nicht zugemutet werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die GenosseIlEchaft an diesen Verhältnissen ein Verschulden treffe. Der Begriff des wich- tigen Grundes für den Austritt aus der Genossenschaft deckt si ch also mit demjenigen für die Auflösung des Dienstvertrages und der einfachen Gesellschaft. Dabei kommt als wesentliche Voraussetzung, unter welcher der Eintritt in eine Genossenschaft erfolgt, vor allem in Be- tracht, dass der Verbandszweck erfüllt werde; kann der Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden, so liegt darin ein wichtiger Grund zum sofortigen Austritt, gleich- wie bei der einfachen Gesellschaft zur sofortigen Auflö- sung. Vgl. hiezu BGE 16 S. 777; 19 S. 317; 45 I 339. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
43. Urteil der lI. Zivila.bteilung vom 11. Juli 1935
i. S. Gut & Co. A..-G. gegen Ea.ufmann-Frey. Streitwert (Art. 59 OG), Z 11 sam m e n r e c h nun g m eh· r e r e r K lag e ans p r ü c h e (Art. 60 Abs. 1 OG). Nicht in die Zusammenrechnung fallen Ansprüche, die vor dem Bun- desgericht nicht mehr streitig und mit den noch streitigen nicht. konnex sind. Auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG focht die Berufungsklägerin als Gläubigerin der in konkurs- amtlicher Liquidation befindlichen Hinterlassenschaft des am 4. Januar 1933 verstorbenen Peter Kaufmann dessen am 6. Oktober 1932 erfolgten Verkauf der Liegenschaft Prozessrecht. N° 43. 195 Sommerau in Horw samt Inventar an seine Ehefrau, die heutige Berufungsbeklagte, sowie die vor dem Verkauf erfolgte Errichtung einer Grundpfandverschreibung im Höchstbetrage von 3000 Fr. auf der genannten Liegen- schaft zugunsten seines Bruders Adolf Kaufmann gestützt auf Art. 287 Ziff. 2 und 3 und Art. 288 SchKG mittelst einer einzigen Klage an. Mit Urteil vom 11. April 1935 hat, in Bestätigung desjenigen der 1. Instanz, das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit der vorliegenden von der Klägerin einge- legten Berufung an das Bundesgericht wird nur die Klage gegen die Ehefrau Kaufmann-Frey weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Streitwert der allein weitergezogenen Klage gegen Frau Kaufmann-Frey ist gleich dem Werte der durch den angefochtenen Kauf von ihr erworbenen Liegenschaft. Der Kaufpreis von 27,100 Fr. war laut Feststellung der Vorinstanz übersetzt; die Liegenschaft war nach der Schatzung des ersten Experten bloss 25,000 Fr., nach der- jenigen des Oberexperten sogar bloss 23,900 Fr. wert. Hie- von kommen in Abzng die übernommenen Aufhaftungen im Betrage von 22,500 Fr. (einschliesslich der Grundpfandver- schreibung von 3000 Fr. zugunsten des Adolf Kaufmann, die infolge der endgültigen Abweisung der Anfechtungs- klage gegenüber diesem zu Recht besteht), plus 500 bis 700 Fr. ausstehende, von der Käuferin zur Zahlung über- nommene Grundpfandzinsen. Von der ersten Schatzung und einem Zinsbetrag von 500 Fr. ausgegangen beträgt also der anfechtbar erworbene Wert der Liegenschaft 25,000 Fr. minus 23,000 Fr. = 2000 Fr. ; von der Schätzung des Oberexperten ausgehend gelangt man zu einem solchen von bloss 900 Fr. Für sich allein erreicht also die Klage gegen Frau Kaufmann den für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderlichen Streitwert von 4000 Fr. auch bei Zugrundelegung der höheren Schatzung nicht, wohl