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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber
vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch,
wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es
die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor-
instanz zurück.
Der auf Grund. einer solchen Rückweisung durch die
kantonale Instanz gefällte neue Kostenspr~ch kann, da es
sich ausschJiesslich um die Anwendung kantonalen Rechts
handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht
überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle
das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über-
legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom
24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht
und ob das Obergericht insbesondere den § 55 der aargau-
ischen ZPO richtig ausgelegt habe.
Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge-
treten.
Vgl. auch Ni'. 28, 30. -
Voir aussi n OS 28, 30.
VII. VERSICHERUNGSVERTRA.G
CONTRAT D'ASSURANCE
Vgl. Nr. 29, 31. -
Voir nOS 29, 31.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS .. U. KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 21, 22. -
Voir IIIe partie nOS 21,22.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
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41. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabteilung des Bund~
gerichtes vom 18. September 194ö i. S.II. c. Sehe
Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte Pres8eäus8erungen
(Art. 28 Abs. 1 ZGB).
Voraussetzungen der Widerroohtlichkeit im allgemeinen und beson-
ders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Lehen
hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV; die Widerrooht~
lichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter
Behauptungen;
Protootion de la per80nnaliU contre desallBgations illicites pubZiBes
dan8 la presse (art. 28 al. !er CC).
C.onditions du caractere illicite en general, et plus particulierement
des allegations a l'egard de personnalites en vue de Ia vie
publique~ PorMe de l'art. 55 CF. Caractere iIlicite d'allegatioris
inexactes. encore que faites de . bonne foi.
.
Protezione deUa personaZita controaUegazioni illooite pubblicate
~a stampa (art. 28 cp. 1 CC)..
.
Presupposti dell'illiceita in generalee, in particoIa.re, delle alle-
gazioni riguardanti persone in vista nella vita pubblica. Portata
dell'art. 55 CF. Carattere ilIooito di allegazioni erronee, hencM
fatte in buona fede.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
L -. Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte
ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers
eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann
begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuld ..
haft gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten
Genugtuung setzt ausserdem voraus, dass sowohl . das
Verschuldendes Beklagten wie die Verletzung des Klägers
in seinen persönlichen Verhältnissen . besonders schwer
waren (Art. 28 ZGB, A.rt. 41 und 49 OR).
Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persön-
lichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund
der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent-
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AS 71 Ir -
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Personenrecht. N° 41.
scheiden. Aus Art. 55BV kann der Beklagte weiter nichts
ableiten. Denn der Verfassungsgrundsatz der Pressefreiheit
wurde durch jene Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
für das Gebiet des Zivilrechts abschliessend umschrieben.
Das Bundesgericht hat dies bereits in BGE 43 I 42 ff.
dargelegt. In gleicher Weise ist nun auch die strafrecht-
liche Verantwortlichkeit der Verfasser und Verbreiter
von Presseerzeugnissen abschliessend durch das schwei-
zerische Strafgesetzbuch geregelt worden (BGE 1'0 IV
24 f.).
Indessen wird in Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR weder
mit Bezug auf die Presse noch allgemein gesagt, unter
welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in die
persönlichen Verhältnisse eines andern befugt ist. Die
Frage, ob ein bestimmtes Verhalten widerrechtlich ist,
muss vielmehr vom Richter in jedem Einzelfall.in Würdi-
gung aller Umstände und in Abwägung der im Spiele
stehenden Interessep entschieden werden, wobei für
diese Würdigung und Abwägung die Vorschriften der
gesamten, ein einheitliches Ganzes bildenden Ordnung
des privaten und öffentlichen Rechtes massgebend sind.
Ist ein Eingriff durch die Presse zu beurteilen, so hat
daher der Richter den besondern Verhältnissen der Presse
Rechnung zu tragen und ihr Interesse, über die per-
sönlichen Verhältnisse Einzelner zu berichten, abzu-
wägen gegenüber dem Interesse der Einzelnen, nicht
Gegenstand von Presseäusserungen zu sein. Bei dieser
Bewertung hat sich der Richter daran zuhalten wie der
Gesetzgeber, vor allem der· Verfassungsgesetzgeber, die
Presse eingeschätzt hat. Hierüber gibt Art. 55 BV Auf-
schluss. So ist est zu erklären, dass sich das Bundesgericht
auch in Zivilprozessen immer wieder unmittelbar auf
die Grundsätze berufen hat, die in Auslegung von Art. 55
BVentwickelt wurden (z. B. BGE 43 II 636 und 60 II 406).
Dem Grundsatz der Pressefreiheit liegt der Gedanke
zu GI'Ullde, dass es von allgemeinem Nutzen ist, wenn die
Presse über bestimtnte öffentliche, namentlich über die
Personenrecht. N0 41.
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staatlichen Angelegenheiten Nachrichten verbreitet und
würdigt. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die
persÖnlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervor-
tretenden. Personen, soweit sie für die staatliche Stellung
der Betreffenden von Bedeutung sind (BGE 60 II 406 f.).
Sofern die &esse in solche persönliche Verhältnisse ein-
greift, geht ihr Interesse an der Nachrichtenverbreitung
wegen des gleichlaufenden öffentlichen Interesses dem
Interesse der Einzelnen vor, ist also ihr Eingriff berech-
tigt. Gegenüber den Mitgliedern der Bundesversamm-
lung reicht diese Befugnis besonders weit. Denn die Bundes-
versammlung wird durch kein anderes staatliches Organ
beaufsichtigt, obwohl ihr wichtigste Landesgeschäfte
anvertraut sind und obwohl nicht ihr, sondern dem Volk
und den Ständen die oberste Gewalt zusteht (Art. 71 BV).
Um beurteilen zu können, ob die Mitglieder der Bundes-
versammlung ihr Amt. zum Wohl des Landes ausüben
und ob sie sich für ihr Amt als würdig und geeignet er-
weisen, ist das Volk in weitem Umfang auf die privaten
Mittel der Nachrichtenverbreitung angewiesen. Wenn
sich daher die Presse mit den persönlichen Verhältnissen
der Volksvertreter insoweit befasst, als dies für die Beur-
teilung der Amtsführung und der persönlichen Eignung
und Würdigkeit nötig ist, so handelt sie im öffentlichen
Interesse, ja sie übt geradezu an Stelle des Volkes und
zuhanden des Volkes eine Aufsicht aus, die in einem demo-
kratischen Staate unerlässlich ist.
Die Presse kann auf zwei Arten in die persönlichen
Verhältnisse eingreifen, entweder durch die Mitteilung
von Tatsachen, welche diese Verhältnisse betreffen, oder
durch die· Würdigung solcher Tatsachen.
Bei den Mitteilungen von Tatsachen versteht es sich von
selbst, dass sie wahr sein müssen. Sonst sind es eben nicht
Tatsachen, die mitgeteilt werden. Die Behauptung von
Unwahrheiten gehört in keinem Falle zur Aufgabe der
Presse. Eine unwahre Behauptung ist daher niemals recht-
mässig. Wird sie in guten Trauen erhoben, so entfällt nicht
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Personenreoht. N° 42.
die Widerreohtliohk~it,· sondern nur. das VerschUlden.
Das ist zivilrechtlieh von Bedeutung, weil der Sohutz
der Persönliohkeit in einem gewissen UIIlfangauoh gegen
bloss widerreohtliohe; nioht nur gegen sohuIdhafte Störung
gewährt wird (Art. 28 Abs. ·1 ZGB; BGE 68 II 129). Es
besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auoh fu
guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Sohutz
des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der
Presse ist genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern
Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rüok-
sioht genommen wird, also bei der Beantwortung- der
Frage, ob eine unwahre Behauptung in guten Treuen
geäussert werden durfte.
Die Würdigung von Tatsaohen ist entweder mit deren
Mitteilung verbunden und erscheint dann einfaoh als
persönliohe Sohlussfolgerung des . VerfasserS aus diesen
Tatsaohen. Eine solohe Würdigung ist zulässig, sofern
sie auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar
ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt
(BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auoh
vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sach-
verhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als
bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen
Fall muss von der Würdigung gefordert- werden, dass sie
nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in
tatsächlioher Hinsicht zu Grunde liegt.
42. Auszug aus dem Urteil der n. ZiviIabteiIung vom 5. Juli
1945 i. S. Karrer & Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadern-
sortierwerke.
AUStritt.au8!km Verein, Art. 70 Abs. 2 ZG:B. Reaht zum !!ofortigen
Austritt aus wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes.
Die biosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereins-
beschlüSse bildet an sich keinen wichtigen Grund. (Art. 70,
75 ZGB).
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de l'a8sociation, art. 70 al. 2 CC. Droit da sortie immediate
pour des motifs graves. Notion desdits motifs. Le fait que
Personenrecht. N0 42.
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l'W3SOCiatioll, apris des d6cisions contraires aux statuts ne
constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 CC).
Dimissione da un'a8s~ione, art. 70 cp. 2 CC. Diritto di dimis-
sione immediata per gravi motivi. Nozione di gravi motivi.
TI fatto che l'asSQCiazione ha preso decisioni contrarie agli
statuti non costituisce in se un grave motivo. (Art. 70 et 75 CC)~
A.- Der Verband Sohweizerischer Hadernsortierwerke;
ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz in Bern; fasste an
seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942 u. a.
mehrere die Vereins finanzen betreffende Besohlüsse, durch
welche den Mitgliedfirtnen über den ordentlichen Mit-
gliedsbeitrag hinaus verschiedene Beitragsleistungen an
den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung
pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942)
auferlegt zurden. Die Mitgliedfirma Karrer & Co. AG.
stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am 17. Fe-"
bruar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung:
« Wir verlangen Rückkommen auf diesen Beschluss und
Richtigstellung im Sinne eines gesunden und anständigen
Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von un-
serm Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung
Kenntnis zu nehmen ». In einem spätern Brief vom 16. März
1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie sehe
sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses
vom 7. Febru,ar 1942 in ultimativer Form zu verlangen,
und fügte bei, wenn die neu einzuberufende Generalver-
sammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so
möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein
« rückwirkend ab 1. Januar 1942» Notiz nehmen. Die
neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942 beschloss,
an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7: Fe-
bruar festzuhalten.
Eine Klage,mit der die Firma die Beschlüsse als statuten-
widrig gemäss Art. 75 ZGB anfooht, wurde wegen Ver-
säumnis der Monatsfrist von der Hand gewiesen.
Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des
Kantons Bern gegen den Verband Klage ein, mit der
sie ... folgende Rechtsbegehren stellte: