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71_II_191

BGE 71 II 191

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber

vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch,

wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es

die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor-

instanz zurück.

Der auf Grund. einer solchen Rückweisung durch die

kantonale Instanz gefällte neue Kostenspr~ch kann, da es

sich ausschJiesslich um die Anwendung kantonalen Rechts

handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht

überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle

das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über-

legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom

24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht

und ob das Obergericht insbesondere den § 55 der aargau-

ischen ZPO richtig ausgelegt habe.

Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge-

treten.

Vgl. auch Ni'. 28, 30. -

Voir aussi n OS 28, 30.

VII. VERSICHERUNGSVERTRA.G

CONTRAT D'ASSURANCE

Vgl. Nr. 29, 31. -

Voir nOS 29, 31.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS .. U. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 21, 22. -

Voir IIIe partie nOS 21,22.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

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41. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabteilung des Bund~

gerichtes vom 18. September 194ö i. S.II. c. Sehe

Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte Pres8eäus8erungen

(Art. 28 Abs. 1 ZGB).

Voraussetzungen der Widerroohtlichkeit im allgemeinen und beson-

ders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Lehen

hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV; die Widerrooht~

lichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter

Behauptungen;

Protootion de la per80nnaliU contre desallBgations illicites pubZiBes

dan8 la presse (art. 28 al. !er CC).

C.onditions du caractere illicite en general, et plus particulierement

des allegations a l'egard de personnalites en vue de Ia vie

publique~ PorMe de l'art. 55 CF. Caractere iIlicite d'allegatioris

inexactes. encore que faites de . bonne foi.

.

Protezione deUa personaZita controaUegazioni illooite pubblicate

~a stampa (art. 28 cp. 1 CC)..

.

Presupposti dell'illiceita in generalee, in particoIa.re, delle alle-

gazioni riguardanti persone in vista nella vita pubblica. Portata

dell'art. 55 CF. Carattere ilIooito di allegazioni erronee, hencM

fatte in buona fede.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

L -. Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte

ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers

eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann

begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuld ..

haft gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten

Genugtuung setzt ausserdem voraus, dass sowohl . das

Verschuldendes Beklagten wie die Verletzung des Klägers

in seinen persönlichen Verhältnissen . besonders schwer

waren (Art. 28 ZGB, A.rt. 41 und 49 OR).

Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persön-

lichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund

der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent-

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AS 71 Ir -

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Personenrecht. N° 41.

scheiden. Aus Art. 55BV kann der Beklagte weiter nichts

ableiten. Denn der Verfassungsgrundsatz der Pressefreiheit

wurde durch jene Bestimmungen der Bundesgesetzgebung

für das Gebiet des Zivilrechts abschliessend umschrieben.

Das Bundesgericht hat dies bereits in BGE 43 I 42 ff.

dargelegt. In gleicher Weise ist nun auch die strafrecht-

liche Verantwortlichkeit der Verfasser und Verbreiter

von Presseerzeugnissen abschliessend durch das schwei-

zerische Strafgesetzbuch geregelt worden (BGE 1'0 IV

24 f.).

Indessen wird in Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR weder

mit Bezug auf die Presse noch allgemein gesagt, unter

welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in die

persönlichen Verhältnisse eines andern befugt ist. Die

Frage, ob ein bestimmtes Verhalten widerrechtlich ist,

muss vielmehr vom Richter in jedem Einzelfall.in Würdi-

gung aller Umstände und in Abwägung der im Spiele

stehenden Interessep entschieden werden, wobei für

diese Würdigung und Abwägung die Vorschriften der

gesamten, ein einheitliches Ganzes bildenden Ordnung

des privaten und öffentlichen Rechtes massgebend sind.

Ist ein Eingriff durch die Presse zu beurteilen, so hat

daher der Richter den besondern Verhältnissen der Presse

Rechnung zu tragen und ihr Interesse, über die per-

sönlichen Verhältnisse Einzelner zu berichten, abzu-

wägen gegenüber dem Interesse der Einzelnen, nicht

Gegenstand von Presseäusserungen zu sein. Bei dieser

Bewertung hat sich der Richter daran zuhalten wie der

Gesetzgeber, vor allem der· Verfassungsgesetzgeber, die

Presse eingeschätzt hat. Hierüber gibt Art. 55 BV Auf-

schluss. So ist est zu erklären, dass sich das Bundesgericht

auch in Zivilprozessen immer wieder unmittelbar auf

die Grundsätze berufen hat, die in Auslegung von Art. 55

BVentwickelt wurden (z. B. BGE 43 II 636 und 60 II 406).

Dem Grundsatz der Pressefreiheit liegt der Gedanke

zu GI'Ullde, dass es von allgemeinem Nutzen ist, wenn die

Presse über bestimtnte öffentliche, namentlich über die

Personenrecht. N0 41.

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staatlichen Angelegenheiten Nachrichten verbreitet und

würdigt. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die

persÖnlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervor-

tretenden. Personen, soweit sie für die staatliche Stellung

der Betreffenden von Bedeutung sind (BGE 60 II 406 f.).

Sofern die &esse in solche persönliche Verhältnisse ein-

greift, geht ihr Interesse an der Nachrichtenverbreitung

wegen des gleichlaufenden öffentlichen Interesses dem

Interesse der Einzelnen vor, ist also ihr Eingriff berech-

tigt. Gegenüber den Mitgliedern der Bundesversamm-

lung reicht diese Befugnis besonders weit. Denn die Bundes-

versammlung wird durch kein anderes staatliches Organ

beaufsichtigt, obwohl ihr wichtigste Landesgeschäfte

anvertraut sind und obwohl nicht ihr, sondern dem Volk

und den Ständen die oberste Gewalt zusteht (Art. 71 BV).

Um beurteilen zu können, ob die Mitglieder der Bundes-

versammlung ihr Amt. zum Wohl des Landes ausüben

und ob sie sich für ihr Amt als würdig und geeignet er-

weisen, ist das Volk in weitem Umfang auf die privaten

Mittel der Nachrichtenverbreitung angewiesen. Wenn

sich daher die Presse mit den persönlichen Verhältnissen

der Volksvertreter insoweit befasst, als dies für die Beur-

teilung der Amtsführung und der persönlichen Eignung

und Würdigkeit nötig ist, so handelt sie im öffentlichen

Interesse, ja sie übt geradezu an Stelle des Volkes und

zuhanden des Volkes eine Aufsicht aus, die in einem demo-

kratischen Staate unerlässlich ist.

Die Presse kann auf zwei Arten in die persönlichen

Verhältnisse eingreifen, entweder durch die Mitteilung

von Tatsachen, welche diese Verhältnisse betreffen, oder

durch die· Würdigung solcher Tatsachen.

Bei den Mitteilungen von Tatsachen versteht es sich von

selbst, dass sie wahr sein müssen. Sonst sind es eben nicht

Tatsachen, die mitgeteilt werden. Die Behauptung von

Unwahrheiten gehört in keinem Falle zur Aufgabe der

Presse. Eine unwahre Behauptung ist daher niemals recht-

mässig. Wird sie in guten Trauen erhoben, so entfällt nicht

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Personenreoht. N° 42.

die Widerreohtliohk~it,· sondern nur. das VerschUlden.

Das ist zivilrechtlieh von Bedeutung, weil der Sohutz

der Persönliohkeit in einem gewissen UIIlfangauoh gegen

bloss widerreohtliohe; nioht nur gegen sohuIdhafte Störung

gewährt wird (Art. 28 Abs. ·1 ZGB; BGE 68 II 129). Es

besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auoh fu

guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Sohutz

des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der

Presse ist genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern

Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rüok-

sioht genommen wird, also bei der Beantwortung- der

Frage, ob eine unwahre Behauptung in guten Treuen

geäussert werden durfte.

Die Würdigung von Tatsaohen ist entweder mit deren

Mitteilung verbunden und erscheint dann einfaoh als

persönliohe Sohlussfolgerung des . VerfasserS aus diesen

Tatsaohen. Eine solohe Würdigung ist zulässig, sofern

sie auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar

ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt

(BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auoh

vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sach-

verhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als

bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen

Fall muss von der Würdigung gefordert- werden, dass sie

nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in

tatsächlioher Hinsicht zu Grunde liegt.

42. Auszug aus dem Urteil der n. ZiviIabteiIung vom 5. Juli

1945 i. S. Karrer & Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadern-

sortierwerke.

AUStritt.au8!km Verein, Art. 70 Abs. 2 ZG:B. Reaht zum !!ofortigen

Austritt aus wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes.

Die biosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereins-

beschlüSse bildet an sich keinen wichtigen Grund. (Art. 70,

75 ZGB).

8~

de l'a8sociation, art. 70 al. 2 CC. Droit da sortie immediate

pour des motifs graves. Notion desdits motifs. Le fait que

Personenrecht. N0 42.

195

l'W3SOCiatioll, apris des d6cisions contraires aux statuts ne

constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 CC).

Dimissione da un'a8s~ione, art. 70 cp. 2 CC. Diritto di dimis-

sione immediata per gravi motivi. Nozione di gravi motivi.

TI fatto che l'asSQCiazione ha preso decisioni contrarie agli

statuti non costituisce in se un grave motivo. (Art. 70 et 75 CC)~

A.- Der Verband Sohweizerischer Hadernsortierwerke;

ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz in Bern; fasste an

seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942 u. a.

mehrere die Vereins finanzen betreffende Besohlüsse, durch

welche den Mitgliedfirtnen über den ordentlichen Mit-

gliedsbeitrag hinaus verschiedene Beitragsleistungen an

den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung

pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942)

auferlegt zurden. Die Mitgliedfirma Karrer & Co. AG.

stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am 17. Fe-"

bruar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung:

« Wir verlangen Rückkommen auf diesen Beschluss und

Richtigstellung im Sinne eines gesunden und anständigen

Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von un-

serm Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung

Kenntnis zu nehmen ». In einem spätern Brief vom 16. März

1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie sehe

sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses

vom 7. Febru,ar 1942 in ultimativer Form zu verlangen,

und fügte bei, wenn die neu einzuberufende Generalver-

sammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so

möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein

« rückwirkend ab 1. Januar 1942» Notiz nehmen. Die

neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942 beschloss,

an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7: Fe-

bruar festzuhalten.

Eine Klage,mit der die Firma die Beschlüsse als statuten-

widrig gemäss Art. 75 ZGB anfooht, wurde wegen Ver-

säumnis der Monatsfrist von der Hand gewiesen.

Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des

Kantons Bern gegen den Verband Klage ein, mit der

sie ... folgende Rechtsbegehren stellte: