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190 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. ihm eingeräumten Befugnis, die Kostenverlegung selber vorzunehmen, in der Regel nur in solchen Fällen Gebrauch, wo die Verhältnisse einfach liegen. Andernfalls weist es die Sache, wie es gerade hier geschehen ist, an die Vor- instanz zurück. Der auf Grund. einer solchen Rückweisung durch die kantonale Instanz gefällte neue Kostenspr~ch kann, da es sich ausschJiesslich um die Anwendung kantonalen Rechts handelt, vom Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht überprüft werden. Daher hat auch im vorliegenden Falle das .Bundesgericht nicht zu untersuchen, ob die über- legungen, die dem Entscheid des Obergerichtes vom
24. August zu Grunde liegen, stichhaltig seien oder nicht und ob das Obergericht insbesondere den § 55 der aargau- ischen ZPO richtig ausgelegt habe. Auf das Gesuch kann deshalb nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf das Begehren des Gesuchstellers wird nicht einge- treten. Vgl. auch Ni'. 28, 30. - Voir aussi n OS 28, 30. VII. VERSICHERUNGSVERTRA.G CONTRAT D'ASSURANCE Vgl. Nr. 29, 31. - Voir nOS 29, 31. VIII. SCHULDBETREIBUNGS .. U. KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 21, 22. - Voir IIIe partie nOS 21,22. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES 191
41. Auszug aUs dem Urteil der I. Zivilabteilung des Bund~ gerichtes vom 18. September 194ö i. S.II. c. Sehe Schutz der Persönlichkeit gegen unbefugte Pres8eäus8erungen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Voraussetzungen der Widerroohtlichkeit im allgemeinen und beson- ders bei Äusserungen über Personen, die im staatlichen Lehen hervortreten; die Bedeutung des Art. 55 BV ; die Widerrooht~ lichkeit unwahrer, wenn auch in guten Treuen geäusserter Behauptungen; Protootion de la per80nnaliU contre desallBgations illicites pubZiBes dan8 la presse (art. 28 al. !er CC). C.onditions du caractere illicite en general, et plus particulierement des allegations a l'egard de personnalites en vue de Ia vie publique~ PorMe de l'art. 55 CF. Caractere iIlicite d'allegatioris inexactes. encore que faites de . bonne foi. . Protezione deUa personaZita controaUegazioni illooite pubblicate ~a stampa (art. 28 cp. 1 CC).. . Presupposti dell'illiceita in generalee, in particoIa.re, delle alle- gazioni riguardanti persone in vista nella vita pubblica. Portata dell'art. 55 CF. Carattere ilIooito di allegazioni erronee, hencM fatte in buona fede. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung: L -. Mit den beanstandeten Artikeln hat der Beklagte ohne Zweifel in die persönlichen Verhältnisse des Klägers eingegriffen. Die Schadenersatzklage ist aber nur dann begründet, wenn der Beklagte widerrechtlich und schuld .. haft gehandelt hat. Die Zusprechung der verlangten Genugtuung setzt ausserdem voraus, dass sowohl . das Verschuldendes Beklagten wie die Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen . besonders schwer waren (Art. 28 ZGB, A.rt. 41 und 49 OR). Ob eine Presseäusserung widerrechtlich in die persön- lichen Verhältnisse eingreift, ist an sich einzig auf Grund der angeführten zivilrechtlichen Bestimmungen zu ent- 13 AS 71 Ir - 1945 192 Personenrecht. N° 41. scheiden. Aus Art. 55BV kann der Beklagte weiter nichts ableiten. Denn der Verfassungsgrundsatz der Pressefreiheit wurde durch jene Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für das Gebiet des Zivilrechts abschliessend umschrieben. Das Bundesgericht hat dies bereits in BGE 43 I 42 ff. dargelegt. In gleicher Weise ist nun auch die strafrecht- liche Verantwortlichkeit der Verfasser und Verbreiter von Presseerzeugnissen abschliessend durch das schwei- zerische Strafgesetzbuch geregelt worden (BGE 1'0 IV 24 f.). Indessen wird in Art. 28 ZGB, Art. 41 und 49 OR weder mit Bezug auf die Presse noch allgemein gesagt, unter welchen Voraussetzungen jemand zum Eingriff in die persönlichen Verhältnisse eines andern befugt ist. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten widerrechtlich ist, muss vielmehr vom Richter in jedem Einzelfall.in Würdi- gung aller Umstände und in Abwägung der im Spiele stehenden Interessep entschieden werden, wobei für diese Würdigung und Abwägung die Vorschriften der gesamten, ein einheitliches Ganzes bildenden Ordnung des privaten und öffentlichen Rechtes massgebend sind. Ist ein Eingriff durch die Presse zu beurteilen, so hat daher der Richter den besondern Verhältnissen der Presse Rechnung zu tragen und ihr Interesse, über die per- sönlichen Verhältnisse Einzelner zu berichten, abzu- wägen gegenüber dem Interesse der Einzelnen, nicht Gegenstand von Presseäusserungen zu sein. Bei dieser Bewertung hat sich der Richter daran zuhalten wie der Gesetzgeber, vor allem der· Verfassungsgesetzgeber, die Presse eingeschätzt hat. Hierüber gibt Art. 55 BV Auf- schluss. So ist est zu erklären, dass sich das Bundesgericht auch in Zivilprozessen immer wieder unmittelbar auf die Grundsätze berufen hat, die in Auslegung von Art. 55 BVentwickelt wurden (z. B. BGE 43 II 636 und 60 II 406). Dem Grundsatz der Pressefreiheit liegt der Gedanke zu GI'Ullde, dass es von allgemeinem Nutzen ist, wenn die Presse über bestimtnte öffentliche, namentlich über die Personenrecht. N0 41. 193 staatlichen Angelegenheiten Nachrichten verbreitet und würdigt. Zu diesen Angelegenheiten gehören auch die persÖnlichen Verhältnisse der im staatlichen Leben hervor- tretenden. Personen, soweit sie für die staatliche Stellung der Betreffenden von Bedeutung sind (BGE 60 II 406 f.). Sofern die &esse in solche persönliche Verhältnisse ein- greift, geht ihr Interesse an der Nachrichtenverbreitung wegen des gleichlaufenden öffentlichen Interesses dem Interesse der Einzelnen vor, ist also ihr Eingriff berech- tigt. Gegenüber den Mitgliedern der Bundesversamm- lung reicht diese Befugnis besonders weit. Denn die Bundes- versammlung wird durch kein anderes staatliches Organ beaufsichtigt, obwohl ihr wichtigste Landesgeschäfte anvertraut sind und obwohl nicht ihr, sondern dem Volk und den Ständen die oberste Gewalt zusteht (Art. 71 BV). Um beurteilen zu können, ob die Mitglieder der Bundes- versammlung ihr Amt. zum Wohl des Landes ausüben und ob sie sich für ihr Amt als würdig und geeignet er- weisen, ist das Volk in weitem Umfang auf die privaten Mittel der Nachrichtenverbreitung angewiesen. Wenn sich daher die Presse mit den persönlichen Verhältnissen der Volksvertreter insoweit befasst, als dies für die Beur- teilung der Amtsführung und der persönlichen Eignung und Würdigkeit nötig ist, so handelt sie im öffentlichen Interesse, ja sie übt geradezu an Stelle des Volkes und zuhanden des Volkes eine Aufsicht aus, die in einem demo- kratischen Staate unerlässlich ist. Die Presse kann auf zwei Arten in die persönlichen Verhältnisse eingreifen, entweder durch die Mitteilung von Tatsachen, welche diese Verhältnisse betreffen, oder durch die· Würdigung solcher Tatsachen. Bei den Mitteilungen von Tatsachen versteht es sich von selbst, dass sie wahr sein müssen. Sonst sind es eben nicht Tatsachen, die mitgeteilt werden. Die Behauptung von Unwahrheiten gehört in keinem Falle zur Aufgabe der Presse. Eine unwahre Behauptung ist daher niemals recht- mässig. Wird sie in guten Trauen erhoben, so entfällt nicht 194 Personenreoht. N° 42. die Widerreohtliohk~it,· sondern nur. das VerschUlden. Das ist zivilrechtlieh von Bedeutung, weil der Sohutz der Persönliohkeit in einem gewissen UIIlfangauoh gegen bloss widerreohtliohe; nioht nur gegen sohuIdhafte Störung gewährt wird (Art. 28 Abs. ·1 ZGB ; BGE 68 II 129). Es besteht kein Grund, gegenüber unwahren, wenn auoh fu guten Treuen erhobenen Presseäusserungen den Sohutz des Art. 28 Abs. 1 ZGB zu versagen. Das Interesse der Presse ist genügend gewahrt, wenn auf ihre besondern Verhältnisse bei der Prüfung des Verschuldens Rüok- sioht genommen wird, also bei der Beantwortung- der Frage, ob eine unwahre Behauptung in guten Treuen geäussert werden durfte. Die Würdigung von Tatsaohen ist entweder mit deren Mitteilung verbunden und erscheint dann einfaoh als persönliohe Sohlussfolgerung des . VerfasserS aus diesen Tatsaohen. Eine solohe Würdigung ist zulässig, sofern sie auf Grund des mitgeteilten Sachverhaltes vertretbar ist und wenn sie durch ihre Form nicht unnötig verletzt (BGE 50 I 205 und 218; 60 II 407). Es kommt aber auoh vor, dass der einem Werturteil zu Grunde liegende Sach- verhalt gar nicht mitgeteilt wird und auch nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann. In einem solchen Fall muss von der Würdigung gefordert- werden, dass sie nicht falsche Vorstellungen darüber erweckt, was ihr in tatsächlioher Hinsicht zu Grunde liegt.
42. Auszug aus dem Urteil der n. ZiviIabteiIung vom 5. Juli 1945 i. S. Karrer & Co. A.-G. gegen Verband Schweiz. Hadern- sortierwerke. AUStritt.au8!km Verein, Art. 70 Abs. 2 ZG:B. Reaht zum !!ofortigen Austritt aus wichtigen Gründen. Begriff des wichtigen Grundes. Die biosse Tatsache der Fassung statutenwidriger Vereins- beschlüSse bildet an sich keinen wichtigen Grund. (Art. 70, 75 ZGB). 8~ de l'a8sociation, art. 70 al. 2 CC. Droit da sortie immediate pour des motifs graves. Notion desdits motifs. Le fait que Personenrecht. N0 42. 195 l'W3SOCiatioll, apris des d6cisions contraires aux statuts ne constitue pas en soi un motif grave. (Art. 70 et 75 CC). Dimissione da un'a8s~ione, art. 70 cp. 2 CC. Diritto di dimis- sione immediata per gravi motivi. Nozione di gravi motivi. TI fatto che l'asSQCiazione ha preso decisioni contrarie agli statuti non costituisce in se un grave motivo. (Art. 70 et 75 CC)~ A.- Der Verband Sohweizerischer Hadernsortierwerke; ein Verein im Sinne des ZGB mit Sitz in Bern; fasste an seiner Generalversammlung vom 7. Februar 1942 u. a. mehrere die Vereins finanzen betreffende Besohlüsse, durch welche den Mitgliedfirtnen über den ordentlichen Mit- gliedsbeitrag hinaus verschiedene Beitragsleistungen an den Verein (Anteil am Rückschlag der Betriebsrechnung pro 1941, Zusatzgebühren an den Reservefonds pro 1942) auferlegt zurden. Die Mitgliedfirma Karrer & Co. AG. stimmte den Beschlüssen nicht zu und stellte am 17. Fe-" bruar 1942 ein Wiedererwägungsgesuch mit der Erklärung: « Wir verlangen Rückkommen auf diesen Beschluss und Richtigstellung im Sinne eines gesunden und anständigen Finanzgebarens, ansonst wir Sie bitten müssen, von un- serm Austritt aus dem Verband mit sofortiger Wirkung Kenntnis zu nehmen ». In einem spätern Brief vom 16. März 1942 erklärte die Firma gegenüber dem Verband, sie sehe sich gezwungen, die verlangte Abänderung des Beschlusses vom 7. Febru,ar 1942 in ultimativer Form zu verlangen, und fügte bei, wenn die neu einzuberufende Generalver- sammlung ihren Wünschen nicht entsprechen sollte, so möge der Verband von ihrem Austritt aus dem Verein « rückwirkend ab 1. Januar 1942» Notiz nehmen. Die neue Mitgliederversammlung vom 20. März 1942 beschloss, an den Beschlüssen der Generalversammlung vom 7: Fe- bruar festzuhalten. Eine Klage,mit der die Firma die Beschlüsse als statuten- widrig gemäss Art. 75 ZGB anfooht, wurde wegen Ver- säumnis der Monatsfrist von der Hand gewiesen. Ausserdem reichte die Firma beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen den Verband Klage ein, mit der sie ... folgende Rechtsbegehren stellte: