Sachverhalt
Die zum vorliegenden Streit führenden und nachfolgend zu diskutierenden zahlreichen Medienberichte wurden allesamt rund um verschiedene Ereignisse publiziert, in welchen der Kläger 1 eine – teilweise wesentliche – Rolle spielte. Dabei handelte es sich insbesondere um die folgenden Ereignisse (wobei an die- ser Stelle nicht näher auf die Ereignisse eingegangen wird): Am tt.mm.2009 wurde der Kläger 1 von der Polizei verhaftet und der Staats- anwaltschaft zugeführt. Bereits am tt.mm.2009 wurde er wieder entlassen (act. 1 Rz 27). Am tt.mm.2009 fand in Basel eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, an- lässlich welcher der Kläger 1 erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Während des nachfolgenden Appellationsverfahrens wurde der Strafantrag zurückgezogen, so dass das Verfahren abgeschrieben wurde. Entsprechend entfiel eine etwaige Strafbarkeit (act. 1 Rz 28). In der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2010 ereignete sich eine Auseinander- setzung im Eingangsbereich des … Hotels …, in die der Kläger 1 und ein ehema- liger … involviert gewesen sind (act. 1 Rz 29). Dieselbe Nacht verbrachte der Kläger 1 mit zwei jungen Frauen im Hotel …, wo es angeblich zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Daraufhin folgte am tt.mm.2009 eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlun- gen zum Nachteil einer Jugendlichen im Schutzalter gegen den Kläger 1, der so- dann verhaftet wurde. Die Entlassung erfolgte am tt.mm.2009, nachdem der Haft- richter den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (act. 1 Rz 30).
- 16 - Mitte mm.2010 wurde in einem Park in … … [Berufsgattung] S._____ be- wusstlos aufgefunden. In der Folge wurde über einen möglichen Suizidversuch spekuliert. Der Kläger 1 hatte mit S._____ im Jahr 2009 eine Beziehung geführt, die Ende 2009 jedoch wieder beendet wurde (act. 1 Rz 31). Am tt.mm.2010 verstarb der Vater des Klägers 1 (act. 1 Rz 32). Am tt.mm.2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich das Urteil über eine Kla- ge betreffend eine Friedensbürgschaft. Die Medien wurden dabei zur Urteilseröff- nung und Orientierung eingeladen (act. 1 Rz 33). Alle diese Ereignisse gaben Anlass zu diversen Berichterstattungen in ver- schiedenen Medien, wobei es sich vorwiegend um Printmedien handelt. Bereits im mm.2009 wurden die Berichterstattungen zwischen den Parteien thematisiert, indem der klägerische Vertreter an die Beklagte 1 herangetreten war und die Be- richterstattung als persönlichkeitsverletzend rügte (act. 1 Rz 289). Am tt.mm.2009 liess der Kläger 1 sodann bei der Ombudsstelle RTV Beschwerde gegen Sen- dungen von I._____ einreichen, die von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz im mm.2010 gutgeheissen wurde (act. 1 Rz 290 f.). Der Kläger 1 gelangte sodann auch an den Presserat (act. 1 Rz 293). Im vorliegenden Verfahren behauptet nun der Kläger 1 im Wesentlichen, dass durch diese nachfolgend im Einzelnen zu betrachtenden Berichterstattungen seine Persönlichkeit verletzt worden sei, während die Klägerin 2 primär Verstösse gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend macht.
4. Formelles 4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige zürcherische Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
- 17 - Das vorliegende Verfahren wurde im November 2010 mit der Durchführung eines Sühnverfahrens nach § 93 ZPO/ZH eingeleitet, anlässlich welchem die Nichteinigung fest- und die Weisung ausgestellt wurde (act. 4/20). Nach § 102 ZPO/ZH wurden unter altem Prozessrecht Verfahren rechtshängig, wenn die Wei- sung beim Gericht eingereicht wurde. Die Einreichung des Sühnbegehrens be- gründete somit noch keine Rechtshängigkeit. Folglich war am 1. Januar 2011 der Prozess nach altem Prozessrecht noch nicht rechtshängig, so dass Art. 404 ZPO keine Anwendung findet. Gemäss Art. 62 ZPO wird nun jedoch die Rechtshängig- keit bereits mit Einreichen des Schlichtungsgesuches begründet. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkei- ten, für die nach Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Mit an- deren Worten ist nach dem neuen eidgenössischen Prozessrecht für das vorlie- gende Verfahren kein Schlichtungsverfahren mehr zu durchlaufen, so dass das Verfahren mit Einreichen der Klage beim Gericht rechtshängig wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend findet somit die neue eidgenössische Zivilprozessordnung An- wendung. 4.2. Einfache Streitgenossenschaft Die Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraus- setzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Art. 71 ZPO be- stimmt hierzu, dass mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Mithin ist Konnexität der Klagen für die Streitgenossen- schaft Voraussetzung für deren Bildung. Für die Begründung des Sachzusam- menhangs ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausreichend, wenn bloss gleichartige auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche zur Beurteilung vorgetragen werden (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14). Die vorliegende Klage stützt sich auf diverse Medienberichte zu verschiede- nen Ereignissen, in die der Kläger 1 involviert gewesen ist. Diese Ereignisse wa-
- 18 - ren Gegenstand von Berichterstattungen in den verschiedenen Medien der Be- klagten 1, 2 und 4. Mit anderen Worten basieren die geltend gemachten Ansprü- che der Kläger gegen die Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auf den gleichen Sachver- halten und Begründungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Formelles
E. 4.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige zürcherische Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
- 17 - Das vorliegende Verfahren wurde im November 2010 mit der Durchführung eines Sühnverfahrens nach § 93 ZPO/ZH eingeleitet, anlässlich welchem die Nichteinigung fest- und die Weisung ausgestellt wurde (act. 4/20). Nach § 102 ZPO/ZH wurden unter altem Prozessrecht Verfahren rechtshängig, wenn die Wei- sung beim Gericht eingereicht wurde. Die Einreichung des Sühnbegehrens be- gründete somit noch keine Rechtshängigkeit. Folglich war am 1. Januar 2011 der Prozess nach altem Prozessrecht noch nicht rechtshängig, so dass Art. 404 ZPO keine Anwendung findet. Gemäss Art. 62 ZPO wird nun jedoch die Rechtshängig- keit bereits mit Einreichen des Schlichtungsgesuches begründet. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkei- ten, für die nach Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Mit an- deren Worten ist nach dem neuen eidgenössischen Prozessrecht für das vorlie- gende Verfahren kein Schlichtungsverfahren mehr zu durchlaufen, so dass das Verfahren mit Einreichen der Klage beim Gericht rechtshängig wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend findet somit die neue eidgenössische Zivilprozessordnung An- wendung.
E. 4.2 Einfache Streitgenossenschaft Die Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraus- setzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Art. 71 ZPO be- stimmt hierzu, dass mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Mithin ist Konnexität der Klagen für die Streitgenossen- schaft Voraussetzung für deren Bildung. Für die Begründung des Sachzusam- menhangs ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausreichend, wenn bloss gleichartige auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche zur Beurteilung vorgetragen werden (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14). Die vorliegende Klage stützt sich auf diverse Medienberichte zu verschiede- nen Ereignissen, in die der Kläger 1 involviert gewesen ist. Diese Ereignisse wa-
- 18 - ren Gegenstand von Berichterstattungen in den verschiedenen Medien der Be- klagten 1, 2 und 4. Mit anderen Worten basieren die geltend gemachten Ansprü- che der Kläger gegen die Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auf den gleichen Sachver- halten und Begründungen.
Dispositiv
- Materielles 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Die Rechtsbehelfe für den Schutz der Persönlichkeit können im Zivilrecht von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt und auch in genügendem Masse beeinträchtigt wurde. Die Kläger behaupten vorliegend, dass die inkriminierten Berichterstattungen zur Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechten geführt hätten. Die Beklagten bringen hierzu vor, dass die Aktivlegitimation grundsätzlich unbestritten sei. Sie hält dabei jedoch fest, dass die Klägerin 2 von zahlreichen von ihr geltend gemachten Artikeln gar nicht verletzt sein könne (act. 15 Rz 178). Diesem Einwand ist zu folgen – kann die Klägerin 2 ja nicht durch einen Artikel verletzt worden sein, in welchem sie nicht genannt wurde –, die Aktivlegitimation der Kläger jedoch grundsätzlich zu bejahen. Nach Art. 28 ZGB kann der Kläger gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, den Richter anrufen. Da die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch Presseäusserungen nicht allein auf das Verhalten des Verfassers dieser Äusserungen zurückzuführen ist, sondern ebenso sehr auf die Herausgabe des betreffenden Presseerzeugnisses, muss sich der Abwehranspruch des Verletzten auch gegen den Herausgeber richten können. Die Belangbarkeit der Beklagten gestützt auf Art. 28 ZGB setzt damit voraus, dass sie die Herausgabe der Zeitung bzw. der Artikel gemeinsam an die Hand genommen und sich im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gegeben haben (BGE 103 II 161, 166). - 24 - Die Passivlegitimation der Beklagten blieb unbestritten (act. 15 Rz 179). Die Beklagten monieren jedoch, dass sie jeweils nur für die Äusserungen in den von ihnen herausgegebenen Zeitungen haftbar gemacht werden könnten, nicht jedoch für Publikationen der jeweils anderen beklagten Parteien. Die Beklagten führen aus, dass es nicht zutreffe, dass die beklagten Parteien an der Persönlichkeitsver- letzung jeweils gegenseitig in gleicher Weise mitgewirkt hätten (act. 15 Rz 179). Insbesondere werde die Passivlegitimation der Beklagten 1 als Konzerngesell- schaft für alle eingeklagten Artikel mit Nachdruck bestritten (act. 15 Rz 5 und 180). Es treffe sodann in keiner Weise zu, dass unter dem Medienhaus der Be- klagten 1 eine gesamte Kampagne geführt worden sei. Die gesellschaftsrechtli- chen und publizistischen Verhältnisse seien entsprechend zu respektieren. Die Redaktionen der jeweiligen Herausgeberinnen würden selbständig und unabhän- gig über den publizistischen Inhalt ihrer Zeitungen entscheiden, so dass die Kon- zernmutter keinerlei Kompetenzen hinsichtlich der publizistischen Inhalte der Zei- tungen habe. Die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 könnten somit medienrechtlich nicht der Beklagten 1 zugerechnet werden (act. 15 Rz 180). Demgegenüber machen die Kläger geltend, dass die im vorliegenden Pro- zess eingeklagten Inhalte auch von der Beklagten 1 verbreitet worden seien und auch heute noch verbreitet würden. Auf ihrer Website seien sämtliche C._____- Produkte angepriesen und man könne von C._____.ch direkt über Verlinkungen auf die jeweiligen Medien und die entsprechend eingeklagten Inhalte zugreifen (act. 23 Rz 57). Die Beklagte 1 bezeichne unbesehen jeglicher gesellschaftlicher Verhältnisse alle Produkte, in denen die eingeklagten Artikel und Sendungen er- schienen seien, als ihre Produkte (act. 1 Rz 366 und 23 Rz 59). Die Beklagte 1 sorge mittels dieser Vernetzung und über das CC._____ dafür, dass alle Presseti- tel des C._____-Konzerns wechselseitig auf Artikel anderer Produkte zugreifen und diese unter ihrem eigenen Label verlinken, vermarkten und verwerten würden (act. 1 Rz 366). Sie habe sich nicht als reine Konzernmutter organisiert mit dem Zweck des Haltens von Beteiligungen, vielmehr sei sie selbst ein Medienunter- nehmen, sei selbst publizistisch tätig und vermarkte und verbreite sämtliche Inhal- te sämtlicher ihrer Produkte auch selbst zentral und über ihre Webseite (act. 23 Rz 60). Die Mitwirkung der Beklagten 1 an der behaupteten Verletzung bestehe - 25 - einerseits in der Verbreitung der eingeklagten Inhalte und andererseits in der Or- ganisation und der Führung des Medienunternehmens, die eine freie konzernin- terne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen vorsehe (act. 23 Rz 71). Die Beklagte 1 stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie vorliegend nicht für alle der eingeklagten Publikationen passivlegitimiert sei. Die Beklagte könne einzig für die von ihr herausgegebenen Publikationen ins Recht gefasst werden, nicht jedoch für solche der Beklagten 2 und 4. Die Beklagte 1 hält daran fest, dass die einzelnen Redaktionen unabhängig voneinander über die publizisti- schen Inhalte entscheiden würden (act. 29 Rz 31). Die Beklagte habe an den ein- geklagten Publikationen der Beklagten 2 und 4 nicht mitgewirkt; ein Link auf der Webseite der Beklagten 1 könne daran nichts ändern. Die Beklagte 1 sei die He- rausgeberin des C'._____s und der K._____ und sei die Betreiberin von I._____ gewesen. In Bezug auf die Produkte der Beklagten 2 und 4 sei sie jedoch nicht Herausgeberin und habe an den diesbezüglichen eingeklagten Berichten nicht mitgewirkt (act. 29 Rz 32 f.). Die Beklagte 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Übernahme von Artikeln gängige Praxis in der Medienbranche sei und keine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle (act. 29 Rz 35). Sie hält zu- dem fest, dass es bei der Beklagten 1 keinen Konzernjournalismus gebe und auch keine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Pub- likationen innerhalb der C._____-Gruppe (act. 29 Rz 36). Zusammenfassend kann also zunächst festgehalten werden, dass die Pas- sivlegitimation der Beklagten 2 und 4 unbestritten blieb und auch ohne Weiteres angenommen werden kann, da diese die Herausgeberinnen der gerügten Medien sind (Beklagte 2: D._____ (print und online) und D'._____ (print und online), vgl. Ziff. 2; Beklagte 4: J._____ und L._____ (jeweils print und online). Auf die Zu- rechnung des "CC._____", von F._____ und der V._____ wird nachfolgend zu- rückzukommen sein. Strittig geblieben ist somit einzig die Frage, welche Rolle die Beklagte 1 in Bezug auf die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 spielt. Sie ist unbestrittenermas- sen die Herausgeberin des C'._____s und der K._____ und (war) die Betreiberin - 26 - von I._____ (act. 15 Rz 179; act. 29 Rz 31). Aufgrund der bereits aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen den Beklagten ist die Beklagte 1 als Konzerngesellschaft aufzufassen bzw. wird sie auch auf Seiten der Beklagten so aufgefasst (act. 29 Rz 31). Die gesellschaftsrechtliche Struktur bzw. die Zusam- mensetzung des Aktionariats der Beklagten mit Mitgliedern der Beklagten 1 kann an sich jedoch nicht ausreichend sein, um für Berichte in einem Medium der Be- klagten 2 und 4 ins Recht gefasst zu werden. Art. 28 ZGB umschreibt die Passivlegitimation in einem Prozess um Persön- lichkeitsschutz, indem er den Betroffenen ermächtigt, gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anzurufen. Die Botschaft zu diesem Artikel führt hierzu aus, dass diese Umschreibung so weit wie möglich ausgelegt werden müsse. Demnach könnten alle Personen, die an einer Verletzung mitwirken, diese dulden oder begünstigen, auf der Beklagtenseite stehen, wobei es nicht nötig sei, dass die Beklagte ein Verschulden treffe. Denn das blosse Mitwirken führe bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne (Botschaft, BBl 1982 II 656 f.). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Passivlegitimation nicht nur auf Personen beschränkt sei, die einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Publikation ausüben (BGE 126 III 161 = Pra90 (2001) Nr. 80). Bei einer Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen sei es möglich, wahlweise den Autor eines Beitra- ges im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den ver- antwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemand an- deren, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fas- sen (BGE 113 II 213 = Pra 76 (1987) Nr. 261). Vorliegend entscheidend ist die Frage, was unter "mitwirken" zu verstehen ist. Während sich die Kläger zusammengefasst auf den Standpunkt stellen, die Beklagte 1 hätte durch die Verlinkung ihrer Webseite mit dem Inhalt der anderen Internetseiten der Beklagten 2 und 4 beigetragen, die als verletzend behaupteten Artikel und Berichterstattungen zu verbreiten, lehnt die Beklagte 1 eine Verant- wortlichkeit für den Inhalt der Zeitschriften der übrigen Beklagten ab. Diese seien für ihre Inhalte selber verantwortlich und daher auch einzeln ins Recht zu fassen. - 27 - Die Beklagte 1 ist gesellschaftsrechtlich als Konzerngesellschaft aufzufas- sen, worunter die Beklagten 2 und 4 als Tochtergesellschaften zu stellen sind. Auf ihrer Webseite (www. ... C._____.ch) sind unter dem Titel "…" die einzelnen Pro- dukte aufgeführt, die zur C._____-Gruppe gehören. So unterteilen sich die Pro- dukte unter die Rubriken "Zeitungen", "Zeitschriften", "Online" und (damals noch) "Radio" und "TV" (vgl. act. 24/2). Wählt man eines dieser Produkte aus, gelangt man auf das Profil dieser Zeitschrift, Zeitung etc., welches ein Kurzportrait des je- weiligen Produktes aufzeigt. Daneben ist teilweise die Frontseite der jeweiligen Zeitung abgebildet, jedoch in einer Grösse, die das Entziffern der einzelnen Be- richte nicht zulässt. Eine wichtigere Rolle spielt dabei die Verlinkung, die neben dem jeweiligen Kurzportrait auf die Homepage der einzelnen betroffenen Zeitun- gen führt und damit den Zugriff auf die vermeintlich verletzenden Berichte zulässt. Dabei stellt sich die Frage, ob diese blosse Verlinkung als "Mitwirkung" zu einer Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden muss und die Beklagte 1 dadurch gleichermassen für die in den Zeitschriften der Beklagte 2 und 4 publizierten Bei- träge zu haften hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für eine Belang- barkeit, wenn die Herausgabe einer Zeitung gemeinsam an die Hand genommen wurde und sich die betroffene Person im Impressum auch als Herausgeber zu er- kennen gibt (BGE 103 II 167). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist unter "mitwirken" im Sinne der genannten Bestimmung "die Verletzung verursachen, ermöglichen oder begünstigen" zu verstehen (Urteil des Bundesge- richts 5A_792/2001 vom 14. Januar 2013). Dass die Beklagte 1 die fraglichen Be- richte in den Medien der Beklagten 2 und 4 mit diesen jeweils zusammen an die Hand genommen hätte oder sich im Impressum als Herausgeberin zu erkennen gegeben hätte, wurde vorliegend weder behauptet noch sind Anhaltspunkte er- sichtlich, die darauf schliessen lassen würden. Auch wird mit einer blossen Verlin- kung auf ein Medium – und damit nicht auf einen spezifischen Bericht – eine Ver- letzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Die Beklagte 1 nennt die Produkte ihrer Tochtergesellschaften auf ihrer Webseite www. ... C._____.ch. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Zeitungen etc. "ihre" Produkte sind, sondern eben diejenigen der ganzen Gruppe. Die Verlinkungen mit den Webseiten der Beklag- - 28 - ten 2 und 4 kann dann nicht ausreichend sein, um eine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB zu begründen. Im Endeffekt würde dies sonst zu einer weiteren Art der Konzernhaftung führen, für welche es vorliegend jedoch keinen Platz gibt. Die Beklagte 1 hat weder ein besonders schützenswertes Konzernvertrauen erweckt, noch handelt sie als formelles oder faktisches Organ. Sie hat gegenüber ihren Tochtergesellschaft hinsichtlich der Berichtinhalte unbestrittenermassen keine Weisungsbefugnis (act. 29 Rz 37), so dass sie als Organ ausser Betracht fällt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Passivlegitimation gemäss Art. 28 ZGB – die ja wie erwähnt ohnehin sehr weit zu fassen ist – durch das Internet- zeitalter eine neue Bedeutung erlangt. So könnte, sollte den klägerischen Be- hauptungen gefolgt werden, durch eine vermeintlich belanglose Verlinkung eine Haftbarkeit begründet werden, die ohne die Möglichkeit des Internets gar nie hätte hergestellt werden können. Die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet ein so weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann, kann vorliegend nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagten für die von ih- nen unmittelbar herausgegebenen Medien ins Recht zu fassen sind und damit nur in Bezug auf die jeweiligen Medien passivlegitimiert sind. Der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte 1 ebenso für die Berichte der Beklagten 2 bzw. 3 und 4 geradezustehen habe, ist vorliegend abzulehnen. Folglich ist eine Solidarität zwi- schen den Beklagten bei einer etwaigen Haftbarkeit abzulehnen. 5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____ Unter den inkriminierten Berichterstattungen führen die Kläger diverse Mel- dungen des F._____ auf, welche die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben sol- len (act. 1 Rz 36, 248). Hierzu bringen die Beklagten wiederholt vor, dass F._____ nicht von der Beklagten 1 betrieben werde, sondern von der U._____ AG (act. 15 Rz 14, 22, 32 f., 56, 66 f., 71, 82, 97, 106, 116, 181, 284), so dass sie nicht für de- ren Äusserungen verantwortlich gemacht werden könne (act. 15 Rz 33). - 29 - Replicando halten die Kläger daran fest, dass die Äusserungen im F._____ der Beklagten 1 zurechenbar seien und diese darum für diese Berichterstattungen ins Recht zu fassen sei. Sie stützen sich dabei auf Äusserungen des Rechtskon- sulenten der Beklagten 1, Rechtsanwalt Z._____, welcher am 30. September 2010 gegenüber dem Bezirksgericht von den von der Beklagten 1 betriebenen Sendern gesprochen und F._____ dabei eingeschlossen habe (act. 23 Rz 116). Sie machen geltend geltend, dass der F._____ AG über das rein formale Innehal- ten der Konzession wohl keine Funktion zukomme und die U._____ AG aufgrund ihres Holdingzweckes als Betreiberin ausgeschlossen werden müsse. Somit müs- se die Beklagte 1 als Betreiberin von F._____ erkannt werden (act. 23 Rz 117). Sie stützen sich weiter auf die Beherrschungsverhältnisse und führen aus, dass gemäss Geschäftsbericht der Beklagten 1 diese 100% der Aktien an der U._____ AG halte und diese wiederum 100% an der F._____ AG (act. 23 Rz 120). Zudem führe die Website www….C._____.ch das F._____ unter den Produkten der Be- klagten 1 auf (act. 23 Rz 121). Weiter sei im Impressum von F._____ als Om- budsmann derjenige der Beklagten 1 aufgeführt. Zudem ergebe sich daraus, dass sich die Adresse der U._____ AG ebenfalls an derjenigen der Beklagten 1 befinde (c/o-Adresse, act. 23 Rz 124). Aus diesen Umständen ergebe sich die Verant- wortlichkeit der Beklagten 1 für die Äusserungen und Berichterstattungen von F._____. Diese Ausführungen werden von der Beklagten 1 duplicando wiederum bestritten. Sie hält daran fest, in keiner Weise an den inkriminierten Berichten von F._____ mitgewirkt zu haben und aus diesem Grund dafür auch nicht passivlegi- timiert zu sein (act. 29 Rz 71). Die Beklagte 1 stützt sich auf die Behauptung, der Sender "F._____" werde von der F._____ AG in … betrieben, welche auch Kon- zessionärin sei, was aus der Konzession und dem Handelsregisterauszug hervor- gehe (act. 29 Rz 72). Aus dem von den Klägern eingereichten Handelsregisterauszug der F._____ AG (act. 24/18) geht hervor, dass diese primär und hauptsächlich den "Betrieb ei- nes vom Bundesrat konzessionierten Lokalradios für den Grossraum Zürich, Kauf und Verkauf von Radiosendungen, Vermittlung von Know-How und Zusammen- - 30 - arbeit mit anderen Lokalradiostationen im In- und Ausland in weiteren Bereichen" bezweckt. Es ist kein Grund ersichtlich, die F._____ AG nicht als Betreiberin des Senders "F._____" zu betrachten. Irrelevant müssen dabei die Beherrschungs- verhältnisse sein. Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Passivlegitimation kann die Beklagte 1 nicht als Herausgeberin oder Betreiberin aller von ihr auf …C._____.ch aufgelisteten Sender ins Recht gefasst werden. Insofern wäre für etwaige persönlichkeitsverletzende Äusserungen oder Berichterstattungen im F._____ die F._____ AG ins Recht zu fassen, nicht jedoch die Beklagte 1. Anders kann es sich jedoch dort verhalten, wo durch F._____ persönlich- keitsverletzende Berichterstattungen gemacht wurden und die Beklagten diese selber, in einem eigenen Medium als Drittäusserung abgedruckt haben. Denn auch durch Abdrucken einer Drittäusserung kann eine Persönlichkeitsverletzung begangen werden, insbesondere wenn in dem wiedergebenden Bericht eine ei- gene Stellungnahme des herausgebenden Mediums enthalten ist. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. 5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der V._____ Die Kläger klagen diverse Berichte der V._____ ein (act. 1 Rz 40, 42, 71, 73, 78, 85, 99, 116, 118, 120, 129, 134, 148, 151, 153, 164, 173 und 185). Dabei lis- ten sie Berichte der V._____ auf, die entweder als Print- oder Online-Ausgabe er- schienen sind. Die Beklagten halten diesen Vorbringen entgegen, dass die V._____ keiner der Beklagten gehöre, sondern von der W._____. AG herausge- geben werde und zur AA._____-Gruppe gehöre. Daher könne niemand der Be- klagten diesbezüglich ins Recht gefasst werden (act. 15 Rz 54, 68, 77, 81, 87). Replicando bringen die Kläger wiederum vor, dass die V._____ im relevan- ten Zeitpunkt der Plattform "CC._____" angeschlossen gewesen sei, welche von den Beklagten gespeist werde. Dies habe zudem vor der Übernahme durch die AA._____-Gruppe stattgefunden (act. 23 Rz 126). Entsprechend habe die V._____ bis und mit dem 15. April 2010 und damit im streitgegenständlichen Zeit- punkt zur C._____-Gruppe gehört (act. 23 Rz 138, 162). - 31 - Duplicando hält die Beklagte 1 fest, früher Aktionärin der W._____. AG ge- wesen zu sein, die Beteiligung jedoch im April 2010 verkauft zu haben. Aus dem reinen Halten von Aktien könne sie aber nicht für Äusserungen der V._____ haft- bar gemacht werden (act. 29 Rz 85). Unbestritten blieb dabei das Vorbringen der Beklagten, dass die V._____ grundsätzlich der W._____. AG gehöre, woran die Beklagte 1 durch das Halten von Aktien beteiligt gewesen sei. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte 1 hinsichtlich der V._____ operativ tätig gewesen ist; vielmehr hielt sie bloss Aktien an der Herausgeberin. Dies alleine kann – wie bereits anderenorts ausgeführt – nicht ausreichend sein, um für eine etwaige Persönlichkeitsverletzung in der Zei- tung der Tochtergesellschaft haftbar zu werden. Insofern sind die Artikel der V._____ nicht weiter zu berücksichtigen. Wohl spielen diese jedoch eine Rolle, wenn sie auf dem CC._____ erschienen sind, auf deren Verhältnisse sogleich einzugehen ist. 5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im CC._____ Die Kläger stützen ihre Klage auch auf diverse Artikel, die im CC._____ er- schienen sind (www.CC._____.ch). Nach klägerischer Darstellung ist das CC._____ ein gemeinsames Portal von Zeitungen der Beklagten 1, der Beklagten 4 und der H._____, wobei diese zusammen eine einfache Gesellschaft bilden würden und zu 81.1% im Eigentum der Beklagten 1 stünden. Die Redaktion be- finde sich in Zürich. Über das CC._____ könnten Artikel innerhalb des Konzerns rasch verbreitet werden. Die Artikel würden zugänglich gemacht und zur Publika- tion in einem anderen Medium übernommen (act. 1 Rz 20). Diesbezüglich wird von den Beklagten anerkannt, dass die genannte Online-Plattform von einer ein- fachen Gesellschaft zwischen der Beklagten 1, der Beklagten 4, der AB._____ und der H'._____ AG betrieben werde (act. 15 Rz 37). Die Beklagten berufen sich jedoch darauf, dass die einzelnen einspeisenden Redaktionen für die Inhalte pub- lizistisch verantwortlich seien (act. 15 Rz 37). Die Kläger halten jedoch replicando daran fest, dass die Beklagte 1 für die Inhalte des CC._____ verantwortlich sei. Zusätzlich hafte sie – so die klägerische Behauptung weiter – auch solidarisch aus dem Recht der einfachen Gesellschaft (act. 23 Rz 126). Dies wird von den - 32 - Beklagten wiederum bestritten. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine Mithaftung für die von anderen Medienunternehmen eingespeisten Berichte nicht einer Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB entspreche (act. 29 Rz 77). Strittig ist in diesem Punkt somit einzig, ob die Verbindung der Medienunter- nehmen in einer einfachen Gesellschaft zur Folge hat, dass diese einzeln je auch für etwaige persönlichkeitsverletzende Berichte und Artikel von anderen Medien- unternehmen haftbar werden. Wie oben ausgeführt, geht der Begriff des "Mitwir- kens" sehr weit. Die Grenze ist jedoch spätestens dort zu ziehen, wo eine Bezie- hung zum fraglichen Medium in einem blossen Halten von Aktien besteht. Die Be- teiligung am CC._____ unterscheidet sich zur Konstellation der Auflistung diver- ser Produkte auf www….C._____.ch aber insofern, als über das CC._____ direkt die Berichterstattungen vermittelt werden. Insofern ist die Herausgabe bzw. Publi- kation etwaiger verletzender Berichterstattungen eine unmittelbare und daher ei- ner Verantwortlichkeit zugänglich. Folglich resultiert für die Beklagte 1 und 4 für die Inhalte, die über das CC._____ verbreitet werden, eine Haftbarkeit, die auf- grund der Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft auch eine solidarische ist. 5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Verletzte kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsanspruch), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsanspruch) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Feststellungsanspruch; Art. 28a Abs. 1 ZGB). Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2). Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Gewinnherausgabe bleiben vorbehal- ten (Wiedergutmachungsansprüche; Abs. 3). Die Kläger haben den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung zu führen, hingegen müssen sie weder ein Verschulden belegen, noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast - 33 - für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen allein die Beklagten (BSK ZGB I-MEILI, 4. Aufl., Basel 2010/2011, Art. 28 N 56). Sowohl die natürliche als auch die juristische Person können Persönlich- keitsschutz geltend machen (BGE 95 II 537). Der Schutz der juristischen Person ergibt sich aus Art. 53 ZGB, wonach diese aller Rechte und Pflichten fähig ist, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Vorausset- zung haben. Die Rechtsgüter der Person gelten demnach entsprechend der ne- gativen Umschreibung des Art. 53 ZGB auch für juristische Personen, soweit nicht entsprechende menschliche Eigenschaften vorausgesetzt sind (NOBEL/WEBER, Medienrecht, Bern 2007, S. 182). Der Schutz der Persönlichkeit umfasst die Gesamtheit der wesentlichen Werte bzw. der Persönlichkeitsgüter einer Person, die ihr kraft ihrer Existenz ei- gen sind (BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Rz 403). Von Art. 28 ZGB geschütztes Rechtsgut ist die Persönlichkeit. Dieser Begriff umfasst an geschützten Gütern im Wesentlichen die geistige Integrität (das Recht auf Identität, Individualität und freie Entfaltung der Persönlichkeit), das Recht auf "Privatsphäre" (welches z.B. durch die "Aufdeckung" von Interna ge- stört werden kann), das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung i.w.S. sowie insbe- sondere die Ehre. Mit Ehre wird das Ansehen bzw. die Geltung einer Person im Urteil der Umwelt bezeichnet. Sie umfasst nebst der geschäftlichen und berufli- chen Ehre die sogenannte sittliche Ehre, d.h. die Anerkennung des sittlichen An- sehens einer Person nach den Massstäben der Durchschnittsmoral (RICHARD FRANK, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, S. 108; BGE 95 II 482). Mass- gebende Durchschnittsmoral ist dabei diejenige, die im Empfängerkreis der Äus- serung gilt. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen zum Beispiel ist in dieser Beziehung auf den Durchschnittsleser abzustellen, auf dessen Verständnis und auf dessen moralische Wertung des Verstandenen (vgl. PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., 1993, S. 137 m.w.H.). Der Schutzbereich des Art. 28 ZGB hängt im Einzelfall stark von der sozialen Stellung und Umge- bung des Rechtsträgers ab. Unmassgeblich ist demgegenüber das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 105 II 163 f.); insbesondere kann folglich keine - 34 - Rolle spielen, was für ein Bild der Betroffene von sich im Kreise der Empfänger der Äusserung besitzen möchte. Die Ehre einer Person ist demnach verletzt, wenn der Person in einer Äusserung ein ungesetzliches oder nach der Durch- schnittsauffassung unmoralisches bzw. unsittliches Verhalten vorgeworfen wird. Ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Person in einer Äusserung eines Verhaltens bezichtigt wird, das zwar nicht rechts- oder sittenwidrig bzw. unmora- lisch, aber sonst wie geeignet ist, die Achtung (bzw. das Ansehen), die (bzw. das) sie in der Gesellschaft geniesst, nach allgemeiner Ansicht herabzusetzen (BGE 100 II 179, BGE 111 II 209). Die Ehre kann sowohl durch Tatsachenbehauptun- gen wie durch Werturteil bzw. durch eine Äusserung verletzt werden, die Tatsa- chenbehauptungen und Werturteil verknüpft (FRANK, a.a.O., S. 19; PEDRAZZI- NI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137). Die Verbreitung unwahrer Behauptungen und objektiv falscher Informationen lässt sich auf keinen Fall mit Berufung auf das Allgemeininteresse rechtfertigen. Die Unrichtigkeit muss sich aber auf eine Tatsache beziehen. Eine Meinungsäus- serung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn sie unhaltbar ist. Widerrecht- lichkeit ist demnach generell bei wahrheitswidrigen Behauptungen anzunehmen (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 144), wobei auch hier auf die Intensität der Verletzung abzustellen ist. So begründen journalistische Ungenauigkeiten nur dort eine Verletzung, wo sie den Betroffenen in einem falschen Licht erscheinen las- sen (vgl. BGE 107 II 6). Andererseits verletzt nicht jede unwahre Behauptung die Persönlichkeit (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in: SJZ 1996 (92) S. 77). Die falsche Tatsache muss sich ausserdem direkt auf die geschützten Persönlichkeitsgüter und nicht bloss auf die Person beziehen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 207). Umgekehrt kann bei intensiven Verletzungen, namentlich bei Werturteilen verbunden mit Tatsachenbehauptun- gen, auch der Nachweis der Wahrheit der Behauptung die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres beseitigen. Allerdings kommt es auf das Ergebnis (in einem fal- schen Licht erscheinen) und nicht auf die Quantität des Wahrheitsgehaltes an. In Bezug auf reine Werturteile ist immerhin zu beachten, dass sie subjektive und da- her erkennbar relative Meinungsäusserungen sind, was eine largere Beurteilung dort angezeigt sein lässt, wo die Relativität der Wertung (vom durchschnittlichen - 35 - Empfänger der Äusserung) erkannt werden kann. Dies gilt erst recht dort, wo die Wertung im Urteil des durchschnittlichen Lesers gar negativ auf den Urteilenden zurückfällt (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137 f. und 144). Eine in tatsächlicher Hinsicht ungenaue Presseäusserung kann die Persön- lichkeit des Betroffenen nur verletzen, "wenn sie diesen in einem falschen Licht erscheinen" lässt, diesen im Ansehen der Mitmenschen im Vergleich zum tatsäch- lich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabsetzt oder wenn das Bild von ihm "spürbar verfälscht" wird (BGE 119 II 101; BGE 111 II 222; BGE 107 II 6; BGE 105 II 165). Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Ver- mutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch of- fen ist (BGE 126 III 305). Das Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen, die Ausbreitung intimer Details oder absonderlicher Vorlieben und Neigungen kann dagegen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, selbst wenn sie der Wahrheit entspricht (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 108). Eine Persönlichkeitsverletzung muss daraus jedoch nicht zwingenderweise resultieren. Bei der Beurteilung der Berichterstattungen ist es dabei wichtig, die richtige Optik beizubehalten. So muss der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt derjeni- ge sein, in welchem der Artikel publiziert wurde. Dies bedeutet, dass eine Beurtei- lung nicht aus der Retrospektive zu erfolgen hat und dadurch gewisse Berichte, etwa durch ein später ergangenes Strafurteil, gerechtfertigt werden können bzw. sich als berechtigt erweisen. Die Berichte müssen deshalb zeit- und situations- adäquat geschrieben werden; mit anderen Worten ist der Wissensstand im Zeit- punkt der Publikation – und nicht einer etwaigen späteren Urteilseröffnung – dem Bericht zugrunde zu legen. Daraus resultiert, dass bei einer Verdachtsberichter- stattung – wie es vorliegend der Fall war – notwendig ist, dem relevanten Wis- sensstand und Zeitpunkt entsprechend deutlich und für den Durchschnittsleser klare Hinweise auf das etwaige Verfahrensstadium, die geltende Unschuldsver- mutung und Relativierungen bezüglich (Dritt-)Aussagen anzubringen. - 36 - Einerseits lässt sich der Schutzumfang von Art. 28 ZGB in drei Teilbereiche einteilen. Neben dem physischen und psychischen Schutzbereich fällt auch die soziale Persönlichkeit unter den geltend gemachten Schutz. Diese umfasst u.a. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Ehre, insbesondere das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 17). Hierzu haben Lehre und Rechtsprechung wiederum drei Teilberei- che des menschlichen Lebensbereichs herausgearbeitet, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (BGE 97 II 100 f.; 109 II 357; 118 IV 45 und 119 II 222 ff.). Diese Dreiteilung in ei- nen Intimbereich, ein Privatleben und eine öffentliche Sphäre unterscheidet nach Empfindlichkeitsstufen des menschlichen Lebens und orientiert daran den Rechtsschutz (PETER NOBEL, Leitfaden zum Presserecht, 2. Aufl., S. 153). Der Geheimbereich umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahr- nehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz be- stimmten anderen Menschen teilen will. Der Privatbereich umfasst diejenigen Le- bensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann. Die dritte Gruppe von Lebensbetäti- gungen liegt im Gemeinbereich. Diesem Bereich gehören die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Ver- anstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als Künstler oder Redner (BGE 118 IV 41; ADOLF LÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974, S. 323). Vorliegend zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite die Stellung und Aufgabe der Medien. Die Bestimmungen des ZGB sind verfassungsgemäss zu in- terpretieren. Bei der medialen Arbeit muss gemäss Art. 16 der Bundesverfassung (BV) die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet werden. Dies beinhal- tet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehin- dert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu - 37 - verbreiten. Ferner ist Art. 17 BV zu berücksichtigen, der die Medienfreiheit verfas- sungsrechtlich regelt. Danach sind die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Dabei ist Zensur verboten und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 2 und 3). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstel- lung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist dabei geschützt. Bezweckt wird damit der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen. Um die den Medien zugeschriebene Kontrollfunktion behördli- cher Tätigkeit wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst unge- hinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Grundsätzlich fällt jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung in den Schutz der Medienfreiheit, unab- hängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht. So kann auch ein Beitrag, der lediglich der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effektha- scherei dient, in den grundrechtlichen Schutzbereich fallen (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist die Medienfreiheit mit entgegenstehenden Interessen am Schutz der Persönlichkeit abzuwägen. 5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte Der Begriff der Privatsphäre einer Person kann nicht abschliessend um- schrieben werden. Vielmehr ist von Bedeutung, inwiefern eine Person – vorlie- gend der Kläger 1 – als gänzlich unbekannt zu qualifizieren ist oder ob er als Per- son des öffentlichen Lebens gilt und sich bestimmte Eingriffe gefallen lassen muss (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 199). Es wird dabei zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Während die absolute Person der Zeitgeschichte jene Person ist, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung so weit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, dass sich das entsprechende Informationsinteresse nicht auf ein bestimmtes Ereignis be- schränkt, steht die relative Person der Zeitgeschichte nur eine kurze Zeit in der Öffentlichkeit (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 184; BGE 127 III 481). Es sind dann be- stimmte Ereignisse, die ein Informationsinteresse erregen, wobei Portraits über - 38 - solche Personen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem betreffenden An- lass zulässig sind (BGE 127 III 481). Nach klägerischer Darstellung ist der Kläger 1 Unternehmer und war bis vor kurzem Betreiber des... [Lokalität] B'._____. Nebst unternehmerischen Aktivitäten, insbesondere im Entertainment- und Immobilienbereich, habe sich der Kläger 1 auch regelmässig karitativ betätigt. So habe er im Dezember 2008 einen grossen … Event für AC._____ durchgeführt. Als Sohn von P._____ und Enkel des Grün- ders der Q._____, R._____ sen., stamme der Kläger 1 aus einer wohlhabenden Familie. Der Kläger 1 räumt ein, in der ... [soziale Gruppe] zwar kein unbekannter, einer weiteren Öffentlichkeit aber kaum bekannter junger Mann mit einem guten Ruf gewesen zu sein (act. 1 Rz 13). Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass es sich beim Kläger 1 um eine prominente Person handle. Der Kläger 1 sei quasi "prominent für sein Promi- nentsein" (act. 15 Rz 6) und exponiere sich in der Medienöffentlichkeit, so dass eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Über ihn dürften die Medien – so die Beklagten weiter – auch bei weniger positiven Ereignissen berichten (act. 15 Rz 6). Der Kläger 1 habe schon vor den eingeklagten Berichterstattungen das öffentliche Scheinwerferlicht gesucht. Als …, ... [Bezeichnung] und Inhaber eines bekannten …lokals habe er sich freiwillig in der Medienöffentlichkeit bewegt und exponiert. Er habe dabei wiederholt für negative Schlagzeilen gesorgt und auch nicht vor Äusserungen aus seinem Privat- und Intimbereich zurückgescheut (act. 15 Rz 7). Der Ruf des Klägers 1 sei schon vor den inkriminierten Berichter- stattungen schlecht gewesen, so dass die eingeklagten Veröffentlichungen zum Vornherein nicht für das Negativ-Bild des Klägers 1 ursächlich sein könnten (act. 15 Rz 8 und 52). Der Kläger 1 habe in den vergangenen Jahren weniger durch eigene Leistungen auf sich aufmerksam gemacht, sondern sei vielmehr wegen seiner Herkunft bzw. wegen des … bzw. wegen des Lebenswandels, den … ermöglicht habe, im Rampenlicht gestanden (act. 15 Rz 50). Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger 1 nur in der … [soziale Gruppe] bekannt gewesen sei und grundsätzlich einen guten Ruf gehabt habe. Der Kläger 1 sei vielmehr schon vor den streitgegenständlichen Publikationen im Licht der Medienöffentlichkeit ge- - 39 - standen und sei dementsprechend bekannt gewesen, und zwar nicht nur in der … [soziale Gruppe] (act. 15 Rz 52). Replicando bestreitet der Kläger 1 die Behauptungen der Beklagten und hält fest, dass es unzutreffend sei, zu behaupten, dass der Kläger 1 die Medienöffent- lichkeit gesucht habe und er ein Prominenter sei (act. 23 Rz 84). Er stelle weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte dar (act. 23 Rz 16 ff.). Aus der Definition des Begriffs "Zeitgeschichte" ergebe sich, dass es undenkbar sei, dass der Kläger 1 als "Person der Zeitgeschichte" bezeichnet werde (act. 23 Rz 16). Die von den Beklagten angeführten Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer solchen hätten machen sollen, seien keine aussergewöhnlichen Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte hätten machen sollen (act. 23 Rz 18). Schliesslich beruft sich der Kläger 1 darauf, dass selbst wenn er als relative Person der Zeitgeschichte betrachtet würde, eine Berichterstattung nur punktuell zu einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis zulässig wäre und nicht eine ununterbrochene Berichterstattung (act. 23 Rz 20). Der Kläger 1 behauptet, vor mm.2009 sei noch niemand auf die Idee gekommen, ihn als pro- minente Person zu bezeichnen. Lediglich in zwei Bildstrecken in der Online- Ausgabe des C'._____s sei der Kläger 1 im Zusammenhang mit AD._____ und AE._____ abgebildet worden. Nur ein einziger Artikel habe sich spezifisch dem Kläger als Unternehmer zum Thema Schliessung des … B'._____ gewidmet (act. 23 Rz 30). Der Kläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die Medien sei- ne Bekanntheit verursacht hätten. Es könne nicht angehen, dass die Medien Per- sonen der Zeitgeschichte selbst erschaffen könnten (act. 23 Rz 31). Der Kläger 1 empfinde sich nicht als prominente Person, obwohl er zu seinem Leidwesen und höchst unfreiwillig über eine gewisse Bekanntheit im Raum … und nun wohl auch in der ganzen Schweiz verfüge. Er sei von keiner Relevanz und sei erstaunt, dass sich die Medien dermassen für seine Person interessierten (act. 23 Rz 32). Er sei nur sehr beschränkt in die Öffentlichkeit gegangen. Wenn er jedoch ein Interview gegeben habe, sei es nicht darum gegangen, seine Person bekannt zu machen, sondern vielmehr, als Unternehmer seinen ... [Lokalität] zu bewerben (act. 23 Rz 34). Er habe jedoch dabei jeweils klargestellt, dass er sich nicht als "…-... [Ge- sellschaftsschicht]" Mensch sehe. Aus den Berichterstattungen gehe auch hervor, - 40 - dass er sich gegen die Klischees als ... [Bezeichnung] und … zur Wehr setzte und als Unternehmer wahrgenommen werden möchte (act. 23 Rz 35). Der Kläger 1 bestreitet, sich in der Öffentlichkeit exponiert und damit seine Einwilligung gege- ben zu haben, dass alle erdenklichen Dinge in jeder erdenklichen Masse über ihn als Privatperson geschrieben werden dürften (act. 23 Rz 37). Diese Ausführungen werden von den Beklagten wiederum bestritten (act. 29 Rz 12 ff.). Die klägerischen Darstellungen hätten mit der Realität nichts zu tun und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger 1 eine Person der Zeitge- schichte sei und gewesen sei. Schon vor den eingeklagten Publikationen sei er während Jahren als …, ... [Bezeichnung], …, ... [Bezeichnung], ... [Lokalität]- besitzer, …-Prominenter etc. im Rampenlicht der Medienöffentlichkeit gestanden. Er habe über einen ausserordentlich hohen Bekanntheitsgrad verfügt (act. 29 Rz 16). Allein die Schweizerische Mediendatenbank SMD, welche nicht alle Pub- likationen umfasse, weise vor dem mm.2009 etwa 500 Beiträge über den Kläger 1 auf, wobei sämtliche Artikel mit Namensnennung erfolgt sei (act. 29 Rz 42). Diese vorgängige Berichterstattung sei nicht nur in den Printmedien erfolgt, sondern auch im Fernsehen, Radio und auf Social-Media Plattformen, auf denen Hunderte von Fotos publiziert worden seien (act. 29 Rz 43). Insbesondere beim Schweizer Fernsehen sei der Kläger 1 oft Gegenstand von Berichterstattungen gewesen. Neben den Sendungen "Tagesschau", "10vor10" und "Schweiz aktuell" habe der Kläger vor allem in der Sendung "Glanz und Gloria" über Jahre hinweg zu den "Hauptprotagonisten" gehört (act. 29 Rz 44). Wie die von den Beklagten eingereichte Dokumentation zeigt, wurde der Kläger 1 primär nicht wegen seines Lebenswandels bekannt. Seine Bekanntheit bzw. das Interesse der Presse an seiner Person reicht vielmehr auf die Familien- geschichte des Klägers 1 zurück. So wurde bereits im Jahr 2004, und damit weit vor den inkriminierten Berichterstattungen, über die Familie A._____ berichtet (vgl. act. 30/13, 30/22, 30/23, 30/24). Bereits in den 60er Jahren zog schon der Grossvater des Klägers 1, R._____, die Aufmerksamkeit auf seine Person, als er die Q._____ gründete, die im Bereich der … eine grosse Rolle zu spielen begann und von Erfolg gezeichnet war. Das Unternehmen verhalf u.a. der Familie zu ei- - 41 - nem ansehnlichen Vermögen. Ein Familienstreit, der teilweise mit gegenseitigen Klagen öffentlich ausgetragen wurde, trug dazu bei, dass die Öffentlichkeit ein gewisses Interesse an der Familie bekam (vgl. act. 30/13). Der Wohlstand brachte es mit sich, dass sich einige Familienmitglieder im ... [Bezeichnung] bewegten, so auch der Kläger 1. Immer wieder wurde er im Zusammenhang mit seiner Familie und deren Unternehmen als Sohn der Q._____-Familie und … im... [Lokalität] "AF._____" in diversen Zeitungsartikeln erwähnt (vgl. act. 30/13). Für Schlagzei- len sorgte der Kläger 1 sodann im Jahr 2003, als er verlauten liess, während sechs Monaten mit der …-Erbin G._____ liiert gewesen zu sein (vgl. act. 30/11, 30/12, 30/13, 30/14, 30/16, 30/17, 30/18, 30/19, 30/20). Danach machte er Schlagzeilen als Freund von … [einer Berufsgattung Zugehörige] AH._____, Tochter von AI._____s Lebensgefährtin AJ._____. Egal, ob in einem Interview über AH._____ oder an einem Event, zu welchem vorwiegend Prominente gela- den waren – der Kläger 1 war immer auch mit von der Partie und Thema in diver- sen Berichterstattungen (vgl. act. 30/128, 30/129, 30/130, 30/131). Der Kläger 1 erschien in unzähligen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln auf diversen Fotos zu Veranstaltungen wie dem Ball des …, dem …-… [Anlass] in …, Vernissagen oder Zirkus-Events(vgl. act. 30/42, 30/47, 30/50, 30/51, 30/114). A._____ ist offensicht- lich ein Begriff, und dies nicht nur in der Deutschschweiz. So wurde über ihn auch in Westschweizer Medien berichtet (act. 30/12, 30/17, 30/18, 30/20). Der Name des Klägers 1 fiel in den vergangenen 12 Jahren in den Medien immer wieder und mehr oder weniger regelmässig in Verbindung mit Worten wie "... [Bezeichnung]", "…", "Dekadenz", "... [Bezeichnung]", "… [soziale Gruppe]" und "… [soziale Grup- pe]" (vgl. act. 30/11-30/290). Die Berichterstattungen gingen dabei sogar so weit, dass sogar die … [Hunderasse] des Klägers 1 Gegenstand einer Berichterstat- tung war (act. 30/109). Selbstverständlich folgten unzählige Artikel und Interviews im Rahmen der Eröffnung des ... [Lokalität] "B'._____" und der vielen Prominenz, die der Einladung des Klägers 1 in dessen ... [Lokalität] folgten; der Kläger 1 wur- de jedoch nicht erst im Zeitpunkt der ... [Lokalität]eröffnung bekannt, sondern schon viel früher. Zudem erstreckt sich sein Bekanntheitsgrad nicht nur auf die ... [soziale Gruppe], sondern zieht weitere Kreise. - 42 - Zwar wäre es wohl vermessen zu behaupten, es handle sich beim Kläger 1 um eine absolute Person der Zeitgeschichte, jedoch ist er auch nicht "nur" als re- lative Person der Zeitgeschichte zu betrachten. Nicht bloss ein Ereignis machte den Kläger 1 zu dem, was er heute ist, sondern seine ganze Person, sein Le- bensstil, seine positiven und negativen Schlagzeilen. Selbstverständlich baut das Medieninteresse nicht nur auf Anerkennung für das, was der Kläger 1 als Unter- nehmer erreicht hat; oft schwingt vielmehr auch eine grosse Portion Voyeurismus, Neid, Missgunst und Neugier bei den Berichterstattungen und deren Lesern mit. Dies steht einer Qualifizierung als Person der Zeitgeschichte jedoch nicht entge- gen. Ob positive oder negative Schlagzeilen über den Kläger 1 verbreitet werden – Tatsache ist, dass es Schlagzeilen über ihn gab, und zwar in quantitativer Hin- sicht nicht wenige. Dies alleine genügt schon, um den Kläger 1 bildlich zwischen die relative und absolute Person der Zeitgeschichte zu rücken, ansonsten würde über ihn wohl nicht so oft und intensiv berichtet bzw. wäre das Interesse an seiner Person (ob im negativen oder positiven Sinne) nicht so gross. Aus diesen Gründen ist dem Kläger somit eine bedeutendere Rolle der Zeit- geschichte zuzuschreiben als eine bloss relative. Folglich ist seine Privatsphäre entsprechend enger zu bemessen als jene eines unbekannten Zeitgenossen. Die Tatsache, dass er im Interesse der Medienöffentlichkeit steht, berechtigt jedoch noch nicht zur wahllosen Berichterstattung über private und intime Details. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Interesse der Medienöffentlichkeit und dem öf- fentlichen Interesse, das tendenziell höher zu werten ist. Vor diesem Hintergrund sind die inkriminierten Berichterstattungen nachfolgend zu diskutieren. 5.4. Zum Feststellungsinteresse Wirkt sich eine Verletzung weiterhin störend aus, kann die Widerrechtlichkeit der Verletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerichtlich festgestellt werden. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist und nicht mehr beseitigt werden kann, weil sie gar nicht mehr besteht, so bleibt dem Verletzten der Feststellungsanspruch (NOBEL/WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Rz 126). Die Feststellungsklage ist also auch im Persön- - 43 - lichkeitsrecht subsidiärer Natur und tritt gegenüber einer etwaigen Beseitigungs- oder Unterlassungsklage zurück (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 6 m.w.H.). Die Kläger begehren in ihrer Klage Verschiedenes: Einerseits wollen sie die von ihnen vorgebrachten Aussagen in den verschiedenen Medien als widerrecht- lich persönlichkeitsverletzend feststellen lassen. Gleichzeitig begehren sie die Be- seitigung dieser Berichte und die Unterlassung, diese Aussagen weiter zu verbrei- ten bzw. erneut zu publizieren. Somit begehren sie gleichzeitig die Unterlassung bzw. Beseitigung und die Feststellung von angeblich persönlichkeitsverletzenden Aussagen und Berichten. Der Feststellungsanspruch für sich ist jedoch subsidiär zu erheben und nur zu bejahen, wenn ein Unterlassungs- oder Beseitigungsan- spruch nicht gegeben ist, mit andere Worten, wenn weder eine Verletzung droht, noch eine bestehende Verletzung beseitigt werden kann. Somit ist nur noch Platz für eine Feststellungsklage, wenn sich diese behauptete Verletzung weiterhin stö- rend auswirkt, aber eben nicht mehr besteht, also wo ein Artikel in einem Print- medium publiziert wurde, heute jedoch nicht mehr so erhältlich gemacht werden kann, dass eine Beseitigung des Artikels selber angezeigt wäre. Die Feststel- lungsklage kann also dann erhoben werden, wenn der Verletzte über ein schutz- würdiges Interesse an der Beseitigung des fortbestehenden Störungszustandes verfügt (BGE 127 III 481 E. 1). Diese Ausführungen sind insofern zu relativieren, als so oder anders die von den Klägern behaupteten Persönlichkeitsverletzungen zu prüfen sind und eine etwaige widerrechtliche Verletzung zunächst festzustellen ist, bevor eine Beseiti- gung oder Unterlassung angeordnet werden kann. Die Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus, also ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszu- standes, und zwar ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzung (BGE 127 III 481 E. 1c). Die Kläger behaupten, vorliegend ein Feststellungsinteresse zu haben, da sich der Kläger 1 einer fortwährenden Störung ausgesetzt sehe, da die inkrimi- nierten Artikel jederzeit im Internet abrufbar seien und bis in die jüngste Zeit per- - 44 - petuiert würden (act. 1 Rz 394). Weiter sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu befürchten, dass die Beklagten erneut und immer wieder Negativberichte über die Kläger veröffentlichen würden (act. 1 Rz 395). Die Kläger machen geltend, dass die im Internet und in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) aktuell auffindbaren Aussagen der Beklagten einer Perpetuierung der Störungswirkung gleichkomme, die ohne die eingeklagte Feststellung nicht beseitigt werden könne (act. 1 Rz 396). Die Beklagten hingegen bestreitet eine andauernde Störungswirkung. Ange- sichts des Medienhypes könne von den vergleichsweise wenigen Veröffentlichun- gen der beklagten Parteien gar keine Störungswirkung ausgehen (act. 15 Rz 191). Zudem entgegnen die Beklagten den Klägern, dass sie der Auffassung seien, dass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung stattgefunden habe und dass aufgrund dieser Meinung nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlos- sen werden könne (act. 15 Rz 192). Eine Verantwortlichkeit für die Treffer auf den Datenbanken der SMD und Google lehnen die Beklagten ab (act. 15 Rz 193). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse regelmässig eine fortdau- ernde Beeinträchtigung gegeben ist, die einen Feststellungsanspruch begründet. Der Fortbestand des Presseerzeugnisses schafft allgemein einen Störungszu- stand, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue Dritten bekanntzuma- chen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und bei weiteren Personen zu mindern (BGE 123 II 354, 360). Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusse- rungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass biete. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei ei- ner solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Ver- hältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde (BGE 123 III 354, 363 f.). - 45 - Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch erscheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Die Archivierung der Artikel in der SMD wird von den Klägern behauptet (act. 1 Rz 396). Die Beklagten bestreiten diese Aussage grundsätzlich nicht, wes- halb davon auszugehen ist. Vielmehr bestätigen sie, dass in Google weit über 100'000 Treffer zum Kläger 1 zu finden seien (act. 15 Rz 193). Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Einträge in der SMD und bei Google ist an anderer Stelle zu klären (vgl. Ziff. 5.10). Dass die Presseäusserungen jede Aktualität ein- gebüsst hätten und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann vorliegend gerade nicht angenommen werden, sah man in jüngster Zeit (Berichterstattung über Berufungsverfahren vor dem Obergericht), dass die in den inkriminierten Ar- tikeln behandelten Themen offensichtlich nach wie vor bei der Leserschaft von In- teresse sind. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einem sich weiterhin auswirkenden Störungszustand auszugehen, weshalb die Kläger grundsätzlich über ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung verfügen. 5.5. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen 5.5.1. Allgemeine Parteistandpunkte Der Kläger 1 moniert im Wesentlichen, dass die eingeklagten Berichterstat- tungen persönlichkeitsverletzend seien, da diese von Falschaussagen, ungesi- cherten Gerüchten und Spekulationen geprägt seien. Die Medienberichte würden gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstossen und lediglich der Sensati- onsgier und dem Profitstreben der Beklagten dienen. Von einem öffentlichen In- formationsbedürfnis seien diese jedoch nicht gedeckt (act. 23 Rz 163). Zudem würden die Beklagten eine Medienkampagne gegen die Kläger in präzedenzloser Intensität führen, wobei allein schon die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirke (act. 1 Rz 240). Demgegenüber stellt sich die Klägerin 2 primär auf den Standpunkt, dass durch die Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ein Verstoss gegen das UWG begangen wurde (act. 1 Rz 505 ff.). - 46 - Die Beklagten hingegen machen im Wesentlichen geltend, dass keine der erwähnten Publikationen unzutreffend, widerrechtlich oder persönlichkeitsverlet- zend seien. Die Berichte seien ausnahmslos in der Sache korrekt und rechtlich zulässig. Über den Kläger 1 sei aus aktuellem Anlass berichtet worden. Jeder Ar- tikel sei von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt und die Unschuldsvermu- tung sei respektiert worden. Es handle sich dabei um korrekte und zulässige Ver- dachtsberichterstattungen. Zudem sei dem unbefangenen Leser stets die Mög- lichkeit geblieben, sich selbst ein Bild zu machen. Die Autoren der eingeklagten Berichte hätten sich stets bemüht, auch den Standpunkt des Klägers und seiner (PR-)Vertreter zu veröffentlichen (act. 15 Rz 69). Nachfolgend ist auf die einzelnen Berichte im Detail einzugehen. 5.5.2. Bemerkungen zur Substantiierung Die klagende Partei trifft grundsätzlich die Behauptungslast. Es liegt an ihr, den Prozessstoff zu beschaffen. In formeller Hinsicht gilt, dass die Klage allge- mein die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss, die rechtsbegründenden Tatsachen sind von den Klägern zu behaupten, sie haben das Klagefundament zu liefern. Die klagende Partei trifft jedoch nicht nur die Be- hauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Demnach können die Tatsa- chen nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substanti- iert werden. Sie müssen so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzu- tragen (§ 113 ZPO/ZH). Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätz- lich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen kon- kreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisver- fügung aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemei- nen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand- - 47 - punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substanziierungs- hinweisen seitens des Gerichts oder der Gegenseite. Auch Bestreitungen allge- meiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abwei- chende Sachdarstellung widerlegt werden. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese ge- zwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung pro- zessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (FRANK /STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 55, N 3 zu § 113 ZPO/ZH, N 3 zu § 130; VO- GEL/SPÜHLER, a.a.O., § 10 Rz 55; SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fra- gepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 25 ff.; ZR 102 (2003) Nr. 15; BGE 127 III 365, E. 2.b). Nachdem die bundesgerichtliche Recht- sprechung festgehalten hat, dass die Pflicht der richterlichen Fragepflicht selbst im Prozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, nur gilt, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, haben diese Regeln erst recht in Prozessen zu gelten, die der Verhandlungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 und 4C.392/1999 vom 11. Februar 2000). Somit stellt sich die Frage, welches die zu behauptenden Tatbestands- merkmale von Art. 28 ZGB sind. Die Kläger stellen sich verschiedentlich grund- sätzlich auf den Standpunkt, dass sie nur zu behaupten haben, welche Berichte persönlichkeitsverletzend seien. Das Weitere falle unter den Grundsatz "iura novit curia" (act. 23 Rz 157 und 291). Die Beklagten hingegen monieren mehrmals eine mangelnde Substantiierung seitens der Kläger (act. 15 Rz 11, 162, 197, 200, 216 und 218 ff.; act. 29 Rz 136, 140, 146, 149 und 152). Die Beklagten stellen sich - 48 - dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es an den Klägern gewesen wä- re, genau darzutun, welcher Artikel inwiefern genau persönlichkeitsverletzend sei. Art. 28 ZGB enthält keine Definition des Verletzungstatbestandes. Das Ge- setz bietet jedenfalls Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spür- bare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persön- lichkeitsgüter durch Dritte (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 39). Daher kann man sich die Frage stellen, ob es ausreicht, die blosse Verletzung zu behaupten, jedoch nicht näher darzulegen, wie diese Verletzung konkret begangen worden sei, z.B. indem eine unwahre Tatsache verbreitet wurde, jemand unnötig verunglimpft worden ist etc. Ein wichtiger Grund, weshalb die Behauptungen in substantiierter Weise zu erfolgen haben, liegt jedoch in der prozessualen Stellung der Gegenpar- tei, die die Möglichkeit haben muss, genau zu wissen, wogegen sie sich zu ver- teidigen hat. Da die Grenzen des Verletzungstatbestandes nach Art. 28 ZGB nur schwer gezogen werden können und die Palette der möglichen Argumentationen ausgesprochen vielfältig sein können, rechtfertigt es sich vorliegend, dass die Kläger ihre Behauptungen, weshalb die Berichte genau persönlichkeitsverletzend sein sollen, genau und konkret aufstellen müssen. Mit diesen Anforderungen wird den Klägern auch keine unüberwindbare Hürde gestellt, vielmehr erscheint dies für die Kläger zumutbar zu sein. Pauschale Behauptungen, dass alle der aufgelis- teten Berichte unrichtig, unwahr oder einfach persönlichkeitsverletzend seien, können vorliegend nicht ausreichen. Dies monierten die Beklagte – wie bereits erwähnt – mehrfach, so dass die Kläger auf diesen Umstand hinreichend auf- merksam gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte mit den diesbezüglichen Begrün- dungen einzeln zu prüfen und – wo von der Klägerschaft eine hinreichend sub- stantiierte Behauptung gemacht wird – im Lichte des Art. 28 ZGB zu beurteilen. Wo keine hinreichend substantiierte Behauptung in den Prozess eingebracht wur- de, kann vorliegend folglich auch keine Prüfung erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die substantiierten Behaup- tungen in den Rechtsschriften und damit in der Klagebegründung und der Replik (bzw. die Bestreitungen in der Klageantwort und der Duplik) darzulegen sind. Wie - 49 - aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2012 (Prot. S. 11) klar hervorgeht, wurden die Kläger eingeladen, nur zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen, nicht jedoch ihre zuvor aufgestellten Behauptungen nachzusubstantiie- ren. Solche Behauptungen sind verspätet und daher als nicht in den Prozess ein- gebracht zu behandeln. Die Kläger machen verschiedentlich geltend, dass die inkriminierten Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit die behaupteten Verletzungen verursacht hätten (act. 1 Rz 404; act. 23 Rz 212). Diese Behauptung ist in dieser Pauschali- tät weder von der Gegenpartei bestreitbar, noch von Seiten des Gerichts über- prüfbar. Im Übrigen sind die Berichte vier verschiedenen Medienunternehmen zu- zurechnen, so dass die Berichte nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt werden kön- nen. Diese pauschalen Behauptungen genügen den Substantiierungsanforderun- gen nicht, so dass sie als nicht behauptet zu gelten haben. 5.5.3. Vorwurf: Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung Der Kläger 1 wirft den Beklagten vor, mit ihren Berichterstattungen verschie- dentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt zu haben. Sie hätten unzu- lässige Formulierungen blosser Gerüchte, Verdächtigungen und schwerer Vor- würfe publiziert, ohne dabei einen Hinweis darauf gemacht zu haben, dass es sich einstweilen nur um ein ungesichertes Gerücht oder allenfalls um einen blos- sen Verdacht handle und in jedem Fall eine abweichende Entscheidung des Straf- richters durchaus noch offen sei (act. 23 Rz 164). Die Beklagten bestreiten diesen Vorwurf und machen im Wesentlichen gel- tend, dass die Verdachtsberichterstattung offenkundig von einem überwiegenden Informationsinteresse abgedeckt sei und daher die Berichterstattungen gerecht- fertigt gewesen seien (act. 29 Rz 95). Soweit in den Artikeln über Vorwürfe von Dritten informiert worden sei, sei für den Leser stets ersichtlich gewesen, in wel- chem Kontext diese erhoben worden seien. Im Übrigen hätten die Beklagten stets versucht, vom Kläger 1 oder von seinen Beratern eine Stellungnahme erhältlich zu machen (act. 29 Rz 95). - 50 - Nachfolgend ist einzeln auf die monierten Artikel und Passagen einzugehen und zu prüfen, inwiefern das Prinzip der Unschuldsvermutung bei den Berichter- stattungen berücksichtigt oder dagegen verstossen wurde. 5.5.3.1. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/29) "A._____ a été arrêté pour tentative d'extrosion; A._____ a déclaré avoir filmé ses ébats sexuels avec des …." Zum klägerischen Vorwurf, bei diesem Ausschnitt aus einer Berichterstat- tung sei das Prinzip der Unschuldsvermutung missachtet worden, entgegnet die Beklagte 2, dass der Artikel sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass er- folgt sei. Der Artikel enthalte jedoch keinerlei Vorverurteilung, denn für den Leser sei ohne weiteres erkennbar, dass es lediglich um eine Verhaftung und nicht um eine Verurteilung gegangen sei, dass ein Opfer Anzeige eingereicht habe und die Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Donnerstag ausführlicher informieren werde. Für den unbefangenen Leser sei damit offenkundig vollkommen klar, dass einstweilen allenfalls ein Verdacht oder eine Vermutung bestehe und eine abwei- chende Entscheidung eines Strafgerichts noch offen sei (act. 29 Rz 96). In Anbetracht der Ausführungen zur Qualifizierung des Klägers 1 als zumin- dest relative Person der Zeitgeschichte rechtfertigt es sich grundsätzlich, über das im vorliegenden Fall im Zentrum stehende Strafverfahren in der Presse zu berich- ten. Dabei ist immer das Prinzip der Unschuldsvermutung zu respektieren, wie dies auch der Presserat in Ziff. 7.4 des Pressecodex festhält. Handelt es sich bei dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Ereignisses um einen blos- sen Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung, so ist nur eine Formulierung zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31; 126 III 305). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 111 II 209; 126 III 305). Da- bei ist von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder eine Vermutung abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchti- - 51 - gung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigt bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305). Im vorliegend geltend gemachten Auszug des Berichts vom tt.mm.2009 wird darüber berichtet, dass der Kläger 1 aufgrund eines Erpressungsversuches fest- genommen worden sei und dass der Kläger 1 zugegeben habe, seine sexuellen Erlebnisse mit den … gefilmt zu haben. Die Beklagte 2 weist zutreffend darauf hin, dass im nachfolgenden Absatz zu lesen ist, dass der Staatsanwalt in wenigen Tagen weitergehende Informationen mitteilen werde. Zwar unterliess es die Be- klagte, in der relevanten Passage ("A._____ a déclaré…") den Konjunktiv und damit die Möglichkeitsform zu verwenden, jedoch kann daraus nicht mehr als eine redaktionelle Ungenauigkeit abgeleitet werden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass von einem Opfer Anzeige erstattet worden sei, was schliesslich zur Fest- nahme des Klägers geführt habe. Insgesamt ist somit erkennbar, dass es sich zu jenem Zeitpunkt bloss um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf handelte, das Strafverfahren sich jedoch noch in einem sehr frühen Stadium befand und ein Sachurteil noch ausstehend war. Insgesamt verstösst die Beklagte 2 mit dieser Berichterstattung nicht gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 ist nicht erkennbar. 5.5.3.2. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/30), CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/31), D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/36), J._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/41) und D'._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/46) "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt. Da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufge- zeichnet wurde " […]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen er- presst haben. Weil eines der Opfer Anzeige erstattet hat, sitzt A._____ jetzt im Gefäng- nis. Überschrift: A._____s Strategie: … . Laut einer Bekannten A._____s wurde er in der Vergangenheit bereits wegen sexueller Belästigung, Körperverletzung, Nötigung und so- gar wegen Vergewaltigung angezeigt: "Er hatte aber den Frauen jeweils … geboten, da- - 52 - mit sie ihre Anzeigen zurückzogen, das hat bis jetzt immer bestens geklappt." Überschrift: Nicht das erste mal .... "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben" "A._____: Knast nach Sex-Übergriffen" Die Beklagten entgegnen dem klägerischen Vorwurf, mit den zitierten Pas- sagen und Artikeln sei das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden, dass offenkundig ein überwiegendes Informationsinteresse an der Berichterstattung bestanden habe. Die Unschuldsvermutung sei dabei respektiert worden. Für den unbefangenen Leser sei ohne weiteres ersichtlich, dass es nicht um den Ent- scheid eines Strafgerichts gehe, sondern um eine Strafanzeige und eine vorläufi- ge Festnahme. Die Äusserungen einer ... [Kennerin einer Gruppierung] und einer Bekannten des Klägers gegenüber dem Journalisten seien deutlich als solche ge- kennzeichnet worden. Die Informationsquellen seien vom Journalisten sehr sorg- fältig abgeklärt worden. Zudem sei der Hinweis auf die frühere Verhaftung sach- lich durch den Umstand der erneuten Verhaftung gerechtfertigt bzw. sogar gebo- ten (act. 29 Rz 97). Wie erwähnt, ist die namentliche Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat im vorliegenden Fall zulässig, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsver- mutung auf den Verdacht bzw. die Unschuldsvermutung hinzuweisen ist. Auch dieser Bericht legt klar dar, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige erstattet wor- den sei, weshalb er dann in das Gefängnis musste. Zudem wird im Artikel klar darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe jenes Tages über die weiteren Entwicklungen informieren werde. Daraus geht somit für den Durch- schnittsleser klar hervor, dass sich das eingeleitete Strafverfahren noch am An- fang der Untersuchungen befand, so dass keine Verletzung der Unschuldsvermu- tung vorliegt. Auch ist die gebotene Distanzierung zu den Drittaussagen und Rela- tivierung derselben erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 5C.46/1995 vom 7. Juni 1995, in: medialex 1996 S. 41 ff.). So stellen die Beklagten die berichtenden Drit- ten als "... [Kenner einer Gruppierung]" dar und stellen deren Aussagen in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen, so dass für den Durchschnittsleser klar erkennbar ist, - 53 - dass es sich hierbei um eine Drittaussage handelt und nicht etwa um eine Mei- nung des Medienunternehmens. Insgesamt wurde das Prinzip der Unschuldsvermutung durch die Beklagten gewahrt. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 ist vorliegend nicht er- kennbar. 5.5.3.3. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/34 und 35) "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben." Die Beklagte 2 bestreitet diesbezüglich eine Rechtsverletzung und verweist auf ihre Ausführungen zu act. 4/30 (act. 29 Rz 99). Richtig ist, dass der Bericht inhaltlich mehr oder weniger dem Bericht in act. 4/30 entspricht, weshalb grundsätzlich auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.2). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Bericht in seinem Gesamteindruck und in Bezug auf die abgedruckten Drittaussagen hinrei- chend relativiert ist. So werden die Drittaussagen klar als solche von sogenannten "…" deklariert und deren Aussagen wiederum zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gestellt. Ferner ist für den Durchschnittsleser erkennbar, dass in jenem Zeitpunkt erst eine Anzeige erstattet und der Kläger 1 daher in Untersu- chungshaft versetzt worden war. Entsprechend kann diesem Bericht entnommen werden, dass sich das Untersuchungsverfahren noch im Anfangsstadium befand und noch kein Urteil in der Sache ergangen war. Eine Verletzung des Prinzips der Unschulsvermutung durch die Beklagte 2 ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.5.3.4. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/38) "Freundin der Anzeigeerstellerin redet. Opfer packen aus (Überschriften). Die junge Frau, die A._____ angezeigt hat, ist nur eines von mehreren Opfern des … [Bezeichnung]. A._____ soll gedroht haben, die Anzeigeerstellerin solle beide Männer oral befriedigen, ansonsten komme sie nicht mehr aus dem … [Ort] heraus. Er habe sie am Hals gepackt und zum Oralverkehr aufgefordert." - 54 - Nach beklagtischer Darstellung kam im fraglichen Artikel aus Anlass der Verhaftung des Klägers 1 vor allem der zuständige Staatsanwalt zu Wort (act. 29 Rz 102). Weiter habe der Artikel über Äusserungen von Informantinnen gegen- über D._____ online informiert. Dies sei von mehreren Journalisten sorgfältig überprüft worden. Die Darstellungen würden im Übrigen mit der Aktenlage in der Strafuntersuchung übereinstimmen. Von einer Vorverurteilung könne jedenfalls keine Rede sein. Für den Durchschnittsleser sei hinreichend deutlich, dass es sich um Untersuchungshaft, eine hängige Strafuntersuchung und Vorwürfe Dritter handle und eine Anklage der Staatsanwaltschaft oder ein Entscheid eines zu- ständigen Strafgerichts noch nicht vorliege (act. 29 Rz 102). Der beklagtischen Darstellung ist insofern zuzustimmen, als der Artikel ein- gangs ausführlich auf die Einleitung des Strafverfahrens eingeht. Daraus geht hervor, dass eine Verhaftung stattgefunden hat, jedoch – zu jenem Zeitpunkt noch – nicht bekannt war, welche Vorwürfe zur Verhaftung geführt haben. Hierzu dekla- rierte die Beklagte 2 korrekt, dass dies aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt gegeben worden sei, zumal die Untersuchung im Gange sei und noch Leute befragt werden müssten (act. 4/38). Daraus geht zwar hinreichend hervor, dass die Strafuntersuchung erst eingeleitet worden ist, ein Urteil jedoch noch aus- stehend ist. Unter dem Titel "Opfer packen aus" werden sodann Aussagen ver- meintlicher Opfer und Dritter dargestellt. Die Aussagen werden klar als Drittaus- sagen dargestellt und auch die Aussagen an sich werden wiederum klar zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass den Medien die Aufgabe des Informierens zukommt, muss auch Raum für einen ge- wissen investigativen Journalismus bleiben. Mit der Verwendung des Konjunktivs relativiert die Beklagte die Aussagen und angeblichen Vorfälle hinreichend, so dass das Prinzip der Unschuldsvermutung gewahrt bleibt. Entsprechend ist keine Persönlichkeitsverletzung ersichtlich. 5.5.3.5. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/39) "Nouveaux témoignages. Selon des témoignages recueillis par D'._____ Online, la jeune femme qui a porté plainte contre A._____ ne serait qu'un example parmi les nombreuses - 55 - femmes que le ... aurait contraint au silence. Mais les filles acceptaient, on frisait l'orgie dans ce ... [Lokalität]." Wiederum bestreitet die Beklagte 2 eine Rechtsverletzung und verweist dabei auf ihre Ausführungen zu act. 4/30. Der fragliche Bericht beinhaltet grundsätzlich die französische Übersetzung des Berichts in act. 4/38, weshalb vollumfänglich auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.4). Entsprechend kann auch hier nicht von einer Per- sönlichkeitsverletzung die Rede sein. 5.5.3.6. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/40) und D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/48) "So funktioniert die Masche von A._____ (Überschrift). Eines seiner Opfer erzählt, wie der ... [Bezeichnung] vorgeht. Danach habe ihr A._____ unmissverständlich klargemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurückziehen würde." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den Leser klar er- kennbar sei, dass ein Opfer erzählt habe, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht worden sei. Die Darstellungen dieses Opfers seien von den Journalisten korrekt wiedergegeben worden. Der Fall sei aktenkundig und das Opfer habe im Bericht nur Vorgänge beschrieben, die Sachverhalten entspre- chen würden, wie sie Gegenstand der Strafuntersuchung und des Schuldspruchs des Bezirksgericht Zürich gewesen seien. Im Übrigen sei für den unbefangenen Leser klar, dass kein Gerichtsurteil über den Fall vorliege, sondern dass es um Vorwürfe eines Opfers gehe. Der Verfahrensstand sei jedenfalls klar erkennbar gewesen (Untersuchungshaft) (act. 29 Rz 104). Mit der Beklagten 2 ist festzuhalten, dass aus dem Bericht klar hervorgeht, dass der Kläger 1 zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft gesessen hat. Dies wiederum ermöglicht dem Durchschnittsleser, den Verfahrensstand richtig einzuschätzen. Entsprechend kann er daraus schliessen, dass in der Sache noch kein Urteil ergangen ist. Die Drittaussagen werden klar als solche gekennzeich- net, so dass es für den Durchschnittsleser klar erkennbar ist, dass es sich hierbei nicht um direkte Aussagen der Beklagten 2 handelte. Im Gesamteindruck ist fest- - 56 - zuhalten, dass die Drittaussagen hinreichend relativiert wurden, so dass der Durchschnittsleser die Aussagen entsprechend einordnen konnte. Eine Verlet- zung des Prinzips der Unschuldsvermutung ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.5.3.7. I'._____ von I._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/42 und act. 4/43) "Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn we- gen sexueller Nötigung [recte: Belästigung] angezeigt. Im Beitrag reden Frauen, die wis- sen, was im … [Ort] vom ... [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da nümä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden. "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem ... [Bezeichnung] jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein … ." Die Beklagte 1 führt hierzu aus, dass der fragliche Bericht sachlich zutref- fend sei und aus begründetem Anlass erfolgt sei, nämlich der Verhaftung des Klägers 1. Dabei seien die Darstellungen Dritter korrekt wiedergegeben und die Quellen überprüft worden. Es gehe im fraglichen Bericht nur darum, dass der Klä- ger 1 in Untersuchungshaft sitze und mehrere Mädchen schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten. Der Kläger 1 sei erstinstanzlich verurteilt worden und weite Teile des Urteils seien rechtskräftig geworden. Bereits die Einleitung lasse erken- nen, dass es sich um Vorwürfe und um eine laufende Strafuntersuchung handle und nicht um ein Strafurteil, der Ausgang des Verfahrens mithin noch offen sei. Der Staatsanwalt sei im Bericht ausführlich zu Wort gekommen und habe den Stand des Verfahrens zudem verdeutlicht. Im Bericht sei der Kläger 1 zu sehen, wie er in einer früheren Sendung gegenüber dem Moderator gesagt habe, dass Frauen seine Sucht seien. Entsprechend seien die beiden vom Kläger 1 monier- ten Schlusssätze im Gesamtkontext des Beitrages offenkundig im Zusammen- hang mit der Verhaftung und der Untersuchungshaft zu verstehen. Die Beklagte 1 behauptet, dass im fraglichen Bericht lediglich das Gebot der Rechtsgleichheit umschrieben werde. Eine Rechtsverletzung sei darin nicht zu sehen (act. 29 Rz 106). - 57 - Der Bericht vom tt.mm.2009 beginnt zunächst mit den Schlagzeilen der I'._____. Darin lässt I._____ verlauten, dass der Kläger 1 von mehreren Mädchen wegen sexueller Belästigung angezeigt worden sei (act. 4/43). Der Vorspann weist jedoch klar darauf hin, dass der Kläger 1 in U-Haft sitze, was dem Durch- schnittsleser ermöglicht, den Stand des Verfahrens richtig einzuordnen und zu er- kennen, dass sich die Untersuchungen noch ganz am Anfang des Verfahrens be- finden. Weiter spricht der Bericht von "Vorwürfen", so dass sich auch daraus be- reits ergibt, dass in der Sache noch kein Entscheid ergangen ist, sondern die im Raum stehenden Vorwürfe zunächst geprüft werden müssen. Dem Bericht kann weiter auch entnommen werden, dass zu jenem Zeitpunkt noch nicht klar gewe- sen ist, welche strafrechtlichen Handlungen dem Kläger 1 vorgeworfen werden sollen. So weist der Bericht auf die Aussage des untersuchungsführenden Staatsanwalt hin, welcher klar sagt, dass er sich zu den Vorwürfen nicht äussern könne, er jedoch klarstellen wolle, dass keine Untersuchung wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB eröffnet worden sei. Insofern werden auch die Mut- massungen über den konkreten strafrechtlichen Vorwurf, wie er im Bericht zu fin- den ist, hinreichend relativiert. Der Aufhänger des Berichts ist die von I._____ ausfindig gemachte M._____ bzw. M'._____, die – so der Wortlaut der Berichter- stattung – eine der Frauen sei, die wüssten, was im … [Ort] des ... [Lokalität] pas- siert sei ["Im Beitrag […] reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom ... [Lokali- tät] passiert ist"]. Bei der im Zentrum stehenden M._____ bzw. M'._____ soll es sich um eine Freundin derjenigen Person gehandelt haben, die den Kläger 1 schliesslich angezeigt habe. Dies ermöglicht dem Durchschnittsleser die korrekte Einordnung der von I._____ befragten Person. Sie ist nämlich lediglich eine Freundin der angeblichen Anzeigeerstatterin. Dies wiederum lässt eine gewisse Distanzierung zu den Drittaussagen erkennen, so dass dem Durchschnittsleser klar sein muss, dass diese Aussagen nicht vom Medium selber stammen. Dass I._____ eine Drittperson befragt, die wissen will, was geschehen ist, muss dem Medium im Rahmen eines zulässigen investigativen Journalismus möglich sein. Von einer Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht die Rede sein. - 58 - 5.5.3.8. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/44 und act. 4/45) act.4/44: "Affäre A._____: Ein Opfer packt aus (Überschrift). Er hat mich unter einem Vorwand in sein Büro gelockt." act.4/45: "Mehrere Frauen erzählten inzwischen öffentlich von ihren Erlebnissen mit A._____: Von Nötigung zu Oralsex im Hinterzimmer ... [Lokalität] und von Verführungen von Minderjährigen ist die Rede." Hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____ " verweist die Beklagte 2 auf den Bericht in act. 4/40. Sie argumentiert hinsichtlich beider Artikel, dass diese sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass erfolgt seien. Das Faktum der Untersuchungshaft sei erstellt gewesen. Betreffend die Unschuldsvermutung gehe aus den Artikeln hervor, dass es sich um eine laufende Ermittlung und nicht um ein Urteil gehandelt habe. Entspre- chend liege keine Vorverurteilung vor. Die Beklagte 2 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass von ihr korrekt rapportiert worden sei, nämlich dass mehrere Frauen öffentlich von ihren Erlebnissen mit dem Kläger 1 erzählt hätten, wobei von Nötigung zum Oralsex und Verführung von Minderjährigen die Rede gewesen sei. Jedenfalls würden sich die Journalisten diese Darstellungen der Frauen nicht zu eigen machen. Vielmehr sei über die bestehenden Vorwürfe informiert worden. Diese seien korrekt wiedergegeben worden und seien auch aktenkundig. Bei der Strafuntersuchung sei es unter anderem um den Vorwurf der Nötigung zum Oral- sex und denjenigen der Verführung von Minderjährigen gegangen. Die Tatsache, dass in jenem Bericht von einer Person aus dem engsten Umfeld des Klägers 1 berichtet werde, die Angst vor Repressalien habe und daher anonym bleiben wol- le, weshalb die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung an einer jungen Frau gegen den Kläger 1 ermittle, bringe klar zum Ausdruck, dass es sich vorderhand lediglich um Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehandelt habe und nicht um ein Urteil. Die Darstellung dieser Quelle sei zutreffend wiedergegeben worden und habe der Wahrheit entsprochen. Die Staatsanwaltschaft habe tatsächlich unter anderem wegen Körperverletzung an einer jungen Frau ermittelt. Die Quellen sei- en im Übrigen von den Journalisten sehr genau geprüft worden. Die Beklagte 2 stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass kein Verstoss gegen das - 59 - Prinzip der Unschuldsvermutung vorliege und es sich um eine vorbehaltlos zuläs- sige Verdachtsberichterstattung handle (act. 29 Rz 107). Wie die Beklagte 2 zutreffend feststellt, kann hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____" (act. 4/45 linke Seite) auf den Bericht unter act. 4/40 verwiesen werden, womit nicht von einer Persön- lichkeitsverletzung auszugehen ist. Der Bericht mit der Überschrift "A._____ sitzt weiter in Untersuchungshaft" (act. 4/45 rechte Seite) legt in einem ersten Abschnitt die zutreffenden Tatsachen bezüglich des Untersuchungsverfahrens dar. Daraus ist für den Durchschnittsle- ser klar ersichtlich, dass sich das Strafverfahren noch in einem sehr frühen Stadi- um befand und ein Urteil in der Sache noch ausstehend war. Die in der Tat kriti- sche Stelle des Artikels ist die vom Kläger 1 zitierte: "Von Nötigungen zum Oral- sex im Hinterzimmer ... [Lokalität] und von Verführung von Minderjährigen ist die Rede". In der Tat ist die Benennung etwaiger Vorwürfe als Tatbestände heikel, jedoch geht daraus klar hervor, dass diese Vorwürfe von Seiten verschiedener Frauen stammen, die von ihren Erlebnissen berichtet haben wollen, und es sich dabei nicht um eine direkte Aussage des Mediums handelt. Somit ist diese Dritt- aussage hinreichend relativiert, so dass vorliegend keine Persönlichkeitsverlet- zung festgestellt werden kann. 5.5.3.9. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/47) "Wie A._____ Mädchen flachgelegt haben soll (Überschrift). Ein weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weibli- chen Opfer willig zu machen. Seit Jahren laufen gegen ihn mehrere Anzeigen wegen Se- xualdelikten und Tätlichkeiten." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass für die rechtliche Beurtei- lung allein der Gesamteindruck des Artikels für den durchschnittlichen Leser massgebend sei. Sie macht geltend, dass es nicht ersichtlich sei, was genau be- anstandet werde. Dass es im Artikel nicht um Sachbehauptungen gehe, sondern um Gerüchte, gehe schon aus der Überschrift "…gerücht" hervor. Die Vermutun- gen hinsichtlich der ... [Getränk] und des Fotoarchivs seien von einem … [Ange- - 60 - höriger einer sozialen Gruppe] der Zeitung "…" mitgeteilt worden, über welchen im Übrigen berichtet worden sei. Die Beklagte 2 macht geltend, dass die Gerüchte dieses … [Angehöriger einer sozialen Gruppe] auch in der Strafuntersuchung ge- gen den Kläger 1 und an der Hauptverhandlung am Bezirksgerichts Zürich ge- äussert worden seien. Auch die weiteren Vermutungen eines Blow-Jobs auf der Terrasse des ... [Lokalität] und eines Bisses in den Penis des Klägers 1 seien kor- rekt wiedergegeben worden. Der Vorwurf sei tatsächlich erhoben und von der Staatsanwaltschaft eingeklagt worden. Auch die Behauptung, dass gegen den Kläger 1 seit Jahren mehrere Anzeigen laufen würden, seien zutreffend und der Journalist habe im Zuge seiner Recherchen von diversen solchen Strafanzeigen Kenntnis erlangt (act. 29 Rz 109). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als der fragliche Artikel tatsäch- lich mit "…gerücht" betitelt wurde. Dieser Titel ist jedoch – im Vergleich zur Head- line – verschwindend klein. Der massgebliche Durchschnittsleser nimmt diesen Titel jedenfalls nicht wahr. Mit dem Titel "Strafe wird folgen" leitet der Bericht in einen zweiten Absatz über. Dieser Titel suggeriert, dass zulasten des Klägers 1 so oder anders eine Strafe folgen wird, unbesehen der Tatsache, dass es aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen könnte. Mit anderen Worten wird der Kläger 1 im fraglichen Bericht vorverurteilt, weshalb die Beklagte 2 damit die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzt hat. 5.5.3.10. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/49) Die Parteien verweisen in Bezug auf den Artikel von act. 4/49 auf die Ausführun- gen zu act. 4/47. Der fragliche Artikel entspricht sinngemäss dem deutschsprachigen Artikel in act. 4/47, jedoch ist es keine identische Übersetzung und die Aufmachung, insbe- sondere die Titel stimmen nicht überein, weshalb dieser Artikel gesondert be- trachtet werden muss. Der vorliegend fragliche Artikel erwähnt nur sehr kurz, dass der Kläger 1 verhaftet worden sei ("Depuis l'annonce de l'arrestation…"), ermög- licht dem Durchschnittsleser jedoch, sich ein Bild vom Stand des Verfahrens zu machen. Der Bericht reiht diverse angebliche Zeugenaussagen aneinander, wo- - 61 - bei jedoch das Wort "témoignages" nicht als "Zeugenaussagen" im verfahrens- rechtlichen Sinn verstanden werden darf. Vielmehr deklariert der Bericht damit, dass es sich bei den abgedruckten Aussagen und Meinungen um solche Dritter handelt und nicht um eine Meinungsäusserung des Mediums. Insofern zeigt der Bericht eine hinreichende Distanzierung zu den Drittaussagen auf. Insbesondere die Passage, in welcher von den "... [Getränk]" zu lesen ist, zeigt klar auf, dass es sich hierbei um eine Aussage eines Besuchers des ... [Lokalität] ("habitué du B'._____") handelt. Von einer Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverletzung kann auch hier keine Rede sein. 5.5.3.11. C'._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/50) und L._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/52) "In … [Angehörige einer soziale Gruppe]-Kreisen sei es ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im ... [Ort]... [Lokalität]B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe." Die Beklagten bestreiten den Vorwurf einer Vorverurteilung und stellen sich auf den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, was an den eingeklagten Artikeln rechtsverletzend sein könne. Der massgebende Gesamteindruck auf den unbefangenen Leser gebe keinen Anlass für eine medienrechtliche Beanstan- dung. Der Artikel informiere aus gegebenem Anlass über die Verhaftung des Klä- gers 1 und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Darstellungen von …- beobachtern seien dabei korrekt wiedergegeben worden und seien zulässig, da es sich unmissverständlich um eine Verdachtsberichterstattung handle, die auch so deklariert worden sei. Eine Vorverurteilung finde dabei nicht statt. Die Journa- listen hätten die Sachverhalte und die Quellen gründlich geprüft und im Übrigen würden die Darstellungen im Einklang mit der Aktenlage der Strafuntersuchung stehen (act. 29 Rz 114). Mit der Wendung, es sei ein "mehr oder weniger offenes Geheimnis", wird ausgedrückt, dass es sich um eine Tatsache handelt, die mehr oder weniger all- gemein bekannt ist, aber aus bestimmten Gründen – vorliegend wohl weil straf- rechtlich relevant – nicht offiziell bekannt gegeben wird. Diese Passage, die vom - 62 - Kläger 1 vorliegend moniert wird, befindet sich in einem Abschnitt des Zeitungsar- tikels, der klar deklariert, dass es sich hierbei um Wahrnehmungen aus den …kreisen bzw. Aussagen von …beobachtern handelt. Damit wird die Drittaussage hinreichend relativiert, so dass der massgebliche Durchschnittsleser problemlos erkennen kann, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Aussage des Mediums handelt. Dass grundsätzlich aus den …kreisen berichtet wird und auch Aussagen von …beobachtern Eingang in eine Berichterstattung finden, muss auch im Rah- men der Verdachtsberichterstattung zulässig und vom Informationsauftrag der Medien gedeckt sein. Dass der Bericht im Rahmen der gerade ergangenen Ver- haftung erschien, ist für den Durchschnittsleser ebenfalls erkennbar. Entspre- chend kann er auch den Stand des Verfahrens einschätzen und erkennt, dass noch kein Urteil in der Sache ergangen ist. Von einer Vorverurteilung und damit Persönlichkeitsverletzung kann somit nicht gesprochen werden. 5.5.3.12. K._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/55) "Anzeige von …-Tochter (Überschrift). Offenbar geht es bei der Strafanzeige um Körper- verletzung. Doch seit Jahren kursieren auch Gerüchte über A._____s groben Umgang mit Frauen, über Ohrfeigen und sexuelle Nötigung. Meist hätten die Betroffenen ge- schwiegen gegen … . Es gebe mehrere Anzeigen, mehrere Straftatbestände, mehrere Geschädigte. Offenbar geht es um Fälle von Körperverletzung und um Substanzen, mit denen Frauen sexuell gefügig gemacht worden seien." Die Beklagte 1 hält dafür, den Gesamteindruck des Artikels in Betracht zu ziehen und moniert, dass die klägerische Argumentation bloss einzelne Satzfet- zen aneinanderreihe. Es sei unverständlich, was daran rechtsverletzend sein sol- le. Die Strafanzeige sei ein Faktum. Die sachlichen Angaben über Anzeigeerstat- terin und die Sachbehauptungen über den Kläger 1 seien zutreffend. Die behaup- tete Anzeige betreffe eine Prügelei in AM._____, wobei die Anzeige von Rechts- anwalt XA._____ im Berner Oberland eingereicht worden sei. Zudem seien im Ar- tikel die Aussagen von Staatsanwalt AL._____ und dem Berater des Klägers 1 zu- treffend wiedergegeben worden. Was den Inhalt der Strafanzeige und die Gerüch- te anbelange, so enthalte der Artikel keine Vorverurteilung. Es handle sich viel- mehr um eine korrekte Verdachtsberichterstattung. Im Übrigen seien alle im Arti- - 63 - kel genannten Gerücht und Vorwürfe Gegenstand von Strafuntersuchungen ge- gen den Kläger 1 gewesen (act. 29 Rz 116). Der vorliegend fragliche Bericht ist hinsichtlich der Wahrung des Prinzips der Unschuldsvermutung nicht weiter zu beanstanden. Der Bericht gibt grösstenteils und hauptsächlich die Tatsachen rund um die Verhaftung wieder. Dabei wird der untersuchungsleitende Staatsanwalt zitiert. Wie die Beklagte 1 zutreffend aus- führt, ist bei der Beurteilung der Gesamteindruck im Auge zu behalten. So wird nämlich im Bericht entlastenderweise auch erwähnt, dass es bei der Untersu- chung nicht um Erpressung und Sex mit Minderjährigen gehe. Damit wurde um- fassend und ausgewogen berichtet. Die vom Kläger 1 beanstandete Passage ist im Gesamteindruck nicht als Vorverurteilung zu qualifizieren. Es wird dabei klar deklariert, dass es Gerüchte seien, die seit Jahren kursieren würden und dass ein Fehltritt nun zum Verhängnis werden könnte. Damit wurde der Rahmen der zu- lässigen Verdachtsberichterstattung nicht gesprengt; vielmehr wird angemessen kurz über die Gerüchte berichtet, wobei der massgebliche Durchschnittsleser auf- grund der distanzierten und allgemein gehaltenen Formulierungen einschätzen kann, dass der Kläger 1 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Bericht ist nicht weiter zu beanstanden. 5.5.3.13. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/56) "Von …, … und … (Überschrift). Die Bilder von AD._____ und einer weiteren jungen Da- me machten schon im Sommer die Runde in einschlägigen Kreisen – A._____ selbst zeigt sie nur zu gern herum. Vermehrt melden sich Opfer zu Wort. So beschreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr-Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Ent- weder zu bläst mir einen, oder du steigst aus" Die Beklagte 2 bestreitet vorliegend eine Vorverurteilung. Der Artikel berich- te zusammenfassend über die damals längst bekannten Gerüchte bzw. Vorwürfe. Die Quellen seien sorgfältig geprüft worden, so dass keine Vorverurteilung statt- gefunden habe. Für den unbefangenen Leser sei klar, dass es sich bloss um Ge- rüchte handle, dies werde im Artikel mehrfach und deutlich betont (act. 29 Rz 117). - 64 - Der Artikel beginnt mit der Überschrift "Von …, … und … ", womit mit drei plakativen Worten das Interesse der Leserschaft geweckt werden soll. Zwar zeigt die Beklagte 2 im vorliegenden Artikel korrekt auf, dass von offizieller Seite keine neuen Informationen vorliegen würden, jedoch legt sie ihren Schwerpunkt des Ar- tikels auf die Gerüchteküche. Die Einleitung kündigt an, dass Weggefährten und Opfer des Klägers 1 auspacken würden und sogar AD._____ nun wegen Nacktfo- tos bangen müsse. Der Bericht unterscheidet jedoch klar zwischen der "offiziellen Seite" und der "Gerüchteküche" und bringt damit zum Ausdruck, dass es sich bei den Aussagen von den sogenannten …kennern bloss um Gerüchte handelt und damit nicht um feststehende und gesicherte Tatsachen. Zwar spricht der Bericht von "Opfern", die sich gemeldet haben wollen, jedoch ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass auch hier das Opfer nicht im verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen ist, sondern als jemanden, der mit dem Kläger 1 gewisse Erfahrun- gen gemacht haben will, jedoch nicht zwingend in das laufende Strafverfahren in- volviert ist. Insgesamt ist für den massgeblichen Durchschnittsleser erkennbar, in welchem Verfahrensstadium sich die Untersuchungen befinden und wie die Dritt- aussagen von den "Opfern" einzuordnen sind. Von einer Vorverurteilung und so- mit Persönlichkeitsverletzung kann auch an dieser Stelle nicht gesprochen wer- den. 5.5.3.14. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/57) und CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/63) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich dieses Artikel auf die Ausführungen in act. 4/56, ohne dabei eine bestimmte Passage zu nennen, jedoch unter Hinweis auf das Thema AD._____ und Nacktfotos. Die Beklagte 1 bestreitet, mit diesem Artikel eine Rechtsverletzung began- gen zu haben. Sie macht geltend, dass die den Kläger 1 betreffenden Sachbe- hauptungen zutreffend seien und die Vorwürfe Dritter deutlich als solche erkenn- bar seien. Auch der Kläger 1 bzw. sein Vertreter komme in diesem Artikel zu Wort (act. 29 Rz 118; act. 29 Rz 123). - 65 - Festzuhalten ist, dass die Berichterstattung in act. 4/57 bzw. 4/63 hinsicht- lich AD._____ nicht identisch ist mit jener in act. 4/56, weshalb nicht einfach auf jene Ausführungen verwiesen werden kann. Dass über sie und ihre Beziehung zum Kläger 1 in den Medien berichtet wird, kann nicht weiter moniert werden, hat wohl auch sie als Person der Zeitgeschichte zu gelten. Aus dem Bericht wird klar, dass sie den Kläger 1 bloss verdächtigt hat, Nacktfotos von ihr geschossen zu haben. Der Artikel zeigt aber hinreichend klar auf, dass es sich dabei bloss um ei- nen Verdacht handelte und dieser zunächst abgeklärt werden müsse, zu jenem Zeitpunkt aber keinerlei Klarheit darüber bestehe. Insofern kann vorliegend nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden. 5.5.3.15. J._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/58) "… AD._____ verdächtigt A._____ offenbar, heimlich Nacktfotos von ihr gemacht zu ha- ben. Welche Vergehen A._____ genau zur Last gelegt werden, ist noch immer nicht be- kannt. Um Bagatellen wird es sich aber nicht handeln. Sicher ist, dass mehrere Anzeigen vorliegen, die mehrere Strafbestände betreffen. Zudem gibt es mehrere Geschädigte." Die Beklagte 4 bestreitet, mit dem vorliegenden Artikel eine Rechtsverlet- zung begangen zu haben. Die Darstellungen über die Strafanzeige seien sachlich zutreffend, ebenso wie die Darstellungen über die Strafuntersuchung. Für den Le- ser sei der Stand des Verfahrens ohne Weiteres erkennbar, ebenso dass der Ausgang des Verfahrens noch nicht entschieden sei. Die Darstellungen aus dem "… [Presseerzeugnis]" betreffend die angeblichen Sexfotos seien im Sinne einer Verdachtsberichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen (act. 29 Rz 119). Der Bericht deckt sich in seiner Aussage und in der Art und Weise, wie über die Geschehnisse berichtet wird, mit dem Bericht in act. 4/57. Eine Vorverurtei- lung ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung zu ver- neinen ist. 5.5.3.16. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/59) "A._____: Tatort war AN._____ (Überschrift). Er genoss das ... [Bezeichnung]-Leben, bis er sie bei einer Auseinandersetzung schlug. Oralverkehr, Sexvideos, willigmachende - 66 - Drinks: die ... [lose Gruppierung] munkelte allerhand, wofür der ... [Lokalität]besitzer in U- Haft gehöre." Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass die Darstellungen zur Anzei- ge von AO._____ und den Vorfällen in AN._____ korrekt seien. Für den unbefan- genen Leser sei deutlich erkennbar, dass es sich um den Standpunkt der Anzei- geerstatterin gehandelt habe. Die Journalistin habe in ihrem Artikel einige kriti- sche Fragen zur Anzeige angefügt. Die Untersuchung gegen den Kläger 1 sei zu jenem Zeitpunkt "das" Medienthema in der Schweiz gewesen, weshalb der durch- schnittliche Leser darüber Bescheid gewusst habe, insbesondere über die Tatsa- che, dass die Untersuchung noch andauere und ein Urteil noch ausstehend sei. Darum könne eine Vorverurteilung klar ausgeschlossen werden. Dasselbe gelte für die Darstellungen über das, was in der ... [Gruppierung] gemunkelt worden sei. Dies sei klar als subjektive Drittmeinung erkennbar gewesen und der Leser habe sich ohne weiteres eine eigene Meinung bilden können. Die Gerüchte seien inso- fern auch wahrheitsgemäss, als es in der Strafuntersuchung unter anderem um solche Verhaltensweisen gegangen sei. Auch die angeblichen Nacktfotos von AD._____ und AO._____ seien als Gerücht wiedergegeben worden. Auch in der Strafuntersuchung sei es um solche Fotos gegangen (act. 29 Rz 120). Mit der Beklagten 2 ist festzuhalten, dass der vorliegend fragliche Bericht in der Tat zu einer Zeit erschien, in welcher sich die Schlagzeilen um den Kläger 1 geradezu überschlugen. Insofern ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Bericht zu diesem Thema erschien. Aus der eingeklagten Passage geht hervor, dass die verwendeten Schlagworte "Oralverkehr, Sexvideos, willigma- chende Drinks" als Gerüchte aus der ... [Gruppierung] zu verstehen sind. Der Satz "Die ... [Gruppierung] munkelt allerhand" gibt dem massgeblichen Durchschnitts- leser klar zu verstehen, dass es sich bei diesen Schlagworten nicht um mehr als Gerüchte und Mutmassungen, jedoch in keiner Weise um gesicherte Vorwürfe handelt. Im Übrigen wird wiederum der Konjunktiv verwendet, so dass die Ge- rüchte und Aussagen hinreichend relativiert wurden. Der restliche Bericht schildert sodann nur noch, welche Aussagen von wem getätigt bzw. dementiert worden seien. Insgesamt ist für den Durchschnittsleser hinreichend erkennbar, dass es - 67 - sich vorliegend lediglich um Gerüchte und Mutmassungen handelt und noch nicht um eine abgeurteilte Angelegenheit, so dass es jedenfalls nicht zu einer Vorverur- teilung, wie sie vom Kläger 1 geltend gemacht wird, gekommen ist. Eine Persön- lichkeitsverletzung ist somit zu verneinen. 5.5.3.17. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/61) "Diese … ist ekelhaft (Überschrift). Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s ... [Lokalität] vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese … ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich oh- nehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen." Die Beklagte 1 macht geltend, dass auf den Gesamteindruck abgestellt wer- den müsse. Es gehe dabei um die Bedeutung des Falls A._____ für den … [Ge- sellschaftsschicht]. Die Aussage AP._____s sei auf die Gesellschaft bezogen. Als Gesamteindruck resultiere primär, dass AP._____ eine schlechte Meinung über den ... [Gesellschaftsschicht] habe. Solche Meinungsäusserungen seien rechtlich zulässig. In Bezug auf die Gerüchte über den ... [Lokalität] des Klägers 1 gehe es nicht um strafrechtliche Beurteilungen, sondern um die Frage, warum die Gerüch- te erst jetzt an die Öffentlichkeit gelangten, obwohl es sie schon seit Jahren ge- geben habe. Die Beklagte 1 hält dafür, dass der Artikel mit der Frage, ob A._____ strafrechtlich schuldig sei oder nicht, in den Augen des Durchschnittslesers nichts zu tun habe, weshalb eine Vorverurteilung ausgeschlossen werden könne (act. 29 Rz 121). Der Beklagten 1 ist insofern Recht zu geben, als sich das Interview mit AP._____ tatsächlich im Grundsatz um die Frage dreht, inwiefern die Geschichten um die Familie A._____ einen Einfluss auf die Gesellschaft, insbesondere die ... [Gesellschaftsschicht], hat. Der Bericht ist als Interview abgefasst, in welchem AP._____ ihre Meinung schildert. Mit anderen Worten beantwortet sie bloss die ihr gestellten Fragen. Welche Wortwahl sie dabei verwendet, ist dabei ihr zu über- lassen. Es sind keine Aussagen erkennbar, die eine Vorverurteilung begründen könnten; insofern ist der Zeitungsbericht nicht weiter zu beanstanden. - 68 - 5.5.3.18. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/62) "…-Frauen zittern vor Videos (Überschrift). Neben AD._____ sind diverse …-Frauen in- volviert – und haben Angst vor Enthüllungen." Die Beklagte 2 macht hierzu geltend, dass der Artikel sich mit der Befürch- tung von …-Frauen hinsichtlich einer möglichen Verbreitung von Sex-Fotos be- schäftige. Für die Journalisten habe genügend Anlass bestanden, sich mit der er- wähnten Befürchtung von …-Frauen zu befassen, nachdem der Vorwurf von Sex- Fotos erhoben worden sei. Dazu seien zwei Meinungen von Insidern zitiert wor- den, wobei die Erwähnung von Art. 179quater StGB klarerweise nicht im Sinne ei- ner Vorverurteilung, sondern im Konjunktiv erfolgt sei. Der Artikel lasse völlig of- fen, ob der Kläger sich diesbezüglich schuldig gemacht habe oder nicht. Die im Artikel erwähnten Drittmeinungen seien korrekt wiedergegeben und die Quellen sorgfältig geprüft worden. Eine Rechtsverletzung sei dabei nicht ersichtlich (act. 29 Rz 122). Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass für die Medien in jenem Zeit- punkt genügend Anlass bestanden hat, über die Angelegenheit A._____ zu be- richten. Insofern ist es auch legitim, sich aus diesem Anlass mit den Befürchtun- gen von möglicherweise involvierten …-Frauen zu beschäftigen. Es wird dabei klar deklariert, dass es sich bei der Angelegenheit mit den …-Frauen um "Be- fürchtungen" handelt und keine konkreten Vorwürfe. Damit wird der Bericht hinrei- chend relativiert. Auch sind die Drittaussagen klar als solche erkennbar, wurden sie auch in diesem Artikel zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Na- türlich kann es nicht Aufgabe der Medien sein, strafrechtliche Subsumtionen an- zustellen, jedoch ist mit der Beklagten 2 festzuhalten, dass der Hinweis auf eine mögliche Straftat nach Art. 179quater im Konjuntiv erfolgte und somit nicht als feststehende Tatsache zu verstehen ist. Dies ist für den massgeblichen Durch- schnittsleser auch so erkennbar. Eine Vorverurteilung, wie sie vom Kläger 1 gel- tend gemacht wird, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Persönlichkeitsverletzung ist folglich zu verneinen. - 69 - 5.5.3.19. CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/64) Sowohl der Kläger 1 wie auch die Beklagten verweisen hinsichtlich dieses Berichts auf act. 4/58. Insofern kann auch für die Beurteilung auf jene Ausführun- gen verwiesen werden. Der Kläger 1 moniert zudem, dass der Satz "soviel ich weiss, hat es etwas mit Gewalt zu tun" vorverurteilend sei. Dieses Zitat eines an- geblichen Kollegen des anzeigeerstattenden … [Beruf] kann jedoch keine Vorver- urteilung herbeiführen. Diesem Satz vorangehend wird klar gestellt, dass von offi- ziellen Quellen noch nichts bestätigt worden sei. Das Zitat leitet mit der Wendung ein "soviel ich weiss", womit eine gewisse Relativierung hergestellt ist. Die Quelle sagt damit nicht, dass sie es wisse, sondern nur, dass sie glaube zu wissen. Dies ist eine wichtige Relativierung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Aussage beim Durchschnittsleser nicht als Vorverurteilung wahrgenommen wird. Beim vorliegenden Bericht kann nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden. 5.5.3.20. D._____ (Titelseite) vom tt.mm.2009 (act. 4/65) Die Parteien verweisen hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/62. Vorliegend ist einzig die folgende Schlagzeile zu beurteilen: "…-Frauen ha- ben Angst vor A._____s Video-Archiv". Dabei wird zwar dar-auf angespielt, dass der Kläger 1 ein Video-Archiv hat bzw. haben könnte. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, welcher Art dieses Archiv ist bzw. sein könnte. Die Schlagzeile allei- ne kann somit noch nicht ausreichend sein, um eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. 5.5.3.21. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/66) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich der monierten Passage auf die Ausführungen zu act. 4/62 und ergänzt sie mit dem folgenden Satz: "Er filmt die Frauen, ohne dass sie es merken, erzählt ein anderer A._____-Freund." - 70 - Für die Beurteilung des Artikels kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu act. 4/62 verwiesen werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist somit zu verneinen. 5.5.3.22. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/81) "Ein A._____ und drei Nötigungen (Überschrift). Erzwungene ..., Videoaufnahmen und ... [Getränk]." Die Beklagte 2 hält zu diesem Vorwurf fest, dass der Artikel die bei der Staatsanwaltschaft anhängige Untersuchung thematisiere. Massgebend seien auch hier der Gesamteindruck und nicht einzelne Satzfetzen. Der Journalist habe im betreffenden Artikel nur Anschuldigungen erwähnt, über die die Weltwoche ge- schrieben habe. Dabei werde über Anzeigen berichtet, die von Staatsanwalt AL._____ bestätigt worden seien. Die Ausführungen der Anzeigeerstatterin seien klar als deren Standpunkte erkennbar. Die Informationen über die Anzeigen seien zudem korrekt und wahrheitsgemäss. Der Artikel schildere im Übrigen in zulässi- ger Weise, was dem Kläger in den Anzeigen vorgeworfen werde, ohne diese als bewiesen oder feststehend darzustellen. Dem Artikel könne schon gar nicht der Eindruck einer abgeurteilten Sache entnommen werden, vielmehr handle es sich um eine völlig zulässige Verdachtsberichterstattung aus einem objektiven Anlass (act. 29 Rz 130). Mit der Beklagten 2 ist festzustellen, dass es sich beim vorliegenden Zei- tungsbericht grundsätzlich um einen Überblick über die laufenden Strafverfahren handelt, in welche der Kläger 1 involviert sein soll. Dass gegen den Kläger 1 auch drei Anzeigen wegen sexueller Nötigung erstattet worden seien, wurde dabei von der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft bestätigt, so dass davon auszu- gehen ist, dass die Beklagte 1 im vorliegenden Artikel bloss das wiedergegeben hat, was sie vom Staatsanwalt erfahren hat. Dies muss zulässig sein. Der von der Beklagten 1 gewählte Titel "Ein A._____ und drei Nötigungen" ist somit weder falsch noch ungenau. Er ist vielmehr plakativ und in einem gewissen Mass poin- tiert gewählt. Auch dies muss unter eine zulässige Berichterstattung subsumiert werden. Gleiches gilt für die drei Schlagwörter bzw. Stichworte "Erzwungene ..., - 71 - Videoaufnahmen und "... [Getränk]"". Wie die Beklagte 2 zutreffend geltend macht, ist bei der Beurteilung eines Zeitungsartikels dessen Gesamteindruck massgebend, so dass das Augenmerk nicht einfach auf einzelne Sätze oder Satz- teile zu legen ist. In seiner Gesamtheit erscheint der Bericht als hinreichend aus- gewogen. Die gebotene Distanzierung zu den im Bericht aufgeführten Drittaussa- gen ist erkennbar, so dass eine Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverlet- zung zu verneinen ist. 5.5.3.23. I._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/94) Der Kläger 1 verweist hierbei primär auf die Berichterstattungen in act. 4/42 und 43, fügt jedoch die folgende Wendung hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Die Beklagte 1 verweist hierzu primär auf die Ausführungen zum Bericht in act. 4/42 und 4/43. Sie führt weiter aus, dass es sich dabei um die Fortsetzung der Geschichte handle, wobei vor allem AQ._____ des … [Presseerzeugnis] und der Kläger 1 bzw. dessen Berater zu Wort kämen. Dabei seien die Standpunkte korrekt dargestellt worden und I._____ habe sich nicht zum Schiedsrichter ge- macht. Im Bericht werde eine Frage und nicht eine feststehende Tatsache thema- tisiert. Dies sei erkennbar durch die einleitende Frage, die im Laufe des Berichts offen gelassen werde. Weiter seien die angeblichen Druckversuche auf das Opfer klar als Standpunkt des … [Presseerzeugnis] dargestellt worden und nicht als feststehende Tatsache. Der Berater des Klägers 1 habe im Bericht die Vorwürfe dementiert, so dass sich der Zuschauer ein eigenes Bild über die Situation habe machen können. Von einer Vorverurteilung könne dabei keine Rede sein (act. 29 Rz 132). Der vorliegend fragliche Fernsehbericht erfolgte offensichtlich im Nachgang zur Ausstrahlung der Berichterstattung vom tt.mm.2009, in welcher eine AK._____ über angebliche Erfahrungen ihrer Kollegin mit dem Kläger 1 berichtet hat. In der Sendung vom tt.mm.2009 wird eingangs auf diesen Bericht Bezug ge- nommen und geschildert, was damals ausgestrahlt wurde. Anschliessend wird auf die Zeitung "… [Presseerzeugnis]" verweisen, in welcher zu lesen gewesen sei, - 72 - dass die Vorwürfe – wie im Bericht vom tt.mm.2009 gehört – frei erfunden worden seien. Dabei hält der Sender fest, dass das angebliche Geständnis nicht von der interviewten AK._____ erfolgte, sondern von einer unbeteiligten Dritten, die bei der Aufzeichnung des Interviews vom tt.mm.2009 bloss die Begleitung von AK._____ gewesen sei. Diese Feststellung leitet der Sender wie folgt ein: "Nur: das angebliche Geständnis ist nicht von AK._____ selber, sondern von einer völ- lig unbeteiligten Kollegin…". Damit sagt der Sender aus, dass an diesem Ges- tändnis gewisse Zweifel anzubringen seien und vermittelt dem Durchschnittsleser den Eindruck, als ob das Geständnis nur unter externen Einflüssen geschehen sei und damit wohl nicht der Wahrheit entspreche. Dies alleine kann jedoch noch nicht ausreichend sein, um von einer Vorverurteilung zu sprechen. Der Bericht lässt anschliessend den Chefredaktor des … [Presseerzeugnis] zu Wort kommen, bevor der Berater des Klägers 1 eine Gegendarstellung machen konnte. Inwiefern die beiden von I._____ gewählten Personen die richtigen Personen waren, um sachdienliche Angaben zu dieser Sache zu machen, ist fraglich, kann aber dahin- gestellt bleiben. Von einer Vorverurteilung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Kläger 1 macht hinsichtlich dieses Berichts weiter geltend, dass die Ausstrahlung der Falschvorwürfe in den Sendungen auf I._____ unwahr und per- sönlichkeitsverletzend seien (act. 23 Rz 262). Der Kläger 1 unterliess es jedoch, diesbezüglich genau darzulegen, welche Passage, Aussage oder welcher Vorwurf genau unwahr sein sollen. Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzu- gehen. 5.5.3.24. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/95) Der Kläger 1 verweist hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/42 und 4/43 (act. 1 Rz 164) und fügt den folgenden Satz hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Dem Vorwurf, dass dieser Artikel eine Vorverurteilung enthalte, hält die Be- klagte 2 entgegen, dass es sich bei diesem Bericht bloss um eine Information über die I._____-Sendung handle und die Kontroverse zwischen der Zeitung "… [Presseerzeugnis]", dem … [Presseerzeugnis], den jungen Frauen und dem Klä- - 73 - ger 1. Die Darstellungen seien sachlich korrekt und eine Vorverurteilung oder an- dere Rechtsverletzung seien nicht ersichtlich, denn der Bericht lasse vollkommen offen, welche Darstellung nun zutreffe. Auch der Standpunkt des Klägers 1 werde ausführlich und korrekt erwähnt (act. 29 Rz 132). Der Beklagten 2 ist insofern Recht zu geben, als der fragliche Artikel nur ei- ne Zusammenstellung der aktuellen Situation der Meinungen und Vorwürfe ist. Aus dem Bericht geht keine eigene Meinung bzw. Meinung der Beklagten 2 her- vor. Durch die Quellenangaben und die Benutzung des Konjunktivs geht auch ge- nügend klar hervor, dass es sich dabei um Vorwürfe und Spekulationen handelt. Von einer Vorverurteilung kann in diesem Fall keine Rede sein. 5.5.3.25. J._____ online und CC._____ vom 23. März 2010 (act. 4/108) Der Kläger 1 behauptet eine Vorverurteilung in folgender Passage des fraglichen Artikels (act. 23 Rz 189): "A._____ hat zugeschlagen." Die Beklagten bestreiten eine Vorverurteilung. Die Berichterstattung sei in jeder Hinsicht unangreifbar und zulässig. Es werde nicht als Tatsache behauptet, dass der Kläger 1 zugeschlagen habe. Dies werde klar erkennbar als Standpunkt der Frau dargestellt, die gegen ihn Anzeige erstattet habe. Dabei werde auch die Stellungnahme des Medienchefs der Stadtpolizei wiedergegeben und auch der Standpunkt des Klägers 1 werde durch sein Pressecommuniqué und die Stel- lungnahme seines Sprechers dem Leser kund getan. Im fraglichen Bericht seien sämtliche Standpunkte korrekt wiedergegeben worden, so dass von einer Vorver- urteilung keine Rede sein könne (act. 29 Rz 148). Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die relevante Passage nicht als fest- stehende Tatsache formuliert wurde. Der Satz ist im Kontext zu lesen, so dass dem relevanten Durchschnittsleser sofort und unzweifelhaft klar wird, dass es sich dabei um eine Behauptung der Anzeigeerstatterin handelt. Der Bericht stellt sämt- liche Positionen und Gegenpositionen hinreichend klar dar. Auch wird am Schluss des Berichts darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen im Zürcher Strafver- - 74 - fahren zu jenem Zeitpunkt immer noch im Gange waren. Von eine Vorverurteilung und Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 5.5.3.26. D._____ vom 24. März 2010 (act. 4/111) Der Kläger 1 moniert weiter, dass er mit der folgenden Passage vorverurteilt und damit in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei (act. 23 Rz 189): "A._____ habe sie und N._____ ... geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: "er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht."" Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass alle Standpunkte korrekt wieder- gegeben worden seien, insbesondere auch jene des Klägers 1. Schliesslich lasse der Bericht offen, was wirklich geschehen sei, so dass sich der Leser eine eigene Meinung bilden könne. Eine Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht ersichtlich (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Passage in diesem Wort- laut im eingeklagten Zeitungsbericht nicht zu finden ist, sondern nur ansatzweise und sinngemäss. Wie die Beklagte 2 zutreffend vorbringt, stellt der Bericht bloss die verschiedenen Positionen einander gegenüber, ohne dabei selber eine Positi- on einzunehmen. Insbesondere wurden auch die Schilderungen des Pressespre- chers der Polizei abgedruckt, wobei diese eher für den Kläger 1 entlastende Aus- sagen beinhalteten. Von einer Vorverurteilung und damit Persönlichkeitsverlet- zung kann vorliegend nicht die Rede sein. 5.5.3.27. D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/116) Hinsichtlich der Berichterstattung vom tt.mm.2010 kritisiert der Kläger 1, dass die öffentliche Darstellung der Aussagen des Klägers 1 als Lüge bzw. seiner Körperhaltung als diejenige eines Sünders zu bezeichnen, sei schwer verunglimp- fend und vorverurteilend. Im Bericht sei das Interview des Klägers im … [Sen- dung] vom tt.mm.2010 auf die Behauptung reduziert worden, dass der Kläger 1 wohl gelogen habe und es sei damit zu rechnen, dass 95% der Zuschauer daran geglaubt hätten, dass er gelogen habe, er sei da gesessen wie ein Sünder und habe wirres Zeug psychologisiert (act. 23 Rz 265). - 75 - Die Beklagte 2 hält diesem Vorwurf entgegen, dass die fragliche Berichter- stattung journalistisch und rechtlich korrekt gewesen sei. Sie wirft dem Kläger 1 vor, sich selber dazu entschlossen zu haben, in einer Fernsehsendung aufzutre- ten; konsequenterweise dürften die Medien dann auch darüber berichten und zu diesem Zweck auch eine Beurteilung von Experten einholen. Dass der Auftritt des Klägers 1 von allen Medien als negativ beurteilt worden sei, habe alleine der Klä- ger 1 zu verantworten (act. 15 Rz 161). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegend monierten Aussagen im fragli- chen Bericht allesamt von einer Drittperson geäussert worden und diese auch klar als solche deklariert worden sind. Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass sich der Kläger 1 selber entschieden hat, das Interview auf I._____ durchzufüh- ren. Selbstverständlich muss es dann auch zulässig sein, dass andere Medien grundsätzlich über das Interview berichten. Vorliegend wurde nicht nur darüber berichtet, sondern es wurde auch noch eine Meinung eines Kommunikationsex- perten eingeholt. Die von ihm gemachten Aussagen sind Meinungsäusserungen und damit Tatsachenwürdigungen. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zu- gänglich, können jedoch als ehrverletzend qualifiziert werden, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGE 126 III 305; BGE 106 II 92). Eine pointierte Meinung ist zu tolerieren. Eine Ehrverletzung durch ein Wert- urteil liegt nur dann vor, wenn die Wertung den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder aber der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305; BGE 71 II 191). Der Anlass der vom Kommunikationsexperten geäusserten Werturteile war offensichtlich das Interview des Klägers 1 bei I._____. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist daher wahr und für das Publikum erkennbar. Bei den Werturteilen handelt es sich um Analysen, wobei die Formu- lierung unbestrittenermassen etwas pointiert, nicht jedoch unnötig herabsetzend gewählt waren. Entsprechend ist die Berichterstattung hinzunehmen. Eine Per- sönlichkeitsverletzung liegt nicht vor. - 76 - 5.5.3.28. D._____ online vom tt.mm.2010 (act. 4/123) und I'._____ vom tt.mm.2010 Der Kläger 1 behauptet hinsichtlich dieses Berichts eine Vorverurteilung und damit eine Persönlichkeitsverletzung durch die folgenden Aussagen (act. 23 Rz 189): "A._____ hat mich mit der ... attackiert" (Überschrift). Die Anwältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie ... attackiert." Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf Gleiches wie zu act. 4/111. Alle Standpunkte seien korrekt dargestellt worden. Dabei seien die Anwälte der Betei- ligten sowie der Kläger 1 ausführlich zu Wort gekommen. Insbesondere habe der Kläger 1 seinen Standpunkt sehr ausführlich darstellen können. Sie macht gel- tend, dass für den unbefangenen Leser vollkommen klar sei, dass es sich um un- terschiedliche Standpunkte handle und es vollkommen offen sei, ob und wie der Streit in Zukunft entschieden würde (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass vorliegend nur über diesen Vorfall im Hotel … berich- tet wurde. Damit wurde kein Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren hergestellt. Dass darüber unter Namensnennung berichtet werden darf, muss – aufgrund der vorangegangenen Erwägungen – nicht weiter beurteilt werden. Auf- grund seiner gesellschaftlichen Stellung hat der Kläger dies in Kauf zu nehmen, insbesondere wenn es sich um einen Vorfall handelt, in welchen auch eine weite- re Person involviert ist, die – zumindest teilweise – in der Öffentlichkeit steht oder gestanden ist. Im fraglichen Bericht wird die Sicht des angeblichen Opfers AV._____ dargestellt und klar deklariert, dass dies ihre Aussagen und Vorwürfe sind. Dass diese Drittäusserungen auch von der Beklagten 2 so vertreten worden wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Im Bericht wird schliesslich festgehalten, dass der Kläger 1 versucht habe, das angebliche Opfer zu kontaktieren. Zudem wird im Bericht auf I._____ eingespielt, wie der Kläger 1 auf diesen Vorfall ange- sprochen seine Sicht der Dinge darlegen kann. Von einer Vorverurteilung kann somit keine Rede sein. Entsprechend ist auch eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen. - 77 - 5.5.3.29. D'._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/133 und act. 4/134), D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/135) Der Kläger 1 beanstandet die Zeitungsberichte vom tt.mm.2010 insofern, als ihm mehr oder weniger direkt unterstellt worden sei, er habe mit dem Suizidver- such seiner Ex-Freundin S._____ etwas zu tun oder ihn treffe gar eine Schuld daran. Diese Unterstellung sei völlig absurd und verletze den Kläger 1 schwer in seiner Persönlichkeit. Er wirft den Beklagten vor, diesen tragischen Vorfall ausge- nutzt zu haben, um erneut Negativberichte über ihn zu publizieren. Die Behaup- tungen seien jedoch allesamt falsch und nicht zu rechtfertigen (act. 23 Rz 193). Die Beklagte 2 verneint eine solche Unterstellung, wie vom Kläger 1 be- hauptet wird. Sie macht geltend, lediglich auf die tatsächlich publizierten Texte verwiesen und aus gegebenem Anlass über den Suizidversuch informiert zu ha- ben. Zudem sei die Stellungnahme des Klägers bzw. seines Beraters eingeholt und vorliegend auch publiziert worden. Die Beklagte 2 stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass solche Publikationen aufgrund der vom Kläger 1 gelebten Medienöffentlichkeit gerechtfertigt seien. Die dargestellten Sachverhalte seien je- denfalls – so die Beklagte weiter – wahr (act. 29 Rz 156). Die Behauptungen der Beklagten sind insofern zutreffend, als sie Aussagen und eine Berichterstattung einer dritten Zeitung (… [Presseerzeugnis]) zitiert bzw. Aussagen von Angehörigen/Freunden von S._____. Von diesen Aussagen dis- tanziert sich jedoch die Beklagten 2 nicht in diesem Mass, wie sie es könnte. Die Aussagen werden nicht einfach so stehen gelassen und angefügt, dass die Tren- nung der beiden bereits schon im Dezember des vorangegangenen Jahres erfolgt sei. Vielmehr werden diese Drittbehauptungen von der Beklagten aufgegriffen und von dieser ebenfalls in Frage gestellt ("A._____ est-il impliqué dans la tentative de suicide son ex-maîtresse, S._____ (30 ans)?" oder "Was brachte … [Beruf] S._____ dazu, sich beinahe das Leben zu nehmen? … Zeitungen behaupten, A._____ trage eine Mitschuld."). Die Behauptungen kommen nicht einfach als Drittaussagen daher, sondern der massgebliche Durchschnittsleser erhält viel- mehr den Eindruck, als ob auch die Beklagte 2 Interesse an der Frage und vor al- lem an der Behauptungen hat und diesen teilweise sogar Glauben schenkt bzw. - 78 - die Behauptungen nicht abwegig findet. Ob es sich dabei bereits schon um eine Unterstellung handelt, kann dahin gestellt bleiben. Die Tatsache alleine, dass der Kläger 1 aufgrund von wilden Spekulationen in einen kausalen Zusammenhang mit dem Suizidversuch seiner Ex-Freundin gebracht wurde, kann unter keinem Ti- tel vom Informationsauftrag der Presse gedeckt sein und dringt in die Intimsphäre des Klägers 1 ein, so dass die fraglichen Berichte als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist. 5.5.3.30. CC._____ (H._____) vom tt.mm.2010 (act. 4/142) Hinsichtlich der Berichterstattung der H._____, die auf dem CC._____ er- schienen ist, moniert der Kläger 1, dass die Aussage, er soll im ... [Ort] Mädchen vernascht haben, widerrechtlich persönlichkeitsverletzend sei (act. 23 Rz 195). Die Beklagte 1 anerkennt, dass der fragliche Artikel auch auf C'._____ onli- ne veröffentlicht worden sei, weist aber den Vorwurf einer Persönlichkeitsverlet- zung zurück. Es sei – so die Beklagte 1 – nur ganz am Rande über den Kläger 1 berichtet worden und zwar in zulässiger Weise. Für den Leser sei jedenfalls klar gewesen, dass es sich um einen angeblichen Vorwurf gehandelt habe und nicht um eine feststehende Tatsache. Im Übrigen habe ein solcher Vorwurf Gegens- tand einer Strafuntersuchung gebildet, so dass der Bericht vollkommen unan- greifbar sei und keine Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 29 Rz 160). In diesem Fall ist der Beklagten 1 Recht zu geben. Die fragliche Berichter- stattung erfolgte hauptsächlich aus Anlass des Prozesses … . Der Bericht thema- tisiert diverse Prominente und deren Verhältnis zu Frauen und Sex. Dabei wird der Kläger 1 bloss in einem Satz erwähnt ("Und A._____ soll in seinem ... [Ort] Mädchen vernascht haben."). Daraus geht klar hervor, dass es sich dabei bloss um einen angeblichen Vorwurf handelt ("soll"). Der Wortlaut des Satzes ("soll ver- nascht haben") wurde zudem pointiert formuliert, so dass nicht von einer ernsthaf- ten Vorverurteilung oder unnötigen Herabsetzung gesprochen werden kann. Zu- sammenfassend ist vorliegend demnach keine Persönlichkeitsverletzung ersicht- lich. - 79 - 5.5.4. Vorwurf der Verbreitung unwahrer Tatsachen 5.5.4.1. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/91) Hierzu bringt der Kläger 1 vor, dass es sich bei der Behauptung, dass der Widerruf der schweren Vorwürfe von AK._____ aufgrund von Drohungen des Teams A._____ zustande gekommen sei und der Kläger 1 habe ihr am Telefon mit den Worten "Diese zwei … [abwertende Bezeichnung] machen wir fertig" ge- droht, dass wenn sie nicht unterschreiben würden, es hässlich heraus komme, sei unwahr und verletze den Kläger 1 in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Eh- re schwer (act. 23 Rz 262). Die Beklagte 2 bestreitet den Vorwurf und macht geltend, dass die diesbe- zügliche Berichterstattung keine Falschmeldungen enthalte (act. 15 Rz 159 und act. 29 Rz 207). Die klägerische Behauptung, eine in einem Zeitungsartikel getätigte Aussa- ge sei falsch, ist als Tatfrage zu qualifizieren und damit – sollte die Behauptung wie im vorliegenden Fall bestritten werden – einem Beweis zugänglich. Art. 8 ZGB bestimmt sodann, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger 1 leitet vorliegend aus seinen Behauptungen seinen Anspruch ab, so dass er für die von ihm vorge- brachte Behauptung – auch bei einer bestimmten negativen Tatsache – beweis- pflichtig ist. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klage die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei jedoch bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozess- rechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Unter der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung ist ein Beweis nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tat- sachenbehauptung aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Bundesge- - 80 - richt vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 m.w.H.). Vorliegend unterliess der Kläger 1, Mittel zum Beweis der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu nennen, obwohl dies möglich gewesen wäre, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Entsprechend ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.5.4.2. C'._____ online und CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/102) Der Kläger 1 moniert diesbezüglich, dass die Angabe, es sei kurz nach dem tt.mm.2009 bekannt geworden, dass er mehrfach wegen Tätlichkeiten und sexuel- len Übergriffen angeklagt sei, eine persönlichkeitsverletzende Falschangabe sei. Dies sei weder nach dem tt.mm.2009 noch am Erscheinungstag von act. 4/102 der Fall gewesen (act. 23 Rz 179). Die Beklagte 1 entgegnet diesem Vorwurf, dass der fragliche Bericht keine persönlichkeitsverletzenden Falschangaben enthalte. Die Zusammenstellung des Berichts sei am tt.mm.2009 erschienen, als die Strafuntersuchung wegen sexuel- len Übergriffen etc. der Leserschaft hinlänglich bekannt gewesen sei. Ein falscher Eindruck sei dabei nicht entstanden (act. 29 Rz 142). Es ist aktenkundig, dass der Kläger 1 erstinstanzlich am tt.mm.2011 u.a. wegen mehrfacher sexuellen Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten verurteilt wurde. Da jemand nur verurteilt werden kann, was auch angeklagt wurde, ist daraus zu schliessen, dass die Anklageschrift diese Delikte ebenfalls enthielt. Die Aussage, er sei wegen sexueller Übergriffen angeklagt, ist insofern journalistisch etwas ungenau, als nicht die technisch korrekten Deliktsbe- zeichnungen verwendet wurden, wohl aber ein Begriff, unter dem die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu verstehen waren. Im Übrigen gilt das be- reits zu act. 4/91 Gesagte analog, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.5.4.3. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 24/28) Diesbezüglich moniert der Kläger 1, dass die Behauptung, es scheitere nun auch noch seine Liebe, falsch und die Intimsphäre betreffend sei und dies daher seine Persönlichkeitsrechte verletze. Widerrechtlich in seine Persönlichkeit einge- - 81 - griffen habe zudem die Falschangabe, dass der Kläger 1 wieder in ein Handge- menge mit dem Enkel von AR._____ in … verwickelt gewesen sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 1 bestreitet diesbezüglich wiederum eine Persönlichkeitsverlet- zung. Die Darstellungen seien allesamt wahr. Im Wesentlichen werde im fragli- chen Artikel über einen Bericht im "… [Presseerzeugnis]" berichtet. Die Trennung von Frau S._____ sei vom Sprecher des Klägers 1 AS._____ bestätigt worden, von einer Verletzung der Privat- und Intimsphäre könne keine Rede sein. Die Be- ziehung zu Frau S._____ könne nicht zur Privat- und Intimsphäre des Klägers 1 gezählt werden, denn dieser habe seine Beziehungen bekanntlich sehr öffentlich gelebt. So sei auch seine Beziehung zu Frau S._____ mehrfach öffentlich er- wähnt worden. Entsprechend sei die fragliche Berichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen. Gleiches gelte für die Erwähnung des angeblichen Vorfalls in … . Diese Berichterstattung sei korrekt und zulässig (act. 29 Rz 144). Die Beklagten haben hinreichend dargelegt, dass die Beziehungen und Affä- ren des Klägers 1 immer und immer wieder Themen in der Presse waren (vgl. act. 30/127-30/187). Dabei wurde unter anderem auch von seiner Beziehung zu … S._____ berichtet (vgl. act. 30/181-185). Diese Berichterstattungen reihten sich in die üblichen Berichte über seine Beziehungen zu Frauen ein und blieben fol- genlos. Wird die Berichterstattung über den Beginn einer Beziehung vom Kläger 1 toleriert, so muss sich der Kläger 1 wohl auch entgegenhalten lassen, wenn über das Ende der Beziehung gleichermassen berichtet wird. Insbesondere dann, wenn seine (Ex-)Partnerin ein … … [Angehörige einer Berufsgattung] ist und sel- ber auch in der Medienöffentlichkeit steht. Insofern kann der Bericht die Persön- lichkeit des Klägers nicht verletzt haben. Das Vorbringen des Klägers 1 in Bezug auf das Handgemenge in … ist insofern nicht hinreichend konkret dargelegt, als aus der klägerischen Rechtsschrift nicht hervorgeht, was an dieser Behauptung bzw. Berichterstattung konkret falsch sein soll. Sollte es dabei um das vom Kläger in Anführungsstriche gesetzte "wieder" gehen, so ist dieser Behauptung zu ent- gegnen, dass vorliegend verschiedene Berichte Gegenstand des Verfahrens bil- den, die von Tätlichkeiten bzw. Handgemengen berichten. Insofern kann bereits - 82 - zum Vornherein festgestellt werden, dass diese Aussage so nicht unwahr und somit persönlichkeitsverletzend sein kann. Auch der weiteren Behauptung, dass die Erwähnung des Urteils des Basler Strafgerichts unzulässig und widerrechtlich sei, kann nicht gefolgt werden. Dass über das Verfahren unter Namensnennung berichtet wird, kann – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Klägers 1 nicht unzulässig sein. Dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, wurde im Bericht erwähnt. Das Urteil datiert offensichtlich von Anfang De- zember, so dass die Aufhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem tt.mm.2009 erfolgte, so dass diese Aussage in diesem Zeitpunkt noch nicht per se falsch war. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Nennung von etwai- gen Beweismitteln das zu act. 4/91 Gesagte. Insofern ist somit die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.5.5. Vorwurf der unnötigen Verunglimpfung D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/105) Der Kläger 1 wirft der Beklagten 2 vor, im vorliegend fraglichen Bericht den Kläger 1 unnötig verunglimpft zu haben. Im Bericht sei unmissverständlich das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 gegenüber Frauen behauptet worden. Den Bericht habe man online zudem mit einem Bild versehen, das den Kläger 1 beim Verlassen des Bezirksgebäudes nach der Urteilsverkündung zeige, wobei die Verurteilung und das Strafmass als Bildlegende als feststehende Tatsache formuliert worden sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf, dass der Artikel wahrheitsgemäss und zulässig gewesen sei. Sie macht geltend, dass sogar der Berater des Klägers 1 zu Wort gekommen sei, so dass sich der Kläger 1 diese Äusserung anrechnen lassen müsse. Die Beklagte 2 verneint, dass das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 dargestellt worden sei. Vielmehr sei über eine A._____-Parodie berich- tet worden. Aufgrund der vom Kläger 1 gesuchten Medienöffentlichkeit – so die Beklagte 2 weiter – und seiner Prominenz müsse er sich solche Berichterstattun- - 83 - gen ohne weiteres rechtlich gefallen lassen. Dies habe wohl auch sein Berater so erkannt, darum habe sich dieser entsprechend geäussert (act. 29 Rz 145). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend tatsächlich um eine Parodie über den Kläger 1 handelt, die auf einem Radio-Sender ausge- strahlt worden ist. Die Berichterstattung über die Parodie ist klar als solche ge- kennzeichnet und beschreibt primär die im Werbespot zu hörende Szene. Wie der Berater des Klägers 1 in dieser Berichterstattung zutreffend festhielt, ist dieser Radio-Spot als Parodie anzusehen. Die eingeklagte Beklagte 2 trägt hierfür je- doch nicht die Verantwortung. Vielmehr ist der Radio-Sender hierzu verantwortlich zu machen. Die Beklagte 2 zeigt auf, welches Echo der fragliche Radio- Werbespot ausgelöst hat und welche Folgen er hatte. Dass damit ein Macht- und Gewaltgebaren behauptet werden soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass das Bild des Klägers 1 zur online gestellten Berichterstattung geschaltet wurde, kann vorliegend aufgrund seiner Prominenz nicht weiter bemängelt werden. Die Bildle- gende ist zwar insofern etwas ungenau, als nicht explizit festgehalten wurde, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Dies kann man vorliegend jedoch als jour- nalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen. Von einer Persönlichkeitsverlet- zung kann vorliegend nicht die Rede sein. 5.6. Vorwurf: Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne 5.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass gegen die Kläger ei- ne eigentliche Medienkampagne "in präzedenzloser Intensität" geführt worden sei. Dabei habe alleine die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirkt (act. 1 Rz 240). Sie behaupten, dass aus dem Haus C._____ in weniger als einem Jahr weit über 450 Artikel publiziert worden seien (act. 1 Rz 243). Hinzuzuzählen seien sodann die Online-Berichte, die über die jeweilige Plattform verbreitet worden seien (act. 1 Rz 245). Sodann listen die Kläger auf, wie viele Treffer auf den jeweiligen Webseiten aufgelistet werden (act. 1 Rz 246 ff.). Bei der Analyse der Berichte – so die klägerischen Behauptun- gen weiter – habe sich gezeigt, dass die Berichte etc. zum Fall A._____ verschie- - 84 - dene Medien einbeziehend ("crossmedial") innerhalb des gesamten C._____- Konzerns verlinkt und diese auf zahlreichen Partner-Websites verwendet worden seien (act. 1 Rz 250). Zudem werde über das "Dossier" A._____ auch ein sog. "Feed" angeboten, sodass sich die Leser permanent auf ihrem eigenen Computer mit den neusten Enthüllungen füttern lassen könnten (act. 1 Rz 250). Weiter füh- ren die Kläger an, dass die Verlinkungen innerhalb der Medien-Seiten der Beklag- ten einerseits aufbauend in den einzelnen Produkten, andererseits verschiedene Medien einbeziehend zwischen den verschiedenen Produkten des Konzerns er- folgt seien (act. 1 Rz 253). Dadurch seien die Meinungen über den Kläger innert weniger Stunden gemacht und sein mediales Schicksal sei besiegelt gewesen (act. 1 Rz 260). So hätten die Beklagten durch Verkürzung, Vorverurteilung und Sensationslust über den Kläger 1 innert kurzer Zeit ein Zerrbild geschaffen, das bei jeder auch nur minimal mit ihm zusammenhängenden Begebenheit weiter verdichtet worden sei (act. 1 Rz 265). Insgesamt würden hunderte von Negativbe- richten über den Kläger vorliegen, die alle von den Beklagten stammten (act. 1 Rz 275). Die Beklagten hingegen verneinen das Vorliegen einer solchen Medienkam- pagne "von präzedenzloser Intensität". Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass allein die Masse von Berichten keine solche bewirken könne, so dass die Quanti- fizierung sowie die wechselseitigen Verlinkungen vorliegend keine Bedeutung ha- ben könnten (act. 15 Rz 92). Weiter verneinen die Beklagten das Vorliegen eines Konzernjournalismus und entgegnen den klägerischen Vorbringen, dass der Klä- ger 1 mit noch sehr viel zahlreicheren Publikationen von anderen Herausgeberin- nen zu leben habe (act. 15 Rz 92). Die Beklagten bestreiten weiter, den "Fall" A._____ gepusht oder ausgenützt bzw. weit über 450 Artikel über den Kläger 1 publiziert zu haben (act. 15 Rz 93). Diese Zahl sei so nicht belegt und im Übrigen könnten nur die eingeklagten Artikel für den vorliegenden Prozess massgebend sein (act. 15 Rz 94). 5.6.2. Rechtliches Eine gesetzliche Definition einer "Medienkampagne" gibt es nicht. Auch das Bundesgericht sah sich bislang noch nie veranlasst, den Begriff bzw. das Vorlie- - 85 - gen einer Medienkampagne zu definieren. Zwar wird in BGE 126 III 161 eine Pressekampagne erwähnt und darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz eine sol- che bejaht habe, jedoch ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, welche Voraus- setzungen vorliegen müssten, um von einer Pressekampagne zu sprechen, die schliesslich auch als Persönlichkeitsverletzung zu betrachten wäre. Eine Kampagne kann jedoch nicht jede irgendwie geartete Zahl von Nega- tivmeldungen sein. Vielmehr ist unter einer Medienkampagne ein systematischer Informationsfeldzug zu verstehen, der sich im vorliegenden Fall gegen eine Per- son, nämlich den Kläger 1, hätte richten sollen. Ob eine Medienkampagne vor- liegt, ist einzelfallweise zu prüfen und nicht einfach festzustellen. So liegt nach dem subjektiven Empfinden des direkt Betroffenen wohl schnell eine Medienkam- pagne vor, während die berichtenden Medien Geschichten verfolgen, die den betreffenden Leser (offenbar) interessieren. Je nach Medienunternehmen sind dies informativere Artikel oder aber Berichte mit boulevardeskerem Inhalt. Welche Zielgruppe das jeweilige Medienunternehmen ansprechen will, muss diesem überlassen bleiben. So kann die Tatsache, dass sich ein Medienunternehmen im Boulevard-Bereich bewegen will, solange keine Rolle spielen, als damit keine Persönlichkeitsverletzungen einhergehen. Aber selbst wenn einzelne Persönlich- keitsverletzungen – wie vorliegend festgestellt – während einer gewissen Zeit be- gangen wurden, ist diese allein noch kein Grund, eine Medienkampagne anzu- nehmen. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Medienkampagne sprechen würden, wären ein geplanter und abgestimmter Beginn der Kampagne und eine sehr ein- seitige Darstellung der Fakten, wobei die Emotionen eine dominante Rolle ein- nehmen würden. Im Endeffekt müsste wohl – sollte eine Medienkampagne bejaht werden – in der Gesamtheit der Berichte eine negative Zielverfolgung zulasten des Klägers erkennbar sein. Diese Aufzählung von Indizien kann jedoch keine abschliessende sein. Vielmehr ist eine etwaige Medienkampagne einzelfallweise zu beurteilen. 5.6.3. Beurteilung - 86 - Vorliegend kann nicht wegdiskutiert werden, dass es rund um die laufenden Strafverfahren bzw. -untersuchungen eine grosse Anzahl an Berichterstattungen über den Kläger 1 gegeben hat. Die einzelnen Berichte sind jedoch nicht auf ei- nen einzigen Medienkonzern zu verteilen, sondern auf diverse Medienunterneh- men, auch auf solche, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Hinsicht- lich der Beklagten 1, 2 und 4 ist sodann wiederum festzuhalten, dass die Beklag- ten je für sich alleine und nicht gegenseitig für die Berichte einer anderen Beklag- ten verantwortlich sind. Auch dass es persönlichkeitsverletzende Berichterstat- tungen gegeben hat, steht nach dem Gesagten fest. Es stellt sich jedoch die Fra- ge, ob diese Berichte in der Gesamtheit als persönlichkeitsverletzende Medien- kampagne betrachtet werden müssen. Auslöser der ganzen inkriminierten Berichterstattungen war unbestrittener- massen die Verhaftung des Klägers 1 zufolge der Einleitung der Strafuntersu- chung. Selbstverständlich wurde – wie bereits erwähnt – schon weit vor dieser Verhaftung über den Kläger 1 in diversen Medien zu verschiedenen Themen be- richtet. Die vorliegend strittigen Artikel wurden jedoch zweifellos durch die Verhaf- tung initiiert. Von einem geplanten, beabsichtigten oder koordinierten Beginn der Kampagne kann somit keine Rede sein. Vielmehr wurde der Grund für die Be- richterstattungen vom Kläger 1 selber gesetzt und nicht durch die Medien. Bis zum Zeitpunkt der Verhaftung gab es zwar immer wieder Berichte über die ausge- lassenen Parties im ... [Lokalität] des Klägers 1, jedoch wurde der "Medienhype" – wie er vom Kläger 1 genannt wird und den Beklagten vorgeworfen wird – nicht durch die Medien ausgelöst. Dass dann jedoch die einzelnen Medien das Thema geradezu ausschlachten und in einer Häufigkeit berichten, die dem Kläger 1 nicht gefallen konnte, liegt auf der Hand und kann auch nicht verboten werden. Auch ist es nicht weiter verwunderlich, dass das Interesse der Leser an den inkriminierten Stories überdurchschnittlich gross war und folglich die Beklagten 1, 2 und 4 ent- sprechend häufig und detailliert über den "Fall" berichteten. Es ist dabei damit zu rechnen, dass durch die Beklagten 1, 2 und 4 nicht nur ausgewogene und objekti- ve Berichte publiziert werden, sondern auch einseitige und von Unsachlichkeit ge- tragene. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die ganzen Berichterstat- tungen in ihrer Gesamtheit sehr einseitig geschrieben worden seien. Vielmehr ist - 87 - den Beklagten 1, 2 und 4 zugute zu halten, dass in den meisten Berichten ein Hinweis auf die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft gemacht wurde, In- formationen soweit möglich präsentiert wurden und teilweise – sofern erhältlich – auch dem Berater des Klägers 1 eine Plattform geboten wurde. Einzelne Berichte mögen einseitig gewesen sein, jedoch ist dies für die Gesamtheit der Berichte zu verneinen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit grösstenteils von Emotionen dominiert worden ist. Dass grund- sätzlich negativ über den Kläger 1 berichtet wurde, kann den Beklagten vorlie- gend auch nicht zum Nachteil gereichen, denn dies liegt in der Natur der Vorwür- fe. Dem Kläger wurde strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, entspre- chend sind Negativmeldungen auch zu erwarten und müssen dann auch hinge- nommen werden. Dem Vorwurf des Klägers 1, es habe ein Konzernjournalismus stattgefun- den, indem die inkriminierten Berichte gegenseitig publiziert und verlinkt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur des heutigen Internetzeital- ters, dass ein Medienunternehmen, das eine Tageszeitung herausgibt, die ent- sprechende Webseite betreibt, was zur Folge hat, dass die jeweiligen Artikel – teilweise in verkürzter Version – abgerufen werden können. Die heutigen techni- schen Möglichkeiten erlauben es dem Medienunternehmen, sogenannte Dossiers zu bilden, also die verschiedenen Artikel zu einem Thema zu verlinken. Dies ist als eine Dienstleistung an den Leser zu verstehen, denn ein Dossier bzw. die je- weiligen Verlinkungen erlauben es dem Leser, innert kürzester Zeit sämtliche Ar- tikel und Informationen zu einem bestimmten Thema abzurufen. Eine Verlinkung kann damit kein Indiz für eine Medienkampagne sein. Gleiches gilt für den kläge- rischen Vorwurf, dass die Leser mittels eines "Feeds" direkt mit den neusten In- formationen "gefüttert" worden seien. Mittels eines Feeds können elektronische Nachrichten abonniert werden, so dass die "Abonnenten" die Nachrichten lesen können, ohne jeweils die Website aufrufen zu müssen. Dies ist als Dienstleistung zu verstehen, kann vorliegend aber keine Persönlichkeitsverletzung begründen. Auch dass die Artikel über die SMD verbreitet werden, kann vorliegend nicht moniert werden. Die SMD stellt eine Datenbank dar, welche mit verschiedenen - 88 - Artikeln diverser Medienunternehmen jeweils gespeist wird. Dadurch findet zwar ein gewisser Austausch der Berichte statt, jedoch kann dies nicht als Konzern- journalismus qualifiziert werden, denn der Austausch findet damit nicht nur inner- halb eines Konzerns statt. Zusammenfassend kann vorliegend keine Medienkampagne festgestellt werden. Von einem systematischen Informationsfeldzug, der bewusst, geplant und abgestimmt initiiert worden sein soll, kann vorliegend keine Rede sein, wes- halb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.7. Vorwurf: Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) Der Kläger 1 macht im Weiteren geltend, dass die inkriminierten Berichter- stattungen in den Anwendungsbereich des DSG fallen würden und die daten- schutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze verletzt worden seien (act. 1 Rz 435 ff.). Dabei verweist der Kläger wiederum auf eine "Vielzahl der erwähnten Berich- te", in denen "besonders schützenswerte Personendaten" bearbeitet worden sei- en (act. 1 Rz 436), jedoch unterlässt er es, konkret darzulegen, um welche Be- richte und Personendaten es sich handelt. Entsprechend kann dieser Anspruch nicht geprüft werden, weshalb ein Anspruch wegen Verletzung des DSG von vornherein verneint werden muss. 5.8. Vorwurf: Verletzung des UWG 5.8.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass mit den inkriminier- ten Zeitungsberichten gegen das UWG verstossen worden sei (act. 1 Rz 505 ff.), wobei die Ansprüche aus UWG kumulativ neben jenen aus dem ZGB geltend gemacht werden könnten (act. 1 Rz 506). So formulieren sie die Begehren aus UWG hinsichtlich des Klägers 1 als Eventualbegehren, während sie hinsichtlich der Klägerin 2 die UWG-Ansprüche als Hauptbegehren geltend machen. Sie be- haupten, dass das Feststellungsinteresse "zweifellos" gegeben sei, da die Äusse- rungen einerseits die Vorstellung der Leser nach wie vor prägen und andererseits aufs Neue in den Medien kolportiert würden (act. 1 Rz 510). Sie stellen sich auf - 89 - den Standpunkt, dass durch die Falschberichterstattung der Beklagten der Schutzbereich des UWG "zweifellos" verletzt worden sei, da die Vorwürfe die Ge- schäftsehre bzw. den Ruf und die Reputation der Kläger im Wettbewerb beschä- digt hätten (act. 1 Rz 514). Unter Berufung auf Art. 3 lit. a UWG behaupten die Kläger, dass die Äusserungen der Beklagten gegenüber dem Kläger 1 gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens und gegenüber der Klägerin 2 gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ganz offensichtlich herabsetzend gewesen seien, denn durch sie sei der gute Ruf der Kläger in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch bei den Mitbewerbern und Kunden äusserst negativ geprägt worden. Durch die von den Beklagten lancierten Vorwürfe sei der gute Ruf der Kläger vernichtet worden (act. 1 Rz 517). Als alternative Voraussetzungen machen die Kläger ei- nerseits unrichtige Angaben und andererseits irreführende Angaben geltend. Die Äusserungen der Beklagten – so die Begründung der Kläger – seien nachweislich falsch. Dies betreffe sämtliche in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Aussagen (act. 1 Rz 520). Entsprechend seien diese Aussagen äusserst rufschä- digend und qualifiziert unrichtig (act. 1 Rz 521; act. 23 Rz 305). Weiter führen die Kläger an, dass die genannten Aussagen auch krass irreführend seien (act. 1 Rz 524). Durch die Titelgebung sei oft ein völlig falscher Eindruck erweckt worden (act. 1 Rz 528). Schliesslich wollen die Kläger die geltend gemachten Aussagen als unnötig verletzend, völlig überzogen und unverhältnismässig qualifizieren (act. 1 Rz 532). Die Beklagten hingegen verneinen einen Anspruch aus UWG. Sie bringen vor, dass der Kläger 1 keinen Anspruch aus UWG haben könne, wenn er sein Hauptbegehren auf das ZGB stütze. Weiter monieren die Beklagten eine man- gelnde Substantiierung der klägerischen Vorbringen hinsichtlich einer Beeinträch- tigung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin 2. Die Beklagten halten in ihren Ausführungen fest, dass die eingeklagten Aussagen in keiner Weise wettbe- werbsgeneigt gewesen seien. Eine unnötige Herabsetzung, wie sie von den Klä- gern behauptet wird, verneinen die Beklagten. Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der unbefangene Leser die eingeklagten Darstellungen weder mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers 1 noch mit der Wettbewerbsstel- lung der Klägerin 2 in Verbindung bringen würde. Schliesslich könne eine andau- - 90 - ernde Störungswirkung ausgeschlossen werden, zumal die Klägerin 2 ihren ... [Lokalität]betrieb schon seit längerem eingestellt habe (act. 15 Rz 224). 5.8.2. Rechtliches Art. 2 UWG bestimmt, dass unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer- bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt nach Art. 3 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, de- ren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG geht denn auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ZGB für den wirtschaftlichen Bereich als lex specialis vor (BGE 123 III 354). Die An- wendbarkeit beider Rechtsbereiche auf denselben Sachverhalt soll aber bei Ver- öffentlichungen möglich sein, die einerseits Wettbewerbsrelevanz haben und gleichzeitig auch die Persönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person ver- letzen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 532). 5.8.3. Beurteilung Es ist hier zwischen dem Kläger 1 und der Klägerin 2 zu unterscheiden, zu- mal der Kläger 1 lauterkeitsrechtliche Ansprüche bloss eventualiter geltend macht, während die Klägerin 2 in ihrem Hauptbegehren Verstösse gegen das UWG behauptet. Wie erwähnt bleibt für die gleichzeitige Anwendbarkeit von UWG und dem Persönlichkeitsrecht nach ZGB nur dann Platz, wenn es um Veröffentlichungen geht, die Wettbewerbsrelevanz aufweisen. Zwar ist bzw. war der Kläger 1 faktisch Betreiber des ... [Lokalität] B'._____. Inwiefern ihn die inkriminierten Berichterstat- tungen jedoch in seinem wirtschaftlichen Tun beeinträchtigt haben sollen, wird weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insofern bleibt hier kein Platz für lauterkeitsrechtliche Ansprüche. - 91 - Was die Klägerin 2 anbelangt ist zweierlei festzuhalten: Auch sie lässt eine konkrete Behauptung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Beeinträchtigung aufgrund der inkriminierten Berichterstattungen vermissen. Insofern ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Äusserungen sich negativ auf den Geschäftsgang ausgewirkt haben sollen. Im Weiteren begnügt sich die Klägerin 2 mit pauschalen Behauptungen und Verweisungen auf die in den Rechtsbegehren aufgelisteten Aussagen, die in irgendeinem der unzähligen eingereichten Berichte erschienen seien. Konkrete Behauptungen, d.h. Behauptungen eines unlauteren Verhaltens der Beklagten in Bezug auf einen oder mehrere konkrete Zeitungsartikel, lassen sich in den Rechtsschriften jedoch nicht auffinden. Auch auf die beklagtische Aufforderung hin, die Behauptungen weiter zu substantiieren, begnügte sich die Klägerin 2 in ihrer Replik mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf die Gesamtheit der Berichterstattungen. Dies genügt den Anforderungen der Substantiierungspflicht nicht, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin 2 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese in ihren Rechtsschriften zwar eventualiter – also bei Verneinen des Anspruchs aus UWG – eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 ZGB geltend macht (Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b), jedoch an keiner Stelle konkret ausführt, inwiefern bzw. durch welche Berichte ihre Persön- lichkeit verletzt worden sei. Ein pauschaler Hinweis auf die Gesamtheit der Be- richterstattungen kann dabei nicht ausreichen, weshalb dieser Anspruch nicht weiter geprüft werden kann und die Klage in diesem Punkt abgewiesen werden muss. 5.8.4. Fazit Mangels konkreter Behauptungen, inwiefern die Kläger aufgrund der inkriminier- ten Berichterstattungen in ihrem wirtschaftlichen Tun hätten beeinträchtig werden sollen, kann vorliegend kein Anspruch aus UWG festgestellt werden, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. - 92 - 5.9. Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) Die Klägerschaft beantragt die Publikation des Urteils und macht geltend, dass sich eine Publikation aufdränge, um Falschberichte öffentlich wirksam zu korrigieren und damit den falschen Eindruck bei der Leserschaft zu beseitigen (act. 1 Rz 535). Die Beklagten verneinen die Notwendigkeit einer Urteilspublikation, denn angesichts der Flut von Negativ-Berichten über den Kläger 1 könne eine Urteils- publikation das negative Bild in der Öffentlichkeit nicht korrigieren (act. 15 Rz 226). Art. 28a Abs. 2 ZGB bietet die Möglichkeit, das richterliche Urteil zu veröf- fentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen mit dem Ziel, einen Störungszustand zu beseitigen. Eine Publikation erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die- se geeignet ist, die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 10). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies vor allem dort der Fall, wo eine "unrichtige Vorstellung oder ein falsches Gedanken- bild bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichti- gung beseitigt werden kann" (BGE 106 II 101; 104 II 2 f.). Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es sich vorliegend – wie von der Beklagten zutreffend ausgedrückt – um eine "Flut" von Negativmeldungen zulasten des Klägers handelt, die nicht nur von den Beklagten ausgelöst wurde. Das von der Klägerschaft geltend gemacht Negativbild, das es nun zu korrigieren gäbe, lässt sich aber nicht ausschliesslich auf die inkriminierten Berichterstattun- gen zurückführen. Es ist festzuhalten, dass die vorliegend fraglichen Berichter- stattungen grossmehrheitlich aufgrund eines Strafverfahrens publiziert wurden, in welches der Kläger involviert gewesen ist. Dass ein Strafverfahren, in welchem aber primär Sexual- und Gewaltdelikte Gegenstand bildeten, den weitaus grösse- ren Teil des Negativbildes des Klägers verursachte, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen trugen vom Kläger 1 gewollte und tolerierte Be- richterstattungen, die zeitlich vor den inkriminierten Artikeln lagen, einen weiteren Teil zum Negativbild bei. Der Argumentation, dass nun eine Publikation dieses Ur- - 93 - teils das geeignete Mittel darstellen soll, um das Negativbild oder einen wesentli- chen Teil davon zu beseitigen, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Im Übrigen führte eine Urteilspublikation zu einer weiteren Medienpräsenz der Klä- gerschaft im Zusammenhang mit den zu beseitigenden Berichterstattungen, wes- halb man sich vorliegend ohnehin hätte fragen müssen, ob dieser Antrag der klä- gerischen Argumentation und dem von ihr angestrebten Ziel, die inkriminierten Negativmeldungen ein für alle Mal zu beseitigen, zuwider laufen würde. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.10. Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) 5.10.1. Parteistandpunkte Sodann verlangt die Klägerschaft die Beseitigung der bestehenden Verlet- zungen durch Löschung der inkriminierten Berichterstattungen in elektronischen Archiven und Suchmaschinen (act. 1 Rz 536). Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Verletzungstatbestand andauern würde und der Kläger- schaft mit jedem Abruf eine neuerliche Verletzung drohe (act. 1 Rz 537). Die Lö- schung – so die klägerischen Ausführungen weiter – habe umfassend zu gesche- hen. So seien auch die Schweizerische Mediendatenbank (SMD) und der digitale Recherche- und Beobachtungsdienst Swissdox – worauf die Beklagten Zugriff hätten – zu säubern (act. 1 Rz 539). Weiter bringt die Klägerschaft vor, dass die Säuberung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten sei (act. 1 Rz 540). Hinsichtlich des Umfangs der Löschung machen die Kläger geltend, dass auch in Bezug auf die Suchmaschinen wie Google die Löschung veranlasst werden müsste (act. 1 Rz 542). Replicando präzisiert sie, dass sie nicht die Be- seitigung sämtlicher Artikel verlange, sondern nur die persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalte (act. 23 Rz 309). Hinsichtlich der SMD und Swissdox machen die Kläger geltend, dass die Beklagte 1 Miteigentü- merin dieser Unternehmungen sei. Sie stelle diesen Datenbanken ihre Inhalte und Artikel zur Verfügung, so dass sie diese auch wieder zurückziehen oder ändern könne. Zudem hätten die Beklagten Erfahrungen gemacht mit dem Löschen von publizierten Artikeln, welche durch Suchmaschinen weiterverbreitet worden seien, insbesondere durch Google. Eine angebliche Unmöglichkeit der Löschung der in- - 94 - kriminierten Artikel bei den Suchmaschinen wird von der Klägerschaft jedenfalls bestritten (act. 23 Rz 309). Die Beklagte 2 hingegen verneint einen Beseitigungsanspruch. Sie moniert, dass das Rechtsbegehren 4 der Klageschrift aufgrund der Formulierung nicht vollstreckbar sei. Die Kläger könnten keinesfalls die integrale Beseitigung sämtli- cher Artikel verlangen, sondern – wenn überhaupt – nur die widerrechtlich verlet- zenden Passagen (act. 15 Rz 227 f.). Weiter bringt die Beklagte 2 vor, dass keine Dritten wie die SMD, Swissdox oder Google, ins Recht gefasst werden könnten, diese seien von den Beklagten 1, 2 und 4 selbständige Unternehmungen. Auch eine Beseitigung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestreitet die Beklagte 2 (act. 15 Rz 229 f.). 5.10.2. Voraussetzungen / Beurteilung Vorliegend sind drei der als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Artikel nach wie vor im Internet abrufbar, was im Übrigen auch nicht von der Beklagten 2 bestritten wird. Weiter blieb ebenfalls unbestritten, dass die fraglichen Artikel über andere Suchmaschinen, insbesondere durch Google, verbreitet wurden und nach wie vor werden. Finden die fraglichen Publikationen der beklagtischen Medien grundsätzlich Eingang in den Suchservice von Google, dann ist ein Abrufen der Artikel – soweit diese von der Beklagten im Internet publiziert werden – ebenfalls als möglich anzunehmen (gemeint ist hier das Abrufen über ein Suchresultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht ("webcrawling")). Die andauernde Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet sodann den Stö- rungszustand, der zweifelsohne andauert. Die Möglichkeit, die persönlichkeitsver- letzenden Artikel weiterhin abzurufen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht damit weiter, wenn auch mit gewissen Einschränkungen oder unter gewissen Bedin- gungen wie zum Beispiel der Voraussetzung eines Abonnements, einer Registrie- rung bei der SMD oder der Eingabe spezifischer Stichworte in einer der Suchma- schinen. Die Störung beschränkt sich bei einer Veröffentlichung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erscheinens. - 95 - Dauert der Störungszustand an, so bietet Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Möglichkeit, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, dies natürlich unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit. Entsprechend ist hier zu prüfen, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklagten 2 zugerechnet werden bzw. sie diesen selber beseitigen kann. Dabei ist selbstredend davon auszugehen, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Ver- letzungshandlung reicht. Verlangt die Klägerschaft die Löschung sämtlicher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in den elektronischen Ar- chiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet- Suchmaschinen (z.B. Google, inkl. Google-Index und Google Cache), so erweist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denjenigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der relevanten Passagen herangezogen wurden und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den. Die vorliegend beurteilten und von einer Löschung betroffenen Publikationen sind namentlich die Folgenden: Publikationen der Beklagten 2 D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/47) D'._____ vom tt.mm.2010 (act.4/133 und act.4/134) D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/135) Die Beklagte 2 ist daher zu verpflichten, die als persönlichkeitsverletzend eingestuften Berichte im jeweiligen Medium zu löschen. Dies umfasst alle For- men, in denen die genannten Artikel von der Beklagten 2 noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf den jeweiligen Websites der Beklagten wie bei- spielsweise "www.D._____.ch". Darunter fallen auch Online-Archive der Beklag- ten 2, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Vorausset- zungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvollziehbares und erhebliches Inte- resse des Klägers 1 daran, dass archivierte, persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, erfahren (vgl. - 96 - zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf kor- rekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten, wie die SMD einer ist, ist zu- nächst festzuhalten, dass das klägerische Beseitigungsbegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte 2 zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der SMD sowie aus den Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen damit nicht Dritte ins Recht gefasst werden, sondern die Beklagte 2 selbst, die gegen- über Dritten eine entsprechend Willenserklärung abgeben sollen. Eine solche Massnahme scheint möglich und erscheint auch verhältnismässig zu sein. Den Beklagten kann so aber letztlich nicht die Verantwortung übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf die Willenserklärung der Beklag- ten 2 in der gewünschten Form tätig werden. Die Abgabe einer genügend be- stimmten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist der Beklagten 2 jedoch zuzumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagte 2 den von ihr her- vorgerufenen Störungszustand beseitigen kann. Jedoch müssen auch hier die An- forderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich wiederum nur auf die genannten Artikel beziehen. Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die SMD und Swissdox klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren hingegen, es sei die Löschung "aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere […] den Internet- Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache)" vorzunehmen, erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der genannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten hinweisen. Daher kann dieses Begehren – neben der SMD und Swissdox – lediglich in Bezug auf Google gutgeheissen werden. 5.10.3. Fazit Es rechtfertigt sich somit, die Beklagte 2 unter entsprechender Strafandro- hung dazu zu verpflichten, gegenüber der SMD, Swissdox und Google Switzer- - 97 - land GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als persönlichkeitsverletzend festgestellten Artikel in den fraglichen, von der Beklagten 2 herausgegebenen Medien im Archiv der SMD, der Swissdox und in den Suchresultaten von Google (inklusive Google Cache und Google Index), soweit sich diese auf Fundstellen auf Websites der Beklagten 2 beziehen, zu löschen. 5.11. Gewinnherausgabe 5.11.1. Parteistandpunkte Der Kläger 1 begehrt weiter die Herausgabe des aus den persönlichkeitsver- letzenden Berichten erlangten Gewinns (act. 1 Rz 548 ff.). Er begründet seinen Anspruch damit, dass vorliegend von einer grossen Medienkampagne im Boule- vardbereich zu sprechen sei, die von den Beklagten massiv und systematisch ausgebeutet worden sei (act. 1 Rz 552). Er wirft den Beklagten vor, durch Skan- dalisierung und Boulevardisierung, gepaart mit permanenten Persönlichkeitsver- letzungen, das Thema A._____ zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Ziele verwendet und ausgebeutet zu haben. Von einer eigentlichen, systematisch auf- gebauten Kampagne lasse sich vorliegend sprechen, so der Kläger weiter (act. 1 Rz 553 f.). So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier, den Voyeurismus und die Schadenfreude des Publikums appelliere und auf die Bindung der spezifischen Leserschaft zuge- schnitten sei und sich somit auf den Geschäftserfolg der Beklagten gewinnstei- gernd ausgewirkt habe (act. 1 Rz 555 und 563). Er wirft den Beklagten weiter vor, dass es ihr Ziel gewesen sei, mittels den Billigmedien ihre billigen Geschichten im Wettbewerb um Aufmerksamkeit, Leserzahlen und Durchclickraten möglichst als erste, laut, skandalisierend und häufig zu verbreiten und diese Geschichten dann innerhalb des gesamten Konzerns zu verwerten (act. 1 Rz 567). Weiter macht der Kläger den Umkehrschluss, dass die Beklagten die Berichte nicht ausgeschlach- tet hätten, wenn diese nicht stark gewinnsteigernd gewesen wären (act. 1 Rz 571). Weiter hätten die Berichte bei der Leserschaft ein enormes Echo ausge- löst, denn gewisse Artikel seien online von sehr vielen Personen kommentiert worden (act. 1 Rz 576). Er wirft den Beklagten insgesamt vor, durch die Kampag- ne beim Publikum die Neugierde und Sensationslust geweckt und die Erwartun- - 98 - gen auf neue Skandale und Enthüllungen geschürt zu haben. Indem diese dann die Leserschaft durch ständige Reproduktion und Folgeberichte befriedigen wür- de, erfüllten sie die Lesererwartungen, was zu Umsatz und Profit führe (act. 1 Rz 582). Die Beklagte 2 bestreiten die Behauptungen des Klägers 1 vollumfänglich (act. 15 Rz 232 ff.). Es sei keine Medienkampagne der Beklagten 1, 2 und 4 ge- führt worden (act. 15 Rz 233). Die Beklagte 2 bestreitet die klägerische Behaup- tung, einen Anspruch auf Gewinnherausgabe zu haben, da kein messbarer Ge- winn mit den jeweiligen Publikationen erzielt worden sei (act. 15 Rz 235 und 245). Einer vom Kläger vorgeschlagenen Erhebung von konkreten Leserzahlen hält die Beklagte 2 entgegen, dass solche Zahlen nicht systematisch erhoben würden, so dass nicht festgestellt werden könne, wie oft die inkriminierten Berichte gelesen worden seien (act. 15 Rz 248). Im Übrigen seien solche Zahlen irrelevant in Be- zug auf einen etwaigen Gewinn (act. 15 Rz 249). Die Beklagte 2 hält fest, dass es grundsätzlich unbestritten sei, dass es einen Medienhype und eine Flut von Nega- tivberichten gegeben habe. Die Berichte seien im Zusammenhang mit den Ver- haftungen, Strafuntersuchungen und Gerichtsverfahren publiziert worden, was die Beklagte 2 als zulässig erachtet (act. 15 Rz 250 f.). Die Beklagte 2 weist ferner den Vorwurf zurück, mit allen Mitteln um Aufmerksamkeit gekämpft zu haben (act. 15 Rz 256) und qualifiziert die Aussage, dass mit mehr Aufmerksamkeit mehr Leserzahlen und damit in der Folge höhere Werbeeinnahmen generiert würden, als nicht zutreffend und zu einfach (act. 15 Rz 256). Weiter wird von Sei- ten der Beklagten der Vorwurf zurückgewiesen, eine Kampagne gegen den Klä- ger 1 geführt und skandalisierende, an niedrige Instinkte appellierende Berichte publiziert zu haben (act. 15 Rz 257). Die Beklagte 2 bestreitet weiter, dass die in- kriminierten Berichterstattungen zu einem messbaren Gewinn bei der Beklagten 2 geführt haben sollen (act. 15 Rz 260). Zusammenfassend verneint die Beklagte 2 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den inkriminierten Bericht- erstattungen und dem Geschäftserfolg der Beklagten 2, so dass sie einen Ge- winnherausgabeanspruch ablehnt (act. 15 Rz 261 f.). - 99 - 5.11.2. Voraussetzungen Eine erfolgte Persönlichkeitsverletzung genügt für sich alleine noch nicht, damit dem Verletzten eine ausservertragliche Forderung auf Gewinnherausgabe zusteht. Darüber hinaus muss zumindest die Erzielung eines Gewinns und ein Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Handlungen und dem be- haupteten Gewinn dargetan werden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz 406). Das vorliegend zu prüfende Thema ist namentlich die Frage nach der Kausalität. Ge- mäss Art. 423 Abs. 1 OR kann sich der Geschäftsführer ohne Auftrag lediglich die Vorteile aneignen, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringen. Mit ande- ren Worten erfasst die Gewinnherausgabeforderung nach Art. 423 Abs. 1 OR die Gewinne nur soweit, als zwischen dem erzielten Gewinn und der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 133 III 161 f.; INDERKUM, a.a.O., Rz 419). Grundsätzlich liegt ein na- türlicher Kausalzusammenhang vor, wenn der fragliche Gewinn ohne die Persön- lichkeitsverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erzielt worden wä- re. Die Verletzung muss demnach eine Bedingung für die Erzielung des Gewinns darstellen, so dass sie als deren tatsächliche Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gewinn entfällt (condicio sine qua non-Formel; BGE 132 III 718). Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn die Per- sönlichkeitsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung generell geeignet war, einen Gewinn der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 132 III 718). Mit anderen Worten setzt dieser Anspruch den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung kausal zu einer Gewinnsteigerung für das Medienunternehmen beigetragen hat. Dabei ist die Entstehung des Gewinns grundsätzlich vollumfäng- lich zu beweisen, wobei aber Art. 42 Abs. 2 OR analog abwendbar ist und das Gericht deshalb auf eine Schätzung des Gewinns abstellen darf. Da es in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig sehr schwierig sein kann, nachzuweisen, in welchem Umfang eine verletzende Berichterstattung zu einem Gewinn geführt hat, hielt das Bundesgericht hierzu im Sinne einer Ausnahme fest, dass die Kau- salität bei Verletzungen durch die Sensationspresse bereits bejaht werden müsse, - 100 - wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zur Er- haltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (BGE 133 III 164). Dieser bundesgerichtliche Entscheid ist jedoch stets vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt und deswe- gen eher zurückhaltend anzuwenden ist. Die vom Bundesgericht aufgestellte Ausnahmeregelung relativiert das Vorliegen der Kausalkette in einem sehr star- ken Mass. So entfernt sich diese Rechtsprechung vom strikten Beweis eines Kausalverlaufs hin zu einer Relativierung, die bloss noch eine Eignung zur Hal- tung der Auflage verlangt. Diese Relativierung kann nicht in jedem ähnlich gela- gerten Fall einer Persönlichkeitsverletzung durch die Medien geeignet sein, einen Gewinnherausgabeanspruch zu bejahen. 5.11.3. Rechtliche Beurteilung Vorab ist festzuhalten, dass die Berichterstattungen der Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auseinanderzuhalten sind und die Beklagten – wie eingangs ausführlich abgehandelt – nicht untereinander für die von den anderen publizierten Artikel verantwortlich gemacht werden können. Die Artikel, die vorliegend von zentraler Bedeutung sind und – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – auf- grund einer persönlichkeitsverletzenden Meldung zu einer Gewinnherausgabe be- rechtigen könnten, entfallen ausschliesslich auf die Beklagte 2. Von den inkrimi- nierten Berichterstattungen wurden lediglich drei als persönlichkeitsverletzend qualifiziert, wobei auch diese nicht offensichtlich persönlichkeitsverletzend sind, sondern sich noch relativ nahe an der Grenze des Zulässigen befinden. Dass es sich dabei um Artikel handelt, die offensichtlich persönlichkeitsverletzend sind und daher von einer Steigerung der Leserzahlen ausgegangen werden müsste, ist vorliegend nicht der Fall. Danach ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Medienunternehmen das Ziel verfolgt, die Auflage und damit die Leserzahlen zu steigern, logisch und wirtschaftlich ist und den Beklagten nicht zum Nachteil gereicht werden kann. - 101 - Ebenso ist es den Beklagten zu überlassen, ob sie sich mit ihren Berichterstat- tungen in den Boulevardbereich begeben wollen oder nicht. Dies kann ebenfalls keinen Einfluss auf die vorliegend zu beantwortende Frage haben. Vorliegend ist die …zeitung "D._____" bzw. "D'._____" von ausschliesslicher Bedeutung, welcher die einzigen Persönlichkeitsverletzungen zuzuschreiben sind. Bei dieser Zeitung handelt es sich um eine …zeitung, die hauptsächlich in den Bahnhöfen und entlang der Bus- und Tramlinien … bereit liegt. Die Zeitung wird somit hauptsächlich auf den Arbeits- und Schulwegen in den öffentlichen Ver- kehrsmitteln gelesen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auflagezahlen dieser Gratiszeitung hauptsächlich von den Pendlerströmen abhängen und nicht vom konkreten Inhalt der Zeitung, denn der Pendler greift sich die Zeitung so oder an- ders, ohne dass er um den Inhalt der Zeitung bereits weiss. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass die Auflageschwankungen primär durch die Veränderun- gen der Pendlerströme zufolge Einflüsse Dritter (Ferienzeiten, Jahreszeiten etc.) bestimmt werden. Dass eine Abhängigkeit des Gewinns vom konkreten Inhalt der Gratiszeitung besteht, ist dabei stark zu bezweifeln. Dies insbesondere unter Be- trachtung der Art und Aufmachung der inkriminierten und als persönlichkeitsver- letzend qualifizierten Berichte, handelt es sich dabei doch oft auch nur um kleine- re Berichte, die sich grossmehrheitlich in der "People"-Rubrik befinden, die jeden Tag unzählige weitere Berichte bereithält, wobei es sich hier wohl ausschliesslich um boulevardeske Mitteilungen handelt. Dass die vorliegend beurteilten Berichte dabei geeignet sein sollen, zumindest eine Halten der Auflagezahl zu bewirken, kann vorliegend nicht bejaht werden. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich drei Artikel als persönlichkeitsverletzend beurteilt werden müssen, muss diese Frage jedoch klar verneint werden. 5.11.4. Fazit Ein Anspruch auf Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ist vorliegend zu verneinen. Die als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Zeitungsberichte der - 102 - Beklagten 2 erscheinen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als geeignet, eine Auflagesteigerung oder -haltung zu bewirken. 5.12. Schadenersatz 5.12.1. Parteistandpunkte Die Kläger bzw. der Kläger 1 machen/macht geltend, durch die inkriminier- ten Äusserungen einen immensen Schaden, insbesondere einen Reputations- schaden, erlitten zu haben, wobei auf die Geltendmachung des Reputationsscha- dens vorliegend verzichtet werde (act. 1 Rz 659). Der angeblich entstandene Schaden wird – im Sinne einer Teilklage – auf CHF 638'931.59 beziffert. Dieser setze sich aus den Aufwendungen der Anwaltsbüros AT._____(CHF 61'560.30) und Au._____ (CHF 321'333.99) einerseits und der PR-Agentur AV._____ AG (CHF 256'037.30) andererseits zusammen (act. 1 Rz 661). Für eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen verweisen die Kläger auf die Klagebeilagen (act. 23 Rz 324; act. 4/224-227). Die Kläger behaupten, dass ihnen die behaupte- ten Kosten zur Abwehr der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie zur Eindämmung ihrer Folgen entstanden seien und direkt im Zusammenhang mit den inkriminierten Berichterstattungen stünden (act. 1 Rz 665). Die Aufwendun- gen seien geboten und notwendig gewesen, so die Kläger weiter. Der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung sei schon am 17. Dezember 2009 an die Beklagten he- rangetragen worden. Da diese Abmahnung keine Wirkung gezeigt habe, hätten die Kläger keine andere Wahl gehabt, als sich mit professionellem Beistand von Anwälten und PR-Fachleuten zur Wehr zu setzen. Sodann habe man versucht, den Schaden mittels Beschwerden an den Presserat, an die UBI sowie der vorlie- genden Klage zu begrenzen. Entsprechend sei die Vermögensminderung des Klägers 1 ursächlich und auf die inkriminierten Berichterstattungen der Beklagten zurückzuführen (act. 1 Rz 665). Zudem würden die Beklagten ein Verschulden tragen, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehal- ten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt hätten (act. 1 Rz 669 ff.). - 103 - Die Beklagten bestreiten in der Klageantwortschrift, dass die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz haben würden, denn es mangle bereits an einer wi- derrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Im Übrigen machen sie geltend, dass die Aufwendungen, die durch den vorprozessualen Beizug von Anwälten und PR- Beratern entstanden seien, keinen ersatzfähigen Schaden darstellen würden (act. 15 Rz 302). Weiter behaupten die Beklagten, dass die Beklagten nicht für den von den Klägern behaupteten Schaden verantwortlich seien. So hätten die Tätigkeiten von AT._____ nichts mit den Beklagten 1, 2 und 4 zu tun. Dies sei daran erkennbar, dass die entsprechenden Rechnungen nicht an den Kläger 1 geschickt worden seien, sondern an seinen Vater oder an die Erbengemeinschaft. Zudem seien die geltend gemachten Rechnungen schon im Parallelverfahren ge- gen die AW._____ AG Gegenstand des Verfahrens gewesen (act. 15 Rz 306). Weiter behaupten die Beklagten, dass der geltend gemachte Aufwand exorbitant erscheine und weder von berechtigten noch notwendigen oder angemessenen Kosten die Rede sein könne. Vor allem handle es sich um Aufwendungen, die mit einer etwaigen Parteientschädigung abzugelten seien, so dass eine zusätzliche Entschädigung abzulehnen sei (act. 15 Rz 307). Schliesslich verneinen die Be- klagten, eine journalistische Pflicht verletzt zu haben (act. 15 Rz 313). 5.12.2. Voraussetzungen Das Persönlichkeitsrecht verweist für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzen- den Schaden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durch- setzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzu- sprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394). Letztere umfasst die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin ent- halten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich - 104 - waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung. Dazu zählen auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in kausalem Zusam- menhang mit dem Prozess stehen (SUTTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 95 N 38 m.w.H; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausges- taltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren (insbesondere: MARKUS BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten – es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, in: HAVE 1/2012). In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet. In diesem Fall hat die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustel- len. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweissatz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserheb- liche Behauptungen müssen dabei in der Rechtsschrift selbst vorgebracht wer- den. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Ein pauschaler Verweis auf Beilagen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Voraussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b, ZR 102 (2003) Nr. 15; ZR 79 (1980) Nr. 130; ZR 84 (1985) Nr. 52; SUTTER- SOMM/VON ARX, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 55 N 23 ff. m.w.H.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 55 N 4, § 113 N 1 ff, und § 130 N 3 ZPO/ZH). 5.12.3. Rechtliche Beurteilung Die Kläger machen Aufwendungen von drei verschiedenen (Rechts-) Beratern geltend (AT._____, AU._____ sowie der PR-Agentur AV._____ AG). Die Kläger machen dabei geltend, dass diese Kosten zu ersetzen seien, soweit sie berechtigt, notwendig und angemessen sind (act. 1 Rz 662). Die Kläger unterlas- sen es jedoch, die Berechtigung, Notwendigkeit und Angemessenheit der konkre- - 105 - ten Aufwendungen zu behaupten. Vielmehr verweisen sie hierzu einzig auf die eingereichten Auflistungen der Aufwendungen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit wel- chen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptun- gen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisverfügung aufgenommen werden können. Insofern können sich die Kläger nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Kostenzusammenstellungen in den Beilagen begnügen. Selbst wenn man die Beilagen heranzieht, ist festzustellen, dass auch die Auflistungen nur bedingt als Darlegung der Aufwendungen dienen können. So reichen die Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen des An- waltsbüros AT._____ zwei Kostennoten vom 3. September und 24. März 2010 ein, aus welchen jeweils bloss die Gesamthonorarpositionen bzw. der Gesamt- aufwand hervorgeht (vgl. act. 4/225). Wie sich diese Position im Detail zusam- mensetzt, kann aus der Zusammenstellung nicht herausgelesen werden. Insofern ist es unmöglich zu beurteilen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen berechtigt, notwendig und angemessen gewesen sind. Das gleiche Bild präsentiert sich hinsichtlich der geltend gemachten Auf- wendungen der PR-Agentur AV._____ (vgl. act. 4/227). Auch diese Zusammen- stellung lässt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Aufwendun- gen nicht zu. Aus der Auflistung ist wiederum nur ersichtlich, wie hoch der Ge- samtaufwand gewesen ist. Weder kann man daraus ableiten, dass die Aufwen- dungen berechtigt, noch notwendig oder angemessen gewesen sind. Hinsichtlich der Aufwendungen der klägerischen Rechtsvertretung (AU._____) reichen die Kläger eine weitere Honorarrechnung ins Recht (act. 4/226). Auch diese Aufstellung kann den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht werden. Zwar ist jede Leistung einzeln ausgewiesen, jedoch sind die Leistungen teilweise in sehr abgekürzter Form bezeichnet, so dass man sich schlicht nichts Konkretes mehr darunter vorstellen kann (z.B. "Exceltabelle"). Wei- - 106 - ter ist den Beklagte insofern zuzustimmen, als unter den Positionen tatsächlich immer mal wieder der Name "AW._____" zu lesen ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten der beiden Verfahren nicht sauber auf die beiden Mandate aufge- teilt wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Anteil schliesslich auf das vor- liegende Verfahren entfallen soll. Sodann sind in der fraglichen Honorarnote Leis- tungen erfasst worden, die offensichtlich das Strafverfahren um den Kläger 1 be- troffen haben, denn es kann als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass RAin XB._____ bzw. RA XC._____ als Strafverteidiger aufgetreten sind und mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben können (Leistungen vom 1.6.2010 bzw. 30.7.2010). Diesbezüglich wurde auch eine Leistung "… Strafakten" erfasst, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die klägerischen Anwälte für das vorliegende Verfahren ein diesbezügliches Strafaktenstudium hätten betreiben müssen. Wei- ter wurden Leistungen erfasst, bei denen es sich offensichtlich um Medienberichte aus England handelte (Leistung vom 5.7.2010; "Fax re … (… [Presseerzeug- nis])"). Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern diese Leistungen in einem Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen sollen. Gleiches gilt hinsichtlich der Position "div mailverkehr mit … re …". Sodann lassen sich in der Honorarzu- sammenstellung Leistungen finden, aufgrund welchen angenommen werden muss, dass gegen Frau AP._____ ebenfalls ein Verfahren angestrengt worden ist (Leistung vom 11.8.2010 "Rechtsbegehren und Artikel ggen AP._____"), jedoch kann diese Leistung nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen. Schliesslich findet man unzählige Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausarbeitung des Sühnbegehrens. Hierzu ist Zweierlei zu sa- gen: Grundsätzlich handelte es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit einem Sühnverfahren (auch) unter dem alten zürcherischen Prozessrecht – das im Zeit- punkt der durchlaufenen Sühnverfahren noch in Kraft war – um aussergerichtliche Kosten, die Bestandteil der Prozessentschädigung bildeten, welche nach Obsie- gen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten sind, und waren nicht unter dem Titel des Schadenersatzes zu prüfen (Art. 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Unter dem eidgenössischen Zivilprozessrecht erfolgt die Prozesseinleitung nun ohnehin ohne Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens, so dass die Kosten heute nicht mehr - 107 - anfallen bzw., falls sie anfallen sollten – z.B. aufgrund eines unnötig durchlaufe- nen Schlichtungsverfahrens –, nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden dür- fen. Wie eingangs festgehalten, ist auf die vorliegende Streitigkeit die eidgenössi- sche Zivilprozessordnung anwendbar, weshalb kein Schlichtungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen. Die einzelnen Honorarpositionen hinsichtlich eines etwaigen Sühnverfahrens finden sich einerseits im Juni 2010 und im Okto- ber/November 2010. Ob im Juni 2010 ein Sühnverfahren durchlaufen wurde, geht aus der Honorarnote jedoch nicht hervor. Sollte jedoch ein solches durchgeführt worden sein, so kann es nicht das vorliegende Verfahren betroffen haben, fand die Klageeinleitung ja erst im Jahr 2011 statt und damit deutlich nach der 3- monatigen Einreichungsfrist der Weisung. Hinsichtlich der Positionen im Oktober und November 2010 bleibt zu sagen, dass die Sühnverhandlung am tt.mm.2010 stattgefunden hat, so dass die Klägerschaft in jenem Zeitpunkt wohl hat abschät- zen können, ob die Klage noch 2010 oder aber erst 2011 eingereicht werden soll- te, denn bei Einreichung 2011 und damit unter dem neuen, eidgenössischen Zi- vilprozessrecht hätten diese Kosten gespart werden können. Insofern können die- se Kosten, so oder so, nicht als Schaden geltend gemacht werden. Schliesslich haben die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageschrift stehen, als vorprozessuale Kosten zu gelten, die im Rahmen ei- ner etwaigen Parteientschädigung abzugelten wären. 5.12.4. Fazit Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geltend ge- machten klägerischen Schadensposition in keiner Weise genügend präzise dar- gelegt und substantiiert wurden, um nachvollziehen können, inwiefern diese Kos- ten notwendig, berechtigt und angemessen waren. Selbst die Einsicht in die klä- gerische Honorarnote bringt dabei keine Klarheit, so dass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.13. Genugtuung 5.13.1. Parteistandpunkte - 108 - Der Kläger 1 begehrt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– und behauptet, durch die inkriminierten Berichterstattungen seeli- sche Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten zu haben (act. 1 Rz 676). Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass eine solche Medienkam- pagne, wie sie von der Klägerschaft behauptet wird, zu einer psychischen Beein- trächtigung führe. Entsprechend bedürfe es keinen weiteren Ausführungen. Viel- mehr hätten die Beklagten diese Vermutung mittels eines Gegenbeweises umzu- stossen (act. 1 Rz 676). Ferner sei von der Gegenseite kein anderer Ausgleich geleistet worden (act. 1 Rz 681). Die Beklagten hingegen bestreiten, dass der Kläger eine seelische Verlet- zung erlitten haben soll. Sie monieren weiter, dass die Behauptungen unsubstan- tiiert und unbelegt seien. Sie werfen dem Kläger 1 vor, dass er es unterlassen ha- be, seine angeblichen Leiden konkret darzulegen. Die Beklagten bestreiten weiter einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Berichterstat- tungen und den angeblichen Leiden des Klägers 1. Schliesslich beurteilen die Be- klagten die Höhe der Genugtuung als massiv überrissen (act. 15 Rz 315). 5.13.2. Voraussetzungen Eine Genugtuung wird nach Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 ZGB nur unter der doppelten Voraussetzung zugesprochen, dass die Schwere der Verletzung einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt und die Verletzung nicht anderweitig wiedergutgemacht worden ist. Es soll für die erlittene seelische Unbill Ausgleich geschafft werden. Jedoch sind geringe Störungen des seelischen Schmerzes vom Genugtuungsanspruch ausgeschlossen und hinzunehmen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 17). Neben einer Bezifferung verlangt das Bundesgericht, dass der Verletzte die Umstände dartut, aus welchen auf seinen seelischen Schmerz geschlossen werden kann (BGE 120 II 98 f.). Nicht jeder Mensch rea- giert in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit, weshalb das Gericht gehalten ist, bei der Beurteilung auf einen Durchschnitts- massstab abzustellen (BGE 120 II 99). - 109 - 5.13.3. Rechtliche Beurteilung Der Kläger 1 begnügt sich damit, seinen Genugtuungsanspruch mit der all- gemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu begründen. Inwiefern der Kläger 1 jedoch tatsächlich in seiner psychischen Integrität beein- trächtig und im Alltag konkret mit seelischen Beeinträchtigungen konfrontiert wur- de, lässt er in seiner Begründung jedoch vermissen. Damit sich das Gericht überhaupt ein Bild von der Wirkung der Verletzung machen kann, hätte der Kläger 1 die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen würden. Das Bundesgericht hat festgehal- ten, dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, jedoch nicht davon entbinde, diesen anzutreten (BGE 120 II 97). Dies hat der Kläger 1 jedoch gänzlich unterlassen. Er hat weder konkrete Umstände dargetan noch Beweismittel offeriert, die eine solche seelische Beeinträchtigung beweisen könn- ten. Insofern ist der Kläger 1 auch in diesem Punkt seinen Substantiierungsoblie- genheiten nicht gehörig nachgekommen. Auch die Behauptung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass er aufgrund dieser Berichterstat- tungen eine seelische Beeinträchtigung davontrage und es nun an den Beklagten sei, einen Gegenbeweis zu erbringen, hilft dem Kläger 1 nicht weiter. Das Bun- desgericht hielt in BGE 120 II 97 fest, dass Erfahrungssätze die Funktion von Normen erfüllten, wobei diese Regelfunktion einem Erfahrungssatz nur dann zu- komme, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in an- deren Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beanspruche, wenn er einen solchen Abstrak- tionsgrad erreiche, dass er normativen Charakter trage (BGE 120 II 97 S. 99 m.w.H.). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dem Kläger wäre durchaus zuzumuten gewesen, konkret darzulegen, inwiefern er durch die inkriminierten Berichterstattungen eine seelische Beeinträchtigung erlitten haben will, insbeson- dere als er von der Gegenseite aufgrund der Rüge der mangelnden Substantiie- rung geradezu dazu aufgefordert wurde. - 110 - 5.13.4. Fazit Aufgrund mangelnder Substantiierung der konkreten Umstände, inwiefern der Kläger 1 eine immaterielle Unbill durch die inkriminierten Berichterstattungen erlitten haben will, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
- Prozesskosten Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Vor- liegend beträgt der Streitwert für die Rechtsbegehren in Ziff. 7 und 8 CHF 688'931.60. Hinsichtlich der Rechtsbegehren in Ziff. 1 bis 5 ist auf § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) abzustellen, der bestimmt, dass bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen ist und in der Regel CHF 300.– bis 13'000.– beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gebühr für die einzel- nen Rechtsbegehren (Ziff. 1-5) alleine auf insgesamt CHF 13'000.– festzusetzen. Hinzu kommt das Rechtsbegehren Ziff. 6, welchem alleine ein Streitwert von min- destens CHF 100'000.– beizumessen ist (vgl. dazu die Klägerschaft selbst, wel- che hier Berechnungen von Werbeeinnahmen im Millionenbereich anstellt [act. 1 Rz 602 ff.] und Ziff. 4.5 hievor). In Anwendung von § 4 und § 5 GebV OG und in Anbetracht des äusserst umfangreichen Prozessstoffes ist die Gerichtsgebühr auf 3/2 zu erhöhen und insgesamt auf CHF 60'000.– festzusetzen. Unter Berücksich- tigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Kläger bei den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 grundsätzlich teilweise obsiegt haben, das Faktum, dass lediglich wenige Verletzungen blieben, somit in den Hintergrund tritt, obwohl auch dies zu berücksichtigen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsge- - 111 - bühren zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten 2 aufzuerlegen, wobei beim Tragen der Kosten durch die Kläger von einer solidarischen Haftung auszugehen ist. Entsprechend der Kostenverteilung haben die Kläger den Beklagten 1 und 4 je 1/3 der vollen Parteientschädigung, gegenüber der Beklagten 2 hingegen eine um einen weiteren Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Pro- zessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). Die Grund- gebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Für die Vertretung meh- rerer Klientinnen im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der da- durch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung der Beklagten durch denselben Rechtsanwalt, der für alle von ihm ver- tretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 15 und 29). Zu- dem besteht eine relativ nahe Beziehung zwischen den Beklagten untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist vollständig gleichgelagert, so dass von einem zu vernachlässigenden Mehraufwand durch die beklagtische Mehrfachvertretung auszugehen ist. Die genannten Faktoren führen in Anwen- dung von § 2 und 4 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 66'500.–. Auf die Beklagten 1 und 4 entfallen somit Parteientschädigungen von je CHF 22'200.–, während der Beklagten 2 eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 14'800.– zu bezahlen ist. Das Gericht beschliesst:
- Auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbe- gehrens wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 112 - Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte 2 den Kläger 1 mit den folgenden Artikeln in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt hat: D'._____ vom tt.mm.2010 (act.4/133 und act.134) D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/135)
- Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den folgenden persönlichkeitsverletzenden Artikel auf ihrer Webseite zu löschen: D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/47)
- Die Beklagte 2 wird verpflichtet, gegenüber der SMD Schweizerische Me- diendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus ihren Archiven zu lö- schen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung.
- Die Beklagte 2 wird verpflichtet, gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus der Suchmaschine Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) zu entfernen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
- Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.
- Die Kosten werden zu 2/3 den Klägern unter solidarischer Haftung und zu 1/3 der Beklagten 2 auferlegt und aus dem von den Klägern bezahlten Kos- tenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten 2 auferlegten Gerichtskosten- anteile wird den Klägern das Rückgriffsrecht eingeräumt. - 113 -
- Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 je eine Parteientschädigung von CHF 22'200.–, und der Beklagten 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 14'800.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 788'931.60. Zürich, 26. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Heinrich Andreas Müller Kerstin Habegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110029-O/U Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vorsitzender, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Prof. Dr. Peter Nobel, Dr. Thomas Lörtscher und Prof. Dr. Othmar Strasser sowie die Ge- richtsschreiberin Kerstin Habegger Urteil vom 26. Juni 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____ AG,
2. D._____ AG,
3. …
4. E._____ AG, Beklagte 1, 2 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung / UWG
- 2 - Inhaltsverzeichnis
1. PROZESSVERLAUF................................................................................................................12
2. PARTEIEN............................................................................................................................13
3. SACHVERHALT.....................................................................................................................15
4. FORMELLES.........................................................................................................................16 4.1. Anwendbares Recht...................................................................................................16 4.2. Einfache Streitgenossenschaft...................................................................................17 4.3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit...........................................................................18 4.4. Bestimmtheit der Rechtsbegehren..............................................................................19 4.5. Streitwert....................................................................................................................22 4.6. Übrige Prozessvoraussetzungen................................................................................23
5. MATERIELLES.......................................................................................................................23 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation......................................................................................23 5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____.................................................................................28 5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der V._____..............................................................30 5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im CC._____............................................................31 5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen..................................................................32 5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte.........................................................37 5.4. Zum Feststellungsinteresse........................................................................................42 5.5. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen.............................................45 5.5.1. Allgemeine Parteistandpunkte.................................................................................45 5.5.2. Bemerkungen zur Substantiierung...........................................................................46 5.5.3. Vorwurf: Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung......................................49 5.5.3.1. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/29).....................................................50 5.5.3.2. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/30), CC._____ vom tt.mm.2009 (act.4/31), D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/36), J._____ vom tt.mm.2010 (act.4/41) und D'._____ vom tt.mm.2009 (act.4/46)........................................51 5.5.3.3. D._____ vom tt.mm.2009 (act.4/34 und 35).....................................................53 5.5.3.4. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/38)......................................................53 5.5.3.5. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/39).....................................................54 5.5.3.6. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/40) und D'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/48)........................................................................................................55 5.5.3.7. I'._____ von I._____ vom tt.mm.2009 (act.4/42 und act.4/43).........................56 5.5.3.8. D._____ vom tt.mm.2009 (act.4/44 und act.4/45)...........................................58 5.5.3.9. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/47)......................................................59 5.5.3.10. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/49)...................................................60
- 3 - 5.5.3.11. C'._____ vom tt.mm.2009 (act.4/50) und L._____ vom tt.mm.2009 (act.4/52) ......................................................................................................................61 5.5.3.12. K._____ vom tt.mm.2009 (act.4/55)..............................................................62 5.5.3.13. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/56)....................................................63 5.5.3.14. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/57) und CC._____ vom tt.mm.2009 (act.4/63)......................................................................................................64 5.5.3.15. J._____ vom tt.mm.2009 (act.4/58)...............................................................65 5.5.3.16. D._____ vom tt.mm.2009 (act.4/59)..............................................................65 5.5.3.17. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/61)...................................................67 5.5.3.18. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/62)....................................................68 5.5.3.19. CC._____ vom tt.mm.2009 (act.4/64)............................................................69 5.5.3.20. D._____ (Titelseite) vom tt.mm.2009 (act.4/65).............................................69 5.5.3.21. D._____ vom tt.mm.2009 (act.4/66)..............................................................69 5.5.3.22. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/81)....................................................70 5.5.3.23. I._____ vom tt.mm.2009 (act.4/94)................................................................71 5.5.3.24. D._____ vom tt.mm.2009 (act.4/95)..............................................................72 5.5.3.25. J._____ online und CC._____ vom tt.mm.2010 (act.4/108)............................73 5.5.3.26. D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/111)............................................................74 5.5.3.27. D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/116)............................................................74 5.5.3.28. D._____ online vom tt.mm.2010 (act.4/123) und I._____ vom tt.mm.2010.....76 5.5.3.29. D'._____ vom tt.mm.2010 (act.4/133 und act.4/134), D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/135)....................................................................................................77 5.5.3.30. CC._____ (H._____) vom tt.mm.2010 (act.4/142).........................................78 5.5.4. Vorwurf der Verbreitung unwahrer Tatsachen..........................................................79 5.5.4.1. D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/91)......................................................79 5.5.4.2. C'._____ online und CC._____ vom tt.mm.2009 (act.4/102)............................80 5.5.4.3. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act.24/28)...................................................80 5.5.5. Vorwurf der unnötigen Verunglimpfung....................................................................82 5.6. Vorwurf: Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne..................83 5.6.1. Parteistandpunkte....................................................................................................83 5.6.2. Rechtliches..............................................................................................................84 5.6.3. Beurteilung..............................................................................................................85 5.7. Vorwurf: Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG)................................................88 5.8. Vorwurf: Verletzung des UWG....................................................................................88 5.8.1. Parteistandpunkte....................................................................................................88 5.8.2. Rechtliches..............................................................................................................90 5.8.3. Beurteilung..............................................................................................................90 5.8.4. Fazit........................................................................................................................91 5.9. Urteilspublikation (Art.28a Abs.2 ZGB)......................................................................92
- 4 - 5.10. Beseitigungsanspruch (Art.28a Abs.1 Ziff. 2 ZGB)................................................93 5.10.1. Parteistandpunkte..................................................................................................93 5.10.2. Voraussetzungen / Beurteilung..............................................................................94 5.10.3. Fazit......................................................................................................................96 5.11. Gewinnherausgabe................................................................................................97 5.12. Schadenersatz.....................................................................................................102 5.13. Genugtuung.........................................................................................................107
6. PROZESSKOSTEN...............................................................................................................110
- 5 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen C'._____, K._____, D._____, D'._____, L._____, J._____ (jeweils print und online) sowie CC._____ insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulie- rungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung: Dem ... und ... [Bezeichnung] werden Erpressungsversuche vorgeworfen / Er soll Sexspiele mit Frauen aus der ... [einer Berufsgattung Zugehörige] gefilmt haben und mit den Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen / "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt, da hat- te er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine … [Angehörige einer soziale Gruppe]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewalti- gung): ln … [Angehörige einer soziale Gruppe]-Kreisen sei es "ein mehr oder weniger offe- nes Geheimnis, dass A._____ im ... B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex ge- zwungen oder auch geschlagen habe / Im ... [Ort] sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Schwere Vor- würfe gegen A._____, er sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexuel- ler Nötigung angezeigt / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom ... [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät … gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem … jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein … / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im ... [Ort] sexuell belästigt / mm.2004: er sitzt 16 Tage in U-Haft wegen sexueller Beziehung mit Min- derjährigen. mm.2009: jetzt kommt die … Sex Affäre so richtig ins Rollen / ln mindes- tens 3 Fällen junge Frauen im B'._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen / Laut Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex-Übergriffen mit dem Gesetz in Konflikt kommt / So be- schreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr-Angebot von A._____ annahm, die Reisebe- dingungen: "Entweder du bläst mir einen, oder du steigst aus" Themenkreis physische Gewalt: Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen / Prügelei in … / Fusstritte / Prügelei im …: "A._____ ist unser …" / Anwältin des Op- fers sagt klar, A._____ habe sie mit ... angegriffen / Videoaufnahmen zeigen klar, dass A._____ mit ... angegriffen hat / Opfer: A._____ habe sie und N._____ ... ge- schlagen. Dann kam es noch schlimmer: ,er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht' / ... sollen A._____ als Täter schützen / So kann man selbst als … [Be- zeichnung] risikolos zuschlagen
- 6 - Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten: Die psychosexuelle Entwicklung von A._____ ist retardiert zurückgeblieben / Sein Va- ter hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt ist da nur noch ein … Mann, der … und offensichtlich damit nicht fertig wird / A._____s Strate- gie: ... / Nicht das erste Mal ... / Er hatte aber den Frauen jeweils ... geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von ... im B'._____ / Immenses Charakter- problem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen massivem Druck und Drohung / Unmiss- verständlich klar gemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zu- rückziehen würde / Nutzt seine Stellung und sein ... skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in … vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese … ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen / "…" … [Auszeichnung] für A._____ sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt haben
a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben;
b) eventualiter das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ver- letzt haben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen C'._____, K._____, D._____, D'._____, L._____, J._____ (jeweils print und online) sowie CC._____ mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung im B'._____ "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras auf- gezeichnet wurde", so eine … [Kennerin einer Gruppierung]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte im B'._____ In … [Angehörige einer soziale Gruppe] -Kreisen sei es "ein mehr oder weniger offe- nes Geheimnis, dass A._____ im ... B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex ge- zwungen oder auch geschlagen habe / Im ... [Ort] sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag re- den Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom ... [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden / "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem … jetzt zum Verhängnis geworden / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Poli- zei, A._____ habe sie im ... [Ort] sexuell belästigt / in mindestens 3 Fällen junge Frauen im B'._____ zu Oralsex gezwungen / Weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer wil- lig zu machen sowie
- 7 - indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin ge- führt haben
a) das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben;
b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben.
3. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien C'._____ und K._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als Top-Artikel in CC._____ online zu platzieren sowie in der Sendung I'._____ von I._____ und den News von F._____ in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten Ta- ges zu verlesen. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D'._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D'._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 der J._____ und im L._____ zu publizieren.
4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und ge- gen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den elekt- ronischen (online) Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-lndex und Google-Cache); eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteils- dispositiv zu verlinken.
5. Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1 und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbrei- ten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall.
6. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die wider- rechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Informationen zur Eruierung
- 8 - bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, insbesondere die Um- satz-, Auflage- und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf onli- neArtikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Arti- keln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ih- rer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zum Urteilsda- tum.
7. Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage; eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen.
8. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 50'000.00 als Genugtuung zu bezahlen; eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermes- sen auf die Beklagten aufzuteilen. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt von 8%) zu Lasten der Beklagten." anlässlich der Replik ergänztes Rechtsbegehren: (act. 23 S. 3 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen C'._____, K._____, D._____, D'._____, L._____, J._____ (jeweils print und online) sowie CC._____ insbesondere mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulie- rungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung, Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung: Dem ... und ... [Bezeichnung] werden Erpressungsversuche vorgeworfen I Er soll Sexspiele mit Frauen aus der ... [einer Berufsgattung Zugehörige] gefilmt haben und mit den Sexvideos versucht haben, die Frauen zu erpressen I "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt, da hat- te er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufgezeichnet wurde", so eine …. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst ha- ben Themenkreis Sexualdelikte (sex. Nötigung, Belästigung, Vergewalti- gung): ln … [Angehörige einer soziale Gruppe]-Kreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im ... B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im ... [Ort] sollen
- 9 - wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist I Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in UHaft, mehrere Mädchen haben ihn wegen sexueller Nötigung angezeigt / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom … passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden I "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem ... [Bezeichnung] jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein … I Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im ... [Ort] sexuell belästigt I mm.2004: er sitzt 16 Tage in UHaft wegen sexueller Beziehung mit Minderjährigen. mm.2009: jetzt kommt die … Sex Affäre so richtig ins Rollen I ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B'._____ zu Oralsex gezwungen I Weiteres Detail kommt ans Tageslicht A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen I Laut Insidern nicht das erste Mal, dass der Unternehmer wegen Sex Über- griffen mit dem Gesetz in Konflikt kommt I So beschreibt ein Mädchen, die ein Heim- fahr Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Entweder du bläst mir einen, oder du steigst aus" Themenkreis physische Gewalt: Seit Jahren kursieren Gerüchte über seinen groben Umgang mit Frauen, Ohrfeigen I Prügelei in AM._____ I Fusstritte I Prügelei im … [Ort]: "A._____ ist unser …" I An- wältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie mit ... angegriffen I Videoaufnahmen zeigen klar, dass A._____ mit ... angegriffen hat I Opfer: A._____ habe sie und N._____ ... geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: ,er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht' I ... sollen A._____ als Täter schützen I So kann man selbst als … risikolos zuschlagen Themenkreis Charakterschwäche, psychische Krankheit, sittenwidriges Verhalten: Die psychosexuelle Entwicklung von A._____ ist retardiert zurückgeblieben /Sein Va- ter hatte offenbar Mühe, den Söhnen klare Grenzen aufzuzeigen / Jetzt ist da nur noch ein junger Mann, der … und offensichtlich damit nicht fertig wird / A._____s Strategie: ... / Nicht das erste Mal ... / Er hatte aber den Frauen jeweils ... geboten, damit sie ihre Anzeigen zurückzogen / Orgien von ... im B'._____ / Immenses Cha- rakterproblem / Widerruf der Vorwürfe nur wegen massivem Druck und Drohung / Unmissverständlich klar gemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussa- ge zurückziehen würde / Nutzt seine Stellung und sein ... skrupellos aus / Lange gab es Gerüchte über das, was in … vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese … ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich ohnehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen I "…" … [Auszeichnung] für A._____ / Das Ende des Systems B'._____ / Jahrelang hatten Betroffene Anzeigen zurückgezogen und erhiel- ten dafür … . Für einmal konnte sich A._____ nicht … von juristischen Problemen / Er ist ein Sexual- und Gewalttäter / A._____ scheint sich nicht bewusst zu sein, was er bei seinen Opfern angerichtet hat. War jemand nicht willig, so brauchte er Gewalt - körperlich und sexuell. Nicht immer, aber immer wieder. Das Ganze hatte System sowie indem sie durch ihre Berichte (Artikel, Bilder, Videos, Radiosendungen; jeweils unter voller Namensnennung) und deren permanente Verlin- kung eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt ha- ben
a) den Kläger in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben;
- 10 -
b) eventualiter das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ver- letzt haben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Berichten ab tt.mm.2009 in ihren jeweiligen Medien F._____, I._____, den Zeitungen C'._____, K._____, D._____, D'._____, L._____, J._____ (jeweils print und online) sowie CC._____ mit den nachfolgenden Aussagen (in diesen Formulierungen und in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt): Themenkreis Erpressung im B'._____ "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt, da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras auf- gezeichnet wurde", so eine … [Kennerin einer Gruppierung]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen erpresst haben Themenkreis Sexualdelikte im B'._____ ln … [Angehörige einer soziale Gruppe]-Kreisen sei es "ein offenes Geheimnis" bzw. "ein mehr oder weniger offenes Geheimnis", dass A._____ im ... B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe / Im … [Ort] sollen wahre Orgien stattgefunden haben, wobei von erzwungenem Oralsex und Nacktfotos die Rede ist / Im Beitrag reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da numä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex ge- zwungen worden / "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem … ... [Bezeichnung] jetzt zum Verhängnis geworden / Es melden sich immer mehr junge Frauen bei der Polizei, A._____ habe sie im ... [Ort] sexuell beläs- tigt / ln mindestens 3 Fällen junge Frauen im B'._____ zu Oralsex gezwungen / Wei- teres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weiblichen Opfer willig zu machen sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen die Klägerin ge- führt haben
a) das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt haben;
b) eventualiter die Klägerin in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt haben.
3. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 sämtlicher Print-Ausgaben ihrer Medien C'._____ und K._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren, als Top-Artikel in CC._____ online zu platzieren sowie in der Sendung I'._____ von I._____ und den News von F._____ in sämtlichen Ausgaben eines bestimmten Ta- ges zu verlesen. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D._____ online zu platzieren.
- 11 - Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 von D'._____ in der Grösse einer ganzen Seite zu publizieren und als Top-Artikel im D'._____ online zu platzieren. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft das Urteilsdispositiv zweimal aufeinanderfolgend auf Seite 1 der J._____ und im L._____ zu publizieren.
4. Es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und ge- gen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den elekt- ronischen (online) Archiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet-Suchmaschinen (z.B. Google, inkl. Google- lndex und Google Cache); eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, die genannten Artikel und Beiträge in allen verfügbaren online Archiven mit dem Urteils- dispositiv zu verlinken.
5. Es sei den Beklagten zu verbieten, in sämtlichen ihrer Medien die in Ziffer 1 und 2 genannten Aussagen in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbrei- ten, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall.
6. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger den durch die wider- rechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. die Medienkampagne in ihren Medien erzielten Gewinn, dessen Höhe nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffert bzw. nach richterlichem Ermessen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 OR abzuschätzen sein wird, herauszugeben und es seien die Beklagten zu verpflichten, sämtliche Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, insbesondere die Um- satz, Auflage und Leserzahlen (einschliesslich Anzahl Klicks auf Onli- ne-Artikel und statistische Auswertungen zu den meistgelesenen Arti- keln), die Anzahl der Einzelverkäufe, die Aushänge an den Kiosken und Zeitungsboxen an den Daten mit Negativberichten über die Kläger, die Entwicklung der Abonnementszahlen, die Entwicklung der Inserate und Werbeeinnahmen, die Umsatzrendite ihrer einzelnen Titel und ih- rer Medien und insgesamt, sowie alle relevanten Vergleichszahlen in Schweizer Franken, im Zeitraum ab 1. Januar 2008 bis zum Urteilsda- tum.
7. Es seien die Beklagten unter deren solidarischer Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 638'931.60 als Schadenersatz zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage; eventualiter seien die Schadenersatzforderungen nach richterlichem Ermessen auf die Beklagten aufzuteilen.
8. Es seien die Beklagten unter deren solidarischen Haftbarkeit zu ver- pflichten, dem Kläger CHF 50'000. als Genugtuung zu bezahlen;
- 12 - eventualiter sei die Genugtuungsforderung nach richterlichem Ermes- sen auf die Beklagten aufzuteilen. Alles und Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8%) zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Prozessverlauf Mit Einreichen der Klageschrift vom 24. Februar 2010 (Datum des Eingangs) machten die Kläger die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 wurde den Klägern Frist angesetzt, um den Streitwert betreffend die Rechtsbegehren der Ziffern 1 bis 6 anzugeben und ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel ein- zureichen. Die geltenden Säumnisfolgen wurden jeweils angedroht (Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2011 nahmen die Kläger fristgerecht Stellung zur Auf- forderung der Streitwertbezifferung und reichten das Beweismittelverzeichnis ein (act. 6). Den mit Verfügung vom 14. März 2011 vom Gericht verlangten Kosten- vorschuss in der Höhe von CHF 65'400.– bezahlten die Kläger fristgerecht (Prot. S. 3; act. 9). Mit Verfügung vom 31. März 2011 wurde den Beklagten so- dann Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 reichten diese die Klageantwort innert einmalig – und aus- nahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 5; act. 15). Auch die Beklagten wur- den mit Verfügung vom 11. Juli 2011 aufgefordert, ein vollständiges Verzeichnis der Beweismittel nachzureichen, was diese mit Eingabe vom 1. September 2011 erledigten (Prot. S. 8; act. 20). Unter Hinweis auf Art. 225 ZPO verfügte der Instruktionsrichter am
2. September 2011 die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zur weiteren Sachverhaltsklärung und setzte den Klägern Frist an zur Einreichung der Replik (Prot. S. 8). Nach fristgerechtem Eingang der Replik vom 7. November 2011 (act. 23) wurde den Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2011 Frist zur Er- stattung der Duplik angesetzt (Prot. S. 9). Am 17. Februar 2012 reichten die Be-
- 13 - klagten die Duplik innert einmalig – und ausnahmsweise – erstreckter Frist ein (Prot. S. 9; act. 29). Fast zeitgleich liessen die Kläger am 10. Februar 2012 eine Noveneingabe einreichen (act. 27), welche mit Verfügung vom 21. Februar 2012 den Beklagten zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Prot. S. 10). Innert glei- cher Frist wurden wiederum die Beklagten aufgefordert, ein vollständiges Ver- zeichnis der Beweismittel zur Duplikschrift einzureichen (Prot. S.10). Die Beklag- ten machten von der Möglichkeit Gebrauch, sich zur Noveneingabe der Kläger zu äussern und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 5. März 2012 ein (act. 32), die den Klägern mit Verfügung vom 6. März 2012 zusammen mit der Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um sich zu den Dupliknoven und der Stellungnahme zur klägerischen Noveneingabe zu äussern (Prot. S. 11). Von dieser Möglichkeit machten die Kläger ebenfalls Gebrauch und reichten ihre diesbezügliche Stellungnahme am 24. April 2012 ein (act. 36), welche den Beklagten mit Verfügung vom 25. April 2012 zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (Prot. S. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde das Verfahren gegenüber der Beklagten 3 zufolge der Fusion mit der Beklagten 2 als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (Prot. S. 13; vgl. Ziff. 2). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 und unter Hinweis auf Art. 233 ZPO wurden die Parteien auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Durchführung der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Während die Kläger ihren ausdrückli- chen Verzicht auf eine Hauptverhandlung mit ihrer Eingabe vom 12. März 2013 erklärten (act. 43), äusserten sich die Beklagten hierzu nicht, weshalb andro- hungsgemäss von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist (Prot. S. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Parteien Der Kläger 1 hat seinen Wohnsitz in O._____, und ist Sohn von P._____ (verstorben im mm.2010) und Enkel von R._____ sen. (verstorben im Jahr 1995),
- 14 - dem Gründer der Q._____. Er ist Unternehmer und hat bis vor kurzem ... [Lokali- tät] B'._____ betrieben (act. 1 Rz 13). Inwiefern der Kläger 1 in der (Medien- )Öffentlichkeit eine Rolle spielt, ist nachfolgend eingehend zu erörtern. Gleichzeitig ist der Kläger 1 Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin 2, welche als Aktiengesellschaft mit Sitz in T._____ im Handelsregister eingetragen ist. Sie bezweckt hauptsächlich die Organisation und Beratung von Veranstaltun- gen und das Betreiben von Restaurationsbetrieben, insbesondere dasjenige des obgenannten ... [Lokalität] B'._____ (act. 1 Rz 2; act. 3). Bei den Beklagten handelt es sich allesamt um im Handelsregister eingetra- gene Aktiengesellschaften. Die Beklagte 1 ist ein grosses Schweizer Medienhaus mit Sitz in … . Sie bietet ein vielfältiges publizistisches Angebot an. Insbesondere gibt sie die Tageszeitung "C'._____" und die "K._____" heraus und ist die Betrei- berin des Fernsehsenders "I._____" (act. 15 Rz 31). Die Beklagte 2 hat ihren Sitz ebenfalls in … und bezweckt im Wesentlichen die Herstellung und den Vertrieb von Pendlerzeitungen sowie die Zusammenar- beit mit anderen Informations- und Unterhaltungsmedien (act. 4/5). Sie ist die He- rausgeberin der Tageszeitung "D._____", sowohl als Druck- als auch als elektro- nische Ausgabe (act. 15 Rz 31). Seit der Fusion im mm. 2012 mit dem … "D'._____ … SA" (ehemalige Beklagte 3; vgl. act. 41) ist sie auch als Herausge- berin der Zeitung "D'._____" zu betrachten, die ebenfalls als Druck- und elektroni- sche Ausgabe erscheint (vgl. act. 40). Zufolge der Fusion schied die Beklagte 3 aus dem Prozess aus, wobei eine etwaige Verantwortung der von ihr publizierten Berichte folglich der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Bei der Beklagten 4 handelt es sich um die Herausgeberin der "J._____" und der Zeitung "L._____". Diese Zeitungen werden ebenfalls als Druckausgabe und online als elektronische Ausgabe herausgegeben (act. 15 Rz 31). Ihr Sitz befindet sich in … und sie bezweckt im Wesentlichen alle Tätigkeiten im Medienbereich und der Informationsvermittlung im Wirtschaftsraum … (act. 4/7).
- 15 - Die Beklagten stehen insofern miteinander in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung, als die Beklagte 2 und 4 zu 100% Tochtergesellschaften der Beklag- ten 1 sind, wobei dies für die Beklagte 4 nur indirekt über die E._____ AG gilt (act. 15 Rz 35).
3. Sachverhalt Die zum vorliegenden Streit führenden und nachfolgend zu diskutierenden zahlreichen Medienberichte wurden allesamt rund um verschiedene Ereignisse publiziert, in welchen der Kläger 1 eine – teilweise wesentliche – Rolle spielte. Dabei handelte es sich insbesondere um die folgenden Ereignisse (wobei an die- ser Stelle nicht näher auf die Ereignisse eingegangen wird): Am tt.mm.2009 wurde der Kläger 1 von der Polizei verhaftet und der Staats- anwaltschaft zugeführt. Bereits am tt.mm.2009 wurde er wieder entlassen (act. 1 Rz 27). Am tt.mm.2009 fand in Basel eine öffentliche Gerichtsverhandlung statt, an- lässlich welcher der Kläger 1 erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Während des nachfolgenden Appellationsverfahrens wurde der Strafantrag zurückgezogen, so dass das Verfahren abgeschrieben wurde. Entsprechend entfiel eine etwaige Strafbarkeit (act. 1 Rz 28). In der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2010 ereignete sich eine Auseinander- setzung im Eingangsbereich des … Hotels …, in die der Kläger 1 und ein ehema- liger … involviert gewesen sind (act. 1 Rz 29). Dieselbe Nacht verbrachte der Kläger 1 mit zwei jungen Frauen im Hotel …, wo es angeblich zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Daraufhin folgte am tt.mm.2009 eine Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlun- gen zum Nachteil einer Jugendlichen im Schutzalter gegen den Kläger 1, der so- dann verhaftet wurde. Die Entlassung erfolgte am tt.mm.2009, nachdem der Haft- richter den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft abgewiesen hatte (act. 1 Rz 30).
- 16 - Mitte mm.2010 wurde in einem Park in … … [Berufsgattung] S._____ be- wusstlos aufgefunden. In der Folge wurde über einen möglichen Suizidversuch spekuliert. Der Kläger 1 hatte mit S._____ im Jahr 2009 eine Beziehung geführt, die Ende 2009 jedoch wieder beendet wurde (act. 1 Rz 31). Am tt.mm.2010 verstarb der Vater des Klägers 1 (act. 1 Rz 32). Am tt.mm.2010 eröffnete das Bezirksgericht Zürich das Urteil über eine Kla- ge betreffend eine Friedensbürgschaft. Die Medien wurden dabei zur Urteilseröff- nung und Orientierung eingeladen (act. 1 Rz 33). Alle diese Ereignisse gaben Anlass zu diversen Berichterstattungen in ver- schiedenen Medien, wobei es sich vorwiegend um Printmedien handelt. Bereits im mm.2009 wurden die Berichterstattungen zwischen den Parteien thematisiert, indem der klägerische Vertreter an die Beklagte 1 herangetreten war und die Be- richterstattung als persönlichkeitsverletzend rügte (act. 1 Rz 289). Am tt.mm.2009 liess der Kläger 1 sodann bei der Ombudsstelle RTV Beschwerde gegen Sen- dungen von I._____ einreichen, die von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz im mm.2010 gutgeheissen wurde (act. 1 Rz 290 f.). Der Kläger 1 gelangte sodann auch an den Presserat (act. 1 Rz 293). Im vorliegenden Verfahren behauptet nun der Kläger 1 im Wesentlichen, dass durch diese nachfolgend im Einzelnen zu betrachtenden Berichterstattungen seine Persönlichkeit verletzt worden sei, während die Klägerin 2 primär Verstösse gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend macht.
4. Formelles 4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige zürcherische Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
- 17 - Das vorliegende Verfahren wurde im November 2010 mit der Durchführung eines Sühnverfahrens nach § 93 ZPO/ZH eingeleitet, anlässlich welchem die Nichteinigung fest- und die Weisung ausgestellt wurde (act. 4/20). Nach § 102 ZPO/ZH wurden unter altem Prozessrecht Verfahren rechtshängig, wenn die Wei- sung beim Gericht eingereicht wurde. Die Einreichung des Sühnbegehrens be- gründete somit noch keine Rechtshängigkeit. Folglich war am 1. Januar 2011 der Prozess nach altem Prozessrecht noch nicht rechtshängig, so dass Art. 404 ZPO keine Anwendung findet. Gemäss Art. 62 ZPO wird nun jedoch die Rechtshängig- keit bereits mit Einreichen des Schlichtungsgesuches begründet. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkei- ten, für die nach Art. 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Mit an- deren Worten ist nach dem neuen eidgenössischen Prozessrecht für das vorlie- gende Verfahren kein Schlichtungsverfahren mehr zu durchlaufen, so dass das Verfahren mit Einreichen der Klage beim Gericht rechtshängig wird (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Vorliegend findet somit die neue eidgenössische Zivilprozessordnung An- wendung. 4.2. Einfache Streitgenossenschaft Die Kläger richten ihre Klage gegen mehrere Beklagte, weshalb die Voraus- setzungen der einfachen Streitgenossenschaft zu prüfen sind. Art. 71 ZPO be- stimmt hierzu, dass mehrere Personen gemeinsam beklagt werden können, wenn Rechte oder Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Mithin ist Konnexität der Klagen für die Streitgenossen- schaft Voraussetzung für deren Bildung. Für die Begründung des Sachzusam- menhangs ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausreichend, wenn bloss gleichartige auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche zur Beurteilung vorgetragen werden (BSK ZPO-RUGGLE, Art. 71 N 14). Die vorliegende Klage stützt sich auf diverse Medienberichte zu verschiede- nen Ereignissen, in die der Kläger 1 involviert gewesen ist. Diese Ereignisse wa-
- 18 - ren Gegenstand von Berichterstattungen in den verschiedenen Medien der Be- klagten 1, 2 und 4. Mit anderen Worten basieren die geltend gemachten Ansprü- che der Kläger gegen die Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auf den gleichen Sachver- halten und Begründungen. Aus diesen Gründen ist es zweckmässig, die vorlie- gende Klage gegen die Beklagten gesamthaft zu beurteilen und die Beklagten prozessual somit als einfache Streitgenossenschaft zu behandeln. Die einfache Streitgenossenschaft setzt stillschweigend voraus, dass für alle Klagen die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, was unter den nachfolgenden Ziffern zu klären ist. 4.3. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen gehört die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Für Klagen aus Persönlich- keitsverletzungen sind gemäss Art. 20 lit. a ZPO die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Die Sitze der Beklagten 1 und 2 befinden sich in …, so dass die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für das vorliegende Verfahren gegen diese beiden Beklagten gegeben ist. Die Klage richtet sich jedoch gegen eine weitere Beklagte, die ihren Sitz in … hat. Für diese Konstellation bestimmt Art. 15 Abs. 1 ZPO, dass das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig sein soll, wenn sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen richtet und sich die Zustän- digkeit nicht bloss aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt. Somit ist die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte grundsätzlich auch für die Klage ge- gen die Beklagte 4 gegeben. Wie erwähnt setzt die einfache Streitgenossenschaft stillschweigend auch die gleiche sachliche Zuständigkeit für die einzelnen Streitgenossen voraus (CRISTINA VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, S. 219 m.w.H.). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich ergibt sich aus § 44 GOG in Verbindung mit Art. 5 und 6 ZPO. Danach ist das Handelsgericht einerseits als einzige kantonale Instanz zuständig für Streitigkei-
- 19 - ten aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so- fern der Streitwert mehr als CHF 30'000.– beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO). Ande- rerseits ist es für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig, wobei als handels- rechtlich diejenigen Streitigkeiten gelten, die die geschäftliche Tätigkeit mindes- tens einer Partei betreffen, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht – und damit der Streitwert von mindestens CHF 30'000.– gegeben sein muss – und die Parteien im schweizerischen Han- delsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO). Ist hingegen nur die Be- klagte im Handelsregister eingetragen und sind die übrigen vorgenannten Vor- aussetzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und den ordentlichen Gerichten. Betrachtet man die einzelnen Ansprüche für sich und die sich gegenüber stehenden Parteien getrennt, so kommt man zum Schluss, dass die einzelnen Ansprüche allesamt für sich vor Handelsgericht anhängig gemacht werden könn- ten. Der Streitwert beläuft sich auf mehr als CHF 30'000.–, so dass auch das Streitwerterfordernis erfüllt ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht ist somit zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer einfachen Streitge- nossenschaft sind damit gegeben. 4.4. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Die Beklagten monieren im Wesentlichen, dass die Rechtsbegehren unklar und unpräzise seien und teilweise selbst bei einer Klagegutheissung nicht zum Urteilsdispositiv erhoben werden könnten (act. 15 Rz 13 ff.). Dies wird von den Klägern vollumfänglich bestritten (act. 23 Rz 95 ff.). Das Vorliegen eines ausreichend bestimmten Rechtsbegehrens ist als Pro- zessvoraussetzung anzusehen. Das Erfordernis eines bestimmten Rechtsbegeh- rens kommt in Art. 84 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, gilt aber für alle Klagearten. Weil das Gericht nach Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr und nichts anderes zuspre- chen darf als die Kläger verlangen, muss dem Rechtsbegehren unmittelbar das beantragte Urteilsdispositiv entnommen werden können (BSK ZPO-OBERHAMMER, N 3 zu Vor Art. 84-90). Weiter ist ein bestimmt formuliertes Rechtsbegehren not-
- 20 - wendig, damit die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs weiss, ge- gen was sie sich zu verteidigen hat (Art. 53 ZPO; SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., S. 131; LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, Art. 221 N 29). Dabei ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (CHEVALIER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 252 N 7; LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HAWSENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 28 m.w.H.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Wortlauts des Begehrens und der Klagebegründung auszulegen (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 38 m.w.H.). Erst wenn dann ein Rechtsbegehren unklar oder unbe- stimmt bleibt, ist auf das Begehren nicht einzutreten. In der Tat ist fraglich, ob die von den Klägern formulierten Rechtsbegehren den obgenannten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen. Einerseits ist der zeitliche Rahmen der Ziffern 1 und 2 ("[…] mit den Berichten ab tt.mm.2009 […]", act. 23 S. 3) sehr offen formuliert und begrenzt damit das Begehren in zeitli- cher Hinsicht kaum. Aus der Klagebegründung geht jedoch hervor, dass die Klä- ger zunächst – ohne Berücksichtigung der später erfolgten Noveneingabe – die Beurteilung der Berichterstattungen bis zum tt.mm.2010 verlangen, weitere, spä- ter veröffentlichte Berichte wurden nicht erwähnt, so dass sich die Prüfung unter Berücksichtigung der klägerischen Begründungen eingrenzen lässt (act. 23 Rz 99). Andererseits sind die Rechtsbegehren in inhaltlicher Hinsicht sehr weit und offen formuliert. So wollen die Kläger in Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren fest- stellen lassen, dass mit den Berichten ab dem tt.mm.2009 und insbesondere durch die in Themenkreise unterteilten und aneinandergereihten Sätze oder Satz- teile unter anderem Persönlichkeitsverletzungen begangen worden seien (act. 23 S. 3). Dabei werden die zu prüfenden Aussagen nicht abschliessend genannt, ge- schweige denn einem Medium oder Datum zugeordnet. Jedoch ist dieses Rechtsbegehren im Sinne der Rechtsprechung zusammen mit der Klagebegrün-
- 21 - dung zu lesen und dieses entsprechend zu interpretieren. So wird klar, dass die von den Klägern aufgelisteten und den einzelnen Medien und Daten zugeordne- ten Berichte in der Klagebegründung Gegenstand der vorliegenden Prüfung sein sollen (act. 1 Rz 34 bis 239). Von den Klägern zu verlangen, die einzelnen Berich- te im Detail, den einzelnen Medien zugeordnet und mit Datum versehen im Rechtsbegehren zu nennen, würde zu weit gehen und würde den Rahmen eines Rechtsbegehrens wohl sprengen. So erstreckt sich das Rechtsbegehren, wie es vorliegend formuliert wurde, bereits über fünf Seiten. Würde gefordert, was die Beklagten monieren, dann würde dies dazu führen, dass sich das Rechtsbegeh- ren über mindestens fünfzig Seiten erstrecken würde. Dies kann nicht Sinn des Bestimmtheitsgebotes sein. Insgesamt ist aus der Klagebegründung ersichtlich, welche Berichte die Kläger rügen und welchen Medien diese zuzuordnen sind. Das Rechtsbegehren kann jedoch nur maximal so weit reichen, als die Berichte bzw. die monierten Passagen in der Begründung genau und konkret genannt sind. So können nicht weitere Artikel "in ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt", wie es von den Klägern formuliert wurde, Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden. Mit Ziffer 4 des Rechtsbegehrens begehren die Kläger die Löschung sämtli- cher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten. Dabei versäumte sie, die von ihr gemeinten Artikel und Beiträge insoweit zu bezeichnen, dass das Gericht sie klar individualisieren kann. Aus der Klagebegründung wird jedoch – wenn auch nur einigermassen – klar, dass die Kläger damit die Berichte meinen, die sie unter Ziffer 1 und 2 beur- teilt haben wollen. Ein weitergehendes Beseitigungsbegehren kann vorliegend nicht beurteilt werden, zumal dann die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens defini- tiv verneint werden muss (vgl. hernach Ziff. 5.10. ff.). Die Kläger begehren in Ziffer 5 des Rechtsbegehrens neben der Unterlas- sung der Weiterverbreitung der in den Ziffern 1 und 2 formulierten Aussagen auch Aussagen mit ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt (act. 23 S. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Unterlassungsklagen nur in demje-
- 22 - nigen Umfang geschützt werden, als sie auf das Verbot eines genügend bestimm- ten Verhaltens gerichtet sind (BGE 97 II 92; 84 II 457, 78 II 292). Die Vollstre- ckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der hierfür zustän- dige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des in Frage stehenden Verhal- tens vorzunehmen hat (BGE 97 II 92). Die in Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren erwähnten Sätze und Satzteile wurden aus den unzähligen geltend gemachten Zeitungsberichten herausgegriffen und aneinandergereiht. Mangels eines sinner- gebenden Zusammenhangs können die Sätze an sich nicht beurteilt werden, so dass auch keine Unterlassung per se angeordnet werden kann. Insbesondere die Wendung "mit ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt" ist dabei als zu unbestimmt zu qualifizieren, so dass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung vornehmen müsste. Insgesamt erscheint das Begehren als zu wenig bestimmt und unklar, so dass auf das Begehren in Ziff. 5 nicht einzutreten ist. 4.5. Streitwert Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 (Prot. S. 2) wurden die Kläger aufge- fordert, die Streitwerte der Rechtsbegehren zu beziffern. Mit Eingabe vom 11. März 2011 (act. 6) machten die Kläger geltend, dass es sich bei den primär per- sönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus UWG und DSG um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handle, die einer Schätzung des Streitwerts nicht zugänglich seien. Dies gelte auch für die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklagen nach Art. 28a ZGB (act. 6 Rz 2). Entsprechend könnten die Rechtsbegehren der Ziff. 1-5 nicht geschätzt werden. In Bezug auf das Rechtsbe- gehren nach Ziff. 6 machen die Kläger geltend, dass es sich hierbei um eine un- bezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO handle, so dass eine Bezifferung zu Beginn des Prozesses nicht möglich sei (act. 6 Rz 7). Die Kläger stützen sich hinsichtlich des Rechtsbegehrens in Ziff. 6 auf Art. 85 ZPO. Dieser bestimmt jedoch, dass die klagende Partei zumindest einen Mindestwert anzugeben hat, der als vorläufiger Streitwert zu gelten hat. Dies hat die Klägerschaft unterlassen, so dass androhungsgemäss dieser Streitwert vom Gericht festgesetzt wird. In Anbetracht der angestellten Berechnungen der Klä- gerschaft von etwaigen Werbeeinnahmen der Beklagten (act. 1 Rz 611 ff.), recht-
- 23 - fertigt es sich, den Streitwert für das Begehren auf Gewinnherausgabe auf CHF 100'000.– festzusetzen. 4.6. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und blieben im Übrigen unbestritten.
5. Materielles 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Die Rechtsbehelfe für den Schutz der Persönlichkeit können im Zivilrecht von demjenigen in Anspruch genommen werden, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt und auch in genügendem Masse beeinträchtigt wurde. Die Kläger behaupten vorliegend, dass die inkriminierten Berichterstattungen zur Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechten geführt hätten. Die Beklagten bringen hierzu vor, dass die Aktivlegitimation grundsätzlich unbestritten sei. Sie hält dabei jedoch fest, dass die Klägerin 2 von zahlreichen von ihr geltend gemachten Artikeln gar nicht verletzt sein könne (act. 15 Rz 178). Diesem Einwand ist zu folgen – kann die Klägerin 2 ja nicht durch einen Artikel verletzt worden sein, in welchem sie nicht genannt wurde –, die Aktivlegitimation der Kläger jedoch grundsätzlich zu bejahen. Nach Art. 28 ZGB kann der Kläger gegen jeden, der an der Verletzung mit- wirkt, den Richter anrufen. Da die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch Presseäusserungen nicht allein auf das Verhalten des Verfassers dieser Äusserungen zurückzuführen ist, sondern ebenso sehr auf die Herausgabe des betreffenden Presseerzeugnisses, muss sich der Abwehranspruch des Verletzten auch gegen den Herausgeber richten können. Die Belangbarkeit der Beklagten gestützt auf Art. 28 ZGB setzt damit voraus, dass sie die Herausgabe der Zeitung bzw. der Artikel gemeinsam an die Hand genommen und sich im Impressum auch als Herausgeber zu erkennen gegeben haben (BGE 103 II 161, 166).
- 24 - Die Passivlegitimation der Beklagten blieb unbestritten (act. 15 Rz 179). Die Beklagten monieren jedoch, dass sie jeweils nur für die Äusserungen in den von ihnen herausgegebenen Zeitungen haftbar gemacht werden könnten, nicht jedoch für Publikationen der jeweils anderen beklagten Parteien. Die Beklagten führen aus, dass es nicht zutreffe, dass die beklagten Parteien an der Persönlichkeitsver- letzung jeweils gegenseitig in gleicher Weise mitgewirkt hätten (act. 15 Rz 179). Insbesondere werde die Passivlegitimation der Beklagten 1 als Konzerngesell- schaft für alle eingeklagten Artikel mit Nachdruck bestritten (act. 15 Rz 5 und 180). Es treffe sodann in keiner Weise zu, dass unter dem Medienhaus der Be- klagten 1 eine gesamte Kampagne geführt worden sei. Die gesellschaftsrechtli- chen und publizistischen Verhältnisse seien entsprechend zu respektieren. Die Redaktionen der jeweiligen Herausgeberinnen würden selbständig und unabhän- gig über den publizistischen Inhalt ihrer Zeitungen entscheiden, so dass die Kon- zernmutter keinerlei Kompetenzen hinsichtlich der publizistischen Inhalte der Zei- tungen habe. Die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 könnten somit medienrechtlich nicht der Beklagten 1 zugerechnet werden (act. 15 Rz 180). Demgegenüber machen die Kläger geltend, dass die im vorliegenden Pro- zess eingeklagten Inhalte auch von der Beklagten 1 verbreitet worden seien und auch heute noch verbreitet würden. Auf ihrer Website seien sämtliche C._____- Produkte angepriesen und man könne von C._____.ch direkt über Verlinkungen auf die jeweiligen Medien und die entsprechend eingeklagten Inhalte zugreifen (act. 23 Rz 57). Die Beklagte 1 bezeichne unbesehen jeglicher gesellschaftlicher Verhältnisse alle Produkte, in denen die eingeklagten Artikel und Sendungen er- schienen seien, als ihre Produkte (act. 1 Rz 366 und 23 Rz 59). Die Beklagte 1 sorge mittels dieser Vernetzung und über das CC._____ dafür, dass alle Presseti- tel des C._____-Konzerns wechselseitig auf Artikel anderer Produkte zugreifen und diese unter ihrem eigenen Label verlinken, vermarkten und verwerten würden (act. 1 Rz 366). Sie habe sich nicht als reine Konzernmutter organisiert mit dem Zweck des Haltens von Beteiligungen, vielmehr sei sie selbst ein Medienunter- nehmen, sei selbst publizistisch tätig und vermarkte und verbreite sämtliche Inhal- te sämtlicher ihrer Produkte auch selbst zentral und über ihre Webseite (act. 23 Rz 60). Die Mitwirkung der Beklagten 1 an der behaupteten Verletzung bestehe
- 25 - einerseits in der Verbreitung der eingeklagten Inhalte und andererseits in der Or- ganisation und der Führung des Medienunternehmens, die eine freie konzernin- terne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Publikationen vorsehe (act. 23 Rz 71). Die Beklagte 1 stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie vorliegend nicht für alle der eingeklagten Publikationen passivlegitimiert sei. Die Beklagte könne einzig für die von ihr herausgegebenen Publikationen ins Recht gefasst werden, nicht jedoch für solche der Beklagten 2 und 4. Die Beklagte 1 hält daran fest, dass die einzelnen Redaktionen unabhängig voneinander über die publizisti- schen Inhalte entscheiden würden (act. 29 Rz 31). Die Beklagte habe an den ein- geklagten Publikationen der Beklagten 2 und 4 nicht mitgewirkt; ein Link auf der Webseite der Beklagten 1 könne daran nichts ändern. Die Beklagte 1 sei die He- rausgeberin des C'._____s und der K._____ und sei die Betreiberin von I._____ gewesen. In Bezug auf die Produkte der Beklagten 2 und 4 sei sie jedoch nicht Herausgeberin und habe an den diesbezüglichen eingeklagten Berichten nicht mitgewirkt (act. 29 Rz 32 f.). Die Beklagte 1 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Übernahme von Artikeln gängige Praxis in der Medienbranche sei und keine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle (act. 29 Rz 35). Sie hält zu- dem fest, dass es bei der Beklagten 1 keinen Konzernjournalismus gebe und auch keine freie konzerninterne Verwertung sämtlicher Inhalte in sämtlichen Pub- likationen innerhalb der C._____-Gruppe (act. 29 Rz 36). Zusammenfassend kann also zunächst festgehalten werden, dass die Pas- sivlegitimation der Beklagten 2 und 4 unbestritten blieb und auch ohne Weiteres angenommen werden kann, da diese die Herausgeberinnen der gerügten Medien sind (Beklagte 2: D._____ (print und online) und D'._____ (print und online), vgl. Ziff. 2; Beklagte 4: J._____ und L._____ (jeweils print und online). Auf die Zu- rechnung des "CC._____", von F._____ und der V._____ wird nachfolgend zu- rückzukommen sein. Strittig geblieben ist somit einzig die Frage, welche Rolle die Beklagte 1 in Bezug auf die Zeitungen der Beklagten 2 und 4 spielt. Sie ist unbestrittenermas- sen die Herausgeberin des C'._____s und der K._____ und (war) die Betreiberin
- 26 - von I._____ (act. 15 Rz 179; act. 29 Rz 31). Aufgrund der bereits aufgezeigten gesellschaftsrechtlichen Struktur zwischen den Beklagten ist die Beklagte 1 als Konzerngesellschaft aufzufassen bzw. wird sie auch auf Seiten der Beklagten so aufgefasst (act. 29 Rz 31). Die gesellschaftsrechtliche Struktur bzw. die Zusam- mensetzung des Aktionariats der Beklagten mit Mitgliedern der Beklagten 1 kann an sich jedoch nicht ausreichend sein, um für Berichte in einem Medium der Be- klagten 2 und 4 ins Recht gefasst zu werden. Art. 28 ZGB umschreibt die Passivlegitimation in einem Prozess um Persön- lichkeitsschutz, indem er den Betroffenen ermächtigt, gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anzurufen. Die Botschaft zu diesem Artikel führt hierzu aus, dass diese Umschreibung so weit wie möglich ausgelegt werden müsse. Demnach könnten alle Personen, die an einer Verletzung mitwirken, diese dulden oder begünstigen, auf der Beklagtenseite stehen, wobei es nicht nötig sei, dass die Beklagte ein Verschulden treffe. Denn das blosse Mitwirken führe bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne (Botschaft, BBl 1982 II 656 f.). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Passivlegitimation nicht nur auf Personen beschränkt sei, die einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Publikation ausüben (BGE 126 III 161 = Pra90 (2001) Nr. 80). Bei einer Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen sei es möglich, wahlweise den Autor eines Beitra- ges im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den ver- antwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemand an- deren, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fas- sen (BGE 113 II 213 = Pra 76 (1987) Nr. 261). Vorliegend entscheidend ist die Frage, was unter "mitwirken" zu verstehen ist. Während sich die Kläger zusammengefasst auf den Standpunkt stellen, die Beklagte 1 hätte durch die Verlinkung ihrer Webseite mit dem Inhalt der anderen Internetseiten der Beklagten 2 und 4 beigetragen, die als verletzend behaupteten Artikel und Berichterstattungen zu verbreiten, lehnt die Beklagte 1 eine Verant- wortlichkeit für den Inhalt der Zeitschriften der übrigen Beklagten ab. Diese seien für ihre Inhalte selber verantwortlich und daher auch einzeln ins Recht zu fassen.
- 27 - Die Beklagte 1 ist gesellschaftsrechtlich als Konzerngesellschaft aufzufas- sen, worunter die Beklagten 2 und 4 als Tochtergesellschaften zu stellen sind. Auf ihrer Webseite (www. ... C._____.ch) sind unter dem Titel "…" die einzelnen Pro- dukte aufgeführt, die zur C._____-Gruppe gehören. So unterteilen sich die Pro- dukte unter die Rubriken "Zeitungen", "Zeitschriften", "Online" und (damals noch) "Radio" und "TV" (vgl. act. 24/2). Wählt man eines dieser Produkte aus, gelangt man auf das Profil dieser Zeitschrift, Zeitung etc., welches ein Kurzportrait des je- weiligen Produktes aufzeigt. Daneben ist teilweise die Frontseite der jeweiligen Zeitung abgebildet, jedoch in einer Grösse, die das Entziffern der einzelnen Be- richte nicht zulässt. Eine wichtigere Rolle spielt dabei die Verlinkung, die neben dem jeweiligen Kurzportrait auf die Homepage der einzelnen betroffenen Zeitun- gen führt und damit den Zugriff auf die vermeintlich verletzenden Berichte zulässt. Dabei stellt sich die Frage, ob diese blosse Verlinkung als "Mitwirkung" zu einer Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden muss und die Beklagte 1 dadurch gleichermassen für die in den Zeitschriften der Beklagte 2 und 4 publizierten Bei- träge zu haften hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es für eine Belang- barkeit, wenn die Herausgabe einer Zeitung gemeinsam an die Hand genommen wurde und sich die betroffene Person im Impressum auch als Herausgeber zu er- kennen gibt (BGE 103 II 167). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist unter "mitwirken" im Sinne der genannten Bestimmung "die Verletzung verursachen, ermöglichen oder begünstigen" zu verstehen (Urteil des Bundesge- richts 5A_792/2001 vom 14. Januar 2013). Dass die Beklagte 1 die fraglichen Be- richte in den Medien der Beklagten 2 und 4 mit diesen jeweils zusammen an die Hand genommen hätte oder sich im Impressum als Herausgeberin zu erkennen gegeben hätte, wurde vorliegend weder behauptet noch sind Anhaltspunkte er- sichtlich, die darauf schliessen lassen würden. Auch wird mit einer blossen Verlin- kung auf ein Medium – und damit nicht auf einen spezifischen Bericht – eine Ver- letzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Die Beklagte 1 nennt die Produkte ihrer Tochtergesellschaften auf ihrer Webseite www. ... C._____.ch. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Zeitungen etc. "ihre" Produkte sind, sondern eben diejenigen der ganzen Gruppe. Die Verlinkungen mit den Webseiten der Beklag-
- 28 - ten 2 und 4 kann dann nicht ausreichend sein, um eine Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB zu begründen. Im Endeffekt würde dies sonst zu einer weiteren Art der Konzernhaftung führen, für welche es vorliegend jedoch keinen Platz gibt. Die Beklagte 1 hat weder ein besonders schützenswertes Konzernvertrauen erweckt, noch handelt sie als formelles oder faktisches Organ. Sie hat gegenüber ihren Tochtergesellschaft hinsichtlich der Berichtinhalte unbestrittenermassen keine Weisungsbefugnis (act. 29 Rz 37), so dass sie als Organ ausser Betracht fällt. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Passivlegitimation gemäss Art. 28 ZGB – die ja wie erwähnt ohnehin sehr weit zu fassen ist – durch das Internet- zeitalter eine neue Bedeutung erlangt. So könnte, sollte den klägerischen Be- hauptungen gefolgt werden, durch eine vermeintlich belanglose Verlinkung eine Haftbarkeit begründet werden, die ohne die Möglichkeit des Internets gar nie hätte hergestellt werden können. Die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet ein so weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann, kann vorliegend nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagten für die von ih- nen unmittelbar herausgegebenen Medien ins Recht zu fassen sind und damit nur in Bezug auf die jeweiligen Medien passivlegitimiert sind. Der Argumentation der Kläger, dass die Beklagte 1 ebenso für die Berichte der Beklagten 2 bzw. 3 und 4 geradezustehen habe, ist vorliegend abzulehnen. Folglich ist eine Solidarität zwi- schen den Beklagten bei einer etwaigen Haftbarkeit abzulehnen. 5.1.1. Verantwortlichkeit für F._____ Unter den inkriminierten Berichterstattungen führen die Kläger diverse Mel- dungen des F._____ auf, welche die Persönlichkeit der Kläger verletzt haben sol- len (act. 1 Rz 36, 248). Hierzu bringen die Beklagten wiederholt vor, dass F._____ nicht von der Beklagten 1 betrieben werde, sondern von der U._____ AG (act. 15 Rz 14, 22, 32 f., 56, 66 f., 71, 82, 97, 106, 116, 181, 284), so dass sie nicht für de- ren Äusserungen verantwortlich gemacht werden könne (act. 15 Rz 33).
- 29 - Replicando halten die Kläger daran fest, dass die Äusserungen im F._____ der Beklagten 1 zurechenbar seien und diese darum für diese Berichterstattungen ins Recht zu fassen sei. Sie stützen sich dabei auf Äusserungen des Rechtskon- sulenten der Beklagten 1, Rechtsanwalt Z._____, welcher am 30. September 2010 gegenüber dem Bezirksgericht von den von der Beklagten 1 betriebenen Sendern gesprochen und F._____ dabei eingeschlossen habe (act. 23 Rz 116). Sie machen geltend geltend, dass der F._____ AG über das rein formale Innehal- ten der Konzession wohl keine Funktion zukomme und die U._____ AG aufgrund ihres Holdingzweckes als Betreiberin ausgeschlossen werden müsse. Somit müs- se die Beklagte 1 als Betreiberin von F._____ erkannt werden (act. 23 Rz 117). Sie stützen sich weiter auf die Beherrschungsverhältnisse und führen aus, dass gemäss Geschäftsbericht der Beklagten 1 diese 100% der Aktien an der U._____ AG halte und diese wiederum 100% an der F._____ AG (act. 23 Rz 120). Zudem führe die Website www….C._____.ch das F._____ unter den Produkten der Be- klagten 1 auf (act. 23 Rz 121). Weiter sei im Impressum von F._____ als Om- budsmann derjenige der Beklagten 1 aufgeführt. Zudem ergebe sich daraus, dass sich die Adresse der U._____ AG ebenfalls an derjenigen der Beklagten 1 befinde (c/o-Adresse, act. 23 Rz 124). Aus diesen Umständen ergebe sich die Verant- wortlichkeit der Beklagten 1 für die Äusserungen und Berichterstattungen von F._____. Diese Ausführungen werden von der Beklagten 1 duplicando wiederum bestritten. Sie hält daran fest, in keiner Weise an den inkriminierten Berichten von F._____ mitgewirkt zu haben und aus diesem Grund dafür auch nicht passivlegi- timiert zu sein (act. 29 Rz 71). Die Beklagte 1 stützt sich auf die Behauptung, der Sender "F._____" werde von der F._____ AG in … betrieben, welche auch Kon- zessionärin sei, was aus der Konzession und dem Handelsregisterauszug hervor- gehe (act. 29 Rz 72). Aus dem von den Klägern eingereichten Handelsregisterauszug der F._____ AG (act. 24/18) geht hervor, dass diese primär und hauptsächlich den "Betrieb ei- nes vom Bundesrat konzessionierten Lokalradios für den Grossraum Zürich, Kauf und Verkauf von Radiosendungen, Vermittlung von Know-How und Zusammen-
- 30 - arbeit mit anderen Lokalradiostationen im In- und Ausland in weiteren Bereichen" bezweckt. Es ist kein Grund ersichtlich, die F._____ AG nicht als Betreiberin des Senders "F._____" zu betrachten. Irrelevant müssen dabei die Beherrschungs- verhältnisse sein. Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Passivlegitimation kann die Beklagte 1 nicht als Herausgeberin oder Betreiberin aller von ihr auf …C._____.ch aufgelisteten Sender ins Recht gefasst werden. Insofern wäre für etwaige persönlichkeitsverletzende Äusserungen oder Berichterstattungen im F._____ die F._____ AG ins Recht zu fassen, nicht jedoch die Beklagte 1. Anders kann es sich jedoch dort verhalten, wo durch F._____ persönlich- keitsverletzende Berichterstattungen gemacht wurden und die Beklagten diese selber, in einem eigenen Medium als Drittäusserung abgedruckt haben. Denn auch durch Abdrucken einer Drittäusserung kann eine Persönlichkeitsverletzung begangen werden, insbesondere wenn in dem wiedergebenden Bericht eine ei- gene Stellungnahme des herausgebenden Mediums enthalten ist. Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. 5.1.2. Verantwortlichkeit für Berichte der V._____ Die Kläger klagen diverse Berichte der V._____ ein (act. 1 Rz 40, 42, 71, 73, 78, 85, 99, 116, 118, 120, 129, 134, 148, 151, 153, 164, 173 und 185). Dabei lis- ten sie Berichte der V._____ auf, die entweder als Print- oder Online-Ausgabe er- schienen sind. Die Beklagten halten diesen Vorbringen entgegen, dass die V._____ keiner der Beklagten gehöre, sondern von der W._____. AG herausge- geben werde und zur AA._____-Gruppe gehöre. Daher könne niemand der Be- klagten diesbezüglich ins Recht gefasst werden (act. 15 Rz 54, 68, 77, 81, 87). Replicando bringen die Kläger wiederum vor, dass die V._____ im relevan- ten Zeitpunkt der Plattform "CC._____" angeschlossen gewesen sei, welche von den Beklagten gespeist werde. Dies habe zudem vor der Übernahme durch die AA._____-Gruppe stattgefunden (act. 23 Rz 126). Entsprechend habe die V._____ bis und mit dem 15. April 2010 und damit im streitgegenständlichen Zeit- punkt zur C._____-Gruppe gehört (act. 23 Rz 138, 162).
- 31 - Duplicando hält die Beklagte 1 fest, früher Aktionärin der W._____. AG ge- wesen zu sein, die Beteiligung jedoch im April 2010 verkauft zu haben. Aus dem reinen Halten von Aktien könne sie aber nicht für Äusserungen der V._____ haft- bar gemacht werden (act. 29 Rz 85). Unbestritten blieb dabei das Vorbringen der Beklagten, dass die V._____ grundsätzlich der W._____. AG gehöre, woran die Beklagte 1 durch das Halten von Aktien beteiligt gewesen sei. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte 1 hinsichtlich der V._____ operativ tätig gewesen ist; vielmehr hielt sie bloss Aktien an der Herausgeberin. Dies alleine kann – wie bereits anderenorts ausgeführt – nicht ausreichend sein, um für eine etwaige Persönlichkeitsverletzung in der Zei- tung der Tochtergesellschaft haftbar zu werden. Insofern sind die Artikel der V._____ nicht weiter zu berücksichtigen. Wohl spielen diese jedoch eine Rolle, wenn sie auf dem CC._____ erschienen sind, auf deren Verhältnisse sogleich einzugehen ist. 5.1.3. Verantwortlichkeit für Berichte im CC._____ Die Kläger stützen ihre Klage auch auf diverse Artikel, die im CC._____ er- schienen sind (www.CC._____.ch). Nach klägerischer Darstellung ist das CC._____ ein gemeinsames Portal von Zeitungen der Beklagten 1, der Beklagten 4 und der H._____, wobei diese zusammen eine einfache Gesellschaft bilden würden und zu 81.1% im Eigentum der Beklagten 1 stünden. Die Redaktion be- finde sich in Zürich. Über das CC._____ könnten Artikel innerhalb des Konzerns rasch verbreitet werden. Die Artikel würden zugänglich gemacht und zur Publika- tion in einem anderen Medium übernommen (act. 1 Rz 20). Diesbezüglich wird von den Beklagten anerkannt, dass die genannte Online-Plattform von einer ein- fachen Gesellschaft zwischen der Beklagten 1, der Beklagten 4, der AB._____ und der H'._____ AG betrieben werde (act. 15 Rz 37). Die Beklagten berufen sich jedoch darauf, dass die einzelnen einspeisenden Redaktionen für die Inhalte pub- lizistisch verantwortlich seien (act. 15 Rz 37). Die Kläger halten jedoch replicando daran fest, dass die Beklagte 1 für die Inhalte des CC._____ verantwortlich sei. Zusätzlich hafte sie – so die klägerische Behauptung weiter – auch solidarisch aus dem Recht der einfachen Gesellschaft (act. 23 Rz 126). Dies wird von den
- 32 - Beklagten wiederum bestritten. Sie stellen sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine Mithaftung für die von anderen Medienunternehmen eingespeisten Berichte nicht einer Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB entspreche (act. 29 Rz 77). Strittig ist in diesem Punkt somit einzig, ob die Verbindung der Medienunter- nehmen in einer einfachen Gesellschaft zur Folge hat, dass diese einzeln je auch für etwaige persönlichkeitsverletzende Berichte und Artikel von anderen Medien- unternehmen haftbar werden. Wie oben ausgeführt, geht der Begriff des "Mitwir- kens" sehr weit. Die Grenze ist jedoch spätestens dort zu ziehen, wo eine Bezie- hung zum fraglichen Medium in einem blossen Halten von Aktien besteht. Die Be- teiligung am CC._____ unterscheidet sich zur Konstellation der Auflistung diver- ser Produkte auf www….C._____.ch aber insofern, als über das CC._____ direkt die Berichterstattungen vermittelt werden. Insofern ist die Herausgabe bzw. Publi- kation etwaiger verletzender Berichterstattungen eine unmittelbare und daher ei- ner Verantwortlichkeit zugänglich. Folglich resultiert für die Beklagte 1 und 4 für die Inhalte, die über das CC._____ verbreitet werden, eine Haftbarkeit, die auf- grund der Verbindung zu einer einfachen Gesellschaft auch eine solidarische ist. 5.2. Persönlichkeitsverletzung im Allgemeinen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Verletzte kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsanspruch), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsanspruch) und die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Feststellungsanspruch; Art. 28a Abs. 1 ZGB). Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2). Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Gewinnherausgabe bleiben vorbehal- ten (Wiedergutmachungsansprüche; Abs. 3). Die Kläger haben den Nachweis der Persönlichkeitsverletzung zu führen, hingegen müssen sie weder ein Verschulden belegen, noch das Fehlen von Rechtfertigungsgründen beweisen (negativa non sunt probanda). Die Beweislast
- 33 - für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen tragen allein die Beklagten (BSK ZGB I-MEILI, 4. Aufl., Basel 2010/2011, Art. 28 N 56). Sowohl die natürliche als auch die juristische Person können Persönlich- keitsschutz geltend machen (BGE 95 II 537). Der Schutz der juristischen Person ergibt sich aus Art. 53 ZGB, wonach diese aller Rechte und Pflichten fähig ist, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Vorausset- zung haben. Die Rechtsgüter der Person gelten demnach entsprechend der ne- gativen Umschreibung des Art. 53 ZGB auch für juristische Personen, soweit nicht entsprechende menschliche Eigenschaften vorausgesetzt sind (NOBEL/WEBER, Medienrecht, Bern 2007, S. 182). Der Schutz der Persönlichkeit umfasst die Gesamtheit der wesentlichen Werte bzw. der Persönlichkeitsgüter einer Person, die ihr kraft ihrer Existenz ei- gen sind (BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Rz 403). Von Art. 28 ZGB geschütztes Rechtsgut ist die Persönlichkeit. Dieser Begriff umfasst an geschützten Gütern im Wesentlichen die geistige Integrität (das Recht auf Identität, Individualität und freie Entfaltung der Persönlichkeit), das Recht auf "Privatsphäre" (welches z.B. durch die "Aufdeckung" von Interna ge- stört werden kann), das Recht auf wirtschaftliche Entfaltung i.w.S. sowie insbe- sondere die Ehre. Mit Ehre wird das Ansehen bzw. die Geltung einer Person im Urteil der Umwelt bezeichnet. Sie umfasst nebst der geschäftlichen und berufli- chen Ehre die sogenannte sittliche Ehre, d.h. die Anerkennung des sittlichen An- sehens einer Person nach den Massstäben der Durchschnittsmoral (RICHARD FRANK, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, S. 108; BGE 95 II 482). Mass- gebende Durchschnittsmoral ist dabei diejenige, die im Empfängerkreis der Äus- serung gilt. Bei Äusserungen in Presseerzeugnissen zum Beispiel ist in dieser Beziehung auf den Durchschnittsleser abzustellen, auf dessen Verständnis und auf dessen moralische Wertung des Verstandenen (vgl. PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., 1993, S. 137 m.w.H.). Der Schutzbereich des Art. 28 ZGB hängt im Einzelfall stark von der sozialen Stellung und Umge- bung des Rechtsträgers ab. Unmassgeblich ist demgegenüber das subjektive Empfinden des Betroffenen (BGE 105 II 163 f.); insbesondere kann folglich keine
- 34 - Rolle spielen, was für ein Bild der Betroffene von sich im Kreise der Empfänger der Äusserung besitzen möchte. Die Ehre einer Person ist demnach verletzt, wenn der Person in einer Äusserung ein ungesetzliches oder nach der Durch- schnittsauffassung unmoralisches bzw. unsittliches Verhalten vorgeworfen wird. Ferner liegt eine Verletzung dann vor, wenn die Person in einer Äusserung eines Verhaltens bezichtigt wird, das zwar nicht rechts- oder sittenwidrig bzw. unmora- lisch, aber sonst wie geeignet ist, die Achtung (bzw. das Ansehen), die (bzw. das) sie in der Gesellschaft geniesst, nach allgemeiner Ansicht herabzusetzen (BGE 100 II 179, BGE 111 II 209). Die Ehre kann sowohl durch Tatsachenbehauptun- gen wie durch Werturteil bzw. durch eine Äusserung verletzt werden, die Tatsa- chenbehauptungen und Werturteil verknüpft (FRANK, a.a.O., S. 19; PEDRAZZI- NI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137). Die Verbreitung unwahrer Behauptungen und objektiv falscher Informationen lässt sich auf keinen Fall mit Berufung auf das Allgemeininteresse rechtfertigen. Die Unrichtigkeit muss sich aber auf eine Tatsache beziehen. Eine Meinungsäus- serung ist hingegen nur dann widerrechtlich, wenn sie unhaltbar ist. Widerrecht- lichkeit ist demnach generell bei wahrheitswidrigen Behauptungen anzunehmen (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 144), wobei auch hier auf die Intensität der Verletzung abzustellen ist. So begründen journalistische Ungenauigkeiten nur dort eine Verletzung, wo sie den Betroffenen in einem falschen Licht erscheinen las- sen (vgl. BGE 107 II 6). Andererseits verletzt nicht jede unwahre Behauptung die Persönlichkeit (THOMAS GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, in: SJZ 1996 (92) S. 77). Die falsche Tatsache muss sich ausserdem direkt auf die geschützten Persönlichkeitsgüter und nicht bloss auf die Person beziehen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 207). Umgekehrt kann bei intensiven Verletzungen, namentlich bei Werturteilen verbunden mit Tatsachenbehauptun- gen, auch der Nachweis der Wahrheit der Behauptung die Widerrechtlichkeit nicht ohne weiteres beseitigen. Allerdings kommt es auf das Ergebnis (in einem fal- schen Licht erscheinen) und nicht auf die Quantität des Wahrheitsgehaltes an. In Bezug auf reine Werturteile ist immerhin zu beachten, dass sie subjektive und da- her erkennbar relative Meinungsäusserungen sind, was eine largere Beurteilung dort angezeigt sein lässt, wo die Relativität der Wertung (vom durchschnittlichen
- 35 - Empfänger der Äusserung) erkannt werden kann. Dies gilt erst recht dort, wo die Wertung im Urteil des durchschnittlichen Lesers gar negativ auf den Urteilenden zurückfällt (PEDRAZZINI/OBERHOLZER, a.a.O., S. 137 f. und 144). Eine in tatsächlicher Hinsicht ungenaue Presseäusserung kann die Persön- lichkeit des Betroffenen nur verletzen, "wenn sie diesen in einem falschen Licht erscheinen" lässt, diesen im Ansehen der Mitmenschen im Vergleich zum tatsäch- lich gegebenen Sachverhalt empfindlich herabsetzt oder wenn das Bild von ihm "spürbar verfälscht" wird (BGE 119 II 101; BGE 111 II 222; BGE 107 II 6; BGE 105 II 165). Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Ver- mutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch of- fen ist (BGE 126 III 305). Das Aufgreifen länger zurückliegender Vorstrafen, die Ausbreitung intimer Details oder absonderlicher Vorlieben und Neigungen kann dagegen eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, selbst wenn sie der Wahrheit entspricht (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 108). Eine Persönlichkeitsverletzung muss daraus jedoch nicht zwingenderweise resultieren. Bei der Beurteilung der Berichterstattungen ist es dabei wichtig, die richtige Optik beizubehalten. So muss der für die Beurteilung relevante Zeitpunkt derjeni- ge sein, in welchem der Artikel publiziert wurde. Dies bedeutet, dass eine Beurtei- lung nicht aus der Retrospektive zu erfolgen hat und dadurch gewisse Berichte, etwa durch ein später ergangenes Strafurteil, gerechtfertigt werden können bzw. sich als berechtigt erweisen. Die Berichte müssen deshalb zeit- und situations- adäquat geschrieben werden; mit anderen Worten ist der Wissensstand im Zeit- punkt der Publikation – und nicht einer etwaigen späteren Urteilseröffnung – dem Bericht zugrunde zu legen. Daraus resultiert, dass bei einer Verdachtsberichter- stattung – wie es vorliegend der Fall war – notwendig ist, dem relevanten Wis- sensstand und Zeitpunkt entsprechend deutlich und für den Durchschnittsleser klare Hinweise auf das etwaige Verfahrensstadium, die geltende Unschuldsver- mutung und Relativierungen bezüglich (Dritt-)Aussagen anzubringen.
- 36 - Einerseits lässt sich der Schutzumfang von Art. 28 ZGB in drei Teilbereiche einteilen. Neben dem physischen und psychischen Schutzbereich fällt auch die soziale Persönlichkeit unter den geltend gemachten Schutz. Diese umfasst u.a. das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf Ehre, insbesondere das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 17). Hierzu haben Lehre und Rechtsprechung wiederum drei Teilberei- che des menschlichen Lebensbereichs herausgearbeitet, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich (BGE 97 II 100 f.; 109 II 357; 118 IV 45 und 119 II 222 ff.). Diese Dreiteilung in ei- nen Intimbereich, ein Privatleben und eine öffentliche Sphäre unterscheidet nach Empfindlichkeitsstufen des menschlichen Lebens und orientiert daran den Rechtsschutz (PETER NOBEL, Leitfaden zum Presserecht, 2. Aufl., S. 153). Der Geheimbereich umfasst diejenigen Lebensvorgänge, die eine Person der Wahr- nehmung und dem Wissen aller Mitmenschen entziehen bzw. nur mit ganz be- stimmten anderen Menschen teilen will. Der Privatbereich umfasst diejenigen Le- bensäusserungen, die der Einzelne gemeinhin mit nahe verbundenen Personen, aber nur mit diesen, teilen will, wobei der Kreis der nahe Verbundenen je nach der Art der Lebensbetätigung wechseln kann. Die dritte Gruppe von Lebensbetäti- gungen liegt im Gemeinbereich. Diesem Bereich gehören die Lebensbetätigungen an, durch die sich der Mensch wie jedermann in der Öffentlichkeit benimmt, durch unpersönliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Veranstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten an allgemein zugänglichen Orten und Ver- anstaltungen oder durch sein öffentliches Auftreten als Künstler oder Redner (BGE 118 IV 41; ADOLF LÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974, S. 323). Vorliegend zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite die Stellung und Aufgabe der Medien. Die Bestimmungen des ZGB sind verfassungsgemäss zu in- terpretieren. Bei der medialen Arbeit muss gemäss Art. 16 der Bundesverfassung (BV) die Meinungs- und Informationsfreiheit gewährleistet werden. Dies beinhal- tet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehin- dert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu
- 37 - verbreiten. Ferner ist Art. 17 BV zu berücksichtigen, der die Medienfreiheit verfas- sungsrechtlich regelt. Danach sind die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Dabei ist Zensur verboten und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 2 und 3). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstel- lung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit ist dabei geschützt. Bezweckt wird damit der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen. Um die den Medien zugeschriebene Kontrollfunktion behördli- cher Tätigkeit wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst unge- hinderten Zugang zu Informationen angewiesen. Grundsätzlich fällt jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung in den Schutz der Medienfreiheit, unab- hängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht. So kann auch ein Beitrag, der lediglich der Unterhaltung, Sensationsgier oder Effektha- scherei dient, in den grundrechtlichen Schutzbereich fallen (BGE 137 I 8 E. 2.5 S. 12 f. mit Hinweisen). Vorliegend ist die Medienfreiheit mit entgegenstehenden Interessen am Schutz der Persönlichkeit abzuwägen. 5.3. Relative vs. absolute Person der Zeitgeschichte Der Begriff der Privatsphäre einer Person kann nicht abschliessend um- schrieben werden. Vielmehr ist von Bedeutung, inwiefern eine Person – vorlie- gend der Kläger 1 – als gänzlich unbekannt zu qualifizieren ist oder ob er als Per- son des öffentlichen Lebens gilt und sich bestimmte Eingriffe gefallen lassen muss (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 199). Es wird dabei zwischen der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte unterschieden. Während die absolute Person der Zeitgeschichte jene Person ist, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung so weit in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, dass sich das entsprechende Informationsinteresse nicht auf ein bestimmtes Ereignis be- schränkt, steht die relative Person der Zeitgeschichte nur eine kurze Zeit in der Öffentlichkeit (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 184; BGE 127 III 481). Es sind dann be- stimmte Ereignisse, die ein Informationsinteresse erregen, wobei Portraits über
- 38 - solche Personen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem betreffenden An- lass zulässig sind (BGE 127 III 481). Nach klägerischer Darstellung ist der Kläger 1 Unternehmer und war bis vor kurzem Betreiber des... [Lokalität] B'._____. Nebst unternehmerischen Aktivitäten, insbesondere im Entertainment- und Immobilienbereich, habe sich der Kläger 1 auch regelmässig karitativ betätigt. So habe er im Dezember 2008 einen grossen … Event für AC._____ durchgeführt. Als Sohn von P._____ und Enkel des Grün- ders der Q._____, R._____ sen., stamme der Kläger 1 aus einer wohlhabenden Familie. Der Kläger 1 räumt ein, in der ... [soziale Gruppe] zwar kein unbekannter, einer weiteren Öffentlichkeit aber kaum bekannter junger Mann mit einem guten Ruf gewesen zu sein (act. 1 Rz 13). Demgegenüber behaupten die Beklagten, dass es sich beim Kläger 1 um eine prominente Person handle. Der Kläger 1 sei quasi "prominent für sein Promi- nentsein" (act. 15 Rz 6) und exponiere sich in der Medienöffentlichkeit, so dass eine identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Über ihn dürften die Medien – so die Beklagten weiter – auch bei weniger positiven Ereignissen berichten (act. 15 Rz 6). Der Kläger 1 habe schon vor den eingeklagten Berichterstattungen das öffentliche Scheinwerferlicht gesucht. Als …, ... [Bezeichnung] und Inhaber eines bekannten …lokals habe er sich freiwillig in der Medienöffentlichkeit bewegt und exponiert. Er habe dabei wiederholt für negative Schlagzeilen gesorgt und auch nicht vor Äusserungen aus seinem Privat- und Intimbereich zurückgescheut (act. 15 Rz 7). Der Ruf des Klägers 1 sei schon vor den inkriminierten Berichter- stattungen schlecht gewesen, so dass die eingeklagten Veröffentlichungen zum Vornherein nicht für das Negativ-Bild des Klägers 1 ursächlich sein könnten (act. 15 Rz 8 und 52). Der Kläger 1 habe in den vergangenen Jahren weniger durch eigene Leistungen auf sich aufmerksam gemacht, sondern sei vielmehr wegen seiner Herkunft bzw. wegen des … bzw. wegen des Lebenswandels, den … ermöglicht habe, im Rampenlicht gestanden (act. 15 Rz 50). Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger 1 nur in der … [soziale Gruppe] bekannt gewesen sei und grundsätzlich einen guten Ruf gehabt habe. Der Kläger 1 sei vielmehr schon vor den streitgegenständlichen Publikationen im Licht der Medienöffentlichkeit ge-
- 39 - standen und sei dementsprechend bekannt gewesen, und zwar nicht nur in der … [soziale Gruppe] (act. 15 Rz 52). Replicando bestreitet der Kläger 1 die Behauptungen der Beklagten und hält fest, dass es unzutreffend sei, zu behaupten, dass der Kläger 1 die Medienöffent- lichkeit gesucht habe und er ein Prominenter sei (act. 23 Rz 84). Er stelle weder eine absolute noch eine relative Person der Zeitgeschichte dar (act. 23 Rz 16 ff.). Aus der Definition des Begriffs "Zeitgeschichte" ergebe sich, dass es undenkbar sei, dass der Kläger 1 als "Person der Zeitgeschichte" bezeichnet werde (act. 23 Rz 16). Die von den Beklagten angeführten Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer solchen hätten machen sollen, seien keine aussergewöhnlichen Ereignisse, die den Kläger 1 zu einer relativen Person der Zeitgeschichte hätten machen sollen (act. 23 Rz 18). Schliesslich beruft sich der Kläger 1 darauf, dass selbst wenn er als relative Person der Zeitgeschichte betrachtet würde, eine Berichterstattung nur punktuell zu einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis zulässig wäre und nicht eine ununterbrochene Berichterstattung (act. 23 Rz 20). Der Kläger 1 behauptet, vor mm.2009 sei noch niemand auf die Idee gekommen, ihn als pro- minente Person zu bezeichnen. Lediglich in zwei Bildstrecken in der Online- Ausgabe des C'._____s sei der Kläger 1 im Zusammenhang mit AD._____ und AE._____ abgebildet worden. Nur ein einziger Artikel habe sich spezifisch dem Kläger als Unternehmer zum Thema Schliessung des … B'._____ gewidmet (act. 23 Rz 30). Der Kläger 1 stellt sich auf den Standpunkt, dass die Medien sei- ne Bekanntheit verursacht hätten. Es könne nicht angehen, dass die Medien Per- sonen der Zeitgeschichte selbst erschaffen könnten (act. 23 Rz 31). Der Kläger 1 empfinde sich nicht als prominente Person, obwohl er zu seinem Leidwesen und höchst unfreiwillig über eine gewisse Bekanntheit im Raum … und nun wohl auch in der ganzen Schweiz verfüge. Er sei von keiner Relevanz und sei erstaunt, dass sich die Medien dermassen für seine Person interessierten (act. 23 Rz 32). Er sei nur sehr beschränkt in die Öffentlichkeit gegangen. Wenn er jedoch ein Interview gegeben habe, sei es nicht darum gegangen, seine Person bekannt zu machen, sondern vielmehr, als Unternehmer seinen ... [Lokalität] zu bewerben (act. 23 Rz 34). Er habe jedoch dabei jeweils klargestellt, dass er sich nicht als "…-... [Ge- sellschaftsschicht]" Mensch sehe. Aus den Berichterstattungen gehe auch hervor,
- 40 - dass er sich gegen die Klischees als ... [Bezeichnung] und … zur Wehr setzte und als Unternehmer wahrgenommen werden möchte (act. 23 Rz 35). Der Kläger 1 bestreitet, sich in der Öffentlichkeit exponiert und damit seine Einwilligung gege- ben zu haben, dass alle erdenklichen Dinge in jeder erdenklichen Masse über ihn als Privatperson geschrieben werden dürften (act. 23 Rz 37). Diese Ausführungen werden von den Beklagten wiederum bestritten (act. 29 Rz 12 ff.). Die klägerischen Darstellungen hätten mit der Realität nichts zu tun und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger 1 eine Person der Zeitge- schichte sei und gewesen sei. Schon vor den eingeklagten Publikationen sei er während Jahren als …, ... [Bezeichnung], …, ... [Bezeichnung], ... [Lokalität]- besitzer, …-Prominenter etc. im Rampenlicht der Medienöffentlichkeit gestanden. Er habe über einen ausserordentlich hohen Bekanntheitsgrad verfügt (act. 29 Rz 16). Allein die Schweizerische Mediendatenbank SMD, welche nicht alle Pub- likationen umfasse, weise vor dem mm.2009 etwa 500 Beiträge über den Kläger 1 auf, wobei sämtliche Artikel mit Namensnennung erfolgt sei (act. 29 Rz 42). Diese vorgängige Berichterstattung sei nicht nur in den Printmedien erfolgt, sondern auch im Fernsehen, Radio und auf Social-Media Plattformen, auf denen Hunderte von Fotos publiziert worden seien (act. 29 Rz 43). Insbesondere beim Schweizer Fernsehen sei der Kläger 1 oft Gegenstand von Berichterstattungen gewesen. Neben den Sendungen "Tagesschau", "10vor10" und "Schweiz aktuell" habe der Kläger vor allem in der Sendung "Glanz und Gloria" über Jahre hinweg zu den "Hauptprotagonisten" gehört (act. 29 Rz 44). Wie die von den Beklagten eingereichte Dokumentation zeigt, wurde der Kläger 1 primär nicht wegen seines Lebenswandels bekannt. Seine Bekanntheit bzw. das Interesse der Presse an seiner Person reicht vielmehr auf die Familien- geschichte des Klägers 1 zurück. So wurde bereits im Jahr 2004, und damit weit vor den inkriminierten Berichterstattungen, über die Familie A._____ berichtet (vgl. act. 30/13, 30/22, 30/23, 30/24). Bereits in den 60er Jahren zog schon der Grossvater des Klägers 1, R._____, die Aufmerksamkeit auf seine Person, als er die Q._____ gründete, die im Bereich der … eine grosse Rolle zu spielen begann und von Erfolg gezeichnet war. Das Unternehmen verhalf u.a. der Familie zu ei-
- 41 - nem ansehnlichen Vermögen. Ein Familienstreit, der teilweise mit gegenseitigen Klagen öffentlich ausgetragen wurde, trug dazu bei, dass die Öffentlichkeit ein gewisses Interesse an der Familie bekam (vgl. act. 30/13). Der Wohlstand brachte es mit sich, dass sich einige Familienmitglieder im ... [Bezeichnung] bewegten, so auch der Kläger 1. Immer wieder wurde er im Zusammenhang mit seiner Familie und deren Unternehmen als Sohn der Q._____-Familie und … im... [Lokalität] "AF._____" in diversen Zeitungsartikeln erwähnt (vgl. act. 30/13). Für Schlagzei- len sorgte der Kläger 1 sodann im Jahr 2003, als er verlauten liess, während sechs Monaten mit der …-Erbin G._____ liiert gewesen zu sein (vgl. act. 30/11, 30/12, 30/13, 30/14, 30/16, 30/17, 30/18, 30/19, 30/20). Danach machte er Schlagzeilen als Freund von … [einer Berufsgattung Zugehörige] AH._____, Tochter von AI._____s Lebensgefährtin AJ._____. Egal, ob in einem Interview über AH._____ oder an einem Event, zu welchem vorwiegend Prominente gela- den waren – der Kläger 1 war immer auch mit von der Partie und Thema in diver- sen Berichterstattungen (vgl. act. 30/128, 30/129, 30/130, 30/131). Der Kläger 1 erschien in unzähligen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln auf diversen Fotos zu Veranstaltungen wie dem Ball des …, dem …-… [Anlass] in …, Vernissagen oder Zirkus-Events(vgl. act. 30/42, 30/47, 30/50, 30/51, 30/114). A._____ ist offensicht- lich ein Begriff, und dies nicht nur in der Deutschschweiz. So wurde über ihn auch in Westschweizer Medien berichtet (act. 30/12, 30/17, 30/18, 30/20). Der Name des Klägers 1 fiel in den vergangenen 12 Jahren in den Medien immer wieder und mehr oder weniger regelmässig in Verbindung mit Worten wie "... [Bezeichnung]", "…", "Dekadenz", "... [Bezeichnung]", "… [soziale Gruppe]" und "… [soziale Grup- pe]" (vgl. act. 30/11-30/290). Die Berichterstattungen gingen dabei sogar so weit, dass sogar die … [Hunderasse] des Klägers 1 Gegenstand einer Berichterstat- tung war (act. 30/109). Selbstverständlich folgten unzählige Artikel und Interviews im Rahmen der Eröffnung des ... [Lokalität] "B'._____" und der vielen Prominenz, die der Einladung des Klägers 1 in dessen ... [Lokalität] folgten; der Kläger 1 wur- de jedoch nicht erst im Zeitpunkt der ... [Lokalität]eröffnung bekannt, sondern schon viel früher. Zudem erstreckt sich sein Bekanntheitsgrad nicht nur auf die ... [soziale Gruppe], sondern zieht weitere Kreise.
- 42 - Zwar wäre es wohl vermessen zu behaupten, es handle sich beim Kläger 1 um eine absolute Person der Zeitgeschichte, jedoch ist er auch nicht "nur" als re- lative Person der Zeitgeschichte zu betrachten. Nicht bloss ein Ereignis machte den Kläger 1 zu dem, was er heute ist, sondern seine ganze Person, sein Le- bensstil, seine positiven und negativen Schlagzeilen. Selbstverständlich baut das Medieninteresse nicht nur auf Anerkennung für das, was der Kläger 1 als Unter- nehmer erreicht hat; oft schwingt vielmehr auch eine grosse Portion Voyeurismus, Neid, Missgunst und Neugier bei den Berichterstattungen und deren Lesern mit. Dies steht einer Qualifizierung als Person der Zeitgeschichte jedoch nicht entge- gen. Ob positive oder negative Schlagzeilen über den Kläger 1 verbreitet werden
– Tatsache ist, dass es Schlagzeilen über ihn gab, und zwar in quantitativer Hin- sicht nicht wenige. Dies alleine genügt schon, um den Kläger 1 bildlich zwischen die relative und absolute Person der Zeitgeschichte zu rücken, ansonsten würde über ihn wohl nicht so oft und intensiv berichtet bzw. wäre das Interesse an seiner Person (ob im negativen oder positiven Sinne) nicht so gross. Aus diesen Gründen ist dem Kläger somit eine bedeutendere Rolle der Zeit- geschichte zuzuschreiben als eine bloss relative. Folglich ist seine Privatsphäre entsprechend enger zu bemessen als jene eines unbekannten Zeitgenossen. Die Tatsache, dass er im Interesse der Medienöffentlichkeit steht, berechtigt jedoch noch nicht zur wahllosen Berichterstattung über private und intime Details. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Interesse der Medienöffentlichkeit und dem öf- fentlichen Interesse, das tendenziell höher zu werten ist. Vor diesem Hintergrund sind die inkriminierten Berichterstattungen nachfolgend zu diskutieren. 5.4. Zum Feststellungsinteresse Wirkt sich eine Verletzung weiterhin störend aus, kann die Widerrechtlichkeit der Verletzung gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gerichtlich festgestellt werden. Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr verhindert werden, weil sie bereits eingetreten ist und nicht mehr beseitigt werden kann, weil sie gar nicht mehr besteht, so bleibt dem Verletzten der Feststellungsanspruch (NOBEL/WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Rz 126). Die Feststellungsklage ist also auch im Persön-
- 43 - lichkeitsrecht subsidiärer Natur und tritt gegenüber einer etwaigen Beseitigungs- oder Unterlassungsklage zurück (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 6 m.w.H.). Die Kläger begehren in ihrer Klage Verschiedenes: Einerseits wollen sie die von ihnen vorgebrachten Aussagen in den verschiedenen Medien als widerrecht- lich persönlichkeitsverletzend feststellen lassen. Gleichzeitig begehren sie die Be- seitigung dieser Berichte und die Unterlassung, diese Aussagen weiter zu verbrei- ten bzw. erneut zu publizieren. Somit begehren sie gleichzeitig die Unterlassung bzw. Beseitigung und die Feststellung von angeblich persönlichkeitsverletzenden Aussagen und Berichten. Der Feststellungsanspruch für sich ist jedoch subsidiär zu erheben und nur zu bejahen, wenn ein Unterlassungs- oder Beseitigungsan- spruch nicht gegeben ist, mit andere Worten, wenn weder eine Verletzung droht, noch eine bestehende Verletzung beseitigt werden kann. Somit ist nur noch Platz für eine Feststellungsklage, wenn sich diese behauptete Verletzung weiterhin stö- rend auswirkt, aber eben nicht mehr besteht, also wo ein Artikel in einem Print- medium publiziert wurde, heute jedoch nicht mehr so erhältlich gemacht werden kann, dass eine Beseitigung des Artikels selber angezeigt wäre. Die Feststel- lungsklage kann also dann erhoben werden, wenn der Verletzte über ein schutz- würdiges Interesse an der Beseitigung des fortbestehenden Störungszustandes verfügt (BGE 127 III 481 E. 1). Diese Ausführungen sind insofern zu relativieren, als so oder anders die von den Klägern behaupteten Persönlichkeitsverletzungen zu prüfen sind und eine etwaige widerrechtliche Verletzung zunächst festzustellen ist, bevor eine Beseiti- gung oder Unterlassung angeordnet werden kann. Die Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus, also ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszu- standes, und zwar ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzung (BGE 127 III 481 E. 1c). Die Kläger behaupten, vorliegend ein Feststellungsinteresse zu haben, da sich der Kläger 1 einer fortwährenden Störung ausgesetzt sehe, da die inkrimi- nierten Artikel jederzeit im Internet abrufbar seien und bis in die jüngste Zeit per-
- 44 - petuiert würden (act. 1 Rz 394). Weiter sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu befürchten, dass die Beklagten erneut und immer wieder Negativberichte über die Kläger veröffentlichen würden (act. 1 Rz 395). Die Kläger machen geltend, dass die im Internet und in der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) aktuell auffindbaren Aussagen der Beklagten einer Perpetuierung der Störungswirkung gleichkomme, die ohne die eingeklagte Feststellung nicht beseitigt werden könne (act. 1 Rz 396). Die Beklagten hingegen bestreitet eine andauernde Störungswirkung. Ange- sichts des Medienhypes könne von den vergleichsweise wenigen Veröffentlichun- gen der beklagten Parteien gar keine Störungswirkung ausgehen (act. 15 Rz 191). Zudem entgegnen die Beklagten den Klägern, dass sie der Auffassung seien, dass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung stattgefunden habe und dass aufgrund dieser Meinung nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlos- sen werden könne (act. 15 Rz 192). Eine Verantwortlichkeit für die Treffer auf den Datenbanken der SMD und Google lehnen die Beklagten ab (act. 15 Rz 193). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Druckerpresse regelmässig eine fortdau- ernde Beeinträchtigung gegeben ist, die einen Feststellungsanspruch begründet. Der Fortbestand des Presseerzeugnisses schafft allgemein einen Störungszu- stand, der es ermöglicht, das Geäusserte später aufs neue Dritten bekanntzuma- chen und das Ansehen des Verletzten neuerdings und bei weiteren Personen zu mindern (BGE 123 II 354, 360). Im Weiteren würden periodisch erscheinende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusse- rungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass biete. Ein schutzwürdiges Interesse könne dem Verletzten bei ei- ner solchen Ausgangslage daher nur abgesprochen werden, wenn sich die Ver- hältnisse derart geändert hätten, dass die Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren habe und deshalb auszuschliessen sei, dass die verletzende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet werde (BGE 123 III 354, 363 f.).
- 45 - Vorliegend erschienen die inkriminierten Presseerzeugnisse in periodisch erscheinenden Medien, die einer unbestimmten Vielzahl von Lesern zugänglich sind. Die Archivierung der Artikel in der SMD wird von den Klägern behauptet (act. 1 Rz 396). Die Beklagten bestreiten diese Aussage grundsätzlich nicht, wes- halb davon auszugehen ist. Vielmehr bestätigen sie, dass in Google weit über 100'000 Treffer zum Kläger 1 zu finden seien (act. 15 Rz 193). Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Einträge in der SMD und bei Google ist an anderer Stelle zu klären (vgl. Ziff. 5.10). Dass die Presseäusserungen jede Aktualität ein- gebüsst hätten und deren Wiederaufgreifen auszuschliessen sei, kann vorliegend gerade nicht angenommen werden, sah man in jüngster Zeit (Berichterstattung über Berufungsverfahren vor dem Obergericht), dass die in den inkriminierten Ar- tikeln behandelten Themen offensichtlich nach wie vor bei der Leserschaft von In- teresse sind. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres von einem sich weiterhin auswirkenden Störungszustand auszugehen, weshalb die Kläger grundsätzlich über ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung verfügen. 5.5. Zu den geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen 5.5.1. Allgemeine Parteistandpunkte Der Kläger 1 moniert im Wesentlichen, dass die eingeklagten Berichterstat- tungen persönlichkeitsverletzend seien, da diese von Falschaussagen, ungesi- cherten Gerüchten und Spekulationen geprägt seien. Die Medienberichte würden gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstossen und lediglich der Sensati- onsgier und dem Profitstreben der Beklagten dienen. Von einem öffentlichen In- formationsbedürfnis seien diese jedoch nicht gedeckt (act. 23 Rz 163). Zudem würden die Beklagten eine Medienkampagne gegen die Kläger in präzedenzloser Intensität führen, wobei allein schon die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirke (act. 1 Rz 240). Demgegenüber stellt sich die Klägerin 2 primär auf den Standpunkt, dass durch die Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ein Verstoss gegen das UWG begangen wurde (act. 1 Rz 505 ff.).
- 46 - Die Beklagten hingegen machen im Wesentlichen geltend, dass keine der erwähnten Publikationen unzutreffend, widerrechtlich oder persönlichkeitsverlet- zend seien. Die Berichte seien ausnahmslos in der Sache korrekt und rechtlich zulässig. Über den Kläger 1 sei aus aktuellem Anlass berichtet worden. Jeder Ar- tikel sei von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt und die Unschuldsvermu- tung sei respektiert worden. Es handle sich dabei um korrekte und zulässige Ver- dachtsberichterstattungen. Zudem sei dem unbefangenen Leser stets die Mög- lichkeit geblieben, sich selbst ein Bild zu machen. Die Autoren der eingeklagten Berichte hätten sich stets bemüht, auch den Standpunkt des Klägers und seiner (PR-)Vertreter zu veröffentlichen (act. 15 Rz 69). Nachfolgend ist auf die einzelnen Berichte im Detail einzugehen. 5.5.2. Bemerkungen zur Substantiierung Die klagende Partei trifft grundsätzlich die Behauptungslast. Es liegt an ihr, den Prozessstoff zu beschaffen. In formeller Hinsicht gilt, dass die Klage allge- mein die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss, die rechtsbegründenden Tatsachen sind von den Klägern zu behaupten, sie haben das Klagefundament zu liefern. Die klagende Partei trifft jedoch nicht nur die Be- hauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Demnach können die Tatsa- chen nicht nur in ihren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substanti- iert werden. Sie müssen so umfassend, detailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3). Insbesondere sind die Tatsachen, auf welche sich die Begehren stützen, in möglichst vollständiger und bestimmter Weise in der Rechtsschrift selbst vorzu- tragen (§ 113 ZPO/ZH). Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätz- lich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit welchen kon- kreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptungen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisver- fügung aufgenommen werden können. Eine Partei kann sich nicht mit allgemei- nen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstand-
- 47 - punktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines solchen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei sowie aus allfälligen Substanziierungs- hinweisen seitens des Gerichts oder der Gegenseite. Auch Bestreitungen allge- meiner Art sind unbeachtlich. Jede für relevant gehaltene, konkrete Behauptung, die bestritten werden soll, muss einzeln bestritten oder durch eine eigene abwei- chende Sachdarstellung widerlegt werden. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese ge- zwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung pro- zessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird (FRANK /STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 55, N 3 zu § 113 ZPO/ZH, N 3 zu § 130; VO- GEL/SPÜHLER, a.a.O., § 10 Rz 55; SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fra- gepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 25 ff.; ZR 102 (2003) Nr. 15; BGE 127 III 365, E. 2.b). Nachdem die bundesgerichtliche Recht- sprechung festgehalten hat, dass die Pflicht der richterlichen Fragepflicht selbst im Prozess, der von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, nur gilt, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, haben diese Regeln erst recht in Prozessen zu gelten, die der Verhandlungsmaxime unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 4C.395/2005 vom 1. März 2006 und 4C.392/1999 vom 11. Februar 2000). Somit stellt sich die Frage, welches die zu behauptenden Tatbestands- merkmale von Art. 28 ZGB sind. Die Kläger stellen sich verschiedentlich grund- sätzlich auf den Standpunkt, dass sie nur zu behaupten haben, welche Berichte persönlichkeitsverletzend seien. Das Weitere falle unter den Grundsatz "iura novit curia" (act. 23 Rz 157 und 291). Die Beklagten hingegen monieren mehrmals eine mangelnde Substantiierung seitens der Kläger (act. 15 Rz 11, 162, 197, 200, 216 und 218 ff.; act. 29 Rz 136, 140, 146, 149 und 152). Die Beklagten stellen sich
- 48 - dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es an den Klägern gewesen wä- re, genau darzutun, welcher Artikel inwiefern genau persönlichkeitsverletzend sei. Art. 28 ZGB enthält keine Definition des Verletzungstatbestandes. Das Ge- setz bietet jedenfalls Schutz gegen jeden mehr als harmlosen Angriff, jede spür- bare Störung, jede ernst zu nehmende Bedrohung oder Bestreitung der Persön- lichkeitsgüter durch Dritte (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 Rz 39). Daher kann man sich die Frage stellen, ob es ausreicht, die blosse Verletzung zu behaupten, jedoch nicht näher darzulegen, wie diese Verletzung konkret begangen worden sei, z.B. indem eine unwahre Tatsache verbreitet wurde, jemand unnötig verunglimpft worden ist etc. Ein wichtiger Grund, weshalb die Behauptungen in substantiierter Weise zu erfolgen haben, liegt jedoch in der prozessualen Stellung der Gegenpar- tei, die die Möglichkeit haben muss, genau zu wissen, wogegen sie sich zu ver- teidigen hat. Da die Grenzen des Verletzungstatbestandes nach Art. 28 ZGB nur schwer gezogen werden können und die Palette der möglichen Argumentationen ausgesprochen vielfältig sein können, rechtfertigt es sich vorliegend, dass die Kläger ihre Behauptungen, weshalb die Berichte genau persönlichkeitsverletzend sein sollen, genau und konkret aufstellen müssen. Mit diesen Anforderungen wird den Klägern auch keine unüberwindbare Hürde gestellt, vielmehr erscheint dies für die Kläger zumutbar zu sein. Pauschale Behauptungen, dass alle der aufgelis- teten Berichte unrichtig, unwahr oder einfach persönlichkeitsverletzend seien, können vorliegend nicht ausreichen. Dies monierten die Beklagte – wie bereits erwähnt – mehrfach, so dass die Kläger auf diesen Umstand hinreichend auf- merksam gemacht worden sind. Vor diesem Hintergrund sind die Berichte mit den diesbezüglichen Begrün- dungen einzeln zu prüfen und – wo von der Klägerschaft eine hinreichend sub- stantiierte Behauptung gemacht wird – im Lichte des Art. 28 ZGB zu beurteilen. Wo keine hinreichend substantiierte Behauptung in den Prozess eingebracht wur- de, kann vorliegend folglich auch keine Prüfung erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die substantiierten Behaup- tungen in den Rechtsschriften und damit in der Klagebegründung und der Replik (bzw. die Bestreitungen in der Klageantwort und der Duplik) darzulegen sind. Wie
- 49 - aus der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2012 (Prot. S. 11) klar hervorgeht, wurden die Kläger eingeladen, nur zu den Dupliknoven Stellung zu nehmen, nicht jedoch ihre zuvor aufgestellten Behauptungen nachzusubstantiie- ren. Solche Behauptungen sind verspätet und daher als nicht in den Prozess ein- gebracht zu behandeln. Die Kläger machen verschiedentlich geltend, dass die inkriminierten Berichte im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit die behaupteten Verletzungen verursacht hätten (act. 1 Rz 404; act. 23 Rz 212). Diese Behauptung ist in dieser Pauschali- tät weder von der Gegenpartei bestreitbar, noch von Seiten des Gerichts über- prüfbar. Im Übrigen sind die Berichte vier verschiedenen Medienunternehmen zu- zurechnen, so dass die Berichte nicht in ihrer Gesamtheit beurteilt werden kön- nen. Diese pauschalen Behauptungen genügen den Substantiierungsanforderun- gen nicht, so dass sie als nicht behauptet zu gelten haben. 5.5.3. Vorwurf: Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung Der Kläger 1 wirft den Beklagten vor, mit ihren Berichterstattungen verschie- dentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt zu haben. Sie hätten unzu- lässige Formulierungen blosser Gerüchte, Verdächtigungen und schwerer Vor- würfe publiziert, ohne dabei einen Hinweis darauf gemacht zu haben, dass es sich einstweilen nur um ein ungesichertes Gerücht oder allenfalls um einen blos- sen Verdacht handle und in jedem Fall eine abweichende Entscheidung des Straf- richters durchaus noch offen sei (act. 23 Rz 164). Die Beklagten bestreiten diesen Vorwurf und machen im Wesentlichen gel- tend, dass die Verdachtsberichterstattung offenkundig von einem überwiegenden Informationsinteresse abgedeckt sei und daher die Berichterstattungen gerecht- fertigt gewesen seien (act. 29 Rz 95). Soweit in den Artikeln über Vorwürfe von Dritten informiert worden sei, sei für den Leser stets ersichtlich gewesen, in wel- chem Kontext diese erhoben worden seien. Im Übrigen hätten die Beklagten stets versucht, vom Kläger 1 oder von seinen Beratern eine Stellungnahme erhältlich zu machen (act. 29 Rz 95).
- 50 - Nachfolgend ist einzeln auf die monierten Artikel und Passagen einzugehen und zu prüfen, inwiefern das Prinzip der Unschuldsvermutung bei den Berichter- stattungen berücksichtigt oder dagegen verstossen wurde. 5.5.3.1. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/29) "A._____ a été arrêté pour tentative d'extrosion; A._____ a déclaré avoir filmé ses ébats sexuels avec des …." Zum klägerischen Vorwurf, bei diesem Ausschnitt aus einer Berichterstat- tung sei das Prinzip der Unschuldsvermutung missachtet worden, entgegnet die Beklagte 2, dass der Artikel sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass er- folgt sei. Der Artikel enthalte jedoch keinerlei Vorverurteilung, denn für den Leser sei ohne weiteres erkennbar, dass es lediglich um eine Verhaftung und nicht um eine Verurteilung gegangen sei, dass ein Opfer Anzeige eingereicht habe und die Staatsanwaltschaft am darauffolgenden Donnerstag ausführlicher informieren werde. Für den unbefangenen Leser sei damit offenkundig vollkommen klar, dass einstweilen allenfalls ein Verdacht oder eine Vermutung bestehe und eine abwei- chende Entscheidung eines Strafgerichts noch offen sei (act. 29 Rz 96). In Anbetracht der Ausführungen zur Qualifizierung des Klägers 1 als zumin- dest relative Person der Zeitgeschichte rechtfertigt es sich grundsätzlich, über das im vorliegenden Fall im Zentrum stehende Strafverfahren in der Presse zu berich- ten. Dabei ist immer das Prinzip der Unschuldsvermutung zu respektieren, wie dies auch der Presserat in Ziff. 7.4 des Pressecodex festhält. Handelt es sich bei dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Ereignisses um einen blos- sen Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung, so ist nur eine Formulierung zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31; 126 III 305). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 111 II 209; 126 III 305). Da- bei ist von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder eine Vermutung abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchti-
- 51 - gung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigt bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305). Im vorliegend geltend gemachten Auszug des Berichts vom tt.mm.2009 wird darüber berichtet, dass der Kläger 1 aufgrund eines Erpressungsversuches fest- genommen worden sei und dass der Kläger 1 zugegeben habe, seine sexuellen Erlebnisse mit den … gefilmt zu haben. Die Beklagte 2 weist zutreffend darauf hin, dass im nachfolgenden Absatz zu lesen ist, dass der Staatsanwalt in wenigen Tagen weitergehende Informationen mitteilen werde. Zwar unterliess es die Be- klagte, in der relevanten Passage ("A._____ a déclaré…") den Konjunktiv und damit die Möglichkeitsform zu verwenden, jedoch kann daraus nicht mehr als eine redaktionelle Ungenauigkeit abgeleitet werden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass von einem Opfer Anzeige erstattet worden sei, was schliesslich zur Fest- nahme des Klägers geführt habe. Insgesamt ist somit erkennbar, dass es sich zu jenem Zeitpunkt bloss um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf handelte, das Strafverfahren sich jedoch noch in einem sehr frühen Stadium befand und ein Sachurteil noch ausstehend war. Insgesamt verstösst die Beklagte 2 mit dieser Berichterstattung nicht gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 ist nicht erkennbar. 5.5.3.2. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/30), CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/31), D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/36), J._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/41) und D'._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/46) "A._____ hat immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den ... [Ort] im B'._____ gelockt. Da hatte er mit ihnen Sex, der von den Überwachungskameras aufge- zeichnet wurde " […]. Mit diesen Aufnahmen soll A._____ laut F._____ die Mädchen er- presst haben. Weil eines der Opfer Anzeige erstattet hat, sitzt A._____ jetzt im Gefäng- nis. Überschrift: A._____s Strategie: … . Laut einer Bekannten A._____s wurde er in der Vergangenheit bereits wegen sexueller Belästigung, Körperverletzung, Nötigung und so- gar wegen Vergewaltigung angezeigt: "Er hatte aber den Frauen jeweils … geboten, da-
- 52 - mit sie ihre Anzeigen zurückzogen, das hat bis jetzt immer bestens geklappt." Überschrift: Nicht das erste mal .... "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben" "A._____: Knast nach Sex-Übergriffen" Die Beklagten entgegnen dem klägerischen Vorwurf, mit den zitierten Pas- sagen und Artikeln sei das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden, dass offenkundig ein überwiegendes Informationsinteresse an der Berichterstattung bestanden habe. Die Unschuldsvermutung sei dabei respektiert worden. Für den unbefangenen Leser sei ohne weiteres ersichtlich, dass es nicht um den Ent- scheid eines Strafgerichts gehe, sondern um eine Strafanzeige und eine vorläufi- ge Festnahme. Die Äusserungen einer ... [Kennerin einer Gruppierung] und einer Bekannten des Klägers gegenüber dem Journalisten seien deutlich als solche ge- kennzeichnet worden. Die Informationsquellen seien vom Journalisten sehr sorg- fältig abgeklärt worden. Zudem sei der Hinweis auf die frühere Verhaftung sach- lich durch den Umstand der erneuten Verhaftung gerechtfertigt bzw. sogar gebo- ten (act. 29 Rz 97). Wie erwähnt, ist die namentliche Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat im vorliegenden Fall zulässig, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsver- mutung auf den Verdacht bzw. die Unschuldsvermutung hinzuweisen ist. Auch dieser Bericht legt klar dar, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige erstattet wor- den sei, weshalb er dann in das Gefängnis musste. Zudem wird im Artikel klar darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe jenes Tages über die weiteren Entwicklungen informieren werde. Daraus geht somit für den Durch- schnittsleser klar hervor, dass sich das eingeleitete Strafverfahren noch am An- fang der Untersuchungen befand, so dass keine Verletzung der Unschuldsvermu- tung vorliegt. Auch ist die gebotene Distanzierung zu den Drittaussagen und Rela- tivierung derselben erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 5C.46/1995 vom 7. Juni 1995, in: medialex 1996 S. 41 ff.). So stellen die Beklagten die berichtenden Drit- ten als "... [Kenner einer Gruppierung]" dar und stellen deren Aussagen in Anfüh- rungs- und Schlusszeichen, so dass für den Durchschnittsleser klar erkennbar ist,
- 53 - dass es sich hierbei um eine Drittaussage handelt und nicht etwa um eine Mei- nung des Medienunternehmens. Insgesamt wurde das Prinzip der Unschuldsvermutung durch die Beklagten gewahrt. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers 1 ist vorliegend nicht er- kennbar. 5.5.3.3. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/34 und 35) "Ihm wird vorgeworfen, junge Frauen beim Sex gefilmt und sie danach mit den Videos erpresst zu haben." Die Beklagte 2 bestreitet diesbezüglich eine Rechtsverletzung und verweist auf ihre Ausführungen zu act. 4/30 (act. 29 Rz 99). Richtig ist, dass der Bericht inhaltlich mehr oder weniger dem Bericht in act. 4/30 entspricht, weshalb grundsätzlich auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.2). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Bericht in seinem Gesamteindruck und in Bezug auf die abgedruckten Drittaussagen hinrei- chend relativiert ist. So werden die Drittaussagen klar als solche von sogenannten "…" deklariert und deren Aussagen wiederum zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gestellt. Ferner ist für den Durchschnittsleser erkennbar, dass in jenem Zeitpunkt erst eine Anzeige erstattet und der Kläger 1 daher in Untersu- chungshaft versetzt worden war. Entsprechend kann diesem Bericht entnommen werden, dass sich das Untersuchungsverfahren noch im Anfangsstadium befand und noch kein Urteil in der Sache ergangen war. Eine Verletzung des Prinzips der Unschulsvermutung durch die Beklagte 2 ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.5.3.4. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/38) "Freundin der Anzeigeerstellerin redet. Opfer packen aus (Überschriften). Die junge Frau, die A._____ angezeigt hat, ist nur eines von mehreren Opfern des … [Bezeichnung]. A._____ soll gedroht haben, die Anzeigeerstellerin solle beide Männer oral befriedigen, ansonsten komme sie nicht mehr aus dem … [Ort] heraus. Er habe sie am Hals gepackt und zum Oralverkehr aufgefordert."
- 54 - Nach beklagtischer Darstellung kam im fraglichen Artikel aus Anlass der Verhaftung des Klägers 1 vor allem der zuständige Staatsanwalt zu Wort (act. 29 Rz 102). Weiter habe der Artikel über Äusserungen von Informantinnen gegen- über D._____ online informiert. Dies sei von mehreren Journalisten sorgfältig überprüft worden. Die Darstellungen würden im Übrigen mit der Aktenlage in der Strafuntersuchung übereinstimmen. Von einer Vorverurteilung könne jedenfalls keine Rede sein. Für den Durchschnittsleser sei hinreichend deutlich, dass es sich um Untersuchungshaft, eine hängige Strafuntersuchung und Vorwürfe Dritter handle und eine Anklage der Staatsanwaltschaft oder ein Entscheid eines zu- ständigen Strafgerichts noch nicht vorliege (act. 29 Rz 102). Der beklagtischen Darstellung ist insofern zuzustimmen, als der Artikel ein- gangs ausführlich auf die Einleitung des Strafverfahrens eingeht. Daraus geht hervor, dass eine Verhaftung stattgefunden hat, jedoch – zu jenem Zeitpunkt noch
– nicht bekannt war, welche Vorwürfe zur Verhaftung geführt haben. Hierzu dekla- rierte die Beklagte 2 korrekt, dass dies aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt gegeben worden sei, zumal die Untersuchung im Gange sei und noch Leute befragt werden müssten (act. 4/38). Daraus geht zwar hinreichend hervor, dass die Strafuntersuchung erst eingeleitet worden ist, ein Urteil jedoch noch aus- stehend ist. Unter dem Titel "Opfer packen aus" werden sodann Aussagen ver- meintlicher Opfer und Dritter dargestellt. Die Aussagen werden klar als Drittaus- sagen dargestellt und auch die Aussagen an sich werden wiederum klar zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gestellt. In Anbetracht der Tatsache, dass den Medien die Aufgabe des Informierens zukommt, muss auch Raum für einen ge- wissen investigativen Journalismus bleiben. Mit der Verwendung des Konjunktivs relativiert die Beklagte die Aussagen und angeblichen Vorfälle hinreichend, so dass das Prinzip der Unschuldsvermutung gewahrt bleibt. Entsprechend ist keine Persönlichkeitsverletzung ersichtlich. 5.5.3.5. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/39) "Nouveaux témoignages. Selon des témoignages recueillis par D'._____ Online, la jeune femme qui a porté plainte contre A._____ ne serait qu'un example parmi les nombreuses
- 55 - femmes que le ... aurait contraint au silence. Mais les filles acceptaient, on frisait l'orgie dans ce ... [Lokalität]." Wiederum bestreitet die Beklagte 2 eine Rechtsverletzung und verweist dabei auf ihre Ausführungen zu act. 4/30. Der fragliche Bericht beinhaltet grundsätzlich die französische Übersetzung des Berichts in act. 4/38, weshalb vollumfänglich auf jene Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Ziff. 5.5.3.4). Entsprechend kann auch hier nicht von einer Per- sönlichkeitsverletzung die Rede sein. 5.5.3.6. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/40) und D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/48) "So funktioniert die Masche von A._____ (Überschrift). Eines seiner Opfer erzählt, wie der ... [Bezeichnung] vorgeht. Danach habe ihr A._____ unmissverständlich klargemacht, dass es für sie besser wäre, wenn sie ihre Aussage zurückziehen würde." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass es für den Leser klar er- kennbar sei, dass ein Opfer erzählt habe, dass gegen den Kläger 1 eine Anzeige bei der Polizei eingereicht worden sei. Die Darstellungen dieses Opfers seien von den Journalisten korrekt wiedergegeben worden. Der Fall sei aktenkundig und das Opfer habe im Bericht nur Vorgänge beschrieben, die Sachverhalten entspre- chen würden, wie sie Gegenstand der Strafuntersuchung und des Schuldspruchs des Bezirksgericht Zürich gewesen seien. Im Übrigen sei für den unbefangenen Leser klar, dass kein Gerichtsurteil über den Fall vorliege, sondern dass es um Vorwürfe eines Opfers gehe. Der Verfahrensstand sei jedenfalls klar erkennbar gewesen (Untersuchungshaft) (act. 29 Rz 104). Mit der Beklagten 2 ist festzuhalten, dass aus dem Bericht klar hervorgeht, dass der Kläger 1 zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft gesessen hat. Dies wiederum ermöglicht dem Durchschnittsleser, den Verfahrensstand richtig einzuschätzen. Entsprechend kann er daraus schliessen, dass in der Sache noch kein Urteil ergangen ist. Die Drittaussagen werden klar als solche gekennzeich- net, so dass es für den Durchschnittsleser klar erkennbar ist, dass es sich hierbei nicht um direkte Aussagen der Beklagten 2 handelte. Im Gesamteindruck ist fest-
- 56 - zuhalten, dass die Drittaussagen hinreichend relativiert wurden, so dass der Durchschnittsleser die Aussagen entsprechend einordnen konnte. Eine Verlet- zung des Prinzips der Unschuldsvermutung ist vorliegend nicht ersichtlich. 5.5.3.7. I'._____ von I._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/42 und act. 4/43) "Schwere Vorwürfe gegen A._____, er sitzt in U-Haft, mehrere Mädchen haben ihn we- gen sexueller Nötigung [recte: Belästigung] angezeigt. Im Beitrag reden Frauen, die wis- sen, was im … [Ort] vom ... [Lokalität] passiert ist: "Mini Fründin hät gseit, dass sie mit zwei Typä i dem ... inä gsi isch. De eint devo isch dr A._____ gsi. Und dänn hät er gseit: blas eus eis oder chunsch da nümä usä". Diese Kollegin hat A._____ jetzt angezeigt. Laut M._____ ist ihre Freundin zu Oralsex gezwungen worden. "Es isch im … [Ort] ine gsi, dänn hät er abgschlosse. Ich bin verschrocke. Er hät mich am Hals packt und so quasi gseit: blas mer eis". Seine Sucht ist dem ... [Bezeichnung] jetzt zum Verhängnis geworden. Aus dieser Situation hilft ihm kein … ." Die Beklagte 1 führt hierzu aus, dass der fragliche Bericht sachlich zutref- fend sei und aus begründetem Anlass erfolgt sei, nämlich der Verhaftung des Klägers 1. Dabei seien die Darstellungen Dritter korrekt wiedergegeben und die Quellen überprüft worden. Es gehe im fraglichen Bericht nur darum, dass der Klä- ger 1 in Untersuchungshaft sitze und mehrere Mädchen schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben hätten. Der Kläger 1 sei erstinstanzlich verurteilt worden und weite Teile des Urteils seien rechtskräftig geworden. Bereits die Einleitung lasse erken- nen, dass es sich um Vorwürfe und um eine laufende Strafuntersuchung handle und nicht um ein Strafurteil, der Ausgang des Verfahrens mithin noch offen sei. Der Staatsanwalt sei im Bericht ausführlich zu Wort gekommen und habe den Stand des Verfahrens zudem verdeutlicht. Im Bericht sei der Kläger 1 zu sehen, wie er in einer früheren Sendung gegenüber dem Moderator gesagt habe, dass Frauen seine Sucht seien. Entsprechend seien die beiden vom Kläger 1 monier- ten Schlusssätze im Gesamtkontext des Beitrages offenkundig im Zusammen- hang mit der Verhaftung und der Untersuchungshaft zu verstehen. Die Beklagte 1 behauptet, dass im fraglichen Bericht lediglich das Gebot der Rechtsgleichheit umschrieben werde. Eine Rechtsverletzung sei darin nicht zu sehen (act. 29 Rz 106).
- 57 - Der Bericht vom tt.mm.2009 beginnt zunächst mit den Schlagzeilen der I'._____. Darin lässt I._____ verlauten, dass der Kläger 1 von mehreren Mädchen wegen sexueller Belästigung angezeigt worden sei (act. 4/43). Der Vorspann weist jedoch klar darauf hin, dass der Kläger 1 in U-Haft sitze, was dem Durch- schnittsleser ermöglicht, den Stand des Verfahrens richtig einzuordnen und zu er- kennen, dass sich die Untersuchungen noch ganz am Anfang des Verfahrens be- finden. Weiter spricht der Bericht von "Vorwürfen", so dass sich auch daraus be- reits ergibt, dass in der Sache noch kein Entscheid ergangen ist, sondern die im Raum stehenden Vorwürfe zunächst geprüft werden müssen. Dem Bericht kann weiter auch entnommen werden, dass zu jenem Zeitpunkt noch nicht klar gewe- sen ist, welche strafrechtlichen Handlungen dem Kläger 1 vorgeworfen werden sollen. So weist der Bericht auf die Aussage des untersuchungsführenden Staatsanwalt hin, welcher klar sagt, dass er sich zu den Vorwürfen nicht äussern könne, er jedoch klarstellen wolle, dass keine Untersuchung wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB eröffnet worden sei. Insofern werden auch die Mut- massungen über den konkreten strafrechtlichen Vorwurf, wie er im Bericht zu fin- den ist, hinreichend relativiert. Der Aufhänger des Berichts ist die von I._____ ausfindig gemachte M._____ bzw. M'._____, die – so der Wortlaut der Berichter- stattung – eine der Frauen sei, die wüssten, was im … [Ort] des ... [Lokalität] pas- siert sei ["Im Beitrag […] reden Frauen, die wissen, was im … [Ort] vom ... [Lokali- tät] passiert ist"]. Bei der im Zentrum stehenden M._____ bzw. M'._____ soll es sich um eine Freundin derjenigen Person gehandelt haben, die den Kläger 1 schliesslich angezeigt habe. Dies ermöglicht dem Durchschnittsleser die korrekte Einordnung der von I._____ befragten Person. Sie ist nämlich lediglich eine Freundin der angeblichen Anzeigeerstatterin. Dies wiederum lässt eine gewisse Distanzierung zu den Drittaussagen erkennen, so dass dem Durchschnittsleser klar sein muss, dass diese Aussagen nicht vom Medium selber stammen. Dass I._____ eine Drittperson befragt, die wissen will, was geschehen ist, muss dem Medium im Rahmen eines zulässigen investigativen Journalismus möglich sein. Von einer Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht die Rede sein.
- 58 - 5.5.3.8. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/44 und act. 4/45) act.4/44: "Affäre A._____: Ein Opfer packt aus (Überschrift). Er hat mich unter einem Vorwand in sein Büro gelockt." act.4/45: "Mehrere Frauen erzählten inzwischen öffentlich von ihren Erlebnissen mit A._____: Von Nötigung zu Oralsex im Hinterzimmer ... [Lokalität] und von Verführungen von Minderjährigen ist die Rede." Hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____ " verweist die Beklagte 2 auf den Bericht in act. 4/40. Sie argumentiert hinsichtlich beider Artikel, dass diese sachlich zutreffend und aus begründetem Anlass erfolgt seien. Das Faktum der Untersuchungshaft sei erstellt gewesen. Betreffend die Unschuldsvermutung gehe aus den Artikeln hervor, dass es sich um eine laufende Ermittlung und nicht um ein Urteil gehandelt habe. Entspre- chend liege keine Vorverurteilung vor. Die Beklagte 2 stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass von ihr korrekt rapportiert worden sei, nämlich dass mehrere Frauen öffentlich von ihren Erlebnissen mit dem Kläger 1 erzählt hätten, wobei von Nötigung zum Oralsex und Verführung von Minderjährigen die Rede gewesen sei. Jedenfalls würden sich die Journalisten diese Darstellungen der Frauen nicht zu eigen machen. Vielmehr sei über die bestehenden Vorwürfe informiert worden. Diese seien korrekt wiedergegeben worden und seien auch aktenkundig. Bei der Strafuntersuchung sei es unter anderem um den Vorwurf der Nötigung zum Oral- sex und denjenigen der Verführung von Minderjährigen gegangen. Die Tatsache, dass in jenem Bericht von einer Person aus dem engsten Umfeld des Klägers 1 berichtet werde, die Angst vor Repressalien habe und daher anonym bleiben wol- le, weshalb die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung an einer jungen Frau gegen den Kläger 1 ermittle, bringe klar zum Ausdruck, dass es sich vorderhand lediglich um Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehandelt habe und nicht um ein Urteil. Die Darstellung dieser Quelle sei zutreffend wiedergegeben worden und habe der Wahrheit entsprochen. Die Staatsanwaltschaft habe tatsächlich unter anderem wegen Körperverletzung an einer jungen Frau ermittelt. Die Quellen sei- en im Übrigen von den Journalisten sehr genau geprüft worden. Die Beklagte 2 stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass kein Verstoss gegen das
- 59 - Prinzip der Unschuldsvermutung vorliege und es sich um eine vorbehaltlos zuläs- sige Verdachtsberichterstattung handle (act. 29 Rz 107). Wie die Beklagte 2 zutreffend feststellt, kann hinsichtlich des Berichts mit der Überschrift "So funktioniert die Masche von A._____" (act. 4/45 linke Seite) auf den Bericht unter act. 4/40 verwiesen werden, womit nicht von einer Persön- lichkeitsverletzung auszugehen ist. Der Bericht mit der Überschrift "A._____ sitzt weiter in Untersuchungshaft" (act. 4/45 rechte Seite) legt in einem ersten Abschnitt die zutreffenden Tatsachen bezüglich des Untersuchungsverfahrens dar. Daraus ist für den Durchschnittsle- ser klar ersichtlich, dass sich das Strafverfahren noch in einem sehr frühen Stadi- um befand und ein Urteil in der Sache noch ausstehend war. Die in der Tat kriti- sche Stelle des Artikels ist die vom Kläger 1 zitierte: "Von Nötigungen zum Oral- sex im Hinterzimmer ... [Lokalität] und von Verführung von Minderjährigen ist die Rede". In der Tat ist die Benennung etwaiger Vorwürfe als Tatbestände heikel, jedoch geht daraus klar hervor, dass diese Vorwürfe von Seiten verschiedener Frauen stammen, die von ihren Erlebnissen berichtet haben wollen, und es sich dabei nicht um eine direkte Aussage des Mediums handelt. Somit ist diese Dritt- aussage hinreichend relativiert, so dass vorliegend keine Persönlichkeitsverlet- zung festgestellt werden kann. 5.5.3.9. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/47) "Wie A._____ Mädchen flachgelegt haben soll (Überschrift). Ein weiteres Detail kommt ans Tageslicht: A._____ soll sogenannte "... [Getränk]" benutzt haben, um seine weibli- chen Opfer willig zu machen. Seit Jahren laufen gegen ihn mehrere Anzeigen wegen Se- xualdelikten und Tätlichkeiten." Die Beklagte 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass für die rechtliche Beurtei- lung allein der Gesamteindruck des Artikels für den durchschnittlichen Leser massgebend sei. Sie macht geltend, dass es nicht ersichtlich sei, was genau be- anstandet werde. Dass es im Artikel nicht um Sachbehauptungen gehe, sondern um Gerüchte, gehe schon aus der Überschrift "…gerücht" hervor. Die Vermutun- gen hinsichtlich der ... [Getränk] und des Fotoarchivs seien von einem … [Ange-
- 60 - höriger einer sozialen Gruppe] der Zeitung "…" mitgeteilt worden, über welchen im Übrigen berichtet worden sei. Die Beklagte 2 macht geltend, dass die Gerüchte dieses … [Angehöriger einer sozialen Gruppe] auch in der Strafuntersuchung ge- gen den Kläger 1 und an der Hauptverhandlung am Bezirksgerichts Zürich ge- äussert worden seien. Auch die weiteren Vermutungen eines Blow-Jobs auf der Terrasse des ... [Lokalität] und eines Bisses in den Penis des Klägers 1 seien kor- rekt wiedergegeben worden. Der Vorwurf sei tatsächlich erhoben und von der Staatsanwaltschaft eingeklagt worden. Auch die Behauptung, dass gegen den Kläger 1 seit Jahren mehrere Anzeigen laufen würden, seien zutreffend und der Journalist habe im Zuge seiner Recherchen von diversen solchen Strafanzeigen Kenntnis erlangt (act. 29 Rz 109). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als der fragliche Artikel tatsäch- lich mit "…gerücht" betitelt wurde. Dieser Titel ist jedoch – im Vergleich zur Head- line – verschwindend klein. Der massgebliche Durchschnittsleser nimmt diesen Titel jedenfalls nicht wahr. Mit dem Titel "Strafe wird folgen" leitet der Bericht in einen zweiten Absatz über. Dieser Titel suggeriert, dass zulasten des Klägers 1 so oder anders eine Strafe folgen wird, unbesehen der Tatsache, dass es aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch kommen könnte. Mit anderen Worten wird der Kläger 1 im fraglichen Bericht vorverurteilt, weshalb die Beklagte 2 damit die Persönlichkeit des Klägers 1 verletzt hat. 5.5.3.10. D'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/49) Die Parteien verweisen in Bezug auf den Artikel von act. 4/49 auf die Ausführun- gen zu act. 4/47. Der fragliche Artikel entspricht sinngemäss dem deutschsprachigen Artikel in act. 4/47, jedoch ist es keine identische Übersetzung und die Aufmachung, insbe- sondere die Titel stimmen nicht überein, weshalb dieser Artikel gesondert be- trachtet werden muss. Der vorliegend fragliche Artikel erwähnt nur sehr kurz, dass der Kläger 1 verhaftet worden sei ("Depuis l'annonce de l'arrestation…"), ermög- licht dem Durchschnittsleser jedoch, sich ein Bild vom Stand des Verfahrens zu machen. Der Bericht reiht diverse angebliche Zeugenaussagen aneinander, wo-
- 61 - bei jedoch das Wort "témoignages" nicht als "Zeugenaussagen" im verfahrens- rechtlichen Sinn verstanden werden darf. Vielmehr deklariert der Bericht damit, dass es sich bei den abgedruckten Aussagen und Meinungen um solche Dritter handelt und nicht um eine Meinungsäusserung des Mediums. Insofern zeigt der Bericht eine hinreichende Distanzierung zu den Drittaussagen auf. Insbesondere die Passage, in welcher von den "... [Getränk]" zu lesen ist, zeigt klar auf, dass es sich hierbei um eine Aussage eines Besuchers des ... [Lokalität] ("habitué du B'._____") handelt. Von einer Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverletzung kann auch hier keine Rede sein. 5.5.3.11. C'._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/50) und L._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/52) "In … [Angehörige einer soziale Gruppe]-Kreisen sei es ein mehr oder weniger offenes Geheimnis, dass A._____ im ... [Ort]... [Lokalität]B'._____ an der … [Adresse] Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe." Die Beklagten bestreiten den Vorwurf einer Vorverurteilung und stellen sich auf den Standpunkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, was an den eingeklagten Artikeln rechtsverletzend sein könne. Der massgebende Gesamteindruck auf den unbefangenen Leser gebe keinen Anlass für eine medienrechtliche Beanstan- dung. Der Artikel informiere aus gegebenem Anlass über die Verhaftung des Klä- gers 1 und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Darstellungen von …- beobachtern seien dabei korrekt wiedergegeben worden und seien zulässig, da es sich unmissverständlich um eine Verdachtsberichterstattung handle, die auch so deklariert worden sei. Eine Vorverurteilung finde dabei nicht statt. Die Journa- listen hätten die Sachverhalte und die Quellen gründlich geprüft und im Übrigen würden die Darstellungen im Einklang mit der Aktenlage der Strafuntersuchung stehen (act. 29 Rz 114). Mit der Wendung, es sei ein "mehr oder weniger offenes Geheimnis", wird ausgedrückt, dass es sich um eine Tatsache handelt, die mehr oder weniger all- gemein bekannt ist, aber aus bestimmten Gründen – vorliegend wohl weil straf- rechtlich relevant – nicht offiziell bekannt gegeben wird. Diese Passage, die vom
- 62 - Kläger 1 vorliegend moniert wird, befindet sich in einem Abschnitt des Zeitungsar- tikels, der klar deklariert, dass es sich hierbei um Wahrnehmungen aus den …kreisen bzw. Aussagen von …beobachtern handelt. Damit wird die Drittaussage hinreichend relativiert, so dass der massgebliche Durchschnittsleser problemlos erkennen kann, dass es sich hierbei nicht um eine eigene Aussage des Mediums handelt. Dass grundsätzlich aus den …kreisen berichtet wird und auch Aussagen von …beobachtern Eingang in eine Berichterstattung finden, muss auch im Rah- men der Verdachtsberichterstattung zulässig und vom Informationsauftrag der Medien gedeckt sein. Dass der Bericht im Rahmen der gerade ergangenen Ver- haftung erschien, ist für den Durchschnittsleser ebenfalls erkennbar. Entspre- chend kann er auch den Stand des Verfahrens einschätzen und erkennt, dass noch kein Urteil in der Sache ergangen ist. Von einer Vorverurteilung und damit Persönlichkeitsverletzung kann somit nicht gesprochen werden. 5.5.3.12. K._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/55) "Anzeige von …-Tochter (Überschrift). Offenbar geht es bei der Strafanzeige um Körper- verletzung. Doch seit Jahren kursieren auch Gerüchte über A._____s groben Umgang mit Frauen, über Ohrfeigen und sexuelle Nötigung. Meist hätten die Betroffenen ge- schwiegen gegen … . Es gebe mehrere Anzeigen, mehrere Straftatbestände, mehrere Geschädigte. Offenbar geht es um Fälle von Körperverletzung und um Substanzen, mit denen Frauen sexuell gefügig gemacht worden seien." Die Beklagte 1 hält dafür, den Gesamteindruck des Artikels in Betracht zu ziehen und moniert, dass die klägerische Argumentation bloss einzelne Satzfet- zen aneinanderreihe. Es sei unverständlich, was daran rechtsverletzend sein sol- le. Die Strafanzeige sei ein Faktum. Die sachlichen Angaben über Anzeigeerstat- terin und die Sachbehauptungen über den Kläger 1 seien zutreffend. Die behaup- tete Anzeige betreffe eine Prügelei in AM._____, wobei die Anzeige von Rechts- anwalt XA._____ im Berner Oberland eingereicht worden sei. Zudem seien im Ar- tikel die Aussagen von Staatsanwalt AL._____ und dem Berater des Klägers 1 zu- treffend wiedergegeben worden. Was den Inhalt der Strafanzeige und die Gerüch- te anbelange, so enthalte der Artikel keine Vorverurteilung. Es handle sich viel- mehr um eine korrekte Verdachtsberichterstattung. Im Übrigen seien alle im Arti-
- 63 - kel genannten Gerücht und Vorwürfe Gegenstand von Strafuntersuchungen ge- gen den Kläger 1 gewesen (act. 29 Rz 116). Der vorliegend fragliche Bericht ist hinsichtlich der Wahrung des Prinzips der Unschuldsvermutung nicht weiter zu beanstanden. Der Bericht gibt grösstenteils und hauptsächlich die Tatsachen rund um die Verhaftung wieder. Dabei wird der untersuchungsleitende Staatsanwalt zitiert. Wie die Beklagte 1 zutreffend aus- führt, ist bei der Beurteilung der Gesamteindruck im Auge zu behalten. So wird nämlich im Bericht entlastenderweise auch erwähnt, dass es bei der Untersu- chung nicht um Erpressung und Sex mit Minderjährigen gehe. Damit wurde um- fassend und ausgewogen berichtet. Die vom Kläger 1 beanstandete Passage ist im Gesamteindruck nicht als Vorverurteilung zu qualifizieren. Es wird dabei klar deklariert, dass es Gerüchte seien, die seit Jahren kursieren würden und dass ein Fehltritt nun zum Verhängnis werden könnte. Damit wurde der Rahmen der zu- lässigen Verdachtsberichterstattung nicht gesprengt; vielmehr wird angemessen kurz über die Gerüchte berichtet, wobei der massgebliche Durchschnittsleser auf- grund der distanzierten und allgemein gehaltenen Formulierungen einschätzen kann, dass der Kläger 1 zu jenem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Bericht ist nicht weiter zu beanstanden. 5.5.3.13. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/56) "Von …, … und … (Überschrift). Die Bilder von AD._____ und einer weiteren jungen Da- me machten schon im Sommer die Runde in einschlägigen Kreisen – A._____ selbst zeigt sie nur zu gern herum. Vermehrt melden sich Opfer zu Wort. So beschreibt ein Mädchen, die ein Heimfahr-Angebot von A._____ annahm, die Reisebedingungen: "Ent- weder zu bläst mir einen, oder du steigst aus" Die Beklagte 2 bestreitet vorliegend eine Vorverurteilung. Der Artikel berich- te zusammenfassend über die damals längst bekannten Gerüchte bzw. Vorwürfe. Die Quellen seien sorgfältig geprüft worden, so dass keine Vorverurteilung statt- gefunden habe. Für den unbefangenen Leser sei klar, dass es sich bloss um Ge- rüchte handle, dies werde im Artikel mehrfach und deutlich betont (act. 29 Rz 117).
- 64 - Der Artikel beginnt mit der Überschrift "Von …, … und … ", womit mit drei plakativen Worten das Interesse der Leserschaft geweckt werden soll. Zwar zeigt die Beklagte 2 im vorliegenden Artikel korrekt auf, dass von offizieller Seite keine neuen Informationen vorliegen würden, jedoch legt sie ihren Schwerpunkt des Ar- tikels auf die Gerüchteküche. Die Einleitung kündigt an, dass Weggefährten und Opfer des Klägers 1 auspacken würden und sogar AD._____ nun wegen Nacktfo- tos bangen müsse. Der Bericht unterscheidet jedoch klar zwischen der "offiziellen Seite" und der "Gerüchteküche" und bringt damit zum Ausdruck, dass es sich bei den Aussagen von den sogenannten …kennern bloss um Gerüchte handelt und damit nicht um feststehende und gesicherte Tatsachen. Zwar spricht der Bericht von "Opfern", die sich gemeldet haben wollen, jedoch ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass auch hier das Opfer nicht im verfahrensrechtlichen Sinn zu verstehen ist, sondern als jemanden, der mit dem Kläger 1 gewisse Erfahrun- gen gemacht haben will, jedoch nicht zwingend in das laufende Strafverfahren in- volviert ist. Insgesamt ist für den massgeblichen Durchschnittsleser erkennbar, in welchem Verfahrensstadium sich die Untersuchungen befinden und wie die Dritt- aussagen von den "Opfern" einzuordnen sind. Von einer Vorverurteilung und so- mit Persönlichkeitsverletzung kann auch an dieser Stelle nicht gesprochen wer- den. 5.5.3.14. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/57) und CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/63) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich dieses Artikel auf die Ausführungen in act. 4/56, ohne dabei eine bestimmte Passage zu nennen, jedoch unter Hinweis auf das Thema AD._____ und Nacktfotos. Die Beklagte 1 bestreitet, mit diesem Artikel eine Rechtsverletzung began- gen zu haben. Sie macht geltend, dass die den Kläger 1 betreffenden Sachbe- hauptungen zutreffend seien und die Vorwürfe Dritter deutlich als solche erkenn- bar seien. Auch der Kläger 1 bzw. sein Vertreter komme in diesem Artikel zu Wort (act. 29 Rz 118; act. 29 Rz 123).
- 65 - Festzuhalten ist, dass die Berichterstattung in act. 4/57 bzw. 4/63 hinsicht- lich AD._____ nicht identisch ist mit jener in act. 4/56, weshalb nicht einfach auf jene Ausführungen verwiesen werden kann. Dass über sie und ihre Beziehung zum Kläger 1 in den Medien berichtet wird, kann nicht weiter moniert werden, hat wohl auch sie als Person der Zeitgeschichte zu gelten. Aus dem Bericht wird klar, dass sie den Kläger 1 bloss verdächtigt hat, Nacktfotos von ihr geschossen zu haben. Der Artikel zeigt aber hinreichend klar auf, dass es sich dabei bloss um ei- nen Verdacht handelte und dieser zunächst abgeklärt werden müsse, zu jenem Zeitpunkt aber keinerlei Klarheit darüber bestehe. Insofern kann vorliegend nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden. 5.5.3.15. J._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/58) "… AD._____ verdächtigt A._____ offenbar, heimlich Nacktfotos von ihr gemacht zu ha- ben. Welche Vergehen A._____ genau zur Last gelegt werden, ist noch immer nicht be- kannt. Um Bagatellen wird es sich aber nicht handeln. Sicher ist, dass mehrere Anzeigen vorliegen, die mehrere Strafbestände betreffen. Zudem gibt es mehrere Geschädigte." Die Beklagte 4 bestreitet, mit dem vorliegenden Artikel eine Rechtsverlet- zung begangen zu haben. Die Darstellungen über die Strafanzeige seien sachlich zutreffend, ebenso wie die Darstellungen über die Strafuntersuchung. Für den Le- ser sei der Stand des Verfahrens ohne Weiteres erkennbar, ebenso dass der Ausgang des Verfahrens noch nicht entschieden sei. Die Darstellungen aus dem "… [Presseerzeugnis]" betreffend die angeblichen Sexfotos seien im Sinne einer Verdachtsberichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen (act. 29 Rz 119). Der Bericht deckt sich in seiner Aussage und in der Art und Weise, wie über die Geschehnisse berichtet wird, mit dem Bericht in act. 4/57. Eine Vorverurtei- lung ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb eine Persönlichkeitsverletzung zu ver- neinen ist. 5.5.3.16. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/59) "A._____: Tatort war AN._____ (Überschrift). Er genoss das ... [Bezeichnung]-Leben, bis er sie bei einer Auseinandersetzung schlug. Oralverkehr, Sexvideos, willigmachende
- 66 - Drinks: die ... [lose Gruppierung] munkelte allerhand, wofür der ... [Lokalität]besitzer in U- Haft gehöre." Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass die Darstellungen zur Anzei- ge von AO._____ und den Vorfällen in AN._____ korrekt seien. Für den unbefan- genen Leser sei deutlich erkennbar, dass es sich um den Standpunkt der Anzei- geerstatterin gehandelt habe. Die Journalistin habe in ihrem Artikel einige kriti- sche Fragen zur Anzeige angefügt. Die Untersuchung gegen den Kläger 1 sei zu jenem Zeitpunkt "das" Medienthema in der Schweiz gewesen, weshalb der durch- schnittliche Leser darüber Bescheid gewusst habe, insbesondere über die Tatsa- che, dass die Untersuchung noch andauere und ein Urteil noch ausstehend sei. Darum könne eine Vorverurteilung klar ausgeschlossen werden. Dasselbe gelte für die Darstellungen über das, was in der ... [Gruppierung] gemunkelt worden sei. Dies sei klar als subjektive Drittmeinung erkennbar gewesen und der Leser habe sich ohne weiteres eine eigene Meinung bilden können. Die Gerüchte seien inso- fern auch wahrheitsgemäss, als es in der Strafuntersuchung unter anderem um solche Verhaltensweisen gegangen sei. Auch die angeblichen Nacktfotos von AD._____ und AO._____ seien als Gerücht wiedergegeben worden. Auch in der Strafuntersuchung sei es um solche Fotos gegangen (act. 29 Rz 120). Mit der Beklagten 2 ist festzuhalten, dass der vorliegend fragliche Bericht in der Tat zu einer Zeit erschien, in welcher sich die Schlagzeilen um den Kläger 1 geradezu überschlugen. Insofern ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Bericht zu diesem Thema erschien. Aus der eingeklagten Passage geht hervor, dass die verwendeten Schlagworte "Oralverkehr, Sexvideos, willigma- chende Drinks" als Gerüchte aus der ... [Gruppierung] zu verstehen sind. Der Satz "Die ... [Gruppierung] munkelt allerhand" gibt dem massgeblichen Durchschnitts- leser klar zu verstehen, dass es sich bei diesen Schlagworten nicht um mehr als Gerüchte und Mutmassungen, jedoch in keiner Weise um gesicherte Vorwürfe handelt. Im Übrigen wird wiederum der Konjunktiv verwendet, so dass die Ge- rüchte und Aussagen hinreichend relativiert wurden. Der restliche Bericht schildert sodann nur noch, welche Aussagen von wem getätigt bzw. dementiert worden seien. Insgesamt ist für den Durchschnittsleser hinreichend erkennbar, dass es
- 67 - sich vorliegend lediglich um Gerüchte und Mutmassungen handelt und noch nicht um eine abgeurteilte Angelegenheit, so dass es jedenfalls nicht zu einer Vorverur- teilung, wie sie vom Kläger 1 geltend gemacht wird, gekommen ist. Eine Persön- lichkeitsverletzung ist somit zu verneinen. 5.5.3.17. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/61) "Diese … ist ekelhaft (Überschrift). Lange gab es Gerüchte über das, was in A._____s ... [Lokalität] vorgeht, jetzt erst kommt alles raus. Warum dauerte das so lange? Diese … ist ekelhaft. Wenn man so etwas geschrieben hätte oder nur recherchiert, was eigentlich oh- nehin alle wussten, so hätte es Drohungen gegeben und der Anwalt wäre gekommen." Die Beklagte 1 macht geltend, dass auf den Gesamteindruck abgestellt wer- den müsse. Es gehe dabei um die Bedeutung des Falls A._____ für den … [Ge- sellschaftsschicht]. Die Aussage AP._____s sei auf die Gesellschaft bezogen. Als Gesamteindruck resultiere primär, dass AP._____ eine schlechte Meinung über den ... [Gesellschaftsschicht] habe. Solche Meinungsäusserungen seien rechtlich zulässig. In Bezug auf die Gerüchte über den ... [Lokalität] des Klägers 1 gehe es nicht um strafrechtliche Beurteilungen, sondern um die Frage, warum die Gerüch- te erst jetzt an die Öffentlichkeit gelangten, obwohl es sie schon seit Jahren ge- geben habe. Die Beklagte 1 hält dafür, dass der Artikel mit der Frage, ob A._____ strafrechtlich schuldig sei oder nicht, in den Augen des Durchschnittslesers nichts zu tun habe, weshalb eine Vorverurteilung ausgeschlossen werden könne (act. 29 Rz 121). Der Beklagten 1 ist insofern Recht zu geben, als sich das Interview mit AP._____ tatsächlich im Grundsatz um die Frage dreht, inwiefern die Geschichten um die Familie A._____ einen Einfluss auf die Gesellschaft, insbesondere die ... [Gesellschaftsschicht], hat. Der Bericht ist als Interview abgefasst, in welchem AP._____ ihre Meinung schildert. Mit anderen Worten beantwortet sie bloss die ihr gestellten Fragen. Welche Wortwahl sie dabei verwendet, ist dabei ihr zu über- lassen. Es sind keine Aussagen erkennbar, die eine Vorverurteilung begründen könnten; insofern ist der Zeitungsbericht nicht weiter zu beanstanden.
- 68 - 5.5.3.18. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/62) "…-Frauen zittern vor Videos (Überschrift). Neben AD._____ sind diverse …-Frauen in- volviert – und haben Angst vor Enthüllungen." Die Beklagte 2 macht hierzu geltend, dass der Artikel sich mit der Befürch- tung von …-Frauen hinsichtlich einer möglichen Verbreitung von Sex-Fotos be- schäftige. Für die Journalisten habe genügend Anlass bestanden, sich mit der er- wähnten Befürchtung von …-Frauen zu befassen, nachdem der Vorwurf von Sex- Fotos erhoben worden sei. Dazu seien zwei Meinungen von Insidern zitiert wor- den, wobei die Erwähnung von Art. 179quater StGB klarerweise nicht im Sinne ei- ner Vorverurteilung, sondern im Konjunktiv erfolgt sei. Der Artikel lasse völlig of- fen, ob der Kläger sich diesbezüglich schuldig gemacht habe oder nicht. Die im Artikel erwähnten Drittmeinungen seien korrekt wiedergegeben und die Quellen sorgfältig geprüft worden. Eine Rechtsverletzung sei dabei nicht ersichtlich (act. 29 Rz 122). Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass für die Medien in jenem Zeit- punkt genügend Anlass bestanden hat, über die Angelegenheit A._____ zu be- richten. Insofern ist es auch legitim, sich aus diesem Anlass mit den Befürchtun- gen von möglicherweise involvierten …-Frauen zu beschäftigen. Es wird dabei klar deklariert, dass es sich bei der Angelegenheit mit den …-Frauen um "Be- fürchtungen" handelt und keine konkreten Vorwürfe. Damit wird der Bericht hinrei- chend relativiert. Auch sind die Drittaussagen klar als solche erkennbar, wurden sie auch in diesem Artikel zwischen Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt. Na- türlich kann es nicht Aufgabe der Medien sein, strafrechtliche Subsumtionen an- zustellen, jedoch ist mit der Beklagten 2 festzuhalten, dass der Hinweis auf eine mögliche Straftat nach Art. 179quater im Konjuntiv erfolgte und somit nicht als feststehende Tatsache zu verstehen ist. Dies ist für den massgeblichen Durch- schnittsleser auch so erkennbar. Eine Vorverurteilung, wie sie vom Kläger 1 gel- tend gemacht wird, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine Persönlichkeitsverletzung ist folglich zu verneinen.
- 69 - 5.5.3.19. CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/64) Sowohl der Kläger 1 wie auch die Beklagten verweisen hinsichtlich dieses Berichts auf act. 4/58. Insofern kann auch für die Beurteilung auf jene Ausführun- gen verwiesen werden. Der Kläger 1 moniert zudem, dass der Satz "soviel ich weiss, hat es etwas mit Gewalt zu tun" vorverurteilend sei. Dieses Zitat eines an- geblichen Kollegen des anzeigeerstattenden … [Beruf] kann jedoch keine Vorver- urteilung herbeiführen. Diesem Satz vorangehend wird klar gestellt, dass von offi- ziellen Quellen noch nichts bestätigt worden sei. Das Zitat leitet mit der Wendung ein "soviel ich weiss", womit eine gewisse Relativierung hergestellt ist. Die Quelle sagt damit nicht, dass sie es wisse, sondern nur, dass sie glaube zu wissen. Dies ist eine wichtige Relativierung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Aussage beim Durchschnittsleser nicht als Vorverurteilung wahrgenommen wird. Beim vorliegenden Bericht kann nicht von einer Vorverurteilung gesprochen werden. 5.5.3.20. D._____ (Titelseite) vom tt.mm.2009 (act. 4/65) Die Parteien verweisen hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/62. Vorliegend ist einzig die folgende Schlagzeile zu beurteilen: "…-Frauen ha- ben Angst vor A._____s Video-Archiv". Dabei wird zwar dar-auf angespielt, dass der Kläger 1 ein Video-Archiv hat bzw. haben könnte. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, welcher Art dieses Archiv ist bzw. sein könnte. Die Schlagzeile allei- ne kann somit noch nicht ausreichend sein, um eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen. 5.5.3.21. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/66) Der Kläger 1 verweist hinsichtlich der monierten Passage auf die Ausführungen zu act. 4/62 und ergänzt sie mit dem folgenden Satz: "Er filmt die Frauen, ohne dass sie es merken, erzählt ein anderer A._____-Freund."
- 70 - Für die Beurteilung des Artikels kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu act. 4/62 verwiesen werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist somit zu verneinen. 5.5.3.22. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/81) "Ein A._____ und drei Nötigungen (Überschrift). Erzwungene ..., Videoaufnahmen und ... [Getränk]." Die Beklagte 2 hält zu diesem Vorwurf fest, dass der Artikel die bei der Staatsanwaltschaft anhängige Untersuchung thematisiere. Massgebend seien auch hier der Gesamteindruck und nicht einzelne Satzfetzen. Der Journalist habe im betreffenden Artikel nur Anschuldigungen erwähnt, über die die Weltwoche ge- schrieben habe. Dabei werde über Anzeigen berichtet, die von Staatsanwalt AL._____ bestätigt worden seien. Die Ausführungen der Anzeigeerstatterin seien klar als deren Standpunkte erkennbar. Die Informationen über die Anzeigen seien zudem korrekt und wahrheitsgemäss. Der Artikel schildere im Übrigen in zulässi- ger Weise, was dem Kläger in den Anzeigen vorgeworfen werde, ohne diese als bewiesen oder feststehend darzustellen. Dem Artikel könne schon gar nicht der Eindruck einer abgeurteilten Sache entnommen werden, vielmehr handle es sich um eine völlig zulässige Verdachtsberichterstattung aus einem objektiven Anlass (act. 29 Rz 130). Mit der Beklagten 2 ist festzustellen, dass es sich beim vorliegenden Zei- tungsbericht grundsätzlich um einen Überblick über die laufenden Strafverfahren handelt, in welche der Kläger 1 involviert sein soll. Dass gegen den Kläger 1 auch drei Anzeigen wegen sexueller Nötigung erstattet worden seien, wurde dabei von der untersuchungsleitenden Staatsanwaltschaft bestätigt, so dass davon auszu- gehen ist, dass die Beklagte 1 im vorliegenden Artikel bloss das wiedergegeben hat, was sie vom Staatsanwalt erfahren hat. Dies muss zulässig sein. Der von der Beklagten 1 gewählte Titel "Ein A._____ und drei Nötigungen" ist somit weder falsch noch ungenau. Er ist vielmehr plakativ und in einem gewissen Mass poin- tiert gewählt. Auch dies muss unter eine zulässige Berichterstattung subsumiert werden. Gleiches gilt für die drei Schlagwörter bzw. Stichworte "Erzwungene ...,
- 71 - Videoaufnahmen und "... [Getränk]"". Wie die Beklagte 2 zutreffend geltend macht, ist bei der Beurteilung eines Zeitungsartikels dessen Gesamteindruck massgebend, so dass das Augenmerk nicht einfach auf einzelne Sätze oder Satz- teile zu legen ist. In seiner Gesamtheit erscheint der Bericht als hinreichend aus- gewogen. Die gebotene Distanzierung zu den im Bericht aufgeführten Drittaussa- gen ist erkennbar, so dass eine Vorverurteilung und somit Persönlichkeitsverlet- zung zu verneinen ist. 5.5.3.23. I._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/94) Der Kläger 1 verweist hierbei primär auf die Berichterstattungen in act. 4/42 und 43, fügt jedoch die folgende Wendung hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Die Beklagte 1 verweist hierzu primär auf die Ausführungen zum Bericht in act. 4/42 und 4/43. Sie führt weiter aus, dass es sich dabei um die Fortsetzung der Geschichte handle, wobei vor allem AQ._____ des … [Presseerzeugnis] und der Kläger 1 bzw. dessen Berater zu Wort kämen. Dabei seien die Standpunkte korrekt dargestellt worden und I._____ habe sich nicht zum Schiedsrichter ge- macht. Im Bericht werde eine Frage und nicht eine feststehende Tatsache thema- tisiert. Dies sei erkennbar durch die einleitende Frage, die im Laufe des Berichts offen gelassen werde. Weiter seien die angeblichen Druckversuche auf das Opfer klar als Standpunkt des … [Presseerzeugnis] dargestellt worden und nicht als feststehende Tatsache. Der Berater des Klägers 1 habe im Bericht die Vorwürfe dementiert, so dass sich der Zuschauer ein eigenes Bild über die Situation habe machen können. Von einer Vorverurteilung könne dabei keine Rede sein (act. 29 Rz 132). Der vorliegend fragliche Fernsehbericht erfolgte offensichtlich im Nachgang zur Ausstrahlung der Berichterstattung vom tt.mm.2009, in welcher eine AK._____ über angebliche Erfahrungen ihrer Kollegin mit dem Kläger 1 berichtet hat. In der Sendung vom tt.mm.2009 wird eingangs auf diesen Bericht Bezug ge- nommen und geschildert, was damals ausgestrahlt wurde. Anschliessend wird auf die Zeitung "… [Presseerzeugnis]" verweisen, in welcher zu lesen gewesen sei,
- 72 - dass die Vorwürfe – wie im Bericht vom tt.mm.2009 gehört – frei erfunden worden seien. Dabei hält der Sender fest, dass das angebliche Geständnis nicht von der interviewten AK._____ erfolgte, sondern von einer unbeteiligten Dritten, die bei der Aufzeichnung des Interviews vom tt.mm.2009 bloss die Begleitung von AK._____ gewesen sei. Diese Feststellung leitet der Sender wie folgt ein: "Nur: das angebliche Geständnis ist nicht von AK._____ selber, sondern von einer völ- lig unbeteiligten Kollegin…". Damit sagt der Sender aus, dass an diesem Ges- tändnis gewisse Zweifel anzubringen seien und vermittelt dem Durchschnittsleser den Eindruck, als ob das Geständnis nur unter externen Einflüssen geschehen sei und damit wohl nicht der Wahrheit entspreche. Dies alleine kann jedoch noch nicht ausreichend sein, um von einer Vorverurteilung zu sprechen. Der Bericht lässt anschliessend den Chefredaktor des … [Presseerzeugnis] zu Wort kommen, bevor der Berater des Klägers 1 eine Gegendarstellung machen konnte. Inwiefern die beiden von I._____ gewählten Personen die richtigen Personen waren, um sachdienliche Angaben zu dieser Sache zu machen, ist fraglich, kann aber dahin- gestellt bleiben. Von einer Vorverurteilung kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Kläger 1 macht hinsichtlich dieses Berichts weiter geltend, dass die Ausstrahlung der Falschvorwürfe in den Sendungen auf I._____ unwahr und per- sönlichkeitsverletzend seien (act. 23 Rz 262). Der Kläger 1 unterliess es jedoch, diesbezüglich genau darzulegen, welche Passage, Aussage oder welcher Vorwurf genau unwahr sein sollen. Insofern ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzu- gehen. 5.5.3.24. D._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/95) Der Kläger 1 verweist hierzu auf die Ausführungen zu act. 4/42 und 4/43 (act. 1 Rz 164) und fügt den folgenden Satz hinzu: "Ihnen ist gedroht worden bzw. er soll sie massiv unter Druck gesetzt haben." Dem Vorwurf, dass dieser Artikel eine Vorverurteilung enthalte, hält die Be- klagte 2 entgegen, dass es sich bei diesem Bericht bloss um eine Information über die I._____-Sendung handle und die Kontroverse zwischen der Zeitung "… [Presseerzeugnis]", dem … [Presseerzeugnis], den jungen Frauen und dem Klä-
- 73 - ger 1. Die Darstellungen seien sachlich korrekt und eine Vorverurteilung oder an- dere Rechtsverletzung seien nicht ersichtlich, denn der Bericht lasse vollkommen offen, welche Darstellung nun zutreffe. Auch der Standpunkt des Klägers 1 werde ausführlich und korrekt erwähnt (act. 29 Rz 132). Der Beklagten 2 ist insofern Recht zu geben, als der fragliche Artikel nur ei- ne Zusammenstellung der aktuellen Situation der Meinungen und Vorwürfe ist. Aus dem Bericht geht keine eigene Meinung bzw. Meinung der Beklagten 2 her- vor. Durch die Quellenangaben und die Benutzung des Konjunktivs geht auch ge- nügend klar hervor, dass es sich dabei um Vorwürfe und Spekulationen handelt. Von einer Vorverurteilung kann in diesem Fall keine Rede sein. 5.5.3.25. J._____ online und CC._____ vom 23. März 2010 (act. 4/108) Der Kläger 1 behauptet eine Vorverurteilung in folgender Passage des fraglichen Artikels (act. 23 Rz 189): "A._____ hat zugeschlagen." Die Beklagten bestreiten eine Vorverurteilung. Die Berichterstattung sei in jeder Hinsicht unangreifbar und zulässig. Es werde nicht als Tatsache behauptet, dass der Kläger 1 zugeschlagen habe. Dies werde klar erkennbar als Standpunkt der Frau dargestellt, die gegen ihn Anzeige erstattet habe. Dabei werde auch die Stellungnahme des Medienchefs der Stadtpolizei wiedergegeben und auch der Standpunkt des Klägers 1 werde durch sein Pressecommuniqué und die Stel- lungnahme seines Sprechers dem Leser kund getan. Im fraglichen Bericht seien sämtliche Standpunkte korrekt wiedergegeben worden, so dass von einer Vorver- urteilung keine Rede sein könne (act. 29 Rz 148). Den Beklagten ist zuzustimmen, dass die relevante Passage nicht als fest- stehende Tatsache formuliert wurde. Der Satz ist im Kontext zu lesen, so dass dem relevanten Durchschnittsleser sofort und unzweifelhaft klar wird, dass es sich dabei um eine Behauptung der Anzeigeerstatterin handelt. Der Bericht stellt sämt- liche Positionen und Gegenpositionen hinreichend klar dar. Auch wird am Schluss des Berichts darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen im Zürcher Strafver-
- 74 - fahren zu jenem Zeitpunkt immer noch im Gange waren. Von eine Vorverurteilung und Persönlichkeitsverletzung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 5.5.3.26. D._____ vom 24. März 2010 (act. 4/111) Der Kläger 1 moniert weiter, dass er mit der folgenden Passage vorverurteilt und damit in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei (act. 23 Rz 189): "A._____ habe sie und N._____ ... geschlagen. Dann kam es noch schlimmer: "er rannte auf mich zu und schlug mich voll ins Gesicht."" Die Beklagte 2 macht hiergegen geltend, dass alle Standpunkte korrekt wieder- gegeben worden seien, insbesondere auch jene des Klägers 1. Schliesslich lasse der Bericht offen, was wirklich geschehen sei, so dass sich der Leser eine eigene Meinung bilden könne. Eine Rechtsverletzung sei jedenfalls nicht ersichtlich (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Passage in diesem Wort- laut im eingeklagten Zeitungsbericht nicht zu finden ist, sondern nur ansatzweise und sinngemäss. Wie die Beklagte 2 zutreffend vorbringt, stellt der Bericht bloss die verschiedenen Positionen einander gegenüber, ohne dabei selber eine Positi- on einzunehmen. Insbesondere wurden auch die Schilderungen des Pressespre- chers der Polizei abgedruckt, wobei diese eher für den Kläger 1 entlastende Aus- sagen beinhalteten. Von einer Vorverurteilung und damit Persönlichkeitsverlet- zung kann vorliegend nicht die Rede sein. 5.5.3.27. D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/116) Hinsichtlich der Berichterstattung vom tt.mm.2010 kritisiert der Kläger 1, dass die öffentliche Darstellung der Aussagen des Klägers 1 als Lüge bzw. seiner Körperhaltung als diejenige eines Sünders zu bezeichnen, sei schwer verunglimp- fend und vorverurteilend. Im Bericht sei das Interview des Klägers im … [Sen- dung] vom tt.mm.2010 auf die Behauptung reduziert worden, dass der Kläger 1 wohl gelogen habe und es sei damit zu rechnen, dass 95% der Zuschauer daran geglaubt hätten, dass er gelogen habe, er sei da gesessen wie ein Sünder und habe wirres Zeug psychologisiert (act. 23 Rz 265).
- 75 - Die Beklagte 2 hält diesem Vorwurf entgegen, dass die fragliche Berichter- stattung journalistisch und rechtlich korrekt gewesen sei. Sie wirft dem Kläger 1 vor, sich selber dazu entschlossen zu haben, in einer Fernsehsendung aufzutre- ten; konsequenterweise dürften die Medien dann auch darüber berichten und zu diesem Zweck auch eine Beurteilung von Experten einholen. Dass der Auftritt des Klägers 1 von allen Medien als negativ beurteilt worden sei, habe alleine der Klä- ger 1 zu verantworten (act. 15 Rz 161). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorliegend monierten Aussagen im fragli- chen Bericht allesamt von einer Drittperson geäussert worden und diese auch klar als solche deklariert worden sind. Der Beklagten 2 ist darin zuzustimmen, dass sich der Kläger 1 selber entschieden hat, das Interview auf I._____ durchzufüh- ren. Selbstverständlich muss es dann auch zulässig sein, dass andere Medien grundsätzlich über das Interview berichten. Vorliegend wurde nicht nur darüber berichtet, sondern es wurde auch noch eine Meinung eines Kommunikationsex- perten eingeholt. Die von ihm gemachten Aussagen sind Meinungsäusserungen und damit Tatsachenwürdigungen. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zu- gänglich, können jedoch als ehrverletzend qualifiziert werden, wenn sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGE 126 III 305; BGE 106 II 92). Eine pointierte Meinung ist zu tolerieren. Eine Ehrverletzung durch ein Wert- urteil liegt nur dann vor, wenn die Wertung den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder aber der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305; BGE 71 II 191). Der Anlass der vom Kommunikationsexperten geäusserten Werturteile war offensichtlich das Interview des Klägers 1 bei I._____. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist daher wahr und für das Publikum erkennbar. Bei den Werturteilen handelt es sich um Analysen, wobei die Formu- lierung unbestrittenermassen etwas pointiert, nicht jedoch unnötig herabsetzend gewählt waren. Entsprechend ist die Berichterstattung hinzunehmen. Eine Per- sönlichkeitsverletzung liegt nicht vor.
- 76 - 5.5.3.28. D._____ online vom tt.mm.2010 (act. 4/123) und I'._____ vom tt.mm.2010 Der Kläger 1 behauptet hinsichtlich dieses Berichts eine Vorverurteilung und damit eine Persönlichkeitsverletzung durch die folgenden Aussagen (act. 23 Rz 189): "A._____ hat mich mit der ... attackiert" (Überschrift). Die Anwältin des Opfers sagt klar, A._____ habe sie ... attackiert." Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf Gleiches wie zu act. 4/111. Alle Standpunkte seien korrekt dargestellt worden. Dabei seien die Anwälte der Betei- ligten sowie der Kläger 1 ausführlich zu Wort gekommen. Insbesondere habe der Kläger 1 seinen Standpunkt sehr ausführlich darstellen können. Sie macht gel- tend, dass für den unbefangenen Leser vollkommen klar sei, dass es sich um un- terschiedliche Standpunkte handle und es vollkommen offen sei, ob und wie der Streit in Zukunft entschieden würde (act. 29 Rz 148). Festzuhalten ist, dass vorliegend nur über diesen Vorfall im Hotel … berich- tet wurde. Damit wurde kein Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren hergestellt. Dass darüber unter Namensnennung berichtet werden darf, muss – aufgrund der vorangegangenen Erwägungen – nicht weiter beurteilt werden. Auf- grund seiner gesellschaftlichen Stellung hat der Kläger dies in Kauf zu nehmen, insbesondere wenn es sich um einen Vorfall handelt, in welchen auch eine weite- re Person involviert ist, die – zumindest teilweise – in der Öffentlichkeit steht oder gestanden ist. Im fraglichen Bericht wird die Sicht des angeblichen Opfers AV._____ dargestellt und klar deklariert, dass dies ihre Aussagen und Vorwürfe sind. Dass diese Drittäusserungen auch von der Beklagten 2 so vertreten worden wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor. Im Bericht wird schliesslich festgehalten, dass der Kläger 1 versucht habe, das angebliche Opfer zu kontaktieren. Zudem wird im Bericht auf I._____ eingespielt, wie der Kläger 1 auf diesen Vorfall ange- sprochen seine Sicht der Dinge darlegen kann. Von einer Vorverurteilung kann somit keine Rede sein. Entsprechend ist auch eine Persönlichkeitsverletzung zu verneinen.
- 77 - 5.5.3.29. D'._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/133 und act. 4/134), D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/135) Der Kläger 1 beanstandet die Zeitungsberichte vom tt.mm.2010 insofern, als ihm mehr oder weniger direkt unterstellt worden sei, er habe mit dem Suizidver- such seiner Ex-Freundin S._____ etwas zu tun oder ihn treffe gar eine Schuld daran. Diese Unterstellung sei völlig absurd und verletze den Kläger 1 schwer in seiner Persönlichkeit. Er wirft den Beklagten vor, diesen tragischen Vorfall ausge- nutzt zu haben, um erneut Negativberichte über ihn zu publizieren. Die Behaup- tungen seien jedoch allesamt falsch und nicht zu rechtfertigen (act. 23 Rz 193). Die Beklagte 2 verneint eine solche Unterstellung, wie vom Kläger 1 be- hauptet wird. Sie macht geltend, lediglich auf die tatsächlich publizierten Texte verwiesen und aus gegebenem Anlass über den Suizidversuch informiert zu ha- ben. Zudem sei die Stellungnahme des Klägers bzw. seines Beraters eingeholt und vorliegend auch publiziert worden. Die Beklagte 2 stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass solche Publikationen aufgrund der vom Kläger 1 gelebten Medienöffentlichkeit gerechtfertigt seien. Die dargestellten Sachverhalte seien je- denfalls – so die Beklagte weiter – wahr (act. 29 Rz 156). Die Behauptungen der Beklagten sind insofern zutreffend, als sie Aussagen und eine Berichterstattung einer dritten Zeitung (… [Presseerzeugnis]) zitiert bzw. Aussagen von Angehörigen/Freunden von S._____. Von diesen Aussagen dis- tanziert sich jedoch die Beklagten 2 nicht in diesem Mass, wie sie es könnte. Die Aussagen werden nicht einfach so stehen gelassen und angefügt, dass die Tren- nung der beiden bereits schon im Dezember des vorangegangenen Jahres erfolgt sei. Vielmehr werden diese Drittbehauptungen von der Beklagten aufgegriffen und von dieser ebenfalls in Frage gestellt ("A._____ est-il impliqué dans la tentative de suicide son ex-maîtresse, S._____ (30 ans)?" oder "Was brachte … [Beruf] S._____ dazu, sich beinahe das Leben zu nehmen? … Zeitungen behaupten, A._____ trage eine Mitschuld."). Die Behauptungen kommen nicht einfach als Drittaussagen daher, sondern der massgebliche Durchschnittsleser erhält viel- mehr den Eindruck, als ob auch die Beklagte 2 Interesse an der Frage und vor al- lem an der Behauptungen hat und diesen teilweise sogar Glauben schenkt bzw.
- 78 - die Behauptungen nicht abwegig findet. Ob es sich dabei bereits schon um eine Unterstellung handelt, kann dahin gestellt bleiben. Die Tatsache alleine, dass der Kläger 1 aufgrund von wilden Spekulationen in einen kausalen Zusammenhang mit dem Suizidversuch seiner Ex-Freundin gebracht wurde, kann unter keinem Ti- tel vom Informationsauftrag der Presse gedeckt sein und dringt in die Intimsphäre des Klägers 1 ein, so dass die fraglichen Berichte als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist. 5.5.3.30. CC._____ (H._____) vom tt.mm.2010 (act. 4/142) Hinsichtlich der Berichterstattung der H._____, die auf dem CC._____ er- schienen ist, moniert der Kläger 1, dass die Aussage, er soll im ... [Ort] Mädchen vernascht haben, widerrechtlich persönlichkeitsverletzend sei (act. 23 Rz 195). Die Beklagte 1 anerkennt, dass der fragliche Artikel auch auf C'._____ onli- ne veröffentlicht worden sei, weist aber den Vorwurf einer Persönlichkeitsverlet- zung zurück. Es sei – so die Beklagte 1 – nur ganz am Rande über den Kläger 1 berichtet worden und zwar in zulässiger Weise. Für den Leser sei jedenfalls klar gewesen, dass es sich um einen angeblichen Vorwurf gehandelt habe und nicht um eine feststehende Tatsache. Im Übrigen habe ein solcher Vorwurf Gegens- tand einer Strafuntersuchung gebildet, so dass der Bericht vollkommen unan- greifbar sei und keine Persönlichkeitsverletzung darstelle (act. 29 Rz 160). In diesem Fall ist der Beklagten 1 Recht zu geben. Die fragliche Berichter- stattung erfolgte hauptsächlich aus Anlass des Prozesses … . Der Bericht thema- tisiert diverse Prominente und deren Verhältnis zu Frauen und Sex. Dabei wird der Kläger 1 bloss in einem Satz erwähnt ("Und A._____ soll in seinem ... [Ort] Mädchen vernascht haben."). Daraus geht klar hervor, dass es sich dabei bloss um einen angeblichen Vorwurf handelt ("soll"). Der Wortlaut des Satzes ("soll ver- nascht haben") wurde zudem pointiert formuliert, so dass nicht von einer ernsthaf- ten Vorverurteilung oder unnötigen Herabsetzung gesprochen werden kann. Zu- sammenfassend ist vorliegend demnach keine Persönlichkeitsverletzung ersicht- lich.
- 79 - 5.5.4. Vorwurf der Verbreitung unwahrer Tatsachen 5.5.4.1. D._____ online vom tt.mm.2009 (act. 4/91) Hierzu bringt der Kläger 1 vor, dass es sich bei der Behauptung, dass der Widerruf der schweren Vorwürfe von AK._____ aufgrund von Drohungen des Teams A._____ zustande gekommen sei und der Kläger 1 habe ihr am Telefon mit den Worten "Diese zwei … [abwertende Bezeichnung] machen wir fertig" ge- droht, dass wenn sie nicht unterschreiben würden, es hässlich heraus komme, sei unwahr und verletze den Kläger 1 in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Eh- re schwer (act. 23 Rz 262). Die Beklagte 2 bestreitet den Vorwurf und macht geltend, dass die diesbe- zügliche Berichterstattung keine Falschmeldungen enthalte (act. 15 Rz 159 und act. 29 Rz 207). Die klägerische Behauptung, eine in einem Zeitungsartikel getätigte Aussa- ge sei falsch, ist als Tatfrage zu qualifizieren und damit – sollte die Behauptung wie im vorliegenden Fall bestritten werden – einem Beweis zugänglich. Art. 8 ZGB bestimmt sodann, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Der Kläger 1 leitet vorliegend aus seinen Behauptungen seinen Anspruch ab, so dass er für die von ihm vorge- brachte Behauptung – auch bei einer bestimmten negativen Tatsache – beweis- pflichtig ist. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klage die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei jedoch bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozess- rechts entspricht (BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Unter der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung ist ein Beweis nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tat- sachenbehauptung aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Bundesge-
- 80 - richt vom 4. Juni 2013, 4A_56/2013 m.w.H.). Vorliegend unterliess der Kläger 1, Mittel zum Beweis der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu nennen, obwohl dies möglich gewesen wäre, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Entsprechend ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.5.4.2. C'._____ online und CC._____ vom tt.mm.2009 (act. 4/102) Der Kläger 1 moniert diesbezüglich, dass die Angabe, es sei kurz nach dem tt.mm.2009 bekannt geworden, dass er mehrfach wegen Tätlichkeiten und sexuel- len Übergriffen angeklagt sei, eine persönlichkeitsverletzende Falschangabe sei. Dies sei weder nach dem tt.mm.2009 noch am Erscheinungstag von act. 4/102 der Fall gewesen (act. 23 Rz 179). Die Beklagte 1 entgegnet diesem Vorwurf, dass der fragliche Bericht keine persönlichkeitsverletzenden Falschangaben enthalte. Die Zusammenstellung des Berichts sei am tt.mm.2009 erschienen, als die Strafuntersuchung wegen sexuel- len Übergriffen etc. der Leserschaft hinlänglich bekannt gewesen sei. Ein falscher Eindruck sei dabei nicht entstanden (act. 29 Rz 142). Es ist aktenkundig, dass der Kläger 1 erstinstanzlich am tt.mm.2011 u.a. wegen mehrfacher sexuellen Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen und Tätlichkeiten verurteilt wurde. Da jemand nur verurteilt werden kann, was auch angeklagt wurde, ist daraus zu schliessen, dass die Anklageschrift diese Delikte ebenfalls enthielt. Die Aussage, er sei wegen sexueller Übergriffen angeklagt, ist insofern journalistisch etwas ungenau, als nicht die technisch korrekten Deliktsbe- zeichnungen verwendet wurden, wohl aber ein Begriff, unter dem die Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Delikte zu verstehen waren. Im Übrigen gilt das be- reits zu act. 4/91 Gesagte analog, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.5.4.3. C'._____ online vom tt.mm.2009 (act. 24/28) Diesbezüglich moniert der Kläger 1, dass die Behauptung, es scheitere nun auch noch seine Liebe, falsch und die Intimsphäre betreffend sei und dies daher seine Persönlichkeitsrechte verletze. Widerrechtlich in seine Persönlichkeit einge-
- 81 - griffen habe zudem die Falschangabe, dass der Kläger 1 wieder in ein Handge- menge mit dem Enkel von AR._____ in … verwickelt gewesen sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 1 bestreitet diesbezüglich wiederum eine Persönlichkeitsverlet- zung. Die Darstellungen seien allesamt wahr. Im Wesentlichen werde im fragli- chen Artikel über einen Bericht im "… [Presseerzeugnis]" berichtet. Die Trennung von Frau S._____ sei vom Sprecher des Klägers 1 AS._____ bestätigt worden, von einer Verletzung der Privat- und Intimsphäre könne keine Rede sein. Die Be- ziehung zu Frau S._____ könne nicht zur Privat- und Intimsphäre des Klägers 1 gezählt werden, denn dieser habe seine Beziehungen bekanntlich sehr öffentlich gelebt. So sei auch seine Beziehung zu Frau S._____ mehrfach öffentlich er- wähnt worden. Entsprechend sei die fragliche Berichterstattung ohne Weiteres zulässig gewesen. Gleiches gelte für die Erwähnung des angeblichen Vorfalls in … . Diese Berichterstattung sei korrekt und zulässig (act. 29 Rz 144). Die Beklagten haben hinreichend dargelegt, dass die Beziehungen und Affä- ren des Klägers 1 immer und immer wieder Themen in der Presse waren (vgl. act. 30/127-30/187). Dabei wurde unter anderem auch von seiner Beziehung zu … S._____ berichtet (vgl. act. 30/181-185). Diese Berichterstattungen reihten sich in die üblichen Berichte über seine Beziehungen zu Frauen ein und blieben fol- genlos. Wird die Berichterstattung über den Beginn einer Beziehung vom Kläger 1 toleriert, so muss sich der Kläger 1 wohl auch entgegenhalten lassen, wenn über das Ende der Beziehung gleichermassen berichtet wird. Insbesondere dann, wenn seine (Ex-)Partnerin ein … … [Angehörige einer Berufsgattung] ist und sel- ber auch in der Medienöffentlichkeit steht. Insofern kann der Bericht die Persön- lichkeit des Klägers nicht verletzt haben. Das Vorbringen des Klägers 1 in Bezug auf das Handgemenge in … ist insofern nicht hinreichend konkret dargelegt, als aus der klägerischen Rechtsschrift nicht hervorgeht, was an dieser Behauptung bzw. Berichterstattung konkret falsch sein soll. Sollte es dabei um das vom Kläger in Anführungsstriche gesetzte "wieder" gehen, so ist dieser Behauptung zu ent- gegnen, dass vorliegend verschiedene Berichte Gegenstand des Verfahrens bil- den, die von Tätlichkeiten bzw. Handgemengen berichten. Insofern kann bereits
- 82 - zum Vornherein festgestellt werden, dass diese Aussage so nicht unwahr und somit persönlichkeitsverletzend sein kann. Auch der weiteren Behauptung, dass die Erwähnung des Urteils des Basler Strafgerichts unzulässig und widerrechtlich sei, kann nicht gefolgt werden. Dass über das Verfahren unter Namensnennung berichtet wird, kann – wie mehrfach erwähnt – aufgrund der gesellschaftlichen Stellung des Klägers 1 nicht unzulässig sein. Dass das Urteil nicht rechtskräftig sei, wurde im Bericht erwähnt. Das Urteil datiert offensichtlich von Anfang De- zember, so dass die Aufhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem tt.mm.2009 erfolgte, so dass diese Aussage in diesem Zeitpunkt noch nicht per se falsch war. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Nennung von etwai- gen Beweismitteln das zu act. 4/91 Gesagte. Insofern ist somit die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.5.5. Vorwurf der unnötigen Verunglimpfung D._____ vom tt.mm.2010 (act. 4/105) Der Kläger 1 wirft der Beklagten 2 vor, im vorliegend fraglichen Bericht den Kläger 1 unnötig verunglimpft zu haben. Im Bericht sei unmissverständlich das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 gegenüber Frauen behauptet worden. Den Bericht habe man online zudem mit einem Bild versehen, das den Kläger 1 beim Verlassen des Bezirksgebäudes nach der Urteilsverkündung zeige, wobei die Verurteilung und das Strafmass als Bildlegende als feststehende Tatsache formuliert worden sei (act. 23 Rz 182). Die Beklagte 2 entgegnet diesem Vorwurf, dass der Artikel wahrheitsgemäss und zulässig gewesen sei. Sie macht geltend, dass sogar der Berater des Klägers 1 zu Wort gekommen sei, so dass sich der Kläger 1 diese Äusserung anrechnen lassen müsse. Die Beklagte 2 verneint, dass das Macht- und Gewaltgebaren des Klägers 1 dargestellt worden sei. Vielmehr sei über eine A._____-Parodie berich- tet worden. Aufgrund der vom Kläger 1 gesuchten Medienöffentlichkeit – so die Beklagte 2 weiter – und seiner Prominenz müsse er sich solche Berichterstattun-
- 83 - gen ohne weiteres rechtlich gefallen lassen. Dies habe wohl auch sein Berater so erkannt, darum habe sich dieser entsprechend geäussert (act. 29 Rz 145). Der Beklagten 2 ist insofern zuzustimmen, als es sich vorliegend tatsächlich um eine Parodie über den Kläger 1 handelt, die auf einem Radio-Sender ausge- strahlt worden ist. Die Berichterstattung über die Parodie ist klar als solche ge- kennzeichnet und beschreibt primär die im Werbespot zu hörende Szene. Wie der Berater des Klägers 1 in dieser Berichterstattung zutreffend festhielt, ist dieser Radio-Spot als Parodie anzusehen. Die eingeklagte Beklagte 2 trägt hierfür je- doch nicht die Verantwortung. Vielmehr ist der Radio-Sender hierzu verantwortlich zu machen. Die Beklagte 2 zeigt auf, welches Echo der fragliche Radio- Werbespot ausgelöst hat und welche Folgen er hatte. Dass damit ein Macht- und Gewaltgebaren behauptet werden soll, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dass das Bild des Klägers 1 zur online gestellten Berichterstattung geschaltet wurde, kann vorliegend aufgrund seiner Prominenz nicht weiter bemängelt werden. Die Bildle- gende ist zwar insofern etwas ungenau, als nicht explizit festgehalten wurde, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Dies kann man vorliegend jedoch als jour- nalistische Ungenauigkeit durchgehen lassen. Von einer Persönlichkeitsverlet- zung kann vorliegend nicht die Rede sein. 5.6. Vorwurf: Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne 5.6.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass gegen die Kläger ei- ne eigentliche Medienkampagne "in präzedenzloser Intensität" geführt worden sei. Dabei habe alleine die Masse der Berichte eine Vorverurteilung und massive Persönlichkeitsverletzung bewirkt (act. 1 Rz 240). Sie behaupten, dass aus dem Haus C._____ in weniger als einem Jahr weit über 450 Artikel publiziert worden seien (act. 1 Rz 243). Hinzuzuzählen seien sodann die Online-Berichte, die über die jeweilige Plattform verbreitet worden seien (act. 1 Rz 245). Sodann listen die Kläger auf, wie viele Treffer auf den jeweiligen Webseiten aufgelistet werden (act. 1 Rz 246 ff.). Bei der Analyse der Berichte – so die klägerischen Behauptun- gen weiter – habe sich gezeigt, dass die Berichte etc. zum Fall A._____ verschie-
- 84 - dene Medien einbeziehend ("crossmedial") innerhalb des gesamten C._____- Konzerns verlinkt und diese auf zahlreichen Partner-Websites verwendet worden seien (act. 1 Rz 250). Zudem werde über das "Dossier" A._____ auch ein sog. "Feed" angeboten, sodass sich die Leser permanent auf ihrem eigenen Computer mit den neusten Enthüllungen füttern lassen könnten (act. 1 Rz 250). Weiter füh- ren die Kläger an, dass die Verlinkungen innerhalb der Medien-Seiten der Beklag- ten einerseits aufbauend in den einzelnen Produkten, andererseits verschiedene Medien einbeziehend zwischen den verschiedenen Produkten des Konzerns er- folgt seien (act. 1 Rz 253). Dadurch seien die Meinungen über den Kläger innert weniger Stunden gemacht und sein mediales Schicksal sei besiegelt gewesen (act. 1 Rz 260). So hätten die Beklagten durch Verkürzung, Vorverurteilung und Sensationslust über den Kläger 1 innert kurzer Zeit ein Zerrbild geschaffen, das bei jeder auch nur minimal mit ihm zusammenhängenden Begebenheit weiter verdichtet worden sei (act. 1 Rz 265). Insgesamt würden hunderte von Negativbe- richten über den Kläger vorliegen, die alle von den Beklagten stammten (act. 1 Rz 275). Die Beklagten hingegen verneinen das Vorliegen einer solchen Medienkam- pagne "von präzedenzloser Intensität". Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass allein die Masse von Berichten keine solche bewirken könne, so dass die Quanti- fizierung sowie die wechselseitigen Verlinkungen vorliegend keine Bedeutung ha- ben könnten (act. 15 Rz 92). Weiter verneinen die Beklagten das Vorliegen eines Konzernjournalismus und entgegnen den klägerischen Vorbringen, dass der Klä- ger 1 mit noch sehr viel zahlreicheren Publikationen von anderen Herausgeberin- nen zu leben habe (act. 15 Rz 92). Die Beklagten bestreiten weiter, den "Fall" A._____ gepusht oder ausgenützt bzw. weit über 450 Artikel über den Kläger 1 publiziert zu haben (act. 15 Rz 93). Diese Zahl sei so nicht belegt und im Übrigen könnten nur die eingeklagten Artikel für den vorliegenden Prozess massgebend sein (act. 15 Rz 94). 5.6.2. Rechtliches Eine gesetzliche Definition einer "Medienkampagne" gibt es nicht. Auch das Bundesgericht sah sich bislang noch nie veranlasst, den Begriff bzw. das Vorlie-
- 85 - gen einer Medienkampagne zu definieren. Zwar wird in BGE 126 III 161 eine Pressekampagne erwähnt und darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz eine sol- che bejaht habe, jedoch ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, welche Voraus- setzungen vorliegen müssten, um von einer Pressekampagne zu sprechen, die schliesslich auch als Persönlichkeitsverletzung zu betrachten wäre. Eine Kampagne kann jedoch nicht jede irgendwie geartete Zahl von Nega- tivmeldungen sein. Vielmehr ist unter einer Medienkampagne ein systematischer Informationsfeldzug zu verstehen, der sich im vorliegenden Fall gegen eine Per- son, nämlich den Kläger 1, hätte richten sollen. Ob eine Medienkampagne vor- liegt, ist einzelfallweise zu prüfen und nicht einfach festzustellen. So liegt nach dem subjektiven Empfinden des direkt Betroffenen wohl schnell eine Medienkam- pagne vor, während die berichtenden Medien Geschichten verfolgen, die den betreffenden Leser (offenbar) interessieren. Je nach Medienunternehmen sind dies informativere Artikel oder aber Berichte mit boulevardeskerem Inhalt. Welche Zielgruppe das jeweilige Medienunternehmen ansprechen will, muss diesem überlassen bleiben. So kann die Tatsache, dass sich ein Medienunternehmen im Boulevard-Bereich bewegen will, solange keine Rolle spielen, als damit keine Persönlichkeitsverletzungen einhergehen. Aber selbst wenn einzelne Persönlich- keitsverletzungen – wie vorliegend festgestellt – während einer gewissen Zeit be- gangen wurden, ist diese allein noch kein Grund, eine Medienkampagne anzu- nehmen. Weitere Anhaltspunkte, die für eine Medienkampagne sprechen würden, wären ein geplanter und abgestimmter Beginn der Kampagne und eine sehr ein- seitige Darstellung der Fakten, wobei die Emotionen eine dominante Rolle ein- nehmen würden. Im Endeffekt müsste wohl – sollte eine Medienkampagne bejaht werden – in der Gesamtheit der Berichte eine negative Zielverfolgung zulasten des Klägers erkennbar sein. Diese Aufzählung von Indizien kann jedoch keine abschliessende sein. Vielmehr ist eine etwaige Medienkampagne einzelfallweise zu beurteilen. 5.6.3. Beurteilung
- 86 - Vorliegend kann nicht wegdiskutiert werden, dass es rund um die laufenden Strafverfahren bzw. -untersuchungen eine grosse Anzahl an Berichterstattungen über den Kläger 1 gegeben hat. Die einzelnen Berichte sind jedoch nicht auf ei- nen einzigen Medienkonzern zu verteilen, sondern auf diverse Medienunterneh- men, auch auf solche, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Hinsicht- lich der Beklagten 1, 2 und 4 ist sodann wiederum festzuhalten, dass die Beklag- ten je für sich alleine und nicht gegenseitig für die Berichte einer anderen Beklag- ten verantwortlich sind. Auch dass es persönlichkeitsverletzende Berichterstat- tungen gegeben hat, steht nach dem Gesagten fest. Es stellt sich jedoch die Fra- ge, ob diese Berichte in der Gesamtheit als persönlichkeitsverletzende Medien- kampagne betrachtet werden müssen. Auslöser der ganzen inkriminierten Berichterstattungen war unbestrittener- massen die Verhaftung des Klägers 1 zufolge der Einleitung der Strafuntersu- chung. Selbstverständlich wurde – wie bereits erwähnt – schon weit vor dieser Verhaftung über den Kläger 1 in diversen Medien zu verschiedenen Themen be- richtet. Die vorliegend strittigen Artikel wurden jedoch zweifellos durch die Verhaf- tung initiiert. Von einem geplanten, beabsichtigten oder koordinierten Beginn der Kampagne kann somit keine Rede sein. Vielmehr wurde der Grund für die Be- richterstattungen vom Kläger 1 selber gesetzt und nicht durch die Medien. Bis zum Zeitpunkt der Verhaftung gab es zwar immer wieder Berichte über die ausge- lassenen Parties im ... [Lokalität] des Klägers 1, jedoch wurde der "Medienhype" – wie er vom Kläger 1 genannt wird und den Beklagten vorgeworfen wird – nicht durch die Medien ausgelöst. Dass dann jedoch die einzelnen Medien das Thema geradezu ausschlachten und in einer Häufigkeit berichten, die dem Kläger 1 nicht gefallen konnte, liegt auf der Hand und kann auch nicht verboten werden. Auch ist es nicht weiter verwunderlich, dass das Interesse der Leser an den inkriminierten Stories überdurchschnittlich gross war und folglich die Beklagten 1, 2 und 4 ent- sprechend häufig und detailliert über den "Fall" berichteten. Es ist dabei damit zu rechnen, dass durch die Beklagten 1, 2 und 4 nicht nur ausgewogene und objekti- ve Berichte publiziert werden, sondern auch einseitige und von Unsachlichkeit ge- tragene. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die ganzen Berichterstat- tungen in ihrer Gesamtheit sehr einseitig geschrieben worden seien. Vielmehr ist
- 87 - den Beklagten 1, 2 und 4 zugute zu halten, dass in den meisten Berichten ein Hinweis auf die untersuchungsführende Staatsanwaltschaft gemacht wurde, In- formationen soweit möglich präsentiert wurden und teilweise – sofern erhältlich – auch dem Berater des Klägers 1 eine Plattform geboten wurde. Einzelne Berichte mögen einseitig gewesen sein, jedoch ist dies für die Gesamtheit der Berichte zu verneinen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit grösstenteils von Emotionen dominiert worden ist. Dass grund- sätzlich negativ über den Kläger 1 berichtet wurde, kann den Beklagten vorlie- gend auch nicht zum Nachteil gereichen, denn dies liegt in der Natur der Vorwür- fe. Dem Kläger wurde strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen, entspre- chend sind Negativmeldungen auch zu erwarten und müssen dann auch hinge- nommen werden. Dem Vorwurf des Klägers 1, es habe ein Konzernjournalismus stattgefun- den, indem die inkriminierten Berichte gegenseitig publiziert und verlinkt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur des heutigen Internetzeital- ters, dass ein Medienunternehmen, das eine Tageszeitung herausgibt, die ent- sprechende Webseite betreibt, was zur Folge hat, dass die jeweiligen Artikel – teilweise in verkürzter Version – abgerufen werden können. Die heutigen techni- schen Möglichkeiten erlauben es dem Medienunternehmen, sogenannte Dossiers zu bilden, also die verschiedenen Artikel zu einem Thema zu verlinken. Dies ist als eine Dienstleistung an den Leser zu verstehen, denn ein Dossier bzw. die je- weiligen Verlinkungen erlauben es dem Leser, innert kürzester Zeit sämtliche Ar- tikel und Informationen zu einem bestimmten Thema abzurufen. Eine Verlinkung kann damit kein Indiz für eine Medienkampagne sein. Gleiches gilt für den kläge- rischen Vorwurf, dass die Leser mittels eines "Feeds" direkt mit den neusten In- formationen "gefüttert" worden seien. Mittels eines Feeds können elektronische Nachrichten abonniert werden, so dass die "Abonnenten" die Nachrichten lesen können, ohne jeweils die Website aufrufen zu müssen. Dies ist als Dienstleistung zu verstehen, kann vorliegend aber keine Persönlichkeitsverletzung begründen. Auch dass die Artikel über die SMD verbreitet werden, kann vorliegend nicht moniert werden. Die SMD stellt eine Datenbank dar, welche mit verschiedenen
- 88 - Artikeln diverser Medienunternehmen jeweils gespeist wird. Dadurch findet zwar ein gewisser Austausch der Berichte statt, jedoch kann dies nicht als Konzern- journalismus qualifiziert werden, denn der Austausch findet damit nicht nur inner- halb eines Konzerns statt. Zusammenfassend kann vorliegend keine Medienkampagne festgestellt werden. Von einem systematischen Informationsfeldzug, der bewusst, geplant und abgestimmt initiiert worden sein soll, kann vorliegend keine Rede sein, wes- halb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.7. Vorwurf: Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) Der Kläger 1 macht im Weiteren geltend, dass die inkriminierten Berichter- stattungen in den Anwendungsbereich des DSG fallen würden und die daten- schutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze verletzt worden seien (act. 1 Rz 435 ff.). Dabei verweist der Kläger wiederum auf eine "Vielzahl der erwähnten Berich- te", in denen "besonders schützenswerte Personendaten" bearbeitet worden sei- en (act. 1 Rz 436), jedoch unterlässt er es, konkret darzulegen, um welche Be- richte und Personendaten es sich handelt. Entsprechend kann dieser Anspruch nicht geprüft werden, weshalb ein Anspruch wegen Verletzung des DSG von vornherein verneint werden muss. 5.8. Vorwurf: Verletzung des UWG 5.8.1. Parteistandpunkte Die Kläger stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass mit den inkriminier- ten Zeitungsberichten gegen das UWG verstossen worden sei (act. 1 Rz 505 ff.), wobei die Ansprüche aus UWG kumulativ neben jenen aus dem ZGB geltend gemacht werden könnten (act. 1 Rz 506). So formulieren sie die Begehren aus UWG hinsichtlich des Klägers 1 als Eventualbegehren, während sie hinsichtlich der Klägerin 2 die UWG-Ansprüche als Hauptbegehren geltend machen. Sie be- haupten, dass das Feststellungsinteresse "zweifellos" gegeben sei, da die Äusse- rungen einerseits die Vorstellung der Leser nach wie vor prägen und andererseits aufs Neue in den Medien kolportiert würden (act. 1 Rz 510). Sie stellen sich auf
- 89 - den Standpunkt, dass durch die Falschberichterstattung der Beklagten der Schutzbereich des UWG "zweifellos" verletzt worden sei, da die Vorwürfe die Ge- schäftsehre bzw. den Ruf und die Reputation der Kläger im Wettbewerb beschä- digt hätten (act. 1 Rz 514). Unter Berufung auf Art. 3 lit. a UWG behaupten die Kläger, dass die Äusserungen der Beklagten gegenüber dem Kläger 1 gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens und gegenüber der Klägerin 2 gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ganz offensichtlich herabsetzend gewesen seien, denn durch sie sei der gute Ruf der Kläger in der Öffentlichkeit und selbstverständlich auch bei den Mitbewerbern und Kunden äusserst negativ geprägt worden. Durch die von den Beklagten lancierten Vorwürfe sei der gute Ruf der Kläger vernichtet worden (act. 1 Rz 517). Als alternative Voraussetzungen machen die Kläger ei- nerseits unrichtige Angaben und andererseits irreführende Angaben geltend. Die Äusserungen der Beklagten – so die Begründung der Kläger – seien nachweislich falsch. Dies betreffe sämtliche in Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens genannten Aussagen (act. 1 Rz 520). Entsprechend seien diese Aussagen äusserst rufschä- digend und qualifiziert unrichtig (act. 1 Rz 521; act. 23 Rz 305). Weiter führen die Kläger an, dass die genannten Aussagen auch krass irreführend seien (act. 1 Rz 524). Durch die Titelgebung sei oft ein völlig falscher Eindruck erweckt worden (act. 1 Rz 528). Schliesslich wollen die Kläger die geltend gemachten Aussagen als unnötig verletzend, völlig überzogen und unverhältnismässig qualifizieren (act. 1 Rz 532). Die Beklagten hingegen verneinen einen Anspruch aus UWG. Sie bringen vor, dass der Kläger 1 keinen Anspruch aus UWG haben könne, wenn er sein Hauptbegehren auf das ZGB stütze. Weiter monieren die Beklagten eine man- gelnde Substantiierung der klägerischen Vorbringen hinsichtlich einer Beeinträch- tigung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin 2. Die Beklagten halten in ihren Ausführungen fest, dass die eingeklagten Aussagen in keiner Weise wettbe- werbsgeneigt gewesen seien. Eine unnötige Herabsetzung, wie sie von den Klä- gern behauptet wird, verneinen die Beklagten. Weiter stellen sie sich auf den Standpunkt, dass der unbefangene Leser die eingeklagten Darstellungen weder mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers 1 noch mit der Wettbewerbsstel- lung der Klägerin 2 in Verbindung bringen würde. Schliesslich könne eine andau-
- 90 - ernde Störungswirkung ausgeschlossen werden, zumal die Klägerin 2 ihren ... [Lokalität]betrieb schon seit längerem eingestellt habe (act. 15 Rz 224). 5.8.2. Rechtliches Art. 2 UWG bestimmt, dass unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer- bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt nach Art. 3 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, de- ren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Das UWG geht denn auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des ZGB für den wirtschaftlichen Bereich als lex specialis vor (BGE 123 III 354). Die An- wendbarkeit beider Rechtsbereiche auf denselben Sachverhalt soll aber bei Ver- öffentlichungen möglich sein, die einerseits Wettbewerbsrelevanz haben und gleichzeitig auch die Persönlichkeit einer natürlichen oder juristischen Person ver- letzen (NOBEL/WEBER, a.a.O., S. 532). 5.8.3. Beurteilung Es ist hier zwischen dem Kläger 1 und der Klägerin 2 zu unterscheiden, zu- mal der Kläger 1 lauterkeitsrechtliche Ansprüche bloss eventualiter geltend macht, während die Klägerin 2 in ihrem Hauptbegehren Verstösse gegen das UWG behauptet. Wie erwähnt bleibt für die gleichzeitige Anwendbarkeit von UWG und dem Persönlichkeitsrecht nach ZGB nur dann Platz, wenn es um Veröffentlichungen geht, die Wettbewerbsrelevanz aufweisen. Zwar ist bzw. war der Kläger 1 faktisch Betreiber des ... [Lokalität] B'._____. Inwiefern ihn die inkriminierten Berichterstat- tungen jedoch in seinem wirtschaftlichen Tun beeinträchtigt haben sollen, wird weder dargelegt noch ist eine solche anderweitig ersichtlich. Insofern bleibt hier kein Platz für lauterkeitsrechtliche Ansprüche.
- 91 - Was die Klägerin 2 anbelangt ist zweierlei festzuhalten: Auch sie lässt eine konkrete Behauptung hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Beeinträchtigung aufgrund der inkriminierten Berichterstattungen vermissen. Insofern ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Äusserungen sich negativ auf den Geschäftsgang ausgewirkt haben sollen. Im Weiteren begnügt sich die Klägerin 2 mit pauschalen Behauptungen und Verweisungen auf die in den Rechtsbegehren aufgelisteten Aussagen, die in irgendeinem der unzähligen eingereichten Berichte erschienen seien. Konkrete Behauptungen, d.h. Behauptungen eines unlauteren Verhaltens der Beklagten in Bezug auf einen oder mehrere konkrete Zeitungsartikel, lassen sich in den Rechtsschriften jedoch nicht auffinden. Auch auf die beklagtische Aufforderung hin, die Behauptungen weiter zu substantiieren, begnügte sich die Klägerin 2 in ihrer Replik mit pauschalen Behauptungen und Verweisen auf die Gesamtheit der Berichterstattungen. Dies genügt den Anforderungen der Substantiierungspflicht nicht, weshalb die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin 2 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass diese in ihren Rechtsschriften zwar eventualiter – also bei Verneinen des Anspruchs aus UWG – eine widerrechtliche Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 ZGB geltend macht (Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b), jedoch an keiner Stelle konkret ausführt, inwiefern bzw. durch welche Berichte ihre Persön- lichkeit verletzt worden sei. Ein pauschaler Hinweis auf die Gesamtheit der Be- richterstattungen kann dabei nicht ausreichen, weshalb dieser Anspruch nicht weiter geprüft werden kann und die Klage in diesem Punkt abgewiesen werden muss. 5.8.4. Fazit Mangels konkreter Behauptungen, inwiefern die Kläger aufgrund der inkriminier- ten Berichterstattungen in ihrem wirtschaftlichen Tun hätten beeinträchtig werden sollen, kann vorliegend kein Anspruch aus UWG festgestellt werden, weshalb die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 92 - 5.9. Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) Die Klägerschaft beantragt die Publikation des Urteils und macht geltend, dass sich eine Publikation aufdränge, um Falschberichte öffentlich wirksam zu korrigieren und damit den falschen Eindruck bei der Leserschaft zu beseitigen (act. 1 Rz 535). Die Beklagten verneinen die Notwendigkeit einer Urteilspublikation, denn angesichts der Flut von Negativ-Berichten über den Kläger 1 könne eine Urteils- publikation das negative Bild in der Öffentlichkeit nicht korrigieren (act. 15 Rz 226). Art. 28a Abs. 2 ZGB bietet die Möglichkeit, das richterliche Urteil zu veröf- fentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen mit dem Ziel, einen Störungszustand zu beseitigen. Eine Publikation erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die- se geeignet ist, die Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen (BSK ZGB-MEILI, Art. 28a N 10). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies vor allem dort der Fall, wo eine "unrichtige Vorstellung oder ein falsches Gedanken- bild bei einer unbekannten Zahl von Dritten nur durch Publikation einer Berichti- gung beseitigt werden kann" (BGE 106 II 101; 104 II 2 f.). Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass es sich vorliegend – wie von der Beklagten zutreffend ausgedrückt – um eine "Flut" von Negativmeldungen zulasten des Klägers handelt, die nicht nur von den Beklagten ausgelöst wurde. Das von der Klägerschaft geltend gemacht Negativbild, das es nun zu korrigieren gäbe, lässt sich aber nicht ausschliesslich auf die inkriminierten Berichterstattun- gen zurückführen. Es ist festzuhalten, dass die vorliegend fraglichen Berichter- stattungen grossmehrheitlich aufgrund eines Strafverfahrens publiziert wurden, in welches der Kläger involviert gewesen ist. Dass ein Strafverfahren, in welchem aber primär Sexual- und Gewaltdelikte Gegenstand bildeten, den weitaus grösse- ren Teil des Negativbildes des Klägers verursachte, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Im Übrigen trugen vom Kläger 1 gewollte und tolerierte Be- richterstattungen, die zeitlich vor den inkriminierten Artikeln lagen, einen weiteren Teil zum Negativbild bei. Der Argumentation, dass nun eine Publikation dieses Ur-
- 93 - teils das geeignete Mittel darstellen soll, um das Negativbild oder einen wesentli- chen Teil davon zu beseitigen, kann aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Im Übrigen führte eine Urteilspublikation zu einer weiteren Medienpräsenz der Klä- gerschaft im Zusammenhang mit den zu beseitigenden Berichterstattungen, wes- halb man sich vorliegend ohnehin hätte fragen müssen, ob dieser Antrag der klä- gerischen Argumentation und dem von ihr angestrebten Ziel, die inkriminierten Negativmeldungen ein für alle Mal zu beseitigen, zuwider laufen würde. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 5.10. Beseitigungsanspruch (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) 5.10.1. Parteistandpunkte Sodann verlangt die Klägerschaft die Beseitigung der bestehenden Verlet- zungen durch Löschung der inkriminierten Berichterstattungen in elektronischen Archiven und Suchmaschinen (act. 1 Rz 536). Sie stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass der Verletzungstatbestand andauern würde und der Kläger- schaft mit jedem Abruf eine neuerliche Verletzung drohe (act. 1 Rz 537). Die Lö- schung – so die klägerischen Ausführungen weiter – habe umfassend zu gesche- hen. So seien auch die Schweizerische Mediendatenbank (SMD) und der digitale Recherche- und Beobachtungsdienst Swissdox – worauf die Beklagten Zugriff hätten – zu säubern (act. 1 Rz 539). Weiter bringt die Klägerschaft vor, dass die Säuberung auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten sei (act. 1 Rz 540). Hinsichtlich des Umfangs der Löschung machen die Kläger geltend, dass auch in Bezug auf die Suchmaschinen wie Google die Löschung veranlasst werden müsste (act. 1 Rz 542). Replicando präzisiert sie, dass sie nicht die Be- seitigung sämtlicher Artikel verlange, sondern nur die persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossenden Inhalte (act. 23 Rz 309). Hinsichtlich der SMD und Swissdox machen die Kläger geltend, dass die Beklagte 1 Miteigentü- merin dieser Unternehmungen sei. Sie stelle diesen Datenbanken ihre Inhalte und Artikel zur Verfügung, so dass sie diese auch wieder zurückziehen oder ändern könne. Zudem hätten die Beklagten Erfahrungen gemacht mit dem Löschen von publizierten Artikeln, welche durch Suchmaschinen weiterverbreitet worden seien, insbesondere durch Google. Eine angebliche Unmöglichkeit der Löschung der in-
- 94 - kriminierten Artikel bei den Suchmaschinen wird von der Klägerschaft jedenfalls bestritten (act. 23 Rz 309). Die Beklagte 2 hingegen verneint einen Beseitigungsanspruch. Sie moniert, dass das Rechtsbegehren 4 der Klageschrift aufgrund der Formulierung nicht vollstreckbar sei. Die Kläger könnten keinesfalls die integrale Beseitigung sämtli- cher Artikel verlangen, sondern – wenn überhaupt – nur die widerrechtlich verlet- zenden Passagen (act. 15 Rz 227 f.). Weiter bringt die Beklagte 2 vor, dass keine Dritten wie die SMD, Swissdox oder Google, ins Recht gefasst werden könnten, diese seien von den Beklagten 1, 2 und 4 selbständige Unternehmungen. Auch eine Beseitigung aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestreitet die Beklagte 2 (act. 15 Rz 229 f.). 5.10.2. Voraussetzungen / Beurteilung Vorliegend sind drei der als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Artikel nach wie vor im Internet abrufbar, was im Übrigen auch nicht von der Beklagten 2 bestritten wird. Weiter blieb ebenfalls unbestritten, dass die fraglichen Artikel über andere Suchmaschinen, insbesondere durch Google, verbreitet wurden und nach wie vor werden. Finden die fraglichen Publikationen der beklagtischen Medien grundsätzlich Eingang in den Suchservice von Google, dann ist ein Abrufen der Artikel – soweit diese von der Beklagten im Internet publiziert werden – ebenfalls als möglich anzunehmen (gemeint ist hier das Abrufen über ein Suchresultat, das auf einen entsprechenden Inhalt auf einer Website der Beklagten hinweist bzw. seine Angaben daraus bezieht ("webcrawling")). Die andauernde Abrufbarkeit durch eine Leserschaft bildet sodann den Stö- rungszustand, der zweifelsohne andauert. Die Möglichkeit, die persönlichkeitsver- letzenden Artikel weiterhin abzurufen und zur Kenntnis zu nehmen, besteht damit weiter, wenn auch mit gewissen Einschränkungen oder unter gewissen Bedin- gungen wie zum Beispiel der Voraussetzung eines Abonnements, einer Registrie- rung bei der SMD oder der Eingabe spezifischer Stichworte in einer der Suchma- schinen. Die Störung beschränkt sich bei einer Veröffentlichung im Internet nicht mehr auf die einmalige Publikation am Tag des Erscheinens.
- 95 - Dauert der Störungszustand an, so bietet Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Möglichkeit, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, dies natürlich unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit. Entsprechend ist hier zu prüfen, inwieweit der fortbestehende Störungszustand überhaupt noch der Beklagten 2 zugerechnet werden bzw. sie diesen selber beseitigen kann. Dabei ist selbstredend davon auszugehen, dass der Beseitigungsanspruch nur soweit gehen kann, wie auch die in der Klage begründete und hernach festgestellte Ver- letzungshandlung reicht. Verlangt die Klägerschaft die Löschung sämtlicher Presseartikel, TV/Video und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere in den elektronischen Ar- chiven, den Mediendatenbanken (inkl. SMD und Swissdox) und den Internet- Suchmaschinen (z.B. Google, inkl. Google-Index und Google Cache), so erweist sich dies als zu unbestimmt. Vielmehr ist die Löschung lediglich aus denjenigen Publikationen vorzunehmen, die auch zur Begründung der relevanten Passagen herangezogen wurden und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- den. Die vorliegend beurteilten und von einer Löschung betroffenen Publikationen sind namentlich die Folgenden: Publikationen der Beklagten 2 D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/47) D'._____ vom tt.mm.2010 (act.4/133 und act.4/134) D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/135) Die Beklagte 2 ist daher zu verpflichten, die als persönlichkeitsverletzend eingestuften Berichte im jeweiligen Medium zu löschen. Dies umfasst alle For- men, in denen die genannten Artikel von der Beklagten 2 noch publiziert werden, insbesondere die Wiedergabe auf den jeweiligen Websites der Beklagten wie bei- spielsweise "www.D._____.ch". Darunter fallen auch Online-Archive der Beklag- ten 2, soweit sie externen Lesern (wenn auch nur unter bestimmten Vorausset- zungen) zugänglich sind. Es besteht ein nachvollziehbares und erhebliches Inte- resse des Klägers 1 daran, dass archivierte, persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen eine Korrektur, die vorliegend in deren Löschung besteht, erfahren (vgl.
- 96 - zum Problemkreis auch GLAUS, Das Recht auf Vergessen und das Recht auf kor- rekte Erinnerung, medialex 2004, S. 193 Ziff. IV.2.). In Bezug auf die Abrufbarkeit der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen bei Dritten bzw. über den Suchservice von Dritten, wie die SMD einer ist, ist zu- nächst festzuhalten, dass das klägerische Beseitigungsbegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte 2 zu verpflichten, die Löschung aus dem Archiv der SMD sowie aus den Zwischenspeichern von Suchmaschinen zu veranlassen. Es sollen damit nicht Dritte ins Recht gefasst werden, sondern die Beklagte 2 selbst, die gegen- über Dritten eine entsprechend Willenserklärung abgeben sollen. Eine solche Massnahme scheint möglich und erscheint auch verhältnismässig zu sein. Den Beklagten kann so aber letztlich nicht die Verantwortung übertragen werden, dass die betreffenden Dritten tatsächlich gestützt auf die Willenserklärung der Beklag- ten 2 in der gewünschten Form tätig werden. Die Abgabe einer genügend be- stimmten Willenserklärung gegenüber diesen Dritten ist der Beklagten 2 jedoch zuzumuten. Dies erscheint grundsätzlich als geeignetes, wenig einschneidendes und damit verhältnismässiges Mittel, mit welchem die Beklagte 2 den von ihr her- vorgerufenen Störungszustand beseitigen kann. Jedoch müssen auch hier die An- forderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens eingehalten werden. Die Willenserklärung auf Löschung kann sich wiederum nur auf die genannten Artikel beziehen. Hinsichtlich der Adressaten der fraglichen Willenserklärung ist die SMD und Swissdox klar bestimmt und es ist die dortige Archivierung der Artikel auch unbestritten. Das Begehren hingegen, es sei die Löschung "aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten, insbesondere […] den Internet- Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache)" vorzunehmen, erweist sich jedoch offensichtlich als zu unbestimmt und es ist gänzlich unklar, welche Suchmaschinen neben der genannten von Google auf die relevanten Artikel der Beklagten hinweisen. Daher kann dieses Begehren – neben der SMD und Swissdox – lediglich in Bezug auf Google gutgeheissen werden. 5.10.3. Fazit Es rechtfertigt sich somit, die Beklagte 2 unter entsprechender Strafandro- hung dazu zu verpflichten, gegenüber der SMD, Swissdox und Google Switzer-
- 97 - land GmbH die Willenserklärung abzugeben, die als persönlichkeitsverletzend festgestellten Artikel in den fraglichen, von der Beklagten 2 herausgegebenen Medien im Archiv der SMD, der Swissdox und in den Suchresultaten von Google (inklusive Google Cache und Google Index), soweit sich diese auf Fundstellen auf Websites der Beklagten 2 beziehen, zu löschen. 5.11. Gewinnherausgabe 5.11.1. Parteistandpunkte Der Kläger 1 begehrt weiter die Herausgabe des aus den persönlichkeitsver- letzenden Berichten erlangten Gewinns (act. 1 Rz 548 ff.). Er begründet seinen Anspruch damit, dass vorliegend von einer grossen Medienkampagne im Boule- vardbereich zu sprechen sei, die von den Beklagten massiv und systematisch ausgebeutet worden sei (act. 1 Rz 552). Er wirft den Beklagten vor, durch Skan- dalisierung und Boulevardisierung, gepaart mit permanenten Persönlichkeitsver- letzungen, das Thema A._____ zur Verfolgung ihrer eigenen wirtschaftlichen Ziele verwendet und ausgebeutet zu haben. Von einer eigentlichen, systematisch auf- gebauten Kampagne lasse sich vorliegend sprechen, so der Kläger weiter (act. 1 Rz 553 f.). So entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Berichterstattung an die Neugier, den Voyeurismus und die Schadenfreude des Publikums appelliere und auf die Bindung der spezifischen Leserschaft zuge- schnitten sei und sich somit auf den Geschäftserfolg der Beklagten gewinnstei- gernd ausgewirkt habe (act. 1 Rz 555 und 563). Er wirft den Beklagten weiter vor, dass es ihr Ziel gewesen sei, mittels den Billigmedien ihre billigen Geschichten im Wettbewerb um Aufmerksamkeit, Leserzahlen und Durchclickraten möglichst als erste, laut, skandalisierend und häufig zu verbreiten und diese Geschichten dann innerhalb des gesamten Konzerns zu verwerten (act. 1 Rz 567). Weiter macht der Kläger den Umkehrschluss, dass die Beklagten die Berichte nicht ausgeschlach- tet hätten, wenn diese nicht stark gewinnsteigernd gewesen wären (act. 1 Rz 571). Weiter hätten die Berichte bei der Leserschaft ein enormes Echo ausge- löst, denn gewisse Artikel seien online von sehr vielen Personen kommentiert worden (act. 1 Rz 576). Er wirft den Beklagten insgesamt vor, durch die Kampag- ne beim Publikum die Neugierde und Sensationslust geweckt und die Erwartun-
- 98 - gen auf neue Skandale und Enthüllungen geschürt zu haben. Indem diese dann die Leserschaft durch ständige Reproduktion und Folgeberichte befriedigen wür- de, erfüllten sie die Lesererwartungen, was zu Umsatz und Profit führe (act. 1 Rz 582). Die Beklagte 2 bestreiten die Behauptungen des Klägers 1 vollumfänglich (act. 15 Rz 232 ff.). Es sei keine Medienkampagne der Beklagten 1, 2 und 4 ge- führt worden (act. 15 Rz 233). Die Beklagte 2 bestreitet die klägerische Behaup- tung, einen Anspruch auf Gewinnherausgabe zu haben, da kein messbarer Ge- winn mit den jeweiligen Publikationen erzielt worden sei (act. 15 Rz 235 und 245). Einer vom Kläger vorgeschlagenen Erhebung von konkreten Leserzahlen hält die Beklagte 2 entgegen, dass solche Zahlen nicht systematisch erhoben würden, so dass nicht festgestellt werden könne, wie oft die inkriminierten Berichte gelesen worden seien (act. 15 Rz 248). Im Übrigen seien solche Zahlen irrelevant in Be- zug auf einen etwaigen Gewinn (act. 15 Rz 249). Die Beklagte 2 hält fest, dass es grundsätzlich unbestritten sei, dass es einen Medienhype und eine Flut von Nega- tivberichten gegeben habe. Die Berichte seien im Zusammenhang mit den Ver- haftungen, Strafuntersuchungen und Gerichtsverfahren publiziert worden, was die Beklagte 2 als zulässig erachtet (act. 15 Rz 250 f.). Die Beklagte 2 weist ferner den Vorwurf zurück, mit allen Mitteln um Aufmerksamkeit gekämpft zu haben (act. 15 Rz 256) und qualifiziert die Aussage, dass mit mehr Aufmerksamkeit mehr Leserzahlen und damit in der Folge höhere Werbeeinnahmen generiert würden, als nicht zutreffend und zu einfach (act. 15 Rz 256). Weiter wird von Sei- ten der Beklagten der Vorwurf zurückgewiesen, eine Kampagne gegen den Klä- ger 1 geführt und skandalisierende, an niedrige Instinkte appellierende Berichte publiziert zu haben (act. 15 Rz 257). Die Beklagte 2 bestreitet weiter, dass die in- kriminierten Berichterstattungen zu einem messbaren Gewinn bei der Beklagten 2 geführt haben sollen (act. 15 Rz 260). Zusammenfassend verneint die Beklagte 2 das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den inkriminierten Bericht- erstattungen und dem Geschäftserfolg der Beklagten 2, so dass sie einen Ge- winnherausgabeanspruch ablehnt (act. 15 Rz 261 f.).
- 99 - 5.11.2. Voraussetzungen Eine erfolgte Persönlichkeitsverletzung genügt für sich alleine noch nicht, damit dem Verletzten eine ausservertragliche Forderung auf Gewinnherausgabe zusteht. Darüber hinaus muss zumindest die Erzielung eines Gewinns und ein Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Handlungen und dem be- haupteten Gewinn dargetan werden (INDERKUM, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe aus Persönlichkeitsverletzung, Zürich 2008, Rz 406). Das vorliegend zu prüfende Thema ist namentlich die Frage nach der Kausalität. Ge- mäss Art. 423 Abs. 1 OR kann sich der Geschäftsführer ohne Auftrag lediglich die Vorteile aneignen, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringen. Mit ande- ren Worten erfasst die Gewinnherausgabeforderung nach Art. 423 Abs. 1 OR die Gewinne nur soweit, als zwischen dem erzielten Gewinn und der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 133 III 161 f.; INDERKUM, a.a.O., Rz 419). Grundsätzlich liegt ein na- türlicher Kausalzusammenhang vor, wenn der fragliche Gewinn ohne die Persön- lichkeitsverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erzielt worden wä- re. Die Verletzung muss demnach eine Bedingung für die Erzielung des Gewinns darstellen, so dass sie als deren tatsächliche Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gewinn entfällt (condicio sine qua non-Formel; BGE 132 III 718). Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn die Per- sönlichkeitsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung generell geeignet war, einen Gewinn der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 132 III 718). Mit anderen Worten setzt dieser Anspruch den vom Kläger zu erbringenden Nachweis voraus, dass die widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung kausal zu einer Gewinnsteigerung für das Medienunternehmen beigetragen hat. Dabei ist die Entstehung des Gewinns grundsätzlich vollumfäng- lich zu beweisen, wobei aber Art. 42 Abs. 2 OR analog abwendbar ist und das Gericht deshalb auf eine Schätzung des Gewinns abstellen darf. Da es in Fällen wie dem vorliegenden regelmässig sehr schwierig sein kann, nachzuweisen, in welchem Umfang eine verletzende Berichterstattung zu einem Gewinn geführt hat, hielt das Bundesgericht hierzu im Sinne einer Ausnahme fest, dass die Kau- salität bei Verletzungen durch die Sensationspresse bereits bejaht werden müsse,
- 100 - wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zur Er- haltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (BGE 133 III 164). Dieser bundesgerichtliche Entscheid ist jedoch stets vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt und deswe- gen eher zurückhaltend anzuwenden ist. Die vom Bundesgericht aufgestellte Ausnahmeregelung relativiert das Vorliegen der Kausalkette in einem sehr star- ken Mass. So entfernt sich diese Rechtsprechung vom strikten Beweis eines Kausalverlaufs hin zu einer Relativierung, die bloss noch eine Eignung zur Hal- tung der Auflage verlangt. Diese Relativierung kann nicht in jedem ähnlich gela- gerten Fall einer Persönlichkeitsverletzung durch die Medien geeignet sein, einen Gewinnherausgabeanspruch zu bejahen. 5.11.3. Rechtliche Beurteilung Vorab ist festzuhalten, dass die Berichterstattungen der Beklagten 1, 2 und 4 jeweils auseinanderzuhalten sind und die Beklagten – wie eingangs ausführlich abgehandelt – nicht untereinander für die von den anderen publizierten Artikel verantwortlich gemacht werden können. Die Artikel, die vorliegend von zentraler Bedeutung sind und – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – auf- grund einer persönlichkeitsverletzenden Meldung zu einer Gewinnherausgabe be- rechtigen könnten, entfallen ausschliesslich auf die Beklagte 2. Von den inkrimi- nierten Berichterstattungen wurden lediglich drei als persönlichkeitsverletzend qualifiziert, wobei auch diese nicht offensichtlich persönlichkeitsverletzend sind, sondern sich noch relativ nahe an der Grenze des Zulässigen befinden. Dass es sich dabei um Artikel handelt, die offensichtlich persönlichkeitsverletzend sind und daher von einer Steigerung der Leserzahlen ausgegangen werden müsste, ist vorliegend nicht der Fall. Danach ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Medienunternehmen das Ziel verfolgt, die Auflage und damit die Leserzahlen zu steigern, logisch und wirtschaftlich ist und den Beklagten nicht zum Nachteil gereicht werden kann.
- 101 - Ebenso ist es den Beklagten zu überlassen, ob sie sich mit ihren Berichterstat- tungen in den Boulevardbereich begeben wollen oder nicht. Dies kann ebenfalls keinen Einfluss auf die vorliegend zu beantwortende Frage haben. Vorliegend ist die …zeitung "D._____" bzw. "D'._____" von ausschliesslicher Bedeutung, welcher die einzigen Persönlichkeitsverletzungen zuzuschreiben sind. Bei dieser Zeitung handelt es sich um eine …zeitung, die hauptsächlich in den Bahnhöfen und entlang der Bus- und Tramlinien … bereit liegt. Die Zeitung wird somit hauptsächlich auf den Arbeits- und Schulwegen in den öffentlichen Ver- kehrsmitteln gelesen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Auflagezahlen dieser Gratiszeitung hauptsächlich von den Pendlerströmen abhängen und nicht vom konkreten Inhalt der Zeitung, denn der Pendler greift sich die Zeitung so oder an- ders, ohne dass er um den Inhalt der Zeitung bereits weiss. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass die Auflageschwankungen primär durch die Veränderun- gen der Pendlerströme zufolge Einflüsse Dritter (Ferienzeiten, Jahreszeiten etc.) bestimmt werden. Dass eine Abhängigkeit des Gewinns vom konkreten Inhalt der Gratiszeitung besteht, ist dabei stark zu bezweifeln. Dies insbesondere unter Be- trachtung der Art und Aufmachung der inkriminierten und als persönlichkeitsver- letzend qualifizierten Berichte, handelt es sich dabei doch oft auch nur um kleine- re Berichte, die sich grossmehrheitlich in der "People"-Rubrik befinden, die jeden Tag unzählige weitere Berichte bereithält, wobei es sich hier wohl ausschliesslich um boulevardeske Mitteilungen handelt. Dass die vorliegend beurteilten Berichte dabei geeignet sein sollen, zumindest eine Halten der Auflagezahl zu bewirken, kann vorliegend nicht bejaht werden. In Anbetracht der Tatsache, dass lediglich drei Artikel als persönlichkeitsverletzend beurteilt werden müssen, muss diese Frage jedoch klar verneint werden. 5.11.4. Fazit Ein Anspruch auf Gewinnherausgabe nach Art. 423 OR ist vorliegend zu verneinen. Die als persönlichkeitsverletzend qualifizierten Zeitungsberichte der
- 102 - Beklagten 2 erscheinen vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als geeignet, eine Auflagesteigerung oder -haltung zu bewirken. 5.12. Schadenersatz 5.12.1. Parteistandpunkte Die Kläger bzw. der Kläger 1 machen/macht geltend, durch die inkriminier- ten Äusserungen einen immensen Schaden, insbesondere einen Reputations- schaden, erlitten zu haben, wobei auf die Geltendmachung des Reputationsscha- dens vorliegend verzichtet werde (act. 1 Rz 659). Der angeblich entstandene Schaden wird – im Sinne einer Teilklage – auf CHF 638'931.59 beziffert. Dieser setze sich aus den Aufwendungen der Anwaltsbüros AT._____(CHF 61'560.30) und Au._____ (CHF 321'333.99) einerseits und der PR-Agentur AV._____ AG (CHF 256'037.30) andererseits zusammen (act. 1 Rz 661). Für eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen verweisen die Kläger auf die Klagebeilagen (act. 23 Rz 324; act. 4/224-227). Die Kläger behaupten, dass ihnen die behaupte- ten Kosten zur Abwehr der angeblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie zur Eindämmung ihrer Folgen entstanden seien und direkt im Zusammenhang mit den inkriminierten Berichterstattungen stünden (act. 1 Rz 665). Die Aufwendun- gen seien geboten und notwendig gewesen, so die Kläger weiter. Der Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung sei schon am 17. Dezember 2009 an die Beklagten he- rangetragen worden. Da diese Abmahnung keine Wirkung gezeigt habe, hätten die Kläger keine andere Wahl gehabt, als sich mit professionellem Beistand von Anwälten und PR-Fachleuten zur Wehr zu setzen. Sodann habe man versucht, den Schaden mittels Beschwerden an den Presserat, an die UBI sowie der vorlie- genden Klage zu begrenzen. Entsprechend sei die Vermögensminderung des Klägers 1 ursächlich und auf die inkriminierten Berichterstattungen der Beklagten zurückzuführen (act. 1 Rz 665). Zudem würden die Beklagten ein Verschulden tragen, indem sie die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt nicht eingehal- ten und entscheidende Fakten wider besseres Wissen falsch dargestellt hätten (act. 1 Rz 669 ff.).
- 103 - Die Beklagten bestreiten in der Klageantwortschrift, dass die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz haben würden, denn es mangle bereits an einer wi- derrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. Im Übrigen machen sie geltend, dass die Aufwendungen, die durch den vorprozessualen Beizug von Anwälten und PR- Beratern entstanden seien, keinen ersatzfähigen Schaden darstellen würden (act. 15 Rz 302). Weiter behaupten die Beklagten, dass die Beklagten nicht für den von den Klägern behaupteten Schaden verantwortlich seien. So hätten die Tätigkeiten von AT._____ nichts mit den Beklagten 1, 2 und 4 zu tun. Dies sei daran erkennbar, dass die entsprechenden Rechnungen nicht an den Kläger 1 geschickt worden seien, sondern an seinen Vater oder an die Erbengemeinschaft. Zudem seien die geltend gemachten Rechnungen schon im Parallelverfahren ge- gen die AW._____ AG Gegenstand des Verfahrens gewesen (act. 15 Rz 306). Weiter behaupten die Beklagten, dass der geltend gemachte Aufwand exorbitant erscheine und weder von berechtigten noch notwendigen oder angemessenen Kosten die Rede sein könne. Vor allem handle es sich um Aufwendungen, die mit einer etwaigen Parteientschädigung abzugelten seien, so dass eine zusätzliche Entschädigung abzulehnen sei (act. 15 Rz 307). Schliesslich verneinen die Be- klagten, eine journalistische Pflicht verletzt zu haben (act. 15 Rz 313). 5.12.2. Voraussetzungen Das Persönlichkeitsrecht verweist für Schadenersatzansprüche auf das Recht der unerlaubten Handlung nach Art. 41 ff. OR. Erforderlich sind daher ein Schaden, eine widerrechtliche Handlung, ein natürlicher und adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen dem Schaden und der widerrechtlichen Handlung sowie ein Verschulden. Vorprozessuale Anwaltskosten bilden nur dann einen separat zu ersetzen- den Schaden, wenn sie notwendig und angemessen waren, der direkten Durch- setzung der Schadenersatzforderung dienen und nicht durch die etwaig zuzu- sprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394). Letztere umfasst die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Darin ent- halten sind auch die vorprozessualen Anwaltskosten, d.h. diejenigen Kosten, die im Zeitpunkt des Endentscheids, retrospektiv betrachtet, notwendig oder nützlich
- 104 - waren für die Vorbereitung des Prozesses oder dessen mögliche Verhinderung. Dazu zählen auch vorprozessuale Vergleichsgespräche, die in kausalem Zusam- menhang mit dem Prozess stehen (SUTTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 95 N 38 m.w.H; vgl. auch WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausges- taltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 115 ff.). Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren (insbesondere: MARKUS BORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten
– es führt kein Weg an der Substanziierung vorbei, in: HAVE 1/2012). In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei zwar, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet. In diesem Fall hat die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wiederherzustel- len. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass sie als Beweissatz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserheb- liche Behauptungen müssen dabei in der Rechtsschrift selbst vorgebracht wer- den. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Ein pauschaler Verweis auf Beilagen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Voraussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b, ZR 102 (2003) Nr. 15; ZR 79 (1980) Nr. 130; ZR 84 (1985) Nr. 52; SUTTER- SOMM/VON ARX, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 55 N 23 ff. m.w.H.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 55 N 4, § 113 N 1 ff, und § 130 N 3 ZPO/ZH). 5.12.3. Rechtliche Beurteilung Die Kläger machen Aufwendungen von drei verschiedenen (Rechts-) Beratern geltend (AT._____, AU._____ sowie der PR-Agentur AV._____ AG). Die Kläger machen dabei geltend, dass diese Kosten zu ersetzen seien, soweit sie berechtigt, notwendig und angemessen sind (act. 1 Rz 662). Die Kläger unterlas- sen es jedoch, die Berechtigung, Notwendigkeit und Angemessenheit der konkre-
- 105 - ten Aufwendungen zu behaupten. Vielmehr verweisen sie hierzu einzig auf die eingereichten Auflistungen der Aufwendungen. Blosse Verweisungen auf Beilagen genügen – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht. Für das Gericht und die Gegenpartei muss klar sein, mit wel- chen konkreten Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben. Behauptun- gen sind so konkret aufzustellen, dass sie ohne Weiteres als Beweissatz in die Beweisverfügung aufgenommen werden können. Insofern können sich die Kläger nicht mit einem pauschalen Verweis auf die Kostenzusammenstellungen in den Beilagen begnügen. Selbst wenn man die Beilagen heranzieht, ist festzustellen, dass auch die Auflistungen nur bedingt als Darlegung der Aufwendungen dienen können. So reichen die Kläger hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen des An- waltsbüros AT._____ zwei Kostennoten vom 3. September und 24. März 2010 ein, aus welchen jeweils bloss die Gesamthonorarpositionen bzw. der Gesamt- aufwand hervorgeht (vgl. act. 4/225). Wie sich diese Position im Detail zusam- mensetzt, kann aus der Zusammenstellung nicht herausgelesen werden. Insofern ist es unmöglich zu beurteilen, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen berechtigt, notwendig und angemessen gewesen sind. Das gleiche Bild präsentiert sich hinsichtlich der geltend gemachten Auf- wendungen der PR-Agentur AV._____ (vgl. act. 4/227). Auch diese Zusammen- stellung lässt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Aufwendun- gen nicht zu. Aus der Auflistung ist wiederum nur ersichtlich, wie hoch der Ge- samtaufwand gewesen ist. Weder kann man daraus ableiten, dass die Aufwen- dungen berechtigt, noch notwendig oder angemessen gewesen sind. Hinsichtlich der Aufwendungen der klägerischen Rechtsvertretung (AU._____) reichen die Kläger eine weitere Honorarrechnung ins Recht (act. 4/226). Auch diese Aufstellung kann den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht werden. Zwar ist jede Leistung einzeln ausgewiesen, jedoch sind die Leistungen teilweise in sehr abgekürzter Form bezeichnet, so dass man sich schlicht nichts Konkretes mehr darunter vorstellen kann (z.B. "Exceltabelle"). Wei-
- 106 - ter ist den Beklagte insofern zuzustimmen, als unter den Positionen tatsächlich immer mal wieder der Name "AW._____" zu lesen ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Kosten der beiden Verfahren nicht sauber auf die beiden Mandate aufge- teilt wurden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Anteil schliesslich auf das vor- liegende Verfahren entfallen soll. Sodann sind in der fraglichen Honorarnote Leis- tungen erfasst worden, die offensichtlich das Strafverfahren um den Kläger 1 be- troffen haben, denn es kann als gerichtsnotorisch betrachtet werden, dass RAin XB._____ bzw. RA XC._____ als Strafverteidiger aufgetreten sind und mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben können (Leistungen vom 1.6.2010 bzw. 30.7.2010). Diesbezüglich wurde auch eine Leistung "… Strafakten" erfasst, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern die klägerischen Anwälte für das vorliegende Verfahren ein diesbezügliches Strafaktenstudium hätten betreiben müssen. Wei- ter wurden Leistungen erfasst, bei denen es sich offensichtlich um Medienberichte aus England handelte (Leistung vom 5.7.2010; "Fax re … (… [Presseerzeug- nis])"). Es ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern diese Leistungen in einem Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen sollen. Gleiches gilt hinsichtlich der Position "div mailverkehr mit … re …". Sodann lassen sich in der Honorarzu- sammenstellung Leistungen finden, aufgrund welchen angenommen werden muss, dass gegen Frau AP._____ ebenfalls ein Verfahren angestrengt worden ist (Leistung vom 11.8.2010 "Rechtsbegehren und Artikel ggen AP._____"), jedoch kann diese Leistung nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen. Schliesslich findet man unzählige Leistungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausarbeitung des Sühnbegehrens. Hierzu ist Zweierlei zu sa- gen: Grundsätzlich handelte es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit einem Sühnverfahren (auch) unter dem alten zürcherischen Prozessrecht – das im Zeit- punkt der durchlaufenen Sühnverfahren noch in Kraft war – um aussergerichtliche Kosten, die Bestandteil der Prozessentschädigung bildeten, welche nach Obsie- gen und Unterliegen durch die Gegenpartei zu leisten sind, und waren nicht unter dem Titel des Schadenersatzes zu prüfen (Art. 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Unter dem eidgenössischen Zivilprozessrecht erfolgt die Prozesseinleitung nun ohnehin ohne Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens, so dass die Kosten heute nicht mehr
- 107 - anfallen bzw., falls sie anfallen sollten – z.B. aufgrund eines unnötig durchlaufe- nen Schlichtungsverfahrens –, nicht auf die Gegenpartei abgewälzt werden dür- fen. Wie eingangs festgehalten, ist auf die vorliegende Streitigkeit die eidgenössi- sche Zivilprozessordnung anwendbar, weshalb kein Schlichtungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen. Die einzelnen Honorarpositionen hinsichtlich eines etwaigen Sühnverfahrens finden sich einerseits im Juni 2010 und im Okto- ber/November 2010. Ob im Juni 2010 ein Sühnverfahren durchlaufen wurde, geht aus der Honorarnote jedoch nicht hervor. Sollte jedoch ein solches durchgeführt worden sein, so kann es nicht das vorliegende Verfahren betroffen haben, fand die Klageeinleitung ja erst im Jahr 2011 statt und damit deutlich nach der 3- monatigen Einreichungsfrist der Weisung. Hinsichtlich der Positionen im Oktober und November 2010 bleibt zu sagen, dass die Sühnverhandlung am tt.mm.2010 stattgefunden hat, so dass die Klägerschaft in jenem Zeitpunkt wohl hat abschät- zen können, ob die Klage noch 2010 oder aber erst 2011 eingereicht werden soll- te, denn bei Einreichung 2011 und damit unter dem neuen, eidgenössischen Zi- vilprozessrecht hätten diese Kosten gespart werden können. Insofern können die- se Kosten, so oder so, nicht als Schaden geltend gemacht werden. Schliesslich haben die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageschrift stehen, als vorprozessuale Kosten zu gelten, die im Rahmen ei- ner etwaigen Parteientschädigung abzugelten wären. 5.12.4. Fazit Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die geltend ge- machten klägerischen Schadensposition in keiner Weise genügend präzise dar- gelegt und substantiiert wurden, um nachvollziehen können, inwiefern diese Kos- ten notwendig, berechtigt und angemessen waren. Selbst die Einsicht in die klä- gerische Honorarnote bringt dabei keine Klarheit, so dass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.13. Genugtuung 5.13.1. Parteistandpunkte
- 108 - Der Kläger 1 begehrt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 50'000.– und behauptet, durch die inkriminierten Berichterstattungen seeli- sche Verletzungen und Beeinträchtigungen erlitten zu haben (act. 1 Rz 676). Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass eine solche Medienkam- pagne, wie sie von der Klägerschaft behauptet wird, zu einer psychischen Beein- trächtigung führe. Entsprechend bedürfe es keinen weiteren Ausführungen. Viel- mehr hätten die Beklagten diese Vermutung mittels eines Gegenbeweises umzu- stossen (act. 1 Rz 676). Ferner sei von der Gegenseite kein anderer Ausgleich geleistet worden (act. 1 Rz 681). Die Beklagten hingegen bestreiten, dass der Kläger eine seelische Verlet- zung erlitten haben soll. Sie monieren weiter, dass die Behauptungen unsubstan- tiiert und unbelegt seien. Sie werfen dem Kläger 1 vor, dass er es unterlassen ha- be, seine angeblichen Leiden konkret darzulegen. Die Beklagten bestreiten weiter einen etwaigen Kausalzusammenhang zwischen den inkriminierten Berichterstat- tungen und den angeblichen Leiden des Klägers 1. Schliesslich beurteilen die Be- klagten die Höhe der Genugtuung als massiv überrissen (act. 15 Rz 315). 5.13.2. Voraussetzungen Eine Genugtuung wird nach Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 ZGB nur unter der doppelten Voraussetzung zugesprochen, dass die Schwere der Verletzung einen finanziellen Ausgleich rechtfertigt und die Verletzung nicht anderweitig wiedergutgemacht worden ist. Es soll für die erlittene seelische Unbill Ausgleich geschafft werden. Jedoch sind geringe Störungen des seelischen Schmerzes vom Genugtuungsanspruch ausgeschlossen und hinzunehmen (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28a N 17). Neben einer Bezifferung verlangt das Bundesgericht, dass der Verletzte die Umstände dartut, aus welchen auf seinen seelischen Schmerz geschlossen werden kann (BGE 120 II 98 f.). Nicht jeder Mensch rea- giert in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit, weshalb das Gericht gehalten ist, bei der Beurteilung auf einen Durchschnitts- massstab abzustellen (BGE 120 II 99).
- 109 - 5.13.3. Rechtliche Beurteilung Der Kläger 1 begnügt sich damit, seinen Genugtuungsanspruch mit der all- gemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu begründen. Inwiefern der Kläger 1 jedoch tatsächlich in seiner psychischen Integrität beein- trächtig und im Alltag konkret mit seelischen Beeinträchtigungen konfrontiert wur- de, lässt er in seiner Begründung jedoch vermissen. Damit sich das Gericht überhaupt ein Bild von der Wirkung der Verletzung machen kann, hätte der Kläger 1 die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen würden. Das Bundesgericht hat festgehal- ten, dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, jedoch nicht davon entbinde, diesen anzutreten (BGE 120 II 97). Dies hat der Kläger 1 jedoch gänzlich unterlassen. Er hat weder konkrete Umstände dargetan noch Beweismittel offeriert, die eine solche seelische Beeinträchtigung beweisen könn- ten. Insofern ist der Kläger 1 auch in diesem Punkt seinen Substantiierungsoblie- genheiten nicht gehörig nachgekommen. Auch die Behauptung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspreche, dass er aufgrund dieser Berichterstat- tungen eine seelische Beeinträchtigung davontrage und es nun an den Beklagten sei, einen Gegenbeweis zu erbringen, hilft dem Kläger 1 nicht weiter. Das Bun- desgericht hielt in BGE 120 II 97 fest, dass Erfahrungssätze die Funktion von Normen erfüllten, wobei diese Regelfunktion einem Erfahrungssatz nur dann zu- komme, wenn das in ihm enthaltene hypothetische Urteil, welches aus den in an- deren Fällen gemachten Erfahrungen gewonnen wird, in gleichgelagerten Fällen allgemeine Geltung für die Zukunft beanspruche, wenn er einen solchen Abstrak- tionsgrad erreiche, dass er normativen Charakter trage (BGE 120 II 97 S. 99 m.w.H.). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dem Kläger wäre durchaus zuzumuten gewesen, konkret darzulegen, inwiefern er durch die inkriminierten Berichterstattungen eine seelische Beeinträchtigung erlitten haben will, insbeson- dere als er von der Gegenseite aufgrund der Rüge der mangelnden Substantiie- rung geradezu dazu aufgefordert wurde.
- 110 - 5.13.4. Fazit Aufgrund mangelnder Substantiierung der konkreten Umstände, inwiefern der Kläger 1 eine immaterielle Unbill durch die inkriminierten Berichterstattungen erlitten haben will, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
6. Prozesskosten Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat jedoch keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 und § 5 Abs. 2 GebV OG). Vor- liegend beträgt der Streitwert für die Rechtsbegehren in Ziff. 7 und 8 CHF 688'931.60. Hinsichtlich der Rechtsbegehren in Ziff. 1 bis 5 ist auf § 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) abzustellen, der bestimmt, dass bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen ist und in der Regel CHF 300.– bis 13'000.– beträgt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Gebühr für die einzel- nen Rechtsbegehren (Ziff. 1-5) alleine auf insgesamt CHF 13'000.– festzusetzen. Hinzu kommt das Rechtsbegehren Ziff. 6, welchem alleine ein Streitwert von min- destens CHF 100'000.– beizumessen ist (vgl. dazu die Klägerschaft selbst, wel- che hier Berechnungen von Werbeeinnahmen im Millionenbereich anstellt [act. 1 Rz 602 ff.] und Ziff. 4.5 hievor). In Anwendung von § 4 und § 5 GebV OG und in Anbetracht des äusserst umfangreichen Prozessstoffes ist die Gerichtsgebühr auf 3/2 zu erhöhen und insgesamt auf CHF 60'000.– festzusetzen. Unter Berücksich- tigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Kläger bei den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 und 2 grundsätzlich teilweise obsiegt haben, das Faktum, dass lediglich wenige Verletzungen blieben, somit in den Hintergrund tritt, obwohl auch dies zu berücksichtigen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtsge-
- 111 - bühren zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten 2 aufzuerlegen, wobei beim Tragen der Kosten durch die Kläger von einer solidarischen Haftung auszugehen ist. Entsprechend der Kostenverteilung haben die Kläger den Beklagten 1 und 4 je 1/3 der vollen Parteientschädigung, gegenüber der Beklagten 2 hingegen eine um einen weiteren Drittel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Pro- zessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). Die Grund- gebühr ist mit der Klagebegründung verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 6 Abs. 1 lit. a und c AnwGebV). Für die Vertretung meh- rerer Klientinnen im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der da- durch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung der Beklagten durch denselben Rechtsanwalt, der für alle von ihm ver- tretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 15 und 29). Zu- dem besteht eine relativ nahe Beziehung zwischen den Beklagten untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist vollständig gleichgelagert, so dass von einem zu vernachlässigenden Mehraufwand durch die beklagtische Mehrfachvertretung auszugehen ist. Die genannten Faktoren führen in Anwen- dung von § 2 und 4 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 66'500.–. Auf die Beklagten 1 und 4 entfallen somit Parteientschädigungen von je CHF 22'200.–, während der Beklagten 2 eine reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 14'800.– zu bezahlen ist. Das Gericht beschliesst:
1. Auf das Unterlassungsbegehren gemäss Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbe- gehrens wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 112 - Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte 2 den Kläger 1 mit den folgenden Artikeln in seiner Persönlichkeit widerrecht- lich verletzt hat: D'._____ vom tt.mm.2010 (act.4/133 und act.134) D._____ vom tt.mm.2010 (act.4/135)
2. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den folgenden persönlichkeitsverletzenden Artikel auf ihrer Webseite zu löschen: D._____ online vom tt.mm.2009 (act.4/47)
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, gegenüber der SMD Schweizerische Me- diendatenbank AG bzw. der Swissdox AG eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus ihren Archiven zu lö- schen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwider- handlung.
4. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, die in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 genannten Artikel aus der Suchmaschine Google (einschliesslich Google Cache und Google Index) zu entfernen, unter Androhung der Bestrafung der Beklagten 2 bzw. ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
5. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.
7. Die Kosten werden zu 2/3 den Klägern unter solidarischer Haftung und zu 1/3 der Beklagten 2 auferlegt und aus dem von den Klägern bezahlten Kos- tenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten 2 auferlegten Gerichtskosten- anteile wird den Klägern das Rückgriffsrecht eingeräumt.
- 113 -
8. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten 1 und 4 je eine Parteientschädigung von CHF 22'200.–, und der Beklagten 2 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 14'800.– zu be- zahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 788'931.60. Zürich, 26. Juni 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Heinrich Andreas Müller Kerstin Habegger