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43_II_625

BGE 43 II 625

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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ß24

Sachenrecht. N° 82.

er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was

der Kläger selber nicht behauptet getan zu haben. Das

gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch

den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.

3. - Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigen-

tumsüberganges, der Besitz des Schcupak, gegeben. Da

die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie

als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwi-

schen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses

dem Schcupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz

an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak,

der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter Fas-

sung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher

Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die

Versendung besorgenden Frachtführers, der die Sache

. für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem

Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak be-

stehende· Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft

dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung ge-

lieferte Material nur bis zur Ablieferung besitzt und wobei

ohne weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch

den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den \Verk-

vergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzver-

tretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn

der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Be-

steller selber geliefert worden ist (vergL STAUDINGER-

KOBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. III 2 a), sondern

auch dann, wenn der Unternehmer das Material von

einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen

erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht

als Eigentümer, sondern nur zu einem vom \Verkvergeber

abgeleiteten persönlichen Recht.

4. -

Steht somit nicht nur der Traditionswille des

Klägers bei Übergabe der Schalen an die Beklagte, son-

dern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger

nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daher

625

auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen,

so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 1917

bestätigt. \

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATlOKS

83. t1rteil der I. Zivilabteilung vom 29. September 1917

i. S. Busch, Beklagter, gegen Blocher u. Genossen, Kläger.

Art. 49 OR. Haftung des. Zdtungsredaktors. ~~ag~ICgit~­

mation der Herausgeber emer Pseudonymbroschure. VOl-

aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwere'

der Verletzung und des Verschuldens.

"

A. -

Durch Urteil vom 26. März 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau erkannt :'

.-

« Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den Klagern

» eine Gellugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahle:: .. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rec~tzell1g

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

i 11, Erwägung:

1. -

Im Juni 1915 bildete sich in Zürich unter dem

~amell Stimmen im Sturm e. G. eine Genossenschaft,

die den Zweck verfolgt, eine Reihe von Schriften unter

dem Sammeltitel Stimmen im Sturm aus der deu!schen

Schweiz zu yerl~gen. Von diesen sind mehrere ersclnenen.

ü2ü

Obligationenrecht. N° 83.

worunter im November 1915 eine mit dem Titel: « Die

deutschfeindliche Bewegung in der französischen Schweiz

von M. Meier », welcher Autorname ein Pseudonym ist.

Dem Heft ist, wie auch den übrigen, folgende « An-

zeige }) vorgedruckt :

« Unter dem Titel Stimmen im Sturm aus der

;) deutschen Schweiz erscheint eine Reihe von Schriften,

» in denen deutsche Schweizer den Empfindungen Aus-

) druck zu geben suchen werden, die in der gegen-

» wärtigen schwierigen und ernsten 'Veltlage unser

» Volk bewegel1- Von anderer Seite wird seit Monaten

» unser Volk bearbeitet, um es von der unserer staat-

» lichen Neutralität entsprechenden Haltung abzubrin-

» gen und zur einseitigen Stellungnahme gegen das

) uns von jeher befreundete deutsche Reich und das

1) stammverwandte deutsche Volk zu veranlassen. Die

» Tagespresse ist nicht in der Lage, dieser mit Hoch-

) druck betriebenen Werbung genügend entgegenzuar-

) beitell. Diese Lücke soll durch die Stimmen im Sturm

}) ausgefüllt werden.

» Wir fordern alle Freunde der Gerechtigkeit zur

» Unterstützung unseres Unternehmens, d. h. zur Ver-

» breitung unserer Veröffentlichungen und zur Mit-

» arbeit auf.

l) Zuschriften sind zu richten an die Herausgeber der

» Stimmen im Sturm. »

In einem weiteren « Vorwort» wird ausgeführt, die

Schrift sei schon Ende Mai 1915 druckfertig gewesen,

der Vorstand der Genossenschaft habe aber die Druck-

legung erst beschlossen, als entgegen den Erwartungen

und trotz der vom Bunde&rat der Gazette de Lausanne

ertdlten ernstlichen Rüge die Hetze der welschen Blätter

gegen die Deutschschweizer von neuem eingesetzt habe

und auch die Stimmen im Sturm in ebenso grundloser

wie gehässiger 'Veise angegriffen worden seien.

Sodann wird in einer Reihe von Kapiteln die «deutsch-

feindliche Bewegung » an Hand einer Menge von Vor-

Obligationenrecht. N° 83.

F..::

fällen und Erscheinungen behandelt, und en.dlich wird

in einem «die mutmasslichen Folgen der westschwei-

zerischen Deutschenhetze für unser Land » überschrie-

benen Schlussabschnitt zusammenfassend ausgeführt:

«Ein Gutes haben die während der letzten Monate

» in den welschen Kantonen vorgekommenen Ausbrüche

»des Deutschenhasses immerhin mit sich gebracht:

» sie haben Tausenden von Deutschschweizern die Augen

» über die wahren Gefühle ihrer « confederes » gegenüber

)} den anderssprachigen Landsleuten geöffnet. Und die

» Erkenntnis der Wahrheit schadet nie, wenn sie auch

)} oft bitter schmeckt. Die Ereignisse haben gezeigt:

» 1. Dass die staatliche Neutralität der Schweiz einzig

)} durch das zahlenmässige Uebergewicht des d€.utschen

» Elementes gesichert ist. Ginge es nach dem Herzen

)} der Herren Bonnard, Secretan und Genossen, so wäre

» unser Land schon längst an der Seite Frankreichs

»gegen die «Barbaren» zu Feld gezogen.

.

» 2. Dass die eidgenössischen Behörden auf die Bun.~es­

» treue in. den welschen Kantonen nur sehr bedmgt

»rechnen können. Die Haltung gewisser Blätter (Journal

» de Gentve, Democrate, Tribune de Lausanne, u. s. w.)

l) anlässlich des Friedrichhafener Fliegerzwischenfalles,

.)} die offene Parteinahme des Journal de Gentve, de~

» angesehensten welschen Blattes, für französis~he SpiOl.l-

» nageagenten -

die Notabene ~uch ge~~l~ dIe Sch~elZ

(i « gearbeitet I) haben -

und seln~ u.nflahgen. . AngrIffe

)} auf die eidgenössische Heerespohzel legen dIe Frage

)} nahe, ob der Bundesl'at,wenn er sich genötigt sähe,

» gewisse Zumutungen des Vierverbandes. sChlimI:nsten-

» falls mit Gewalt zurückzuweisen, dabeI auf dIe Be-

l) völkerung der welschen Schweiz vertrauen

~önnt~.

)} Hat doch der Vorfall mit dem Petit JuraSSlen mIt

»aBer Deutlichkeit gezeigt, dass zum mindesten. im

» Berner Jura ein grosser TEil der gebildeten Klassen

)} offen die Lostreunung von dem deutschen Kanton

»Bcru und den Anschluss an Frankreich wünscht.

\i28

Obligationenrecht. N° 83.

» 3. Endlich hat die « Zensur debatte » im Nationalrat,

» soweit dief. überhaupt noch nötig war, den vollgültigen

» Beweis dafür erbracht, dass man im Welschlande

» pjcht gesonnen ist, die Befriedigung persönlicher Hass-

» und Rachegelüste auch nur im mindesten den Anfor-

» derungen des Staatswohls unterzuordnen. »

2. -

Das Erscheinen dieser Schrift gab dem Beklagten

Anlass, sieh in Nr. 297 und 298 des Aargauer Volks-

blatt, dessen verantwortlicher Redaktor er ist, in zwei

Leitartikeln vom 22. und 23. Dezember 1915 mit dem

Heft und den Stimmen im Sturm im allgemeinen zu

befassen.

Der e r s t e Artikel ist betitelt : « B r a n d s t i f t e r

am ei gen e n Hau s » und speziell gegen die Meier' sehe

Schrift und den vermutlichen Verfasser, in welchem

der Beklagte einen protestantischen Zürcherpfarrer er-

blickte, gerichtet. Es wird diesem

« frevelhafte Ver-·

leumdung und grundlose Verdächtigung der romani-·

schen Schweiz, ihres vaterländischen· Geistes, ihrer

eidgenössischen Treue » vorgeworfen; wenn er zu be-

haupten wage, die ganze romanische Schweiz sei durch-

glüht VOn einem wildfanatischen Hass gegen die Schweii

der alen:anischen Rasse, so habe ·er « schlecht gehande\t

als Clmst, als Protestant und als Eidgenosse ». Der

Schluss, dass die eidgenössischen Behörden auf die

Bundestreue der welschen ~antone nur sehr bedingt

rechnen können, sei eine freche und ungeheuerlicht'

Verdächtigung des vaterländischen Sill,nes und schwei-

zerischen Charakters von 1 ~ Millionen Schweizer-

bürgern. «Wir verlangen I), heisst es weiter, « dass endlich

» jede Kränkung und Beleidigung des nun lang genug

» schutzlos verhudelten wel&chschweizerischen Volkes

» durch nichtsnutzige Pressprodukte der deutschen

» Schweiz str?frechtlich verfolgt werde ..... »

Der z w e i t e Artikel lautet in seinen wesentlichen

Teilen wie folgt:

« Für n a t ion ale Ehr zur \V ehr ! »

Obligationenrecht. N° 83.

«In Z Ü l'ich hat sich ein Verlag aufgetan, zur

)} Herausgabe von Broschüren unter dem Sammd-

!) titel Stimmen im Sfurm. Diese Broschüren haben k e i~

)} n e n a nd e l'e n Z w eck als die deutsche Schweiz

• im Sinn und Geiste der reichsdeutschen Kriegs-

» partei zu unterrichten. Das würde uns an und fÜr sich

» noch nicht aufregen. Aber dieser Unterricht greift

» keck und tief in i n n e l's c h w e i zer i s c h e A n-

» gel e gen h e i t e n hin e in und da sagen wir

»nun mit aller Entschiedenheit : Vom Lei b e ! Nach-

» dem ein Dr. Breisig und Dr. Meinecke von Berlin

)} her eine Schweiz mit zwei Seelen konstruiert haben,

» welche Konstruktion das Aargauer Volks blatt in allem

»Anfang als einen Unsinn, dem jede historische Und

» natürliche Berechtigung mangelt, zurückgewiesen hat,

I} will es nun scheints eine Gruppe von Zürcher- « Schwei-

» zern I) unternehmen, den Herren in BerIin den Beweis

)} zu leisten, dass es in der Schweiz wirklich zwei Seelen

)} gebe. Die Stimmen im Sturm arbeiten mit System und

» dieses System zielt dahin, das Deutschtum in der Schweiz

)} als gefährdet darzustellen, die deutsche Kultur in der

» Schweiz als ständiges Objekt welscher Angriffe zu schil-

l} dern, die Stimmen im Sturm färben sich auf diese Art

» in D e u t s c h .e r Irr e den t a! Das neueste Hdt

)} von Herrn Pfarrer M. Meier, das wir gestern an dieser

)} Stelle mit Entrüstung als einen schmählichen Versuch

)} der Zwietrachtsaeung zwischen Welsch und Deutsch

» verurteilthaben, ist ein Beweis hiefür. Wenn das Schwei-

)} zervolk da nicht früh zum Rechten sieht, arten. diese

» Stimmen im Sturm zu einer wirklichen i n ne l'pol i-

)} t i s c h e n S t u I' m s a a tau s. Das las sen wir

»nicht geschehen! Wer steht hinter

»dem HetzunLernehmen?

)} Nachdem wir das System der Stimmen im Sturm

}} kennen und aus der neuesten Schrift des Herrn Pfarrer

»M. Meier wahrgenommen haben, w 0 hin dieser geis-

)} tige Feldzug abzielt, dass sein Zweck die Aufhetzung

630

Obligationenrecht. N° 83.

)} der deutschen gegen die welsche Schweiz, die innere

)} Spaltung unseres Landes, die gefährliche Herlenkung

)} der reichsdeutschen Aufmerksamkeit auf die angeb-

)} liche Bedrohung des Deutschtums durch die Welschen

!) ist, m ö c h t e n wir ger n e w iss e n, wer hin-

»ter diesem Unternehmen steht.

» In Nr~ 294 der Rorschacher Zeitung, eines jener

l) wenigen Blätter der deutschen Schweiz, das vom

» Hochdruck ausländischer Stimmungsmache gegenüber

)} sich unabhängig erhalten hat, schreibt Herr Kollege

)} Dr. Leo Cavelti sehr bemerkenswert:

» Neuerdings wird von einer Vereinigung in Zürich

; (d i e mit ein i gen sc h we i z. Per s 0 ne n-

I) n am e n par a die r t, der e n F i n a n z q u e I I e n

» man in des sen -n ich t

k e n n t, e be n s 0 -

,wenig ihre dunklen Beziehungen zu

»Vertretern ausländischer Staaten in

)} der S c h we i z) eine ausserordentlich verhetzerische

» Schrift verbreitet, deren Titel aus naheliegenden Grün-

» den wir nicht nennen wollen. Im Vorwort hüllt sie

)} sich in den Mantel des feierlichsten Patriotismus.

» Schon auf der ersten Seite aber lässt sie die Mummerei

)} fallen und beginnt mit leidenschaftlichen Schimpfreden

)} unsere welschen Miteidgenossen herunterzumachen. Die

)} kleinste Unvorsichtigkeit, jeder dumme Streich, der

» in den letzten zehn Jahre,n, ja noch vorher in der

» welschen Schweiz begangen worden ist, wird herauf-

» beschworen und als Beweismateriel benützt, um zu

» erhärten, dass der Welschschweizer der grimmigste

» Feind des Deutschschweizers ist. Die K e n n t ni s

» a 11 die s e r k lei n e n E n t g lei s u n gen, die

» z u a] I e n Z e i t e n i nun s e rem L a n d e v 0 r-

l) g e kom m e n s i n d, die Ver t rau t h e i t mit

» a I I e n Z e i tun g s not i zen, die nie h t bis

)lauf das letzte Komma mit unserer

» Neu t r a I i t ä t ver ein bar s i n d, w ä r e e r-

Obligationenrecht. N° 83.

631

)} s tau n li c h, wen n man nie h t s 0 f 0 r t~ d a-

» rau f kom m e n m ü s s t e, das s h i e r ed'i n e

)}sy&tematische Sammelarbeit zugrunde

»liegt,.,.wie sie vielleicht das Pflich-

» t e n heft ein e sau s 1 ä n dis ehe n Gene r a I-

» k 0 n s u I a t e s vor s ehr e i b t. Die A n n °a h m e.

» das s h i erd i p 10m a t i s ehe Tal e n t e m i t-

» geh 0 1 f e n hab e n. wir d g e s t ü t z t dur c 11

» das i n der B r 0 s c h Ü r e übe r a 11 her v 0 f-

)>tretende Geschick, Mücken in Ele-

» p h a nt e n zu ver wa n deI n. »

({ Dieser Verdacht liegt in der Tat durch das ganze

» Raffinement der Arbeit nahe. E s ist u n b e d i n g t

» not wen d i g, das S man übe I' die F i n a n z-

.quellen und die Inspirationszeni.ren

»dieser hässlichen Hatz gegen die

I) W eIs c h s c h we i z K I a r h e i t e r 1 a n g e. Es

» handelt sich hier nicht bloss um die guten Beziehungen

» zu einem andern Staat, nicht um die fremden Sou-

l) veränen schuldige Achtung, e s h a n deI t sie h

.um die Fundamente unseres eigenen

.Landesl

.Wer den inneren Frieden des Landes

» i n

der

A b s ich t

s t ö r t,

aus W ä r t i g e

» M ä c h t e zum S c hut z e ver m e i Il t I ich ve f-

» 1 e t z t e r I n t e res sen ein e s s c h we i zer i-

»schen Volksteils zur Intervention

» her au s z ufo r der n, wer ein e 11 T eil der

I)schweizerischen Nation fortgesetzt

I)derart beschimpft, dass die Ordnung

)>im Innern des Landes gestört und

»revolutionäre Zustände geschaffen

» wer den, der mac h t sie h s c h u I d i g des

» Hoc h v (r rat es .....

» Die Welschen sollen sich mit uns in einer Abwehr-

)} bewegung vereinen, der e n e r s t e s Z i eIe s ist,

632

O~l1gati~nenrecht. No 83.

~ eine Beschl~grt~~e,der,SChrift.zu erwirken, verbunden

» mit allen>, .;jibrigen: ill:' der Kompetenz der Bundesan-

»wa1t~fudt: liegeRden~ Vorkeh~ngen,,u.m

heraus~-

• »;'br;i~eiJ.,·' wer,hinter' diesem' CHetzfeldzug· gegen die

7riW.eischen'steckt .....;.

' .' '

»Aer'ger als .alfe Spionen. är,g,er als

• a I lee i n se i ti ge n Neu t ra I i t ä t sv e r I e t-

»z er' S i .n d

d'ie se . W ü h I e r

a n1' i n n e ren

.-Frieden, diese Zerstörerder Achtung

)}·d·(} sei n e n Te i I e s der N·a·t ion' zum a n-

» der n, die s e

Z t r r eis s e r

V on Ban den,

» die wir h eil i gen a n n t e n f...:. »

3. -

Unterm 11. Januar 1916 übersandte der Ge-

schäftsführer der Stimmen" im Sturm dem Aarga:uer

Volksblatl eine « Wo sind die Brandstifter ? » betitelte

Entgegnung, worin u. a. festgestellt' wird, dass der

Verfasser der· Schrift::, « Die d~u ~hfeindliche Bewegung

in der französischen Schweiz» kein protestantischer

Pfarrer sei, dass das Unternehmen der Stimmen im

Sturm aus lauter gebürtigen SchweizerbÜfgern bestehe,

die selbst für die Betriebsmittel aufkommen, und dass

es keine, wie immer geartete Verbindung zu auslän-

dischen Behörden und Verbänden, unterhalte. Das Aar-

gauer Volksbialt veröffentlichte das Wesentliche aus

der Entgegnung in Nr. 10 vorn 13; Januar 1916, und

erwiderte gleichzeitig darauf in längeren Ausführungen,

indern es die Angriffe erneuerte.

Nach erfolglos gebliebenem Sühneversuch hoben di~

Kläger, die sich als Vorstandsmitglieder der Stimmen

im Sturm durch die Anschuldigungen des Beklagten

in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt fühlen,

die vorliegende Klage an, mit der sie gestützt auf Art.

49 OR Bezahlung einer Genugtuungssumme von 4001

Franken, nebst 5 % Zins seit dem 29. Februar 1916,

eventuell anstattoder neben einer Genugtuungssumme

eine andere Art der Genugtuung fordern. Die Klage

wurde vom Bezirksgericht Baden als erster Instanz

ObligatiQnelll"echt. N9 SI.

633

gemäss . dem Antrag. des Beklagten abgewiesen, wä1rreIJ,Q

das aargauische Obergeric4t sie im redu~erten Betrage

von 500 Fr. glltg6he~s~en hat.

4. -

Mit der VOfi~st~nz ist zunächst die Aktivlegiti-

mation der Kliiger zu untersllchen, die der Bßklagte

noch i~ der Berufung&instanz himiichtlich dßs ersten

Artikels zu bestreiten erklärt. Richtig ist, dass soweit

dieser Artikel &ich g~gen M. Meier als vermeintlichen

Verfasser der BrQschüre: « Die deutschfeindliche Be-

wegung in der französischen Schweiz » riChtet, die Klä-

ger zUr Anhebung der Genugtllungsklage jedenfalls

nicht legitimiert sind. Da jener Na~e ein Pseudonym

ist, also ein angenommener Name, der da~u bestimmt

ist, den wahren Autornamen. Zll verheimlichen. uud

die5er nicht enthüllt worden ist, kann ijherhaupt nie-

mand unter Berufung auf seine Eigenschaft als Verfasser

der Schrift aus einer angeblichen Ver1ßtzllug seiner

Persönlichkeitsrechte einen Klageanspruch herleiten.

Es frägt sich aber. ob der Artikel nicht auch gegell

die Stimmen im Sturm im allgemeinen gerichtet sei und

die Herausgeber sich deshalb als in ihren persönlichen

Verhältniss.en verletzt betrachten dudten oder mussten.

Dafür spricht in etwelchem Masse der Umstand, dass

die Stimmen im' Sturm darin immerhiIi ausdrücklich

genannt sind, l.J.nd ferner die Tatsachß, dass der Beklagte

selber in der obergerichtlichen Verhandlung laut Fest-

stellung im vorin.stanzlichen Urteil zugegehen hat, dass

er mit jenem Artikel nicht nur den M. Meier, sondern

auch die Herausgeber der Stimmen im Sturm, also die

Kläger, habe treffen wollen, welche Feststellung freilich

an einer anderen Stelle dßs Urteil& dahin abgeschWächt

wird, der Beklagte habe zugestandßn, dass die « T€ll-

denz» des Artikels gegen. die Kläger gehe, und nicht

einzig gegen M. Meier. AUehl, wie dem sei, }mnn die

Frage der Aktivlegitimation der Kläger :mit Be~ug auf

den ersten Artikel dahingestßllt bleibttH. weil di6 Haupt-

angriffe im zweiten enthalten sind, hinsichtlich dessen

AS

3 11 -

1917

4'%

Obligationen recht. N° M3.

die Kläger zweifellos klageberechtigt sind. Wenn endlich

der Kläger Blocher hat ausführen lasseu; dass die Stellen.

in denen der BEklagte den vermeintlichen Verfasser

'der Broschün, in seiner (fälschlich angenommenen)

Eigenschaft als Geistlichen angreift, ihn, Blocher, per-

sönlichtreffen, so fallen diese Anbringfin schon deshalb

ausser Betracht, weil sie verspätet sind.

5. -

Nach Art. 49 des rev. OR setzt der Genugtuungs-

anspruch eine objektiv rechtswidrige und schuldhafte

Verletzung der persönlichen Verhältnisse, dazu aber

eim. besondere Schwere der Verletzung und des Ver-

schuldens vorau..,.

a) Nun ist ohne weiteres. klar, dass die Angriffe des

Beklagten im zweiten eingeklagten Artikel geeignet

waren, die Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen,

insbesondere in ihrer Ehre, sch\ver zu verletzen. Der

Beklagte wirft darin den Herausgebern der Stimmen

im Sturm, die er als eine Gruppe VOll Zürcher-

{ . wie sie in dtm Urteilen Kälin und Gutknecht

vom 13, Juli und 20. September 1911 (aGE 37 I 375 ff.,

388 ff.) eutwickelt und seither ständig festgehalten

worden ist (vergl. insbes. BGE 38 I 363 ff.), muss bei

der Frage, ob ein Presserzeugnis auf den Schutz des

Art. 55 BV Anspruch habe, von der spezifischen Auf-

gabe der Presse ausgegangen werden, die Oeffentlichleit

über Gegenstände von allgemeinem Interesse ~u unter-

richten. Das Presserwugnis muss, soll es schutz"türdig

sein, an sich geeignet sein, in den Aufgabenkreis der

Presse zu fallcn. Wird darin das Verhalten von Per-

sonen besprochen, so dürfen die Grenzen einer dem

Zweck

der

Veröffentlichung

angemessenen s a c h-

I ich 6 n Berichterstattung und· Kritik nicht über-

schritten werden. Für Aeusserungen, die darüber hin,aus-

gehen, namentlich für wissentlich oder leichtfertig auf-

gestellte unwahre Behauptungen, kann der Schutz der

Pressfr~jheit nicht angerufen ·werden.

Die vom Beklagten besprochene Broschüre enthält

llllll. abgesehen von einer tendenziösen Zusammen-

stellung ß.U sich wahrer Tatsachen, eine Anzahl unge-

rechter Vorwürfe, und sie geht jedenfalls in den aUge-

meimm Schlussfolgerung6Q., die aus den gescltildertell

EjnzalvorfäUen und Erschfülllmgen

gezog~m warden,

viel 2;U weit. Andrerseits muss mit der V Qrinstanz aner-

kannt werden, dass bei ihrem Erscheinen die bedauer-

liche Presspolemik zwischen Deutscbund Welsch bereits

entfacht war. Die Stimmen im Sturm haben aber diese

Obligationenrecht. Ne 83.

,637

Bewegung geschürt. weswegen sie seiner Zeit vom

Vorsteher des Politisch~n Departements in der Bundes-

versammlung einer scharfen Kritik unterzogen· worden

sind. Eine s ach I ich e Widerlegung und Richtig-

stellung der Meier'schen Schrift war deshalb zulässig,

und es ist mit den kantonalen Instanzen auch anzu-

nehmen, dass der Beklagte wohl aus rein patriotischen

Beweggründen gehandelt hat. Allein das berechtigte

ihn nicht, sich auf das Gebiet persönlicher Verunglim-

pfung der Kläger zu begeben und ihnen unlautere, ja

verächtliche Motive und geradezu Handeln im Dienste

fremder Mächte zu unterschieben, ohne den Beweis

für die Wahrheit dieser schweren Anschuldigung auch

nur anzutreten. Dadurch hat er den Rahmen der zuläs-

sigen Polemik überschritten, und er kann sich daher

weder auf eine aus der Pressfreiheit sich ergebende

Verletzungsbefugnis noch auf Provokation durch die

Kläger berufen. Er kann sich auch nicht damit ent-

schuldigen, dass er ratch habe arbeiten müssen und dem

Redaktor einer Tageszeitung nicht zugemutet werden

kÖlme, seine Aeusserungen auf die «Goldwage zu neh-

men ». Der vom Bundesgericht ausgesprochene Grund-

satz, dass der Presse mit Rücksicht auf ihre besonderen

Verhältnisse Uebertreibungen und Verallgemeinerungen

wahrer oder in guten Treuen und nach sorgfältiger

Prüfung für wahr gehaltener Tatsachen je nach den

Umständen bis zu einem ge\vissen Grade zu Gute ge-

halten werden müssen (BGE 39 1366), kann zur Recht-

fertigung von Anschuldigungen, denen, wie hier, jede'

Unterlage mangelt, nicht in Betracht kommen.

c) Ist nach alledem die objektive Widerrechtlichkeit

zu bejahen. so bleibt noch die subjektive Seite zu unter-

suchen, und namentlich zu' prüfen, ob die vom Gesetz

verlangte « besondere Schwere des Verschuldens » beim

Beklagten gegeben sei. Nun steht aber die Schwere des

Verschuldens im Zusammenhang mit derjenigen der

Verletzung: je schwerer diese ist, umso schwerer ist

638

Obligationenrecht. !\[o 83.

in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den

Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen

Verhältnissen, insbesondere in ihr€"l'sittlichen Ehre, ist

ilUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be-

klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht

geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch

jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei

deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige

Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat

auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem

der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgeg-

nung deren völlige Unbegründetheit dargetan hatte,

und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug-

tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen.

Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit

der Vorinstanz sein Verschulden als ein besonders

schweres im Sinne VOll Art. 49 OR bezeichnet werden.

womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein<:'.!'

Genugtuungssumme erfüllt sind."

6. -

Was deren Höhe betrifft, so besteht kein Anlass

zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da

der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht anficht

und die Kläger ilmo:rseits sich dabei' beruhigt hahen.

Es ist deshalb im vollen Umfallg~ zu bestätigell.

Demnach hat das Bundesgericht.

er k a n n-t :

.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März 1917

begHltigt.

Obllgatlonenre~t. Ne 84.

84. 'O'rteU der I. ZivUabteilung vom 1a. Oktober 1017

i. S. Basler Lagerhausgesellschaft. Beklagte,

gegen Bemer Handelsbank, Klägerin.

639

Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden-

ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her-

ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden

eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs-

berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung

als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eiJl,geräumt

erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht rtlaJir

zu ersetzeu sei, unbehelflich angesichts der Feststellung,

dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des

empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware

weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -

Quantitative

Bemängelung des Wertersatzanspruchs; insbesondere Ab-

zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren-

verwertung, ge~enüber dem Wert der Ware am Tage ihrer

Rückforderung seitens des Verfügung!)berechtigten, erzielt

worden ist?

A. -

Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Berner

Handelsbank in Bern, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder

in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-

importfmna Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)

einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die

meistens in Form von WeChselakzepten geleistet wurden,

stellte ihr der Kreditnehmer (a,usser der Verpfändung von

Wertpapieren und der Einräumung der II. Hypothek

von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die

Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise

zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten

Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der

Bank die auf ihren Namtm ausgefertigten und ihr damit

nach dem Reglement der ugerhausgesellsehaft die Dis-

positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager-

scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lager

hatte Reichen bei der Bank um Freigabe der Ware ein-

zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer