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Obligationenrecht. No 83.
in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den
Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen
Verhältnis.sen, insbesondere in ihrer sittlichen Ehre, ist
flUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be-
klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht
geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch
jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei
deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige
Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat
auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem
der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgl'g-
nung deren völlige Unbegründetheit dargetan haU~,
und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug-
tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen.
Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit
der Vocinstanz sein Verschulden als ein besonders
schweres im Sinne von Art. 49 OR bezeichnet werden,
womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein,cr
Genugtuungssumme erfüllt sind."
6. -
Was deren Höhe betrifft, so hesteht kein Anlass
zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da
der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht :mficht
und die Kläger ihrerseits sich dabei' beruhigt hahen.
Es ist deshalb im vollen Umfange zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
t Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts de.s Kantons Aargau vom 26. März HH 7
bf.'stätigt.
Obllgationenr~t. N- 84.
84. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom la. Oktober 1017
i. S. Basler La.gerha.usgesellschaft, Beklagte,
gegen :Berner Handelsbank, Kläguin.
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Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden-
ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her-
ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden
eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs-
berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung
als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eingeräumt
erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht mehr
zu ersetzen sei, unbehelflich anges.ichts der FeststelluJ1.g,
dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des
empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware
weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -
Quantitative
Bemängelung des Wertersatzanspruchs; insbesondere Ab-
zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren-
verwertung, ge~enüber dem Wert der Ware am Tage ihrer
Rückforderung seitens des Verfügungsberechtigten, erzielt
worden ist 'I
A. -
Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Bemer
Handelsbank in Berll, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder
in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-
importfirma Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)
einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die
meistens in Form von Wechselakzepten geleistet wurden,
stellte ihr der Kreditnehmer (ausser der Verpfändung von
Wertpapieren und der Einräumung der H. Hypothek
von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die
Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise
zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten
Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der
Bank die auf ihren Naulen ausgefertigten und ihr damit
nach dem Reglement der Lagerhausgesellsehaft die Dis-
positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager-
scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lage.r
hatte Reichen bei der Bank um· Freigabe der Ware ein-
zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer
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gezogenen Wechsel zu überlassen, worauf die Bank die
Lagerhausgesellschaft unter Rücksendung der betreffen-
den Lagerseheine anwies, die jeweilen sackweise bestimmt
• bezeichnete K.affeetttenge « mir Verfüguüg der Firma
Lopes, Steiner & eie bUw, des Herrtt A. Reithen-Rieder
in Frutigen zu halten I).
In der Zeit vom Frühjahr 1911 his zum April 1913 ge-
langten insgesamt mehr als 7000 Säcke (zu durchschnitt-
lich 00 kg) Käffee der Qualität « gOdd avetage 11 zUr Ein-
lagerung, wobei Reichen die Lagerscheine für 6044 Säcke
auf den Namen der Berner Handelsbank und für den Rest
auf den eigenen oder den Namen seiner Firma ausstellen
liess:
Anfangs Juli 1913 befand ~ich die Bank im Besitze von
9 Lager8cheinen (aus der Zeit vom Dezember 1912 bis
April 1913) filf tusatt1men 28M Säcke, nls sie auf ihre
Erktllldigung über den Lagerbestand von der Lagerhaus-
gesellschaft die AuskUnft erhielt, dass nur noch 835
Säcke auf ihren Namen, nebst 379 Säcken auf den Namen
Reicliens, eingelagert seien. Weitete Nachforschungen
ergaben, dass Reichen, der im November 1912 von der
Bank aufgefordert worden war, den Debetsaldo seines
Kontos herabzusetten, seit dieser Zeit und schon früher
die Bank :tticht bei allen VerkäUfeI1 ab dem ihr zur Ver-
fügung gestenten taget Um die Freigabe der Wate ersucht
und darüber wegen der rtIttngelhaften Kontrolle der Lager-
llausgesellschaft auch ohne ihl'e Weisung hatte Verfügen
können. lJie Lagerhausgeseilschaft stellte Iiun, unter
Anerkent1ung ihres VerschUlden!;, der Bank auch den auf
den Namen Reichens eingelagetten Kaffee, also insgesamt
1214 Sticke, zur Verfügung und versprach im übrigen,
Reichen zu söförtiger Regelung der Angelegeliheit zu
veranlassen. Damit gab sich jedoch die Bank nicht zu-
frieden, sondern tnachte die Lagerhausgesellschaft für die
nach den LngetsCheiMn fehlenden 1670 Säcke verant-
~ortlich und bezeichliete den 29. Juli 1913 als Stichtag
III dem Sinne, dass der Kafteepreis dieses Tages für ihre
. Obligationenreclit. Ne M.
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Entschädigungsforderung massgebend sein solle. Hierauf
wandte die Lagerhalisgesellschaft ein, dass der Bank ein
Schädeti deshalb nicht erwach!3en sei, weil sie, wie Reichen
angebe, auch für die ohne ihre Einwilligung herausgege-
benen Säcke ttimessen el'halten habe und somit für den
Fehlbestahd gedeckt sei. Die Bank aber entgegnete, dass
sie die fragliche1l Rimessen itn. Glauben; sie stammten
von Verkäufen freier Kaffeevorräte, als Verstärkung der
Position Reichens entgegengenommen und atiderseits für
Reichen wiederum Zahblngeti geleistet h::tbe; die sie nicht
ausgeführt hätte; wenn ilit bekatint gewesen wäre, dass
das zU ihrer Deckung bestimttlte Kaffeelager nicht mehr
ihren Lagerscheinen entspreche.
Nach weiterer frUchtloser KOl'respondel~ erhob die
Betner Htmdelsbank am 8. Dezember 1913 gegen die
Basler Lagerhausgesellschaft in Basel K lag e mit dem
Rechtsbegehten, die Beklagte sei pflichtig zu. erklären, der
Klägetin die in den (näher oozeichneten) 9 Lagerschehlen
enthaltetien 2884 Säcke Kaffee im Totalgewicht VOll
172,431.5 kg auszuhändigen, und zu verurteilen, für
jedes kilo, das sie nicht aushändige, der Klägeti111 Fr. 90
samt 5% Zins seit 29.Juii 1913 zu bezahlen. Dabei
erklärte die Klägerin sich beteit, det Beklagten bei Er-
füllung dieses Atispruchs einen allfällig aus der Liquida-
tiOlt sich ergebenden Uebetschuss des Kontos Reichen
zur VerfügUng ZU stenen, sowie ferner, ihr gegeti Bezah-
lung der SChuld Reichens die Rechte an diesen jettt schon
abzutreten.
Die Basler Lagerhausgesellschaft hat die Klage im
Sinne der aus ihrer BetufuIlgserklätung (unten Fakt. C}
ersichtlichen Einwendungen bestritten. Sie hat sowohl
der Fi11l1a Lopes, Steiner & oe, als aUch deren Teilhaber
Reichen den Streit verkündet; diese haben sich jedoch
am ProzeSSe nicht beteiligt.
Im LaUfe des Prozesses ist der zunächst noch vor-
handene, von der Beklagten nachträglich berichtigend
auf 1211 Säcke angegebene Vorrat des Kaffeelagers im
{j-12
Qbligatlonenrecht. N° 84.
Einverständnis der Parteien bis auf 19 Säcke wertlosen
Inhalts liquidiert und der Gegenstand der Klage so un-
bestrittenennassen auf 1692 Säcke beschränkt wOl'den.
B. -
Das erstinstanzliche Zivilgericht gelangte aqs der
Erwägung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen
des OR über den Hinterlegungs- speziell Lagervertrag die
in den Lagerscheinen im Besitze der Klägerin genau be-
zeichnete Ware zurückzugeben habe, ohne weiteres dazu,
für den Fall, dass diese Rückgabe nicht mehr möglich
sei, der Klägerin den durch gerichtliche Expertise des
S::lchverständigen Stöcklin-Müller auf 141,247 Fr. 72 Cts.
(1 Fr. 32 Cts. per kg) bestimmten Wert der Ware mn
Stichtage zuzusprechen. Allein da!> Appellationsgericht
dt'S I{antons Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit
Z w i s ehe nur te i I vom 21. Dez e m b e r 1916
auf und wies die Sache ·zur Beweisaufnahme über die
l.: sondern erst im Juni 1912 nicht
mehr intakt vorhanden gewesen sei und die späteren
Zahlungen der Klägerhl ah. Reichen höchstens 8000 Fr.
betragen hätten, dllsB also auch für diese unbedeutenden
Zahlungen nicht das Vertrauen auf dös Vorhandensein
des Pfandes kausal gewesen sein könne;
3. dass Reichen bereits insolvent gewesen sei, als das
\Varenpfand die Forderung der Klägerin nicht mehr
gedeckt habe.
Eventualantrag n :
Aufhebung des kantonalen Urteils und direkte Herab-
setzung der Forderung der Kljigerin, eventuell Rückwei-
sung der Sache zu neuer Beurteilung in diesem Sinne, weil
1. derPfandwert am Stichtage nicht 141,247 Fr. 72 Cts.,
sondern (mit Rücksicht darauf, dass für die auf Schwund
entfallenden 52 Säcke, sowie auch für die 721 vom Kan-
tonschemiker beanstandeten Säcke, die zum Kaffee dei'
Klägerin gehörten, kein Schadenersatz verlangt werden
könne) nur 132,798 Fr. 50 Cts. betragen habe;
2. die Klägerin durch deh. vorzeitigen Verkauf des
Kaffees 45,302 Fr. 24 Cts. oder 39,010 Fr. 40 Cts. oder
eine zwischen dieselt heiden Ziffern liegende Stimme ge-
wonnen habe, die sie nach den Grundsätzen der cQmpen-
Obligatiouenrecbt. ~o 84.
saUo lucri cum damno auf ihre Schadenersatzforderung
anrechnen müsse;
3. die Schadenersatzforderung der Klägeriu nach
richterlichem Ermessen weiter ZU redm~ierell s::ü,
~. B.
weil die Klägerin Reichen steb, aUßh noch einen. unge-
deckten Kredit gewäl1l't und den hieraus resultierenden
Schaden selbst zu tragen habe.
Ha u ptantrag II:
Es seien die (ll.äher erörterten) Feststellungen des Zivi~
gerichts, welche das Appellationsgericllt durch V~r~el
sung auf de.n erstinstanzlichen Tatbestand zu den Selll.lgcn
gemacht habe, als aktenwIdrig Zll berichtigen.
D. -
An der Verhandlung vom 28. September 1917
hat der Vertreter der Beklagten die schriftlich gestellten
Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der. Klägerin
hat auf Abweisung der Berufung und BestätIgung .
Diesen Argumenten kann nicht btdgepflichtet werden.
Allerdings stehen die Schuld Reichens und diejenige der
Beklagten gegenüber der Klägerin, während sie an sich
und äusserlich durchaus verschieden sind, indem die
erstere eine Darlehenschuld aus dem Kontokornmtver-
hältnis Reichens mit der Klägerin, die letztere dagegen
eine Verbindlichkeit aus dem (insoweit zu Gunsten der
Klägerin abgeschlossenen) Lagergeschäft zwischen Rei-
chen und der Beklagten darstellt. dadurch in einem
innern Zusammenhang, dass die Schuld der Beklagten
unverkennbar nur zur Sicherung der Schuld Reichens
begründet worden ist und daher mit deren Tilgung ma-
teriell ebenfalls erlöschen muss. Allein dieser Sicherungs-
zweck bedingt umgekehrt auch. dass die akzes~orjsche
Schuld der Beklagten ohne selbständige Tilgung solange
wirksam bleibt, als die Hauptschuld Reichens be!r~eht.
Die selbständige Tilgung einer akzessorischen Schuld kanu
aber jedenfalls nur durch eine Leistung (des Schuldners
selbst oder eines Dritten) bewirkt werden, die für den
Gläubiger als hierauf gerichtet erkennbar ist, da es dem
\Vesen der akzessorischen Schuld nicht ent&pricht, vor
der Hauptschuld getilgt zu werden. und eine zu solcher
Tilgung erfolgende Leistung dßshalb der besolldew, aus-
drücklichen oder konkludenten Kennzeichnung hflMrf.
Diese Voraussetzung trifft jedoch bei den hiel' in Frage
stehenden \Vechselzuweisungen Reichens an die Klägerin
offenbar nicht zu. Es lag nichts vor, woraus die Klägerin
hätte schliessen kÖlmen, dass Reichen damit nicht einfach
Abzahlungen auf seine eigene Kontokorrentschuld ma-
chen wolle. Viehnehr konnte die Klägerin bei ihrer fest-
gestellten Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens
Reichen.s und der Beklagten unmöglich annehmen, dass
sie mit dem Empfang des \Vertes dieser Rimessen nicht
nur ihre Forderung an Reichen, sondern zugleich auch die
ihr dafür bestellte Pfandsicherheit bei der Beklagten um
diesen "Wert verringere.
3. -
Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt-
sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts,
grundsätzlich auf den eingeklagten Wertersatz für den
fehlenden Kaffee Anspruch hat, nicht, wie die Beklagte
behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich
bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden Sclla-
dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un-
kenntnis dieses \Vertempfangs bedingten spätere Ver-
halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für
den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen \Vert-
ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der
Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja
das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens
angerechnet hat und ihre Klageforderung, wie heute
unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an
Reichen nicht übersteigt.
Nach diesem Entscheide bedürfen von den BerufUllgs-
anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt-
antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung,
da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind
dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt-
antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich
der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund-
sätzlichen Rechtsbodell der Klage.
'a) Ein Abzug für die angeblich durch « Schwund)} bei
Bearbeitung des einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen
AS 43 11 -
1()17
t;50
ObJigatlonenrecht. N° 84. •
52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen~
"eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem
Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er
eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises
hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die
Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund I) } zahlen?
)} 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass
J} er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631
\) im Schimmelquartier 1/6 des Kaufpreises an den KHiger
» zu bezahlen habe ?»,
erkannt:
« 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 Ft'.
I) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.
) 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht eillge-
)) treten. »
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-