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43_II_639

BGE 43 II 639

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Bemer

Handelsbank in Berll, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder

in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-

importfirma Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)

einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die

meistens in Form von Wechselakzepten geleistet wurden,

stellte ihr der Kreditnehmer (ausser der Verpfändung von

Wertpapieren und der Einräumung der H. Hypothek

von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die

Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise

zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten

Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der

Bank die auf ihren Naulen ausgefertigten und ihr damit

nach dem Reglement der Lagerhausgesellsehaft die Dis-

positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager-

scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lage.r

hatte Reichen bei der Bank um· Freigabe der Ware ein-

zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer

640

gezogenen Wechsel zu überlassen, worauf die Bank die

Lagerhausgesellschaft unter Rücksendung der betreffen-

den Lagerseheine anwies, die jeweilen sackweise bestimmt

• bezeichnete K.affeetttenge « mir Verfüguüg der Firma

Lopes, Steiner & eie bUw, des Herrtt A. Reithen-Rieder

in Frutigen zu halten I).

In der Zeit vom Frühjahr 1911 his zum April 1913 ge-

langten insgesamt mehr als 7000 Säcke (zu durchschnitt-

lich 00 kg) Käffee der Qualität « gOdd avetage 11 zUr Ein-

lagerung, wobei Reichen die Lagerscheine für 6044 Säcke

auf den Namen der Berner Handelsbank und für den Rest

auf den eigenen oder den Namen seiner Firma ausstellen

liess:

Anfangs Juli 1913 befand ~ich die Bank im Besitze von

9 Lager8cheinen (aus der Zeit vom Dezember 1912 bis

April 1913) filf tusatt1men 28M Säcke, nls sie auf ihre

Erktllldigung über den Lagerbestand von der Lagerhaus-

gesellschaft die AuskUnft erhielt, dass nur noch 835

Säcke auf ihren Namen, nebst 379 Säcken auf den Namen

Reicliens, eingelagert seien. Weitete Nachforschungen

ergaben, dass Reichen, der im November 1912 von der

Bank aufgefordert worden war, den Debetsaldo seines

Kontos herabzusetten, seit dieser Zeit und schon früher

die Bank :tticht bei allen VerkäUfeI1 ab dem ihr zur Ver-

fügung gestenten taget Um die Freigabe der Wate ersucht

und darüber wegen der rtIttngelhaften Kontrolle der Lager-

llausgesellschaft auch ohne ihl'e Weisung hatte Verfügen

können. lJie Lagerhausgeseilschaft stellte Iiun, unter

Anerkent1ung ihres VerschUlden!;, der Bank auch den auf

den Namen Reichens eingelagetten Kaffee, also insgesamt

1214 Sticke, zur Verfügung und versprach im übrigen,

Reichen zu söförtiger Regelung der Angelegeliheit zu

veranlassen. Damit gab sich jedoch die Bank nicht zu-

frieden, sondern tnachte die Lagerhausgesellschaft für die

nach den LngetsCheiMn fehlenden 1670 Säcke verant-

~ortlich und bezeichliete den 29. Juli 1913 als Stichtag

III dem Sinne, dass der Kafteepreis dieses Tages für ihre

. Obligationenreclit. Ne M.

641

Entschädigungsforderung massgebend sein solle. Hierauf

wandte die Lagerhalisgesellschaft ein, dass der Bank ein

Schädeti deshalb nicht erwach!3en sei, weil sie, wie Reichen

angebe, auch für die ohne ihre Einwilligung herausgege-

benen Säcke ttimessen el'halten habe und somit für den

Fehlbestahd gedeckt sei. Die Bank aber entgegnete, dass

sie die fragliche1l Rimessen itn. Glauben; sie stammten

von Verkäufen freier Kaffeevorräte, als Verstärkung der

Position Reichens entgegengenommen und atiderseits für

Reichen wiederum Zahblngeti geleistet h::tbe; die sie nicht

ausgeführt hätte; wenn ilit bekatint gewesen wäre, dass

das zU ihrer Deckung bestimttlte Kaffeelager nicht mehr

ihren Lagerscheinen entspreche.

Nach weiterer frUchtloser KOl'respondel~ erhob die

Betner Htmdelsbank am 8. Dezember 1913 gegen die

Basler Lagerhausgesellschaft in Basel K lag e mit dem

Rechtsbegehten, die Beklagte sei pflichtig zu. erklären, der

Klägetin die in den (näher oozeichneten) 9 Lagerschehlen

enthaltetien 2884 Säcke Kaffee im Totalgewicht VOll

172,431.5 kg auszuhändigen, und zu verurteilen, für

jedes kilo, das sie nicht aushändige, der Klägeti111 Fr. 90

samt 5% Zins seit 29.Juii 1913 zu bezahlen. Dabei

erklärte die Klägerin sich beteit, det Beklagten bei Er-

füllung dieses Atispruchs einen allfällig aus der Liquida-

tiOlt sich ergebenden Uebetschuss des Kontos Reichen

zur VerfügUng ZU stenen, sowie ferner, ihr gegeti Bezah-

lung der SChuld Reichens die Rechte an diesen jettt schon

abzutreten.

Die Basler Lagerhausgesellschaft hat die Klage im

Sinne der aus ihrer BetufuIlgserklätung (unten Fakt. C}

ersichtlichen Einwendungen bestritten. Sie hat sowohl

der Fi11l1a Lopes, Steiner & oe, als aUch deren Teilhaber

Reichen den Streit verkündet; diese haben sich jedoch

am ProzeSSe nicht beteiligt.

Im LaUfe des Prozesses ist der zunächst noch vor-

handene, von der Beklagten nachträglich berichtigend

auf 1211 Säcke angegebene Vorrat des Kaffeelagers im

{j-12

Qbligatlonenrecht. N° 84.

Einverständnis der Parteien bis auf 19 Säcke wertlosen

Inhalts liquidiert und der Gegenstand der Klage so un-

bestrittenennassen auf 1692 Säcke beschränkt wOl'den.

B. -

Das erstinstanzliche Zivilgericht gelangte aqs der

Erwägung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen

des OR über den Hinterlegungs- speziell Lagervertrag die

in den Lagerscheinen im Besitze der Klägerin genau be-

zeichnete Ware zurückzugeben habe, ohne weiteres dazu,

für den Fall, dass diese Rückgabe nicht mehr möglich

sei, der Klägerin den durch gerichtliche Expertise des

S::lchverständigen Stöcklin-Müller auf 141,247 Fr. 72 Cts.

(1 Fr. 32 Cts. per kg) bestimmten Wert der Ware mn

Stichtage zuzusprechen. Allein da!> Appellationsgericht

dt'S I{antons Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit

Z w i s ehe nur te i I vom 21. Dez e m b e r 1916

auf und wies die Sache ·zur Beweisaufnahme über die

l.:<~inweudung der Beklagten, dass die Klägerin für den

fraglichen Wertersatz bereits gedeckt sei, im Sinne der

Ylotivc an die erste Instanz zurück. Hierauf ordnete deren

Instruktionsrichter eine weitere. Expertise, mit der er

{lCll Gerichtsschreibersubstituten Dr. Huber betraute, an,

l'ülerseits über die Kaffee-Einlagerungen und Rückzüge

Reichem; bei der Beklagten, und anderseits über den

fUmessenverkehr zwischen Reichen und der Klägerin,

sowie über die Frage, ob und eventuell aus welchen nähern

Umständen anzunehmen sei, die Klägerin sei sich be-

wusst gewesen oder habe sich. nach Treu und Glauben

hewusst sein müssen, dass die ihr von Reichen übermit-

telten Kundenwechsel den Gegenwert von Ware dar-

stellten, für die sie Lagerscheine der Beklagten besitze. An

Hand des von Dr. Huber erstatteten, sehr einlässlichen

Berichts stellte sodann das Zivilgericht fest, dass die

Klägerin zwar durch Rimessen auch für den Wert des

j lll~ widerrechtlich entzogenen Kaffees voll gedeckt

worden sei, dass sie jedoch diese Verminderung des

Kaffeelagers nicht.erkannt habe und nach den Umständen

nicht habe erkennen müssen. Und danach erklärte das

Obligatiollenrecht. ~ ° Bi.

613

Gericht unter Berufung auf die ihm von der kantonalen

Oberinstanz verbindlich erteilten rechtlichen Weisungen

die Klägerin für nicht berechtigt, den direkten Werter-

satz des fehlenden Kaffees zu fordern; dagegen sprach

es ihr für indirekten Schaden aus weiterer Kreditgewäh-

rung und Preisgabe einer Bürgschaftsicherheit 139,714 Fr.

42 Cts. zu. Das Appellationsgericht aber erachtete bei

gleicher Beweiswürdigung den Zuspruch des direkten

Schadens in der Höhe des vom Experten Stöcldiu-Müller

ermittelten Warenwertes für gegeben und erkannte

demnach, in Abänderung des erstinstanzlichen Haupt-

dispositivs, mit Urteil vom 23. April 1917:

« Die Beklagte wird zur Zahlung von 141,247 Fr. 72 Cts.

) nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 1913 an die Klägerin

» verurteilt. »

C. -

Hierauf hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und unter Vorlage eines

Gutachtens von Prof. Carl Wieland zur Unterstützung

ihres Rechtsstandpunktes folgende Anträge gestellt:

Hauptantrag I:

Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils vom

'Q3. April 1917 und Abweisung der Klage, weil

\ 1. die Klägetin den vollen Gegenwert des verpfändeh'll

Kaffees erhalten, in der Klage aber einen andern SchadelI.

insbesondere den im Zwischenurteil des Appellations-

gerichts vom 21. Dezember 1915 vorbehaltellen SchadelJ

aus weiterer Kreditgewährung, nicht geltend gemacht

habe;

2. die Klägerill gewusst habe oder doch habe wissell

müssen, dass die erhaltenen Rimessen den Gegenwert des

verpfändeten Kaffees in Basel bildeten.

Eventualantrag I:

Aufhebung des kantonalen Urteils und Erhebung dt'l'

Beweise darüber, oder Rückweisung der Sache zur &.-

weiserhebung darüber, dass der Klägerin kein Schaden

erwachsen sei, speziell

644

Obligationenrecht. N· 84.

1. dass das Guthaben der Klägerin an Reichen zur Zeit

ihres Bürgschafts"Vernchts vom 18. September 1912, auch

wenn das Wötcnpfartd dlHtials noch iiltakt gewesen 'Wäre,

die Deckung bereits überstiegen hätte (nach der'eigenen~

unrichtigen 'Varenbe'Wertung dei' Klägerill, mit 100 Fr.

per Sack; Un1 50.000 Fr., und nach der richtigen Waren-

bewertung, mit 90 Fr. per Sack; um 73,000 Fr.), sodass

nicht das VettraneIi auf das ohnehin ungenügende Pfand

die Klägetin zum BÜfgschaftsverzicht veranlasst habe,

sondern die Tatsache, dass Reichell neben sehlem ge-

deckten Kredite stets aUch noch einen Blankokredit ("Von

mindestens 50,000 Fr. lind gelegentlich bis 189.000 Fr.)

gehabt habe;

2. dass das Watellpfand ehtgegen det Expertise nicht

schon im Dezember 1911-> sondern erst im Juni 1912 nicht

mehr intakt vorhanden gewesen sei und die späteren

Zahlungen der Klägerhl ah. Reichen höchstens 8000 Fr.

betragen hätten, dllsB also auch für diese unbedeutenden

Zahlungen nicht das Vertrauen auf dös Vorhandensein

des Pfandes kausal gewesen sein könne;

3. dass Reichen bereits insolvent gewesen sei, als das

\Varenpfand die Forderung der Klägerin nicht mehr

gedeckt habe.

Eventualantrag n :

Aufhebung des kantonalen Urteils und direkte Herab-

setzung der Forderung der Kljigerin, eventuell Rückwei-

sung der Sache zu neuer Beurteilung in diesem Sinne, weil

1. derPfandwert am Stichtage nicht 141,247 Fr. 72 Cts.,

sondern (mit Rücksicht darauf, dass für die auf Schwund

entfallenden 52 Säcke, sowie auch für die 721 vom Kan-

tonschemiker beanstandeten Säcke, die zum Kaffee dei'

Klägerin gehörten, kein Schadenersatz verlangt werden

könne) nur 132,798 Fr. 50 Cts. betragen habe;

2. die Klägerin durch deh. vorzeitigen Verkauf des

Kaffees 45,302 Fr. 24 Cts. oder 39,010 Fr. 40 Cts. oder

eine zwischen dieselt heiden Ziffern liegende Stimme ge-

wonnen habe, die sie nach den Grundsätzen der cQmpen-

Obligatiouenrecbt. ~o 84.

saUo lucri cum damno auf ihre Schadenersatzforderung

anrechnen müsse;

3. die Schadenersatzforderung der Klägeriu nach

richterlichem Ermessen weiter ZU redm~ierell s::ü,

~. B.

weil die Klägerin Reichen steb, aUßh noch einen. unge-

deckten Kredit gewäl1l't und den hieraus resultierenden

Schaden selbst zu tragen habe.

Ha u ptantrag II:

Es seien die (ll.äher erörterten) Feststellungen des Zivi~­

gerichts, welche das Appellationsgericllt durch V~r~el­

sung auf de.n erstinstanzlichen Tatbestand zu den Selll.lgcn

gemacht habe, als aktenwIdrig Zll berichtigen.

D. -

An der Verhandlung vom 28. September 1917

hat der Vertreter der Beklagten die schriftlich gestellten

Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der. Klägerin

hat auf Abweisung der Berufung und BestätIgung <les

angefochtenen Urteils angetragen.

.

Hierauf ist die Verhandlung abgebrochen und dlt'

Beratung des Gerichts auf den heutigen Termin, zu dem

die Parteivertreter wiederum erschienen sind, verschobeIl

worden.

Das Bundesgericht zieht

in Er,vägung:

1. -

Die rechtliche Gruudlage des Prozesses bildet ein

Hinterlegungsvertrag, speziell ein Lagergeschäft im ~inne

der Art. 482 bis 486 OR. Soweit die Beklagte auf WeIsung

Reichens für den von diesem bei ihr eingelagerten Kaffee

die Lagerscheine (die nach ihrem Lagerregl~ment dem

Lagernehmer als nicht übertragbare Beweumrk~nd~ll

ausgehändigt werden) auf den Namen der Klagerlll

ausgestellt hat, hat sie diese letztere als gemäss A~t. ~6,

in Verbindung mit den Art. 474 ff. OR ausschhesslich

über den betreffenden Kaffee verfügungsberechtigt aner-

kannt. Sie durfte deshalb von dem so übernommenen

Kaffee nicht ohne Weisung der Klägerin herausgeben.

Gegen diese Verpflichtung hat sie insofern verstossen, als

1546

Obligationenrecht. N° 1-:4.

sie dem von der Klägerin an Hand ihrer Lagerscheine

auf den 29. Juli 1913 gestellten Rückgabebegehren mit

Bezug auf 1692 Säcke, um die sich der Prozess heute noch

dreht, zugestandenermassen durch ihr Verschulden nicht

zu entsprechen in der Lage war und ist. (In der genannten

Sackzahl sind 19 Säcke inbegriffen, die zwar noch Vor-

handen, jedoch wegen der festgestellten Wertlosigkeit

ihres Inhaltes vom Appellationsgericht nach dem Antrage

der Klägerin den fehlenden gleichbehandelt worden sind,

"ohne dass die Anfechtung der Beklagten sich speziell

hiegegen richten würde, weshalb es dabei ohne weiteres

sein Bewenden haben muss). Die Pflicht der Beklagten

zur Rückgabe der 1692 Säcke Kaffee hat sich daher

gemäss Art. 97 OR verwandelt in die Pflicht zum Ersatz

des Schadens, den die" Klägerin dadurch erlitten hat,

dass sie über jenen Kaffee im gewünschten Zeitpunkte

nicht verfügen konnte.

2. -

Bezüglich dieser an sich nicht bestrittenen Scha-

denersatzpflicht wendet nun die Beklagte in erster Linie

ein, es fehle überhaupt an einem zu ersetzenden Schaden,

da die Klägerin den als solchen geltend gemachten Wert

des fraglichen Kaffees bereits durch Reichen in der Form

ihr remittierter Kundenwechsel"erhalten habe. Demge-

genüber hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorab

wiederum den vom Zivilgericht ursprünglich geschützten

Standpunkt vertreten, aus d(m Leistungen Reichens an

sie könne die Beklagte als an dem diesen Leistungen zu

GrundL liegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligte Dritt-

person für sich grundsätzlich keine Rechte ableiten. Diese

Argumentation ist aber deswegen nicht durchschlagend,

weil die Klägerin ihren vertraglich bestehenden Werter-

satzanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des Art. 2

ZGB nicht mehr erheben könnte, falls sie, wie die Be-

klagte mit der Einrede des Dolus behauptet, bei Entge-

gennahme der Rimessen Reichens -

die tatsächlich zur

Deckung des streitigen "Wertes hinreichen -, wenn auch

nicht direkt ge"wusst, so doch nach den Umständen hätte

Obligationenrecht. :::-;0 8!.

(;17

wissen müssen, dass die Rimessen auch aus dem Verkauf

ihr widerrechtlich entzogenen Kaffees stammten. Das

Appellationsgericht hat daher mit Recht die Beklagte

zum Beweise dieser Einre~ebehauptung zugelassen; der

Beweis ist jedoch, wie beide Vorinstanzen zutreffend

angenommen haben, nicht gelungen. Die selbständigen

Erwägungen des Appellationsgerichts hierüber sind in

ihrer tatsächlichen Grundlage, die nicht als aktenwidrig

angefochtell worden ist, für den Berufungsrichter ver-

bindlich und in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung durch-

aus zu billigen. Die Klägerin hatte nicht etwa von vorn-

herein die Pflicht, eine direkte Kontrolle über den Bestand

des ihrer Verfügung unterstellten Kaffeelagers auszu-

üben, sondern durfte sich in dieser Hinsicht auf den

Inhalt der in ihrem Besitze befindlichen Lagerscheine der

Beklagten solange ohne weiteres verlassen, als sich ihr

nicht zwingende Anhaltspunkte für deren Unzuverlässig-

keit hoten. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht dar-

getan. ErnsHich in Betracht fällt nur die Tatsache, dnss

die Rimessen, welche die Klägerin namentlich in der

zweiten Hälfte des Jahres 1912 von Reichen erhalten hat.

den Wert der diesem freigegebenen Kaffeemengen unver-

kennbar überstiegen. Allein diese Tatsache konnte sich

die Klägerin nach den vom Appellationsgericht erörterten

::\lomenten in guten Treuen daraus erklären, dass Reichen

auch noch über frei veräusserliche Kaffeebestände verfügt

und auch deren Erlös durch Zuweisung der Kundl'll-

wechsel an sie zur Herabsetzung seiner Kontokorrent-

schuld verwendet habe. Es spricht denn auch nichts dafür,

dass sie von den ohne ihre formelle Bewilligung erfolgte!1

Kaffeerückzügen Rcichens wirklich Kenntnis gehaht

hätte.

Die Beklagte macht indessen weiterhin geltend, ilm~

Haftung für den Wert des fehlenden Kaffees sei gleichv,ohl

dadurch getilgt worden, dass die Kläge1'in diesen \Ve1't

tatsächlich doch von Reichen bereits erhalten hahe. E~

handle sich, so hat ihr Vertreter vor Bundesgericht nälwr

Obligationenrecht. N° 84.

ausgeführt, bei dieser Haftung um eine Schuld, die mit der

Schuld Reichens an die Klägerin insofern identisch ~i, als

die KIägerin von der Beklagten den Kaffeewert llur als

Pfanddeckung beanspruchen. könne, dieser AmlPfuch aber

seimitderSchuldabtragung aus dem Pfand wert dyrch

Reichen selbst befriedigt wurden. ZlIm gleichen Ergßbnis

gelangt fernel' auch das VOll der Beklagten vorgelegte Gut-

achten Professor Wielands aus dem Gesichtspln~kte der

Rechtslehrevon der Leistung durch Dritte, weil ~lo'afteines

Pfalldnexus » die Leistungen der Beklagten und Reichens

« derart miteinander verbunden waren, dass die Lei~tung

des einen für den andern Zahlung&effekt gewinnen musste t>.

Diesen Argumenten kann nicht btdgepflichtet werden.

Allerdings stehen die Schuld Reichens und diejenige der

Beklagten gegenüber der Klägerin, während sie an sich

und äusserlich durchaus verschieden sind, indem die

erstere eine Darlehenschuld aus dem Kontokornmtver-

hältnis Reichens mit der Klägerin, die letztere dagegen

eine Verbindlichkeit aus dem (insoweit zu Gunsten der

Klägerin abgeschlossenen) Lagergeschäft zwischen Rei-

chen und der Beklagten darstellt. dadurch in einem

innern Zusammenhang, dass die Schuld der Beklagten

unverkennbar nur zur Sicherung der Schuld Reichens

begründet worden ist und daher mit deren Tilgung ma-

teriell ebenfalls erlöschen muss. Allein dieser Sicherungs-

zweck bedingt umgekehrt auch. dass die akzes~orjsche

Schuld der Beklagten ohne selbständige Tilgung solange

wirksam bleibt, als die Hauptschuld Reichens be!r~eht.

Die selbständige Tilgung einer akzessorischen Schuld kanu

aber jedenfalls nur durch eine Leistung (des Schuldners

selbst oder eines Dritten) bewirkt werden, die für den

Gläubiger als hierauf gerichtet erkennbar ist, da es dem

\Vesen der akzessorischen Schuld nicht ent&pricht, vor

der Hauptschuld getilgt zu werden. und eine zu solcher

Tilgung erfolgende Leistung dßshalb der besolldew, aus-

drücklichen oder konkludenten Kennzeichnung hflMrf.

Diese Voraussetzung trifft jedoch bei den hiel' in Frage

stehenden \Vechselzuweisungen Reichens an die Klägerin

offenbar nicht zu. Es lag nichts vor, woraus die Klägerin

hätte schliessen kÖlmen, dass Reichen damit nicht einfach

Abzahlungen auf seine eigene Kontokorrentschuld ma-

chen wolle. Viehnehr konnte die Klägerin bei ihrer fest-

gestellten Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens

Reichen.s und der Beklagten unmöglich annehmen, dass

sie mit dem Empfang des \Vertes dieser Rimessen nicht

nur ihre Forderung an Reichen, sondern zugleich auch die

ihr dafür bestellte Pfandsicherheit bei der Beklagten um

diesen "Wert verringere.

3. -

Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt-

sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts,

grundsätzlich auf den eingeklagten Wertersatz für den

fehlenden Kaffee Anspruch hat, nicht, wie die Beklagte

behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich

bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden Sclla-

dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un-

kenntnis dieses \Vertempfangs bedingten spätere Ver-

halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für

den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen \Vert-

ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der

Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja

das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens

angerechnet hat und ihre Klageforderung, wie heute

unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an

Reichen nicht übersteigt.

Nach diesem Entscheide bedürfen von den BerufUllgs-

anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt-

antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung,

da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind

dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt-

antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich

der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund-

sätzlichen Rechtsbodell der Klage.

'a) Ein Abzug für die angeblich durch « Schwund)} bei

Bearbeitung des einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen

AS 43 11 -

1()17

t;50

ObJigatlonenrecht. N° 84. •

52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen~

"eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem

Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er

eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises

hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die

Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund I)<

an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-

chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der

für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung

der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin

zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'

\Vert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.

b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill

zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis

verwerteten Kaffee im Ze;itpunkte der Verwertung, gegen-

über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen

sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem

Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der

Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen

Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages

zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen

'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten

Heichens und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-

hesserung der finanziellen Situation Reichens zur Klä-

gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst au

dem von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens

als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-

mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -

tatsächlich nicht eingetretenen -

normalen Verlauf der

Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen

~'l"Zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-

stimmel!.

f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-

~dlädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-

~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter

l.inie angerufenen « richterlichen Ermessen », kein Grund

vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar

Obligationenrecbt. N° .-;:).

ti51

grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der Be-

klagten.

Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch

in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit

das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt.

85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober

i. S. Hofer, Beklagter, gegen DummeI, Kläger.

1\<1 ä k I e r ver t rag. Rechtliche Natur des Versprechens.

Bestimmung der Provision für \Veiterverkauf von Bau-

land parzellen : Brutto- oder Nettoerlös '?

.1. - Durch Urteil vom 21. :\lärz 1917 hat die I. Appel-

lationskammer des Obergerichts defi Kantons Zürich über

die Streitfragen:

.

« 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger

I) 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu 11e-

.>} zahlen?

)} 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass

J} er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631

\) im Schimmelquartier 1/6 des Kaufpreises an den KHiger

» zu bezahlen habe ?»,

erkannt:

« 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 Ft'.

I) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.

) 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht eillge-

)) treten. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 dass das Guthaben der Klägerin an Reichen zur Zeit ihres Bürgschafts"Vernchts vom 18. September 1912, auch wenn das Wötcnpfartd dlHtials noch iiltakt gewesen 'Wäre, die Deckung bereits überstiegen hätte (nach der'eigenen~ unrichtigen 'Varenbe'Wertung dei' Klägerill, mit 100 Fr. per Sack; Un1 50.000 Fr., und nach der richtigen Waren- bewertung, mit 90 Fr. per Sack; um 73,000 Fr.), sodass nicht das VettraneIi auf das ohnehin ungenügende Pfand die Klägetin zum BÜfgschaftsverzicht veranlasst habe, sondern die Tatsache, dass Reichell neben sehlem ge- deckten Kredite stets aUch noch einen Blankokredit ("Von mindestens 50,000 Fr. lind gelegentlich bis 189.000 Fr.) gehabt habe;

E. 2 dass das Watellpfand ehtgegen det Expertise nicht schon im Dezember 1911-> sondern erst im Juni 1912 nicht mehr intakt vorhanden gewesen sei und die späteren Zahlungen der Klägerhl ah. Reichen höchstens 8000 Fr. betragen hätten, dllsB also auch für diese unbedeutenden Zahlungen nicht das Vertrauen auf dös Vorhandensein des Pfandes kausal gewesen sein könne;

E. 3 Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt-

sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts,

grundsätzlich auf den eingeklagten Wertersatz für den

fehlenden Kaffee Anspruch hat, nicht, wie die Beklagte

behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich

bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden Sclla-

dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un-

kenntnis dieses \Vertempfangs bedingten spätere Ver-

halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für

den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen \Vert-

ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der

Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja

das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens

angerechnet hat und ihre Klageforderung, wie heute

unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an

Reichen nicht übersteigt.

Nach diesem Entscheide bedürfen von den BerufUllgs-

anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt-

antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung,

da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind

dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt-

antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich

der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund-

sätzlichen Rechtsbodell der Klage.

'a) Ein Abzug für die angeblich durch « Schwund)} bei

Bearbeitung des einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen

AS 43 11 -

1()17

t;50

ObJigatlonenrecht. N° 84. •

52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen~

"eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem

Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er

eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises

hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die

Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund I)<

an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-

chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der

für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung

der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin

zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'

\Vert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.

b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill

zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis

verwerteten Kaffee im Ze;itpunkte der Verwertung, gegen-

über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen

sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem

Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der

Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen

Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages

zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen

'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten

Heichens und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-

hesserung der finanziellen Situation Reichens zur Klä-

gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst au

dem von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens

als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-

mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -

tatsächlich nicht eingetretenen -

normalen Verlauf der

Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen

~'l"Zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-

stimmel!.

f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-

~dlädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-

~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter

l.inie angerufenen « richterlichen Ermessen », kein Grund

vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar

Obligationenrecbt. N° .-;:).

ti51

grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der Be-

klagten.

Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch

in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit

das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt.

85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober

i. S. Hofer, Beklagter, gegen DummeI, Kläger.

1\<1 ä k I e r ver t rag. Rechtliche Natur des Versprechens.

Bestimmung der Provision für \Veiterverkauf von Bau-

land parzellen : Brutto- oder Nettoerlös '?

.1. - Durch Urteil vom 21. :\lärz 1917 hat die I. Appel-

lationskammer des Obergerichts defi Kantons Zürich über

die Streitfragen:

.

« 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger

I) 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu 11e-

.>} zahlen?

)} 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass

J} er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631

\) im Schimmelquartier 1/6 des Kaufpreises an den KHiger

» zu bezahlen habe ?»,

erkannt:

« 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 Ft'.

I) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.

) 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht eillge-

)) treten. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

638

Obligationenrecht. No 83.

in der Regel auch jenes (vergl. BGE 42 II 595). Die den

Klägern zugefügte Verletzung in ihren persönlichen

Verhältnis.sen, insbesondere in ihrer sittlichen Ehre, ist

flUn eine ungewöhnlich schwere. Und es hat der Be-

klagte die ehrenrührigsten Anschuldigungen wenn nicht

geradezu im Bewusstsein ihrer Unrichtikgeit, so doch

jedenfalls grob fahrlässig erhoben, indem er die bei

deren Natur und Schwere unerlässliche vorgängige

Prüfung der Verhältnisse gänzlich unterliess. Er hat

auch an seinen Vorwürfen noch fest gehalten, nachdem

der Vorstand der Stimmen im Sturm in seiner Entgl'g-

nung deren völlige Unbegründetheit dargetan haU~,

und das berechtigte Verlangen der Kläger um Genug-

tuung unter Erneuerung der Angriffe zurückgewiesen.

Bei dieser Sachlage muss in Uebereinstimmung mit

der Vocinstanz sein Verschulden als ein besonders

schweres im Sinne von Art. 49 OR bezeichnet werden,

womit alle Voraussetzungen für die Zusprechung ein,cr

Genugtuungssumme erfüllt sind."

6. -

Was deren Höhe betrifft, so hesteht kein Anlass

zu einer Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, da

der Beklagte es in quantitativer Hinsicht nicht :mficht

und die Kläger ihrerseits sich dabei' beruhigt hahen.

Es ist deshalb im vollen Umfange zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

t Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts de.s Kantons Aargau vom 26. März HH 7

bf.'stätigt.

Obllgationenr~t. N- 84.

84. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom la. Oktober 1017

i. S. Basler La.gerha.usgesellschaft, Beklagte,

gegen :Berner Handelsbank, Kläguin.

639

Lagergeschäft (Art. 482 bis 486 OR). Schaden-

ersatzpflicht des Lagerhalters wegen vertragswidriger Her-

ausgabe gelagerter Ware. Einrede, dass der als Schaden

eingeklagte Wert dieser Ware dem darüber Verfügungs-

berechtigten (der das Verfügungsrecht zu seiner Deckung

als Kontokorrentgläubiger des Einlagerers eingeräumt

erhalten hat) bereits zugekommen und deshalb nicht mehr

zu ersetzen sei, unbehelflich anges.ichts der FeststelluJ1.g,

dass der Verfügungsberechtigte von der Beziehung des

empfangenen Wertes zu der ihm verhafteten Lagerware

weder Kenntnis hatte, noch haben musste. -

Quantitative

Bemängelung des Wertersatzanspruchs; insbesondere Ab-

zug eines Mehrerlöses, der bei der unrechtmässigen Waren-

verwertung, ge~enüber dem Wert der Ware am Tage ihrer

Rückforderung seitens des Verfügungsberechtigten, erzielt

worden ist 'I

A. -

Im Jahre 1911 eröffnete die Klägerin, die Bemer

Handelsbank in Berll, dem Kaufmann A.Reichen-Rieder

in Frutigen als Kommanditär und Prokuristen der Kaffee-

importfirma Lopes, Steiner & eie in Sao Paulo (Brasilien)

einen Bankkredit. Als Deckung für ihre Vorschüsse, die

meistens in Form von Wechselakzepten geleistet wurden,

stellte ihr der Kreditnehmer (ausser der Verpfändung von

Wertpapieren und der Einräumung der H. Hypothek

von 110,000 Fr. auf einer Liegenschaft in Frutigen) in die

Schweiz eingeführten Kaffee seiner Firma in der Weise

zur Verfügung, dass er solchen Kaffee bei der beklagten

Basler Lagerhausgesellschaft in Basel einlagerte und der

Bank die auf ihren Naulen ausgefertigten und ihr damit

nach dem Reglement der Lagerhausgesellsehaft die Dis-

positionsbefugnis über die Ware verleihenden Lager-

scheine übersenden liess. Bei Verkäufen ab diesem Lage.r

hatte Reichen bei der Bank um· Freigabe der Ware ein-

zukommen und ihr als Gegenwert die auf seine Abnehmer

640

gezogenen Wechsel zu überlassen, worauf die Bank die

Lagerhausgesellschaft unter Rücksendung der betreffen-

den Lagerseheine anwies, die jeweilen sackweise bestimmt

• bezeichnete K.affeetttenge « mir Verfüguüg der Firma

Lopes, Steiner & eie bUw, des Herrtt A. Reithen-Rieder

in Frutigen zu halten I).

In der Zeit vom Frühjahr 1911 his zum April 1913 ge-

langten insgesamt mehr als 7000 Säcke (zu durchschnitt-

lich 00 kg) Käffee der Qualität « gOdd avetage 11 zUr Ein-

lagerung, wobei Reichen die Lagerscheine für 6044 Säcke

auf den Namen der Berner Handelsbank und für den Rest

auf den eigenen oder den Namen seiner Firma ausstellen

liess:

Anfangs Juli 1913 befand ~ich die Bank im Besitze von

9 Lager8cheinen (aus der Zeit vom Dezember 1912 bis

April 1913) filf tusatt1men 28M Säcke, nls sie auf ihre

Erktllldigung über den Lagerbestand von der Lagerhaus-

gesellschaft die AuskUnft erhielt, dass nur noch 835

Säcke auf ihren Namen, nebst 379 Säcken auf den Namen

Reicliens, eingelagert seien. Weitete Nachforschungen

ergaben, dass Reichen, der im November 1912 von der

Bank aufgefordert worden war, den Debetsaldo seines

Kontos herabzusetten, seit dieser Zeit und schon früher

die Bank :tticht bei allen VerkäUfeI1 ab dem ihr zur Ver-

fügung gestenten taget Um die Freigabe der Wate ersucht

und darüber wegen der rtIttngelhaften Kontrolle der Lager-

llausgesellschaft auch ohne ihl'e Weisung hatte Verfügen

können. lJie Lagerhausgeseilschaft stellte Iiun, unter

Anerkent1ung ihres VerschUlden!;, der Bank auch den auf

den Namen Reichens eingelagetten Kaffee, also insgesamt

1214 Sticke, zur Verfügung und versprach im übrigen,

Reichen zu söförtiger Regelung der Angelegeliheit zu

veranlassen. Damit gab sich jedoch die Bank nicht zu-

frieden, sondern tnachte die Lagerhausgesellschaft für die

nach den LngetsCheiMn fehlenden 1670 Säcke verant-

~ortlich und bezeichliete den 29. Juli 1913 als Stichtag

III dem Sinne, dass der Kafteepreis dieses Tages für ihre

. Obligationenreclit. Ne M.

641

Entschädigungsforderung massgebend sein solle. Hierauf

wandte die Lagerhalisgesellschaft ein, dass der Bank ein

Schädeti deshalb nicht erwach!3en sei, weil sie, wie Reichen

angebe, auch für die ohne ihre Einwilligung herausgege-

benen Säcke ttimessen el'halten habe und somit für den

Fehlbestahd gedeckt sei. Die Bank aber entgegnete, dass

sie die fragliche1l Rimessen itn. Glauben; sie stammten

von Verkäufen freier Kaffeevorräte, als Verstärkung der

Position Reichens entgegengenommen und atiderseits für

Reichen wiederum Zahblngeti geleistet h::tbe; die sie nicht

ausgeführt hätte; wenn ilit bekatint gewesen wäre, dass

das zU ihrer Deckung bestimttlte Kaffeelager nicht mehr

ihren Lagerscheinen entspreche.

Nach weiterer frUchtloser KOl'respondel~ erhob die

Betner Htmdelsbank am 8. Dezember 1913 gegen die

Basler Lagerhausgesellschaft in Basel K lag e mit dem

Rechtsbegehten, die Beklagte sei pflichtig zu. erklären, der

Klägetin die in den (näher oozeichneten) 9 Lagerschehlen

enthaltetien 2884 Säcke Kaffee im Totalgewicht VOll

172,431.5 kg auszuhändigen, und zu verurteilen, für

jedes kilo, das sie nicht aushändige, der Klägeti111 Fr. 90

samt 5% Zins seit 29.Juii 1913 zu bezahlen. Dabei

erklärte die Klägerin sich beteit, det Beklagten bei Er-

füllung dieses Atispruchs einen allfällig aus der Liquida-

tiOlt sich ergebenden Uebetschuss des Kontos Reichen

zur VerfügUng ZU stenen, sowie ferner, ihr gegeti Bezah-

lung der SChuld Reichens die Rechte an diesen jettt schon

abzutreten.

Die Basler Lagerhausgesellschaft hat die Klage im

Sinne der aus ihrer BetufuIlgserklätung (unten Fakt. C}

ersichtlichen Einwendungen bestritten. Sie hat sowohl

der Fi11l1a Lopes, Steiner & oe, als aUch deren Teilhaber

Reichen den Streit verkündet; diese haben sich jedoch

am ProzeSSe nicht beteiligt.

Im LaUfe des Prozesses ist der zunächst noch vor-

handene, von der Beklagten nachträglich berichtigend

auf 1211 Säcke angegebene Vorrat des Kaffeelagers im

{j-12

Qbligatlonenrecht. N° 84.

Einverständnis der Parteien bis auf 19 Säcke wertlosen

Inhalts liquidiert und der Gegenstand der Klage so un-

bestrittenennassen auf 1692 Säcke beschränkt wOl'den.

B. -

Das erstinstanzliche Zivilgericht gelangte aqs der

Erwägung, dass die Beklagte nach den Bestimmungen

des OR über den Hinterlegungs- speziell Lagervertrag die

in den Lagerscheinen im Besitze der Klägerin genau be-

zeichnete Ware zurückzugeben habe, ohne weiteres dazu,

für den Fall, dass diese Rückgabe nicht mehr möglich

sei, der Klägerin den durch gerichtliche Expertise des

S::lchverständigen Stöcklin-Müller auf 141,247 Fr. 72 Cts.

(1 Fr. 32 Cts. per kg) bestimmten Wert der Ware mn

Stichtage zuzusprechen. Allein da!> Appellationsgericht

dt'S I{antons Basel-Stadt hob diesen Entscheid mit

Z w i s ehe nur te i I vom 21. Dez e m b e r 1916

auf und wies die Sache ·zur Beweisaufnahme über die

l.:<~inweudung der Beklagten, dass die Klägerin für den

fraglichen Wertersatz bereits gedeckt sei, im Sinne der

Ylotivc an die erste Instanz zurück. Hierauf ordnete deren

Instruktionsrichter eine weitere. Expertise, mit der er

{lCll Gerichtsschreibersubstituten Dr. Huber betraute, an,

l'ülerseits über die Kaffee-Einlagerungen und Rückzüge

Reichem; bei der Beklagten, und anderseits über den

fUmessenverkehr zwischen Reichen und der Klägerin,

sowie über die Frage, ob und eventuell aus welchen nähern

Umständen anzunehmen sei, die Klägerin sei sich be-

wusst gewesen oder habe sich. nach Treu und Glauben

hewusst sein müssen, dass die ihr von Reichen übermit-

telten Kundenwechsel den Gegenwert von Ware dar-

stellten, für die sie Lagerscheine der Beklagten besitze. An

Hand des von Dr. Huber erstatteten, sehr einlässlichen

Berichts stellte sodann das Zivilgericht fest, dass die

Klägerin zwar durch Rimessen auch für den Wert des

j lll~ widerrechtlich entzogenen Kaffees voll gedeckt

worden sei, dass sie jedoch diese Verminderung des

Kaffeelagers nicht.erkannt habe und nach den Umständen

nicht habe erkennen müssen. Und danach erklärte das

Obligatiollenrecht. ~ ° Bi.

613

Gericht unter Berufung auf die ihm von der kantonalen

Oberinstanz verbindlich erteilten rechtlichen Weisungen

die Klägerin für nicht berechtigt, den direkten Werter-

satz des fehlenden Kaffees zu fordern; dagegen sprach

es ihr für indirekten Schaden aus weiterer Kreditgewäh-

rung und Preisgabe einer Bürgschaftsicherheit 139,714 Fr.

42 Cts. zu. Das Appellationsgericht aber erachtete bei

gleicher Beweiswürdigung den Zuspruch des direkten

Schadens in der Höhe des vom Experten Stöcldiu-Müller

ermittelten Warenwertes für gegeben und erkannte

demnach, in Abänderung des erstinstanzlichen Haupt-

dispositivs, mit Urteil vom 23. April 1917:

« Die Beklagte wird zur Zahlung von 141,247 Fr. 72 Cts.

) nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 1913 an die Klägerin

» verurteilt. »

C. -

Hierauf hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und unter Vorlage eines

Gutachtens von Prof. Carl Wieland zur Unterstützung

ihres Rechtsstandpunktes folgende Anträge gestellt:

Hauptantrag I:

Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils vom

'Q3. April 1917 und Abweisung der Klage, weil

\ 1. die Klägetin den vollen Gegenwert des verpfändeh'll

Kaffees erhalten, in der Klage aber einen andern SchadelI.

insbesondere den im Zwischenurteil des Appellations-

gerichts vom 21. Dezember 1915 vorbehaltellen SchadelJ

aus weiterer Kreditgewährung, nicht geltend gemacht

habe;

2. die Klägerill gewusst habe oder doch habe wissell

müssen, dass die erhaltenen Rimessen den Gegenwert des

verpfändeten Kaffees in Basel bildeten.

Eventualantrag I:

Aufhebung des kantonalen Urteils und Erhebung dt'l'

Beweise darüber, oder Rückweisung der Sache zur &.-

weiserhebung darüber, dass der Klägerin kein Schaden

erwachsen sei, speziell

644

Obligationenrecht. N· 84.

1. dass das Guthaben der Klägerin an Reichen zur Zeit

ihres Bürgschafts"Vernchts vom 18. September 1912, auch

wenn das Wötcnpfartd dlHtials noch iiltakt gewesen 'Wäre,

die Deckung bereits überstiegen hätte (nach der'eigenen~

unrichtigen 'Varenbe'Wertung dei' Klägerill, mit 100 Fr.

per Sack; Un1 50.000 Fr., und nach der richtigen Waren-

bewertung, mit 90 Fr. per Sack; um 73,000 Fr.), sodass

nicht das VettraneIi auf das ohnehin ungenügende Pfand

die Klägetin zum BÜfgschaftsverzicht veranlasst habe,

sondern die Tatsache, dass Reichell neben sehlem ge-

deckten Kredite stets aUch noch einen Blankokredit ("Von

mindestens 50,000 Fr. lind gelegentlich bis 189.000 Fr.)

gehabt habe;

2. dass das Watellpfand ehtgegen det Expertise nicht

schon im Dezember 1911-> sondern erst im Juni 1912 nicht

mehr intakt vorhanden gewesen sei und die späteren

Zahlungen der Klägerhl ah. Reichen höchstens 8000 Fr.

betragen hätten, dllsB also auch für diese unbedeutenden

Zahlungen nicht das Vertrauen auf dös Vorhandensein

des Pfandes kausal gewesen sein könne;

3. dass Reichen bereits insolvent gewesen sei, als das

\Varenpfand die Forderung der Klägerin nicht mehr

gedeckt habe.

Eventualantrag n :

Aufhebung des kantonalen Urteils und direkte Herab-

setzung der Forderung der Kljigerin, eventuell Rückwei-

sung der Sache zu neuer Beurteilung in diesem Sinne, weil

1. derPfandwert am Stichtage nicht 141,247 Fr. 72 Cts.,

sondern (mit Rücksicht darauf, dass für die auf Schwund

entfallenden 52 Säcke, sowie auch für die 721 vom Kan-

tonschemiker beanstandeten Säcke, die zum Kaffee dei'

Klägerin gehörten, kein Schadenersatz verlangt werden

könne) nur 132,798 Fr. 50 Cts. betragen habe;

2. die Klägerin durch deh. vorzeitigen Verkauf des

Kaffees 45,302 Fr. 24 Cts. oder 39,010 Fr. 40 Cts. oder

eine zwischen dieselt heiden Ziffern liegende Stimme ge-

wonnen habe, die sie nach den Grundsätzen der cQmpen-

Obligatiouenrecbt. ~o 84.

saUo lucri cum damno auf ihre Schadenersatzforderung

anrechnen müsse;

3. die Schadenersatzforderung der Klägeriu nach

richterlichem Ermessen weiter ZU redm~ierell s::ü,

~. B.

weil die Klägerin Reichen steb, aUßh noch einen. unge-

deckten Kredit gewäl1l't und den hieraus resultierenden

Schaden selbst zu tragen habe.

Ha u ptantrag II:

Es seien die (ll.äher erörterten) Feststellungen des Zivi~­

gerichts, welche das Appellationsgericllt durch V~r~el­

sung auf de.n erstinstanzlichen Tatbestand zu den Selll.lgcn

gemacht habe, als aktenwIdrig Zll berichtigen.

D. -

An der Verhandlung vom 28. September 1917

hat der Vertreter der Beklagten die schriftlich gestellten

Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der. Klägerin

hat auf Abweisung der Berufung und BestätIgung <les

angefochtenen Urteils angetragen.

.

Hierauf ist die Verhandlung abgebrochen und dlt'

Beratung des Gerichts auf den heutigen Termin, zu dem

die Parteivertreter wiederum erschienen sind, verschobeIl

worden.

Das Bundesgericht zieht

in Er,vägung:

1. -

Die rechtliche Gruudlage des Prozesses bildet ein

Hinterlegungsvertrag, speziell ein Lagergeschäft im ~inne

der Art. 482 bis 486 OR. Soweit die Beklagte auf WeIsung

Reichens für den von diesem bei ihr eingelagerten Kaffee

die Lagerscheine (die nach ihrem Lagerregl~ment dem

Lagernehmer als nicht übertragbare Beweumrk~nd~ll

ausgehändigt werden) auf den Namen der Klagerlll

ausgestellt hat, hat sie diese letztere als gemäss A~t. ~6,

in Verbindung mit den Art. 474 ff. OR ausschhesslich

über den betreffenden Kaffee verfügungsberechtigt aner-

kannt. Sie durfte deshalb von dem so übernommenen

Kaffee nicht ohne Weisung der Klägerin herausgeben.

Gegen diese Verpflichtung hat sie insofern verstossen, als

1546

Obligationenrecht. N° 1-:4.

sie dem von der Klägerin an Hand ihrer Lagerscheine

auf den 29. Juli 1913 gestellten Rückgabebegehren mit

Bezug auf 1692 Säcke, um die sich der Prozess heute noch

dreht, zugestandenermassen durch ihr Verschulden nicht

zu entsprechen in der Lage war und ist. (In der genannten

Sackzahl sind 19 Säcke inbegriffen, die zwar noch Vor-

handen, jedoch wegen der festgestellten Wertlosigkeit

ihres Inhaltes vom Appellationsgericht nach dem Antrage

der Klägerin den fehlenden gleichbehandelt worden sind,

"ohne dass die Anfechtung der Beklagten sich speziell

hiegegen richten würde, weshalb es dabei ohne weiteres

sein Bewenden haben muss). Die Pflicht der Beklagten

zur Rückgabe der 1692 Säcke Kaffee hat sich daher

gemäss Art. 97 OR verwandelt in die Pflicht zum Ersatz

des Schadens, den die" Klägerin dadurch erlitten hat,

dass sie über jenen Kaffee im gewünschten Zeitpunkte

nicht verfügen konnte.

2. -

Bezüglich dieser an sich nicht bestrittenen Scha-

denersatzpflicht wendet nun die Beklagte in erster Linie

ein, es fehle überhaupt an einem zu ersetzenden Schaden,

da die Klägerin den als solchen geltend gemachten Wert

des fraglichen Kaffees bereits durch Reichen in der Form

ihr remittierter Kundenwechsel"erhalten habe. Demge-

genüber hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorab

wiederum den vom Zivilgericht ursprünglich geschützten

Standpunkt vertreten, aus d(m Leistungen Reichens an

sie könne die Beklagte als an dem diesen Leistungen zu

GrundL liegenden Rechtsverhältnis nicht beteiligte Dritt-

person für sich grundsätzlich keine Rechte ableiten. Diese

Argumentation ist aber deswegen nicht durchschlagend,

weil die Klägerin ihren vertraglich bestehenden Werter-

satzanspruch nach Treu und Glauben im Sinne des Art. 2

ZGB nicht mehr erheben könnte, falls sie, wie die Be-

klagte mit der Einrede des Dolus behauptet, bei Entge-

gennahme der Rimessen Reichens -

die tatsächlich zur

Deckung des streitigen "Wertes hinreichen -, wenn auch

nicht direkt ge"wusst, so doch nach den Umständen hätte

Obligationenrecht. :::-;0 8!.

(;17

wissen müssen, dass die Rimessen auch aus dem Verkauf

ihr widerrechtlich entzogenen Kaffees stammten. Das

Appellationsgericht hat daher mit Recht die Beklagte

zum Beweise dieser Einre~ebehauptung zugelassen; der

Beweis ist jedoch, wie beide Vorinstanzen zutreffend

angenommen haben, nicht gelungen. Die selbständigen

Erwägungen des Appellationsgerichts hierüber sind in

ihrer tatsächlichen Grundlage, die nicht als aktenwidrig

angefochtell worden ist, für den Berufungsrichter ver-

bindlich und in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung durch-

aus zu billigen. Die Klägerin hatte nicht etwa von vorn-

herein die Pflicht, eine direkte Kontrolle über den Bestand

des ihrer Verfügung unterstellten Kaffeelagers auszu-

üben, sondern durfte sich in dieser Hinsicht auf den

Inhalt der in ihrem Besitze befindlichen Lagerscheine der

Beklagten solange ohne weiteres verlassen, als sich ihr

nicht zwingende Anhaltspunkte für deren Unzuverlässig-

keit hoten. Solche Anhaltspunkte sind aber nicht dar-

getan. ErnsHich in Betracht fällt nur die Tatsache, dnss

die Rimessen, welche die Klägerin namentlich in der

zweiten Hälfte des Jahres 1912 von Reichen erhalten hat.

den Wert der diesem freigegebenen Kaffeemengen unver-

kennbar überstiegen. Allein diese Tatsache konnte sich

die Klägerin nach den vom Appellationsgericht erörterten

::\lomenten in guten Treuen daraus erklären, dass Reichen

auch noch über frei veräusserliche Kaffeebestände verfügt

und auch deren Erlös durch Zuweisung der Kundl'll-

wechsel an sie zur Herabsetzung seiner Kontokorrent-

schuld verwendet habe. Es spricht denn auch nichts dafür,

dass sie von den ohne ihre formelle Bewilligung erfolgte!1

Kaffeerückzügen Rcichens wirklich Kenntnis gehaht

hätte.

Die Beklagte macht indessen weiterhin geltend, ilm~

Haftung für den Wert des fehlenden Kaffees sei gleichv,ohl

dadurch getilgt worden, dass die Kläge1'in diesen \Ve1't

tatsächlich doch von Reichen bereits erhalten hahe. E~

handle sich, so hat ihr Vertreter vor Bundesgericht nälwr

Obligationenrecht. N° 84.

ausgeführt, bei dieser Haftung um eine Schuld, die mit der

Schuld Reichens an die Klägerin insofern identisch ~i, als

die KIägerin von der Beklagten den Kaffeewert llur als

Pfanddeckung beanspruchen. könne, dieser AmlPfuch aber

seimitderSchuldabtragung aus dem Pfand wert dyrch

Reichen selbst befriedigt wurden. ZlIm gleichen Ergßbnis

gelangt fernel' auch das VOll der Beklagten vorgelegte Gut-

achten Professor Wielands aus dem Gesichtspln~kte der

Rechtslehrevon der Leistung durch Dritte, weil ~lo'afteines

Pfalldnexus » die Leistungen der Beklagten und Reichens

« derart miteinander verbunden waren, dass die Lei~tung

des einen für den andern Zahlung&effekt gewinnen musste t>.

Diesen Argumenten kann nicht btdgepflichtet werden.

Allerdings stehen die Schuld Reichens und diejenige der

Beklagten gegenüber der Klägerin, während sie an sich

und äusserlich durchaus verschieden sind, indem die

erstere eine Darlehenschuld aus dem Kontokornmtver-

hältnis Reichens mit der Klägerin, die letztere dagegen

eine Verbindlichkeit aus dem (insoweit zu Gunsten der

Klägerin abgeschlossenen) Lagergeschäft zwischen Rei-

chen und der Beklagten darstellt. dadurch in einem

innern Zusammenhang, dass die Schuld der Beklagten

unverkennbar nur zur Sicherung der Schuld Reichens

begründet worden ist und daher mit deren Tilgung ma-

teriell ebenfalls erlöschen muss. Allein dieser Sicherungs-

zweck bedingt umgekehrt auch. dass die akzes~orjsche

Schuld der Beklagten ohne selbständige Tilgung solange

wirksam bleibt, als die Hauptschuld Reichens be!r~eht.

Die selbständige Tilgung einer akzessorischen Schuld kanu

aber jedenfalls nur durch eine Leistung (des Schuldners

selbst oder eines Dritten) bewirkt werden, die für den

Gläubiger als hierauf gerichtet erkennbar ist, da es dem

\Vesen der akzessorischen Schuld nicht ent&pricht, vor

der Hauptschuld getilgt zu werden. und eine zu solcher

Tilgung erfolgende Leistung dßshalb der besolldew, aus-

drücklichen oder konkludenten Kennzeichnung hflMrf.

Diese Voraussetzung trifft jedoch bei den hiel' in Frage

stehenden \Vechselzuweisungen Reichens an die Klägerin

offenbar nicht zu. Es lag nichts vor, woraus die Klägerin

hätte schliessen kÖlmen, dass Reichen damit nicht einfach

Abzahlungen auf seine eigene Kontokorrentschuld ma-

chen wolle. Viehnehr konnte die Klägerin bei ihrer fest-

gestellten Unkenntnis des vertragswidrigen Verhaltens

Reichen.s und der Beklagten unmöglich annehmen, dass

sie mit dem Empfang des \Vertes dieser Rimessen nicht

nur ihre Forderung an Reichen, sondern zugleich auch die

ihr dafür bestellte Pfandsicherheit bei der Beklagten um

diesen "Wert verringere.

3. -

Aus dem Gesagten folgt"dass die Klägerin, ('llt-

sprechend dem Entscheide des Appellationsgerichts,

grundsätzlich auf den eingeklagten Wertersatz für den

fehlenden Kaffee Anspruch hat, nicht, wie die Beklagte

behauptet, nur auf Ersatz eines weitem, den tatsächlich

bereits empfangenen Kaffeewert übersteigenden Sclla-

dens, der ihr aus ihrem, durch die nachgewiesene Un-

kenntnis dieses \Vertempfangs bedingten spätere Ver-

halten gegenüber Reichen erwachsen sein sollte und für

den sie beweispflichtig wäre. Mit dem nochmaligen \Vert-

ersatz wird die Klägerin, entgegen dem Einwande der

Beklagten, nicht ungerechtfertigt bereichert, da sie ja

das früher Empfangene auf die damalige Schuld Reichens

angerechnet hat und ihre Klageforderung, wie heute

unbestritten ist, ihr ungedeckt gebliebenes Guthaben an

Reichen nicht übersteigt.

Nach diesem Entscheide bedürfen von den BerufUllgs-

anträgen der Beklagten der Eventualantrag I zum Haupt-

antrag I, sowie der Hauptantrag II keiner Erörterung,

da ihr Inhalt danach nicht von Belang ist. Zu prüfen sind

dagegen noch die dem Eventualantrag II zum Haupt-

antrag I zu Grunde liegenden Einwendungen bezüglich

der Höhe des Entschädigungsanspruchs auf dem grund-

sätzlichen Rechtsbodell der Klage.

'a) Ein Abzug für die angeblich durch « Schwund)} bei

Bearbeitung des einge lagerten Kaffees wrloren gegangenen

AS 43 11 -

1()17

t;50

ObJigatlonenrecht. N° 84. •

52 Säcke kann schon deswegen nicht in Frage kommen~

"eH die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem

Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er

eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises

hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die

Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund I)<

an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-

chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der

für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung

der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin

zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'

\Vert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.

b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill

zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis

verwerteten Kaffee im Ze;itpunkte der Verwertung, gegen-

über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen

sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem

Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der

Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen

Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages

zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen

'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten

Heichens und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-

hesserung der finanziellen Situation Reichens zur Klä-

gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst au

dem von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens

als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-

mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -

tatsächlich nicht eingetretenen -

normalen Verlauf der

Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen

~'l"Zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-

stimmel!.

f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-

~dlädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-

~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter

l.inie angerufenen « richterlichen Ermessen », kein Grund

vor. Hiegegen spricht namentlich die unbestreitbar

Obligationenrecbt. N° .-;:).

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grobfahrlässige Art der Vertragsverletzung der Be-

klagten.

Der Entscheid des Appellationsgerichts ist somit auch

in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit

das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 23. April 1917 in allen Teilen bestätigt.

85. Urteil der I. Zivilabteilung von 13. Oktober

i. S. Hofer, Beklagter, gegen DummeI, Kläger.

1\<1 ä k I e r ver t rag. Rechtliche Natur des Versprechens.

Bestimmung der Provision für \Veiterverkauf von Bau-

land parzellen : Brutto- oder Nettoerlös '?

.1. - Durch Urteil vom 21. :\lärz 1917 hat die I. Appel-

lationskammer des Obergerichts defi Kantons Zürich über

die Streitfragen:

.

« 1. Ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger

I) 2614 Fr. samt Zins zu 5 % seit 5. Januar 1906, zu 11e-

.>} zahlen?

)} 2. Ist der Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass

J} er bei einem allfälligen Verkaufe der Parzelle N° 7631

\) im Schimmelquartier 1/6 des Kaufpreises an den KHiger

» zu bezahlen habe ?»,

erkannt:

« 1. Der Beklagte ist schuldig, an den Kläger 2614 Ft'.

I) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 1916 zu bezahlen.

) 2. Auf das zweite Rechtsbegehren wird nicht eillge-

)) treten. »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab-