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ObJigatlonenrecht. N0 84. •
52 Säcke kanu schon deswegen nicht in Frage kommen,.
",eil die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem
Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er
eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises
hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die
Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund»
an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-
chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der
für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung
der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin
zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'
'''ert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill
zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis
verwerteten Kaffee im Zeitpunkte der Verwertung, gegen-
über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen
sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem
Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der
Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen
Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages
zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen
'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten
Beichells und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-
hesserung der finanziellen Situ~tion Reichens zur Klä'"
gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst an
dem "Von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens.
als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-
mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -
tatsächlich nicht eingetretenen -
normalen Verlauf der
Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen
!'l'zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-
stimmell.
f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-
:-,ehädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-
~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter
1 jnie angerufenen { nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen das Versprechen im Zweifel nicht ausdehnend,
sondern einschränkend auszulegen ist; dagegen besteht
kein Grund, es etwa als gegen die guten Sitten ver-
stossend zu betrachten (vergl. REICHEL, Mäklerpro-
vision S. 225).
4. -
Frägt es sich nun, ob .der Beklagte aus dieser
dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung
die eingeklagte Provision schulde, so erschiene zwar,
wenn man den Provisionsschein rein wörtlich auslegen
wollte, wie es die Vorinstanz getan hat, die Klage als
begründet. Nach dem Wortlaut des Versprechens haben
die beiden Agenten - der Kläger und Otto - zusammen
Anspruch auf ein Drittel der Differenz zwischen 30,000
Franken und der Summe, welche den vereinbarten
und bezahlten Verkaufspreis darstellt, m. a. W. : für
die Berechnung des Anteils, den der Beklagte den Agenten
schuldet, wäre der Bruttoerlös aus dem Verkaufe mass-
gebend. Auf Grund der rein wörtlichen Interpretation
ist es auch ohne Belang, wann die Grundstücke verkauft
wurden : da der Beklagte eine Befristung nicht gesetzt
hat, käme es nur auf die Tatsache des Verkaufes, nicht
auf dessen Datum, an.
Allein, so wie die Umstände liegen, kann nicht ange-
nommen werden, dass der Beklagte eine Verpflichtung
in der Ausdehnung, wie sie der Wortlaut seiner Erklärung
in sich schliesst, habe eingehen wollen. Denn er hätte
damit die beiden Agenten an einem rein imaginären
Gewinn beteiligt, indem er, wenn der Bruttoerlös den
Betrag von 30,000 Fr. nur unerheblich überstieg, trotz
des erzielten ({ Mehrpreises» faktisch einen Verlust er-
litten hätte; ebenso würde sich der Gewinn in einen Ver-
lust verwandelt haben, wenn -
wie es tatsächlich der
Fall war -
der Beklagte den Mehrpreis erst nach einigen
Jahren hätte erzielen können, weil inzwischen seine Aus-
lagen für Verzinsung des Anlagekapitals weitergelaufen
wären. Das wirtschaftliche Ergebnis des Verkaufes würde
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Obligatlonenreeht. N· 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn
man mit der Vorinstanz unter dem « Mehrpreis) oder
«Mehrerlös » einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.
• Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was
er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,
war vielmehr, die beiden Agenten an einem allfälligen
Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der W'eise zu
beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und
ein Drittel an sie abgab; keinesfalls kann es seine Mei-
nung gewesen sein, ihnen eine Provision auch für den
Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust
käme. Danach muss unter .dem (Mehrerlös » nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,
wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis
über 30,000 Fr. hinaus ungefähr auch den Nettoerlös
darstellen werde. Dieser Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich um eine Liberalität des Be-
klagten handelte (die nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen in billiger 'Veise, ohne Härte für den Versprechen-
den, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger erkenn-
bar; ja dieser konnte nach Treu und Glauben das Yer-
sprechen nicht anders auffassen. _
5. -
Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-
stanzen ein Nettoerlös hier überhaupt nicht erzielt wor-
den, trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen
45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe
des Provisionsversprechens und dem Verkaufe sind mehr
als 10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals
von 30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen
Berechnung der ersten Instanz 13,651 Fr. 65 Cts aus.
Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-
annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den
die Liegenschaften den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
kaufes zu· stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die unbe-
Obligationellrecht. No 86.
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strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-
tigungskosten mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der
Z,,,ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen
im Betrage von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von 45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur
Hälfte in zu -4%, % verzinslichen und bis 1922 unkünd-
baren Obligationen der Stadt Zürich bezahlt wor~en ist,
deren Kurs im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,
was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermi.tt-
lung des finanziellen Ergebnisses der Operation natürlIch
zu würdigen ist, so ist k'ar, dass von einem Reingewinn
nicht die Rede sein konnte. Solange aber der Beklagte
einen solchen aus dem Verkauf der beiden von Carpen-
tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dei' vom
Kläger erhobene Anspruch 'nach dem ?-esagten nic~t
-geschützt werden. Die vorliegende Klage 1st deshalb mIt
der ersten Instanz« zur Zeit)} abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in
Aufhebung des Urteils der 1. Appellationskammer d:s
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 1917, dIe
Klage zur Zeit abgewiesen.
86. tTrteil der I. Zivilabteilung vom a. November 1917
i. S. Maurer, Kläger gegen :Bötsch, Beklagten-
Art.;} 8 0 R. Voraussetzungen der Ausdehnung <leI' Haftung
des \Verkeigentümcrs auf Z\Jgchörsachen.
A. -
Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Baselstadt die auf ~a:IUl:g ein~r
Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst;) 10 Zms seIt
20. November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.