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43_II_651

BGE 43 II 651

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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ObJigatlonenrecht. N0 84. •

52 Säcke kanu schon deswegen nicht in Frage kommen,.

",eil die angefochtene Entschädigungsbemessung auf dem

Wert des unbearbeiteten Kaffees (im Zustande, wie er

eingelagert wurde) beruht und mangels jeden Nachweises

hiefür nicht anzunehmen ist, dass der Kaffee durch die

Verarbeitung trotz dem damit verbundenen «Schwund»

an Wert eingebüsst habe. Und was die vom Kantons-

chemiker beanstandeten 721 Säcke betrifft, ist nach der

für das Bundesgericht verbindlichen BeweisWÜfdigung

der Vorinstanz nicht sicher, dass sie zu dem der Klägerin

zur Verfügung gestellten Kaffee gehört haben; auch i h l'

'''ert kann daher nicht in Abzug gebracht werden.

b) Die Anrechnung eines Gewinns, welcher der Klägerill

zufolge eines Mehrerlöses aus dem ohne ihre Kenntnis

verwerteten Kaffee im Zeitpunkte der Verwertung, gegen-

über dem Wert des Kaffees am Stichtage, zugekommen

sein soll, auf ihren Schadenersatzanspruch ist mit dem

Appellationsgericht ebenfalls abzulehnen. Es geht in der

Tat nicht an, in dieser Weise den bei der unrechtmässigen

Verwertung erzielten Preis mit demjenigen des Stichtages

zu vergleichen, da nicht ohne weiteres angenommen

'werden kann, dass ohne das vertragswidrige Verhalten

Beichells und der Beklagten, das ja eine wesentliche Ver-

hesserung der finanziellen Situ~tion Reichens zur Klä'"

gerin zur Folge gehabt hat, die Verwertung auch erst an

dem "Von der Klägerin nach Entdeckung jenes Verhaltens.

als Stichtag gewählten Tage stattgefunden hätte; viel-

mehr lässt sich der Zeitpunkt der Verwertung für den -

tatsächlich nicht eingetretenen -

normalen Verlauf der

Lagerliquidation, und damit der unter diesen Umständen

!'l'zielte Preis, mit Sicherheit schlechterdings nicht be-

stimmell.

f) Endlich liegt auch zu einer Herabsetzung des Ent-

:-,ehädigungszuspruchs in Würdigung der gesamten Um-

~ tünde des Falles, nach dem von der Beklagten in letzter

1 jnie angerufenen { nach allgemeinen Rechtsgrund-

sätzen das Versprechen im Zweifel nicht ausdehnend,

sondern einschränkend auszulegen ist; dagegen besteht

kein Grund, es etwa als gegen die guten Sitten ver-

stossend zu betrachten (vergl. REICHEL, Mäklerpro-

vision S. 225).

4. -

Frägt es sich nun, ob .der Beklagte aus dieser

dem Kläger gegenüber eingegangenen Verpflichtung

die eingeklagte Provision schulde, so erschiene zwar,

wenn man den Provisionsschein rein wörtlich auslegen

wollte, wie es die Vorinstanz getan hat, die Klage als

begründet. Nach dem Wortlaut des Versprechens haben

die beiden Agenten - der Kläger und Otto - zusammen

Anspruch auf ein Drittel der Differenz zwischen 30,000

Franken und der Summe, welche den vereinbarten

und bezahlten Verkaufspreis darstellt, m. a. W. : für

die Berechnung des Anteils, den der Beklagte den Agenten

schuldet, wäre der Bruttoerlös aus dem Verkaufe mass-

gebend. Auf Grund der rein wörtlichen Interpretation

ist es auch ohne Belang, wann die Grundstücke verkauft

wurden : da der Beklagte eine Befristung nicht gesetzt

hat, käme es nur auf die Tatsache des Verkaufes, nicht

auf dessen Datum, an.

Allein, so wie die Umstände liegen, kann nicht ange-

nommen werden, dass der Beklagte eine Verpflichtung

in der Ausdehnung, wie sie der Wortlaut seiner Erklärung

in sich schliesst, habe eingehen wollen. Denn er hätte

damit die beiden Agenten an einem rein imaginären

Gewinn beteiligt, indem er, wenn der Bruttoerlös den

Betrag von 30,000 Fr. nur unerheblich überstieg, trotz

des erzielten ({ Mehrpreises» faktisch einen Verlust er-

litten hätte; ebenso würde sich der Gewinn in einen Ver-

lust verwandelt haben, wenn -

wie es tatsächlich der

Fall war -

der Beklagte den Mehrpreis erst nach einigen

Jahren hätte erzielen können, weil inzwischen seine Aus-

lagen für Verzinsung des Anlagekapitals weitergelaufen

wären. Das wirtschaftliche Ergebnis des Verkaufes würde

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Obligatlonenreeht. N· 85.

also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn

man mit der Vorinstanz unter dem « Mehrpreis) oder

«Mehrerlös » einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.

• Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der

Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was

er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,

war vielmehr, die beiden Agenten an einem allfälligen

Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der W'eise zu

beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und

ein Drittel an sie abgab; keinesfalls kann es seine Mei-

nung gewesen sein, ihnen eine Provision auch für den

Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust

käme. Danach muss unter .dem (Mehrerlös » nicht der

Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,

wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis

über 30,000 Fr. hinaus ungefähr auch den Nettoerlös

darstellen werde. Dieser Vertragswille, der sich vollends

daraus ergibt, dass es sich um eine Liberalität des Be-

klagten handelte (die nach allgemeinen Auslegungsgrund-

sätzen in billiger 'Veise, ohne Härte für den Versprechen-

den, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger erkenn-

bar; ja dieser konnte nach Treu und Glauben das Yer-

sprechen nicht anders auffassen. _

5. -

Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-

lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-

stanzen ein Nettoerlös hier überhaupt nicht erzielt wor-

den, trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen

45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe

des Provisionsversprechens und dem Verkaufe sind mehr

als 10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals

von 30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen

Berechnung der ersten Instanz 13,651 Fr. 65 Cts aus.

Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-

annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den

die Liegenschaften den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-

kaufes zu· stehen gekommen sind, nach kaufmännischen

Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die unbe-

Obligationellrecht. No 86.

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strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-

tigungskosten mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der

Z,,,ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen

im Betrage von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,

dass der Kaufpreis von 45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur

Hälfte in zu -4%, % verzinslichen und bis 1922 unkünd-

baren Obligationen der Stadt Zürich bezahlt wor~en ist,

deren Kurs im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,

was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermi.tt-

lung des finanziellen Ergebnisses der Operation natürlIch

zu würdigen ist, so ist k'ar, dass von einem Reingewinn

nicht die Rede sein konnte. Solange aber der Beklagte

einen solchen aus dem Verkauf der beiden von Carpen-

tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dei' vom

Kläger erhobene Anspruch 'nach dem ?-esagten nic~t

-geschützt werden. Die vorliegende Klage 1st deshalb mIt

der ersten Instanz« zur Zeit)} abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in

Aufhebung des Urteils der 1. Appellationskammer d:s

Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 1917, dIe

Klage zur Zeit abgewiesen.

86. tTrteil der I. Zivilabteilung vom a. November 1917

i. S. Maurer, Kläger gegen :Bötsch, Beklagten-

Art.;} 8 0 R. Voraussetzungen der Ausdehnung <leI' Haftung

des \Verkeigentümcrs auf Z\Jgchörsachen.

A. -

Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Baselstadt die auf ~a:IUl:g ein~r

Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst;) 10 Zms seIt

20. November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.