Volltext (verifizierbarer Originaltext)
656
Obligatlonenreeht. Ne 85.
also in der Hauptsache unberücksichtigt gelassen, wenn
man mit der Vorinstanz unter dem «Mehrpreis » oder
« Mehrerlös)) einfach den Bruttoerlös verstehen wollte.
• Eine solche Folge kann aber unmöglich im Willen der
Parteien, insbesondere des Beklagten, gelegen haben. Was
er mit dem Abkommen vernünftigerweise bezweckte,
war vielmehr, die beiden Agenten an einem allfälligen
Gewinn aus dem Liegenschaftsverkaufe in der Weise zu
beteiligen, dass er zwei Drittel davon für sich behielt und
ein Drittel an sie abgab; keinesfalls kann es seine l\Iei-
nung gewesen sein, ihnen eine Provision auch für den
Fall zuzusichern, dass er selber beim Verkauf zu Verlust
käme. Danach muss unter .dem « Mehrerlös » nicht der
Brutto-, sondern der Nettoerlös verstanden werden,
wobei die Parteien wohl annahmen, dass der Mehrpreis
über 30,000 Fr. hinaus ~ngefähr auch den Nettoerlös
darstellen werde. Diesel' Vertragswille, der sich vollends
daraus ergibt, dass es sich um eine Liberalität des Be-
klagten handelte (die nach allgemeinen Auslegungsgrund-
sätzen in billiger 'Veise, ohne Härte für den Versprechen-
den, zu interpretieren ist) war auch dem Kläger erkenn-
bar; ja dieser konnte nach Treu und frlauben das Ye1'-
sprechen nicht anders auffassen. -
5. -
Nun ist nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen In-
stanzen ein Nettoerlös hier überhaupt nicht erzielt wor-
den, trotzdem der Bruttoerlös den Betrag von vollen
45,689 Fr. 40 Cts. erreicht. Denn zwischen der Abgabe
des Provisionsversprechens und dem Verkaufe sind mehr
als 10 Jahre verstrichen. Die Zinsen des Anlagekapitals
von 30,000 Fr. allein machen nach der unbestrittenen
Berechnung der ersten Instanz 13,651 Fr. 65 Cts aus.
Dazu kommen weiter die Verzinsung der einzelnen Zin-
annuitäten, die bei Ausrechnung des Betrages, auf den
die Liegenschaften den Beklagten im Zeitpunkt des Ver-
kaufes zu stehen gekommen sind, nach kaufmännischen
Grundsätzen mitzuberücksichtigen ist, ferner die unbr-
ObJigationenrecht. No 86.
(;57
strittenen Liegenschaftensteuern mit 530 Fr. und die Fer-
tigungskosten mit 132 Fr. 50 Cts. abzüglich der in der
Z",ischenzeit aus den Grundstücken erzielten Einnahmen
im Betrage von 2185 Fr. Zieht man ferner in Betracht,
dass der Kaufpreis von 45,689 Fr. 40 Cts. beinahe zur
Hälfte in zu '4 * % verzinslichen und bis 1922 unkünd-
baren Obligationen der Stadt Zürich bezahlt wor?en ist,
deren Kurs im massgebenden Zeitpunkt nur 90 betrug,
was entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei Ermitt-
lung des finanziellen Ergebnisses der O~eration ~1atürl~ch
zu würdigen ist, so ist kloar, dass von emem Remgewmll
nicht die Rede sein konnte. Solange aber der Beklagte
einen solchen aus dem Verkauf der beiden von Carpen-
tier erworbenen Parzellen nicht erzielt hat, kann dec' vom
Kläger erhobene Anspruch 'nach dem Gesagten nic~t
-geschützt werden. Die vorliegende Klage ist deshalb mIt
der ersten Instanz« zur Zeit}) abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und damit, in
Aufhebung des Urteils der I. Appellationskammer d:s
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 1917, dIe
Klage zur Zeit abgewiesen.
86. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1917
i. S. Maurer, Kläger gegen :Bötsch, Beklagten.
Art. 58 0 R. Voraussetzungen der Ausdehnung der Haftung
des \Verkeigentümcrs auf Z\Jgehörsachen.
.4.. -
Durch Urteil vom 3. Juli 1917 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Baselstadt die auf ~a:IUl:g ein~r
Aversalsumme von 3533 Fr. 75 Cts. nebst :J 1'0 Zms seIt
20. November 1916 gerichtete Klage abgewiesen.
(;58
Obügationenrecht. N° 86.
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf-
hebung und Wiederherstellung des Urteils des Zivilge-
• richts Baselstadt vom 9. Mai 1917, das die Klage im
Betrage von 2000 Fr. gutgeheissen hatte.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Am 20. November 1916 gab die Mieterin der
Liegenschaft Amselstrasse 18 in Basel, Fräulein Rosa
Burckhardt, dem Kläger den Auftrag, die Vorfenster
einzuhängen. Bei dieser Arbeit zog sich der Kläger eine
Verletzung zu, die in der I?urchschneidung der Haupt-
schlagader der rechten Hand und der Daumenstrecksehne
besteht. Der Unfall ereignete sich in der 'Veise, dass er
beim Einhängen des Verandavorfensters infolge Nach-
lassens eines an jenem befindlichen Hakens mit der
rechten Hand in die Scheibe der inneren Fenstertüre
fuhr. Der vom Zivilgerichtspräsidenten bestellte Experte
berichtet, die Vorfenster seien infolge einer dreijährigcn
Lagerung im Keller des bisher unbewohnten Hauses
stark verschwollen und die Haken zum Teil eingerostet
gewesen; der Haken, der sich gel!')st habe, sei übrigens
von jeher zu kurz und ausserdem mangelhaft einge-
schraubt gewesen. Der Kläger war vom 20. November
1916 bis zum 5. Januar 1917 völlig erwerbsunfähig, vom
5. bis 17. Januar 1917 betrug die Erwerbsunfähigkeit
noch 60%; die dauernde Arbeitsunfähigkeit wird auf
8 % eingeschätzt. Am 12. Februar 1917 leitete er gegen
den Beklagten in dessen Eigenschaft als Eigentümer des
,
Hauses die vorliegende Klage ein.
2. -
Zur Entscheidung steht die Frage, wie weit sich
die Haftbarkeit des' Werkeigentümers für Schaden. wel-
cher durch Sachen verursacht wird, die ihrer Natur nach
Zubehörde eines 'Verkes sind, erstrecke, insbesondere
wann sie beginne. Denn es ist zweifellos. dass Vorfenster
Zugehör des Gebäudes sind, für das sie bestimmt sind
Obligationenrecht. N- 86.
(vcrgl. WIELAND, Komm. Anm. 3 zu Art. 645 ZGB).
Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass die
Eigenschaft der den Schaden verursachenden Sache als
Zugehöl', nicht genügt, um die Anwendung der Werkhaf-
tung des Art. 58 OR zu rechtfertigen. Die strenge Haftung
des Werkeigentümers beruht auf der Erwägung, dass
Gebäude oder andere gebäudeähnliche Werke eine Quelle
besonderer und jedenfalls grösserer Gefahren als blosse
Fahrnisgegenstände bilden. Ihrem Zweckgedanken nach
kann sie daher nur dann auf Zugehörsachen ausgedehnt
werden, wenn diese in ihre bestimmungsgemässe Verbin-
dung zu der Hauptsache getreten und damit zu einem
Teil des Werkes geworden sind; die Ausdehnung auf die
Zugehör als solche, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines
solchen Zusammenhanges mit der Hauptsache, wider-
spräche jenem Grundgedanken. Denn solange es an der
gedachten körperlichen Beziehung fehlt, bieten die Zuge-
hörsachen im Allgemeinen keine erheblicheren GefahreIl
als andere bewegliche Sachen und können daher auch
llicht als I' \Yerk » im Sinne von Art. 58 OR angesehen
werden.
Daran kann die Berufung auf Art. 644 ZGB, wonach
die Verfügung über eine Sache sich in der Regel auch auf
ihre Zugehör bezieht, nichts ändern. Unter Verfügungen
sind dabei nur rechtsgeschäftliehe Akte mit dinglicher
oder obligatorischer Wirkung zu verstehen (vergl. 'WIE-
LAND, Anm. 10). Eine Schadensverursachung kann da-
gegeuuicht als rechtliche Verfügung bezeichnet werden:
sie ist eine Tatsache, die wider den Willen des Verursachen-
deli rechtliche Folgenllach sich zieht.
3. -
Im vorliegenden Falle ist nun aber nach der
aktengemässen und deshalb für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellung der Vorinstanz erstellt, dass eine
feste Verbindung der Vorfenster mit dem Gebäude, wie
sie nach dem Vorstehenden erforderlich wäre, beim Ein-
treten des Unfalles noch nicht bestand, sondern dass
dieser sich ereignete, als der Kläger im Begriffe war, sie
Obligationenrecht. N° 87.
erst herzustellen. Da demnach die Klage aus Art. 58 OR
schon aus diesem Grunde abgewiesen werden muss,
braucht auf die weiteren Einwendungen des Beklagten
gegen die Werkhaftung (Selbstverschulden des Klägers
u. s. w.) nicht eingetreten zu werden.
4. -. Dass endlich ein Anspruch aus einer unerlaubten
Handlung des Beklagten (Art. 41 OR) nicht in Frage
kommen kann, hat SChOll die Vorinstallz schlüssig dar-
getan; es kann in dieser Hinsicht einfach auf die Begrün-
dung ihres Entscheides verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 3. Juli-
1917 bestätigt.
87. Arret de la. Ire Section civile du 10 novembre 1917
dans la cause Cretin contre Societe suisse de pyrotechnie.
In te r cl i c ti 0 n d C co neu r r C II ce: lorsqu'elle est illi-
mitee, 1e juge ne doit pas la cleclarer nuile, mais sculcment
la restreindre dans une mesure convenabJe. Ast r ein t es:
dIes ne sont pas contraires au rlroit federal.
Suivallt contrat du 9 mai 1910 Louis Cretin est entre
au service de la Societe suisse rle pyrotechnie en qualite
de directeur techllique; il s'engageait, sous peine de
dommages-interHs, a ne pas creer, ni s'occuper d'une
fabrication similaire pendant un terme de dix ans apres
sa sortie de la Societe.
Le 7 decembre 1910 Cretin a donne sa demission, que
la Soch~te a acceptee « sous les conditions et reserves du
contrat existant. »
En novembre 1911 la Societe a ouvert action aCretin
eIl paiement d'une indeninite de5000fr. pour rupturedu
contrat et d'une indemnite de 10 000 fr. a raison dela
Obligationenrecht. N0 87.
661
concurrence faite par Ie defendeur en violation de l'enga ..
gement precite.
La premiere demande a ete reconnue fondee par arret
du Tribunal fedeml du 28 octobre 1916.
Statuant sur la deuxieme demande, qui fait l'objet du
present proces, la Cour de Justice civile a, par arret du
8 juin 1917, condamne Cretin a 1000 fr. de dommages-
interets et lui a fait defense de s'occuper de la fabrication
de feux d'artifice dans les Communes formant l'agglome-
ration urbaine, ainsi que dans les Communes du canton
entre Rl1öneetArve pendantdixans des le 21 janvier 1911
pour autant que la Societe demanderesse continuerait
ä exister et sous peine d'une astreinte de 20 fr. par jour;
elle a d'ailleurs reserve a la demanderesse ses droits
eventuels quant aux actes de concurrence qui ont pu
avoir lieu depuis le 18 novembre 1912.
Cretin a recouru en refonne contre cet arret eIl con-
cluant a liberation des conclusions de la demande.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit:
Le recourallt conteste la validite de la clause contractu-
elle d'interdiction de concurrence par le motif que cette
interdiction n'a pas ete stipuIee pour un rayon limite.
Mais cette circonstance n'est pas de nature a entacher de
nullite la clause en son entier. Sous l'empire du CO ancien
le Tribunal federal admettait, il est vrai, qu'une inter-
dictioll de concurrence illimitee quant a son champ d'ap-
plication etait contraire aux bonnes mreurs et que, a
raison de ce vice, elle etait radicalement nulle. On pourrait
se demander si cette jurisprudcnce est conciliable avec le
prillcipe de l'art. 20 CO revise d'apres lequel ({ si le contrat
n'est vicie que dans certaines de ses clauses (texte alle-
mand : «blüss einzelne Teile »), ces clauses sont seules
frappees de nullite ». A cet egard le doute serait pennis car
si, d'une part, le butgeneral de ce principe est de restreindre
la nullite a ce qui est strictement necessaire pour suppri-