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Sachenrecht. N° 92.
cette omission,ne doit pas aggravtr la situation du tiers
proprietaire; mais par contre, il n'y a aucune raison pour
• qu'elle l'ameliore, pour que le bailleur perde le droit de
,retention deja acquis de bonne foi, c'est-a-dire celui qui
garantit Je paiement du loyer afferent a une periode OU iJ
ignorait le droit de propriete du tiers. Dans Ie cas parti-
culier. le produit de la realisation du mobilier vendu par
la demanderesse ne couvre meme pas la partie du loyer
du qui se rapporte a l'annee 1914, soit a une epoque OU
le defendeur croyait de bonne foi que les meubles appar-
taient a sa locataire; donc, a supposer meme que. pour
le surplus du loyer, le droit de retention fut eteint, le
recourant est en tout etat de cause fonde a l'exercer sur
l'integralite de la somme qui fait l'objet du proces.
Mais d'allleurs rart. 273 al. 2 est sans application pos-
sible en l'espece, ca!" le ball a He denonce «pour le plus
prochain terme», c'est-a-dire pour le terme prevu par le
contrat (24 mars 1916) et il a pris fm acette date. La
demanderesse pretend qu'en realite le «plus prochain
terme» etait celui qui aurait du etre fixe conformement a
rart. 267, mais c'est la une erreur evidente, puisque le
dit article n'a trait qu'aux baux ~onclus pour une duree
indeterminee et le ball Zwahlen etait conelu pour une
duree fixe de trois ans. L'instance cantonale, elle, estime
que le« plus prochain terme. est celui prevu a rart. 265,
c'est-a-dire celui pour lequelle bailleur, en cas de demeure
du preneur, peut resilier. Mais cette conception n'est pas
non plus admissible. L'article 273 vise la denonciation du
baB pour le plus prochain terme (texte allemand: «Kün-
digung auf das nächste offene Ziel »). non pas sa resilia-
tion avant terme -
eten effet, s'il est naturel qu'on exige
du bailleur qu'il ne prolonge pas le bail au deh\ de sa
duree normale, qu'il ne le renouvelle pas expressement ou
tacitement, il paraitrait excessif de le forcer a le rompre
chaque fois qu'iI apprend que tel objet n'appartient pas
au locataire.
Par ces mot,ifs,
ObJigationemecht. N° 93.
. le Tribunal federal
prononce;
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Le recours est admis et le jugement attaque est reforme
dans le sens de l'admission integrale des conclusions
reconventionnelles du defendeut.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
93. Urteil der I. Zivilabteilung vomal. Oktober 19lB
i. S. Biber, Beklagter,
gegen von '1'scharner, Kläger.
Une r lau b t e H an d I u n g. Haftung des Anwaltes einer
Partei gegenüber einem gerichtlichen Experten für ehrver-
letzende Aeusserungen in einer Gerichtsverhandlung. An-
spruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR 'l Besondere
Schwere der Verletzung und des Verschuldens ?
A. -
Durch Urteil vom 1. April 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons UnterwaIden nid ~em ~ald erkannt:
Die Appellation des Beklagten, WIe dIe Anschluss-
appellation des Klägers werden abgewiesen und das erst-
instanzliehe Urteil bestätigt.
(Das Kantonsgericht hatte durch Urt~il vom 25. Ok-
tober 1915 erkannt, der Beklagte habe SIch der Ehrver-
letzung schuldig gemacht, diese werde gerichtlich auf-
gehoben und die Ehre des Klägers gewahrt, der Beklagte
werde in eine Busse von 40 Fr. verfällt und er habe dem
Kläger 1 Fr. zur Markierung für «tort moral» zu ent-
richten.)
588
ObligatIonenrIebt. No 93.
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-
gehren, es seien die beiden Urteile erster und zweiter
Instanz, soweit sie die Zivilforderung und die Prozess-
kosten betreffen,aufzuheben und es sei die klägerische
Forderung gänzlich abzuweisen.
C. -
Der Kläger hat sich innert Fri&t der Berufung
angeschlossen und Gutheissung der Zivilklage im vollen
Betrage von 10,000 Fr. beantragt.
D. - Da der Beklagte ausserdem gegen das Urteil des
Obergerichts, soweit es strafrechtlicher Natur ist, die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriff,
wurde die Behandlung der Berufung vorläufig einge5tellt.
Die staatsrechtliche Beschwerde wurde durch Urteil des
Bundesgerichts vom 29. Juni 1916 abgewiesen.
E. -
Mit Erklärung vom 16. Oktober 1916 hat der
Kläger die Anschlussberufung zurückgezogen.
F. -
An der heutigen Verhandlung hat der Beklagte
die gestellten Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter
des Klägers hat Abweisung der Berufung und Bestäti-
gung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgerich~ zieht
in Erwägung:
1. -
In einem vor den Gerichten des Kantons Unter-
waiden nid dem Wald zwischen der Uertekorporation
Ennetmoos und einer Anzahl dortigen Güterbesitzer ge-
führten Prozess wegen Ablösung von Holzgerechtigkeiten.
in welchem der heutige Beklagte die Uertekorporation
vertrat, war insbesondere streitig, ob die Ablösungs-
summen auf Grund des Waldertrages festzusetzen seien,
der sich nach dem staatlichen Wirtschaftsplan ergebe,
oder ob unabhängig davon zu untersuchen sei, welchen
Ertrag die Wälder bei zweckmäSsiger Bewirtschaftung
abwärfen. Das zur erstinstanzlichen Beurteilung des Pro-
zesses berufene Kantonsgericht entschied in letzterem
Sinne, entgegen dem von der Uertekorporation auf Grund
Obugatfonearedlt. N~ 98.
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eines Privatgutachtens Prof; Englers in' Zürich, des ehe-
maligen OberförsteAl von Nidwalden, vertretenen Stand-
punkt, und ernannte zum gerichtlichen Experten für die
Ermittlung des massgebenden Waldertrages den ihm
vom ehIg. Oberlorstinspektorat vorgeschlagenen heutigen
Kläger. Dieser bezeichnete im Auftrag und mit Geneh-
migung des Gerichts als seinen Gehilfen zur Besorgung
der erforderlichen Bestandesaufnahmen den Förster Maron
jn Bonaduz. Die Erhebungen hatten sich gemäss Partei-
vereinbarung nicht auf den gesamten Wald, sondern nur
auf ausgewählte Parzellen zu erstrecken. Nachdem der
.gerichtliche Experte sein Gutachten abgegeben hatte,
fand am 8. Juli 1914 die Hauptverhandlung vor dem
Kantonsgericht statt, zu der auch der Experte vorgeladen
wurde und erschien.
An dieser Verhandlung stellte der Beklagte als Vertreter
der Uertekorporation in erster Linie den Antrag auf An-
ordnung einer Oberexpertise und verhielt sich dabei, laut
Feststellung des Kantonsgerichts, wie folgt: Er machte,
nach der einleitenden Bemerkung, dass er zur Begrün-
dung seines Antrages leider die Pflicht habe, Persönliches
vorzubringen, gegen den gerichtlichen Experten und
seinen Gehilfen persönliche Ausfälle, die den Präsidenten
veranlassten, ihn. zwei oder drei Mal zur Ordnung und
zur Sache zu weisen; er bemerkte, dass der Experte seit
17 Jahren nicht mehr im Forstdienste stehe und daher
unfähig sei, die übernommene Aufgabe zu lösen; er be-
schuldigte ihn, nur in den besten Waldparzellen den
Holzvorrat haben feststellen zu lassen und las aus einem,
ihm vorliegenden Schriftstücke (Prof. Englers Bemer-
kungen zum Expertenbericht) in Bezug auf diese Auswahl
den Satz vor : « Das ist mehr als Zufall, das ist Absicht,
und dieser Absicht lag der Zweck zu Grunde, die Vorrats-
und Zuwachsverhältnisse der Korporationswaldungen in
EnnetmQos in möglichst günstigem Lichte erscheinen zu
lassen. l) Endlich warf er dem Experten vor, für die
Bestandesaufnahmen einen Gehilfen gewählt zu haben,
590
Obligationeuneht. Ne 93.
der die nötigen Eigen&chaften für die richtige Ausführung
der übernommenen Arbeiten nicht besitze.
Nach Schluss der Parteiverhandlung verfügte das
Kantonsgericht, es seien die noch nicht überprüften
Waldparzellen noch, wenn immer m~glic~ durch das
gleiche Per&onal, zu kluppieren. Der ge~lchthche ~xperte
unterzog sich dieser Aufgabe. Nach Emgang semes Be-
richtes hierüber, dessen Ergebnis den Behauptungen des
Beklagten nicht entsprach, fällte das Kantonsgericht,
unter Ablehnung der verlangten Oberexpertise, sein End-
urteil zu Gunsten der Güterbesitzer; das kantonale Ober-
gericht hat, auf Appellation hin, dieses Urteil bestätigt.
Mittlerweise hatte der gerichtliche Experte gegen den
Beklagten wegen seiner Äusserungen in der Ger~chtsver
handlung vom 8. Juli 1914 beim KantonsgerIcht von
Nidwalden als dem Gerichtsstande des Tatortes Ehr-
verletzungsklage eingereicht und beantragt~ dieser sei
unter gerichtlicher Aufhebung der Injurien in die ges~tz
licheBusse zu verfällen, und überdies zur Bezahlung emes
Betrages von 10,000 Fr., wegen Kreditschädigung und
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, zu ver-
urteilen. Der Beklagte trug auf Abweisung dieser Begehren
an. Die kantonalen Instanzen haben indessen, nach Durch-
führung eines Beweisverfahrens über den Tatbestand un.d
über die Begründetheit der eingeklagten Vorhalte, dIe
Klage in dem sub A hievor angegebenen Umfange gut-
geheissen.
..
'
2. -
Die Tatfrage, welche Ausserullgen der Beklagte
in der Gerichtssitzung vom 8. Juli 1914 getan habe, ist
von der Vorinstanz endgültig entschieden. Zwar ist dar-
über ein Gerichtsprotokoll nicht gefüh~ worden : die
Feststellung ist an Hand der Zeugenaussagen und nach
den Erinnerungen der anwesenden Gerichtspersonen und
Parteien erfolgt. Danach steht fest :
a) dass der Beklagte den Kläger der Unfähigkeit zu der
ihm übertragenen Aufgabe geziehen hat;
Obligationenrecht. N° 93.
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b) dass er ihn der bewussten Parteinahme zu Gunsten
der Güterbesitzer von Ennetmoos beschuldigt hat;
c) dass er ihm vorgeworfen hat, er habe eine unge-
eignete Hilfsperson zugezogen.
Es frägt sich, ob hierin unter den gegebenen Um-
ständen eine unerlaubte Handlung liege. Dabei kann von
einer Vermögensschädigung, insbesondere von der be-
haupteten Kreditschädigung, von vornherein nicht die
Rede sein. Denn es erscheint als ausgeschlossen, dass der
Kläger in seiner Stellung als Experte durch jene Äusse-
rungen Abbruch erleide, und den Nachweis eines tat-
sächlich erlittenen Schadens hat er nicht angetreten Er
hat denn auch die Anschlussberufung, die auf Gutheis-
sung der Klage im vollen Betrage von 10,000 Fr. zielte,
wieder zurückgezogen, und sich beim vorinstanzlichen
Urteil beruhigt, das ihm 1 Fr. zur Markierung für « tort
moral)) zugesprochen hatte.
Ist somit nur zu entscheiden, ob der Kläger unerlaubter-
weise in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich ver-
letzt worden sei und ob ihm demgemäss eine Genug-
tuung gebühre (Art. 49 rev. OR), so ist diese Frage
sowohl nach der objektiven als der subjektiven Seite vom
Zivilrichter, also auch vom Bundesgericht, selbständig zu
prüfen, ohne dass,es an das kantonale Straf urteil oder an
die Auffassung des Staatsgerichtshofes im Urteil vom
29. Juni 1916 gebunden wäre (verg!. BGE 30 II S.442
Erw.4).
3. -
Objektiv enthält der Vorwurf der Parteilichkeit,
der wissentlichen Parteinahme zu Gunsten der einen
Prozesspartei, einem gerichtlich bestellten (nicht Privat-)
Experten gegenüber erhoben, einen schweren Angriff auf
die sittliche Ehre und damit eine schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse. V!lm gerichtlichen Experten
wird, wie vom Rit:hter. strenge Unparteilichkeit verlangt.
Das Gericht und die Parteien müssen vorab über diese
moralische Eigenschaft des Experten beruhigt sein; sie
592
ObUgatiolleDreebt. NO! 93.
ihm absprechen, bedeutet daher objektiv die denkbar
schwerste Verletzung.
•
Weniger gravierend ist der Vorwurf der Unfähigkeit,
weil er die geistige, nicht die sittliche Lebenssphäre, die
Berufsehre nach ihrer intellektuellen Seite, nicht die
sittliche Ehre betrifft. Die Fähigkeiten und Leistungen,
das Können eines Menschen gehören zwar zu seinen per-
sönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR (vergl.
SPECKER, Persönlichkeitsrechte S. 108 ff.); der Vorwurf
der Unfähigkeit im beruflichen Können ist daher objektiv
ebenfalls als Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu
bezeichnen. Allein von einer besonderen Schwere der
Verletzung kann hier nicht" gesprochen werden.
Was endlich den dritten Vorwurf: Zuziehung einer
unfähigen Hilfsperson betrifft, so müssten besondere
Formen des Angriffes vorliegen, um eine Verletzung in
den persönlichen Verhältnissen zu bewirken; es müsste
gesagt worden sein, der Kläger habe absichtlich oder
gewissenlos oder grob fahrlässig so gehandelt. pa dieser
Tatbestand nicht gegeben ist, liegt in jener Ausserung
allein noch keine Verletzung der persönlichen Verhält-
nisse, insbesondere der Ehre.
4. -
Es frägt sich aber weiter,' ob die mit Bezug auf
den Vorwurf der Parteilichkeit angenommene objektive
Widerrechtlichkeit nicht durch besondere Umstände aus-
geschlossen sei. Als solche könI)ten in Betracht kommen:
einmal die Wahrheit des erhobenen Vorwurfes, und so-
dann namentlich die Verletzungsbefugnis kraft der be-
sonderen Stellung des Beklagten als Anwalt.
Nun fehlt aber jeder Beweis der behaupteten Partei-
lichkeit. Soweit der Beklagte diesen Beweis angetreten
hat, ist er völlig misslungen. Auch wenn die objektive
Unrichtigkeit des Gutachtens des Klägers dargetan wäre,
so wäre damit der Vorwurf der Parteilichkeit noch nicht
erwiesen. wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gut-
achten Engler keinen Beweis, sondern seinerseits erst die
anschuldigende Behauptung bildet. Mit Recht hat denn
~1f!10Ilel.P'edlt. N'l93.
593,
auch der' Beklagte heute. di~sen ~tandpunkt nicht auf ...
genommen.
, Sehwieriger zu beurteilen ist die Frage der Verletzungs-
befugni,$, in welcher der Schwerpunkt des Prozesses liegt:
der Beklagte hat als Anwalt in Wahrung, Vertretung und
Verteidigung der Interessen einer Partei gehandelt. Weg-
leitend für das Verhalten und die Haftung des Anwaltes
gegenüber der Gegenpartei ist der Entscheid des Bundes-
gerichts in Sachen Hirt gegen Albrecht (BGE 36 II S. 443),
welcher wiederholt bestätigt worden ist (verg!. BGE 34 II
S.22, 35 II S. 606 f., sowie Urteil vom 24. Dezember 1915
in Sachen Weber-Estermann gegen Schmid u. Gen.). Da-
nach ist die Widerrechtlichkeit von Äusserungen und Vor-
bringen, die sich an sich als ehrverletzend darstellen
können, dann ausgeschlossen, wenn sie im Prozel!ise ledig-
lich zur Verteidigung der Rechte und Interessen einer
Partei erfolgen, und nicht schon die Form der Äusserung
eine Ehrverletzung darstellt, oder endlich der böse Glaube
oder Fahrlässigkeit im Vorbringen erwiesen ist. Im heu-
tigen Fall handelt es sich aber, im Gegensatz zu den an-
geführten Fällen, um das Verhalten des Anwalts gegen-
über einer am Prozess als Dritter, und zwar als Experte,
beteiligten Person. Einer solchen gegenüber ist die Stel-
lung des Anwalts eine andere als gegenüber der Gegen-
partei: die Grenzen der Verletzungsbefugnis, die im
Berufe des Anwaltes liegt, sind daher hier etwas enger
zu ziehen. Zulässig ist zwar eine auch weitgehende, objek-
tive Kritik. In der Regel hält sich aber nur eine solche
Kritik in den Schranken der Verletzungsbefugnis. Der
gerichtlich bestellte Experte darf und soll nicht schutzlos
Angriffen auf seine Persönlichkeit ausgesetzt sein~ Sein
Gutachten selbst, auch seine Fähigkeiten. dürfen
schonungsloser Kritik unte:rzogen werden, ja es wird
unter Umständen Aufgabe des Parteivertreters sein, das
zu tun; aber den Charakter, die sittliche Persönlichkeit
anzugreifen, ist nur unter der Voraussetzung durch die
Berufstätigkeit gedeckt, dass die erhobenen Vorwürfe
IM
ObUgaUonemecht. Ne 93.
wahr sind. Ob das zutrifft, hat der Parteivertreter zu er-
forschen, bevor er solche Vorwürfe, zumaI in so allge-
meiner Form, wie es hier geschehen ist, erhebt. Bringt
er sie ohne gehörige Erkundigung und ohne irgendwelchen
persönlichen Vorbehalt daran zu knüpfen, vor, und er-
weisen sie sich als falsch, so kann er sich auf die in seinem
Berufe liegende Verletzungsbefugnis nicht stützen. Denn
bei der hier vorliegenden Interessenkollision soll er sich
bewusst sein, dass er im Gutachter eine ebenfalls im
Dienst der Rechtspflege stehende Person, den Gehilfen
und Vertrauensmann des Richters vor sich hat.
Solcher Nachforschungen könnte der Beklagte auch
nicht durch den Umstand enthoben werden. dass er die
Vorwürfe nicht von sich aus erhob, sondern sie dem
Privatgutachten Engler- entnahm, ja dieses einfach ver-
lesen haben will. Denn einmal geht aus der kantonalen
Tatbestandsfeststellung hervor, dass er sich mit einer
solchen bIossen Verlesung nicht begnügt hat; dafür
sprechen auch die Aussagen verschiedener Zeugen (ins-
besondere von Kantonsrichter Odermatt, Friedensrichter
von Holzen, Gerichtsschreiber Odermatt und Advokat
Dr. Niderberger). Aber auch das blosse Vorbringen des
Englerschen Gutachtens kann ihn objektiv nicht ent-
lasten. Denn er hat sich die darin enthaltenen Vorwürfe
zu eigen gemacht, und hat für sie einzustehen. Freilich
wird der gewissenhafte AnwSllt ein vom gerichtlich be-
stellten Sachverständigen abgefasstes Gutachten, sobald
technische Fragen zu behandeln sind, und nicht etwa
auszuführen ist, dass das Gutachten auf falschen recht-
lichen Grundlagen beruhe, am besten durch Einlegung
des Gegengutachtens eines Privatexperten bekämpfen.
Dieses Vorgehen an sich kann hier umsoweniger miss-
billigt werden, als der Beklagte und seine Partei hiefür
einen besonders' geeigneten Gutachter bestellt haben.
Allein wenn sich nun dieser -
in allzu eifriger Vertretung
seiner von der Auffassung des gerichtlich bestellten Ex-
perten abweichenden Meinung -
zu persönlichen Aus-
ObIigationenrecht. No 93.
- 595
fällen gegen den gerichtlichen Experten hinreissen lässt
und der Anwalt diese persönlichen Angriffe ohne weitere
Prüfung übernimmt, so kann das nicht mehr als durch
seinen Beruf gedeckt und für die Wahrung der Interessen
-der Klientschaft notwendig angesehen werden. Wenn
endlich der Beklagte heute behauptet hat, eine Verletzung
~er persönlic.hen Verhältnisse sei hier deshalb ausge-
schlossen, weIl dem Kläger durch die Stellungnahme des
,Gerichts sofort volle Satisfaktion zu teil geworden sei,
~ ist darauf zu erwi~ern, dass eine solche Genugtuung
-dIe Verletzung objektiv nicht ausschliesst, sondern sie
nur in ihren schädigenden Wirknngen einschränken
kann.
5. -
Liegt somit objektiv eine widerrechtliche, ernst-
liche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers
vor, so ist noch die subjektive Seite, das Verschulden des
Beklagten, zu prüfen. Nach Art. 49 rev. OR genügt nicht
jegliches, sondern es wird ein besonders schweres Ver-
schulden verlangt. Nun sprechen zwar einzelne Umstände
zu Gunsten des Beklagten. Er hat den Kläger nicht aus
-persönlichen Motiven (Hass, Rachsucht oder dergI.) und
nicht aus den persönlichen Beziehungen der Parteien
-heraus angegriffen, sondern in seiner Stellung als Anwalt
einer Partei, für die das vom Kläger abgegebene Gut-
achten ein unerwarteter, schwerer Schlag war. Ferner,
hatte er immerhin die Ansicht eines hervorragenden:
Fachmannes für sich. Allein trotz dieser mildernden Um-;
stände ist das Verschulden des Beklagten doch ab ein
,besonders schweres im Sinne von Art. 49 OR anzusehen.
Denn die Schwere des Verschuldens steht im Zusammen-
hange mit der Schwere der Verletzung : je schwerer diese
ist, umso schwerer ist in der Regel auch jenes. Dass die
Vorwürfe des Beklagten gegen den Kläger nicht im Be-
wusstsein ihrer Unrichtigkeit und somit nicht in bösem
Glauben erfolgt sind, schliesst eine besondere Schwere
des Verschuldens so wenig aus, als sie andrerseits schon
-deswegen angenommen werden könnte, weil der kantonale
A.S 42 11 -
1116
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596
Obligationenrecht. N° 93.
Richter das Verschulden so.gar als ein strafrechtlich zu:
ahndendes bezeichnet hat. Die Schwere des Verschuldens.
besteht hier, bei der Schwere der Verletzung, darin, dass.
der Beklagte sich o.hne nähere Prüfung die Schlussfo.lge-
rungen seines Gutachters, welche die moralischen Eigen-
schaften des Klägers betrafen. angeeignet und sie offenbar-
- wie aus den verschiedenen, Ordnungsrufen zu schliessen
ist -
noch besonders unterstrichen hat. Trotzdem also
dem Beklagten ein böswilliges Verhalten nicht zur Last
gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der
an sich löbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte-
ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu
geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angriffes auf die-
Persönlichkeit des Klägers als Experten mit Unbedacht
zu überschreiten, und so. jene Interessen in allzu schroffer
Weise zu verfechten. Das kann aber, bei der beso.nderen
Beschaffenheit des Angriffes, als beso.nders schweres Ver-
schulden angesehen werden; ein so.lches setzt nicht no.t-
wendig ein sittlich anfechtbares Verhalten voraus, das -
hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für
die Bestätigung des kanto.nalen Urteils spricht endlich
auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des
unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des B~
klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der
Lage waren, auch die Schwere des Verschuldens wür-
digen zu können.
6. -
Was die Sanktio.n anbelangt, so hat die Vo.r-
instanz zur Markierung für «to.rt mo.ral» 1 Fr. gespro.chen.
Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich dabei beruhigt,_
weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat: durch
die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor-
liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und
in seinem strafrechtlichen DisPo.sitiv. Esliesse sich bei
dieser Sachlage überhaupt fragen, o.b daneben eine Zivil-
genugtuung no.ch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49
OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt
wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge--
nugtuung. wenn, wie hier, die beso.ndere Schwere der
Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vo.m
1. April 1916, soweit es mit der Berufung angefochten
wurde, bestätigt.
94. UrteU der I. ZivilabteUung vom 4. November 1916
i. S. Wüthrich und Genossen, Kläger,
gegen Allgemeine Xonsumgenossenachaft Oberburg
und Umgebung, Beklagte,
-
Schutz der wirtschaftlichen Persönlichk eit, ZGB
Art. 28. OR Art. 48. Voraussetzungen der Klage auf Be-
seitigung der Störung und auf Unterlassung von einen un-
lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. An-
spruch auf Genugtnung nach Art. 49 OR?
A. - Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel-
\latio.nshof des Kanto.ns Bern, I. Zivilkammer, über das
Klagebegehren : ((Die Beklagte sei schuldig und zu ver-
» urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen-
» schaftlichen Vo.lksblatt und ähnliche Publikatio.nen, So.-
l) weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft
» beeinträchtigt und in deren Besitz bedro.ht werden, ins-
» künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende
» Geschäftsgebahren einzustellen »
erkannt:
1. (Abweisung der Beweisanträge).
2. Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagebegehren
abgewiesen.
B. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Gutheisl>ung der Klage.