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42_II_597

BGE 42 II 597

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 93.

Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich zu:

ahndendes bezeichnet hat. Die Schwere des Verschuldens

besteht hier, bei der Schwere der Verletzung, darin, dass

der Beklagte sich ohne nähere Prüfung die Schlussfolge-

rungen seines Gutachters, welche die moralischen Eigen-

schaften des Klägers betrafen, angeeignet und sie offenbar

- wie aus den verschiedenen, Ordnungsrufen zu schliessen

ist -

noch besonders unterstrichen hat. Trotzdem also

dem Beklagten ein böswilliges Verhalten nicht zur Last

gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der

an sich löbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte-·

ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu

geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angriffes auf die-

Persönlichkeit des Klägers als Experten mit Unbedacht

zu überschreiten, und so. jene Interessen in allzu schroffer

\Veise zu verfechten. Das kann aber, bei der besonderen

Beschaffenheit des Angriffes, als besonders schweres Ver-

schulden angesehen werden; ein solches setzt nicht not-

wendig ein sittlich anfechtbares Verhalten voraus, das

hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für

die Bestätigung des kantonalen Urteils spricht endlich

auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des.

unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des Bar

klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der

Lage waren, auch die Schwere des Verschuldens wür-

digen zu können.

6. -

Was die Sanktion anbelangt, so hat die Vor-

instanz zur Markierung für « tort moral» 1 Fr. gesprochen.

Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich dabei beruhigt,..

weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat: durch

die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor-

liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und

in seinem strafrechtlichen Dispositiv. Esliesse sich bei

dieser Sachlage überhaupt fragen, ob daneben eine Zivil-

genugtuung noch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49~

OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt

wird, Anspruch auf. Leistung einer Geldsumme als Ge-

nugtuung, wenn, wie hier, die besondere Schwere der

Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom

1. April 1916, soweit es mit der Berufung angefochten

wurde, bestätigt.

94. tTrteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1916

i. S. Wüthrich und Genossen, Kläger,

gegen Allgemeine Xonsumgenossenschaft Oberburg

und tTmgebung, Beklagte,

.

Schutz der wirtschaftlicheu Persönlichkeit, ZGB

Art. 28, OR Art. 48. Voraussetzungen der Klage auf Be-

seitigung der Störung und auf Unterlassung von einen un-

lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. An-

spruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR '1

A. - Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel-

"lationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über da:;

Klagebegehren : «Die Beklagte sei schuldig und zu ver-

)} urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen-

» schaftlichen Volksblatt und ähnliche Publikationen, so-

l) weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft

)} beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht werden, ins-

)} künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende

» Geschäftsgebahren einzustellen »

erkannt:

1. (Abweisung der Beweisanträge).

2. Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagebegehren

abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Gutheisbung der Klage.

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ObJigatiopeureeht. N° 94.

C. - An der heutigen Verh,andlung hat der Vertreter

der Kläger diesen Antrag erneuert; der Vertreter der

Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung

des kantonalen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die beklagte Genossenschaft bezweckt laut § 1

ihrer Statuten die Verbesserung der ökonomischen Lage

und die Förderung der sozialen Wohlfahrt ihrer Mit-

glieder; diesen Zweck sucht sie durch gemeinsamen

Einkauf und eigene Erzeugung von Lebensmitteln und

durch deren Ueberlassung an die Mitglieder gegen mässige

Vergütung zu erreichen. Als Verbandsorgan dient das

in Basel en,cheinende « Genobsenschaftliche Volksblatt 1),

das Organ des gesamten Verbandes schweizerischer Kon-

sumvereine. In N° 35 dieses Blattes, vom 29. August

1913, erliess nun die Beklagte ein ganZbeitiges Inserat,

worin sia zahlreiche Produkte, insbesondere auch ihr

Gebäck, wie folgt anpries:

« 'Vir empfehlen unsernMitgliedern, ihren Bedarf in Brot

l) und feinerem Backwerk ausschliesslich aus der eigenen

» Bäckerei zu beziehen. Sie haben hierbei die absolute

» Gewissheit, dass bei der Herstellung alle Sauberkeit be-

» obachtet wird, die bei manchem Privatbäcker eben nicht

» so hoch eingeschätzt wird. Denn, wenn es so ist, wie

» uns versichert wird, dass ein Privatbäcker den Ofen-

)} wischer in einem Bassin naS& macht, in dem tagsüber

» Schweinsgeschirr, Stallbesen, Strümpfe etc. gewaschen

» werden, dessen Flüssigkeit eher mit einer Mistgülle zu

» vergleichen ist, kann von Sauberkeit und Appetitlich-

» keit wohl kaum gesprochen werden, wenn schon die Ver-

I) träger des betreffenden Brotes persönlich sauber aufge-

» putzt den Leuten da~ Brot anbieten.

« Wir möchten daher unsere Mitglieder ersuchen, ihren

» Brotbedarf ausschliesslich von der Genossenschaft be-

l) ziehen zu wollen. um nicht zu riskieren. gelegentlich

ObUgationenreeht. N° 94.

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)) Brot, das unter Verhältnissen wie angedeutet hergestellt

)) worden ist, essen zu müssen.»

Die fünf Kläger, alle Bäckermeister in Oberburg, er-

blickten hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre Ge-

schäftskundschaft und luden im September 1913 die Be-

klagte zum Sühneversuch vor über die Rechtsbegehren :

sie sei zu verurteilen, die Publikation des Inserates, so-

weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft

beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht würden, zu

unterlassen und das die Kläger schädigende Geschäfts-

gebahren einzustellen; ferner habe die Beklagte den

Klägern angemessenen, gerichtlich festzusetzenden Scha-

denersatz zu leisten. Beim Sühneversuch vom 9. Oktober

1913 gab die Beklagte folgende Erklärung zu Protokoll :

der Artikel beziehe sich auf keinen der fünf Kläger, sie

sei bereit, diese Erklärung auf eigene Kosten an gleicher

Stelle im «Genossenschaftlichen Volksblatt » publizieren

zu lassen, ohne übrigens damit irgendwelche Verant-

wortung für den eingeklagten Artikel anzuerkennen.

Die Kläger begnügten sich jedoch damit nicht. Im

Oktober 1914 reichten sie dann gegen die Beklagte die

vorliegende Klage ein, wobei sie das Begehren um

Schadenersatz nicht aufnahmen, angeblich um den Pro-

zess nicht durch einen umfangreichen Schadensnach;'

weis zu verteuern. Die Klage wurde gemäss dem An-

trag der Beklagten vom Appellationshof des Kantons

Bern, welcher die Sache als einzige kantonale Instanz

beurteilte, abgewiesen.

2. - Die Voraussetzungen der Berufung sind erfüllt;

insbesondere ist der gesetzliche Streitwert gegeben. Denn

die Kläger haben erklärt, dass das Interesse, das jeder

von ihnen an der Zusprechung der Klage habe, den

Betrag von 3000 Fr. übersteige, und die Beklagte hat

dagegen nichts eingewendet; zudem schreibt Art. 60 OG

bei subjektiver Klagenhäufung vor, dass die Klagan-

sprüche zusammengerechnet werden.

3. - In der Sache selber ist von Art. 28 ZGB auszu-

600

Obligaticm.enrecht. N0 94.

gehen. weIcher den Schutz der Persönlichkeit im all-

gemeinen und damit auch des Rechtes auf Geltung der

wir t s e ha f t 1 ich e n Persönlichkeit regelt, während

Art. 48 des rev. OR nur eine nähere Ausführung jener

Bestimmung bildet. Nun gibt Art. 28 ZGB dem Ver-

letzten in erster Linie eine Klage auf Beseitigung der

Störung. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom

13. Mai 1914 i. S. Sessler gegen Abt (BGE 40 II 165)

ausgesprochen hat, wird dabei überall eine zur Zeit

der Klageerhebung noch bevorstehende oder doch noch

fortdauernde Störung vorausgesetzt, während für eine

ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der per-

sönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Spezialbestim-

mungen gelten, auf die in Abs. 2 des Art. 28 verwiesen

ist, also namentlich Art. 49 OR. Von einer erst bevor-

stehenden oder auch nur fortdauernden Störung konnte

nun aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Klage-

erhebung, d. h. im Oktober 1914, schlechterdings nicht

die Rede sein. Behaupten doch die Kläger selbst nicht,

dass die Beklagte seit dem 29. August 1913 das bean-

standete Inserat wiederholt oder irgendwelche Vorbe-

reitungen hiezu oder zur Publikation ähnlicher Inserate

getroffen habe. Daher geht auch ihre Berufung auf Art. 48

OR fehl; denn der Anspruch .auf « Unterlassung I) von

Veranstaltungen, die einen unlauteren Wettbewerb dar-

stellen, und auf (I Einstellung, dieses Geschäftsgebarens.

setzt wiederum voraus, dass der Kläger in seinem Be-

sitzstande tatsächlich bedroht sei, im vorliegenden Falle,

dass die Kläger weitere, ihre Kundschaft bedrohende

Handlungen zu befürchten hätten. (vergl. Kommentar,

OSER S. 207, BECKER S. 215 Anm. 14). Es braucht des-

halb nicht untersucht zu werden, ob in der monateweit

zurückliegenden, einmaligen Publikation der Beklagten

im «Genossenschaftlichen Volksblatt » ein Akt unlau-

teren Wettbewerbes gefunden werden könne. Entschei-

dend für die Abweisung des Anspruches ist, dass für eine

Wiederholung jenes wirklichen oder vermeintlichen An-

Obligationenrecht. N0 94.

·60t

;griffes gegen die Kläger gar nichts vorliegt; nach dem

.ganzen Verhalten der Beklagten, insbesondere nach der

förmlichen Erklärung, die sie beim Sühneversuch ab-

.gegeben hat, ist es als geradezu ausgeschlossen zu be-

trachten, dass sie die Kläger irgend wie, speziell durch

Zeitungsinserate. fernerhin in ihrer Geschäftskundschaft

beeinträchtigen werde.

4. - Was sodann Art. 490R anbelangt, so könnte er

insofern in Betracht kommen, als der Richter anstatt

,der primär vorgesehenen Leistung einer Geldsumme

auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann.

Allein ob darunter auch das Verbot weiterer Hand-

lungen, welche die persönlichen Verhältnisse des Klägers

verletzen, zu verstehen sei, erscheint schon fraglich;

ferner ist zweifelhaft, ob der Richter, wenn der Kläger

keine Geldsumme verlangt, von sich aus auf eine an-

dere Art der Genugtuung erkennen dürfe. Abgesehen

-davon fehlen aber die Voraussetzungen für die Verur-

teilung der Beklagten zur Unterlassung weiterer uner-

laubter Publikationen hier gleich wie für die Anwendung

des Art. 48: eine solche Verurteilung könnte nur er-

folgen, wenn für die Kläger die Gefahr einer Wieder-

holung des Verhaltens der Beklagten bestünde, das sie

in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen könnte,

und wenn ausserdem eine besondere Schwere der Ver-

letzung und des Verschuldens auf Seiten der Beklagten

vorläge; von einer solchen könnte indessen im wirtschaft-

lichen Konkurrenzkampfe, um den es sich hier handelt,

nicht gesprochen werden.

\

5. - Wenn schliesslich die Kläger vor dem kantonalen

Richter noch die Publikation des Urteiles verlangt haben,

,so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz

in Anwendung kantonalen Prozessrechtes, also für das

Bundesgericht verbindlich, festgestellt hat, ein solcher

Antrag sei in dem dem Gericht zur Beurteilung unterbrei-

teten Rechtsbegehren nicht enthalten, und schon deshalb

nicht zu berücksichtigen. Uebrigens hat er nur einen

602

ObIigatlonenreebt. N. 95.

Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger Recht

gibt. Folglich ist die Berufung gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916-

bestätigt.

95. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. November 1916

i. S. Xonservenfa.brik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweize-.

risohe Bundesba.hnen, Klägerin.

Fra c h t v e rtr ag betr. einen internationalen Eisenb ahn-

t r ans p 0 r t (von Italien nach der Schweiz). R e c h t s _

a n wen dun gin ö r t I ich erB e z i e h u n g. Frage der

Anwendbarkeit eines S p e z i alt ar i fes im gegebenen Fan.

Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des ausländi-

schen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender

den Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietäts-

mässige, auf Grund des internationalen Uebereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossene Verein-

barung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen ? Prü-

fung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Um-

ständen des FaHes die Parteien· beim Frachtvertrage sich

auf die Anwendung des fraglichen Spezialtarifes geeinigt

haben. Frage der Schadene.rs a t zpflich t der Schwei-

zerischen Bundesbahnen wegen angeblich unrichtigen Ver-

haltens ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes.

A. -

Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte,.

die Konservenfabrik Lenzburg vormals Henkel & Roth

A.-G., aus Italien verschiedene Wagenladungen Kon-

serven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die Be-

klagte jeweilen bei der Empfangnahme die Fracht- und

Zollspesen zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte'

der Rechnungsführer der KJägerin für die Station Lenz-

burg, R. Torgier auf Grund seiner Ermittlungen jeweilen

VOll der Beklagten ein. Für eine erste Sendung vom

Obligationenreeht. N0 95.

603

18. September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indem er

den Frachtansatz des « Spezialtarifes N° 55 für beschleu-

nigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen Ur-

sprungs in Wagenladungen aus Italien)} zu Grunde legte.

Die italienische Versandstation hatte dagegen für die

italienische Strecke Neapel-Pino auf Grund der Eilfracht-

gutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet und die Klägerin im

Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass die

Klägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne

Deckung blieb. In entsprechender Weise forderte Torgier

für drei weitere Sendungen, vom 13. und 18. Oktober und

vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cts., 940 Fr.

20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klä-

gerin von den italienischen Bahnen belasteten Betrag.

Bei der Sendung vom 25. November 1911 hatte TorgIer

wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und

18. Oktober den der· Frachtgutklasse 14 zur Anwendung

gebracht, während die Belastung der Klägerin auf Grund

der Frachtgutklasse 1 erfolgt war.

B. -

Die Summe der Differenzen zwischen den Be-

lastungen der Klägerin und der von Torgier bezogenen

Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 % seitdem

9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert

im nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten

ein.

C. -

Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und

widerklagsweise Bezahlung von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins

seit 11. März 1913 (Klageeinreichung), 1979 Fr. 50 Cts.

nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261 Fr.

80 Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung

von 208 Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Fracht-

briefe hätten jeweilen den Vermerk «Tariffa speciale»-

enthalten und die Fracht sei demgemäss nach dem er-

wähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt

dessen habe nun Torgier bei den Sendungen vom 13. und

18. Oktober 1911 den Tarif der Frachtgutklasse 14 an-

gewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30 Cts. zu viel bezogen,.