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Obligationenrecht. N° 93.
Richter das Verschulden sogar als ein strafrechtlich zu:
ahndendes bezeichnet hat. Die Schwere des Verschuldens
besteht hier, bei der Schwere der Verletzung, darin, dass
der Beklagte sich ohne nähere Prüfung die Schlussfolge-
rungen seines Gutachters, welche die moralischen Eigen-
schaften des Klägers betrafen, angeeignet und sie offenbar
- wie aus den verschiedenen, Ordnungsrufen zu schliessen
ist -
noch besonders unterstrichen hat. Trotzdem also
dem Beklagten ein böswilliges Verhalten nicht zur Last
gelegt werden darf, muss doch gesagt werden, dass der
an sich löbliche Eifer, den er in der Wahrung der Inte-·
ressen seiner Klientschaft entwickelt hat, ihn dazu
geführt hat, die Grenzen des erlaubten Angriffes auf die-
Persönlichkeit des Klägers als Experten mit Unbedacht
zu überschreiten, und so. jene Interessen in allzu schroffer
\Veise zu verfechten. Das kann aber, bei der besonderen
Beschaffenheit des Angriffes, als besonders schweres Ver-
schulden angesehen werden; ein solches setzt nicht not-
wendig ein sittlich anfechtbares Verhalten voraus, das
hier allerdings nicht angenommen werden könnte. Für
die Bestätigung des kantonalen Urteils spricht endlich
auch die Erwägung, dass die Vorinstanzen wegen des.
unmittelbaren Eindruckes, den die Äusserungen des Bar
klagten auf die Anwesenden hervorriefen, besser in der
Lage waren, auch die Schwere des Verschuldens wür-
digen zu können.
6. -
Was die Sanktion anbelangt, so hat die Vor-
instanz zur Markierung für « tort moral» 1 Fr. gesprochen.
Mit Recht hat sich der Kläger schliesslich dabei beruhigt,..
weil er schon anderweitig Genugtuung erhalten hat: durch
die Ergebnisse des Hauptprozesses, sowie durch den vor-
liegenden Prozess selbst, in seinen Beweisergebnissen und
in seinem strafrechtlichen Dispositiv. Esliesse sich bei
dieser Sachlage überhaupt fragen, ob daneben eine Zivil-
genugtuung noch angängig sei. Indessen hat nach Art. 49~
OR, wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt
wird, Anspruch auf. Leistung einer Geldsumme als Ge-
nugtuung, wenn, wie hier, die besondere Schwere der
Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom
1. April 1916, soweit es mit der Berufung angefochten
wurde, bestätigt.
94. tTrteil der I. Zivilabteilung vom 4. November 1916
i. S. Wüthrich und Genossen, Kläger,
gegen Allgemeine Xonsumgenossenschaft Oberburg
und tTmgebung, Beklagte,
.
Schutz der wirtschaftlicheu Persönlichkeit, ZGB
Art. 28, OR Art. 48. Voraussetzungen der Klage auf Be-
seitigung der Störung und auf Unterlassung von einen un-
lauteren Wettbewerb darstellenden Veranstaltungen. An-
spruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR '1
A. - Durch Urteil vom 22. Juni 1916 hat der Appel-
"lationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, über da:;
Klagebegehren : «Die Beklagte sei schuldig und zu ver-
)} urteilen, die Publikation des Inserates im Genossen-
» schaftlichen Volksblatt und ähnliche Publikationen, so-
l) weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft
)} beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht werden, ins-
)} künftig zu unterlassen und das die Kläger schädigende
» Geschäftsgebahren einzustellen »
erkannt:
1. (Abweisung der Beweisanträge).
2. Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagebegehren
abgewiesen.
B. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und auf Gutheisbung der Klage.
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ObJigatiopeureeht. N° 94.
C. - An der heutigen Verh,andlung hat der Vertreter
der Kläger diesen Antrag erneuert; der Vertreter der
Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des kantonalen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die beklagte Genossenschaft bezweckt laut § 1
ihrer Statuten die Verbesserung der ökonomischen Lage
und die Förderung der sozialen Wohlfahrt ihrer Mit-
glieder; diesen Zweck sucht sie durch gemeinsamen
Einkauf und eigene Erzeugung von Lebensmitteln und
durch deren Ueberlassung an die Mitglieder gegen mässige
Vergütung zu erreichen. Als Verbandsorgan dient das
in Basel en,cheinende « Genobsenschaftliche Volksblatt 1),
das Organ des gesamten Verbandes schweizerischer Kon-
sumvereine. In N° 35 dieses Blattes, vom 29. August
1913, erliess nun die Beklagte ein ganZbeitiges Inserat,
worin sia zahlreiche Produkte, insbesondere auch ihr
Gebäck, wie folgt anpries:
« 'Vir empfehlen unsernMitgliedern, ihren Bedarf in Brot
l) und feinerem Backwerk ausschliesslich aus der eigenen
» Bäckerei zu beziehen. Sie haben hierbei die absolute
» Gewissheit, dass bei der Herstellung alle Sauberkeit be-
» obachtet wird, die bei manchem Privatbäcker eben nicht
» so hoch eingeschätzt wird. Denn, wenn es so ist, wie
» uns versichert wird, dass ein Privatbäcker den Ofen-
)} wischer in einem Bassin naS& macht, in dem tagsüber
» Schweinsgeschirr, Stallbesen, Strümpfe etc. gewaschen
» werden, dessen Flüssigkeit eher mit einer Mistgülle zu
» vergleichen ist, kann von Sauberkeit und Appetitlich-
» keit wohl kaum gesprochen werden, wenn schon die Ver-
I) träger des betreffenden Brotes persönlich sauber aufge-
» putzt den Leuten da~ Brot anbieten.
« Wir möchten daher unsere Mitglieder ersuchen, ihren
» Brotbedarf ausschliesslich von der Genossenschaft be-
l) ziehen zu wollen. um nicht zu riskieren. gelegentlich
ObUgationenreeht. N° 94.
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)) Brot, das unter Verhältnissen wie angedeutet hergestellt
)) worden ist, essen zu müssen.»
Die fünf Kläger, alle Bäckermeister in Oberburg, er-
blickten hierin einen unzulässigen Eingriff in ihre Ge-
schäftskundschaft und luden im September 1913 die Be-
klagte zum Sühneversuch vor über die Rechtsbegehren :
sie sei zu verurteilen, die Publikation des Inserates, so-
weit dadurch die Kläger in ihrer Geschäftskundschaft
beeinträchtigt und in deren Besitz bedroht würden, zu
unterlassen und das die Kläger schädigende Geschäfts-
gebahren einzustellen; ferner habe die Beklagte den
Klägern angemessenen, gerichtlich festzusetzenden Scha-
denersatz zu leisten. Beim Sühneversuch vom 9. Oktober
1913 gab die Beklagte folgende Erklärung zu Protokoll :
der Artikel beziehe sich auf keinen der fünf Kläger, sie
sei bereit, diese Erklärung auf eigene Kosten an gleicher
Stelle im «Genossenschaftlichen Volksblatt » publizieren
zu lassen, ohne übrigens damit irgendwelche Verant-
wortung für den eingeklagten Artikel anzuerkennen.
Die Kläger begnügten sich jedoch damit nicht. Im
Oktober 1914 reichten sie dann gegen die Beklagte die
vorliegende Klage ein, wobei sie das Begehren um
Schadenersatz nicht aufnahmen, angeblich um den Pro-
zess nicht durch einen umfangreichen Schadensnach;'
weis zu verteuern. Die Klage wurde gemäss dem An-
trag der Beklagten vom Appellationshof des Kantons
Bern, welcher die Sache als einzige kantonale Instanz
beurteilte, abgewiesen.
2. - Die Voraussetzungen der Berufung sind erfüllt;
insbesondere ist der gesetzliche Streitwert gegeben. Denn
die Kläger haben erklärt, dass das Interesse, das jeder
von ihnen an der Zusprechung der Klage habe, den
Betrag von 3000 Fr. übersteige, und die Beklagte hat
dagegen nichts eingewendet; zudem schreibt Art. 60 OG
bei subjektiver Klagenhäufung vor, dass die Klagan-
sprüche zusammengerechnet werden.
3. - In der Sache selber ist von Art. 28 ZGB auszu-
600
Obligaticm.enrecht. N0 94.
gehen. weIcher den Schutz der Persönlichkeit im all-
gemeinen und damit auch des Rechtes auf Geltung der
wir t s e ha f t 1 ich e n Persönlichkeit regelt, während
Art. 48 des rev. OR nur eine nähere Ausführung jener
Bestimmung bildet. Nun gibt Art. 28 ZGB dem Ver-
letzten in erster Linie eine Klage auf Beseitigung der
Störung. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom
13. Mai 1914 i. S. Sessler gegen Abt (BGE 40 II 165)
ausgesprochen hat, wird dabei überall eine zur Zeit
der Klageerhebung noch bevorstehende oder doch noch
fortdauernde Störung vorausgesetzt, während für eine
ganz in der Vergangenheit liegende Verletzung der per-
sönlichen Verhältnisse ausschliesslich die Spezialbestim-
mungen gelten, auf die in Abs. 2 des Art. 28 verwiesen
ist, also namentlich Art. 49 OR. Von einer erst bevor-
stehenden oder auch nur fortdauernden Störung konnte
nun aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Klage-
erhebung, d. h. im Oktober 1914, schlechterdings nicht
die Rede sein. Behaupten doch die Kläger selbst nicht,
dass die Beklagte seit dem 29. August 1913 das bean-
standete Inserat wiederholt oder irgendwelche Vorbe-
reitungen hiezu oder zur Publikation ähnlicher Inserate
getroffen habe. Daher geht auch ihre Berufung auf Art. 48
OR fehl; denn der Anspruch .auf « Unterlassung I) von
Veranstaltungen, die einen unlauteren Wettbewerb dar-
stellen, und auf (I Einstellung, dieses Geschäftsgebarens.
setzt wiederum voraus, dass der Kläger in seinem Be-
sitzstande tatsächlich bedroht sei, im vorliegenden Falle,
dass die Kläger weitere, ihre Kundschaft bedrohende
Handlungen zu befürchten hätten. (vergl. Kommentar,
OSER S. 207, BECKER S. 215 Anm. 14). Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob in der monateweit
zurückliegenden, einmaligen Publikation der Beklagten
im «Genossenschaftlichen Volksblatt » ein Akt unlau-
teren Wettbewerbes gefunden werden könne. Entschei-
dend für die Abweisung des Anspruches ist, dass für eine
Wiederholung jenes wirklichen oder vermeintlichen An-
Obligationenrecht. N0 94.
·60t
;griffes gegen die Kläger gar nichts vorliegt; nach dem
.ganzen Verhalten der Beklagten, insbesondere nach der
förmlichen Erklärung, die sie beim Sühneversuch ab-
.gegeben hat, ist es als geradezu ausgeschlossen zu be-
trachten, dass sie die Kläger irgend wie, speziell durch
Zeitungsinserate. fernerhin in ihrer Geschäftskundschaft
beeinträchtigen werde.
4. - Was sodann Art. 490R anbelangt, so könnte er
insofern in Betracht kommen, als der Richter anstatt
,der primär vorgesehenen Leistung einer Geldsumme
auf eine andere Art der Genugtuung erkennen kann.
Allein ob darunter auch das Verbot weiterer Hand-
lungen, welche die persönlichen Verhältnisse des Klägers
verletzen, zu verstehen sei, erscheint schon fraglich;
ferner ist zweifelhaft, ob der Richter, wenn der Kläger
keine Geldsumme verlangt, von sich aus auf eine an-
dere Art der Genugtuung erkennen dürfe. Abgesehen
-davon fehlen aber die Voraussetzungen für die Verur-
teilung der Beklagten zur Unterlassung weiterer uner-
laubter Publikationen hier gleich wie für die Anwendung
des Art. 48: eine solche Verurteilung könnte nur er-
folgen, wenn für die Kläger die Gefahr einer Wieder-
holung des Verhaltens der Beklagten bestünde, das sie
in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen könnte,
und wenn ausserdem eine besondere Schwere der Ver-
letzung und des Verschuldens auf Seiten der Beklagten
vorläge; von einer solchen könnte indessen im wirtschaft-
lichen Konkurrenzkampfe, um den es sich hier handelt,
nicht gesprochen werden.
\
5. - Wenn schliesslich die Kläger vor dem kantonalen
Richter noch die Publikation des Urteiles verlangt haben,
,so genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz
in Anwendung kantonalen Prozessrechtes, also für das
Bundesgericht verbindlich, festgestellt hat, ein solcher
Antrag sei in dem dem Gericht zur Beurteilung unterbrei-
teten Rechtsbegehren nicht enthalten, und schon deshalb
nicht zu berücksichtigen. Uebrigens hat er nur einen
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ObIigatlonenreebt. N. 95.
Sinn für den Fall, dass das Urteil dem Kläger Recht
gibt. Folglich ist die Berufung gänzlich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
Dis Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellatioushofes des Kantons Bern vom 22. Juni 1916-
bestätigt.
95. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 10. November 1916
i. S. Xonservenfa.brik Lenzburg, Beklagte, gegen Schweize-.
risohe Bundesba.hnen, Klägerin.
Fra c h t v e rtr ag betr. einen internationalen Eisenb ahn-
t r ans p 0 r t (von Italien nach der Schweiz). R e c h t s _
a n wen dun gin ö r t I ich erB e z i e h u n g. Frage der
Anwendbarkeit eines S p e z i alt ar i fes im gegebenen Fan.
Findet er Anwendung als interne Rechtsnorm des ausländi-
schen Staates, als Vertragsabrede der mit dem Absender
den Frachtvertrag abschliessenden Bahn oder als sozietäts-
mässige, auf Grund des internationalen Uebereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossene Verein-
barung zwischen den beteiligten Bahnverwaltungen ? Prü-
fung, ob nach dem Inhalt des Frachtbriefes und den Um-
ständen des FaHes die Parteien· beim Frachtvertrage sich
auf die Anwendung des fraglichen Spezialtarifes geeinigt
haben. Frage der Schadene.rs a t zpflich t der Schwei-
zerischen Bundesbahnen wegen angeblich unrichtigen Ver-
haltens ihrer Organe bei Ablieferung des Gutes.
A. -
Im Herbst und Winter 1911 bezog die Beklagte,.
die Konservenfabrik Lenzburg vormals Henkel & Roth
A.-G., aus Italien verschiedene Wagenladungen Kon-
serven, die unfrankiert versandt wurden, sodass die Be-
klagte jeweilen bei der Empfangnahme die Fracht- und
Zollspesen zu bezahlen hatte. Den Betrag dieser forderte'
der Rechnungsführer der KJägerin für die Station Lenz-
burg, R. Torgier auf Grund seiner Ermittlungen jeweilen
VOll der Beklagten ein. Für eine erste Sendung vom
Obligationenreeht. N0 95.
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18. September 1911 bezog er 402 Fr. 40 Cts., indem er
den Frachtansatz des « Spezialtarifes N° 55 für beschleu-
nigte Beförderung von Lebensmitteln italienischen Ur-
sprungs in Wagenladungen aus Italien)} zu Grunde legte.
Die italienische Versandstation hatte dagegen für die
italienische Strecke Neapel-Pino auf Grund der Eilfracht-
gutklasse 2 b 1798 Fr. berechnet und die Klägerin im
Konto-Korrent für diesen Betrag belastet, sodass die
Klägerin für eine Differenz von 1395 Fr. 60 Cts. ohne
Deckung blieb. In entsprechender Weise forderte Torgier
für drei weitere Sendungen, vom 13. und 18. Oktober und
vom 25. November 1911, jeweilen 950 Fr. 05 Cts., 940 Fr.
20 Cts. und 1054 Fr. 30 Cts. weniger, als den der Klä-
gerin von den italienischen Bahnen belasteten Betrag.
Bei der Sendung vom 25. November 1911 hatte TorgIer
wiederum den Spezialtarif N° 55, bei denen vom 13. und
18. Oktober den der· Frachtgutklasse 14 zur Anwendung
gebracht, während die Belastung der Klägerin auf Grund
der Frachtgutklasse 1 erfolgt war.
B. -
Die Summe der Differenzen zwischen den Be-
lastungen der Klägerin und der von Torgier bezogenen
Beträge, 4340 Fr. 15 Cts., samt Zins zu 5 % seitdem
9. März 1912 und ergangenen Betreibungskosten, fordert
im nunmehrigen Prozesse die Klägerin von der Beklagten
ein.
C. -
Die Beklagte verlangt Abweisung der Klage und
widerklagsweise Bezahlung von 208 Fr. 30 Cts. samt Zins
seit 11. März 1913 (Klageeinreichung), 1979 Fr. 50 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Januar 1912 und 261 Fr.
80 Cts. samt Zins seit dem 1. April 1912. Die Forderung
von 208 Fr. 30 Cts. wird wie folgt begründet: Die Fracht-
briefe hätten jeweilen den Vermerk «Tariffa speciale»-
enthalten und die Fracht sei demgemäss nach dem er-
wähnten Spezialtarif N° 55 zu berechnen gewesen. Statt
dessen habe nun Torgier bei den Sendungen vom 13. und
18. Oktober 1911 den Tarif der Frachtgutklasse 14 an-
gewendet, und infolgedessen 208 Fr. 30 Cts. zu viel bezogen,.