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40_II_163

BGE 40 II 163

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecllt. N0 29.

den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist

nur möglich in Hinsicht auf solche Begehren, die im bun-

desgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Bundes-

gerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter

Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrund-

satz nach kantonalem Rechte oder dessen Auslegung

durch den kantonalen Richter weiter oder weniger weit

geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundes-

gerichte beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand

unterstände so einer sachlich verschiedenen Beurteilung

durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach alldem

kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem

Entscheide sich nicht an die vor ihr gestellten Partei-

begehren gehalten hat und das Bundesgericht später sei-

nen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz erlässt,

keine Missachtung des Art. 4 BZP abgeleitet werden,

sofern nur vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes

Entscheides zu urteilen, gestellt wurde, was hier, wie

gesagt, der Fall war.

2 ....•

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Revisionsgesuch wird abgew~esen.

VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLITES

Siehe IH. Teil N:) 24 u. 25. - Voir IIIe partie N°S 24 et 25.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

30. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13, Mai 1914 i. S.

Sessler, Beklagter, gegen Abt, Kläger.

Bedeutung des Art. 28 ZGB (q Verletzung persönlicher Ver-

hältnisse ~). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu

Art. 49 OR. -

Streitwertherechnung im Falle der Anrufung

der erstgenannten Gesetzesbestimmung.

A. -

Die Beklagten und Berufungskläger haben beim

Präsidenten des Verbands schweizerischer Eisenwaren-

händler, dem der Kläger angehört, gegen den Kläger die

Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der Statuten

jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere.

\Vegen dieser Anschuldigung hat Abt folgende Klage er-

hoben:

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den

Beklagten beim Verband der Grobeisenhändler des Kan-

tons Bern gegen S. Abt eingereichte Anklage unbegrün-

det ist und der Wahrheit nicht entspricht.

2. Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre

verläumderischen Behauptungen verursachten Schaden

zu ersetzen.

3. Die Beklagten haben dem Kläger bezüglich der auf-

gestellten unwahren Beschuldigungen unerlaubter Ge-

schäftsprinzipien auf richterliche Bestimmung hin Genug-

tuung zu leisten.

B. -

Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Ap-

pellationshof des Kantons Bern das erste Klagbegehren

«im Sinne der Motive» zugesprochen und die beiden

alldern Begehren abgewiesen.

AS 40 Il -

1914

164

Personenrecht. N0 SO.

Aus den Erwägungen dieses Urteils sind folgende auf

das erste Klagbegehren bezügliche Ausführungen her-

vorzuheben: Nach bernischem Prozessrecht wäre für eine

derartige Feststellungsklage kein Raum. Anders stehe

nun aber die Sache auf Grund des ZGB .. Dieses sehe in

Art. 29 eine spezielle Feststellungsklage mit Bezug auf

das bestrittene Recht einer Person zur Führung ihres

Namens vor, und die Doktrin sei darüber einig, dass auch

im Falle des Art. 28 bei unbefugter Verletzung einer Per-

son in ihren persönlichen Verhältnissen neben der Klage

auf Beseitigung der Störung die Feststellungsklage als

Rechtsschutzmittel gegeben sei. Es handle sich danach

auf dem Boden des Art. 28 ZGB nicht etwa bloss um die

Feststellung einer nackten Tatsache, welche zur Begrün-

dung einer Schadenersatz-, bzw. Genugtuungsklage dienen

sollte, sondern mit der fraglichen Feststellung werde

gerade der Schutz der Geschäftsehre des Klägers gegen-

über ihrer angeblich unbefugten Beeinträchtigung durch

die Beklagten bezweckt. Materiell erweise sich die in Rede

stehende Anschuldigung, wenn auch nicht als gänzlich

haltlos, so doch als zu weit gehend. In diesem Sinne sei

das erste Klagbegehren zuzusprechen ..

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche

Abweisung auch des ersten Klagbegehrens.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

In Bezug auf das erste Klagbegehren hat die Vor-

instanz in Anwendung des kantonalen Prozessrechts. also

für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt, dass

« nach bernischem Prozessrecht für eine derartige Fest-

stellungsklage kein Raum» sei. 'Venn sie trotzdem darauf

eingetreten ist, so geschah dies nur deshalb, weil das

eidgenössische Recht, in Art. 28 ZGB, « bei un-

befugter Verletzung einer Person in ihren persönlichen

Verhältnissen)}

{< neben der Klage auf Beseitigung der

Rersonenrecht. N° 30.

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Störung die Feststellungsklage als Rechtssc~utzmi~tel »

gewähre. Auch das Bundesgericht könnte somIt ~uf dIese~

erste Klagbegehren nur dann eintreten, wenn es SIch dabeI

wirklich um eine Klage auf Feststellung einer sol c h e n

« Störung» handeln würde, wie diejenigen «Störungen »,

deren «Beseitigung » Art. 28 ZGB vorsieht. Dies ist nun

aber nicht der Fall. Die zitierte Gesetzesbestimmung gibt

allerdings eine Klage auf Beseitigung der Störung, und

es ist auch richtig, dass die Gutheissung einer solchen

Klage die vorherige Feststellung des Vorhanden seins

einer « Störung » voraussetzt, woraus weiter geschlossen

werden kann, dass unter Umständen auch eine besondere

Klage auf «Feststellung » der Störung zulässig sein mag.

Allein überall wird dabei eine zur Zeit der Klagerhebung

erst noch bevorstehende oder doch noch fort-

d aue r n de Störung vorausgesetzt, während für eine

ganz in der Vergangenheit lie~en~e V e~letzun~ der ~er­

sönlichen Verhältnisse ausschhesshch dIe SpeZlalbesbm-

mungen gelten, auf die das ZGB in Art:. 28 Ab s. 2 ve~­

weist, also namentlich Art. 49 OR. Em Begehren, mIt

welchem -

wie bier -

eine Feststellung darüber ver-

langt wird, dass eine bestimmte, vom Beklagten gegen-

über dem Kläger erhobene Anschuldigung, die bereits

der Vergangenheit angehört, « der Wahrheit nicht en~­

spreche ~), qualifiziert sich somit lediglich als ein Motiv

für ein wegen jener Anschuldigung erhobenes Schaden-

ersatz- oder Genugtuungsbegehren und vernIag daher

für sich allein den Gegenstand einer Berufung an das

Bundesgericht nicht zu bilden.

.

2. -

Der Kläger hat nun allerdings im Anschluss an

seinen Feststellungsantrag sowohl ein Schadenersatz- als

ein Genugtuungsbegehren gestellt. Allein, was zunächst

den Schadenersatzanspruch betrifft, so ist dieser

vom Kläger von· vornherein auf ingesamt 300 Fr.

beziffert worden, sodass er ebenfalls für sich allein der

Berufung nicht unterliegt; als Gen u g t ~ u ~ g aber

hat der Kläger in Art. 27 der Klage ausdrucklich « die

166

Familienrecht. N° 31.

Leistung einer angemessenen Geldsumme» «verlangt I),

während er die Anordung einer « anderweitigen Genug-

tuung », insbesondere diejenige einer « Revokation mit dem

Ausdrucke des Bedauerns I), deUI Richter bloss « nahezu-

legen » erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des

dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte

der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob

« der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr.

erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben

anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu-

halten, so ist auch dieses dritte Klagbegehrell zur Be-

gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht

geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in

Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

1I. FAMILIENRECHT

DR01T DE FAM1LLE

31. trrtell der II. Zivilabteilung vom 6. Mai. 1914 i. S.

Stierli, Beklagter, gegen Sailer, Klägerin.

Art. 315 Z GB; Berücksichtigung des Lebenswandels der

Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis.

A. -

Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die

Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des

von ihr am 18. Juni 1913 geborenen Kindes W alter Arnold

zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs- und 100 Fr.

für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen vor und

nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen

Alimentationsbeitrag von monatlich 30 Fr. bis zum zu-

Familienrecht. N° 31.

167

rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen

der Behauptung der Klägerin, er habe ihr vom No-

vember 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt,

behauptet der Beklagte, mit der KJägerin nur einmal,

und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt

zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger

gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, ~e

Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt

andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten

und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.

B. -

Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur

Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat-

lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Alters-

jahr desselben, verurteilt. -

Zur Begründung dieses

Urteils macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund

der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch an-

genommen werden, dass der Beklagte schon in der ers~en

Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch

verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher

zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314

Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella-

tionsgericht auch· die Einrede aus Art. 315 ZGB. abg~­

wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe

Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben

habe so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens-

füh~ng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich

erfahrungsgemäss für zahlreiche Mädchen die Lust zum

Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst

nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar

mache.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des

Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage

beantragt.

D. - Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-