Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Prozessrecllt. N0 29.
den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist
nur möglich in Hinsicht auf solche Begehren, die im bun-
desgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Bundes-
gerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter
Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrund-
satz nach kantonalem Rechte oder dessen Auslegung
durch den kantonalen Richter weiter oder weniger weit
geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundes-
gerichte beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand
unterstände so einer sachlich verschiedenen Beurteilung
durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach alldem
kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem
Entscheide sich nicht an die vor ihr gestellten Partei-
begehren gehalten hat und das Bundesgericht später sei-
nen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz erlässt,
keine Missachtung des Art. 4 BZP abgeleitet werden,
sofern nur vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes
Entscheides zu urteilen, gestellt wurde, was hier, wie
gesagt, der Fall war.
2 ....•
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgew~esen.
VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLITES
Siehe IH. Teil N:) 24 u. 25. - Voir IIIe partie N°S 24 et 25.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
30. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 13, Mai 1914 i. S.
Sessler, Beklagter, gegen Abt, Kläger.
Bedeutung des Art. 28 ZGB (q Verletzung persönlicher Ver-
hältnisse ~). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu
Art. 49 OR. -
Streitwertherechnung im Falle der Anrufung
der erstgenannten Gesetzesbestimmung.
A. -
Die Beklagten und Berufungskläger haben beim
Präsidenten des Verbands schweizerischer Eisenwaren-
händler, dem der Kläger angehört, gegen den Kläger die
Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der Statuten
jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere.
\Vegen dieser Anschuldigung hat Abt folgende Klage er-
hoben:
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den
Beklagten beim Verband der Grobeisenhändler des Kan-
tons Bern gegen S. Abt eingereichte Anklage unbegrün-
det ist und der Wahrheit nicht entspricht.
2. Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre
verläumderischen Behauptungen verursachten Schaden
zu ersetzen.
3. Die Beklagten haben dem Kläger bezüglich der auf-
gestellten unwahren Beschuldigungen unerlaubter Ge-
schäftsprinzipien auf richterliche Bestimmung hin Genug-
tuung zu leisten.
B. -
Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Ap-
pellationshof des Kantons Bern das erste Klagbegehren
«im Sinne der Motive» zugesprochen und die beiden
alldern Begehren abgewiesen.
AS 40 Il -
1914
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Personenrecht. N0 SO.
Aus den Erwägungen dieses Urteils sind folgende auf
das erste Klagbegehren bezügliche Ausführungen her-
vorzuheben: Nach bernischem Prozessrecht wäre für eine
derartige Feststellungsklage kein Raum. Anders stehe
nun aber die Sache auf Grund des ZGB .. Dieses sehe in
Art. 29 eine spezielle Feststellungsklage mit Bezug auf
das bestrittene Recht einer Person zur Führung ihres
Namens vor, und die Doktrin sei darüber einig, dass auch
im Falle des Art. 28 bei unbefugter Verletzung einer Per-
son in ihren persönlichen Verhältnissen neben der Klage
auf Beseitigung der Störung die Feststellungsklage als
Rechtsschutzmittel gegeben sei. Es handle sich danach
auf dem Boden des Art. 28 ZGB nicht etwa bloss um die
Feststellung einer nackten Tatsache, welche zur Begrün-
dung einer Schadenersatz-, bzw. Genugtuungsklage dienen
sollte, sondern mit der fraglichen Feststellung werde
gerade der Schutz der Geschäftsehre des Klägers gegen-
über ihrer angeblich unbefugten Beeinträchtigung durch
die Beklagten bezweckt. Materiell erweise sich die in Rede
stehende Anschuldigung, wenn auch nicht als gänzlich
haltlos, so doch als zu weit gehend. In diesem Sinne sei
das erste Klagbegehren zuzusprechen ..
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung auch des ersten Klagbegehrens.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
In Bezug auf das erste Klagbegehren hat die Vor-
instanz in Anwendung des kantonalen Prozessrechts. also
für das Bundesgericht verbindlich, festgestellt, dass
« nach bernischem Prozessrecht für eine derartige Fest-
stellungsklage kein Raum» sei. 'Venn sie trotzdem darauf
eingetreten ist, so geschah dies nur deshalb, weil das
eidgenössische Recht, in Art. 28 ZGB, « bei un-
befugter Verletzung einer Person in ihren persönlichen
Verhältnissen)}
{< neben der Klage auf Beseitigung der
Rersonenrecht. N° 30.
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Störung die Feststellungsklage als Rechtssc~utzmi~tel »
gewähre. Auch das Bundesgericht könnte somIt ~uf dIese~
erste Klagbegehren nur dann eintreten, wenn es SIch dabeI
wirklich um eine Klage auf Feststellung einer sol c h e n
« Störung» handeln würde, wie diejenigen «Störungen »,
deren «Beseitigung » Art. 28 ZGB vorsieht. Dies ist nun
aber nicht der Fall. Die zitierte Gesetzesbestimmung gibt
allerdings eine Klage auf Beseitigung der Störung, und
es ist auch richtig, dass die Gutheissung einer solchen
Klage die vorherige Feststellung des Vorhanden seins
einer « Störung » voraussetzt, woraus weiter geschlossen
werden kann, dass unter Umständen auch eine besondere
Klage auf «Feststellung » der Störung zulässig sein mag.
Allein überall wird dabei eine zur Zeit der Klagerhebung
erst noch bevorstehende oder doch noch fort-
d aue r n de Störung vorausgesetzt, während für eine
ganz in der Vergangenheit lie~en~e V e~letzun~ der ~er
sönlichen Verhältnisse ausschhesshch dIe SpeZlalbesbm-
mungen gelten, auf die das ZGB in Art:. 28 Ab s. 2 ve~
weist, also namentlich Art. 49 OR. Em Begehren, mIt
welchem -
wie bier -
eine Feststellung darüber ver-
langt wird, dass eine bestimmte, vom Beklagten gegen-
über dem Kläger erhobene Anschuldigung, die bereits
der Vergangenheit angehört, « der Wahrheit nicht en~
spreche ~), qualifiziert sich somit lediglich als ein Motiv
für ein wegen jener Anschuldigung erhobenes Schaden-
ersatz- oder Genugtuungsbegehren und vernIag daher
für sich allein den Gegenstand einer Berufung an das
Bundesgericht nicht zu bilden.
.
2. -
Der Kläger hat nun allerdings im Anschluss an
seinen Feststellungsantrag sowohl ein Schadenersatz- als
ein Genugtuungsbegehren gestellt. Allein, was zunächst
den Schadenersatzanspruch betrifft, so ist dieser
vom Kläger von· vornherein auf ingesamt 300 Fr.
beziffert worden, sodass er ebenfalls für sich allein der
Berufung nicht unterliegt; als Gen u g t ~ u ~ g aber
hat der Kläger in Art. 27 der Klage ausdrucklich « die
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Familienrecht. N° 31.
Leistung einer angemessenen Geldsumme» «verlangt I),
während er die Anordung einer « anderweitigen Genug-
tuung », insbesondere diejenige einer « Revokation mit dem
Ausdrucke des Bedauerns I), deUI Richter bloss « nahezu-
legen » erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des
dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte
der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob
« der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr.
erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben
anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu-
halten, so ist auch dieses dritte Klagbegehrell zur Be-
gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht
geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in
Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
1I. FAMILIENRECHT
DR01T DE FAM1LLE
31. trrtell der II. Zivilabteilung vom 6. Mai. 1914 i. S.
Stierli, Beklagter, gegen Sailer, Klägerin.
Art. 315 Z GB; Berücksichtigung des Lebenswandels der
Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis.
A. -
Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die
Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des
von ihr am 18. Juni 1913 geborenen Kindes W alter Arnold
zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs- und 100 Fr.
für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen vor und
nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen
Alimentationsbeitrag von monatlich 30 Fr. bis zum zu-
Familienrecht. N° 31.
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rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen
der Behauptung der Klägerin, er habe ihr vom No-
vember 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt,
behauptet der Beklagte, mit der KJägerin nur einmal,
und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt
zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger
gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, ~e
Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt
andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten
und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. -
Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur
Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat-
lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Alters-
jahr desselben, verurteilt. -
Zur Begründung dieses
Urteils macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund
der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch an-
genommen werden, dass der Beklagte schon in der ers~en
Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch
verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher
zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314
Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella-
tionsgericht auch· die Einrede aus Art. 315 ZGB. abg~
wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe
Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben
habe so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens-
füh~ng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich
erfahrungsgemäss für zahlreiche Mädchen die Lust zum
Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst
nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar
mache.
C. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage
beantragt.
D. - Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-