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40_II_156

BGE 40 II 156

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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156

Prozpssrecht. No 29.

handlullgell ergab. Was aber die klügerische Ehefra U

betrifft, die allerdings den Vorverhandlungen nicht bei-

gewohnt hatte, so würde der Standpunkt der Klagpartei,

dass zum mindesten sie, deren Einwilligung zur Per-

fektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der

vom Notar, bezw. vom Courtier formulierten Bedingung

nur den Absclliuss, nicht auch die Erfüllung des

Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe

verstehen können, kOllsequenterweise dazu führen, die

vorliegende Klage wegen mangelnden Konsenses abzu-

weisen; denn der streitige Kaufvertrag lässt sich nicht

in einen gültigen und einen ungülligell Teil zerlegen.

Ob nun die Klage aus diesem letztem Grunde, oder aber

wegen Nichtcinlritts der vereinbarten Bedillgullg abge-

wiesen wird, macht für das Dispositiv keimm Unter-

schied.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das l;rlei} des

Appellat ionsgerichts des Kan lOlls Basd - Stadt

\'0111

24. Februar 1914 bestätigt.

V. PROLESSRi"C!-IT

PROCr.:Dl'RE

29. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. März 1914 i. S.

'l'heiler & OieJ A.·G. gegen Schneeli und ia.ppaz.

Art. 192, 1 b und Art. 4BZP: Ob ein Revisionsgrund

im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach

den vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gestellten Be-

gehren, für deren Auslegung aber die vor den kantonalen

Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Ausle-

gung eines Antrages auf Abweisung der Berufung dahin,

dass in ihm ein bestimmter Eventualantrag enthalten ist.

Verllältnis zwischen Art. 4 BZP und den ihm entsprechen-

den Bestimmungen des kantonalen Prozessrecbts.

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Prozessrecht. N° 29.

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A. -

Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler &

Cie, A.-G. in Luzern, hatte früher die Revisionsbeklagten,

J. G. Schneeli und Ch. Rappaz, als Angestellte in ihre~

Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./26. AprIl

1911 erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres

Verwaltungsrates, Baumann, im Namen der Firma geg~m­

über beiden das Dienstverhältnis als aufgelöst. Belde

bestritten die Zulässigkeit und Gültigkeit der Entla~ung

und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. M~I e?t-

nahm Schneeli der Geschäftskasse 3750 Fr., nambch

2250 Fr. für sich selbst und 1500 Fr. für Rappaz, wel-

che Summen den Salärbeträgell vom 1. Mai bis 15. Se~­

tember 1911 enlsprachen. Am 5. Mai hinterlegten dIe

Revisionsbeklagten diese Belräge beim Gerichtspräside~­

tell von Luzern und Hessen dabei der Revisionskläger~n

erklären: Die Hinterlegung erfolge für 30 Tage und 111

der Meinung, dass sie nach Ablauf VOll 30 Tagen das

Depositum einseitig wieder zurückziehen }{önn.ten: sofern

die Revisionsklägerin nicht binnen dieser FrIst Ihre all-

fülligen Ansprüche dureh rechisförmliche Klage geltend

mache.

B. -

Am ·1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklä-

gerin Klage mit den Begehren: ({ 1: ~s se~en die Beklag-

» tell solidarisch verpflichtet. Ihl 37~0 Fr. zu ~ezahlen

» nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. ~aI 191:;

» 2. Eventuell habe ihr der Beklagle Schneeh 2250

F~.

» und der Beklagte Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen. mIt

I) entsprechendem Verzugszins; 3. Die Klägerin seI als

I) berechtigt zu erklären, die VOll den Beklagten .am

» 5. Mai beim GerichtspräsidenteIl yon Luzern depomer-

» ten Beträge nebst allfiHligem Depotzins auf Rechnung

» ihrer Forderung zu entheben. I)

In ihrer Antwort haben die Beklagten die Begehren

gestell t : « 1. Es sei die Klage gä nzlicl~ abzuw~isen. ~. Die

» BelduCitcn geicn herer,1t!igt zu erklaren, (he von Ihnen

» depol~erten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwert

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Prozessrecbt. No 29.

,) ZU Handen zu nehmen. 3. Die Klägerin habe ihnen

)} auf der deponierten Summe einen Zins von 5 % zu ver-

» güten ab 5. Juni 1911 bis zum Bezuge unter Verrech-

» nung eines allfälligen Depotzinses.)}

Das Bezirksgericht Luzern hat durch Urteil vom

7. Februar 1913 erkannt: « 1. Die Beklagten sind solida-

» risch verpflichtet, an die Klägerin 3750 Fr. nebst Zins

» zu 5 % seit 4. Mai 1911 zu bezahlen und es ist die

,) Klägerin berechtigt, auf Rechnung dieser Ansprache

» die von den Beklagten am 5. Mai 1911 beim Gerichts-

» präsidium Luzern deponierten Beträge nebst allfälligem

» Depotzins zu beziehen. 2. Die Klägerin hat zu bezah-

» len : a) An den I. Beklagten 2250 Fr. nebst Zins zu

) 5 % seit 5. Juni 1911; b) An den zweiten Beklagten

) 1500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 1911.)

3. (Abweisung der Parteien mit ihren abweichenden Be-

gehren). 4. (Kostenpunkt). 5. (Urteilsmitteilung).

Das Obergericht des Kantons Luzern, bei dem beide

Parteien die Rechtsmittel der Appellation und der Kas-

sation einlegten, hat durch Urteil vom 27. Juni 1913 er-

kannt: « 1. Die Klage ist abgewiesen; die BeklagLen sind

» berechtigt, die von ihnen beim Gerichtspräsidenten

» von Luzern deponierten 2275 Fr. und 1500 Fr. wieder

» unbeschwert zu Handen zu nehmen. 2. Die Klägerin

» hat den Beklagten auf die deponierte Summe einen

» Zins von 5 % seit 5. Juni 1911 bis zu deren Bezug zu

» vergüten, unter Verrechnung eines allfälligen Depot-

» zinses.» 3. (Abweisung der Parteien mit ihren weiter-

gehenden Begehren). 4. :(Kostenpunkt).: 5. Urteilsmit-

teilung).

..

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag ge-

stellt und begründet: Es sei das angefochtene Urteil

im Sinne der Zusprechung der gestellten Klagebegehren

abzuändern.

Die Beklagten haben in ihrer Rechtsantwort beantragt:

Prozessrecht. N° 29.

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Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Ober-

gerichts zu bestätigen.

D. -

Das Bundesgericht hat durch Urteil vom 31. Ok-

tober 1913 die Berufung dahin begründet erklärt, dass

es in Ziffer I seines Urteils unter Aufhebung des ange-

fochtenen obergerichtlichen Urteils wörtlich im Sinne der

Dispositive 1 und 2 des bezirksgerichtlichen Urteils er-

kannte. In den Ziffern II und III regelt es die Kosten-

frage, in Ziffer IV die Urteilsmitteilung.

E. -

Gegen das bundesgerichtliche Urteil hat nun-

mehr die Klägerin gültig das Rechtsmittel der Revision

ergriffen mit den Anträgen, die Revision zu bewilligen

und die Punkte I 2,tH und III des Urteilsdispositivs

aufzuheben. ..•.

Als Revisionsgründe werden geltend gemacht: 1. der

des Art. 192, 1, b BZP, soweit er auf Art. 4BZP verweist,

mit der Behauptung: Während die Beklagten die Aus-

händigung der von ihnen deponierten Geldsumme ver-

langt und also einen Eigentumsanspruch zum Gegen-

standeihres Rechtsbegehrensgemacht hätten, habe ihnen

das Bundesgericht in Dispositiv I 2 eine Forderung, ein

Recht obligatorischer Natur zugesprochen, somit etwas

ganz anderes. Durch Dispositiv I 1 schon werde der

Streit vollständig entschieden. 2. . . . .

F. -

Die Revisionsbeklagten haben in ihrer Rechts-

anwart auf gänzliche und kostenfällige Abweisung des

Revisionsgesuches angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Revisionskläger beruft sich zunächst auf

Art. 1 92, 1, b B Z P als Revisiarisgrund und zwar in-

sofern, als die Bestimmung die Revision im Falle einer

Verletzung des Art. 4 BZP zulässt. Nach diesem Ar-

tikel darf das Bundesgericht « einer Partei weder Meh-

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Prozessrecht. N° 29.

reres oder Anderes zusprechen. als sie selbst verlangt,

noch weniger als die Gegenpartei anerkannt hat.)} Die

Vorschrift war ursprünglich nur für die vom Bundesge-

richte als einziger Instanz zu beurteilenden Fälle berech-

net und erst später ist sie dann auch auf die Entscheide

des Gerichts als Berufungsinstanz gegenüber kantonalen

Gerichten anwendbar erklärt worden. In letzerer Bezie-

hung beurteilt sich die Frage, ob in einem bestimmten

Falle das Bundesgericht entgegen dem Art. 4 sich nicht

an das von einer Partei Verlangte oder von der Gegen-

partei Anerkannte gehalten habe, nach den Begehren,

die von den Par Leien in Beziehung auf das durch die

Berufung angefochtene Urteil gesLellt wurden. Denn vor

Bundesgericht handelt es sich hier darum, inwieweil das

Urteil der kantonalen -Oberillstanz abzuändern und durch

ein bUlldesgerichtliches von allderm Inhalte zu ersetzen

sei (vergl. Art 67 2 OG). Die vor den kantonalen Instan-

zen gestellten Parteianträge aber, und im besondern die

Klage- und Antwortbegehren, kommen nur mittelbar in

Betracht, insoferu, als sich die Parteianlräge im Beru-

fungsverfahren inhaltlich auf sie beziehen.

Nun hat aber hier die Revisionsklägerin gar nicht be-

hauptet, dass das Dispositiv des bUlldesgetiehLlichen Ur-

teils über die in derBerufullgsillslanz geslellten An-

lrüge hinausgehe, sondern sie hat die gerügte Verletzullg

des Art.,1 BZP lediglich darauf gestützt, dass das, was

das Bundesgericht den Beklagten zugesprochen habe, yon

diesen nicht zum Gegenstand ihrer Begehren der Klage-

beantwortung gemacht worden sei. Dem Revisionsge-

such fehlt sonach in der rechtlich wesentlichen Beziehung

die erforderliche Substanziierung.

Uebrigens erweist sich das Gesuch, vom erörterlen

Standpunkt aus betrachtet, als unbegründet: Für eille

mögliche Verletzung des Art. 4 BZP kommt vorerst VOll

den Anträgen der BerufungsparteieIl nur jener der Be-

rufungsbeklagten in Frage, der auf Ahweisung der Beru-

fung und Bestätigung des angefochtenen übergerichLli-

Prozessrecht. N° 29.

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ehen Urteils gelautet hat. Sodann kann auch von keiner

vom Gerichte nicht berücksichtigten «Anerkenllung»

durch die « Gegenpartei)} im Sinne des Art. 4 die Rede

sein und ebensowenig davon, dass das bundesgerichtliehe

Urteil den Beklagten «Mehreres» als verlangt zuspreche.

Endlich aber lässt sich auch nicht sagen, dass das Bun-

desgericht « Anderes)} als anbegehrt zuerkenne, wenn es

nicht dem Antrag auf völlige Abweisung der Berufung

entspricht, sondern das angefochtene Urteil durch Wie-

derherstellullg des erstinstanzlichen -

dessen Dispositiv

wörllich in das bundesgerichLliche Dispositiv aufge-

Ilommen ist -- abündert: In dem Begehren auf gänz-

liche Alwveisung der Berufung und Bestätigung des

ohergerichtlichelL Urteils liegl VOll selbst als ein Minus

das Begehren, eventuell das bezirksgerichtliche Urleil

wiederherzustellen, das zu Gunsten der Beklagten weni-

ger weit gehl und deshalb von ihnen vor ObergerichL

angefochten wurde, das ihnen aber immerhin (unter

Ahsprechung der bcallspruchten Rechte auf das Depot)

rine Schadenersalzforderung zuerkennt. Dass die Beru-

fungsbeklagLen die Sache vom Bundesgericht eventuell

gemiiss dem crsUllstallzlichen Urteil entschieden wissen

wollten, wird noch dadurch bekrüfligt, dass aus ihrer

Antwort und Heplik vor erster Instanz deuLlich ihr

Wille erhelll, eine Forderung genannter Art gell end zu

machen, wenn sie auch ein besonderes Begehren in die-

sem Sinne nicht geslellt hatten. An dem Gesagten ändert

auch die Dehauphlllg der Hevisionsklägerin nichts, der

er s t illslanzliche Richter habe den Beklagten etwas an-

deres zugesprochen, als sie verlangl hätten, nämlich statt

eines Eigenlumsanspruches einen Forderungsanspruch.

Damit wird eine Verletzung nicht des Art. 4 ZGB gerügt,

sondern des im kanlonalen Prozessrecht (§ 262 ZiIT. 2

der luzernischen ZPO) und für die kantonalen Insl anzen

gellcnden Grundsatzes, dass der Richler nicht über die

Parleihegehren hinausgehen dürfe. Eine Verletzung des

('11 l sprechenden eidgenössischen Prozessgrnnrlsal zes [lher,

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I'rozessreCllL. N0 29.

den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist

nur möglich in Hinsicht auf solche Begehren, die im bun-

desgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Bundes-

gerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter

Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrund-

satz nach kantonalem Rechte oder dessen Auslegung

durch den kantonalen Richter weiter oder weniger weit

geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundes-

gerichte beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand

unterstände so einer sachlich verschiedenen Beurteilung

durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach all dem

kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem

Entscheide sich nicht an die vor ihr gestellten Partei-

begehren gehalten hat und das Bundesgericht später sei-

nen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz erlässt,

keine lVIissachtung des Art. 4 BZP abgeleitet werden,

sofern nur vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes

Entscheides zu urteilen, gestellt wurde, was hier, wie

gesagt, der Fall war.

2 .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Revisionsgesuch wird abgew~esen.

VI. SCHULDBETRElBUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITES ET FAILLlTES

Siehe III. Teil N° 24 u. 25. - Voir lIIe partie N°S 24 et 25.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

30. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 13. Ma.i 1914 i. S.

Sessler, Beklagter, gegen Abt, Kläger.

Bedeutung des Art. 28 ZGB (~Verletzung persönlicher Ver-

hältnisse»). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu

Art. 49 OR. -

Streitwertberechnung im Falle der Anrufung

der erstgenannten Gesetzesbestimmung.

A. -

Die Beklagten und Berufungskläger haben beim

Präsidenten des Verbands schweizerischer Eisenwaren-

händler, dem der Kläger angehört, gegen den Kläger die

Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der Statuten

jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere.

Wegen dieser Anschuldigung hat Abt folgende Klage er-

hoben:

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den

Beklagten beim Verband der Grobeisenhändler des Kan-

tons Bern gegen S. Abt eingereichte Anklage unbegrün-

det ist und der Wahrheit nicht entspricht.

2. Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre

verläumderischen Behauptungen verursachten Schaden

zu ersetzen.

3. Die Beklagten haben dem Kläger bezüglich der auf-

gestellten unwahren Beschuldigungen unerlaubter Ge-

schäftsprinzipien auf richterliche Bestimmung hin Genug-

tuung zu leisteIl.

B. -

Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Ap-

pellationshof des Kantons Bern das erste Klagbegehren

«im Sinne der Motive » zugesprochen und die beiden

andern Begehren abgewiesen.

AS 40 II -

1914

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