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40_II_152

BGE 40 II 152

Bundesgericht (BGE) · 1914-04-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N. 28.

28. Urteil der Il Zivilabteilq vom 1. April 1914 i. S.

G.erster, Kläger, gegen Gerber, Beklagte.

Voraussetzung~n der;Perfektion eines Liegenschaftskaufes.

. Auslegung emer Bedmgung .

. A. -

Die klägerischen Ehegatten als Verkäufer und

dI~ Beklagte (damals Wwe. Tanner) als Käuferin unter-

zeIchneten am 18. und 19. September 1912 (die Be-

~lagte und der klägerische Ehemann am 18., die kläge-

fIsche Ehefrau am 19. September) einen, das Datum

~es 1~. S~ptember t~agenden notariellen Kaufvertrag

u~er eme LIegenschaft m Bl;lsel zum Preise von 68,000 Fr.

DIe Vertragsurkunde enthält folgende, hier in Betracht

kommende Bestimmung:

(i Dies~r ~auf ist unter der Bedingung abgeschlossen,

>) dass dIe LIegenschaft zum Frohsinn in Allschwil VOll

» Frau. Witwe Karoline Tanner-Stengel an Herr Gustav

» W alhser verkauft wird. Die Erfüllung dieser Bedin-

») gung soll bis ersten Oktober neunzehnhundertzwölf

» feststehen. »

Der kantonale Richter hat auf Grund von Zeugenaus-

sagen festgestellt, dass die Beklagte bei den Vorverhand-

lungen und noch am 18. September im Vorzimmer des

N?tars stets erklärt hatte, sie wolle erst verpflichtet

sem, wenn {(der Frohsinn in Allschwil verkauft » und

« alle

Hypot~eken und Bürgschaften regliert» seien,

oder: wenn SIe« mit den Hypotheken und Bürgschaften

aus dem Frohsinn nichts mehr zu tun» habe oder:

« wenn in Allschwil alles in Ordnung» sei, wenn sie

«. den Frohsinn ganz. los» sei -

womit sich der kläge-

flsche Ehemann « emverstanden» erklärte. Vor dem

~ otar selber wurde über die Auslegung der Bedingung,

die der Notar nach Instruktion durch den Courtier der

Kläger in die oben wiedergegebene Form gekleidet hatte

nicht mehr gesprochen.

'

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Es steht fest, dass zwar die Liegenschaft in Allschwil

verkauft worden ist, dass jedoch der Käufer die Hypo-

theken nicht zu «reglieren », d. h. die Entlassung der

Beklagten aus ihren Hypothekarverpflichtungen nicht zu

bewirken vermochte .

B. -

Durch Urteil vom 24. Februar 1914 hat das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die auf Hal-

tung des Kaufvertrages und Zahlung von 68,000 Fr.

nebst Zins gerichtete Klage der Ehegatten Gerster abge-

v;iesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begrün-

dung: Bei den Vorverhandlungen und noch unmittelbar

vor Abschluss des Vertrages seien die Parteien nach den

Zeugenaussagen darüber einig gewesen, dass der Kauf

über die Liegenschaft in Basel nur dann Geltung haben

solle, wenn die Liegenschaft in Allschwil an \Valliser

verkauft und die darauf lastenden Hypotheken «regliert»

sein würden. Vor dem Notar sei zwar diese beidseitig

vorgesehene und wirtschaftlich sehr verständliche Bedin~

gung des Kaufes nicht mehr unz\yeideutig ausgesprochen

worden; allein es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass

die Parteien in der kurzen Zwischenzeit ihren Willen in

diesem Punkte sollten geändert haben. Die Beklagte, in

deren Interesse die fragliche Bedingung gelegen habe,

hätte dazu nich t die mindeste Veranlassung gehabt; der

Kläger aber hätte eine bezügliche Willensänderung deut-

lich kundgeben müssen; eine bloss in seinem Innern

vorgegangene Sinnesänderung wäre nicht zu beachten.

Es sei deshalb anzunehmen, dass die erwähnte Bedingung

auch noch im Moment des Vertragsabschlusses von bei-

den Parteien gewollt war. Sie sei auch in den Vertrag

aufgenommen worden, habe also die nach Art. 216 Abs.l

OR erforderliche öffentliche Beurkundung erfahren, aller-

dings in einer Fassung, mit welcher sich nach gewöhn-

lichem Sprachgebrauch ein weniger weitgehender Sinn

verbinde. Nach Art. 18 OR sei aber bei der Beurteilung

eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille

AS 40 II -1914

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Obligationenrecht. Nil 28.

und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucks-

weise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder

absichtlich gebraucht wurde. Dies müsse auch dann gel-

ten, wenn die Abfassung des Vertrages nicht von den

Parteien, sondern von einem Dritten, z. B. einer Urkunds-

person, besorgt werde. -

Die Klagpartei wende ein,

dass a11 dies eventuell nur für den klägerischen Ehemann

zutreffe, nicht auch für die Ehefrau, welche die fragliche

Bedingung erst aus der Vertragsurkunde ersehen habe

und ihr also nur den gewöhnlichen, nicht den von der Be-

klagten behaupteten Sinn habe beilegen können. In der

Tat sei anzunehmen, dass die klägerische Ehefrau den

Vorverhandlungen nicht beigewohnt habe. Allein es

handle sich nur um ein e n Vertrag, abgeschlossen auf

Grund einer einheitlichen, gegenüber beiden Gegen-

kontrahenten abgegebenen Willenserklärung der Beklag-

ten. Darum müsse notwendig auch der Vertragsinhalt

gegenüber beiden Klägern ein und derselbe sein. Be-

haupte die Ehefrau, dass dieser Vertragsinhalt sich mit

ihrem \Villen beim Vertragsabschluss nicht decke, so be-

streite sie den Konsens der Parteien und damit das Zu-

standekommen des Vertrages überhaupt, ein Standpunkt,

der jedenfalls nicht zur Guthe.issung der Klage führen

könne.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Frage, welche Worte anlässlich der Yor-

verhandlungen über den streitigen Kaufvertrag gefallen

seien, insbesondere ob die Beklagte als Bedingung für

die Verbindlichkeit des Geschäftes bloss den « Verkauf !)

ihrer Liegenschaft in Allschwil, oder aber den (I Verkauf»

und die « Reglierung der Hypotheken}) nannte, und

wie sich der klägerische Ehemann hiezu äusserte, ist eine

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Ta tfrage im Sinne des Art. 81 OG. Wenn also der

kantonale Richter auf Grund von Zeugenaussagen fest-

gestellt hat, dass die Beklagte bei den Vorverhandlungen

von Anfang bis zu Ende und sogar noch am 18. Sep-

tember 1912 im Vorzimmer des Notars stets betont habe,

sie wolle erst verpflichtet sein, wenn « der Frohsinn in

Allschwil verkauft) und« alle Hypotheken und Bürg-

schaften regliert» seien, oder: wenn sie « mit den Hy-

potheken und Bürgschaften aus dem Frohs~nn nich~s

mehr zu tun » habe oder: « wenn in AlIschwIll alles m

Ordnung» sei, wenn sie « den Frohsinn ganz los I) sei -

womit sich der klägerische Ehemann wiederholt « einver-

standen» erklärt habe -so ist dies eine, für das Bun-

desgericht verbindliche Feststellung tat s.ä chI ic h. er

Natur. Rechtsfrage wäre dabei nur, was dIe ParteIen

unter dem Ausdruck « Reglierung der Hypotheken und

Bürgschaften» oder unter den Ausdrücken « den Fro~sinn

los sein», «mit den Hypotheken und Bürgschaften mchts

mehr zu tun haben.) usw. verstehen konnten oder muss-

ten, und was der klägerische EhemaIm damit sagen w~llte,

dass er « eiIlYerstandem sei. Allein die Auslegung dIeser

bei den Vorverhandlungen mündlich abgegebenen Erklä-

rungen ist 311 sich nicht streitig und k~nnte auch ~~cht

streitig sein; vielmehr gehen die Partel~n n~r dar~ber

auseinander, welchen Einfluss jene unzweIdeutIgen mund-

lichen Erklärungen der Beklagten und des klägerischen

Ehemannes auf den Bestand und den Inhalt des öffent-

lich verurkundeten Kaufvertrages gehabt haben.

2. -

In Bezug auf diese letztere Frage nun, die sich

allerdings als eine Rechtsfrage qualifiziert, i~t die Arg~­

mentation des vorliegenden kantonalen UrteIls ohne weI-

teres gutzuheissen. Es erscheint in der Tat als völlig aus-

geschlossen, dass die Beklagte und der klägerische Ehe-

mann der vom Notar nach Instruierung durch den

Courtier formulierten Bedingung einen andern Sinn bei-

legen konnten, als denjenigen, der sich aus den Vorver-

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Prozfssreeht. N° 29.

handlullgeu ergab. Was aber die klügerische Ehefrau

behifft, die allerdings den Vorverhandlungen llieht bei-

gewohnt hatte, so würde der Standpunkt der Klagpartei,

dass zum mindesten sie, deren Einwilligung zur Per-

fektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der

vom Notar. bezw. vom Courtier formulierten Bedingung

nur den Abschluss, nicht auch die Erfüllung des

Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe

verstehen können, kousequenterweise dazu führen, die

vorliegende Klage wegen mangelnden Konsenses abzu-

weisen; denn der streitige Kaufvertrag lässt sich nicht

in einen gültigen und einen ungültigen Teil zerlegen.

Ob nun die Klage aus diesem letztem Gruude, oder aber

wegen Nichtcinlritts der vereinbarten Bedingung abge-

wiesen wird, macht für das Dispositiv lieinell Vnter-

schied.

Demnach hat das Bundcfigerieht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt yom

24. Februar 1914 bestätigt.

V. PROZESSHbCHT

PROCeDVRE

29. 'Orten der I. Zivilabteilung vom 27. März 1914 i. S.

'l'heiler & Oie, A.-G. gegen Schneeli und Rappaz.

Art. 1 !) 2, 1 b und Art. 4 B Z P: Ob ein Revisionsgrund

im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach

den vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gestellten Be-

gehren, für deren Auslegung aber die vor den kantonalen

Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Ausle-

gung eines Antrages auf Abweisung der Berufung dahin,

dass in ihm ein bestimmter Eventualantrag enthalten ist.

Verhältnis zwischen Art. 4 BZP und den ihm entsprechen-

den Bestimmungen des kantonalen Prozessrecbts.

Prozessrecht. N° 29.

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A. -

Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler &

eie, A.-G. in Luzern, hatte früher die Revisionsb~kl~gten,

J. G. Schneeli und Ch. Rappaz, als Angestellte H1 Ihre~

Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./26. AprIl

1911 erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres

Verwaltungsrates, Baumann, im Namen der Firma geg~n­

über beiden das Dienstverhältnis als aufgelöst. Betde

bestritten die Zulässigkeit und Gültigkeit der Entlassung

und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. Mai ent-

nahm Schneeli der Geschäftskasse 3750 Fr., nämlich

2250 Fr. für sich selbst und 1500 Fr. für Rappaz, wel-

che Summen den Salärbeträgell vom 1. Mai bis 15. Sep-

tember 1911 entsprachen. Am 5. Mai hinterlegten die

Revisionsheklagten diese Belräge beim Gerichtspräside~­

tell VOll Luzern und liessen dabei der Revisionsklägerm

erklüren: Die Hinterlegung erfolge für 30 Tage und in

der Meinung, dass sie nach Ablauf von 30 Tagen das

Depositum einseitig wieder zurückzieh.en }{önn.ten., sofern

die Revisionsklägerin nicht binnen dIeser FrIst Ihre all-

fülligen Ansprikhc durch rechtsförmliche Klage geltend

mache.

B. -

Am,1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklä-

gerln Klage mit den Begehren: (I 1. Es seien die Beklag-

» tCIl solidarisch verpflichtet. ihr 3750 Fr. zu bezahlen

» nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. ~a~ 191!;

I) 2. Eventuell habe ihr der Beklagte Schneeh 2250

I~r.

» und der Beklagte Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen mit

» entsprechendem Verzugszins; 3. Die Klägerin sei als

» berechtigt zu erklären, die von den Beklflgten .am

» 5. Mai beim GerichtspräsidenteIl von Luzern depomer-

» ten Belräge nebst allfälligem Depotzins auf Rechnung

» ihrer Forderung zu entheben. »

In ihrer Antwort haben die Beldagten die Begl.ohren

gestellt: « 1. Es sei die Klage gänzlicl~. abzuw~isen. 2: Die

» Beklagten seicn herechligt zu erklarel1, (he von JJmell

» depol;ierten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwert