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40_II_144

BGE 40 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1910-01-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144 ObDgationenrecht .No 27. ' Demnach hat das Bundesgericht erkann t: In ~weisung der Hauptberufung und in teilweiser GuthelSSU?g de~ Anschlussberufung wird das angefoch. tene UrteIl dahlD abgeändert, dass die der Klägerin von der Beklagten zu bezahlende Entschädigupg von ~08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr~ 25 Cts., nebst 5 % Zins seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 3OPf. oder 4210 Fr. 35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird. .

27. tl'rteU der I. ZivilabteUung vom a8.Ki~ leU

1. S. Bchweiz~ :Bankgesellschaft, Bekl~te,gegen GüBDlaJU1. Kläger. , KontOk orrent vert,rag: Wider r e eh tl i ehe Erh e- bungen von Geldbeträgen durch einen Ange- s tell te n der einen Vertragspartei vermittelst Verwendung gefäls~ht':1" Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft- I;>ark~lt dieser Vertragspartei gegenüber der andern in ver- traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar~ kei~ der Art. tOt und 55 OR? Besteht, eine Pflicht zur Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem Vertragsgegner, um ihn vor Schaden zu bewahren? Prüfung ob der Prinzipal die erforderliche S or g fa It in der Aus ~ wahl und der Ueberwachung seines Angestellten angewendet habe. 1~- Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer WeIDhandlung in Züriyh. Er hatte früher das Geschäft zusammen mit . einem Henn'8Il~ Bloch betrieben, der aber dann auf den 1. Januar 1906 ausschied. Als Buch. halter des Geschäftes haUe Bloch nnFebruar'1904 einen G~tavHeinrich Bachmann angestellt und dieser behielt ~IDe Stell~ng unter dem Kläger als alleinigem Finna- IDhaber bel. Seit 1907 stand der Kläger mit der Be. klagten, der Sch~eizerischen Bankgesellschaft in Ge- schäftsverkehr, indem er ihr auf Rechnung eines ihm , I Obligationenrecht. N0 27. 145 eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und KiIndenwechsel abtrat und anderseitsBarbezüge machte und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte. Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter Bach- mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeieh- neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr und der kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das letzte- mal für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus- zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht, weil sich ergab, dass die Beträge zweier ihm als Geld- bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913 und 500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der Beklag- ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe war der Fall hinsichtlich eines Betrages von 3000 Fr., den Bachmann am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider- rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den

15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter- suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24 gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen 32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den Büchern des Klägers durch Additions- und andere Fälschungen in der \Veise verdeckt, dass der Saldo des Bankkontos immer mit dem der Bank überein- stimmte ..... Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be- klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am

7. Januar, 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge 146 Obligationenrecht. N0 27. von zusammen 6000 Fr. nebst Zins. DieBeklagte bean- tragt Abweisung der Klage. Sie anerkennt zwar, dass der Kläger de drei Auszahlungen an Bachmann als solche, weil auf ihre Gefahr erfolgt, nicht gegen sich geiten lassen müsse, hält aber der Klage auf Bezahlung der 6000 Fr., als eines aus dem Geschäftsverkehr ge- schuldeten Betrages, einen Schadenersatzanspruch von gleicher Höhe entgegen, den sie durch Verrechnung, eventuell durch Widerklage geltend macht .....

2. - Während die Vorinstanz dahingestellt lässt, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien das des Hinterlegungs-oder das des Kon tokorren tvertrages gewesen sei, gründet die Beklagte ihren Schadenersatz- anspruch auf die letztere Annahme und macht geltend, der Kläger sei als Korrespondent ihr gegenüber ver- pflichtet gewesen, die ihm zugestellten Rechnungsaus- züge ordnungsgemäss auf ihre Richtigkeit zu prüfen und durch Mitteilung allfälliger Unrichtigkeiten sie vor Schaden zu bewahren. Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, braucht im allgemeinen nicht untersucht und namentlich nicht grundsätzlich auf· die Frage eingetreten zu werden, ob die vom Kläger behauptete Prüfungspflich t gegen- über der Gegenpartei im Kontokorrentverhältnis wirk- lich bestehe, was die Vorinstanz verneint hat. die Be- klagte aber unter Berufung auf ein Urteil des Reichs- gerichts (11. Ziv.-Sen., 16. Jan. 1913) bejaht. Wenn nämlich auch eine solche Rechtspflicht anzuerkennen wäre, so könnte sie doch unter den gegebenen Umstän- den nicht als verletzt gelten: Die Beklagte selbst be- hauptet keineswegs, dass der Kläger die Auszüge über- haupt nicht, sondern nur, dass er sie mangelhaft geprüft habe. Vor der Vorinstanz hat sie die Darstellung des Klägers unbestritten gelassen, wonach dieser jeweilen die einzelnen Posten des Auszuges seinem Buchhalter Bach- mann vorgelesen habe, Bachmann aber die Buchein- Obligationenrecht. N° 27. 147 träge habe vergleichen sollen. Und v~r Bundesgericht hat sie sich sogar ausdrücklich auf dIe~e Darst~llung berufen, um darzutun, dass der Kläger bel d~r Erfullung seiner Prüfungspflicht nachlässig verfahren seI. Letzterem gegenüber ist aber zu bemerken, dass der Korrespon- dent im Verhältnis zur Gegenpartei i~ .Kontokorr~nt­ vertrag jedenfalls nicht zu einer alleInIgen. perso~­ lichen Prüfung der Rechnungsauszüge verpflIchtet ~lll kann. Vielmehr muss er sich bei der P.rüfun~ semes Geschäftspersonals bedienen können, soweIt .. er .dleses als hiezu genügend geeignet und vertrauens,:urdig halt~n darf. In Geschäften, die mit vielen ~nttpe~sonen III RechnungsverhäItnissen stehen, namentlIch bel Banken mit ausgedehntem Kontokorrentverkehr, wäre einesolcl~e ausschliessliche Prüfung durch den Inhaber oder die oberen Organe der Firma geradezu unmöglich: Hiernach trifft den Kläger ein Verschulden ~lcht schon deshalb weil er den Buchhalter Bachmann m der ge- nannte~ 'Veise zu der Prüfung der Auszüge beigezogen hat. Dagegen fragt es sich, ob eine Fahrlässigkei~ des Klägers nicht darin liege, dass er Bachmann d~~ emem zuverlässigen und gewissenhaften Angestellten gebuhrende Vertrauen entgegengebracht hat. ... . In dieser Beziehung ist zunächst hmsIChtlIch deI Aus w a h I Bachmanns als Angestellten zu bemerken: Bachmann wurde seinerzeit vom frühern Mitgesellsch.~fter des Klägers, Bloch, engagiert. Ein Verschu~den des ~lag~rs könnte dabei nur mittelbar unterlaufen sem, falls namh~h der Kläger Grund zu der Annahme gehabt hä tte, ~ass se~n Mitgesellschafter Bloch bei dieser Besorgung mcht mIt der nötigen Sorgfalt vorgehen werde oder vorgegangen sei. Hiefür liegt aber nichts vor und .. e~ fe~len sogar genügende Anhaltspunkte für eine ~ahrlasslgkeItBlochs .... Hat sich aber der Kläger bel der Anstellu~g B~ch­ manns nicht schuldhaft verhalten, so kann dIese Ihm auch insofern nicht als Verschuldensmoment angerechnet werden, als er später beim Ausscheiden Blochs aus der 148 Obligationenrecht. Ne 27. Gesellschaft Bachmann als Angestellten seines Geschäftes beibehielt und zwar auch während des spätern Geschäfts. verkehrs mit der Beklagten. Vielmehr lässt sich nur fragen, ob nicht an der e Grunde den Kläger in der Folge hätten bestimmen sollen, seine gute Meinung über die Zutrauenswürdigkeit Bachmanns aufzugeben. In dieser Hinsicht bieten die Akten zunächst keine An- haltspunkte dafür, dass der Kläger berechtigten Anlass gehabt hätte, gegen· Bachmann nach seinen Leistungen im allgemeinen, seinem Benehmen im Geschäfte und nach seiner Lebensführung, soweit sie dem Geschäftsherrn bekannt sein musste, Verdacht zu schöpfen. Im Gegen- teil scheint es Bachmann gut verstanden zu haben, seine niedrige Gesinnungsweise und sein rechtswidriges Ver- halten unter dem Schein gewissenhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten zu verdecken. Insofern die Beklagte be- stimmte Verdachtsmomente angibt, beziehen sie sich denn auch bloss auf den fraglichen Kontokorrentverkehr selbst, nicht auf sonstige geschäftliche Verhältnisse, und zwar behauptet sie im wesentlichen nur: der Kläger hä tte die von Bachmann auf den Rechnungsauszügen angebrachten Rasuren bemerken und er hätte ferner die Betrügereien Bachmanns bei einem bestimmten Anlass entdecken sollen, nämlich als dieser eine echte Quittung der Beklagten vom 5. Januar 1907 über 1000 Fr. zehn Tage nachher in der Weise als Beleg für eine angeb- liche Einzahlung eines gl~ichen Betrages verwendete, dass er der Datumszahl ein 1 vorsetzte und die Quittung darauf dem Kläger vorwies. In keiner dieser Beziehungen lässt sich aber nach der Sachlage mit hin- reichender Sicherheit sagen, dass bei ordnungsgemässer Aufmerksamkeit eine genügende Veranlassung zur Er- weckung von Misstrauen gegen Bachmann bestanden habe, von dessen Ehrlichkeit der Geschäftsherr bisher überzeugt sein 'konnte. Hinsichtlich der Rasuren im besondern mochte zudem, soweit sie auffallen mussten, der Gedanke nahe liegen, es handle sich um Berichti- 0bligationenrecht. N° 27. 149 gungen von Fehlern, die schon bei der Anfertigung des Auszuges unterlaufen waren.

3. - Neben der angeblich mangelhaften Prüfung der Auszüge soll nach der Beklagten ein fahrlässiges und für den Schadenseintritt kausales Verhalten des Klägers noch darin liegen, dass dieser dem Bachmann Blanko- quittungen ausgestellt und dass er die mit dem Firma- aufdruck versehenen Quittungsformulare nicht gehörig verwahrt habe. Der erstere Grund erledigt sich, wie die Vorinstanz aktengernäss und rech tlich zutreffend bemerkt, damit, dass die Beklagte. an ihrer ursprünglichen Be- hauptung nicht mehr festhält, gerade die streitigen Auszahlungen seien gegen solche Blankoquittungen mit echter Unterschrift des Klägers erfolgt. Bei den Quit- tun g s f 0 r m u I are n so dann handelt es sich vorab um ihre Verwahrung nicht im Verhältnis zu Dritten, die geschäftlich überhaupt nichts mit ihnen zu tun hatten, sondern zu einem Angestellten, der in den Fall kommen konnte, vom Kläger zu unterzeichnende Quittungsent- würfe auszufertigen; in dieser Hinsicht aber darf es mit der Pflicht zur Aufbewahrung nicht zu streng genommen werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass, auch soweit hier eine Verwahrungspflicht bestehen sollte, sie doch nicht der des Checkbuchinhabers gleich- gestellt werden kann, auf die die Beklagte unter Berufung auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Zürcher Kantonal- bank gegen A. Tennenbaum & Cie vom 23. September 1898 (BE U II S.589) verweist. Die Checkformulare sind in der Regel fortlaufend numeriert und mit dem Auf- druck der Firmen beider Kontrahenten versehen und gegen die Echtheit eines Checkes, dem diese äussern Merkmale fehlen, erheben sich zum voraus gewisse Be- denken. Nachlässigkeit in der Aufbewahrung der For- mulare erhöht für den Inhaber der Deckung wesent- lich die Gefahr einer möglichen Schädigung, weil er durch einen unter Verwendung eines Formulares ge- 150 ObligationellJ'echt. N° 27. fälschten Check leichter und auch bei ordnungsmässiger Prüfung getäuscht werden kann. Auf die Quittung aber treffen diese Erwägungen nicht, jedenfalls lange nicht in gleichem Masse zu, da für ihre Ausstellung selbst von Geschäftsleuten nicht allgemein und ständig gedruckte Formulare, namentlich solche mit Firmaaufdruck, ver- wendet werden und daher bei der Prüfung der Quittung viel weniger hierauf geachtet und abgestellt wird. So- nach kann nicht als ausgewiesen gelten, dass Bachmann dann, wenn ihm die Quittungsformulare des Klägers un- zugänglich gewesen wären, die Beklagte nicht ebenfalls hätte täuschen können. Es stand ihm wohl auch nichts im Wege, sich Papier mit dem Firmaaufdruck des Klä- gers, etwa Briefpapier, und vielleicht sogar noch ander- weitige Quittungsformulare der vom Kläger verwendeten Art zu verschaffen.

4. - Im weitern behauptet die Beklagte eine vertrag- liche Haftbarkeit des Klägers für das Verschulden Bach- manns unter Berufung auf den Art. 1 01 0 R, wo- nach. wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis durch eine Hülfsperson vornehmen lässt, den Schaden zu ersetzen hat, den diese in Ausübung ihrer Verrich- tungen verursacht. Nun hat aber Bachmanll, als er durch seine Betrügereien die Beklagte schädigte, nicht in Ausübung der Verrichtungen gehandelt, die ihm als H ülfsperson des Klägers bei dessen Geschäftsverkehr mit der Beklagten oblagen. Zur Erhebung der fraglichen drei Beträge und zur Ausstellung von Quittungen dafür hatte er vom Kläger keinen Auftrag und keine Vollmacht, namentlich fehlte ihm eine allgemeine Bevollmächtigung zu Geldbezügen bei der Beklagten. Vielmehr ht't er hiebei in allen Beziehungen eigenmächtig gehandelt und ohne dass sein Vorgehen irgendwie in Zusammenhang gewesen wäre mit der Ausübung eines R~chtes des Klägers (einem von ihm gewollten Geldbezu'r) oder mit ObligationenrechL 1"'; 27. 151 der Erfüllung einer Leistungspflicht des Klägers ( der Ausstellung einer Quittung für einen solchen Bezug). Daran ändert nichts, dass Bachmann, um in den Be- sitz der drei· Summen kommen zu können, die Eigen- mächtigkeit seines HandeIns verdecken und sich durch Täuschungshandlungen, namentlich durch die Uebergabe der gefälschten Quittungen den Anschein geben musste, als Hülfsperson des Klägers tätig zu sein.

5. - Das Gesagte gilt in entsprechender Weise, soweit die Beklagte gestützt auf Art. 55 OR auch eine ausser- vertragliche Haftung des Klägers für Bachmann be- hauptet. Nach der schon dargestellten Sachlage kann Bachmann den Schaden auch nicht « in seinen dienst- lichen oder geschäftlichen Verrichtungen» veru~acht haben, wie dieser Artikel es für die HaftbarkeIt des Geschäftsherrn voraussetzt. Soweit endlich die Beklagte eine Ersatzpflicht des Klägers aus Ar t. 41 0 R herleiten will, führen die früheren Darlegungen, wonach kein vertragliches Ver- schulden des Klägers besteht, von selbst auch zur Ver- neinung einer Haftbarkeit wegen unerlaubter Handlung. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, in ausserver- traglicher Beziehung andere und namentlich strengere Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Beklagten zu stellen und ihn für einen Schaden haften zu lassen. für den er vertraglich nicht einzustehen hat. 6.- ..... Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1913 in allen Teilen bestätigt.