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40_II_144

BGE 40 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1910-01-19 · Deutsch CH
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144

ObDgationenrecht .No 27. '

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t:

In ~weisung der Hauptberufung und in teilweiser

GuthelSSU?g de~ Anschlussberufung wird das angefoch.

tene UrteIl dahlD abgeändert, dass die der Klägerin von

der Beklagten

zu

bezahlende Entschädigupg von

~08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr~ 25 Cts., nebst 5 % Zins

seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 3OPf. oder 4210 Fr.

35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.

.

27. tl'rteU der I. ZivilabteUung vom a8.Ki~ leU

1. S. Bchweiz~ :Bankgesellschaft, Bekl~te,gegen

GüBDlaJU1. Kläger.,

KontOk orrent vert,rag: Wider r e eh tl i ehe Erh e-

bungen von Geldbeträgen durch einen Ange-

s tell te n der einen Vertragspartei vermittelst Verwendung

gefäls~ht':1" Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft-

I;>ark~lt dieser Vertragspartei gegenüber der andern in ver-

traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar~

kei~ der Art. tOt und 55 OR? Besteht, eine Pflicht zur

Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem

Vertragsgegner, um ihn vor Schaden zu bewahren? Prüfung

ob der Prinzipal die erforderliche S or g fa It in der Aus ~

wahl und der Ueberwachung seines Angestellten

angewendet habe.

1~- Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer

WeIDhandlung in Züriyh. Er hatte früher das Geschäft

zusammen mit . einem Henn'8Il~ Bloch betrieben, der

aber dann auf den 1. Januar 1906 ausschied. Als Buch.

halter des Geschäftes haUe Bloch nnFebruar'1904 einen

G~tavHeinrich Bachmann angestellt und dieser behielt

~IDe Stell~ng unter dem Kläger als alleinigem Finna-

IDhaber bel. Seit 1907 stand der Kläger mit der Be.

klagten, der Sch~eizerischen Bankgesellschaft in Ge-

schäftsverkehr, indem er ihr auf Rechnung eines ihm

,

I

Obligationenrecht. N0 27.

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eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und

KiIndenwechsel abtrat und anderseitsBarbezüge machte

und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte.

Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter Bach-

mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeieh-

neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger

halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr

und der kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige

Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das letzte-

mal für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus-

zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht,

weil sich ergab, dass die Beträge zweier ihm als Geld-

bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913

und 500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen

waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese

Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der Beklag-

ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe

war der Fall hinsichtlich eines Betrages von 3000 Fr.,

den Bachmann am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider-

rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch

einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den

15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter-

suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in

Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24

gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen

32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem

Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann

hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den

Büchern des Klägers durch Additions-

und andere

Fälschungen in der \Veise verdeckt, dass der Saldo

des Bankkontos immer mit dem der Bank überein-

stimmte .....

Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be-

klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der

jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er

nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am

7. Januar, 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge

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Obligationenrecht. N0 27.

von zusammen 6000 Fr. nebst Zins. DieBeklagte bean-

tragt Abweisung der Klage. Sie anerkennt zwar, dass

der Kläger de drei Auszahlungen an Bachmann als

solche, weil auf ihre Gefahr erfolgt, nicht gegen sich

geiten lassen müsse, hält aber der Klage auf Bezahlung

der 6000 Fr., als eines aus dem Geschäftsverkehr ge-

schuldeten Betrages, einen Schadenersatzanspruch von

gleicher Höhe entgegen, den sie durch Verrechnung,

eventuell durch Widerklage geltend macht .....

2. -

Während die Vorinstanz dahingestellt lässt, ob

das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien das des

Hinterlegungs-oder das des Kon tokorren tvertrages

gewesen sei, gründet die Beklagte ihren Schadenersatz-

anspruch auf die letztere Annahme und macht geltend,

der Kläger sei als Korrespondent ihr gegenüber ver-

pflichtet gewesen, die ihm zugestellten Rechnungsaus-

züge ordnungsgemäss auf ihre Richtigkeit zu prüfen und

durch Mitteilung

allfälliger Unrichtigkeiten sie vor

Schaden zu bewahren.

Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, braucht im

allgemeinen nicht untersucht und namentlich nicht

grundsätzlich auf· die Frage eingetreten zu werden, ob

die vom Kläger behauptete Prüfungspflich t gegen-

über der Gegenpartei im Kontokorrentverhältnis wirk-

lich bestehe, was die Vorinstanz verneint hat. die Be-

klagte aber unter Berufung auf ein Urteil des Reichs-

gerichts (11. Ziv.-Sen., 16. Jan. 1913) bejaht. Wenn

nämlich auch eine solche Rechtspflicht anzuerkennen

wäre, so könnte sie doch unter den gegebenen Umstän-

den nicht als verletzt gelten: Die Beklagte selbst be-

hauptet keineswegs, dass der Kläger die Auszüge über-

haupt nicht, sondern nur, dass er sie mangelhaft geprüft

habe. Vor der Vorinstanz hat sie die Darstellung des

Klägers unbestritten gelassen, wonach dieser jeweilen die

einzelnen Posten des Auszuges seinem Buchhalter Bach-

mann vorgelesen habe, Bachmann aber die Buchein-

Obligationenrecht. N° 27.

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träge habe vergleichen sollen. Und v~r Bundesgericht

hat sie sich sogar ausdrücklich auf dIe~e Darst~llung

berufen, um darzutun, dass der Kläger bel d~r Erfullung

seiner Prüfungspflicht nachlässig verfahren seI. Letzterem

gegenüber ist aber zu bemerken, dass der Korrespon-

dent im Verhältnis zur Gegenpartei i~ .Kontokorr~nt­

vertrag jedenfalls nicht zu einer alleInIgen. perso~­

lichen Prüfung der Rechnungsauszüge verpflIchtet ~lll

kann. Vielmehr muss er sich bei der P.rüfun~ semes

Geschäftspersonals bedienen können, soweIt .. er .dleses als

hiezu genügend geeignet und vertrauens,:urdig halt~n

darf. In Geschäften, die mit vielen ~nttpe~sonen III

RechnungsverhäItnissen stehen, namentlIch bel Banken

mit ausgedehntem Kontokorrentverkehr, wäre einesolcl~e

ausschliessliche Prüfung durch den Inhaber oder die

oberen Organe der Firma geradezu unmöglich:

Hiernach trifft den Kläger ein Verschulden ~lcht schon

deshalb weil er den Buchhalter Bachmann m der ge-

nannte~ 'Veise zu der Prüfung der Auszüge beigezogen

hat. Dagegen fragt es sich, ob eine Fahrlässigkei~ des

Klägers nicht darin liege, dass er Bachmann d~~ emem

zuverlässigen und gewissenhaften Angestellten gebuhrende

Vertrauen entgegengebracht hat.

...

.

In dieser Beziehung ist zunächst hmsIChtlIch deI

Aus w a h I Bachmanns als Angestellten zu bemerken:

Bachmann wurde seinerzeit vom frühern Mitgesellsch.~fter

des Klägers, Bloch, engagiert. Ein Verschu~den des ~lag~rs

könnte dabei nur mittelbar unterlaufen sem, falls namh~h

der Kläger Grund zu der Annahme gehabt hä tte, ~ass se~n

Mitgesellschafter Bloch bei dieser Besorgung mcht mIt

der nötigen Sorgfalt vorgehen werde oder vorgegangen

sei. Hiefür liegt aber nichts vor und .. e~ fe~len sogar

genügende Anhaltspunkte für eine ~ahrlasslgkeItBlochs ....

Hat sich aber der Kläger bel der Anstellu~g B~ch­

manns nicht schuldhaft verhalten, so kann dIese Ihm

auch insofern nicht als Verschuldensmoment angerechnet

werden, als er später beim Ausscheiden Blochs aus der

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Obligationenrecht. Ne 27.

Gesellschaft Bachmann als Angestellten seines Geschäftes

beibehielt und zwar auch während des spätern Geschäfts.

verkehrs mit der Beklagten. Vielmehr lässt sich nur

fragen, ob nicht an der e Grunde den Kläger in der

Folge hätten bestimmen sollen, seine gute Meinung über

die Zutrauenswürdigkeit Bachmanns aufzugeben. In

dieser Hinsicht bieten die Akten zunächst keine An-

haltspunkte dafür, dass der Kläger berechtigten Anlass

gehabt hätte, gegen· Bachmann nach seinen Leistungen

im allgemeinen, seinem Benehmen im Geschäfte und nach

seiner Lebensführung, soweit sie dem Geschäftsherrn

bekannt sein musste, Verdacht zu schöpfen. Im Gegen-

teil scheint es Bachmann gut verstanden zu haben, seine

niedrige Gesinnungsweise und sein rechtswidriges Ver-

halten unter dem Schein gewissenhafter Erfüllung seiner

Dienstpflichten zu verdecken. Insofern die Beklagte be-

stimmte Verdachtsmomente angibt, beziehen sie sich

denn auch bloss auf den fraglichen Kontokorrentverkehr

selbst, nicht auf sonstige geschäftliche Verhältnisse, und

zwar behauptet sie im wesentlichen nur: der Kläger

hä tte die von Bachmann auf den Rechnungsauszügen

angebrachten Rasuren bemerken und er hätte ferner die

Betrügereien Bachmanns bei einem bestimmten Anlass

entdecken sollen, nämlich als dieser eine echte Quittung

der Beklagten vom 5. Januar 1907 über 1000 Fr. zehn

Tage nachher in der Weise als Beleg für eine angeb-

liche Einzahlung eines

gl~ichen Betrages verwendete,

dass

er der Datumszahl ein 1 vorsetzte und die

Quittung darauf dem Kläger vorwies. In keiner dieser

Beziehungen lässt sich aber nach der Sachlage mit hin-

reichender Sicherheit sagen, dass bei ordnungsgemässer

Aufmerksamkeit eine genügende Veranlassung zur Er-

weckung von Misstrauen gegen Bachmann bestanden

habe, von dessen Ehrlichkeit der Geschäftsherr bisher

überzeugt sein 'konnte. Hinsichtlich der Rasuren im

besondern mochte zudem, soweit sie auffallen mussten,

der Gedanke nahe liegen, es handle sich um Berichti-

0bligationenrecht. N° 27.

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gungen von Fehlern, die schon bei der Anfertigung des

Auszuges unterlaufen waren.

3. -

Neben der angeblich mangelhaften Prüfung der

Auszüge soll nach der Beklagten ein fahrlässiges und für

den Schadenseintritt kausales Verhalten des Klägers

noch darin liegen, dass dieser dem Bachmann Blanko-

quittungen ausgestellt und dass er die mit dem Firma-

aufdruck versehenen Quittungsformulare nicht gehörig

verwahrt habe. Der erstere Grund erledigt sich, wie die

Vorinstanz aktengernäss und rech tlich zutreffend bemerkt,

damit, dass die Beklagte. an ihrer ursprünglichen Be-

hauptung nicht mehr festhält, gerade die streitigen

Auszahlungen seien gegen solche Blankoquittungen mit

echter Unterschrift des Klägers erfolgt. Bei den Quit-

tun g s f 0 r m u I are n so dann handelt es sich vorab um

ihre Verwahrung nicht im Verhältnis zu Dritten, die

geschäftlich überhaupt nichts mit ihnen zu tun hatten,

sondern zu einem Angestellten, der in den Fall kommen

konnte, vom Kläger zu unterzeichnende Quittungsent-

würfe auszufertigen; in dieser Hinsicht aber darf es mit

der Pflicht zur Aufbewahrung nicht zu streng genommen

werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen,

dass, auch soweit hier eine Verwahrungspflicht bestehen

sollte, sie doch nicht der des Checkbuchinhabers gleich-

gestellt werden kann, auf die die Beklagte unter Berufung

auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Zürcher Kantonal-

bank gegen A. Tennenbaum & Cie vom 23. September

1898 (BE U II S.589) verweist. Die Checkformulare sind

in der Regel fortlaufend numeriert und mit dem Auf-

druck der Firmen beider Kontrahenten versehen und

gegen die Echtheit eines Checkes, dem diese äussern

Merkmale fehlen, erheben sich zum voraus gewisse Be-

denken. Nachlässigkeit in der Aufbewahrung der For-

mulare erhöht für den Inhaber der Deckung wesent-

lich die Gefahr einer möglichen Schädigung, weil er

durch einen unter Verwendung eines Formulares ge-

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ObligationellJ'echt. N° 27.

fälschten Check leichter und auch bei ordnungsmässiger

Prüfung getäuscht werden kann. Auf die Quittung aber

treffen diese Erwägungen nicht, jedenfalls lange nicht in

gleichem Masse zu, da für ihre Ausstellung selbst von

Geschäftsleuten nicht allgemein und ständig gedruckte

Formulare, namentlich solche mit Firmaaufdruck, ver-

wendet werden und daher bei der Prüfung der Quittung

viel weniger hierauf geachtet und abgestellt wird. So-

nach kann nicht als ausgewiesen gelten, dass Bachmann

dann, wenn ihm die Quittungsformulare des Klägers un-

zugänglich gewesen wären, die Beklagte nicht ebenfalls

hätte täuschen können. Es stand ihm wohl auch nichts

im Wege, sich Papier mit dem Firmaaufdruck des Klä-

gers, etwa Briefpapier, und vielleicht sogar noch ander-

weitige Quittungsformulare der vom Kläger verwendeten

Art zu verschaffen.

4. -

Im weitern behauptet die Beklagte eine vertrag-

liche Haftbarkeit des Klägers für das Verschulden Bach-

manns unter Berufung auf den Art. 1 01 0 R, wo-

nach. wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die

Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis

durch eine Hülfsperson vornehmen lässt, den Schaden

zu ersetzen hat, den diese in Ausübung ihrer Verrich-

tungen verursacht. Nun hat aber Bachmanll, als er

durch seine Betrügereien die Beklagte schädigte, nicht

in Ausübung der Verrichtungen gehandelt, die ihm als

H ülfsperson des Klägers bei dessen Geschäftsverkehr

mit der Beklagten oblagen. Zur Erhebung der fraglichen

drei Beträge und zur Ausstellung von Quittungen dafür

hatte er vom Kläger keinen Auftrag und keine Vollmacht,

namentlich fehlte ihm eine allgemeine Bevollmächtigung

zu Geldbezügen bei der Beklagten. Vielmehr ht't er

hiebei in allen Beziehungen eigenmächtig gehandelt und

ohne dass sein Vorgehen irgendwie in Zusammenhang

gewesen wäre mit der Ausübung eines R~chtes des

Klägers (einem von ihm gewollten Geldbezu'r) oder mit

ObligationenrechL 1"'; 27.

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der Erfüllung einer Leistungspflicht des Klägers (der

Ausstellung einer Quittung für einen solchen Bezug).

Daran ändert nichts, dass Bachmann, um in den Be-

sitz der drei· Summen kommen zu können, die Eigen-

mächtigkeit seines HandeIns verdecken und sich durch

Täuschungshandlungen, namentlich durch die Uebergabe

der gefälschten Quittungen den Anschein geben musste,

als Hülfsperson des Klägers tätig zu sein.

5. -

Das Gesagte gilt in entsprechender Weise, soweit

die Beklagte gestützt auf Art. 55 OR auch eine ausser-

vertragliche Haftung des Klägers für Bachmann be-

hauptet. Nach der schon dargestellten Sachlage kann

Bachmann den Schaden auch nicht « in seinen dienst-

lichen oder geschäftlichen Verrichtungen» veru~acht

haben, wie dieser Artikel es für die HaftbarkeIt des

Geschäftsherrn voraussetzt.

Soweit endlich die Beklagte eine Ersatzpflicht des

Klägers aus Ar t. 41 0 R herleiten will, führen die

früheren Darlegungen, wonach kein vertragliches Ver-

schulden des Klägers besteht, von selbst auch zur Ver-

neinung einer Haftbarkeit wegen unerlaubter Handlung.

Denn es sind keine Gründe ersichtlich, in ausserver-

traglicher Beziehung andere und namentlich strengere

Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Beklagten

zu stellen und ihn für einen Schaden haften zu lassen.

für den er vertraglich nicht einzustehen hat.

6.- .....

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober

1913 in allen Teilen bestätigt.