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ObDgationenrecht .No 27. '
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
In ~weisung der Hauptberufung und in teilweiser
GuthelSSU?g de~ Anschlussberufung wird das angefoch.
tene UrteIl dahlD abgeändert, dass die der Klägerin von
der Beklagten
zu
bezahlende Entschädigupg von
~08 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr~ 25 Cts., nebst 5 % Zins
seIt 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 3OPf. oder 4210 Fr.
35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.
.
27. tl'rteU der I. ZivilabteUung vom a8.Ki~ leU
1. S. Bchweiz~ :Bankgesellschaft, Bekl~te,gegen
GüBDlaJU1. Kläger.,
KontOk orrent vert,rag: Wider r e eh tl i ehe Erh e-
bungen von Geldbeträgen durch einen Ange-
s tell te n der einen Vertragspartei vermittelst Verwendung
gefäls~ht':1" Quittungen seines Prinzipals. Frage der Haft-
I;>ark~lt dieser Vertragspartei gegenüber der andern in ver-
traglIcher und ausservertraglicher Beziehung. Anwendbar~
kei~ der Art. tOt und 55 OR? Besteht, eine Pflicht zur
Prüfung der Rechnungsauszüge gegenüber dem
Vertragsgegner, um ihn vor Schaden zu bewahren? Prüfung
ob der Prinzipal die erforderliche S or g fa It in der Aus ~
wahl und der Ueberwachung seines Angestellten
angewendet habe.
1~- Der Kläger Arthur Geissmann ist Inhaber einer
WeIDhandlung in Züriyh. Er hatte früher das Geschäft
zusammen mit . einem Henn'8Il~ Bloch betrieben, der
aber dann auf den 1. Januar 1906 ausschied. Als Buch.
halter des Geschäftes haUe Bloch nnFebruar'1904 einen
G~tavHeinrich Bachmann angestellt und dieser behielt
~IDe Stell~ng unter dem Kläger als alleinigem Finna-
IDhaber bel. Seit 1907 stand der Kläger mit der Be.
klagten, der Sch~eizerischen Bankgesellschaft in Ge-
schäftsverkehr, indem er ihr auf Rechnung eines ihm
,
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eröffneten Kontokorrents Bareinzahlungen leistete und
KiIndenwechsel abtrat und anderseitsBarbezüge machte
und Checks zu Gunsten von Drittpersonen ausstellte.
Die Barbeträge erhob in der Regel der Buchhalter Bach-
mann gegen Uebergabe einer vom Kläger unterzeieh-
neten Quittung. Die Beklagte übermittelte dem Kläger
halbjährlich einen Rechnungsauszug über den Verkehr
und der kläger sandte ihr jeweilen die zugehörige
Richtigbefundsanzeige unterzeichnet zurück, das letzte-
mal für den Auszug auf 31. Dezember 1912. Den Aus-
zug auf den 30.Juni 1913 dagegen genehmigte er nicht,
weil sich ergab, dass die Beträge zweier ihm als Geld-
bezüge belasteter Posten, 2500 Fr. vom 7. Januar 1913
und 500 Fr. vom 19. April 1913, ihm nicht zugekommen
waren, sondern dass der Buchhalter Bachmann diese
Beträge mitte1st gefälschter Quittungen bei der Beklag-
ten erhoben und für sich verwendet hatte. Dasselbe
war der Fall hinsichtlich eines Betrages von 3000 Fr.,
den Bachmann am 5. Juli 1913 bei der Beklagten wider-
rechtlich erhob und von dessen Bezug der Kläger durch
einen von ihm einverlangten Rechnungsauszug auf den
15. Juli 1913 erfuhr. In der Folge ergab eine Unter-
suchung der Schweizerischen Treuhandgesellschaft in
Zürich, dass Bachmann im Laufe der Jahre durch 24
gefälschte Quittungen bei der Beklagten im ganzen
32,000 Fr. betrügerisch bezogen und überdies seinem
Geschäftsherrn 2785 Fr. unterschlagen hatte. Bachmann
hatte die Betrügereien auf dem Bankkonto in den
Büchern des Klägers durch Additions-
und andere
Fälschungen in der \Veise verdeckt, dass der Saldo
des Bankkontos immer mit dem der Bank überein-
stimmte .....
Der Kläger brach den Geschäftsverkehr mit der Be-
klagten ab und erhob den Rechnungssaldo. Mit der
jetzigen, vorinstanzlich gutgeheissenen Klage verlangt er
nun von der Beklagten Bezahlung der drei ihm am
7. Januar, 19. April und 5. Juli 1913 belasteten Beträge
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von zusammen 6000 Fr. nebst Zins. DieBeklagte bean-
tragt Abweisung der Klage. Sie anerkennt zwar, dass
der Kläger de drei Auszahlungen an Bachmann als
solche, weil auf ihre Gefahr erfolgt, nicht gegen sich
geiten lassen müsse, hält aber der Klage auf Bezahlung
der 6000 Fr., als eines aus dem Geschäftsverkehr ge-
schuldeten Betrages, einen Schadenersatzanspruch von
gleicher Höhe entgegen, den sie durch Verrechnung,
eventuell durch Widerklage geltend macht .....
2. -
Während die Vorinstanz dahingestellt lässt, ob
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien das des
Hinterlegungs-oder das des Kon tokorren tvertrages
gewesen sei, gründet die Beklagte ihren Schadenersatz-
anspruch auf die letztere Annahme und macht geltend,
der Kläger sei als Korrespondent ihr gegenüber ver-
pflichtet gewesen, die ihm zugestellten Rechnungsaus-
züge ordnungsgemäss auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
durch Mitteilung
allfälliger Unrichtigkeiten sie vor
Schaden zu bewahren.
Ob diese Rechtsauffassung zutreffend sei, braucht im
allgemeinen nicht untersucht und namentlich nicht
grundsätzlich auf· die Frage eingetreten zu werden, ob
die vom Kläger behauptete Prüfungspflich t gegen-
über der Gegenpartei im Kontokorrentverhältnis wirk-
lich bestehe, was die Vorinstanz verneint hat. die Be-
klagte aber unter Berufung auf ein Urteil des Reichs-
gerichts (11. Ziv.-Sen., 16. Jan. 1913) bejaht. Wenn
nämlich auch eine solche Rechtspflicht anzuerkennen
wäre, so könnte sie doch unter den gegebenen Umstän-
den nicht als verletzt gelten: Die Beklagte selbst be-
hauptet keineswegs, dass der Kläger die Auszüge über-
haupt nicht, sondern nur, dass er sie mangelhaft geprüft
habe. Vor der Vorinstanz hat sie die Darstellung des
Klägers unbestritten gelassen, wonach dieser jeweilen die
einzelnen Posten des Auszuges seinem Buchhalter Bach-
mann vorgelesen habe, Bachmann aber die Buchein-
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träge habe vergleichen sollen. Und v~r Bundesgericht
hat sie sich sogar ausdrücklich auf dIe~e Darst~llung
berufen, um darzutun, dass der Kläger bel d~r Erfullung
seiner Prüfungspflicht nachlässig verfahren seI. Letzterem
gegenüber ist aber zu bemerken, dass der Korrespon-
dent im Verhältnis zur Gegenpartei i~ .Kontokorr~nt
vertrag jedenfalls nicht zu einer alleInIgen. perso~
lichen Prüfung der Rechnungsauszüge verpflIchtet ~lll
kann. Vielmehr muss er sich bei der P.rüfun~ semes
Geschäftspersonals bedienen können, soweIt .. er .dleses als
hiezu genügend geeignet und vertrauens,:urdig halt~n
darf. In Geschäften, die mit vielen ~nttpe~sonen III
RechnungsverhäItnissen stehen, namentlIch bel Banken
mit ausgedehntem Kontokorrentverkehr, wäre einesolcl~e
ausschliessliche Prüfung durch den Inhaber oder die
oberen Organe der Firma geradezu unmöglich:
Hiernach trifft den Kläger ein Verschulden ~lcht schon
deshalb weil er den Buchhalter Bachmann m der ge-
nannte~ 'Veise zu der Prüfung der Auszüge beigezogen
hat. Dagegen fragt es sich, ob eine Fahrlässigkei~ des
Klägers nicht darin liege, dass er Bachmann d~~ emem
zuverlässigen und gewissenhaften Angestellten gebuhrende
Vertrauen entgegengebracht hat.
...
.
In dieser Beziehung ist zunächst hmsIChtlIch deI
Aus w a h I Bachmanns als Angestellten zu bemerken:
Bachmann wurde seinerzeit vom frühern Mitgesellsch.~fter
des Klägers, Bloch, engagiert. Ein Verschu~den des ~lag~rs
könnte dabei nur mittelbar unterlaufen sem, falls namh~h
der Kläger Grund zu der Annahme gehabt hä tte, ~ass se~n
Mitgesellschafter Bloch bei dieser Besorgung mcht mIt
der nötigen Sorgfalt vorgehen werde oder vorgegangen
sei. Hiefür liegt aber nichts vor und .. e~ fe~len sogar
genügende Anhaltspunkte für eine ~ahrlasslgkeItBlochs ....
Hat sich aber der Kläger bel der Anstellu~g B~ch
manns nicht schuldhaft verhalten, so kann dIese Ihm
auch insofern nicht als Verschuldensmoment angerechnet
werden, als er später beim Ausscheiden Blochs aus der
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Gesellschaft Bachmann als Angestellten seines Geschäftes
beibehielt und zwar auch während des spätern Geschäfts.
verkehrs mit der Beklagten. Vielmehr lässt sich nur
fragen, ob nicht an der e Grunde den Kläger in der
Folge hätten bestimmen sollen, seine gute Meinung über
die Zutrauenswürdigkeit Bachmanns aufzugeben. In
dieser Hinsicht bieten die Akten zunächst keine An-
haltspunkte dafür, dass der Kläger berechtigten Anlass
gehabt hätte, gegen· Bachmann nach seinen Leistungen
im allgemeinen, seinem Benehmen im Geschäfte und nach
seiner Lebensführung, soweit sie dem Geschäftsherrn
bekannt sein musste, Verdacht zu schöpfen. Im Gegen-
teil scheint es Bachmann gut verstanden zu haben, seine
niedrige Gesinnungsweise und sein rechtswidriges Ver-
halten unter dem Schein gewissenhafter Erfüllung seiner
Dienstpflichten zu verdecken. Insofern die Beklagte be-
stimmte Verdachtsmomente angibt, beziehen sie sich
denn auch bloss auf den fraglichen Kontokorrentverkehr
selbst, nicht auf sonstige geschäftliche Verhältnisse, und
zwar behauptet sie im wesentlichen nur: der Kläger
hä tte die von Bachmann auf den Rechnungsauszügen
angebrachten Rasuren bemerken und er hätte ferner die
Betrügereien Bachmanns bei einem bestimmten Anlass
entdecken sollen, nämlich als dieser eine echte Quittung
der Beklagten vom 5. Januar 1907 über 1000 Fr. zehn
Tage nachher in der Weise als Beleg für eine angeb-
liche Einzahlung eines
gl~ichen Betrages verwendete,
dass
er der Datumszahl ein 1 vorsetzte und die
Quittung darauf dem Kläger vorwies. In keiner dieser
Beziehungen lässt sich aber nach der Sachlage mit hin-
reichender Sicherheit sagen, dass bei ordnungsgemässer
Aufmerksamkeit eine genügende Veranlassung zur Er-
weckung von Misstrauen gegen Bachmann bestanden
habe, von dessen Ehrlichkeit der Geschäftsherr bisher
überzeugt sein 'konnte. Hinsichtlich der Rasuren im
besondern mochte zudem, soweit sie auffallen mussten,
der Gedanke nahe liegen, es handle sich um Berichti-
0bligationenrecht. N° 27.
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gungen von Fehlern, die schon bei der Anfertigung des
Auszuges unterlaufen waren.
3. -
Neben der angeblich mangelhaften Prüfung der
Auszüge soll nach der Beklagten ein fahrlässiges und für
den Schadenseintritt kausales Verhalten des Klägers
noch darin liegen, dass dieser dem Bachmann Blanko-
quittungen ausgestellt und dass er die mit dem Firma-
aufdruck versehenen Quittungsformulare nicht gehörig
verwahrt habe. Der erstere Grund erledigt sich, wie die
Vorinstanz aktengernäss und rech tlich zutreffend bemerkt,
damit, dass die Beklagte. an ihrer ursprünglichen Be-
hauptung nicht mehr festhält, gerade die streitigen
Auszahlungen seien gegen solche Blankoquittungen mit
echter Unterschrift des Klägers erfolgt. Bei den Quit-
tun g s f 0 r m u I are n so dann handelt es sich vorab um
ihre Verwahrung nicht im Verhältnis zu Dritten, die
geschäftlich überhaupt nichts mit ihnen zu tun hatten,
sondern zu einem Angestellten, der in den Fall kommen
konnte, vom Kläger zu unterzeichnende Quittungsent-
würfe auszufertigen; in dieser Hinsicht aber darf es mit
der Pflicht zur Aufbewahrung nicht zu streng genommen
werden. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen,
dass, auch soweit hier eine Verwahrungspflicht bestehen
sollte, sie doch nicht der des Checkbuchinhabers gleich-
gestellt werden kann, auf die die Beklagte unter Berufung
auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Zürcher Kantonal-
bank gegen A. Tennenbaum & Cie vom 23. September
1898 (BE U II S.589) verweist. Die Checkformulare sind
in der Regel fortlaufend numeriert und mit dem Auf-
druck der Firmen beider Kontrahenten versehen und
gegen die Echtheit eines Checkes, dem diese äussern
Merkmale fehlen, erheben sich zum voraus gewisse Be-
denken. Nachlässigkeit in der Aufbewahrung der For-
mulare erhöht für den Inhaber der Deckung wesent-
lich die Gefahr einer möglichen Schädigung, weil er
durch einen unter Verwendung eines Formulares ge-
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ObligationellJ'echt. N° 27.
fälschten Check leichter und auch bei ordnungsmässiger
Prüfung getäuscht werden kann. Auf die Quittung aber
treffen diese Erwägungen nicht, jedenfalls lange nicht in
gleichem Masse zu, da für ihre Ausstellung selbst von
Geschäftsleuten nicht allgemein und ständig gedruckte
Formulare, namentlich solche mit Firmaaufdruck, ver-
wendet werden und daher bei der Prüfung der Quittung
viel weniger hierauf geachtet und abgestellt wird. So-
nach kann nicht als ausgewiesen gelten, dass Bachmann
dann, wenn ihm die Quittungsformulare des Klägers un-
zugänglich gewesen wären, die Beklagte nicht ebenfalls
hätte täuschen können. Es stand ihm wohl auch nichts
im Wege, sich Papier mit dem Firmaaufdruck des Klä-
gers, etwa Briefpapier, und vielleicht sogar noch ander-
weitige Quittungsformulare der vom Kläger verwendeten
Art zu verschaffen.
4. -
Im weitern behauptet die Beklagte eine vertrag-
liche Haftbarkeit des Klägers für das Verschulden Bach-
manns unter Berufung auf den Art. 1 01 0 R, wo-
nach. wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die
Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis
durch eine Hülfsperson vornehmen lässt, den Schaden
zu ersetzen hat, den diese in Ausübung ihrer Verrich-
tungen verursacht. Nun hat aber Bachmanll, als er
durch seine Betrügereien die Beklagte schädigte, nicht
in Ausübung der Verrichtungen gehandelt, die ihm als
H ülfsperson des Klägers bei dessen Geschäftsverkehr
mit der Beklagten oblagen. Zur Erhebung der fraglichen
drei Beträge und zur Ausstellung von Quittungen dafür
hatte er vom Kläger keinen Auftrag und keine Vollmacht,
namentlich fehlte ihm eine allgemeine Bevollmächtigung
zu Geldbezügen bei der Beklagten. Vielmehr ht't er
hiebei in allen Beziehungen eigenmächtig gehandelt und
ohne dass sein Vorgehen irgendwie in Zusammenhang
gewesen wäre mit der Ausübung eines R~chtes des
Klägers (einem von ihm gewollten Geldbezu'r) oder mit
ObligationenrechL 1"'; 27.
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der Erfüllung einer Leistungspflicht des Klägers (der
Ausstellung einer Quittung für einen solchen Bezug).
Daran ändert nichts, dass Bachmann, um in den Be-
sitz der drei· Summen kommen zu können, die Eigen-
mächtigkeit seines HandeIns verdecken und sich durch
Täuschungshandlungen, namentlich durch die Uebergabe
der gefälschten Quittungen den Anschein geben musste,
als Hülfsperson des Klägers tätig zu sein.
5. -
Das Gesagte gilt in entsprechender Weise, soweit
die Beklagte gestützt auf Art. 55 OR auch eine ausser-
vertragliche Haftung des Klägers für Bachmann be-
hauptet. Nach der schon dargestellten Sachlage kann
Bachmann den Schaden auch nicht « in seinen dienst-
lichen oder geschäftlichen Verrichtungen» veru~acht
haben, wie dieser Artikel es für die HaftbarkeIt des
Geschäftsherrn voraussetzt.
Soweit endlich die Beklagte eine Ersatzpflicht des
Klägers aus Ar t. 41 0 R herleiten will, führen die
früheren Darlegungen, wonach kein vertragliches Ver-
schulden des Klägers besteht, von selbst auch zur Ver-
neinung einer Haftbarkeit wegen unerlaubter Handlung.
Denn es sind keine Gründe ersichtlich, in ausserver-
traglicher Beziehung andere und namentlich strengere
Anforderungen an die Verantwortlichkeit des Beklagten
zu stellen und ihn für einen Schaden haften zu lassen.
für den er vertraglich nicht einzustehen hat.
6.- .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober
1913 in allen Teilen bestätigt.