Sachverhalt
Im Herbst 1926 erteilte die Genossenschaft
« Alte Post» in Zürich durch ihren Bevollmächtigten,
E. Schneebeli, dem Agenten RosenthaI. in Zürich den
Auftrag, die ihr gehörende Liegenschaft Bahnhofstrasse
26, in Zürich, zu verkaufen. Die Provision wurde auf
2 % des Verkaufspreises bestimmt. Im Oktober 1926
gab RosenthaI diesen Auftrag an den Beklagten E.
weiter, laut schriftlicher Bestätigung vom 10. November
1926 mit dem Versprechen, ihm die Hälfte der Provision
zu überlassen, wenn ein Vertrag mit einem von ihm
zugeführten Käufer zustandekomme.
.
.
Anfargs November 1926 (das genaue Datum steht
nicht fest) fragte der Beklagte den Kläger M., den er da-
mals regelmässig beim Mittagskaffee im St. Annahof in
Zürich traf, ob er einen Käufer für ein' Haus an der
Bahnhofstrasse kenne. Ober den weitern Verlauf der
Unterredung gehen die Darstellungen der Parteien aus-
einander. Am 11. November 1926 schrieb der Beklagte
an Rosenthal : « ... beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
ich die Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich 1,
durch Herrn M.... der Schweizerischen Kreditanstalt
offeriert habe. Ich bitte Sie, davon Vormerk zu nehmen.
Die Verhandlungen werden voraussichtlich durch die
Schweizerische Bodenkreditanstalt geführt .. Indessen
bitte ich Sie auf Wunsch des Herrn M., weder mit der
Kreditanstalt, noch ·mit deI: Bodenkreditanstalt einst-
weilen direkt in Verhandlungen einzutreten. » Rosen-
thaI gab Schneebeli von diesem Schreiben gleichen Tages
Kenntnis.
Im Dezember 1926 kam dann mit der Schweiz. Kredit-
anstalt ein Vertrag zustande, wonach diese die Anteile
·der Genossenschaft « Alte Post» zum Preise von
Fr. 2,000,000 kaufte. Die Anteilscheine wurden ihr am
1. April 1927 übergeben.
MittlerWeile waren zwischen den Parteien Differenzen
wegen der Provision entstanden. Am 31. März 1927
schrieb Schneebeli dem Kläger u. a.: « Wenige Tage
Pro~t. NE> 89.
475
später, nachdem ich mit Ihnen Fühlung genommen hatte,
wies ich gleich bei Beginn der Verhandlungen darauf
hin, dass Sie sich mit Hen'n, E. bezüglich Provisions-
anteil zu verständigen hätten. Aus Ihren damaligen
.Äusserungen konnte ich entnehmen, dass Ihnefl minde-
stens die Hälfte der an E. zugesprochenen Provision
zukommen würde... Ich ersuche Sie deshalb, sich mit
Herrn E. zu verständigen, damit der Ihnen zukom-
mende Provisionsanteil definitivfonnuliert werde, worauf
jeder der Herren seine Zuweisung separat empfangen
sollte.» Diesen Brief liess der Kläger am 8. April dem
Beklagten zustellen, der daraufhin gleichen Tages an
Schneebeli schrieb :
« Die Behauptungen des Herrn M. sind unrichtig und
widersprechen dem, was zwischen uns vorliegt.
Ich
will im Interesse des Herrn M. nicht weiter darauf
eingehen. Dagegen müsste ich dagegen protestieren,
wenn Sie, in Unkenntnis der Sachlage und auf die ein-
seitige Darstellung des Herrn M., den Kuchen ver-
teilen würden. Sie haben m.W. eine Abmachung mit
Herrn RosenthaI und ich meinerseits eine solche mit dem
letztern. Die Bereinigung der Beziehungen mit Herrn
M. ist lediglich meine Sache ... »
Eine Kopie dieses Briefes stellte der Beklagte am
8. April 1927 dem Kläger zu, wobei er im Begleitschreiben
u. a. ausführte: « Sie erklärten mir s. Zt., dass Sie die
Provision, welche Ihnen von der Käuferschaft dfrekt
zugesichert war, mit einem Interessenten teilen müssten,
verweigerten mir aber die nähere Auskunft und ver-
schanzten sich hinter Ihr Ehrenwort. Auf mein neuer-
liches Befragen um offene Aussprache, wozu ich berech-
tigt' war, nachdem Sie mir die widersprechendsten und
in ihrem Zusammenhang einfach unmöglichen Angaben
gemacht hatten, erklärten Sie dann endgültig vor einem
Zeugen: Sie verzichten auf alles, mehr könne man doch
nicht tun. »
In seiner Antwort vom 23. April 1927 beharrte der
476
Prozessrecht. N° 89.
Kläger auf der Zuweisung der Hälfte der Provision VOll
Fr. 20,000, die der Beklagte von Rosenthai erhalte.
R -
Mit der vorliegenden Klage belangt M. den
Beklagten E. auf Bezahlung dieses Provisionsanteils
von Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 30. April 1927.
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend,:
Der Beklagte habe ihn bei der ersten Unterredung im
November 1926 gefragt, ob er nicht einen Käufer für ein
Haus an der Bahnhofstrasse finden könnte, und ihm das
Objekt bezeichnet, unter Kenntnisgabe des von Rosen-
thai erhaltenen Auftrages. Der Kläger habe die Hälfte
der Provision beansprucht, womit E. einverstanden ge-
wesen sei. Am folgenden Tage habe sich der Kläger
zu Direktor Schulthess von der Bodenkreditanstalt be-
geben, der ihn an die -Schweizerische Kreditanstalt als
allfälligen Interessenten verwiesen habe, mit welcher
dann nach sch~erigen und zähen Unterhandlungen ein
Kaufsabschluss zustandegekommen sei. Direktor Jöhr
von der Kreditanstalt gegenüber sei er als Mandatar des
Verkäufers aufgetreten; ebenso habe er Dr. Schulthess
und Schneebeli erklärt, er erhalte eine Provision vom
Beklagten. Dieser habe auch, als er ihm den Vertrags-
abschluss meldete und beifügte; er rechne auf die Hälfte
der Provision, in zustimmendem Sinne geantwortet.
Laut seiner Zugabe in der persönlichen Befragung hat
der Kläger von Schneebeli eipe Vergütung von Fr. 15,000
erhalten, wovon er Fr. 7000 für sich behalten und den
Rest an Dritte weitergegeben haben will. Ausserdem
hat ihm die Schweiz. Kreditanstalt Fr. 5000 zukommen
lassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,
indem er bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag
erteilt zu haben. M. habe sich im Oktober 1926 im
St. Annahof einmal geäussert, er suche für einen erst-
klassigen Käufer ein Haus an der Bahnhofstrasse, wo-
raufhin ein gemeinsamer Bekannter, Giroud, .crklärt habe,
sein Associe habe ein solches zu verkaufen.· Es sei dann
Prozessrecht. N° 89.
477
aber nicht weiter verhandelt worden, weil weder Giroud
das Objekt, noch der Kläger den Käufer bezeichnen
wollte. Nach Erhalt des Auftrages von Rosenthai habe
der Beklagte den Kläger a~ 11. November 1926 im
St. Annahof gefragt, ob er immer noch ein Haus an der
Bahnhofstrasse suche. Auf dessen bejahende Antwort
und die Bemerkung hin, dass er von der Käuferschaft
2 % Provision bekomme, habe ihm der Beklagte die
Liegenschaft und seinen Mandaliten, Rosellthal, genannt.
woraufhin der Kläger die Schweiz. Kreditanstalt als
seine Auftraggeberin bezeichnet und darum gebeten
habe. dass weder Rose nthal, noch E. mit der Bank in
Verkehr treten sol1ten. Dieser Instruktion gemäss sei in
der Folge jede Einmischung in die Kaufsverhandlungcn
unterblieben. Kurze Zeit vor Abschluss des Geschäftes
habe dann der Kläger in Gegenwart des Sohnes des Be-
klagten erklä~ er erhalte VOll der Käuferschaft nichts.
Als sich E. anerboten habe, für ihn zu intervenieren,
habe er sich geäussert, er verzichte auf alles, mehr
könne er ja nicht tun. Aus dem Schreiben Schneebeli's
vom 31. März 1927 gehe hervor, dass bis zu diesem Zeit-
punkte ein Provisionsanspruch des Klägers gegenüber
dem Beklagten nicht bestanden habe. Der Umstand,
dass M. keinen schriftlichen Provisionsschein vorlegen
könne, spreche gegen seine Darstellung.
C. -
Das Bezirksgericht Horgen schützte die Klage
vollumfänglich, das Obergericht des Kantons Zürich
dagegen wies sie mit Urteil vom 31. August 1928 ab.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage.
Dispositiv
- Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928 i. S. M. gegen E. I n d i z i e nb ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich- ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts, und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht. AS 54 II - 1928 474 Prozessrecht. N° 89. A. - Im Herbst 1926 erteilte die Genossenschaft « Alte Post» in Zürich durch ihren Bevollmächtigten, E. Schneebeli, dem Agenten RosenthaI. in Zürich den Auftrag, die ihr gehörende Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich, zu verkaufen. Die Provision wurde auf 2 % des Verkaufspreises bestimmt. Im Oktober 1926 gab RosenthaI diesen Auftrag an den Beklagten E. weiter, laut schriftlicher Bestätigung vom 10. November 1926 mit dem Versprechen, ihm die Hälfte der Provision zu überlassen, wenn ein Vertrag mit einem von ihm zugeführten Käufer zustandekomme. . . Anfargs November 1926 (das genaue Datum steht nicht fest) fragte der Beklagte den Kläger M., den er da- mals regelmässig beim Mittagskaffee im St. Annahof in Zürich traf, ob er einen Käufer für ein' Haus an der Bahnhofstrasse kenne. Ober den weitern Verlauf der Unterredung gehen die Darstellungen der Parteien aus- einander. Am 11. November 1926 schrieb der Beklagte an Rosenthal : « ... beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich die Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich 1, durch Herrn M.... der Schweizerischen Kreditanstalt offeriert habe. Ich bitte Sie, davon Vormerk zu nehmen. Die Verhandlungen werden voraussichtlich durch die Schweizerische Bodenkreditanstalt geführt .. Indessen bitte ich Sie auf Wunsch des Herrn M., weder mit der Kreditanstalt, noch ·mit deI: Bodenkreditanstalt einst- weilen direkt in Verhandlungen einzutreten. » Rosen- thaI gab Schneebeli von diesem Schreiben gleichen Tages Kenntnis. Im Dezember 1926 kam dann mit der Schweiz. Kredit- anstalt ein Vertrag zustande, wonach diese die Anteile ·der Genossenschaft « Alte Post» zum Preise von Fr. 2,000,000 kaufte. Die Anteilscheine wurden ihr am
- April 1927 übergeben. MittlerWeile waren zwischen den Parteien Differenzen wegen der Provision entstanden. Am 31. März 1927 schrieb Schneebeli dem Kläger u. a.: « Wenige Tage Pro~t. NE> 89. 475 später, nachdem ich mit Ihnen Fühlung genommen hatte, wies ich gleich bei Beginn der Verhandlungen darauf hin, dass Sie sich mit Hen'n, E. bezüglich Provisions- anteil zu verständigen hätten. Aus Ihren damaligen .Äusserungen konnte ich entnehmen, dass Ihnefl minde- stens die Hälfte der an E. zugesprochenen Provision zukommen würde... Ich ersuche Sie deshalb, sich mit Herrn E. zu verständigen, damit der Ihnen zukom- mende Provisionsanteil definitivfonnuliert werde, worauf jeder der Herren seine Zuweisung separat empfangen sollte.» Diesen Brief liess der Kläger am 8. April dem Beklagten zustellen, der daraufhin gleichen Tages an Schneebeli schrieb : « Die Behauptungen des Herrn M. sind unrichtig und widersprechen dem, was zwischen uns vorliegt. Ich will im Interesse des Herrn M. nicht weiter darauf eingehen. Dagegen müsste ich dagegen protestieren, wenn Sie, in Unkenntnis der Sachlage und auf die ein- seitige Darstellung des Herrn M., den Kuchen ver- teilen würden. Sie haben m.W. eine Abmachung mit Herrn RosenthaI und ich meinerseits eine solche mit dem letztern. Die Bereinigung der Beziehungen mit Herrn M. ist lediglich meine Sache ... » Eine Kopie dieses Briefes stellte der Beklagte am
- April 1927 dem Kläger zu, wobei er im Begleitschreiben u. a. ausführte: « Sie erklärten mir s. Zt., dass Sie die Provision, welche Ihnen von der Käuferschaft dfrekt zugesichert war, mit einem Interessenten teilen müssten, verweigerten mir aber die nähere Auskunft und ver- schanzten sich hinter Ihr Ehrenwort. Auf mein neuer- liches Befragen um offene Aussprache, wozu ich berech- tigt' war, nachdem Sie mir die widersprechendsten und in ihrem Zusammenhang einfach unmöglichen Angaben gemacht hatten, erklärten Sie dann endgültig vor einem Zeugen: Sie verzichten auf alles, mehr könne man doch nicht tun. » In seiner Antwort vom 23. April 1927 beharrte der 476 Prozessrecht. N° 89. Kläger auf der Zuweisung der Hälfte der Provision VOll Fr. 20,000, die der Beklagte von Rosenthai erhalte. R - Mit der vorliegenden Klage belangt M. den Beklagten E. auf Bezahlung dieses Provisionsanteils von Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 30. April 1927. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend ,: Der Beklagte habe ihn bei der ersten Unterredung im November 1926 gefragt, ob er nicht einen Käufer für ein Haus an der Bahnhofstrasse finden könnte, und ihm das Objekt bezeichnet, unter Kenntnisgabe des von Rosen- thai erhaltenen Auftrages. Der Kläger habe die Hälfte der Provision beansprucht, womit E. einverstanden ge- wesen sei. Am folgenden Tage habe sich der Kläger zu Direktor Schulthess von der Bodenkreditanstalt be- geben, der ihn an die -Schweizerische Kreditanstalt als allfälligen Interessenten verwiesen habe, mit welcher dann nach sch~erigen und zähen Unterhandlungen ein Kaufsabschluss zustandegekommen sei. Direktor Jöhr von der Kreditanstalt gegenüber sei er als Mandatar des Verkäufers aufgetreten; ebenso habe er Dr. Schulthess und Schneebeli erklärt, er erhalte eine Provision vom Beklagten. Dieser habe auch, als er ihm den Vertrags- abschluss meldete und beifügte; er rechne auf die Hälfte der Provision, in zustimmendem Sinne geantwortet. Laut seiner Zugabe in der persönlichen Befragung hat der Kläger von Schneebeli eipe Vergütung von Fr. 15,000 erhalten, wovon er Fr. 7000 für sich behalten und den Rest an Dritte weitergegeben haben will. Ausserdem hat ihm die Schweiz. Kreditanstalt Fr. 5000 zukommen lassen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, indem er bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag erteilt zu haben. M. habe sich im Oktober 1926 im St. Annahof einmal geäussert, er suche für einen erst- klassigen Käufer ein Haus an der Bahnhofstrasse, wo- raufhin ein gemeinsamer Bekannter, Giroud, .crklärt habe, sein Associe habe ein solches zu verkaufen.· Es sei dann Prozessrecht. N° 89. 477 aber nicht weiter verhandelt worden, weil weder Giroud das Objekt, noch der Kläger den Käufer bezeichnen wollte. Nach Erhalt des Auftrages von Rosenthai habe der Beklagte den Kläger a~ 11. November 1926 im St. Annahof gefragt, ob er immer noch ein Haus an der Bahnhofstrasse suche. Auf dessen bejahende Antwort und die Bemerkung hin, dass er von der Käuferschaft 2 % Provision bekomme, habe ihm der Beklagte die Liegenschaft und seinen Mandaliten, Rosellthal, genannt. woraufhin der Kläger die Schweiz. Kreditanstalt als seine Auftraggeberin bezeichnet und darum gebeten habe. dass weder Rose nthal , noch E. mit der Bank in Verkehr treten sol1ten. Dieser Instruktion gemäss sei in der Folge jede Einmischung in die Kaufsverhandlungcn unterblieben. Kurze Zeit vor Abschluss des Geschäftes habe dann der Kläger in Gegenwart des Sohnes des Be- klagten erklä~ er erhalte VOll der Käuferschaft nichts. Als sich E. anerboten habe, für ihn zu intervenieren, habe er sich geäussert, er verzichte auf alles, mehr könne er ja nicht tun. Aus dem Schreiben Schneebeli's vom 31. März 1927 gehe hervor, dass bis zu diesem Zeit- punkte ein Provisionsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht bestanden habe. Der Umstand, dass M. keinen schriftlichen Provisionsschein vorlegen könne, spreche gegen seine Darstellung. C. - Das Bezirksgericht Horgen schützte die Klage vollumfänglich, das Obergericht des Kantons Zürich dagegen wies sie mit Urteil vom 31. August 1928 ab. D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klage gründet sich auf die Behauptung, dass der Beklagte den Kläger mündlich mit dem Verkaufe der Uegenschaft Bahnbofstrasse Nr. 26, in Zürich, beauf- tragt habe, unter Zusicherung der Hälfte der von Rosen- 478 Prozessrecht. N° 89. thaI versprochenen Provision. Auf den Standpunkt. dass der Beklagte etwa schon mit. Rücksicht auf eine stillschweigende Annahme der Vermittlung provisions- pflichtig sei, hat sich der Kläger nicht gestellt, sondern auch heute wieder geltend gemacht, dass er lediglich auf Veranlassung des Beklagten seine Vermittlertätigkeit ausgeübt habe. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertragsschlusses Rechtsfrage insofern, als es dem Bundesgericht zusteht, den beiderseitigen Parteiwillen zu ermittehi, d. h. nach- zuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den von der Vorinstanz als feststehend erachteten Tat- sachen zukomme, ob dieselben die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen vermö- gen, da es sich hiebei um die Anwendung von Rechts- sätzen handelt. Dagegen ist Tatfrage und als solche der Überprüfung des Bundesgerichts entzogen, welche Er- klärungen die Parteien unter sich und Dritten gegenüber abgegeben haben, welche sonstigen tatsächlichen Mo- mente, die als Ausdruck rechtsgeschäftlichen Wollens in Betracht kommen, erwiesen seien, und wie sich über- haupt die Verhältnisse, insbesondere auch aus Inzichten zu schliessen, gestaltet haben, da es Sache des kantonalen Richters ist, die Partei- und Zeugenaussagen und die aus den Begleitumständen sich ergebenden Indizien auf ihre Beweiskraft hin zu würdigen (vgl. WEISS, Berufung, S. 174, 216 ff. ; BGE 33 II 249, 274; 38 11 199; 40 II 154 ; 41 II 32; 50 II 228). Während nun hier die erste Instanz den dem Kläger obliegenden Beweis für die Erteilung eines Auftrages durch den Beklagten als erbracht ansieht, bezeichnet ihn das Obergericht auf Grund der nämlichen Beweis- mittel und Indizien als misslungen. Zu dieser Annahme ist aber der Vorderrichter nicht auf dem Wege der Aus- legung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen un- ter den Parteien, des Rechtsschlusses aus Tatsachen, Pro.zessreebt. N° 89. 479 sondern der tatsächlichen Schlussfolgerung gelangt. Da nach der eigenen DarsteUung des Klägers nur eine münd- liche Abrede in Frage kommt, die von den Parteien unter vier Augen getroffen worden sein soll, war ein direkter, unmittelbar auf die für das streitige· Rechts- verhältnis entscheidenden Tatsacben gerichteter Beweis naturgemäss ausgeschlossen, und der Kläger daher auf die indirekte Beweisführung durch Indizien angewiesen, d. h. auf den Nachweis von Tatsachen, die selber den Rechtsanspruch nicht zu begründen vermögen, die aber nach ihrer regel- und erfahrnngsmassigen Bedeutung einen zuverlässigen Schluss auf die Wahrheit der zum Beweise verstellten, rechtsbegründeten Tatsachen ge- statten (vgl. HEUSLER, Grundlagen des Beweisrechts, Arch. f. ziv. Pr. Bd. 62 S. 2~8). Auf diesem indirekten Wege, durch Schlussfolgerung aus gegebenen oder durch Beweisaufnahme, speziell durch Zeugenabhörung über Äusserungen des Klägers Dritten gegenüber, gewonnenen Tatsachen auf andere indizierende Tatumstände, ist die Vorinstanz zur Überzeugung von der Unwahrheit des Beweissatzes gelangt. Dabei beschränkte sich ihre Tä- tigkeit ausschllesslich auf die Erforschung dessen, was die Parteien, aus den indizierenden Tatsachen zu folgern, gesagt und getan haben müssen, auf Grund welcher Indizienwürdigung dann der Rechtsschluss auf das Nichtzustandekommen eines Mäklervertrages ohne wei- teres gegeben war. So wie der Fall liegt, hat man es daher einzig mit der vom kantonalen Prozessrecht be- herrschten Frage zu tun, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tat- sachen vorhanden seien. Die Auffassung des Vorder- richters hierüber aber entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts auch insoweit, als die Tatsachen- feststellung nicht auf besonderer prozessualer Beweis- führung, sondern auf allgemein logischen Srhlussfolge- rungen beruht (vgl. WEISS. a. a. O. S. 253). Bundesrecht- lich ist die vorinstanzliche Indizienwürdigung nur im 480 Prozessrecht. N°~89. beschränkten Rahmen des Art. 81 OG anfechtbar. In- dessen liegt nichts dafür vor, dass sie an einer Akten- widrigkeit leide, indem keine andere, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache feststeht, aus der sich die Erteilung eines Auftrages durch den Beklagten an den Kläger mit Notwendigkeit ergäbe; ebensowenig . ver- stösst sie gegen bundesrechtliche Grundsätze über die Beweislastverteilung. Dtmnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 1928 bestätigt. --_ .. ~._-- OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern OBLIGATIONENRECHT DßOIT DES OBLIGATIONS
- lItnit eh l'anrit 4t 1. Ire ItctiOtl ct.,!le 411 11 Dovembre . .~. dans lacause CAarriin " Oie contre J'ragniere. Application par analogie de l'art. 49 CO en matiere contrac- tucHe (cowWi. 1 et 2). Evaluation du demmage materiel cause a l'empJoyeur par la tupture d'rm oontrat de travail (consid. 3). Resume des laUs : Par convention du 11 janvier 1927, la maison Char- riere &. Ciea engage M. Fragniere eomnie voyageur pour une periode de plus de trois ans, allant du tel"" fevrier 1927 an 31 decembre 1930, avec reconduetißn tacite d'annee en annee si le contrat n'etait pas denonee de part ou d'autre an moins trois mois avant sOß expir~tion par lettre chargee. . ... Fragniere n'etait pas un inconnu pour Charriere& eie. C~ux-ci s'Haient plaints dans une lettre ecrite le 8 juillct 1924 a M. Emch. instruments de musique, a Montreux, ch~ qui Fragniere travaillait comrne voyageur"des c( menees deloyales et anticommerciales», et des· « pro- ce.des deloyaux»' de ce dernier a leur egard. Ilsrappe- laIent qne le passe"de M. Fragniere n'etait « malheuren- sement pas sans tache». Le lendemain de la conclusion du contrat, soit le 12 janvier 1927,. Fragniere se rendit a Montreux pour signüier son eonge a Emch. Celui-ci pretendit. que son voyageur ne pouvait se liberer de son engagement envers lui qu'en denon{:ant, par lettre chargee, Ie contrat en vigueur; il lui retablit les conditions, plus favorables, de son ancien contrat, lui remit Ja lettre ecrite par la maison Charriere le 8 juillet 1924, dont il a ete fait AS 54 II - 192'8 35
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
472
Prozessrecht. N° 88.
sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren (Art. 59, Abs. lOG). Dabei versteht es sich aber
. von selbst, dass nur diejenigen Rechtsbegehren in
Betracht fallen, die nach kantonalem Prozesslecht
zulässigerweise erhoben worden sind, und der Entscheid
hierüber entzieht sich der Überprüfung des Bundes-
gerichts (vgl. BGE 4211 146). Wenn daher die Vorinstanz
auf die Klageforderung, soweit sie 5000 Fr. übersteigt,
wegen Unzulässigkeit der nachträglichen Erhöhung des
vor Friedensrichteramt anhängig gemachten Schaden-
ersatzbegehrens nicht eingetreten ist, so kann auch nur
diese Summe als Stteitwert berücksichtigt werden, und
es hat demnach das schriftliche Berufungsverlahren
Platz zu gleifen.
88. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 29. November 1928 i. S. Solothurner Handelsba.nk
gegen Konkursmasse der A,-G. Obrecht & eIe.
Unzulässigkeit der Berufung gegen ein kantonales Urteil durch
welches verneint wird, dass die von derunterlegenen'Partei
(gegen ein ebenfalls mit der Berufung angefochtenes Urteil)
geltend gemachten Revisionsgründe zutreffen. OG Art. 58.
Durch Urteil vom 31. März 1928 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Hauptklage abgewiesen und
die Widerklage zugesprochen. .
<
Am 1? .Apri~ 1928 hat die Klägerin beim Obergericht
um ReVISIOn dieses Urteiles wegen offenbarer Gesetzes-
verletzung nachgesucht. Doch ist dieses Revisionsgesuch
am 10. Juli 1928, « weil die angegebenen Gründe nicht
erheblich sind, als unbegründet abgewiesen» worden.
D. -
Nach der am 6. September 1928 erfolgten Mittei-
lung von der Auflage der beiden Urteile hat die Klägerin
am 26. September die Berufung gegen beide Urteile ein-
gelegt mit den Anträgen auf Aufhebung derselben und
Gutheissullg der Hauptklage und Abweisung der Wider-
klage.
Prozessrecht. N0 89.
473
Das' Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Rechtsmittel der Revision ist durch § § 235/7 der
Zivilprozessordnung für den Kanton Solothurn dahin
geregelt: Wird wegen einer vom Obergerieht bei einem
Urteile begangenen offenbaren Gesetzesverletzung durch
schriftliche Eingabe der Gründe die Revision verlangt,
so entscheidet das Obergericht zunächst ohne Anhörung
der Parteien, ob die angegebenen Gründe erheblich seien
oder nicht, und nur wenn das Obergericht die Gründe
erheblich findet, sind die Parteien unter Angabe der
Revisionsgründe vorzuladen zur Anhörung darüber, ob
das Revisionsgesuch begründet Sei -
in welchem Falle
dann das Obergericht sein früheres Urteil aufhöbe und
neuerdings über den Rechtshandel abspräche. Danach
enthält das Urteil des Obergerichtes vom 10. Juli 1928
nur eine rein prozessualische und zwar verneinende
Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
der Revision, nicht eine Entscheidung in der Sache
selbst, und ist es daher nicht ein dem Rechtsmittel der
Berufung an das Bundesgericht unterstehendes Haupt-
urteil im Sinne des Art. 58 OG (vgl. BGE 28 II S. 174
und 31 11 S. 776). Somit erweist sich die Berufung
gegen dieses Urteil als nicht statthaft.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Auf die gegen das Urteil def Obergerichtes des Kan-
tons Solothurn vom 10. Juli 1928 gerichtete Berufung
wird nicht eingetreten.
89. Urteil der L Zivilabteilung vom 24. Dezember 1928
i. S. M. gegen E.
I n d i z i e nb ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Rich-
ters darüber, ob Indizien von hinreichendem Gewichte für
die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vorhanden
seien, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichts,
und zwar auch insoweit, als die Tatsachenfeststellung auf
allgemein logischen Schlussfolgerungen beruht.
AS 54 II -
1928
474
Prozessrecht. N° 89.
A. -
Im Herbst 1926 erteilte die Genossenschaft
« Alte Post» in Zürich durch ihren Bevollmächtigten,
E. Schneebeli, dem Agenten RosenthaI. in Zürich den
Auftrag, die ihr gehörende Liegenschaft Bahnhofstrasse
26, in Zürich, zu verkaufen. Die Provision wurde auf
2 % des Verkaufspreises bestimmt. Im Oktober 1926
gab RosenthaI diesen Auftrag an den Beklagten E.
weiter, laut schriftlicher Bestätigung vom 10. November
1926 mit dem Versprechen, ihm die Hälfte der Provision
zu überlassen, wenn ein Vertrag mit einem von ihm
zugeführten Käufer zustandekomme.
.
.
Anfargs November 1926 (das genaue Datum steht
nicht fest) fragte der Beklagte den Kläger M., den er da-
mals regelmässig beim Mittagskaffee im St. Annahof in
Zürich traf, ob er einen Käufer für ein' Haus an der
Bahnhofstrasse kenne. Ober den weitern Verlauf der
Unterredung gehen die Darstellungen der Parteien aus-
einander. Am 11. November 1926 schrieb der Beklagte
an Rosenthal : « ... beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass
ich die Liegenschaft Bahnhofstrasse 26, in Zürich 1,
durch Herrn M.... der Schweizerischen Kreditanstalt
offeriert habe. Ich bitte Sie, davon Vormerk zu nehmen.
Die Verhandlungen werden voraussichtlich durch die
Schweizerische Bodenkreditanstalt geführt .. Indessen
bitte ich Sie auf Wunsch des Herrn M., weder mit der
Kreditanstalt, noch ·mit deI: Bodenkreditanstalt einst-
weilen direkt in Verhandlungen einzutreten. » Rosen-
thaI gab Schneebeli von diesem Schreiben gleichen Tages
Kenntnis.
Im Dezember 1926 kam dann mit der Schweiz. Kredit-
anstalt ein Vertrag zustande, wonach diese die Anteile
·der Genossenschaft « Alte Post» zum Preise von
Fr. 2,000,000 kaufte. Die Anteilscheine wurden ihr am
1. April 1927 übergeben.
MittlerWeile waren zwischen den Parteien Differenzen
wegen der Provision entstanden. Am 31. März 1927
schrieb Schneebeli dem Kläger u. a.: « Wenige Tage
Pro~t. NE> 89.
475
später, nachdem ich mit Ihnen Fühlung genommen hatte,
wies ich gleich bei Beginn der Verhandlungen darauf
hin, dass Sie sich mit Hen'n, E. bezüglich Provisions-
anteil zu verständigen hätten. Aus Ihren damaligen
.Äusserungen konnte ich entnehmen, dass Ihnefl minde-
stens die Hälfte der an E. zugesprochenen Provision
zukommen würde... Ich ersuche Sie deshalb, sich mit
Herrn E. zu verständigen, damit der Ihnen zukom-
mende Provisionsanteil definitivfonnuliert werde, worauf
jeder der Herren seine Zuweisung separat empfangen
sollte.» Diesen Brief liess der Kläger am 8. April dem
Beklagten zustellen, der daraufhin gleichen Tages an
Schneebeli schrieb :
« Die Behauptungen des Herrn M. sind unrichtig und
widersprechen dem, was zwischen uns vorliegt.
Ich
will im Interesse des Herrn M. nicht weiter darauf
eingehen. Dagegen müsste ich dagegen protestieren,
wenn Sie, in Unkenntnis der Sachlage und auf die ein-
seitige Darstellung des Herrn M., den Kuchen ver-
teilen würden. Sie haben m.W. eine Abmachung mit
Herrn RosenthaI und ich meinerseits eine solche mit dem
letztern. Die Bereinigung der Beziehungen mit Herrn
M. ist lediglich meine Sache ... »
Eine Kopie dieses Briefes stellte der Beklagte am
8. April 1927 dem Kläger zu, wobei er im Begleitschreiben
u. a. ausführte: « Sie erklärten mir s. Zt., dass Sie die
Provision, welche Ihnen von der Käuferschaft dfrekt
zugesichert war, mit einem Interessenten teilen müssten,
verweigerten mir aber die nähere Auskunft und ver-
schanzten sich hinter Ihr Ehrenwort. Auf mein neuer-
liches Befragen um offene Aussprache, wozu ich berech-
tigt' war, nachdem Sie mir die widersprechendsten und
in ihrem Zusammenhang einfach unmöglichen Angaben
gemacht hatten, erklärten Sie dann endgültig vor einem
Zeugen: Sie verzichten auf alles, mehr könne man doch
nicht tun. »
In seiner Antwort vom 23. April 1927 beharrte der
476
Prozessrecht. N° 89.
Kläger auf der Zuweisung der Hälfte der Provision VOll
Fr. 20,000, die der Beklagte von Rosenthai erhalte.
R -
Mit der vorliegenden Klage belangt M. den
Beklagten E. auf Bezahlung dieses Provisionsanteils
von Fr. 10,000 nebst 5 % Zins seit 30. April 1927.
Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend,:
Der Beklagte habe ihn bei der ersten Unterredung im
November 1926 gefragt, ob er nicht einen Käufer für ein
Haus an der Bahnhofstrasse finden könnte, und ihm das
Objekt bezeichnet, unter Kenntnisgabe des von Rosen-
thai erhaltenen Auftrages. Der Kläger habe die Hälfte
der Provision beansprucht, womit E. einverstanden ge-
wesen sei. Am folgenden Tage habe sich der Kläger
zu Direktor Schulthess von der Bodenkreditanstalt be-
geben, der ihn an die -Schweizerische Kreditanstalt als
allfälligen Interessenten verwiesen habe, mit welcher
dann nach sch~erigen und zähen Unterhandlungen ein
Kaufsabschluss zustandegekommen sei. Direktor Jöhr
von der Kreditanstalt gegenüber sei er als Mandatar des
Verkäufers aufgetreten; ebenso habe er Dr. Schulthess
und Schneebeli erklärt, er erhalte eine Provision vom
Beklagten. Dieser habe auch, als er ihm den Vertrags-
abschluss meldete und beifügte; er rechne auf die Hälfte
der Provision, in zustimmendem Sinne geantwortet.
Laut seiner Zugabe in der persönlichen Befragung hat
der Kläger von Schneebeli eipe Vergütung von Fr. 15,000
erhalten, wovon er Fr. 7000 für sich behalten und den
Rest an Dritte weitergegeben haben will. Ausserdem
hat ihm die Schweiz. Kreditanstalt Fr. 5000 zukommen
lassen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage,
indem er bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag
erteilt zu haben. M. habe sich im Oktober 1926 im
St. Annahof einmal geäussert, er suche für einen erst-
klassigen Käufer ein Haus an der Bahnhofstrasse, wo-
raufhin ein gemeinsamer Bekannter, Giroud, .crklärt habe,
sein Associe habe ein solches zu verkaufen.· Es sei dann
Prozessrecht. N° 89.
477
aber nicht weiter verhandelt worden, weil weder Giroud
das Objekt, noch der Kläger den Käufer bezeichnen
wollte. Nach Erhalt des Auftrages von Rosenthai habe
der Beklagte den Kläger a~ 11. November 1926 im
St. Annahof gefragt, ob er immer noch ein Haus an der
Bahnhofstrasse suche. Auf dessen bejahende Antwort
und die Bemerkung hin, dass er von der Käuferschaft
2 % Provision bekomme, habe ihm der Beklagte die
Liegenschaft und seinen Mandaliten, Rosellthal, genannt.
woraufhin der Kläger die Schweiz. Kreditanstalt als
seine Auftraggeberin bezeichnet und darum gebeten
habe. dass weder Rose nthal, noch E. mit der Bank in
Verkehr treten sol1ten. Dieser Instruktion gemäss sei in
der Folge jede Einmischung in die Kaufsverhandlungcn
unterblieben. Kurze Zeit vor Abschluss des Geschäftes
habe dann der Kläger in Gegenwart des Sohnes des Be-
klagten erklä~ er erhalte VOll der Käuferschaft nichts.
Als sich E. anerboten habe, für ihn zu intervenieren,
habe er sich geäussert, er verzichte auf alles, mehr
könne er ja nicht tun. Aus dem Schreiben Schneebeli's
vom 31. März 1927 gehe hervor, dass bis zu diesem Zeit-
punkte ein Provisionsanspruch des Klägers gegenüber
dem Beklagten nicht bestanden habe. Der Umstand,
dass M. keinen schriftlichen Provisionsschein vorlegen
könne, spreche gegen seine Darstellung.
C. -
Das Bezirksgericht Horgen schützte die Klage
vollumfänglich, das Obergericht des Kantons Zürich
dagegen wies sie mit Urteil vom 31. August 1928 ab.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um
Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage gründet sich auf die Behauptung, dass der
Beklagte den Kläger mündlich mit dem Verkaufe der
Uegenschaft Bahnbofstrasse Nr. 26, in Zürich, beauf-
tragt habe, unter Zusicherung der Hälfte der von Rosen-
478
Prozessrecht. N° 89.
thaI versprochenen Provision. Auf den Standpunkt.
dass der Beklagte etwa schon mit. Rücksicht auf eine
stillschweigende Annahme der Vermittlung provisions-
pflichtig sei, hat sich der Kläger nicht gestellt, sondern
auch heute wieder geltend gemacht, dass er lediglich auf
Veranlassung des Beklagten seine Vermittlertätigkeit
ausgeübt habe.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist die Frage
nach dem Zustandekommen eines Vertragsschlusses
Rechtsfrage insofern, als es dem Bundesgericht zusteht,
den beiderseitigen Parteiwillen zu ermittehi, d. h. nach-
zuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite
den von der Vorinstanz als feststehend erachteten Tat-
sachen zukomme, ob dieselben die daraus gezogenen
rechtlichen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen vermö-
gen, da es sich hiebei um die Anwendung von Rechts-
sätzen handelt. Dagegen ist Tatfrage und als solche der
Überprüfung des Bundesgerichts entzogen, welche Er-
klärungen die Parteien unter sich und Dritten gegenüber
abgegeben haben, welche sonstigen tatsächlichen Mo-
mente, die als Ausdruck rechtsgeschäftlichen Wollens
in Betracht kommen, erwiesen seien, und wie sich über-
haupt die Verhältnisse, insbesondere auch aus Inzichten
zu schliessen, gestaltet haben, da es Sache des kantonalen
Richters ist, die Partei- und Zeugenaussagen und die
aus den Begleitumständen sich ergebenden Indizien auf
ihre Beweiskraft hin zu würdigen (vgl. WEISS, Berufung,
S. 174, 216 ff.; BGE 33 II 249, 274; 38 11 199; 40 II
154; 41 II 32; 50 II 228).
Während nun hier die erste Instanz den dem Kläger
obliegenden Beweis für die Erteilung eines Auftrages
durch den Beklagten als erbracht ansieht, bezeichnet
ihn das Obergericht auf Grund der nämlichen Beweis-
mittel und Indizien als misslungen. Zu dieser Annahme
ist aber der Vorderrichter nicht auf dem Wege der Aus-
legung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen un-
ter den Parteien, des Rechtsschlusses aus Tatsachen,
Pro.zessreebt. N° 89.
479
sondern der tatsächlichen Schlussfolgerung gelangt. Da
nach der eigenen DarsteUung des Klägers nur eine münd-
liche Abrede in Frage kommt, die von den Parteien
unter vier Augen getroffen worden sein soll, war ein
direkter, unmittelbar auf die für das streitige· Rechts-
verhältnis entscheidenden Tatsacben gerichteter Beweis
naturgemäss ausgeschlossen, und der Kläger daher auf
die indirekte Beweisführung durch Indizien angewiesen,
d. h. auf den Nachweis von Tatsachen, die selber den
Rechtsanspruch nicht zu begründen vermögen, die aber
nach ihrer regel- und erfahrnngsmassigen Bedeutung
einen zuverlässigen Schluss auf die Wahrheit der zum
Beweise verstellten, rechtsbegründeten Tatsachen ge-
statten (vgl. HEUSLER, Grundlagen des Beweisrechts,
Arch. f. ziv. Pr. Bd. 62 S. 2~8). Auf diesem indirekten
Wege, durch Schlussfolgerung aus gegebenen oder durch
Beweisaufnahme, speziell durch Zeugenabhörung über
Äusserungen des Klägers Dritten gegenüber, gewonnenen
Tatsachen auf andere indizierende Tatumstände, ist die
Vorinstanz zur Überzeugung von der Unwahrheit des
Beweissatzes gelangt. Dabei beschränkte sich ihre Tä-
tigkeit ausschllesslich auf die Erforschung dessen, was
die Parteien, aus den indizierenden Tatsachen zu folgern,
gesagt und getan haben müssen, auf Grund welcher
Indizienwürdigung dann der Rechtsschluss auf das
Nichtzustandekommen eines Mäklervertrages ohne wei-
teres gegeben war. So wie der Fall liegt, hat man es
daher einzig mit der vom kantonalen Prozessrecht be-
herrschten Frage zu tun, ob Indizien von hinreichendem
Gewichte für die zu erweisenden, entscheidenden Tat-
sachen vorhanden seien. Die Auffassung des Vorder-
richters hierüber aber entzieht sich der Nachprüfung
des Bundesgerichts auch insoweit, als die Tatsachen-
feststellung nicht auf besonderer prozessualer Beweis-
führung, sondern auf allgemein logischen Srhlussfolge-
rungen beruht (vgl. WEISS. a. a. O. S. 253). Bundesrecht-
lich ist die vorinstanzliche Indizienwürdigung nur im
480
Prozessrecht. N°~89.
beschränkten Rahmen des Art. 81 OG anfechtbar. In-
dessen liegt nichts dafür vor, dass sie an einer Akten-
widrigkeit leide, indem keine andere, von der Vorinstanz
nicht berücksichtigte Tatsache feststeht, aus der sich die
Erteilung eines Auftrages durch den Beklagten an den
Kläger mit Notwendigkeit ergäbe; ebensowenig . ver-
stösst sie gegen bundesrechtliche Grundsätze über die
Beweislastverteilung.
Dtmnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 1928
bestätigt.
--_
.. ~._--
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern
OBLIGATIONENRECHT
DßOIT DES OBLIGATIONS
90. lItnit eh l'anrit 4t 1. Ire ItctiOtl ct.,!le 411 11 Dovembre
. .~. dans lacause CAarriin " Oie contre J'ragniere.
Application par analogie de l'art. 49 CO en matiere contrac-
tucHe (cowWi. 1 et 2).
Evaluation du demmage materiel cause a l'empJoyeur par la
tupture d'rm oontrat de travail (consid. 3).
Resume des laUs :
Par convention du 11 janvier 1927, la maison Char-
riere &. Ciea engage M. Fragniere eomnie voyageur pour
une periode de plus de trois ans, allant du tel"" fevrier
1927 an 31 decembre 1930, avec reconduetißn tacite
d'annee en annee si le contrat n'etait pas denonee de
part ou d'autre an moins trois mois avant sOß expir~tion
par lettre chargee.
. ...
Fragniere n'etait pas un inconnu pour Charriere& eie.
C~ux-ci s'Haient plaints dans une lettre ecrite le 8 juillct
1924 a M. Emch. instruments de musique, a Montreux,
ch~ qui Fragniere travaillait comrne voyageur"des
c(menees deloyales et anticommerciales», et des· « pro-
ce.des deloyaux»' de ce dernier a leur egard. Ilsrappe-
laIent qne le passe"de M. Fragniere n'etait « malheuren-
sement pas sans tache».
Le lendemain de la conclusion du contrat, soit le
12 janvier 1927,. Fragniere se rendit a Montreux pour
signüier son eonge a Emch. Celui-ci pretendit. que son
voyageur ne pouvait se liberer de son engagement envers
lui qu'en denon{:ant, par lettre chargee, Ie contrat en
vigueur; il lui retablit les conditions, plus favorables,
de son ancien contrat, lui remit Ja lettre ecrite par la
maison Charriere le 8 juillet 1924, dont il a ete fait
AS 54 II -
192'8
35