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64_II_385

BGE 64 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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384 Prozessrecht. N° 64. Partei das ~cht, vor Schluss der kantonalen Gerichtsver- handlung eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vor- träge zu- den Akten zu legen. Der Sinn dieser Vorschrift ist der, dass sich grundsätzlich alle massgebenden Begeh- ren, Behauptungen, Beweisanträge und sonstigen Erklä- rungen der Parteien entweder - beim schriftlichen Ver- fahren - aus den Rechtsschriften oder - beim münd- lichen Verfahren - aus den Sitzungsprotokollen ergeben sollen ; ist dies nicht der Fall, so greift Art. 63 Ziff. 2 OG ein mit dem Rechte der Parteien, ihre Vorträge schriftlich zusammenzufassen. Es kommt aber nicht, wie die Klä- gerin anzunehmen scheint, allein darauf an, was in der letzten Instanz geschieht, sondern entscheidend ist, wie es vor den kantonalen Gerichten im gesamten Verfahren überhaupt gehalten _ wird, ob also der Prozesstoff, ein- schIiesslich aller erheblichen Parteivorbringen, in der ersten und allenfalls in einer weitern Instanz gesammelt und in den Akten festgehalten wird. Nach dem thurgauischen Zivilprozessrecht wird der ganze Prozesstoff in massgebender Weise vor dem erst- instanzlichen Richter zusammengetragen. In den der Berufung an das Bundesgericht unterliegenden Streit- sachen beginnt der Prozess nach §§ 165 ff. der Zivilpro- zessordnung vom 19. Oktober 1926 mit einem Schriften- wechsel. Dann folgt die Hauptverhandlung, über die ein Protokoll aufgenommen wird (§ 120). Dieses Protokoll ist enthalten im Appellationsbrief der ersten Instanz, S. 2 ff. In der zweiten Instanz sind neue Begehren, Be- hauptungen usw. nur unter sehr beschränkten Voraus- setzungen zulässig (§ 287) ; grundsätzlich muss alles in der ersten Instanz vorgebracht werden. Unter diesen Umständen ist, wie das Bundesgericht schon für die alte thurgauische Zivilprozessordnung entschieden hatte (BGE XXII S. 1292), Art. 63 Ziff. 2 OG nicht anwendbar. Der in massgebender Weise vor dem erstinstanzlichen Richter gesammelte Prozesstoff findet sich schriftlich niedergelegt in den Rechtsschriftenund im Verhandlungsprotokoll. J>roze""ll'eeht. N° 65. 385 Fragen könnte man sich höchstens, ob für allfällige neue Vorbringen in der zweiten Instanz, sofern darüber kein Protokoll geführt wird, ein Recht zu schriftlicher Zusam- menfassung anzuerkennen wäre. Das ist jedoch heute nicht zu entscheiden, da solche neue Vorbringen von der KIägerin nicht versucht und vom Obergericht auf jeden Fall nicht zugelassen worden sind. Die von der Klägerin eingereichte Zusammenfassung ist daher aus den Akten zu weisen.

65. Orteil der II. ZivUabtellung vom 14. Oktober 1938

i. S. Schä.rer gegen Schä.rer-DeUs. Ca.. Überschreiten des Parteiantrages durch den kantonalen Richter kann nicht durch Berufung an das Bundesgericht gerügt werden; 00 Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85, BZPO Art. 4, ZOB Art. 158. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart, durch welches die Ehe der Parteien im Anschluss an die gerichtliche Trennung auf Klage des Ehemannes hin ge- stützt auf Art. 148 ZGB geschieden wurde, ist der Kläger zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an die Beklagte verpflichtet worden. Er hat hiegegen die Berufung an das Bundesgericht erklärt und u. a. geltend- gemacht, die Vorinstanz habe der Beklagten etwas zuge- sprochen, das diese selbst nicht verlangt habe. Das Bun- desgericht hat diesen Einwand mit folgender Begründung abgelehnt : , Trifft die Behauptung des Klägers zu, dass die Vorin- stanz der Beklagten den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 30.- im Sinne von ZGB Art. 152 zugesprochen hat, ohne dass die Beklagte selbst dies beantragt hatte, so könnte dies im Berufungsverfahren vor dem Bundes- gericht nur beanstandet werden, wenn sich das Verbot des Überschreitens der Parteianträge aus einem Grundsatz des Bundeszivilrechtes ableiten liesse (OG Art. 57). Frei- 386 PrOZE'ssrecht. No 65. lieh kennt das Bundesrecht die Vorschrift, dass· das Ge- richt der Par.tei weder Mehreres noch Anderes zusprechen darf, als sie ~elbst verlangt, und auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz ist aber prozessrechtlicher Natur, und er gilt nur für die von den Parteien sei es im direkten Prozesse, sei es im Berufungs- verfahren vor Bundesgericht gestellten Anträge (BZPO Art. 4 und OG Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85 ; BGE 40 II 159). Ob auch der kantonale Richter an diesen Grundsatz gebunden sei, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes dessen Anwendung das Bundesgericht im Berufungsver~ fahren nicht überprüfen kann. Für den Scheidungspro- zess gilt diesbezüglich keine Ausnahme. Die Verfahrens- vorschriften des Art. 158 ZGB greifen in das kantonale Prozessrecht nur insoweit ein, als sie l\findestanforderungen für die richterliche Überprüfung der Parteierklärungen aufstellen (BGE 52 II 412 E 2 ; 61 II 162). Sie hindern die kantonale Prozessgesetzgebung aber nicht, in weiter- gehender Anwendung der Offizialmaxime den Richter zu ermächtigen, von Amtes wegen nicht nur die von den Par- teien nicht vorgebrachten Tatsachen heranzuziehen (BGE 54 II 67 ; 56 II 158), sondern im Zusammenhang mit der Sche~dung oder Trennung auch Anordnungen bezüglich der Nebenfolgen zu treffen, für welche ein Parteiantrag entweder gar nicht oder nur mit weniger weitgehendem Inhalt vorliegt. Vgl. auch Nr. 54. - Voir aussi n° 54. VI. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

66. Arrit da la IIe Section civUe du 1er decembra 1938 dans la cause Dame Bosenberg contre (( La. Baloise». A88urance-accidents. Une chute est un evenement exterieur qui repond en soi a la notion d'accident, meme si elle est causee par un foot interne. Une clause excluant de l'assurance les « syncopes de toutes sortes ainsi que leurs suites )) n'est pas suffisamment precise, an regard de l'art. 33 loi sur le contrat d'assurance, pour s'appli- quer au cas d'un accident cause par un vertige. Resume des faits : Dame Rosenberg etait, par l'intermediaire d'un journaL assuree contre les accidents aupres de « La Baloise I). Les conditions generales d'assurance prevoyaient notam- ment: Art. 3 ch. 1 : « Est considere comme accident, au sens de la presente assurance, toute lesion corporelle que le medecin peut constater d'une maniere certaine et dont est victime l'assure, par suite d'un evenement exterieur agissant sur Iui subitement d'une fa~lOn violente, inde- pendamment de sa volonre». Art. 3 eh. 3 : « Ne sont pas consideres comme accidents, en particulier, quelle que soit leur origine : » a) toutes les maladies et les etats maladifs... (dont suit l'enumeration) ; » b) les attaques d'epilepsie et epileptiformes, en outre les attaques d'apoplexie, les crampes, les evanOulssements et les syncopes de toutes sortes, ainsi que leurs suites ; ... » Le 9 decembre 1936, dame Rosenberg a ere victime d'un accident. Faisant des nettoyages dans son apparte- ment, elle etait monree sur une echelle lorsque, soudain,