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64_II_385

BGE 64 II 385

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N° 64.

Partei das ~cht, vor Schluss der kantonalen Gerichtsver-

handlung eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vor-

träge zu- den Akten zu legen. Der Sinn dieser Vorschrift

ist der, dass sich grundsätzlich alle massgebenden Begeh-

ren, Behauptungen, Beweisanträge und sonstigen Erklä-

rungen der Parteien entweder -

beim schriftlichen Ver-

fahren -

aus den Rechtsschriften oder -

beim münd-

lichen Verfahren -

aus den Sitzungsprotokollen ergeben

sollen; ist dies nicht der Fall, so greift Art. 63 Ziff. 2 OG

ein mit dem Rechte der Parteien, ihre Vorträge schriftlich

zusammenzufassen. Es kommt aber nicht, wie die Klä-

gerin anzunehmen scheint, allein darauf an, was in der

letzten Instanz geschieht, sondern entscheidend ist, wie

es vor den kantonalen Gerichten im gesamten Verfahren

überhaupt gehalten _ wird, ob also der Prozesstoff, ein-

schIiesslich aller erheblichen Parteivorbringen, in der

ersten und allenfalls in einer weitern Instanz gesammelt

und in den Akten festgehalten wird.

Nach dem thurgauischen Zivilprozessrecht wird der

ganze Prozesstoff in massgebender Weise vor dem erst-

instanzlichen Richter zusammengetragen. In den der

Berufung an das Bundesgericht unterliegenden Streit-

sachen beginnt der Prozess nach §§ 165 ff. der Zivilpro-

zessordnung vom 19. Oktober 1926 mit einem Schriften-

wechsel. Dann folgt die Hauptverhandlung, über die ein

Protokoll aufgenommen wird (§ 120). Dieses Protokoll

ist enthalten im Appellationsbrief der ersten Instanz,

S. 2 ff. In der zweiten Instanz sind neue Begehren, Be-

hauptungen usw. nur unter sehr beschränkten Voraus-

setzungen zulässig (§ 287); grundsätzlich muss alles in

der ersten Instanz vorgebracht werden. Unter diesen

Umständen ist, wie das Bundesgericht schon für die alte

thurgauische Zivilprozessordnung entschieden hatte (BGE

XXII S. 1292), Art. 63 Ziff. 2 OG nicht anwendbar. Der

in massgebender Weise vor dem erstinstanzlichen Richter

gesammelte Prozesstoff findet sich schriftlich niedergelegt

in den Rechtsschriftenund im Verhandlungsprotokoll.

J>roze""ll'eeht. N° 65.

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Fragen könnte man sich höchstens, ob für allfällige neue

Vorbringen in der zweiten Instanz, sofern darüber kein

Protokoll geführt wird, ein Recht zu schriftlicher Zusam-

menfassung anzuerkennen wäre. Das ist jedoch heute

nicht zu entscheiden, da solche neue Vorbringen von der

KIägerin nicht versucht und vom Obergericht auf jeden

Fall nicht zugelassen worden sind.

Die von der Klägerin eingereichte Zusammenfassung

ist daher aus den Akten zu weisen.

65. Orteil der II. ZivUabtellung vom 14. Oktober 1938

i. S. Schä.rer gegen Schä.rer-DeUs. Ca..

Überschreiten des Parteiantrages durch den kantonalen Richter

kann nicht durch Berufung an das Bundesgericht gerügt

werden; 00 Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85, BZPO Art. 4, ZOB

Art. 158.

Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Oberlandquart,

durch welches die Ehe der Parteien im Anschluss an die

gerichtliche Trennung auf Klage des Ehemannes hin ge-

stützt auf Art. 148 ZGB geschieden wurde, ist der Kläger

zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages an

die Beklagte verpflichtet worden. Er hat hiegegen die

Berufung an das Bundesgericht erklärt und u. a. geltend-

gemacht, die Vorinstanz habe der Beklagten etwas zuge-

sprochen, das diese selbst nicht verlangt habe. Das Bun-

desgericht hat diesen Einwand mit folgender Begründung

abgelehnt :

,

Trifft die Behauptung des Klägers zu, dass die Vorin-

stanz der Beklagten den monatlichen Unterhaltsbeitrag

von Fr. 30.- im Sinne von ZGB Art. 152 zugesprochen

hat, ohne dass die Beklagte selbst dies beantragt hatte,

so könnte dies im Berufungsverfahren vor dem Bundes-

gericht nur beanstandet werden, wenn sich das Verbot

des Überschreitens der Parteianträge aus einem Grundsatz

des Bundeszivilrechtes ableiten liesse (OG Art. 57). Frei-

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PrOZE'ssrecht. No 65.

lieh kennt das Bundesrecht die Vorschrift, dass· das Ge-

richt der Par.tei weder Mehreres noch Anderes zusprechen

darf, als sie ~elbst verlangt, und auch nicht weniger, als

die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz ist aber

prozessrechtlicher Natur, und er gilt nur für die von den

Parteien sei es im direkten Prozesse, sei es im Berufungs-

verfahren vor Bundesgericht gestellten Anträge (BZPO

Art. 4 und OG Art. 79 Abs. 3 u. Art. 85; BGE 40 II 159).

Ob auch der kantonale Richter an diesen Grundsatz

gebunden sei, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes

dessen Anwendung das Bundesgericht im Berufungsver~

fahren nicht überprüfen kann. Für den Scheidungspro-

zess gilt diesbezüglich keine Ausnahme. Die Verfahrens-

vorschriften des Art. 158 ZGB greifen in das kantonale

Prozessrecht nur insoweit ein, als sie l\findestanforderungen

für die richterliche Überprüfung der Parteierklärungen

aufstellen (BGE 52 II 412 E 2; 61 II 162). Sie hindern

die kantonale Prozessgesetzgebung aber nicht, in weiter-

gehender Anwendung der Offizialmaxime den Richter zu

ermächtigen, von Amtes wegen nicht nur die von den Par-

teien nicht vorgebrachten Tatsachen heranzuziehen (BGE

54 II 67; 56 II 158), sondern im Zusammenhang mit der

Sche~dung oder Trennung auch Anordnungen bezüglich

der Nebenfolgen zu treffen, für welche ein Parteiantrag

entweder gar nicht oder nur mit weniger weitgehendem

Inhalt vorliegt.

Vgl. auch Nr. 54. -

Voir aussi n° 54.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

66. Arrit da la IIe Section civUe du 1er decembra 1938

dans la cause Dame Bosenberg contre ((La. Baloise».

A88urance-accidents.

Une chute est un evenement exterieur qui repond en soi a la

notion d'accident, meme si elle est causee par un foot interne.

Une clause excluant de l'assurance les « syncopes de toutes sortes

ainsi que leurs suites)) n'est pas suffisamment precise, an

regard de l'art. 33 loi sur le contrat d'assurance, pour s'appli-

quer au cas d'un accident cause par un vertige.

Resume des faits :

Dame Rosenberg etait, par l'intermediaire d'un journaL

assuree contre les accidents aupres de « La Baloise I).

Les conditions generales d'assurance prevoyaient notam-

ment:

Art. 3 ch. 1 : « Est considere comme accident, au sens

de la presente assurance, toute lesion corporelle que le

medecin peut constater d'une maniere certaine et dont

est victime l'assure, par suite d'un evenement exterieur

agissant sur Iui subitement d'une fa~lOn violente, inde-

pendamment de sa volonre».

Art. 3 eh. 3 : « Ne sont pas consideres comme accidents,

en particulier, quelle que soit leur origine :

» a) toutes les maladies et les etats maladifs... (dont

suit l'enumeration);

» b) les attaques d'epilepsie et epileptiformes, en outre

les attaques d'apoplexie, les crampes, les evanOulssements

et les syncopes de toutes sortes, ainsi que leurs suites; ... »

Le 9 decembre 1936, dame Rosenberg a ere victime

d'un accident. Faisant des nettoyages dans son apparte-

ment, elle etait monree sur une echelle lorsque, soudain,