opencaselaw.ch

71_II_204

BGE 71 II 204

Bundesgericht (BGE) · 1945-11-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204

Familienreeht. N° 44.

44. UrteD der H. Zivilabteilnng vom 9. November 1945

i. S. Pfister' gegen Koeh.

1. Der Entscheid des Scheidungsrichters über die Unterhaltspflicht

für Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB) kann ohne Rücksicht auf den

Streitwert selbständig ans Bundesgericht weiter gezogen werden

(Art. 44 OG).

2. Bundesrecht ist nicht verletzt, wenn der kantonale Richter

bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen die Parteianträge

überschreitet (Art. 4 BZP, Art. 63 OG, Art. 158 ZGB).

3. Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung darf der

Richter nicht teils genehmigen, teils verwerfen (Art. 158 Ziff. 5

ZGB).

4. Die bIosse Möglichkeit der Wiederverheiratung des Ehegatten,

dem die Kinder zugewiesen werden, bildet keinen Grund, einer

Vereinbarung, wonach dieser Ehegatte aIIein für die Kinder

zu sorgen hat, die Genehmigung zu verweigern (Art. 156 Abs. 2,

157. und 158 Ziff. 5 ZGB).

L La. dooision que prend le juge dudivorce relativement A l'entre-

tien des enfants (art. 166 al. 2 ce) peut ~tre defaree au Tribunal

fMeral independamment des autres dispositions du jugement

et sans egard a la valeur litigieuse (art. 44 OJ).

2. Ne constitue pas une violation du droit fMaral le fait d'alIer

au deIa des conclusions des parties en matiere de reglement

des effets accessoires du divorce (art. 4 LPOF, 63 OJ, 158 ce).

3. Les conventions relatives aux effets accessoires du divorce

doivent etre ratifiees ou rejetees en bloc (art. 158 eh. {) 00).

4. Le seul fait que le conjoint auquelles enfants ont 13M attribues

pourrait se remarier n'est pas un motif suffisant pour refuser

de ratifier une convention d'apres laquelle c'est Iui seul qui

aura I'obligation de les entretenir (art. 156 al. 2, 157, 158 eh. 5

00).

I. La. decisione deI giudice in merito al mantenimento dei figli

(art. 156 cp. 2 00) puo essere deferita al Tribunale federale

in modo indipendente e senza riguardo al valore litigioso

(art. 44 OGF).

2. Il giudice ehe, regolando le conseguenze accessorie deI divorzio,

va oltre le conclusioni delle parti, non viola il diritto federale

(art. 4 POF, 63 OGF, 158 00).

3. Le convenzioni suIIe conseguenze accessorie deI divorzio deb-

bono essere ratificate 0 rigettate in blocco (art. 158 cifra 5 ce).

4. Il semplice fatto che il coniuge, cui i figli sono stati attribuiti,

potrebbe contrarre un nuovo matrimonio, non e un motivo

sufficiente per rifiutare la ratifica d'una convenzione, secondo

la quale a lui solo incombe l'obbligo di mantenerli (art. 156,

cp. 2; 157; 158, cifra 5, ce).

A. -

Mit Urteil vom 6. Juli 1945 schied das kantonale

Obergericht die Ehe der Parteien (Dispositiv 1), unter-

sagte der Beklagten die Eingehung einer neuen Ehe für

Familienrecht.. N" 44.

205

zwei Jahre (Dispositiv 2), stellte das aus der Ehe hervor-

gegangene Kind unter die elterliche Gewalt des Klägers

und räumte der Beklagten ein Besuchsrecht ein (Dispo-

sitiv 3). Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger

an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. IO.-zu

bezahlen (Dispositiv 4), obwohl dieser keinen dahinge-

henden Antrag gestellt, sondern sich bereit erklärt hatte,

allein für das Kind aufzukommen, und genehmigte (Dispo-

sitiv 5) die von den Parteien am 18. Dezember 1944 ge-

schlossene Scheidungsvereinbarung, die wie folgt lautet :

« I. -

Die Beklagte erklärt sich mit der Ehescheidung

einverstanden und gibt zu, Ehebruch begangen zu haben.

2. -

Die Beklagte ist ebenfalls damit einverstanden,

dass d~ Kind dem Kläger zur Erziehung und Pflege zuge-

wiesen wird.

3. -

Die Beklagte anerkennt, alle ihr gehörenden Ge-

genstände in Besitz zu haben und desgleichen, dass die

noch in der Wohnung des Klägers befindlichen Mobilien

und Objek.te sämtliche dem Kläger gehören.

4. -

Die Beklagte verzichtet auf alle Alimentations-

ansprüche und Entschädigungsforderungen gegenüber dem

Kläger. »

B. -

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-

tragt die Beklagte, sie sei von der ihr durch Dispositiv 4

auferlegten Beitragspflicht zu befreien. Der Kläger schllesst

auf Nichteintreten; eines materiellen Antrags enthält er

sich.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der im Scheidungsurteil getroffene Entscheid über

die Unterhaltspflicht für Kinder kann entgegen der Auf-

fassung des Klägers nicht nur zusammen mit dem Ent-

scheid über die Scheidungsfrage, sondern auch selbständig

ans Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar gilt

dies tmahhängig vom Vermögenswert der streitigen Lei-

stungoo, da die Regelung jener Unterhaltspflicht einen not-

wendigen Bestandteil des Scheidungsurteils, also des Ent-

206

Familienrecht. N° 44.

scheides über eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechts-

streitigkeit (Art. 44 OG) bildet. Auf die Berufung ist daher

einzutreten ....

2. ~ Die von der Beklagten angefochtene Bestimmung

des obergerichtlichen Urteils ist nicht schon deswegen

bundesrechtswidrig, weil sie dem Kläger etwas zuspricht,'

was er nicht verlangt hat. Denn Art. 4 BZP und Art. 63

Abs. I OG stellen das Verbot des Überschreitens der Partei-

anträge nur für das Bundesgericht, nicht auch für den

kantonalen Richter auf, und ebensowenig hindert Art. 158

ZGB diesen letztern daran, bezüglich der Nebenfolgen

einer Scheidung Anordnungen zu treffen, für welche ein

Parteiantrag nicht vorliegt (BGE 64 II 385).

3. -

Das angefochtene Dispositiv beruht jedoch auf

einer Verkennung der Grundsätze, die von Bundesrechts

wegen für die Behandlung von Vereinbarungen über die

Nebenfolgen der Scheidung gelten.

Nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfen solche Vereinbarun-

gen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den

Richter. Der hier vorgesehenen Art des Zusammenwirkens

von Richter und Parteien bei der Gestaltung der Schei-

dungsfolgen entspricht es, wenn der Richter den Parteien,

die ihm eine Scheidungskonvention vorlegen,gegebenenfalls

nahelegt, die Klauseln abzuändern oder fallen zu lassen,

die seines Erachtens der Genehmigung der Konvention

entgegenstehen. Beharren dann die Parteien auf diesen

Klauseln, so bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als

die Konvention als ganzes zu verwerfen und die Neben-

folgen nach Gesetz selbständig zu regeln. Einzelne Klau-

seln zu verwerfen und über die betreffenden Punkte selber

zu entscheiden, die andern dagegen zu genehmigen, ist

ihm nach dem Sinne von Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht ge-

stattet (BGE 62 II 7 E. 3).

Mit der vorliegenden Vereinbarung wollten nun die Par-

teien offensichtlich die von der (vorwi~gend schuldigen)

Beklagten zu machenden Zugeständnisse festlegen. Wenn

darin eine Bestimmung über Unterhaltsbeiträge der Be-

Familienreoht. N0 44.

207

klagten an das dem Kläger zugewiesene Kind fehlt, so

bedeutet dies also nicht etwa, dass die Vereinbarung in

diesem Punkte eine Lücke aufweise, wie das hinsichtlich

des Besuchsrechts der Beklagten anzunehmen ist, sondem

es ist daraus zu schliessen, dass die Parteien darüber einig

waren, dass die Beklagte keine solchen Beiträge zu zahlen

habe. Indem der Kläger vor Gericht erklärte, er sei bereit,

allein für das Kind zu sorgen, hat er nur etwas bestätigt,

was bereits abgemacht war. Mit Dispositiv 4 ihres Urteils,

das die Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags

verpflichtet, hat demnach die Vorinstanz die mit Dispo-

sitiv 5 (im übrigen) bestätigte Vereinbarung teilweise ver-

worfen und damit gegen die erwähnten, aus Art. 158 Ziff. 5

ZGB sich ergebenden Grundsätze verstossen.

4. -

Um einer gesetzmässigen Regelung der Neben-

folgen den Weg zu bereiten, wäre bei dieser Sachlage neben

Dispositiv 4 von Amtes wegen au,ch Dispositiv 5 des ange-

fochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur ungeteilten

Genehmigung oder Verwerfung der die Unterhaltspflicht

der Beklagten ausschliessenden Vereinbarung vom 18. De-

zember 1944 (oder zur Genehmigung einer auf richterliche

Empfehlung abgeänderten Vereinbarung) an die Vorin-

stanz zurückzuweisen, wenn nicht heu,te schon feststünde,

dass die Gründe, die die Vorinstanz dazu bewogen, dep

Beklagten entgegen dem Parteiwillen einen Unterhalts':'

beitrag aufzuerlegen, nicht stichhaltig sind. Die Vorinstanz

erklärt nämlich selber, der Kläger verfüge als Angestellter

der Stadt Luzem « vorderhand unzweifelhaft über ein hin-

reichendes Auskommen », und bejaht das Bedürfnis nach

einem Unterhaltsbeitrag der Beklagten nu,r im Hinblick

auf eine allfällige Wiederverheiratung des Klägers. Die

biosse Möglichkeit, dass der Kläger einmal wieder heiraten

und dann nicht mehr imstande sein könnte, allein für das

Kind zu sorgen, rechtfertigt es jedoch nicht, die Beklagte

entgegen der Scheidungskonvention jetzt schon zur Bei:-

tragsleistung zu verpflichten. Jener Möglichkeit trägt viel-

mehr die Bestimmung von Art. 157 ZGB, wonach bei

14

AS 71 II -

1945

208

Familienrecht. N° 45.

Anderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat

der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde

oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU

treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die

Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom

18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie

sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so

kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden

haben.

Dem'1'UJCh erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des

obergerichtlichen Urteils aufgehoben.

46. Auszug aus dem UrteU der ll. ZIvilabteilung vom 8. No-

vember 1940 i. S. G. gegen G.

Art. 156 Aha. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen

Verkehr (BeBUChsrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält-

nis als solohem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung

nicht entspricht.

Art. 166 aI. 3 00. Le droit a. des relations 'personnelles (droit de

?Ji8ite) doooule du rapport de filiation oree par le mariage,

m&ne si oe rapport ne correspond pas a. la filiation naturelle.

Art. 156 op. 3 CC. n diritto di oonservare ooi figIi le relazioni

personali indioate dalle circostanze (diritto di visita) disoende

dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se

questo rapporto non corrisponde alla filiazione natursle.

Die 1934 geschlossene Ehe der Part~ien war seit Jahren

schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver-

schiedenheit des beiderseitigen Bildungs- und Kultur-

niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber

dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem

andern Manne, einem frühem Bekannten, in Beziehungen,

die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei-

dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar

sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu-

gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte

sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen,

das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf

Familienrecht. N° 45.

209

Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und

das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be-

suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. -

Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe

geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser

hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist

nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe-

liches. Die Frage der EinräumUng eines Besuchsrechtes

zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver-

einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des

Richters anheimgestellt. Die Vorlnstanz hat dem Beklagten

ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er

~cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an

der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind

und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen

Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes-

senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver-

möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen

Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be-

ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden

Falle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen

die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö-

tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf-

nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen

eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und

dem Kinde nicht verantwortet werden könne.

Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte

der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der

natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver-

bundenheit von Vater bezw. Mutter und Kind im Auge.

Das Gesetz knüpft daS Recht indessen nicht an die Tat-

sache dieser batürlichen Beziehung an sich, sondern an die

rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses.

das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch

Ehelioherklärung oder Kindesannahme) begründet wird.