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Familienreeht. N° 44.
44. UrteD der H. Zivilabteilnng vom 9. November 1945
i. S. Pfister' gegen Koeh.
1. Der Entscheid des Scheidungsrichters über die Unterhaltspflicht
für Kinder (Art. 156 Abs. 2 ZGB) kann ohne Rücksicht auf den
Streitwert selbständig ans Bundesgericht weiter gezogen werden
(Art. 44 OG).
2. Bundesrecht ist nicht verletzt, wenn der kantonale Richter
bei der Regelung der Scheidungsnebenfolgen die Parteianträge
überschreitet (Art. 4 BZP, Art. 63 OG, Art. 158 ZGB).
3. Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung darf der
Richter nicht teils genehmigen, teils verwerfen (Art. 158 Ziff. 5
ZGB).
4. Die bIosse Möglichkeit der Wiederverheiratung des Ehegatten,
dem die Kinder zugewiesen werden, bildet keinen Grund, einer
Vereinbarung, wonach dieser Ehegatte aIIein für die Kinder
zu sorgen hat, die Genehmigung zu verweigern (Art. 156 Abs. 2,
157. und 158 Ziff. 5 ZGB).
L La. dooision que prend le juge dudivorce relativement A l'entre-
tien des enfants (art. 166 al. 2 ce) peut ~tre defaree au Tribunal
fMeral independamment des autres dispositions du jugement
et sans egard a la valeur litigieuse (art. 44 OJ).
2. Ne constitue pas une violation du droit fMaral le fait d'alIer
au deIa des conclusions des parties en matiere de reglement
des effets accessoires du divorce (art. 4 LPOF, 63 OJ, 158 ce).
3. Les conventions relatives aux effets accessoires du divorce
doivent etre ratifiees ou rejetees en bloc (art. 158 eh. {) 00).
4. Le seul fait que le conjoint auquelles enfants ont 13M attribues
pourrait se remarier n'est pas un motif suffisant pour refuser
de ratifier une convention d'apres laquelle c'est Iui seul qui
aura I'obligation de les entretenir (art. 156 al. 2, 157, 158 eh. 5
00).
I. La. decisione deI giudice in merito al mantenimento dei figli
(art. 156 cp. 2 00) puo essere deferita al Tribunale federale
in modo indipendente e senza riguardo al valore litigioso
(art. 44 OGF).
2. Il giudice ehe, regolando le conseguenze accessorie deI divorzio,
va oltre le conclusioni delle parti, non viola il diritto federale
(art. 4 POF, 63 OGF, 158 00).
3. Le convenzioni suIIe conseguenze accessorie deI divorzio deb-
bono essere ratificate 0 rigettate in blocco (art. 158 cifra 5 ce).
4. Il semplice fatto che il coniuge, cui i figli sono stati attribuiti,
potrebbe contrarre un nuovo matrimonio, non e un motivo
sufficiente per rifiutare la ratifica d'una convenzione, secondo
la quale a lui solo incombe l'obbligo di mantenerli (art. 156,
cp. 2; 157; 158, cifra 5, ce).
A. -
Mit Urteil vom 6. Juli 1945 schied das kantonale
Obergericht die Ehe der Parteien (Dispositiv 1), unter-
sagte der Beklagten die Eingehung einer neuen Ehe für
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zwei Jahre (Dispositiv 2), stellte das aus der Ehe hervor-
gegangene Kind unter die elterliche Gewalt des Klägers
und räumte der Beklagten ein Besuchsrecht ein (Dispo-
sitiv 3). Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger
an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. IO.-zu
bezahlen (Dispositiv 4), obwohl dieser keinen dahinge-
henden Antrag gestellt, sondern sich bereit erklärt hatte,
allein für das Kind aufzukommen, und genehmigte (Dispo-
sitiv 5) die von den Parteien am 18. Dezember 1944 ge-
schlossene Scheidungsvereinbarung, die wie folgt lautet :
« I. -
Die Beklagte erklärt sich mit der Ehescheidung
einverstanden und gibt zu, Ehebruch begangen zu haben.
2. -
Die Beklagte ist ebenfalls damit einverstanden,
dass d~ Kind dem Kläger zur Erziehung und Pflege zuge-
wiesen wird.
3. -
Die Beklagte anerkennt, alle ihr gehörenden Ge-
genstände in Besitz zu haben und desgleichen, dass die
noch in der Wohnung des Klägers befindlichen Mobilien
und Objek.te sämtliche dem Kläger gehören.
4. -
Die Beklagte verzichtet auf alle Alimentations-
ansprüche und Entschädigungsforderungen gegenüber dem
Kläger. »
B. -
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-
tragt die Beklagte, sie sei von der ihr durch Dispositiv 4
auferlegten Beitragspflicht zu befreien. Der Kläger schllesst
auf Nichteintreten; eines materiellen Antrags enthält er
sich.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der im Scheidungsurteil getroffene Entscheid über
die Unterhaltspflicht für Kinder kann entgegen der Auf-
fassung des Klägers nicht nur zusammen mit dem Ent-
scheid über die Scheidungsfrage, sondern auch selbständig
ans Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar gilt
dies tmahhängig vom Vermögenswert der streitigen Lei-
stungoo, da die Regelung jener Unterhaltspflicht einen not-
wendigen Bestandteil des Scheidungsurteils, also des Ent-
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scheides über eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechts-
streitigkeit (Art. 44 OG) bildet. Auf die Berufung ist daher
einzutreten ....
2. ~ Die von der Beklagten angefochtene Bestimmung
des obergerichtlichen Urteils ist nicht schon deswegen
bundesrechtswidrig, weil sie dem Kläger etwas zuspricht,'
was er nicht verlangt hat. Denn Art. 4 BZP und Art. 63
Abs. I OG stellen das Verbot des Überschreitens der Partei-
anträge nur für das Bundesgericht, nicht auch für den
kantonalen Richter auf, und ebensowenig hindert Art. 158
ZGB diesen letztern daran, bezüglich der Nebenfolgen
einer Scheidung Anordnungen zu treffen, für welche ein
Parteiantrag nicht vorliegt (BGE 64 II 385).
3. -
Das angefochtene Dispositiv beruht jedoch auf
einer Verkennung der Grundsätze, die von Bundesrechts
wegen für die Behandlung von Vereinbarungen über die
Nebenfolgen der Scheidung gelten.
Nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfen solche Vereinbarun-
gen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den
Richter. Der hier vorgesehenen Art des Zusammenwirkens
von Richter und Parteien bei der Gestaltung der Schei-
dungsfolgen entspricht es, wenn der Richter den Parteien,
die ihm eine Scheidungskonvention vorlegen,gegebenenfalls
nahelegt, die Klauseln abzuändern oder fallen zu lassen,
die seines Erachtens der Genehmigung der Konvention
entgegenstehen. Beharren dann die Parteien auf diesen
Klauseln, so bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als
die Konvention als ganzes zu verwerfen und die Neben-
folgen nach Gesetz selbständig zu regeln. Einzelne Klau-
seln zu verwerfen und über die betreffenden Punkte selber
zu entscheiden, die andern dagegen zu genehmigen, ist
ihm nach dem Sinne von Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht ge-
stattet (BGE 62 II 7 E. 3).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wollten nun die Par-
teien offensichtlich die von der (vorwi~gend schuldigen)
Beklagten zu machenden Zugeständnisse festlegen. Wenn
darin eine Bestimmung über Unterhaltsbeiträge der Be-
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klagten an das dem Kläger zugewiesene Kind fehlt, so
bedeutet dies also nicht etwa, dass die Vereinbarung in
diesem Punkte eine Lücke aufweise, wie das hinsichtlich
des Besuchsrechts der Beklagten anzunehmen ist, sondem
es ist daraus zu schliessen, dass die Parteien darüber einig
waren, dass die Beklagte keine solchen Beiträge zu zahlen
habe. Indem der Kläger vor Gericht erklärte, er sei bereit,
allein für das Kind zu sorgen, hat er nur etwas bestätigt,
was bereits abgemacht war. Mit Dispositiv 4 ihres Urteils,
das die Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags
verpflichtet, hat demnach die Vorinstanz die mit Dispo-
sitiv 5 (im übrigen) bestätigte Vereinbarung teilweise ver-
worfen und damit gegen die erwähnten, aus Art. 158 Ziff. 5
ZGB sich ergebenden Grundsätze verstossen.
4. -
Um einer gesetzmässigen Regelung der Neben-
folgen den Weg zu bereiten, wäre bei dieser Sachlage neben
Dispositiv 4 von Amtes wegen au,ch Dispositiv 5 des ange-
fochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur ungeteilten
Genehmigung oder Verwerfung der die Unterhaltspflicht
der Beklagten ausschliessenden Vereinbarung vom 18. De-
zember 1944 (oder zur Genehmigung einer auf richterliche
Empfehlung abgeänderten Vereinbarung) an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, wenn nicht heu,te schon feststünde,
dass die Gründe, die die Vorinstanz dazu bewogen, dep
Beklagten entgegen dem Parteiwillen einen Unterhalts':'
beitrag aufzuerlegen, nicht stichhaltig sind. Die Vorinstanz
erklärt nämlich selber, der Kläger verfüge als Angestellter
der Stadt Luzem « vorderhand unzweifelhaft über ein hin-
reichendes Auskommen », und bejaht das Bedürfnis nach
einem Unterhaltsbeitrag der Beklagten nu,r im Hinblick
auf eine allfällige Wiederverheiratung des Klägers. Die
biosse Möglichkeit, dass der Kläger einmal wieder heiraten
und dann nicht mehr imstande sein könnte, allein für das
Kind zu sorgen, rechtfertigt es jedoch nicht, die Beklagte
entgegen der Scheidungskonvention jetzt schon zur Bei:-
tragsleistung zu verpflichten. Jener Möglichkeit trägt viel-
mehr die Bestimmung von Art. 157 ZGB, wonach bei
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AS 71 II -
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Anderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat
der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde
oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zU
treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die
Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom
18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie
sie Dispositiv 5 dem Wortlaut nach bereits ausspricht, so
kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden
haben.
Dem'1'UJCh erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des
obergerichtlichen Urteils aufgehoben.
46. Auszug aus dem UrteU der ll. ZIvilabteilung vom 8. No-
vember 1940 i. S. G. gegen G.
Art. 156 Aha. 3 ZGB. Das Recht auf angemessenen persönlichen
Verkehr (BeBUChsrecht) folgt aus dem ehelichen Kindesverhält-
nis als solohem, auch wenn dieses der natürlichen Abstammung
nicht entspricht.
Art. 166 aI. 3 00. Le droit a. des relations 'personnelles (droit de
?Ji8ite) doooule du rapport de filiation oree par le mariage,
m&ne si oe rapport ne correspond pas a. la filiation naturelle.
Art. 156 op. 3 CC. n diritto di oonservare ooi figIi le relazioni
personali indioate dalle circostanze (diritto di visita) disoende
dal rapporto di filiazione creato dal matrimonio, anche se
questo rapporto non corrisponde alla filiazione natursle.
Die 1934 geschlossene Ehe der Part~ien war seit Jahren
schwer getrübt, im wesentlichen wegen zu grosser Ver-
schiedenheit des beiderseitigen Bildungs- und Kultur-
niveaus und daherigen. Widerwillens der Frau gegenüber
dem. Manne. Im Jahre 1944 trat die Ehefrau zu einem
andern Manne, einem frühem Bekannten, in Beziehungen,
die zu ihrer Schwängerung führten. Nachdem sie Schei-
dungsklage gemäss Art. 142 ZGB eingereicht hatte, gebar
sie Ende 1944 ein Mädchen, dessen aussereheliche Erzeu-
gung nicht streitig ist. Der Scheidungsbeklagte widersetzte
sich der Scheidung. Die Vorinstanz hat diese ausgesprochen,
das Kind der Klägerin zugeteilt, von deren Verzicht auf
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Unterhaltsbeiträge für das Kind Vormerk genommen und
das Begehren des Beklagten um Einräumung eines Be-
suchsrechts gegenüber dem Kinde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
3. -
Die Parteien sind einig, dass das in der Ehe
geborene Kind nicht vom Beklagten abstammt. Dieser
hat jedoch die Ehelichkeit innert der gesetzlichen Frist
nicht angefochten. Das Kind ist daher rechtlich ein ehe-
liches. Die Frage der EinräumUng eines Besuchsrechtes
zugunsten des Beklagten haben die Parteien in ihrer Ver-
einbarung über die Nebenfolgen der Entscheidung des
Richters anheimgestellt. Die Vorlnstanz hat dem Beklagten
ein Besuchsrecht verweigert mit der Begründung, da er
~cht der natürliche Vater sei, fehle es auf seiner Seite an
der natürlichen Bindung, die sonst zwischen dem Kind
und seinen Eltern bestehe und den Anspruch desjenigen
Elternteils, dem es nicht zugesprochen werde, auf angemes-
senen persönlichen Verkehr mit ihm zu begründen ver-
möge. Auf diese Bindung, nicht auf die aus der formellen
Ehelichkeit des Kindes hervorgehenden rechtlichen Be-
ziehungen gründe sich das Besuchsrecht. Im vorliegenden
Falle würde zudem ein solches Recht des Beklagten gegen
die Interessen des Kindes verstossen, indem dieses unnö-
tigerweise nachträglich noch die Folgen des Ehezerwürf-
nisses der Parteien zu spüren bekäme, was beim Fehlen
eines natürlichen Bandes zwischen dem Beklagten und
dem Kinde nicht verantwortet werden könne.
Mit dem Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB hatte
der Gesetzgeber zweifellos in erster Linie den Schutz der
natürlichen, in den Banden des Blutes begründeten Ver-
bundenheit von Vater bezw. Mutter und Kind im Auge.
Das Gesetz knüpft daS Recht indessen nicht an die Tat-
sache dieser batürlichen Beziehung an sich, sondern an die
rechtliche Beziehung des ehelichen Kindesverhältnisses.
das durch die Geburt des Kindes in der Ehe (bezw. durch
Ehelioherklärung oder Kindesannahme) begründet wird.