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40_II_166

BGE 40 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 31.

Leistung einer angemessenen Geldsumme» « verlangt 1),

während er die Anordung einer « anderweitigen Genug-

tuung», insbesondere diejenige einer «Revokation mit dem

Ausdrucke des Bedauerns)}, dem Richter bloss « nahezu-

legen » erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des

dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte

der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob

« der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr.

erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben

anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu-

halten, so ist auch dieses dritte Klagbegehren zur Be-

gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht

geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in

Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE FAMJLLE

31. Urteil der Ir. Zivilabte;J.ung vom G. Mai. 1914 i. S.

Stierli, Beklagter, gegen Sa.iler, Klägerin.

Art. 315 Z G B; Berücksichtigung des Lebenswandels der

Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis.

A. -

Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die

Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des

von ihr am 18.Juni 1913 geborenen KindesWalter Arnold

zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs- und 100 Fr.

für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen vor und

nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen

Alimentationsbeitrag yon monatlich 30 Fr. bis zum zu-

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rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte

hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen

der Behauptung der Klägerin, er habe ihr vom No-

vember 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt,

behauptet der Beklagte, mit der Klägerin nur einmal,

und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt

zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger

gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, ~e

Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt

andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten

und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.

B. -

Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur

Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat-

lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18.Alters-

jahr desselben, verurteilt. -

Zur Begründung dieses

Urteils macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund

der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch an-

genommen werden, dass der Beklagte schon in der ers:en

Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch

verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher

zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314

Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella-

tionsgericht auch· die Einrede aus Art. 315 ZGB. abg~­

wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe

Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben

habe so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens-

füh~ng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich

erfahrungsgernäss für zahlreiche Mädchen die Lust zum

Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst

nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar

mache.

C. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des

Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an

das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage

beantragt.

D. -

Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-

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Famllienrecht. N°31.

willigung des Armenrechtes für das, Verfahren vor

Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914

gutgeheissen worden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht

verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin

in der ersten Hälfte Dezember 1912, also zwischen dem

300. und dem 180. Tage vor der Geburt des Kindes,

beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge-

mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser

Vermutung hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2

ZGB vorgesehenen Entkräftigungs- oder Widerlegungs-

beweis zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem

Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist

der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten,

weil aus den Aussagen der Hebamme Gertschund der

Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Emp-

fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912 statt-

gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der

mehreren Beihälter, hat die Vorinstan~ die Depositionen

der Zeugen D. und S. als n.ch! glaubhaft bezeichnet;

der Beweis dieser Einrede ist also nicht erbracht.

2. -

Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB

abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass

die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im

Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Pro-

stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin

auch früher, bevor sie mit dem Beklagten verkehrte,

keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt hat.

Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige-

nen Angaben schon in Bern ein «Verhältnis» unter-

halten und dass sie seit Mitte November 1912 in einer

notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient

hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an

diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M.,

Familienrecht. N° 32.

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dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe

Freinacht, entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei

dieser Sachlage muss aus den Vorgängen im Januar 1913

geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem-

ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat

(vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt

auf Art. 315 ZGB abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des

Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 3. März 1914 die Klage abgewiesen.

32. UrteU der Ir. ZivUabteUung vom 7. Kai 1914

i. S. Oehrli gegen Oehrli.

Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.

154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen

Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der

Ehe an Wert zugenommen haben.

A. -

Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember

1897 ..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse

steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die

Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex-

perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist.

Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den

Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt

nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam-

mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von

3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite

dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der

Klägerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige

Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in-

folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen