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40_II_166

BGE 40 II 166

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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166 Familienrecht. N° 31. Leistung einer angemessenen Geldsumme» « verlangt 1), während er die Anordung einer « anderweitigen Genug- tuung», insbesondere diejenige einer «Revokation mit dem Ausdrucke des Bedauerns )}, dem Richter bloss « nahezu- legen » erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob « der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr. erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu- halten, so ist auch dieses dritte Klagbegehren zur Be- gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. II. FAMILIENRECHT DROIT DE FAMJLLE

31. Urteil der Ir. Zivilabte;J.ung vom G. Mai. 1914 i. S. Stierli, Beklagter, gegen Sa.iler, Klägerin. Art. 315 Z G B; Berücksichtigung des Lebenswandels der Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis. A. - Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des von ihr am 18.Juni 1913 geborenen KindesWalter Arnold zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs- und 100 Fr. für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen vor und nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen Alimentationsbeitrag yon monatlich 30 Fr. bis zum zu- Familienrecht. N° 31. 167 rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen der Behauptung der Klägerin, er habe ihr vom No- vember 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt, behauptet der Beklagte, mit der Klägerin nur einmal, und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, ~e Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. B. - Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat- lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18.Alters- jahr desselben, verurteilt. - Zur Begründung dieses Urteils macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch an- genommen werden, dass der Beklagte schon in der ers:en Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella- tionsgericht auch· die Einrede aus Art. 315 ZGB. abg~­ wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben habe so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens- füh~ng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich erfahrungsgernäss für zahlreiche Mädchen die Lust zum Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar mache. C. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage beantragt. D. - Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be- 168 Famllienrecht. N°31. willigung des Armenrechtes für das, Verfahren vor Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914 gutgeheissen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin in der ersten Hälfte Dezember 1912, also zwischen dem

300. und dem 180. Tage vor der Geburt des Kindes, beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge- mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser Vermutung hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Entkräftigungs- oder Widerlegungs- beweis zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten, weil aus den Aussagen der Hebamme Gertschund der Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Emp- fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912 statt- gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der mehreren Beihälter, hat die Vorinstan~ die Depositionen der Zeugen D. und S. als n.ch! glaubhaft bezeichnet; der Beweis dieser Einrede ist also nicht erbracht.

2. - Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Pro- stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin auch früher, bevor sie mit dem Beklagten verkehrte, keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt hat. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige- nen Angaben schon in Bern ein «Verhältnis» unter- halten und dass sie seit Mitte November 1912 in einer notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M., Familienrecht. N° 32. 169 dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe Freinacht, entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei dieser Sachlage muss aus den Vorgängen im Januar 1913 geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem- ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat (vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt auf Art. 315 ZGB abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 1914 die Klage abgewiesen.

32. UrteU der Ir. ZivUabteUung vom 7. Kai 1914

i. S. Oehrli gegen Oehrli. Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art. 154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der Ehe an Wert zugenommen haben. A. - Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember 1897 ..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex- perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist. Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam- mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von 3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der Klägerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in- folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen