Volltext (verifizierbarer Originaltext)
166
Familienrecht. N° 31.
Leistung einer angemessenen Geldsumme» « verlangt 1),
während er die Anordung einer « anderweitigen Genug-
tuung», insbesondere diejenige einer «Revokation mit dem
Ausdrucke des Bedauerns)}, dem Richter bloss « nahezu-
legen » erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des
dritten Klagbegehrens in einer Gel d leistung, so hätte
der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben gehabt, ob
« der geforderte Höchstbetrag » 2000 Fr. bzw. 4000 Fr.
erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben
anderseits die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzu-
halten, so ist auch dieses dritte Klagbegehren zur Be-
gründung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht
geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in
Betracht kommende Streitwert nIcht mehr als 300 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMJLLE
31. Urteil der Ir. Zivilabte;J.ung vom G. Mai. 1914 i. S.
Stierli, Beklagter, gegen Sa.iler, Klägerin.
Art. 315 Z G B; Berücksichtigung des Lebenswandels der
Klägerin vor der kritischen Zeit und nach der Empfängnis.
A. -
Mit Klage. vom 9. Oktober 1913 verlangte die
Klägerin, der Beklagte sei als ausserehelicher Vater des
von ihr am 18.Juni 1913 geborenen KindesWalter Arnold
zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs- und 100 Fr.
für Unterhaltungskosten während je 4 Wochen vor und
nach der Geburt zu vergüten und an das Kind einen
Alimentationsbeitrag yon monatlich 30 Fr. bis zum zu-
Familienrecht. N° 31.
167
rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Entgegen
der Behauptung der Klägerin, er habe ihr vom No-
vember 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt,
behauptet der Beklagte, mit der Klägerin nur einmal,
und zwar am 28. Januar 1913, geschlechtlich verkehrt
zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits schwanger
gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, ~e
Klägerin habe in jenem Zeitpunkte auch noch mIt
andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten
und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt.
B. -
Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beklagten zur
Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und von monat-
lich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18.Alters-
jahr desselben, verurteilt. -
Zur Begründung dieses
Urteils macht die Vorinstanz geltend, es müsse auf Grund
der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch an-
genommen werden, dass der Beklagte schon in der ers:en
Hälfte Dezember 1912 mit der Klägerin geschlechtlIch
verkehrt habe; die Vaterschaft des Beklagten sei daher
zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314
Abs. 2 ZGB sei nicht geleistet. Ebenso hat das Appella-
tionsgericht auch· die Einrede aus Art. 315 ZGB. abg~
wiesen. Wenn auch angenommen werde, dass SIch dIe
Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben
habe so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebens-
füh~ng im Dezember 1912 geschlossen werden, da sich
erfahrungsgernäss für zahlreiche Mädchen die Lust zum
Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst
nach erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar
mache.
C. -
Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt hat der Beklagte die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage
beantragt.
D. -
Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-
168
Famllienrecht. N°31.
willigung des Armenrechtes für das, Verfahren vor
Bundesgericht ist durch Beschluss vom 6. April 1914
gutgeheissen worden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin
in der ersten Hälfte Dezember 1912, also zwischen dem
300. und dem 180. Tage vor der Geburt des Kindes,
beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft ge-
mäss Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Gegenüber dieser
Vermutung hatte der Beklagte den in Art. 314 Abs. 2
ZGB vorgesehenen Entkräftigungs- oder Widerlegungs-
beweis zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem
Zwecke auf den Reifegrad des Kindes berufen hat, ist
der Beweis ohne weiteres als misslungen zu betrachten,
weil aus den Aussagen der Hebamme Gertschund der
Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Emp-
fängnis sehr wohl erst Anfangs Dezember 1912 statt-
gefunden haben kann. Hinsichtlich der Einrede der
mehreren Beihälter, hat die Vorinstan~ die Depositionen
der Zeugen D. und S. als n.ch! glaubhaft bezeichnet;
der Beweis dieser Einrede ist also nicht erbracht.
2. -
Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315 ZGB
abzuweisen. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass
die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im
Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Pro-
stitution ergeben war. Dazu kommt, dass die Klägerin
auch früher, bevor sie mit dem Beklagten verkehrte,
keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt hat.
Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eige-
nen Angaben schon in Bern ein «Verhältnis» unter-
halten und dass sie seit Mitte November 1912 in einer
notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient
hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an
diesem Orte ist namentlich die Aussage des Zeugen M.,
Familienrecht. N° 32.
169
dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe
Freinacht, entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei
dieser Sachlage muss aus den Vorgängen im Januar 1913
geschlossen werden, dass die Klägerin schon im Dezem-
ber 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat
(vergl. AS 39 II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt
auf Art. 315 ZGB abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des
Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. März 1914 die Klage abgewiesen.
32. UrteU der Ir. ZivUabteUung vom 7. Kai 1914
i. S. Oehrli gegen Oehrli.
Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.
154 ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen
Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie während der
Ehe an Wert zugenommen haben.
A. -
Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember
1897 ..... In Bezug auf ihre pekuniären Verhältnisse
steht fest, dass die Klägerin u. a. ein Heimwesen in die
Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Ex-
perten der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist.
Eine letztinstanzliche kantonale Feststellung über den
Wert des Heimwesens zur Zeit des Eheabschlusses liegt
nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich zusam-
mensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von
3032 Fr. 70 Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite
dieser Hypotheken, die zu Gunsten der Pflegeeltern der
Klägerin bestellt war, haben jedoch die Gläubiger einige
Zeit darauf schenkungsweise quittiert. Der Beklagte hat in-
folgedessen diese Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen