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51_II_535

BGE 51 II 535

Bundesgericht (BGE) · 1924-12-22 · Deutsch CH
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ObligaUonenrecht. N0 81.

merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte

bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein

, Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik-

arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte

doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die

Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an-

genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah.

ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar

1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um-

ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für

einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme

selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach

den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus-

serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte

bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen-

zeit, . deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des

herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in

einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es -

was hier dahingestellt bleiben mag -

zutreffen sollte,

dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom ...

men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver-

unmöglichen.

7. -

Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie

von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer

Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt

bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch

nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse

der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren

Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von

Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den

Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht

angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An-

spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner-

laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen

werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung

des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück-

zuweisen.

Prozessrecht. N° 82.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil

des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni

1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur-

teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück-

gewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

82. Urteil der I. ZivUabteilung vom 17. November 1925

i. S. Courvoisler gegen Moser.

Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Ziff. 1, 71 Abs. III u. IV.

Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha-

denersatzansprnchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu-

geben nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr .•

sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche

Berufungsverfahren stattfinden kann.

A. -

Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger

Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen

Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd-

und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser,

der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom

Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts

beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver-

antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel-

lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts-

begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent-

schädigung}) nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In

der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige

4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe

ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten

ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den

geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt

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Prozessrecht. N0 82.

sich nicht aus den Angaben des Klägers über den ein-

getretenen Schaden, dass jener etwa einen 8000 Fr.

erreichenden Betrag fordern wollte.

, B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat

mit Urteil vom 10. Juli 1925 die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Bemerken, der

Streitwert übersteige 8000 Fr., und dem Antrag auf

Gutheissung der Klage im Betrag von 15,000 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da im Klagebegehren die geforderte Schaden-

ersatzsumme nicht ziffermässig angegeben ist, sondern

der Kläger die Bestimmung der Entschädigung in das

richterliche Ermessen gestellt hat, wobei in der Klage-

schrift lediglich bemerkt wird, der Streitwert übersteige

4000 Fr., und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass

der Kläger in einem spätern Stadium des kantonalen

Verfahrens die Klagesumme näher beziffert habe, herrscht

Ungewissheit darüber, ob vor der kantonalen Instanz

der Streitwert 8000 Fr. erreicht habe oder nicht. Es

fragt sich, ob bei dieser Sachlage die nachträglichen

Angaben in der Berufungserklärung genügen, um das

mündliche Berufungsverfahren als' anwendbar zu be-

trachten, oder ob das schriftliche Verfahren Platz greife.

2. -

Das Bundesgericht hat in mehreren Entschei-

dungen darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des

Art. 63 Ziff. lOG, wonach bei Schadenersatz- und ähn-

lichen Ansprüchen, soweit dieselben nicht in Züfern

ausgedrückt sind, in der Klage anzugeben ist, ob der

geforderte Höchstbetrag mindestens 4000 Fr. erreicht,

nicht nur Bedeutung habe dafür, ob die Zuständigkeit

des Bundesgerichts in Hinsicht auf den Streitwert

gegeben sei, sondern auch für die Lösung der Frage der

Anwendbarkeit des mündlichen oder des schriftlichen

Berufungsverfahrens, und es nicht angehe, die mangelnde

Präzisierung erst in der Berufungserklärung an das

Prozessrecht. N° 82.

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Bundesgericht nachzuholen. So wurde im Urteil vom

19. April 1902 i. S. Krauss und Gen. g. Assfalg (BGE

28 II 326/27) ausgeführt, dass wenn es im Willen

der Parteien stünde, schon in der Klage einen Streit-

wert anzugeben oder nicht, sie nicht nur einer, ihrem

Streitwert nach zur Berufung nicht zulässigen Rechts-

streitigkeit durch entsprechende Festsetzung des Streit-

werts in der bundesgerichtlichen Instanz die Beru-

fungsfähigkeit erteilen könnten, sondern nach ihrem

Belieben das mündliche oder das schrütliche Verfahren

vor Bundesgericht einträte, je nachdem sie als Streitwert

2000 bis 4000 Fr. (nunmehr 4000 bis 8000 Fr.) oder einen

höheren Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen sich

entschlössen; ein solches Prozessverfahren stehe aber

mit der Notwendigkeit einer geordneten und raschen

Abwicklung der Berufungen nicht im Einklang, und

liege am allerwenigsten im Interesse der Parteien selbst.

Ferner ist zu verweisen auf BGE 40 II 166, wo das

Bundesgericht seine Kompetenz mit der Begründung

verneint hat, der Kläger habe unterlassen, nach Art. 63

Ziff. 1 OG anzugeben, ob der geforderte. Höchstbetrag

« 2000 Fr. bezw. 4000 Fr.» (d. h. nunmehr 4000 Fr. bezw.

8000) erreiche oder nicht, sowie auf eine Bemerkung in

BGE 47 11 224 Abs. 2, dass der Streitwert mindestens

4000 Fr. (jetzt 8000 Fr.) betragen müsste, da keine die

Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht worden

sei, was nach dem Zusammenhang nur den Sinn haben

kann, dass der aus den kantonalen Akten sich ergebende

Streitwert zum mindesten jenen Betrag erreichen müsste.

Endlich hat das Bundesgericht in einem neuesten Urteil

vom 27. November 1924 i. S. Kundert g. Kundert

(BGE 50 II 431 f.) ausgesprochen, dass kraft des

zwingenden Charakters der im Interesse einer geord-

neten Prozessführung aufgestellten Vorschrift des Art.

63 Züf. 1 OG die Beurteilung eines nicht bezüferten

Anspruches durch das Bundesgericht selbst dann versagt

bleibe, wenn die betreffende Streitsache infolge Geltend-

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Prozessrecht. N° 82.

machung weiterer Anspruche, durch die allein schon

die bundesgerichtliehe Kompetenz gegeben sei, zur

• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn

wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines

derartigen Anspruchs erst vor Bnndesgericht festzu-

setzen, so hätten· sie es in der Hand, durch Einsetzung

eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass

in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren

zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung

angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung

des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er-

gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche

Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der

Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht

auch der Umstand, dass _es, wie für die Frage der Zu-

ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die

Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens

auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten

kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung

mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss

bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn

von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert

das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen

kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber

vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden,

ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt

der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch

sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich

ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor

der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft

das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der

Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der

Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit

das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird,

muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der

Streitwert 8000 Fr. erreicht.

3. -

Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger

Prozessrecht. N° 83.

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eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen

sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die

schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor-

aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff :

Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925

i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser

Vorkehr die Berufung unwirksam.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

83. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925

i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm.

Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses

verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen

Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. -

Sie

haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid-:-

ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden

Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der

Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken.

Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weiter-

zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil

infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde.

A. -

Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kanton.~

gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm-

Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte

Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien

als « mit heute gänzlich geschieden» erklärt.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am

30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan ...

tons Schaffhausen erklärt.

C. -

Noch bevor über diese Berufung entschieden

werden konnte. starb die Klägerin am 15. August,

worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep-

tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die

B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-