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534 ObligaUonenrecht. N0 81. merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein , Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik- arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an- genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah. ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar 1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um- ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus- serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen- zeit, . deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es - was hier dahingestellt bleiben mag - zutreffen sollte, dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom ... men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver- unmöglichen.
7. - Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An- spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner- laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Prozessrecht. N° 82. 535 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni 1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur- teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück- gewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
82. Urteil der I. ZivUabteilung vom 17. November 1925
i. S. Courvoisler gegen Moser. Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Ziff. 1, 71 Abs. III u. IV. Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha- denersatzansprnchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu- geben nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr .• sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche Berufungsverfahren stattfinden kann. A. - Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd- und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser, der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver- antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel- lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts- begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent- schädigung}) nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige 4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt 536 Prozessrecht. N0 82. sich nicht aus den Angaben des Klägers über den ein- getretenen Schaden, dass jener etwa einen 8000 Fr. erreichenden Betrag fordern wollte. , B. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 10. Juli 1925 die Klage abgewiesen. C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Bemerken, der Streitwert übersteige 8000 Fr., und dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Betrag von 15,000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da im Klagebegehren die geforderte Schaden- ersatzsumme nicht ziffermässig angegeben ist, sondern der Kläger die Bestimmung der Entschädigung in das richterliche Ermessen gestellt hat, wobei in der Klage- schrift lediglich bemerkt wird, der Streitwert übersteige 4000 Fr., und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger in einem spätern Stadium des kantonalen Verfahrens die Klagesumme näher beziffert habe, herrscht Ungewissheit darüber, ob vor der kantonalen Instanz der Streitwert 8000 Fr. erreicht habe oder nicht. Es fragt sich, ob bei dieser Sachlage die nachträglichen Angaben in der Berufungserklärung genügen, um das mündliche Berufungsverfahren als' anwendbar zu be- trachten, oder ob das schriftliche Verfahren Platz greife.
2. - Das Bundesgericht hat in mehreren Entschei- dungen darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Art. 63 Ziff. lOG, wonach bei Schadenersatz- und ähn- lichen Ansprüchen, soweit dieselben nicht in Züfern ausgedrückt sind, in der Klage anzugeben ist, ob der geforderte Höchstbetrag mindestens 4000 Fr. erreicht, nicht nur Bedeutung habe dafür, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Hinsicht auf den Streitwert gegeben sei, sondern auch für die Lösung der Frage der Anwendbarkeit des mündlichen oder des schriftlichen Berufungsverfahrens, und es nicht angehe, die mangelnde Präzisierung erst in der Berufungserklärung an das Prozessrecht. N° 82. 537 Bundesgericht nachzuholen. So wurde im Urteil vom
19. April 1902 i. S. Krauss und Gen. g. Assfalg (BGE 28 II 326/27) ausgeführt, dass wenn es im Willen der Parteien stünde, schon in der Klage einen Streit- wert anzugeben oder nicht, sie nicht nur einer, ihrem Streitwert nach zur Berufung nicht zulässigen Rechts- streitigkeit durch entsprechende Festsetzung des Streit- werts in der bundesgerichtlichen Instanz die Beru- fungsfähigkeit erteilen könnten, sondern nach ihrem Belieben das mündliche oder das schrütliche Verfahren vor Bundesgericht einträte, je nachdem sie als Streitwert 2000 bis 4000 Fr. (nunmehr 4000 bis 8000 Fr.) oder einen höheren Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen sich entschlössen; ein solches Prozessverfahren stehe aber mit der Notwendigkeit einer geordneten und raschen Abwicklung der Berufungen nicht im Einklang, und liege am allerwenigsten im Interesse der Parteien selbst. Ferner ist zu verweisen auf BGE 40 II 166, wo das Bundesgericht seine Kompetenz mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe unterlassen, nach Art. 63 Ziff. 1 OG anzugeben, ob der geforderte. Höchstbetrag « 2000 Fr. bezw. 4000 Fr.» (d. h. nunmehr 4000 Fr. bezw.
8000) erreiche oder nicht, sowie auf eine Bemerkung in BGE 47 11 224 Abs. 2, dass der Streitwert mindestens 4000 Fr. (jetzt 8000 Fr.) betragen müsste, da keine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht worden sei, was nach dem Zusammenhang nur den Sinn haben kann, dass der aus den kantonalen Akten sich ergebende Streitwert zum mindesten jenen Betrag erreichen müsste. Endlich hat das Bundesgericht in einem neuesten Urteil vom 27. November 1924 i. S. Kundert g. Kundert (BGE 50 II 431 f.) ausgesprochen, dass kraft des zwingenden Charakters der im Interesse einer geord- neten Prozessführung aufgestellten Vorschrift des Art. 63 Züf. 1 OG die Beurteilung eines nicht bezüferten Anspruches durch das Bundesgericht selbst dann versagt bleibe, wenn die betreffende Streitsache infolge Geltend- 538 Prozessrecht. N° 82. machung weiterer Anspruche, durch die allein schon die bundesgerichtliehe Kompetenz gegeben sei, zur
• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines derartigen Anspruchs erst vor Bnndesgericht festzu- setzen, so hätten· sie es in der Hand, durch Einsetzung eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er- gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht auch der Umstand, dass _es, wie für die Frage der Zu- ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden, ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird, muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der Streitwert 8000 Fr. erreicht.
3. - Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger Prozessrecht. N° 83. 539 eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor- aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff : Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925
i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser Vorkehr die Berufung unwirksam. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
83. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925
i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm. Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. - Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid-:- ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken. Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weiter- zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde. A. - Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kanton.~ gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm- Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien als « mit heute gänzlich geschieden» erklärt. B. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am
30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan ... tons Schaffhausen erklärt. C. - Noch bevor über diese Berufung entschieden werden konnte. starb die Klägerin am 15. August, worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep- tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-