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ObligaUonenrecht. N0 81.
merken, dass sich die Beklagte im damaligen Zeitpunkte
bewusst sein musste, dass dem Kläger dadurch kein
, Ersatz für die ihm durch die Entlassung als Fabrik-
arbeiter zugefügte Schädigung geboten wurde; hatte
doch schon vor der Entlassung des Klägers die über die
Uhrenindustrie ausgebrochene Krise einen Umfang an-
genommen, dass die Firma Bill & Co. sich genötigt sah.
ihren Betrieb vom 22. Dezember 1924 bis zum 5. Januar
1925 überhaupt ganz einzustellen. Unter diesen Um-
ständen waren natürlich die Verdienstaussichten für
einen Heimarbeiter, der, wie Bill in seiner Einvernahme
selber hervorgehoben hat, begreiflicherweise erst nach
den Fabrikarbeitern berücksichtigt werden konnte, aus-
serordentlich klein. Ebenso musste sich die Beklagte
bewusst sein, dass der Kläger in der damaligen Krisen-
zeit, . deren Ende nicht vorauszusehen war, infolge des
herrschenden Arbeitsmangels auf keine Anstellung in
einem andern Betriebe rechnen konnte, auch wenn es -
was hier dahingestellt bleiben mag -
zutreffen sollte,
dass die Beklagte keine besonderen Schritte unternom ...
men hat, um dem Kläger eine solche Anstellung zu ver-
unmöglichen.
7. -
Muss somit die vorliegende Verdrängung, weil sie
von der Beklagten durch unzulässige Ausnützung ihrer
Machtstellung bewerkstelligt worden ist, als unerlaubt
bezeichnet werden, so berechtigt das den Kläger jedoch
nicht, die Aufhebung der bezüglichen Verbandsbeschlüsse
der Beklagten zu verlangen, wie dies in Klagebegehren
Ziffer 1 geschah. Denn ein Recht zur Anfechtung von
Vereinsbeschlüssen steht gemäss Art. 75 ZGB nur den
Vereinsmitgliedern, nicht aber einer dem Verein nicht
angehörenden Drittperson zu. Dagegen muss der An-
spruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch die uner-
laubte Verdrängung entstandenen Schadens gutgeheissen
werden. Die Angelegenheit ist daher zur Feststellung
des Umfanges dieses Schadens an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
Prozessrecht. N° 82.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweiSe gutgeheissen. das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Juni
1925 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beur-
teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz. zurück-
gewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
82. Urteil der I. ZivUabteilung vom 17. November 1925
i. S. Courvoisler gegen Moser.
Be ruf u n g, Streitwert. OG Art. 63 Ziff. 1, 71 Abs. III u. IV.
Bei nicht in einer bestimmten Geldsumme bezifferten Scha-
denersatzansprnchen ist schon im kantonalen Verfahren anzu-
geben nicht nur, dass der geforderte Höchstbetrag 4000 Fr .•
sondern dass er 8000 Fr. erreiche, damit das mündliche
Berufungsverfahren stattfinden kann.
A. -
Am 19. Oktober 1924, abends, erlitt der Kläger
Courvoisier auf der Staatsstrasse Biel-Reuchenette einen
Unfall, indem er mit seinem Motorrad auf einen Erd-
und Kieshaufen stiess. Er machte den Beklagten Moser,
der eine Strassenbauunternehmung betreibt, und vom
Staat Bern mit der Wiederherstellung des Strassenbetts
beauftragt worden war, für die Folgen des Unfalls ver-
antwortlich, und hob am 26. Februar 1925 beim Appel-
lationshof des Kantons Bern Klage an, mit dem Rechts-
begehren, der Beklagte habe ihm eine « angemessene Ent-
schädigung}) nebst gesetzlichem Zins zu bezahlen. In
der Klageschrift heisst es, der Streitwert übersteige
4000 Fr., ohne dass dieser oder die geforderte Summe
ihrer Höhe nach näher angegeben werden. Aus den Akten
ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später den
geforderten Betrag präzisiert hätte. Insbesondere ergibt
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Prozessrecht. N0 82.
sich nicht aus den Angaben des Klägers über den ein-
getretenen Schaden, dass jener etwa einen 8000 Fr.
erreichenden Betrag fordern wollte.
, B. -
Der Appellationshof des Kantons Bern hat
mit Urteil vom 10. Juli 1925 die Klage abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Bemerken, der
Streitwert übersteige 8000 Fr., und dem Antrag auf
Gutheissung der Klage im Betrag von 15,000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da im Klagebegehren die geforderte Schaden-
ersatzsumme nicht ziffermässig angegeben ist, sondern
der Kläger die Bestimmung der Entschädigung in das
richterliche Ermessen gestellt hat, wobei in der Klage-
schrift lediglich bemerkt wird, der Streitwert übersteige
4000 Fr., und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass
der Kläger in einem spätern Stadium des kantonalen
Verfahrens die Klagesumme näher beziffert habe, herrscht
Ungewissheit darüber, ob vor der kantonalen Instanz
der Streitwert 8000 Fr. erreicht habe oder nicht. Es
fragt sich, ob bei dieser Sachlage die nachträglichen
Angaben in der Berufungserklärung genügen, um das
mündliche Berufungsverfahren als' anwendbar zu be-
trachten, oder ob das schriftliche Verfahren Platz greife.
2. -
Das Bundesgericht hat in mehreren Entschei-
dungen darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des
Art. 63 Ziff. lOG, wonach bei Schadenersatz- und ähn-
lichen Ansprüchen, soweit dieselben nicht in Züfern
ausgedrückt sind, in der Klage anzugeben ist, ob der
geforderte Höchstbetrag mindestens 4000 Fr. erreicht,
nicht nur Bedeutung habe dafür, ob die Zuständigkeit
des Bundesgerichts in Hinsicht auf den Streitwert
gegeben sei, sondern auch für die Lösung der Frage der
Anwendbarkeit des mündlichen oder des schriftlichen
Berufungsverfahrens, und es nicht angehe, die mangelnde
Präzisierung erst in der Berufungserklärung an das
Prozessrecht. N° 82.
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Bundesgericht nachzuholen. So wurde im Urteil vom
19. April 1902 i. S. Krauss und Gen. g. Assfalg (BGE
28 II 326/27) ausgeführt, dass wenn es im Willen
der Parteien stünde, schon in der Klage einen Streit-
wert anzugeben oder nicht, sie nicht nur einer, ihrem
Streitwert nach zur Berufung nicht zulässigen Rechts-
streitigkeit durch entsprechende Festsetzung des Streit-
werts in der bundesgerichtlichen Instanz die Beru-
fungsfähigkeit erteilen könnten, sondern nach ihrem
Belieben das mündliche oder das schrütliche Verfahren
vor Bundesgericht einträte, je nachdem sie als Streitwert
2000 bis 4000 Fr. (nunmehr 4000 bis 8000 Fr.) oder einen
höheren Betrag in der Berufungsschrift festzusetzen sich
entschlössen; ein solches Prozessverfahren stehe aber
mit der Notwendigkeit einer geordneten und raschen
Abwicklung der Berufungen nicht im Einklang, und
liege am allerwenigsten im Interesse der Parteien selbst.
Ferner ist zu verweisen auf BGE 40 II 166, wo das
Bundesgericht seine Kompetenz mit der Begründung
verneint hat, der Kläger habe unterlassen, nach Art. 63
Ziff. 1 OG anzugeben, ob der geforderte. Höchstbetrag
« 2000 Fr. bezw. 4000 Fr.» (d. h. nunmehr 4000 Fr. bezw.
8000) erreiche oder nicht, sowie auf eine Bemerkung in
BGE 47 11 224 Abs. 2, dass der Streitwert mindestens
4000 Fr. (jetzt 8000 Fr.) betragen müsste, da keine die
Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht worden
sei, was nach dem Zusammenhang nur den Sinn haben
kann, dass der aus den kantonalen Akten sich ergebende
Streitwert zum mindesten jenen Betrag erreichen müsste.
Endlich hat das Bundesgericht in einem neuesten Urteil
vom 27. November 1924 i. S. Kundert g. Kundert
(BGE 50 II 431 f.) ausgesprochen, dass kraft des
zwingenden Charakters der im Interesse einer geord-
neten Prozessführung aufgestellten Vorschrift des Art.
63 Züf. 1 OG die Beurteilung eines nicht bezüferten
Anspruches durch das Bundesgericht selbst dann versagt
bleibe, wenn die betreffende Streitsache infolge Geltend-
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machung weiterer Anspruche, durch die allein schon
die bundesgerichtliehe Kompetenz gegeben sei, zur
• Beurteilung durch das Bundesgericht gelange; denn
wenn es den Parteien anheimstünde, die Höhe eines
derartigen Anspruchs erst vor Bnndesgericht festzu-
setzen, so hätten· sie es in der Hand, durch Einsetzung
eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass
in einer Streitsache, die sonst im schriftlichen Verfahren
zu erledigen wäre, eine mündliche Parteiverhandlung
angeordnet werden müsste. Dafür, dass die Präzisierung
des Streitwertes, aus der sich die Lösung der Frage er-
gibt, ob jeweilen das mündliche oder das schriftliche
Berufungsverfahren zutreffe, nicht erst anlässlich der
Berufung an das Bundesgericht erfolgen darf, spricht
auch der Umstand, dass _es, wie für die Frage der Zu-
ständigkeit des Bundesgerichts an sich, so auch für die
Bestimmung des einzuschlagenden Berufungsverfahrens
auf den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten
kantonalen Instanz ankommt (OG Art. 59 in Verbindung
mit 71; WElSS, Berufung 75 u. 108 VI). Darnach muss
bei Schadenersatz- und ähnlichen Streitigkeiten im Sinn
von Art. 63 Ziff. lOG, bei denen nach dem Streitwert
das mündliche Berufungsverfahren in Frage kommen
kann, richtigerweise schon in der Klage, spätestens aber
vor der· obern kantonalen Instanz angegeben werden,
ob der Streitwert 8000 Fr. erreicht oder nicht; erfüllt
der Kläger dieses Erfordernis mcht und ergibt sich auch
sonst aus den kantonalen Akten nicht, dass tatsächlich
ein 8000 Fr. erreichender Betrag gefordert wird und vor
der obern kantonalen Instanz noch streitig war, so trifft
das schriftliche Berufungsverfahren zu, selbst wenn in der
Berufungserklärung nachträglich angegeben wird, der
Streitwert erreiche oder übersteige 8000 Fr. Denn damit
das mündliche Berufungsverfahren angeordnet wird,
muss nach Art. 71 Abs. 3 OG feststehen, dass der
Streitwert 8000 Fr. erreicht.
3. -
Im vorliegenden Fall hätte deshalb der Kläger
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eine die Berufung begründende Rechtsschrift einreichen
sollen. Da im schriftlichen Berufungsverfahren die
schriftliche Begründung der Berufung eine Prozessvor-
aussetzung ist (Art. 67 Abs. IV OG; BGE 51 II 343 ff :
Plenarentscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 1925
i. S. Moos g. Kaufmann), macht die Unterlassung dieser
Vorkehr die Berufung unwirksam.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
83. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1925
i. S. Erbengemeinschaft Stamm gegen Stamm.
Die Erben eines während der Dauer des Scheidungsprozesses
verstorbenen Ehegatten sind nicht befugt, den bei dessen
Tod noch pendenten Scheidungsprozess fortzusetzen. -
Sie
haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Scheid-:-
ungsanspruches des verstorbenen gegen den überlebenden
Ehegatten, um damit einen Ausschluss des letztern von der
Erbberechtigung wegen Erbunwürdigkeit zu erwirken.
Das ZGB enthält keine Vorschrift, wonach ein infolge Weiter-
zuges nicht in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil
infolge des Todes eines Ehegatten rechtskräftig werde.
A. -
Mit Urteil vom 24. Juni 1925 hat das Kanton.~
gericht Schaffhausen die von Frau Verena Stamm-
Walter gegen ihren Ehemann Georg Stamm eingereichte
Scheidungsklage gutgeheissen und die Ehe der Parteien
als « mit heute gänzlich geschieden» erklärt.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte am
30. Juni 1925 die Berufung an das Obergericht des Kan ...
tons Schaffhausen erklärt.
C. -
Noch bevor über diese Berufung entschieden
werden konnte. starb die Klägerin am 15. August,
worauf ihr ehemaliger Vertreter, Dr. Isler, am 10. Sep-
tember beim Obergericht den Antrag stellte, es sei die
B e ruf u n g als durch den Tod der Klägerin gegen-