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51_II_343

BGE 51 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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342

Obligationenrecht. N° 54.

lichen Interessen darin. Dem Zweck und der Bedeutung

des a.echts entspricht es, dass es als ein mit verstärkter

. individueller Zugehörigkeit ausgestattetes, d. h. als ein

wohlerworbenes Recht im Sinne von Art. 627 Abs. I

OR zugestanden ist~ das nicht durch Mehrheitsbeschluss

der Generalversammlung, im Wege der Statutenrevision.

entzogen werden kann. Ein solches Recht kann auch in

den Statuten der Gesellschaft durch deren einseitigen

Willensakt begründet werden (s. z. B. BAcHMANN.

Die Sonderrechte des Aktionärs, 180 f.; STRÄULI, in

ZSR 36 10. V gl. auch v. TUHR, Allg. Teil des deutsch.

bürg. R. I 555 zu der allgemeinen Bestimmung von

§ 35 BGB, die analog lautet wie Art. 627 Abs. I für.die

A.-G.). Es ist eine Frage der Auslegung der Statuten

der Beklagten, ob Art. 19 derselben den Gemeinden

eine bloss präkaristische, im Wege der Statutenänderung

jederzeit widerrufliche Befugnis, je einen Vertreter in

den Verwaltungsrat zu wählen, einräumen will, oder

aI>er ein wohlerworbenes Recht dieses Inhalts im ange-

.gebenen Sinn. Im erntern Fall könnte nach dem Gesagten

die Bestimmung gegenüber Art. 644 Abs. BI Z. 1 OR

kaum als geschützt gelten durch den aus Art. 6 Abs. IV

StimmrechtsG folgenden Satz des Eisenbahnrechts des

Bundes, wohl aber im letzteren Fall. Schon hierin liegt

ein starkes Argument für die Annahme eines wohl-

erworbenen Rechts, da man,doch gewiss eine rechtlich

gültige Vorschrift aufstellen wollte. Art. 19 spricht

sodann, und zwar in denselben Wendungen wie für den

Staat, von einem Ans p r u c h auf Vertretung, den

die Gemeinden hab e n, welche Ausdrücke auf ein

dauerndes Recht, und nicht auf eine blosse widerrufliche

Befugnis hindeuten. Dazu kommt die Erwägung, dass

das Vertretungsrecht eine Art Gegenleistung dafür ist,

dass die Gemeinden als Subvention Aktien in grösseren

Beträgen zeichneten, und dass es gewährt wurde in

Anerkennung der dauernden Interessen der Gemeinden

am Unternehmen, was alles zwingend gegen die Aus-

Prozessrecht. N° 55.

343

legung spricht, die in Art. 19 nur eine jederzeit durch

Statutenrevision ZUfÜcknehmbare Vertretungsbefugnis

der Gemeinden erblickt, wie sie vor Art. 644 Abs. III

Z. 1 OR kaum gültig gewährt werden könnte, und nicht

vielmehr ein unentziehbares Recht, wie es die Beklagte

als Eisenbahngesellschaft den beteiligten Gemeinden

zubilligen konnte.

7. -

Hieraus folgt, dass die Bestimmung in Art. 19

der Statuten, derzufolge die dort genannten Gemeinden,

worunter die Klägerin, als Inhaber von sog. Subventions-

aktien Anspruch auf je einen Vertreter im Verwaltungsrat

haben und diesen wählen, rechtsgültig ist als unentzieh-

bares Sonderrecht. Klagebegehren 1 ist daher gutzu-

heissen. (Abweisung von Rechtsbegehren 2 und Gut-

heissung von Rechtsbegehren 3.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt

wird, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Vertreter

in den Verwaltungsrat der Beklagten zu wählen, und dass

die Beklagte den vom Gemeinderat in dieser Eigenschaft

gewählten Gemeinderat und Amtsrichter Jakob E. als

Mitglied ihres Verwaltungsrats anzuerkennen hat; Im

übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

55. :Beschluss des Gesamtgeri:hts vom 3. Juli 1925

i. S. Koos g .. gen E:lufmann.

Die Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün-

denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG macht

die Berufung unwirksam.

.

Die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen kann mcht als

schriftliche Begründung. der Berufung gemäss Art. 67 Abs ...

OG gelten.

344

Prozessrecht. Ne> 55.

A. und. B. (gekürzt). -

Mit durch Eid der Klägerin-

Mutter bedingtem Urteil vom 15. Dezember 1924 wurde

. die vorliegende Vaterschaftsklage vom Obergericht des

Kantons Basel-Landschaft zugesprochen, vor welchem

noch streitig waren eine praenumerando zu entrichtende

monatliche Alimentation von 50 Fr. bis zum vollendeten

18. Altersjahr des Kindes und die Kosten der Entbindung,

des Unterhalts der Mutter um die Zeit der Geburt und

anderer infolge der Schwangerschaft und der Entbindung

notwendig gewordener Aufwendungen im Betrage von

insgesamt 436 Fr.

C. -

Gegen dieses am 24. Dezember zugestellte Urteil

hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1925

an das « Obergericht» die Berufung an das Bundesge-

richt erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Am 13. Januar 1925 sodann hat er an die « Obergerichts-

kanzlei» eine Eingabe gerichtet, welche sich auf die Be-

zeichnung von vier aktenwidrigen Feststellungen der

Vorinstanz und der damit in Widerspruch stehenden

Akten beschränkt.

D. -

Die II. Zivil abteilung des Bundesgerichts hat

in ihrer Sitzung vom 19. Februar, in welcher die Ein-

tretensfrage zur Behandlung kam, die Eingabe des

Beklagten vom 13. Januar als die Berufung begründende

Rechtsschrift . im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG gelten

lassen, welcher anwendbar ist, weil der Streitwert nur

(höchstens, nämlich bei Kapitalisierung zu 4 %) 6426

und 436 = 6862 Fr. beträgt. Da jedoch die I. Zivilabtei-

lung in ihrem Urteil vom 20. Januar 1925 i. S. Decurtins

und Berther c. Gebrüder Huber eine gleichartige Eingabe

nicht als die Berufung begründende Rechtsschrift hatte

gelten lassen, hat die H. Zivilabteilung die Erledigung

des Falles ausgesetzt bis zur Entscheidung der Rechts-

frage durch das Gesamtgericht gemäss Art. 23 Abs. 2

OG,

11 ob die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen

als schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 67

Abs. 4 gelten könne ». Im Zusammenhang damit hat die

II. Zivilabteilung am 18. Juni weiter beschlossen. dem

Gesamtgericht die Rechtsfrage vorzulegen,

« ob die

Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün-

denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG

die Berufung unwirksam mache ».

Das Bundesgericht (Gesamtgericht) zieht in Erwägung:

1. -

Da die dem Gesamtgericht in erster . Linie ZUr

Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage bei der Vemei-

nung der ihm in zweiter Linie vorgelegten· gegenstands-

los würde, ist letztere vorwegzunehmen.

Art. 67 Abs. 4 OG bestimmt: « Wenn der Wert des

Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht er.,

reicht, so hat der Berufungskläger der Berufungs-

erklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche die Be-

rufung begründet.» Diese Vorschrift ist . seit ihrer

Geltung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt

worden, dass in den Fällen, in welchen die Einlegung

einer die Berufung begründenden Rechtsschrift gefordert

wird, die Unterlassung dieser Vorkehr die Berufung

unwirksam macht. An dieser Rechtsprechung ist fest"-

zuhalten. Sie findet ihre Begründung zunächst in der

imperativen Fassung der Vorschrift, die im Gegensatz

steht zu Art. 72 OG (wonach der Berufungsbeklagte

befugt ist, innerhalb der Frist von zehn Tagen eine Ant.-

wort einzureichen) und Art. 74 OG (wonach den geladenen

Parteien das Recht zusteht, an dem festgesetzten Tage

vor dem Bundesgerichte das Streitverhältnis mündlich

entweder selbst vorzutragen oder durch Bevollmächtigte

vortragen zu lassen, und ihr Ausbleiben für sie keinen

Rechtsnachteil zur Folge hat) und nicht erlaubt, dass

an ihre Ausserachtlassung keinerlei Rechtsnachteil ge-

knüpft wird, als ob es sich lediglich um eine Befugnis

des Berufungsklägers handeln würde. Welches dieser

Rechtsnachteil sei, sagt das OG freilich nicht ausdrück~

lieh; allein wenn es in Art. 79. vorschreibt, dass das

Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die

346

Prozessrecht. N° 55.

Berufung in der gesetzlichen Form (und Frist) eingelegt

sei, so ist kein anderer Zweck dieser Prüfung ersichtlich,

als dass Berufungen, die nicht in der gesetzlichen Form

. eingelegt worden sind, zurückzuweisen sind, was denn

auch nicht in Zweifel gezogen wird bei Verletzung anderer

Formvorschriften (Art. 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs.3),

die zum Teil (Abs. 1) weniger kategorisch formuliert

sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Verwendung des

Indikativ Praesens im französischen Text (seit der

Revision von 1921 statt des früheren Futurums) und

des Futurums im italienischen Text; denn nach dem

Sprachgebrauch wird durch diese Zeitformen der gleiche

Sinn zum Ausdruck gebracht wie durch die imperative

Formulierung des deutschen Textes, und sie sind denn

auch zur Verwendung gelangt bei anderen Formvor-

schriften, deren Verletzung unbestrittenermassen die Un-

wirksamkeit der Berufung zur Folge hat (Art. 67 Abs. 1

und 2 Satz 1 des französischen und Art. 67 Abs. 2 Satz 1

und Abs. 3 des italienischen Textes). Endlich darf auch

nicht etwa ein Gegenschluss gezogen werden aus Art.

167 OG, der die Einlegung des Rechtsmittels der straf-

rechtlichen Kassationsbeschwerde als wirkungslos er-

klärt bei Nichtbeobachtung der Vorschrift, dass inner-

halb zwanzig Tagen seit der Eröffnung des kantonalen

Urteils oder Entscheides der· Beschwerdeführer dem

Kassationshofe seine Anträge schriftlich einzureichen

und zu begründen hat. Hier bedurfte es einer ausdrück-

lichen Vorschrift zur Anordnung, dass das zunächst

gemäss Art. 164 und 165 OG wirksam eingelegte Rechts-

mittel nachträglich wirkungslos werde, und übrigens hat

ein solcher Gegenschluss aus dem Fehlen einer ent-

sprechenden Vorschrift bei den andern im OG vorge-

sehenen Rechtsmitteln nie gezogen werden wollen.

Aber auch in dem durch die Vorschrift des Art. 67

Abs. 4 OG verfolgten Zweck findet die Rechtsprechung,

von der die 11. Zivilabteilung abweichen möchte, ihre

Begründung. Dieser Zweck ist im Urteil vom 3. Oktober

Prozessreeht. N° 55.

347

1902 i. S. Schumann gegen Krauth & Oe (AS 28 11 S.

598; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates im Bundes-

blatt 1892 II S. 333 f.) dahin umschrieben worden, dass

in Fällen geringeren Streitwertes der Berufungsrichter

in den Stand gesetzt sein soll, innert relativ kurzer Zeit

das Streitverhältnis nach seiner tatsächlichen und recht-

lichen Seite überblicken zu können und so eine raschere

Erledigung dieser Fälle herbeizuführen. Hieraus hat

das Bundesgericht im angeführten Urteil gefolgert, dass

der blosse Hinweis auf die Rechtsausführungen vor den

kantonalen Instanzen die Rechtsschrift nicht zu ersetzen

vermag, und im gleichen Sinn hat sich die I. Zivilabtei-

lung auch noch im Urteil vom 8. Mai 1919 i. S. Morgenegg

c. Bächler (AS 45 II S. 214 f.) ausgesprochen. Genügt

aber die ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechts-

erörterungen im kantonalen Verfahren nicht, so lässt sich

gegen die in Frage gezogene Rechtsprechung auch nicht

etwa anführen, dass jede Berufungserklärung impli-

zite eine solche Bezugnahme enthalte. Anderseits folgt

aus der angegebenen Zweckbestimmung, dass die Ein-

legung einer die Berufung begründenden· Rechtsschrift

nicht nur eine Befugnis des Berufungsklägers darstellt,

auf deren Ausübung er nach seinem Belieben verzichten

könnte. Hiegegen kann daraus nichts hergeleitet werden,

dass die B~.rufungsbegründung für das Bundesgericht

nicht verbindlich ist, sondern es die Berufung gegeben-

falls auch aus in der Begründungsschrift nicht ange-

führten Gründen gutheissen kann.

Endlich setzt die Anwendung des Art. 72 OG betref-

fend Mitteilung der Rechtsschrift des Berufungsklägers

an den Berufungsbeklagten und Befugnis des letzteren

zur Einreichung einer Antwort voraus, dass eine Beru-

fungsbegründungsschrift vorliege.

Es mag nun freilich als Anomalie erscheinen, dass der

Berufungskläger, während er sich in Fällen höheren

Streitwertes ohne Rechtsnachteil auf die Berufungs-

erklärung beschränken darf, in Fällen geringeren Streit-

348

wertes ein mehreres tun muss. Allein dies erklärt sich

einerseits aus der angeführten Zweckbestimmung des

Art. 67 Abs. 4 OG, anderseits daraus, dass die dem

. Berufungskläger aus dem mündlichen Vortrag des Streit-

verhältnisses vor Bundesgericht durch einen Anwalt

erwachsenden Kosten so bedeutend sind, zumal bei weiter

Entfernung der Vorinstanzen vom Sitze des Bundes-

gerichts, dass es nicht anging, an sein Ausbleiben bei

der mündlichen Parteiverhandlung den Rechtsnachteil

der Unwirksamkeit der Berufung zu knüpfen. Dazu

kommt, dass der mündliche Vortrag dem Zweck nicht

mehr zu dienen vermag, um deswillen die schriftliche

Begründung der Berufung vom Bundesgericht und mit

ihm vom Bundesrat im Interesse der Rechtsprechung

schon im Jahre 1893 und wieder bei der neuesten Revi-

sion des OG im Jahre 1921 ohne Beschränkung auf die

geringeren Streitwerte postuliert worden ist. Nach der

Auffassung des Bundesgerichts stellt das Fehlen der

schriftlichen Begründung bei höheren Streitwerten und bei

nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Mangel

dar, der sich historisch daraus erklärt, dass die rein

mündliche Berufung erst durch die Verhandlungen der

Bundesversammlung in den Gese~zesentwurf eingeführt

wurde, und dessen Übertragung auf das besser geordnete

Berufungsverfahren bei geringeren Streitwerten ver-

mieden werden muss.

.2. -

Die Rüge der Aktenwiflrigkeit richtet sich gegen

die tatsächlichen Gründe des angefochtenen Urteils und

gehört daher unzweifelhaft zur Berufungsbegründung.

Wenn nun aber einerseits nach Art. 67 Abs. 2 OG, soweit

die Berufung das Vorliegen aktenwidriger Feststellungen

geltend macht, diese und die damit in Widerspruch

stehenden Akten in der Berufungserklärung bezeichnet

werden sollen und anderseits nach Art. 67 Abs. 4 OG,

sofern der Streitwert den Betrag von 8000 Fr. nicht

erreicht, der Berufungskläger der Berufungserklärung

eine Rechtsschrift beizulegen hat, welche die Berufung

Prozes~reeht. No 55.

349

begründet, so ist daraus zu schliessen, dass die Akten-

widrigkeitsrüge für sich allein noch nicht die die Berufung

begründende Rechtsschrift darstellen kann, sondern

dass gegebenenfalls die Rechtsschrift als ein Mehreres

zur· Aktenwidrigkeitsrüge hinzutreten muss, sich also

nicht in der biossen Aktenwidrigkeitsrüge erschöpfen

darf. Hievon abgesehen vermag die Aktenwidrigkeits-

rüge für sich allein gar nicht eine Begründung der Be-

rufung abzugeben. Da nämlich die Berufung nur darauf

gestützt werden kann, dass die angefochtene Entschei-

dung auf der Nichtanwendung oder auf nicht richtiger

Anwendung eines in einem eidgenössischen Gesetz aus-

drücklich ausgesprochenen oder aus demselben sich

ergebenden Rechtsgrundsatzes beruhe, wobei jede un-

richtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache als nicht

richtige Rechtsanwendung betrachtet wird (Art. 57.0G),

so gehört zur Berufungsbegründung eine Ausführung

darüber, welche (geschriebene

oder ungeschriebene)

Rechtsnorm nach Ansicht des Berufungsklägers verletzt

ist und inwiefern, bezw. darüber, inwiefern seiner Ansicht

nach Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden

sind. Diesem Erfordernis muss (und kann) die Beru-

fungsbegründungsschrift auch dann genügen, wenn der

Berufungskläger das kantonale Urteil ausschliesslich

wegen aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen an-

greift. Denn auch in diesem Fall kann eine Verletzung

des Bundesrechts nicht schon in der aktenwidrigen Fest-

stellung als solcher gefunden werden, sondern nur darin,

dass die aktenwidrige Feststellung zur Anwendung einer

bundesrechtlichen Norm geführt hat, für deren Anwen-

dung in Wahrheit die tatsächlichen Voraussetzungen gar

nicht vorliegen, bezw. darin, dass die aktenmässige

Tatsache bezw. das Nichtbestehen der aktenwidrig fest-

gestellten Tatsache richtigerweise rechtlich anders· zu

beurteilen ist als die aktenwidrig festgestellte Tatsache

von der Vorinstanz beurteilt wurde. Demgemäss muss

in der Berufungsbegründungsschrift gegebenenfalls auch

AS 51 II -

1925

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350

Prozessredlt. ·Na 56.

noch ausgeführt werden, inwiefern nach der Ansicht des

Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest-

stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil

. ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine

. Eingabe. welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger

Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden

Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das

hauptsächlichste Erfordernis nicht, welches an die

Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk-

tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor-

dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere

Vorbringen genügt werden könnte, steht vorliegend nicht

Zlir Entscheidung.

Demnach beschliesst das Bund-esgericht (Gesamtgericht) :

Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen

werden dahin entschieden,

1. dass die Unterlassung der Einlegung einer die Be-

. tufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67

Abs. 4 OG die Berufung unwirksam macht,

2. dass die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen

nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss

Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.

56. tTrten 4er Ir. Zivilabteilung vom 9. September 1925

i. S. Jecklin und Ko:tls. gegen llütsch.

Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche

Beurkundung.

ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56.

A. -

Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem

Grundbuchverwalter von Schiets einen schriftlichen

Kaufverttagsentwurf über die Liegenschaft des Klägers,

'den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur-

~undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung

m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er

da:tna1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift

Prozessrecht. Na 56.

351

nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo-

thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die

Beklagten nach dem Vertragsentwurf nicht übernahmen,

erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen.

Der Grundbuchverwalter verscbob die öffentliche Be-

urkundung und schrieb dem Kläger am 29. Januar, er

könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst

eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit

dem Löschungsvermerk und quittiert zu Handen des

neuen Eigentümers zur Löschung zugehe, womit er das

Ersuchen verband, der Kläger möchte die Sache sofort

mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne.

Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter

die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages und die

Eintragung in das Grundbnch vor, ohne dass der Kläger

seinem Ersuchen vom 29. Januar entsprochen oder sonst-

wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben hätte.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kauf-

vertrages und Löschung des Grundbucheintrages, in

erster Linie mit der Begründung, dass der Grundbuch-

verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge-

machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dUrfen.

B. -

Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan-

tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen,

den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des

Grundbucheintrages angeordnet.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag .

auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen

die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die

öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Danach ist in

Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung

zum Gegenstand haben, die Berufung nicht statthaft,