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342 Obligationenrecht. N° 54. lichen Interessen darin. Dem Zweck und der Bedeutung des a.echts entspricht es, dass es als ein mit verstärkter . individueller Zugehörigkeit ausgestattetes, d. h. als ein wohlerworbenes Recht im Sinne von Art. 627 Abs. I OR zugestanden ist~ das nicht durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung, im Wege der Statutenrevision. entzogen werden kann. Ein solches Recht kann auch in den Statuten der Gesellschaft durch deren einseitigen Willensakt begründet werden (s. z. B. BAcHMANN. Die Sonderrechte des Aktionärs, 180 f.; STRÄULI, in ZSR 36 10. V gl. auch v. TUHR, Allg. Teil des deutsch. bürg. R. I 555 zu der allgemeinen Bestimmung von § 35 BGB, die analog lautet wie Art. 627 Abs. I für.die A.-G.). Es ist eine Frage der Auslegung der Statuten der Beklagten, ob Art. 19 derselben den Gemeinden eine bloss präkaristische, im Wege der Statutenänderung jederzeit widerrufliche Befugnis, je einen Vertreter in den Verwaltungsrat zu wählen, einräumen will, oder aI>er ein wohlerworbenes Recht dieses Inhalts im ange- .gebenen Sinn. Im erntern Fall könnte nach dem Gesagten die Bestimmung gegenüber Art. 644 Abs. BI Z. 1 OR kaum als geschützt gelten durch den aus Art. 6 Abs. IV StimmrechtsG folgenden Satz des Eisenbahnrechts des Bundes, wohl aber im letzteren Fall. Schon hierin liegt ein starkes Argument für die Annahme eines wohl- erworbenen Rechts, da man ,doch gewiss eine rechtlich gültige Vorschrift aufstellen wollte. Art. 19 spricht sodann, und zwar in denselben Wendungen wie für den Staat, von einem Ans p r u c h auf Vertretung, den die Gemeinden hab e n, welche Ausdrücke auf ein dauerndes Recht, und nicht auf eine blosse widerrufliche Befugnis hindeuten. Dazu kommt die Erwägung, dass das Vertretungsrecht eine Art Gegenleistung dafür ist, dass die Gemeinden als Subvention Aktien in grösseren Beträgen zeichneten, und dass es gewährt wurde in Anerkennung der dauernden Interessen der Gemeinden am Unternehmen, was alles zwingend gegen die Aus- Prozessrecht. N° 55. 343 legung spricht, die in Art. 19 nur eine jederzeit durch Statutenrevision ZUfÜcknehmbare Vertretungsbefugnis der Gemeinden erblickt, wie sie vor Art. 644 Abs. III Z. 1 OR kaum gültig gewährt werden könnte, und nicht vielmehr ein unentziehbares Recht, wie es die Beklagte als Eisenbahngesellschaft den beteiligten Gemeinden zubilligen konnte.
7. - Hieraus folgt, dass die Bestimmung in Art. 19 der Statuten, derzufolge die dort genannten Gemeinden, worunter die Klägerin, als Inhaber von sog. Subventions- aktien Anspruch auf je einen Vertreter im Verwaltungsrat haben und diesen wählen, rechtsgültig ist als unentzieh- bares Sonderrecht. Klagebegehren 1 ist daher gutzu- heissen. (Abweisung von Rechtsbegehren 2 und Gut- heissung von Rechtsbegehren 3.) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird dahin gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Vertreter in den Verwaltungsrat der Beklagten zu wählen, und dass die Beklagte den vom Gemeinderat in dieser Eigenschaft gewählten Gemeinderat und Amtsrichter Jakob E. als Mitglied ihres Verwaltungsrats anzuerkennen hat; Im übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
55. :Beschluss des Gesamtgeri:hts vom 3. Juli 1925
i. S. Koos g .. gen E:lufmann. Die Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün- denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG macht die Berufung unwirksam. . Die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen kann mcht als schriftliche Begründung. der Berufung gemäss Art. 67 Abs ... OG gelten. 344 Prozessrecht. Ne> 55. A. und. B. (gekürzt). - Mit durch Eid der Klägerin- Mutter bedingtem Urteil vom 15. Dezember 1924 wurde . die vorliegende Vaterschaftsklage vom Obergericht des Kantons Basel-Landschaft zugesprochen, vor welchem noch streitig waren eine praenumerando zu entrichtende monatliche Alimentation von 50 Fr. bis zum vollendeten
18. Altersjahr des Kindes und die Kosten der Entbindung, des Unterhalts der Mutter um die Zeit der Geburt und anderer infolge der Schwangerschaft und der Entbindung notwendig gewordener Aufwendungen im Betrage von insgesamt 436 Fr. C. - Gegen dieses am 24. Dezember zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 1925 an das « Obergericht» die Berufung an das Bundesge- richt erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Am 13. Januar 1925 sodann hat er an die « Obergerichts- kanzlei» eine Eingabe gerichtet, welche sich auf die Be- zeichnung von vier aktenwidrigen Feststellungen der Vorinstanz und der damit in Widerspruch stehenden Akten beschränkt. D. - Die II. Zivil abteilung des Bundesgerichts hat in ihrer Sitzung vom 19. Februar, in welcher die Ein- tretensfrage zur Behandlung kam, die Eingabe des Beklagten vom 13. Januar als die Berufung begründende Rechtsschrift . im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG gelten lassen, welcher anwendbar ist, weil der Streitwert nur (höchstens, nämlich bei Kapitalisierung zu 4 %) 6426 und 436 = 6862 Fr. beträgt. Da jedoch die I. Zivilabtei- lung in ihrem Urteil vom 20. Januar 1925 i. S. Decurtins und Berther c. Gebrüder Huber eine gleichartige Eingabe nicht als die Berufung begründende Rechtsschrift hatte gelten lassen, hat die H. Zivilabteilung die Erledigung des Falles ausgesetzt bis zur Entscheidung der Rechts- frage durch das Gesamtgericht gemäss Art. 23 Abs. 2 OG, 11 ob die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen als schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4 gelten könne ». Im Zusammenhang damit hat die II. Zivilabteilung am 18. Juni weiter beschlossen. dem Gesamtgericht die Rechtsfrage vorzulegen, « ob die Unterlassung der Einlegung einer die Berufung begrün- denden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG die Berufung unwirksam mache ». Das Bundesgericht ( Gesamtgericht) zieht in Erwägung:
1. - Da die dem Gesamtgericht in erster . Linie ZUr Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage bei der Vemei- nung der ihm in zweiter Linie vorgelegten· gegenstands- los würde, ist letztere vorwegzunehmen. Art. 67 Abs. 4 OG bestimmt: « Wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht er., reicht, so hat der Berufungskläger der Berufungs- erklärung eine Rechtsschrift beizulegen, welche die Be- rufung begründet.» Diese Vorschrift ist . seit ihrer Geltung in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass in den Fällen, in welchen die Einlegung einer die Berufung begründenden Rechtsschrift gefordert wird, die Unterlassung dieser Vorkehr die Berufung unwirksam macht. An dieser Rechtsprechung ist fest"- zuhalten. Sie findet ihre Begründung zunächst in der imperativen Fassung der Vorschrift, die im Gegensatz steht zu Art. 72 OG (wonach der Berufungsbeklagte befugt ist, innerhalb der Frist von zehn Tagen eine Ant.- wort einzureichen) und Art. 74 OG (wonach den geladenen Parteien das Recht zusteht, an dem festgesetzten Tage vor dem Bundesgerichte das Streitverhältnis mündlich entweder selbst vorzutragen oder durch Bevollmächtigte vortragen zu lassen, und ihr Ausbleiben für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge hat) und nicht erlaubt, dass an ihre Ausserachtlassung keinerlei Rechtsnachteil ge- knüpft wird, als ob es sich lediglich um eine Befugnis des Berufungsklägers handeln würde. Welches dieser Rechtsnachteil sei, sagt das OG freilich nicht ausdrück~ lieh; allein wenn es in Art. 79. vorschreibt, dass das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die 346 Prozessrecht. N° 55. Berufung in der gesetzlichen Form (und Frist) eingelegt sei, so ist kein anderer Zweck dieser Prüfung ersichtlich, als dass Berufungen, die nicht in der gesetzlichen Form . eingelegt worden sind, zurückzuweisen sind, was denn auch nicht in Zweifel gezogen wird bei Verletzung anderer Formvorschriften (Art. 67 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs.3), die zum Teil (Abs. 1) weniger kategorisch formuliert sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Verwendung des Indikativ Praesens im französischen Text (seit der Revision von 1921 statt des früheren Futurums) und des Futurums im italienischen Text; denn nach dem Sprachgebrauch wird durch diese Zeitformen der gleiche Sinn zum Ausdruck gebracht wie durch die imperative Formulierung des deutschen Textes, und sie sind denn auch zur Verwendung gelangt bei anderen Formvor- schriften, deren Verletzung unbestrittenermassen die Un- wirksamkeit der Berufung zur Folge hat (Art. 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 des französischen und Art. 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des italienischen Textes). Endlich darf auch nicht etwa ein Gegenschluss gezogen werden aus Art. 167 OG, der die Einlegung des Rechtsmittels der straf- rechtlichen Kassationsbeschwerde als wirkungslos er- klärt bei Nichtbeobachtung der Vorschrift, dass inner- halb zwanzig Tagen seit der Eröffnung des kantonalen Urteils oder Entscheides der· Beschwerdeführer dem Kassationshofe seine Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen hat. Hier bedurfte es einer ausdrück- lichen Vorschrift zur Anordnung, dass das zunächst gemäss Art. 164 und 165 OG wirksam eingelegte Rechts- mittel nachträglich wirkungslos werde, und übrigens hat ein solcher Gegenschluss aus dem Fehlen einer ent- sprechenden Vorschrift bei den andern im OG vorge- sehenen Rechtsmitteln nie gezogen werden wollen. Aber auch in dem durch die Vorschrift des Art. 67 Abs. 4 OG verfolgten Zweck findet die Rechtsprechung, von der die 11. Zivilabteilung abweichen möchte, ihre Begründung. Dieser Zweck ist im Urteil vom 3. Oktober Prozessreeht. N° 55. 347 1902 i. S. Schumann gegen Krauth & Oe (AS 28 11 S. 598; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates im Bundes- blatt 1892 II S. 333 f.) dahin umschrieben worden, dass in Fällen geringeren Streitwertes der Berufungsrichter in den Stand gesetzt sein soll, innert relativ kurzer Zeit das Streitverhältnis nach seiner tatsächlichen und recht- lichen Seite überblicken zu können und so eine raschere Erledigung dieser Fälle herbeizuführen. Hieraus hat das Bundesgericht im angeführten Urteil gefolgert, dass der blosse Hinweis auf die Rechtsausführungen vor den kantonalen Instanzen die Rechtsschrift nicht zu ersetzen vermag, und im gleichen Sinn hat sich die I. Zivilabtei- lung auch noch im Urteil vom 8. Mai 1919 i. S. Morgenegg
c. Bächler (AS 45 II S. 214 f.) ausgesprochen. Genügt aber die ausdrückliche Bezugnahme auf die Rechts- erörterungen im kantonalen Verfahren nicht, so lässt sich gegen die in Frage gezogene Rechtsprechung auch nicht etwa anführen, dass jede Berufungserklärung impli- zite eine solche Bezugnahme enthalte. Anderseits folgt aus der angegebenen Zweckbestimmung, dass die Ein- legung einer die Berufung begründenden· Rechtsschrift nicht nur eine Befugnis des Berufungsklägers darstellt, auf deren Ausübung er nach seinem Belieben verzichten könnte. Hiegegen kann daraus nichts hergeleitet werden, dass die B~.rufungsbegründung für das Bundesgericht nicht verbindlich ist, sondern es die Berufung gegeben- falls auch aus in der Begründungsschrift nicht ange- führten Gründen gutheissen kann. Endlich setzt die Anwendung des Art. 72 OG betref- fend Mitteilung der Rechtsschrift des Berufungsklägers an den Berufungsbeklagten und Befugnis des letzteren zur Einreichung einer Antwort voraus, dass eine Beru- fungsbegründungsschrift vorliege. Es mag nun freilich als Anomalie erscheinen, dass der Berufungskläger, während er sich in Fällen höheren Streitwertes ohne Rechtsnachteil auf die Berufungs- erklärung beschränken darf, in Fällen geringeren Streit- 348 wertes ein mehreres tun muss. Allein dies erklärt sich einerseits aus der angeführten Zweckbestimmung des Art. 67 Abs. 4 OG, anderseits daraus, dass die dem . Berufungskläger aus dem mündlichen Vortrag des Streit- verhältnisses vor Bundesgericht durch einen Anwalt erwachsenden Kosten so bedeutend sind, zumal bei weiter Entfernung der Vorinstanzen vom Sitze des Bundes- gerichts, dass es nicht anging, an sein Ausbleiben bei der mündlichen Parteiverhandlung den Rechtsnachteil der Unwirksamkeit der Berufung zu knüpfen. Dazu kommt, dass der mündliche Vortrag dem Zweck nicht mehr zu dienen vermag, um deswillen die schriftliche Begründung der Berufung vom Bundesgericht und mit ihm vom Bundesrat im Interesse der Rechtsprechung schon im Jahre 1893 und wieder bei der neuesten Revi- sion des OG im Jahre 1921 ohne Beschränkung auf die geringeren Streitwerte postuliert worden ist. Nach der Auffassung des Bundesgerichts stellt das Fehlen der schriftlichen Begründung bei höheren Streitwerten und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten einen Mangel dar, der sich historisch daraus erklärt, dass die rein mündliche Berufung erst durch die Verhandlungen der Bundesversammlung in den Gese~zesentwurf eingeführt wurde, und dessen Übertragung auf das besser geordnete Berufungsverfahren bei geringeren Streitwerten ver- mieden werden muss. .2. - Die Rüge der Aktenwiflrigkeit richtet sich gegen die tatsächlichen Gründe des angefochtenen Urteils und gehört daher unzweifelhaft zur Berufungsbegründung. Wenn nun aber einerseits nach Art. 67 Abs. 2 OG, soweit die Berufung das Vorliegen aktenwidriger Feststellungen geltend macht, diese und die damit in Widerspruch stehenden Akten in der Berufungserklärung bezeichnet werden sollen und anderseits nach Art. 67 Abs. 4 OG, sofern der Streitwert den Betrag von 8000 Fr. nicht erreicht, der Berufungskläger der Berufungserklärung eine Rechtsschrift beizulegen hat, welche die Berufung Prozes~reeht. No 55. 349 begründet, so ist daraus zu schliessen, dass die Akten- widrigkeitsrüge für sich allein noch nicht die die Berufung begründende Rechtsschrift darstellen kann, sondern dass gegebenenfalls die Rechtsschrift als ein Mehreres zur· Aktenwidrigkeitsrüge hinzutreten muss, sich also nicht in der biossen Aktenwidrigkeitsrüge erschöpfen darf. Hievon abgesehen vermag die Aktenwidrigkeits- rüge für sich allein gar nicht eine Begründung der Be- rufung abzugeben. Da nämlich die Berufung nur darauf gestützt werden kann, dass die angefochtene Entschei- dung auf der Nichtanwendung oder auf nicht richtiger Anwendung eines in einem eidgenössischen Gesetz aus- drücklich ausgesprochenen oder aus demselben sich ergebenden Rechtsgrundsatzes beruhe, wobei jede un- richtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache als nicht richtige Rechtsanwendung betrachtet wird (Art. 57.0G), so gehört zur Berufungsbegründung eine Ausführung darüber, welche (geschriebene oder ungeschriebene) Rechtsnorm nach Ansicht des Berufungsklägers verletzt ist und inwiefern, bezw. darüber, inwiefern seiner Ansicht nach Tatsachen rechtlich unrichtig beurteilt worden sind. Diesem Erfordernis muss (und kann) die Beru- fungsbegründungsschrift auch dann genügen, wenn der Berufungskläger das kantonale Urteil ausschliesslich wegen aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen an- greift. Denn auch in diesem Fall kann eine Verletzung des Bundesrechts nicht schon in der aktenwidrigen Fest- stellung als solcher gefunden werden, sondern nur darin, dass die aktenwidrige Feststellung zur Anwendung einer bundesrechtlichen Norm geführt hat, für deren Anwen- dung in Wahrheit die tatsächlichen Voraussetzungen gar nicht vorliegen, bezw. darin, dass die aktenmässige Tatsache bezw. das Nichtbestehen der aktenwidrig fest- gestellten Tatsache richtigerweise rechtlich anders· zu beurteilen ist als die aktenwidrig festgestellte Tatsache von der Vorinstanz beurteilt wurde. Demgemäss muss in der Berufungsbegründungsschrift gegebenenfalls auch AS 51 II - 1925 23 350 Prozessredlt. ·Na 56. noch ausgeführt werden, inwiefern nach der Ansicht des Berufungsklägers die Korrektur der aktenwidrigen Fest- stellung eine andere als die im angefochtenen Urteil . ausgesprochene Rechtsfolge nach sich ziehen soll. Eine . Eingabe. welche sich auf die Bezeichnung aktenwidriger Feststellungen und der damit in Widerspruch stehenden Akten beschränkt wie die vorliegende, erfüllt somit das hauptsächlichste Erfordernis nicht, welches an die Berufungsbegründungsschrift entsprechend ihrer Funk- tion gestellt werden muss. Inwieweit diesem Erfor- dernis allfällig durch blosse Bezugnahme auf frühere Vorbringen genügt werden könnte, steht vorliegend nicht Zlir Entscheidung. Demnach beschliesst das Bund-esgericht (Gesamtgericht) : Die dem Gesamtgericht unterbreiteten Rechtsfragen werden dahin entschieden,
1. dass die Unterlassung der Einlegung einer die Be- . tufung begründenden Rechtsschrift im Sinne des Art. 67 Abs. 4 OG die Berufung unwirksam macht,
2. dass die blosse Rüge aktenwidriger Feststellungen nicht als schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4 OG gelten kann.
56. tTrten 4er Ir. Zivilabteilung vom 9. September 1925
i. S. Jecklin und Ko:tls. gegen llütsch. Unzulässigkeit der Berufung in Streitigkeiten über öffentliche Beurkundung. ZGB Schlusstitel Art. 55; OG Art. 56. A. - Am 21. Januar 1924 legten die Parteien dem Grundbuchverwalter von Schiets einen schriftlichen Kaufverttagsentwurf über die Liegenschaft des Klägers, 'den sie unterzeichnet hatten, zur öffentlichen Beur- ~undung vor und stellten auch den Antrag auf Eintragung m das Grundbuch. Wie der Kläger behauptet, machte er da:tna1s den Vorbehalt, dass er durch seine Unterschrift Prozessrecht. Na 56. 351 nur gebunden sein wolle für den Fall, dass der Hypo- thekargläubiger Riffel seine Forderung, welche die Beklagten nach dem Vertragsentwurf nicht übernahmen, erlasse oder dass die Beklagten sie doch noch übernehmen. Der Grundbuchverwalter verscbob die öffentliche Be- urkundung und schrieb dem Kläger am 29. Januar, er könne den Kaufvertrag in der gegebenen Form erst eintragen, nachdem ihm der Pfandtitel des Riffel mit dem Löschungsvermerk und quittiert zu Handen des neuen Eigentümers zur Löschung zugehe, womit er das Ersuchen verband, der Kläger möchte die Sache sofort mit Riffel erledigen, damit der Eintrag erfolgen. könne. Am 7. Februar sodann nahm der Grundbuchverwalter die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrages und die Eintragung in das Grundbnch vor, ohne dass der Kläger seinem Ersuchen vom 29. Januar entsprochen oder sonst- wie irgendwelche neue Erklärung abgegeben hätte. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ungültigerklärung, eventuell Nichtigerklärung des Kauf- vertrages und Löschung des Grundbucheintrages, in erster Linie mit der Begründung, dass der Grundbuch- verwalter die öffentliche Beurkundung wegen des ge- machten Vorbehaltes nicht habe vornehmen dUrfen. B. - Durch Urteil vom 2./3. April 1925 hat das Kan- tonsgericht von Graubünden die Klage zugesprochen, den Kaufvertrag ungültig erklärt und die Löschung des Grundbucheintrages angeordnet. C. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag . auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäss Art. 55 des Schlusstitels des ZGB bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Danach ist in Zivilstreitigkeiten, welche die öffentliche Beurkundung zum Gegenstand haben, die Berufung nicht statthaft,