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71_II_32

BGE 71 II 32

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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32 Prozessreoht.N° 9. den die Berufung sich richtet, angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge ist nach dem zweiten Satze dieser Vorßchrift ungenügend. Die Beru- fungsschrift der Beklagten entspricht daher den gesetz- lichen Anforderungen nicht. Sie zur Verbesserung zurück- zuweisen, geht nicht an, da Art. 55 Abs. 2 OG ein solches Vorgehen nur bei Mängeln der Begründung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antrages zulässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

9. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 27. Aprll 1945

i. S. Heller gegen Kurhotels und Seebad A.-G. Art. 65 lit. bund c alJ8 OG vom 16. Dezember 1948.

1. Enthält die Berufungsschrift ledigJich den Antrag auf Gutheis- sung der Klage, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2. Eine Rüge im Sinne von Art. 55 lit. d OG oder der Vorbehalt einer solchen stellt keine genügende Begründung der Beru- fungsanträge dar ; ebensowenig die Behauptung, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG vorgeschriebenen An. gaben vermissen. Art. 55, kttre bete, OJ.

1. Irrecevabilite du recours en reforme qui se borne a eonelure a l'admission de la. demande.

2. N'est pas suffisa.mment motive le reeours qui critique ou se reserve de critiquer le jugement cantonal selon l'art. 55, Jettre d, OJ ou a.llegue qu'il n'est pas conforine aux preseriptions de J'art. 51, lettre b, OJ. Art. 65 ktt. b e c nuova OGP.

1. Irricevibilita dei ricorso per riforma ehe si limits a. concludere per l'aoooglimento deUa domanda (petizione).

2. TI sempliee riferimento al motivo di rieorso eontemplato dal- I'art. 65 lette d OGF, ovvero la riserva di valersi ulteriormente di tale motivo, non costituiseono una. motivazione sufficiente deI ricoi'so. eio vale anehe per la semplice allegazione ehe l'impugnato giudizio vien meno ai requisiti disposti dall'art. 51 Jett. b OGF. Gegen das den Parteien am 6. Februar 1945 zugestellte, klageabweisende Ürteil des Kantonsgerichtes von Grau- bünden vom 6./7. November 1944 haben die Kläger am Prozessrecht. N° 9. 33

24. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei « die Klage gutzuheissen ». ln der Berufungsschrift erklärt ihr Vertreter, er werde in einer spätem Eingabe eine Reihe von Aktenwidrigkeits- rügen erheben ; zur Zeit sei er dazu nicht in der Lage, da. das Protokoll über die Verhandlungen vor Kantonsgericht noch nicht ausgefertigt sei. Ausserdem macht er geltend, das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen von Art. 63 Ziff. 2 OG nicht, da. das Kantonsgericht nur ein Augenscheinprotokoll erstellt habe. Das Bundesgericht zieht in ErWägung :

1. - Das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene, auf die vorliegende Berufung anwendbare Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspfiege vom 16. Dezem- ber 1943 (OG) bestimmt in Art. 55 lit. b, die Berufungs- schrift müsse genau angeben, welche Punkte des weiter- gezogenen Entscheides angefochten und welche Abän- derungen beantragt werden, und erklärt dazu, der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genüge nicht. Die Berufungsschrift muss demnach in Ver- bindung mit dem Dispositiv des angefochtenen Entschei- des darüber Aufschluss geben, welchen Spruch das Bundes- gericht nach der Meinung des Berufungsklägers fällen soll. Diesem Erfordernis wird eine Berufungsschrift, worin lediglich Gutheissung der Klage beantragt wiid; nicht gerecht. Was ein solcher' Antrag bedeutet, liesse ~ioh nur anha.D.d der kantonalen Akten feststellen, und zwar ge:.. , nügte es nicht einmal, auf die erste Fassung der Rechts- begehren des Klägers zurückzugreifen, sondern es müssten alle Vorbringen desselben durchgesehen werden, da mit der Möglichkeit von Abänderungen der ursprünglichen Begehren iiri Laufe des kantonalen Verfahrens zu rechnen ist. Die Vorstd1rift von Art. 55 lit. b OG will aber das Bun- desgericht gerade davor bewahren, solche unter Umstän- den mühsame Nachforschungen anstellen zu müssen, um zu ermitteln, worüber es zu befinden hat. 3 AS 71 n - 1945

34 Prozessrecht. N° 10. Fehlt ein genügender Berufungsantrag, so ist entspre- chend dem Zwecke der verletzten Vorschrift auf Nichtein- treten zu erkennen (so schon die ständige Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 2 Satz 1 des frühem OG ; vgl. BGE 51 II 346).

2. - Zum selben Ergebnis führt hier auch die Anwen- dung von Art. 55 lit. c OG. Die Berufungsschrift muss nach dieser Vorschrift die Berufungsanträge begründen, indem sie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefoch~nen Entscheid verletzt sind. Eine solche Begründung kann in einer blossen Akten- widrigkeitsrüge bezw. in der bIossen Rüge, dass eine Fest- stellung der Vorinstanz offensichtlich auf Versehen beruhe (Art. 55lit. dOG), nicht gefunden werden (vgl. BGE 51 II 343 ff. Erw. 2), geschweige denn im biossen Vorbehalt einer spätem Aktenwidrigkeitsrüge. Auch wer geltend macht, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG (Art. 63 Ziff. 2 des von den Klägern zitierten frühern

00) vorgeschriebenen Angaben vermissen, sagt damit noch nicht, inwiefern der angefochtene Sachentscheid bundes- rechtswidrig sei. Die vorliegende Berufungsschrift enthält also keine Ausführungen, die sich als Begründung der Be- rufungsanträge im Sinne von Art. 55 lit. c OG ansprechen liessen. Wie der Mangel eines (genügenden) Antrags macht auch der Mangel einer Begründung die Berufung unwirk- sam (vgl. BGE 51 II 343 ff. Erw. 1). Demnach erkennt das Bunde8gericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Februar 1945

i. S. GosteJi c. GosteJi. Art. 55 Abs. 1 lit. () und Abs. 2 des oa vom 16. Dezember 1943. Fehlt in der Berufungsschrift die Begründung der Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. Prozessrecht. N0 10. 35 Art. 55 al. 1 Zettre c et al. 2 OJ du 16 dicembre 1943. Lorsque l'acte de recours n'enonce pas de motifs a l'appui des conclusions, le recours est irrecevable. Art. 55 cp. 1 ZeU. () e cp. 2 nuova OG.F. .. Il ricorso per riforma che non contlene Ja motlvaZlone delle con- clusioni e irricevibiIe. Gegen das den Parteien am 19. Januar 1945 zugestellte Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 28. No- vember 1944 hat der Beklagte am 8. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, ohne die Berufungs- anträge zu begründen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Bundesgesetz über die Organisation der Bundes- rechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das nach seinem Art. 171 auf die vorliegende Berufung anwendbar ist, sieht in Art. 55 Abs. llit. c vor, die Berufungsschrift müsse die Begründung der Berufungsanträge enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine zwingende Formvor- schrift. Auf Berufungen, die ihr nicht genügen, ist dem- gemäss nicht einzutreten. Der zweite Absatz von Art. 55 OG gestattet die Rückweisung der Berufungsschrift zur Verbesserung nur unter der Voraussetzung, dass darin eine (wenn auch mangelhafte) Begründung der gestellten Anträge enthalten ist, nicht auch beim Fehlen jeder Begründung. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 4, 12, 14. - Voir aussi nOil 4, 12, 14.