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30 Sachenrecht. N0 7. tungen, geht fehl. Solche Vorkehren sind der Verlegung gegenüber ein Minus, das im Gesetz nicht besonders erwähnt zu werden bra.uchte, weil es sich schon aus dem GrUndsatz ergibt, dass die Interessen des Belasteten in allen diesen Nachbarrechtsfragen nach Möglichkeit ge- wahrt werden müssen (Art. 692 ZGB ; vgl. auch HAAR, N. 18 zu Art. 691-93).
2. - Ernstlich in Diskussion kann nur die Frage stehen, ob die Kosten der Sicherungsmassnahmen vom Kläger oder ganz oder teilweise auch von der Beklagten zu tragen sind. Hier ist der Gedanke wegleitend, der in Art. 693 Abs. 2 Ausdruck findet, wonach die Verlegung einer Leitung in der Regel auf Kosten des Berechtigten erfolgt, der Gedanke nämlich, dass, wer ohne vertraglich begründetes Recht und ohne- Gegenleistung einzig auf Grund einer dem Nachbarn von Gesetzes wegen· oblie- genden Verpflichtung den Vorteil der Durchleitungsbe- rechtigung geniesst, den Nachbarn in der freien Benützung und Auswertung seines Grundstückes nicht weiter behin- dern soll, als die Ausübung seiner nachbarrechtlichen Berechtigung und sein rechtlich anerkanntes Interesse es verlangen, daher gegebenenfalls auf' eigene Kosten eine bestehende Leitung verlegen muss, wenn es durch das Interesse des Nachbarn verlangt wird. Der belastete Nach- bar soll für diese Kosten nicht aufzukommen haben, sofern nicht besondere Gründe die Auferlegung eines Teiles der Kosten an ilm billig erscheinen lassen, z. B. weil die Leitung ursprünglich auf seinen besondern Wunsch an die Stelle gelegt wurde, die sie nun wieder verlassen soll. Die gleiche Überlegung, wonach der Berechtigte grund- sätzlich für die Kosten einer Verlegung aufkommen soll, gilt auch, wo statt der Verlegung eine andere Vorkehr zur Wahrung der berechtigten Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstückes erforderlich erscheint. Wenn die Vorinstanz diesem letztem I /3 der Kosten auferlegt (wogegen er keinen Einspruch erhebt), hat sie den Rahmen vernünftigen richterlichen Ermessens jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beklagten überschritten. Prozef!l!l'eCht. N0 8. 31 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kan~ons Glarus vom 5. Dezember 1944 be- stätigt. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
8. Urteil der 11. ZlvllabtelluDU vom 3. Februar 1945
i. S. Feusl gegen Feusi. An. 55 Abs. 1 lit. b und Abs; 2 detJ OG vom 16. Dezember 1943. Verweist die Berufungsschrift nur' auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge, so wird auf die Berufung nicht eingetreten. An. 55 al. 1er, lettre b et al. 2 OJ du 16 dBcembre 1943. Le recours en reforme est irrecevable lorsque I 'acte de recours renvoie simplement aux conclusions formuIees dans Ja proce- dure cantonale. Art. 55 cp. llett. be cp. 2 nuom OGF. E irrieeVibile il ricorso per riforma ehe faccia. semplieemente riferimento alle conclusioni formulate nella proeedura. eantonale. Gegen das den Parteien am 6. Januar 1945 zugestellte Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom
13. September 1944 hat die Beklagte die Berufungan das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, « die . Begehren der Rechtsantwort seien gutzuheissen ». Da8 Bunilesgericht zieht in Erwägung : Da die Frist zur Weiterziehung des angefochtenen Ent- scheides erst nach dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, gilt für. die vorliegende Berufung gemäss Art. 171 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) dieses neue Gesetz. Art. 55lit. b OG schreibt vor, die Berufungsschrift müsse . genau angeben, welche Punkte des Entscheides, gegen
32 Prozessrooht. N° 9. den die Berufung sich richtet, angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge ist nach dem zWeiten Satze dieser Vor.schrift ungenügend. Die Beru- fungsschrift der Beklagten entspricht daher den gesetz- lichen Anforderungen nicht. Sie zur Verbesserung zurück- zuweisen. geht nicht a.n, da Art. 55 Abs. 2 OG ein solches Vorgehen nur bei Mängeln der Begründung, nicht dagegen beim Fehlen eines gehörigen Antra.ges zulässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. {}. UrteU der ll. ZivUabteUung vom :/:1. April 1945
i. S. MeUer gegen Kurhotels und Seebad A.-G. Art. 66 lit. b und c a68 OG vom 16. Dezember 1943.
1. Enthält die Berufungsschrift lediglich den Antrag auf Gutheis- sung der Klage, so wird auf die Berufung nicht eingetreten.
2. Eine Rüge im Sinne von Art. 55 lit. d OG oder der Vorbehalt einer solchen stellt keine genügende Begründung der Haru· fungsanträge dar ; ebensowenig die Behauptung, der kantonale Entscheid lasse die in Art. 51 lit. b OG vorgeschriebenen An· gaben vermissen. Art. 65, kUre bel c, OJ.
1. Irrecevabilite du recours en reforme q~i se borne a conc]ure a l'admission de Ja. dema.nde.
2. N'est pas su.ffisa.mment motive 1e recours qui critique ou se reserve de critiquer le jugement ca.ntona.l selon 1 'art. 55. lettre d, OJ ou allegue qu'il n'est pas conforine aux prescriptions de I'art. 51, lettre b, OJ. . Art. 55 kU. b e c nuova OGF.
1. Irricevibilitil. deI ricorso per riforma. che si limita. a concludere per l'accoglimento della. doma.nda (petizione).
2. Il semplice riferimento al motivo di ricorso contempla.to da}· l'art. 55 lett. d OGF, ovvero la. riserva di valersi ulteriormente di tale motivo, non costituiscono uno. motivazione sufficiente deI ricorso. Cib vale a.nche per la. semplice allegazione che l'impugnato giudizio vien meno ai requisiti disposti da.lI'art. 51 Jett. b OGF. Gegen das den Parteien am 6. Februar 1945 zugestellte, klageabweisende Urteil des Kantonsgerichtes von Grau- bünden vom 6./7. November 1944 haben die Kläger 3m Prozessreoht. N° 9. 33
24. Februar 1945 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, es sei « die Klage gutzuheissen ». ln der Berufungsschrift erklärt ihr Vertreter, er werde in einer spätern Eingabe eine Reihe von Aktenwidrigkeits- rügen erheben ; zur Zeit sei er dazu nicht in der Lage. da das Protokoll über die Verhandlungen vor Kantonsgericht noch nicht ausgefertigt sei. Ausserdem macht er geltend. das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen von Art. 63 Ziff. 2 OG nicht. da das Kantonsgericht nur ein Augenscheinprotokoll erstellt habe. Da8 Bundesgericht zieht in ErWägung :
1. - Das am 1. Januar 1945 in Kraft getretene. auf die vorliegende Berufung anwendbare Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezem- ber 1943 (OG) bestimmt in Art. 55 lit. b. die Berufungs- schrift müsse genau angeben, welche Punkte des weiter- gezogenen Entscheides angefochten und welche Abän- derungen beantragt werden, und erklärt dazu, der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genüge nicht. Die Berufungsschrift muss demnach in Ver- bindung mit dem Dispositiv des angefochtenen Entschei- des darüber Aufschluss geben. welchen Spruch das Bundes- gericht nach der Meinung des Berufungsklägers fällen soll. Diesem Erfordernis wird eine Berufungsschrift, worin lediglich Gutheissung der Klage beantragt wild. nicht gerecht. Was ein solcher' Antrag bedeutet, liesse sioh nur anhand der b,ntonalen Akten feststellen, und zwar ge:. , nügte es nicht einmal, auf die erste FassUng der Rechts- begehren des Klägers zurückzugreifen, sondern es müssten alle Vorbringen desselben durchgesehen werden, da mit der Möglichkeit von Abänderungen der ursprünglichen Begehren ilii Laufe des kantonalen Verfahrens zu rechnen ist. Die VotStjhrift von Art. 55 lit. b OG will aber das Bun- desgericht gerade davor bewahren, solche unter Umstän- den mühsame Nachforschungen anstellen zu müssen. um zu ermitteln, worüber es zu befinden hat. 3 AS 71 n - 1945