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Obligationenrecht. N0 76.
c) Nachdem klaren Wortlaut von Art. 332 ORhatsomit
der zu Unrecht Entlassene einen Lohnanspruch. Dieser
versieht aber seinem Wesen nach die Funktion eines Scha-
denersatzanspruohs. Das kommt zum Ausdruck in der
Vorschrift, dass der Entlassene sich anrechnen lassen muss
was er an Auslagen erspart, anderweitig erworben oder z~
erwerben absichtlich unterlassen hat. Er soll also, ent-
sprechend dem obersten Grundsatz des Schadenersatz-
rechts, nicht mehr erhalten, als er bei ordnungsgemässer
Abwicklung des Dienstverhältnisses bekommen hätte.
Doch wirkt sich auch hier die vom Gesetzgeber verfolgte
Schutztendenz zu Gunsten des Entlassenen aus, indem
grundsätzlich der Dienstherr die Voraussetzungen für eine
Reduktion des Lohnanspruches (anderweitigen Verdienst
oder Versäumung eines solchen) nachzuweisen hat. Im-
merhin drängt sich hinsichtlich der Beweislast eine An-
näherung an die Ordnung des Schadenersatzrechts insofern
auf, als der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der
Dienstherr sich in dieser die persönlichen Verhältnisse des
Entlassenen betreffenden Frage in einem gewissen Beweis-
notstand befindet. Er genügt daher in der Regel seiner
Beweispflicht, wenn er nachweist, dass im betreffenden
Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand,
so dass der Entlassene bei gutem Willen mit grosser W' ahr-
scheinlichkeit eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle
hätte finden können. Diesfalls hat dann der Entlassene
darzutun, dass besondere Schwierigkeiten ihm das Auf-
finden einer andern Stelle verunmöglichten.
Der Schadenersatzfunktion des Anspruches aus Art. 332
OR entspricht es auch, bei allfälligem Mitverschulden des
Dienstpflichtigen an der Entlassung eine Herabsetzung
seiner Forderung eintreten zu lassen. Dass Art. 332 OR
die Berücksichtigung eines solchen Mitverschuldens nicht
erwähnt, ist nach den z~treffenden Ausführungen in
BGE 57 II 186 einem offensichtlichen Versehen des Gesetz-
gebers zuzuschreiben, das durch analoge Anwendung von
Art. 44 OR zu berichtigen ist.
~
1
I
Obligationenrecht. N0 77.
77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1902
i. S. Bötlkli gegen Konkursmasse Nachlass Mayer.
Berufung.
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Anforderungen an den Berufungsantrag; Verdeutlichung der
Praxis zu Art. 55 Abs. 1 lit. bOG (Erw. 1).
F'iduziarisches Recht8geschäft.
Gestaltung der Verhältnisse beim Tode des Fiduziars (Erw. 2-4).
Recours en re/orme.
Exigences quant aux conclusions. Precisions au sujet de la juris-
prudence relative a l'art. 55 al. 1 lettre b OJ (consid. 1).
Acre fiduciaire.
Reglement des rapports en vue de la mort du fiduciaire (consid. 2-4).
Ricorso per riforma.
Requisiti relativi alle conclusioni; chiarimenti circa la giurispru-
denza riguardante l'art. 55, cp. 1, lett. b OG (consid. 1).
Atto fiduciario.
Regolamento dei rapporti in caso di morte deI fiduciario (consid.
2-4).
A. -
In Kreuzlingen bestand seit dem 20. November
1933 die Stiftung « Nova ». Sie war errichtet worden, um
einen Teil des Vermögens der österreichischen Familie
K. sicherzustellen. Der Stiftungsrat beschloss am 21.
Juni 1939, die Stiftung mit sofortiger 'Wirkung aufzu-
lösen und seinem Präsidenten, Dr. Otto Böckli, die Durch-
führung der Liquidation zu übertragen.
B. -
Bereits im Mai 1939 hatte Emil A. Mayer, Vice-
direktor der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich,
beim Credit Suisse in Lausanne ein Wertschriftendepot
mit Kontokorrent unter der Bezeichnung « Nova-Fonds»
eröffnen lassen. Nach den erteilten Instruktionen waren
Dr. Otto Böckli und Mayer selber je einzeln verfügungs-
berechtigt, und mussten sämtliche Korrespondenzen im
Doppel ausgefertigt, davon das Original an Dr. Böckli und
die Kopie an Mayer zugestellt werden. In den Nova-Fonds
gelangten dann auch Werte aus der aufgehobenen Nova-
Stiftung. Woher die von Mayer ursprünglich eingelegten
Papiere stammten, ist nicht abgeklärt. Sicher aber ist,
dass es sich beim ganzen damaligen wie beim heutigen
Titel- und Barbestand des Nova-Fonds um zu Sicherungs-
zwecken treuhänderisch übertragenes Vermögen der öster-
Obligationenrecht. N° 77.
reichischen Familie K. handelte, bzw. handelt. Die
Verwaltung wurde vorerst zur Hauptsache von Dr. Otto
Böckli besorgt, der jeweilen bei Anlageveränderungen oder
bei sonstigen wichtigen Dispositionen sich von Mayer
beraten liess.
G. -
Unterm 26. Mai 1941 erteilte Dr. Otto Böckli
seinem Sohne Erich die über den Tod hinaus gültige Er-
mächtigung, « über das Depot und Konto Nova-Fonds bei
der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne in jeder
Hinsicht zu verfügen und rechtsverbindlich dafür zu zeich-
nen». Am 8. Oktober 1942 richtete er an den Credit Suisse
in Lausanne folgendes Schreiben :
«Betrifft Nova-fonds.
Die Umstände veranlassen mich dafür zu sorgen, dass auch
nach meinem Ableben über das obgenannte Depot und Konto
v.erfügt werden kann. Ich möchte deshalb die Verfügungsberech-
tIgung darüber meinem Sohne Erich Böckli in Kreuzlingen ein-
räumen. Ich bitte Sie das Nötige zu veranlassen. »
Daraufhin schickte die Bank am 9. Oktober 1942 ein
Vollmachtsformular « T », « etablie en faveur de Monsieur
Erich Böckli, l'autorisant a disposer librement comme vous-
meme, des titres et especes que nous conservons pour le
compte de ' Nova-Fonds' », und ersuchte um Unterzeich-
nung durch Dr. Otto Böckli sowie durch Mayer und Erich
Böckli. Dr. Otto Böckli leitete das Dokument an Mayer
weiter, mit nachstehendem Begleitbrief:
« Meine Gesundheit hat eine ernste Erschütterung erfahren.
Ich halte es deshalb für angezeigt dafür zu sorgen, dass die Ver-
fügungsfähigkeit über Depot und Konto Nova-Fonds bei der
Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne erhalten bleibt. Ich
möchte meinem Sohne Erich, der unsern beiden Freunden (Senior
und Junior) in W. bekannt ist und bereits besondere Beweise ihres
Vertrauens erhalten hat, bevollmächtigen. Sofern Sie damit ein-
verstanden sind, bitte ich Sie, beiliegendes Vollmachtsformular
zu unterzeichnen und wieder an mich zurückzusenden. »
Mayer unterschrieb und antwortete, er sei mit der
Massnahme « selbstverständlich vollständig einverstanden».
Vom 9. Oktober 1942 datiert ging die ausdrücklich mit
Wirkung über den Tod hinaus versehene Vollmacht an die
Bank.
ObJigationenrecht. N0 77.
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Ebenfalls mit Datum vom 9. Oktober 1942 legte Dr.
Otto Böckli schriftlich die « Instruktionen für den Fall
meines Todes» nieder. Darin heisst es unter Ziffer 14:
« Bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne befindet
sich ein Depot und Konto Nova-fonds. Es betrifft Herrn K. in W.
oder nach seinem Ableben seine Tochter ....
Ich werde veranlassen, dass Erich auch verfügungsberechtigt
wird. Er kann nötigenfalls die Verwaltung fortführen.
Auch dafür kann ein Honorar von ca. Fr. 100 verrechnet und
aus dem Konto in Lausanne bezogen werden. Im Mai 1940 ist ein
Teil dieses Depot an Herrn M. N., als Treuhänder gesandt worden.
Es ist darüber zu wachen, dass dieses Vermögen seinerzeit wieder
Herrn K. oder seiner Tochter zur Verfügung gestellt wird.»
D. -
Dr. Otto Böckli starb am 31. Dezember 1942. Von
nun an wurde der Nova-Fonds praktisch durch Dr. Erich
Böckli verwaltet, der weiterhin die Verbindung mit Mayer
aufrecht hielt und namentlich in banktechnischen Belangen
dessen Rat einzuholen pflegte. Vom Credit Suisse erging
noch am 14. Januar 1946 eine Bescheinigung über die
getroffene Ordnung der Handlungsbefugnisse durch ein
Schreiben an Dr. Erich Böckli, in dem zu lesen steht:
« Nous avons l'honneur d'accuser reception de votre Iettre du
11 courant et vous remettons avec Ia presente, pour vos 'actes',
a) 1 COPIE de notre formulaire 'Specimen de Signature '
signa le 12 mai 1939 par M. le Dr. Otto Böckli,
Kreuzlingen, et par Monsieur Emile A. Mayer,
Zurich,
b) 1 COPIE de la procuration ' T'conferee a vous-meme le
9 octobre 1942,
d'ou il resuIte que les 3 prenommes sont autorises a disposer vala-
blement et individuellement des avoirs de NOVA FONDS deposes
aupres de nous. »
Dagegen wies die Bank am 9. Dezember 1947 ein von
Dr. Erich Böckli ausgestelltes Affidavit betreffend nor-
wegische Obligationen als ungenügend zurück mit dem
Bemerken, es sei nach den massgebenden Bestimmungen
eine Stellvertretung nicht zulässig und deshalb noch die
Unterschrift « par l'une des personnes engageant juridique-
ment la Nova Fonds» erforderlich. Dr. Böckli erbat und
erhielt von Mayer die Mitunterzeichnung. In seinem bezüg-
lichen Brief vom 11. Dezember 1947 erklärte er u.a. :
448
Obligationenreeht. N° 77.
({ Da ich seinerzeit von Ihnen und von meinem Vater tatsächlich
nur bevollmächtigt worden bin und ich auch heute noch in keiner
an?-ern Funktion auftrete, scheint mir der Standpunkt des Crooit
Srusse vertretbar. »
E. -Am 12. September 1949 starb EmilA. Mayer. über
seinen Nachlass wurde die konkursamtliche Liquidation
eröffnet und es wurden auch die im Nova Fonds liegenden
Vermögenswerte zur Konkursmasse gezogen (Inventar
Nr. 1265-1267). Nachdem ein Aussonderungsgesuch von
der Konkursverwaltung mit Verfügung vom 30. Mai 1950
abgelehnt worden war, reichte Dr. Erich Böckli gegen die
Konkursmasse Nachlass Emil A. Mayer innert der Frist
des Art. 242 SchKG Klage ein über die Streitfrage:
~ Ist die Ei~entumsansprache, resp. das Gläubigerrecht des
Klagers an den un Konkurse des verstorbenen EmU A. Mayer vom
Konkursamt
R~~sbach-Zürich zur Ko~kursmasse geschlagenen
Inventargegenständen Nr. 1265/1267 un Schätzungswerte von
Fr. 42,265.- begründet?»
Das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im beschleu-
nigten Verfahren) und das Obergericht des Kantons
Zürich, dieses am 22. Februar 1952, fällten abweisende
Entscheide.
F. -
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Er beantragt :
. «1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage
m vollem Umfange gutzuheissen.
2. Eventuell: Es sei die Eigentumsansprache des Klägers und
Appell.anten zur Hälfte zu schützen, d. h. es sei ihm, wenigstens in
der .EIg~nschaf~ als Rechtsnachfolger seines Vaters, sowohl am
S~r61tobJe~ TIteldepot (z.Zt. bestehend aus einer Obligation
Eldg. Anleme 3 % %, Fr. 5,000.- nom.) wie auch am Streitobjekt
Kontokorrent-Guthaben, welches sich per 30. Juni 1951 auf
Fr. 37,265.- belaufen hat, eil?- Anteil zu je 50 % zuzusprechen
und a~ der Konkursmasse Emil A. l\'Iayer zu seinen Gunsten aus-
zuscheIden. »
Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des obergericht-
lichen Erkenntnisses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss BGE 71 II 32 entspricht der blosse Antrag
auf {(vollumfängliche Gutheissung der Klage)), wie ihn die
r
~
I
Obligationenrecht. N0 77.
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Berufung hauptsächlich stellt, nicht den Erfordernissen des
Art. 55 Abs. llit. bOG. Die Praxis ist -
im Einverständ-
nis mit der II. Zivilabteilung -
dahin zu verdeutlichen,
dass jedenfalls dann, wenn das Streitbegehren entweder
aus der Berufungsbegrfuldung (vgl. den unveröffentlichten
BGE vom 12. Dezember 1950 i. S. Riwisa A.-G. c. PLA-
BAG) oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weitere~
ersichtlich ist, ein auf Schutz dieses Begehrens lautender
Antrag genügen muss. Hier trifft da!? zu. Was unter ((voll-
umlänglicher Gutheissung der Klage)) zu verstehen sei
und wie demzufolge das Bundesgericht nach Meinung des
Klägers befinden soll, erhellt eindeutig aus dem Haupt-
antrag in Verbindung mit Ingress und Dispositiv des ober-
gerichtlichen Urteils, aber auch aus dem Hauptantrag in
Verbindung mit dem Eventualantrag, welcher die zur
Hälfte beanspruchten Vermögenswerte sachlich und mass-
lich genau bezeichnet. Auf die Berufung ist daher einzu-
treten.
2. -
Na~h den Angaben der Vorinstanz und auf Grund
der ganzen Aktenlage steht fest, dass Dr. Otto Böckli
fiduziarischer Eigentümer des Nova-Fonds-Vermögens
gewesen ist. Umstritten ist, ob Mayer neben Dr. Otto
Böckli die Stellung eines Fiduziars gehabt habe, und ferner
ob der Kläger schon zu Lebzeiten seines Vaters oder nach
dessen Tod ebenfalls Fiduziar geworden sei. Beide Vor-
instanzen haben ersteres bejaht und letzteres verneint. In
der Gesamtbeurteilung gehen sie lediglich auseinander bei
der erbrechtlichen Behandlung des fiduziarischen Eigen-
tums.
Das Bezirksgericht hält dafür, Art. 560 ZGB sei nicht
anwendbar. Angesichts der besonderen Vertrauensbe-
ziehung zwischen Fiduziant und Fiduziar und der beson-
deren Rechtsnatur des fiduziarischen Eigentums könne
dieses nicht durch Gesetzesvorschrift auf die Erben des
Fiduziars übergehen. Der Tod des Fiduziars sei allgemein
ein Beendigungsgrund für das fiduziarische Verhältnis. Es
bedürfe eines neuen fiduziarischen Geschäftes zwischen
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AS 78 II -
1952
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Obligationenrecht. N0 77.
Fiduziant und Erben, damit das Eigentum auf sie komme.
Treuhänder kraft solcher Vereinbarung sei der Kläger
nicht geworden, und als Erbe habe er keine Rechte am
Nova-Fonds erlangt. Dr. Otto Böckli und Mayer hätten
zusammen eine einfache Gesellschaft gebildet, mit dem
Zweck treuhänderischer Verwaltung des im Nova-Fonds
liegenden Vermögens. Durch den Tod Dr. Otto Böcklis sei
die Gesellschaft aufgelöst worden. Der rechnerische Anteil
des Verstorbenen alll: Treugut sei jedoch nicht an die
Fiduzianten zurückgefallen, weil das dem Sinne des fidu-
ziarischen Geschäftes zuwiderlaufe, sondern dem bishe-
rigen l\Iitgesellschafter Mayer angewachsen. Ungeachtet
der Argumentation, mit der das Bezirksgericht die Rechte
am Treugut als nicht zur Erbschaft Dr. Otto Böcklis
gehörig erklärte, zählte es dann aber die Vermögenswerte
des Nova-Fonds beim Tode Mayers zu dessen von der
konkursamtlichen Liquidation erfasstem Nachlass.
Demgegenüber findet das Obergericht, wenn auch eine
Treuhandschaft im Zweifel als mit dem Tode des Fiduziars
beendet anzusehen sei, gehe doch das fiduziaris~he Eigen-
tum zunächst an die Erben, die gleich dem verstorbenen
Fiduziar nur obligatorisch zur Herausgabe an den Fidu-
zianten verpflichtet seien. Darum halte der Einwand des
Klägers nicht stand, das fiduziarische Eigentum sei mit
dem Tode Mayers erloschen und gar nicht in die Konkurs-
masse gefallen. Wie es sich mit der vom: Bezirksgericht
unterstellten gesellschaftlichen Verbundenheit Dr. Otto
Böcklis und Mayers und mit der Anwachsung der Rechte
des verstorbenen Fiduziars an den Mitfiduziar verhalte
brauche nicht erörtert zu werden. Würde diese Auffassun~
abgelehnt, so wären die Rechte Dr. Böcklis an dem gemein-
sam mit Mayer innegehabten fiduziarischen Eigentum
zwar auf die Erben übergegangen. Aber der Kläger sei
nicht Alleinerbe, behaupte auch nicht eine Zuteilung des
fiduziarischen Eigentums an ihn und könne deshalb einen
Anspruch darauf nicht ohne Mitwirkung der anderen Erben
geltend machen. Ausserdem hätte er, selbst als Berechtig-
,
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Obligationenrecht. N0 77.
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ter, nicht den eingeklagten Aussonderungsanspruch, son-
dern es müsste das Verfahren über Pfandung und Ver-
wertung von Anteilen am Gemeinschaftseigentum Platz
greifen. Im übrigen sei der Kläger nach dem Tode des
Vaters lediglich als Bevollmächtigter, und nicht als Sin-
gularsukzessor noch als neu berufener Treuhänder aufge-
treten.
3. -
Im schweizerischen Recht ist das fiduziarische
Geschäft als Sonderform des Zuwendungsgeschäftes von
Lehre und Praxis anerkannt. Jedoch fehlt eine gesetzliche
Regelung. Deswegen unterliegt das Treuhandverhältnis
weitgehend der rechtlichen Ausgestaltung durch den
Richter.
Das Bundesgericht hat sich vor Jahren der Theorie des
vollen Rechtserwerbs durch den Treuhänder angeschlossen
(BGE 31 II 109 f.). Bei dieser Anschauung, welche die
Eigenart des fiduziarischen Geschäftes in der Verbindung
eines allseitig wirkenden Übereignungsaktes mit einer obli-
gatorischen Verfügungsbeschränkung oder Rückgabeauf-
lage erblickt, ist es seither geblieben (BGE 71 II 100,
72 II 72, 282). Sie hat u.a. zur Folge, dass beim Tode des
Treuhänders das Treugut in den Nachlass gelangt. Darin
liegt unbestreitbar die Gefahr einer Vereitelung des mit der
fiduziarischen Übertragung gesuchten Zweckes. Es liesse
sich fragen, ob eine solche Ordnung den gesteigerten Be-
dürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs noch gerecht wird.
Indessen erübrigt sich heute eine Wiedererwägung des
Grundsatzes. Auch wenn man ihn als gegeben hinnimmt,
so hindert das nicht, den Parteien die Freiheit zu abwei-
chender Vereinbarung einzuräumen. Das fiduziarische
Rechtsverhältnis ist getragen vom Vertrauen zwischen
Fiduziant und Fiduziar. Normalerweise setzt ihm der Tod
des Fiduziars ein Ende. Gerade darum muss es erlaubt sein,
während der Dauer oder schon bei Begründung der Treu-
hand für ihre Erhaltung im Falle des Ablebens des Fidu-
ziars vorzusorgen. Das kann sowohl ausdrücklich wie kon-
kludent geschehen.
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Obligationenrecht. N0 77.
Als dahingehende Willenskundgebung ist im allgemeinen
die Ernennung mehrerer Treuhänder zu verstehen. Gewiss
wird diese Vorkehr vielfach mit Nützlichkeitsüberlegungen
persönlicher oder- sachlicher Natur zusammenhängen. Wo
sich aber nicht aus Verabredung oder aus konkreten Um-
ständen etwas Gegenteiliges ergibt, darf die Gewährleistung
des Fortbestandes der Treuhandschaft beim Ausscheiden
eines Treuhänders durch Tod zumindest als mitbeabsich-
tigt vorausgesetzt werden. Mehrere Fiduziare sind durch
den Treuhandvertrag zu einer Gemeinschaft verbunden,
welche sie zu Gesamteigentümern des Treugutes macht.
Das Recht eines jeden von ihnen geht auf das Ganze. Es
entspricht dem Wesen des fiduziarischen Geschäftes, daher
auch dem mutmasslichen Parteiwillen, dass beim Tod
eines Treuhänders dessen Rechte nicht auf die (dem Fidu-
zianten häufig unbekannten) Erben übergehen, sondern
den Mitfiduziaren anwachsen. Das gilt im englisch-ameri-
kanischen Recht als Norm (vgl. ZIMMERMANN, Die sachen-
rechtlichen Beziehungen in der rechtsgeschäftlieh begrün-
deten Treuhand nach englisch-amerikanischem Rechte,
S. 33). Die nämliche Ansicht wird für das österreichische
Recht vertreten- (KLANG, Kommentar zum ABGB I/I
S. 1126 Ziff. 10). Das schweizerische Recht lässt in den
Vorschriften über das Gesamteigentum Raum für analoge
Bestimmung (Art. 654 Abs. 2 ZGB).
Ein an sich taugliches Mittel um zu verhindern, dass
die Treuhand dereinst am Mangel des Vorhandenseins eines
Treuhänders scheitere, ist weiter -
sei es statt oder neben
anfänglicher Betrauung mehrerer Fiduziare -
die Bestel-
lung eines Ersatztreuhänders. Ob diese, auf eine suspensiv
bedingte Treuhänderschaft hinauslaufende Massnahme
schlechtweg angängig sei, kann offen bleiben. Jedenfalls
steht ihr nichts entgegen, wenn der Ersatztreuhänder
schon vor Eintritt der Bedingung tatsächlich und rechtlich
in die Lage versetzt wird, über das Treugut zu verfügen,
und wenn. der spätere Eigentumsübergang an keine for-
mellen Erfordernisse gebunden ist. Dem Ersatztreuhänder
I~
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I
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:
Obligationenrooht. NG 77.
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obliegt es dann, bei erster sich bietender Gelegenheit seine
Bereitschaft, die Treuhandfunktionen auszuüben, zum
Ausdruck zu bringen.
4. -
Vorliegend stellen die kantonalen Gerichte aus-
schlaggebend darauf ab, dass Mayer Mitfiduziar Dr. Otto
Böcklis gewesen und der Kläger weder vor oder unmittelbar
nach dem Tode des Vaters, noch irgendwann vor dem
Ableben Mayers, Fiduziar geworden sei. Anhand der Pro-
zessunterlagen wäre freilich auch eine andere Betrachtungs-
weise möglich, sogar nicht weniger naheliegend. Indessen
ist die vorinstanzliche Würdigung, selbst wenn sie sich mit
dem wahren Sachverhalt deckt, für das Schicksal der Aus-
sonderungsklage nicht entscheidend.
Offensichtlich zielte das Bestreben aller Beteiligten
darauf, die Treuhandschaft am Nova-Fonds für so lange
zu sichern, als es nach dem Zweck des fiduziarischen Ge-
schäftes geboten oder tunlieh war. Schon die den Fidu-
ziaren und nachher dem Kläger verliehene Einzelbefugnis
zur Verfügung über das Treugut und die über den Tod der
Vollmachtgeber hinausreichende Geltung der Ermächti-
gung des Klägers sind Indizien, die nach jener Richtung
weisen. Dass Dr. Otto Böckli namentlich durch die Voll-
machterteilung an den Kläger für die ununterbrochene
Aufrechterhaltung der Treuhand zu sorgen trachtete, er-
hellt unmissverständlich !tus seinen Briefen an die Bank in
Lausanne und an Mayer sowie aus seinen « Instruktionen »
für den Todesfall. Die ungesäumte und bedenkenlose Zu-
stimmung Mayers zeigt, dass er vom gleichen Wunsche
geleitet war. Mag auch Dr. Böckli zur Bezeichnung und zur
Durchführung seines Vorhabens nicht immer die zutref-
fenden Ausdrücke verwendet und nicht den richtigen oder
doch nicht den einfachsten Weg gewählt haben, so ist
angesichts der unverkennbaren wirklichen Absicht den-
noch diese zu beachten (Art. 18 OR). Die Bemerkung im
Schreiben an Mayer, der Kläger sei ({ unsern beiden Freun-
den in W. bekannt» und habe « bereits besondere Beweise
ihres Vertrauens erhalten», gestattet den (bei den engen
454
Obligationenrecht. N0 77.
Beziehungen zwischen Dr. Böckli und den Angehörigen
der Familie K. sich ohnehin aufdrängenden) Schluss,
dass die Fiduzianten begrüsst worden und mit dem Beizug
des Klägers ein"erstanden waren. Endlich unterliegt es
keinem Zweifel, dass auch der Kläger gesonnen war, die
Treuhandschaft den Anordnungen des Vaters gemäss wenn
nicht als direkter Nachfolger so wenigstens im Bedarfsfalle
anzutreten; hat er doch durch Mitunterzeichnung des
Formulars « T» die Ausstattung mit der Verfügungsrnacht
eines Treuhänders genehmigt (vgl. die Schreiben der Bank
vom 9. Oktober 1942 und vom 14. Januar 1946) und sich
praktisch auch als solcher betätigt.
Hievon ausgegangen muss nun im Sinne des früher Dar-
gelegten angenommen werden, dass beim Tode Dr. Otto
Böcklis dessen Rechte am Treugut nicht an die Erben
fielen, sondern Mayer anwuchsen, und dass die Ermäch-
tigung des Klägers gleichbedeutend mit der Bestellung
einer Ersatztreuhänderschaft war, die spätestens beim
Tode des Überlebenden der beiden Vollmachtgeber wirk-
sam werden sollte. Diese auf der einheitlichen Willensmei-
nung der handelnden Personen fussende Lösung ist mit den
Feststellungen des Sachrichters so wenig im Widerspruch,
wie mit dem in den kantonalen Urteilen zu Ungunsten des
Klägers ausgewerteten Schreiben vom 11. Dezember 1947.
Die Vorinstanzen haben lediglich gefunden, der Kläger sei
bis zum Ableben Mayers nicht fiduziarischer Eigentümer
des Vermögens im Nova-Fonds geworden, aber einen Eigen-
tumsübergang im Zeitpunkte, da l\'[ayer als Treuhänder
ausschied, gar nicht erwogen. Im erwähnten Schreiben vom
11. Dezember 1947 sagte der Kläger allerdings, er sei
« seinerzeit... tatsächlich nur bevollmächtigt worden».
Immerhin hatte er zuvor das Affidavit allein unterzeichnet,
sich also ursprünglich als zur Ausstellung berechtigt be-
trachtet. Den Standpunkt der Bank, welcher seine Unter-
schrift nicht genügte, bezeichnete er nicht etwa als richtig,
sondern als anscheinend « vertretbar », und er brachte mit
der Wendung, « da ... ich auch heute noch in keiner anderen
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Obligationenrecht. No 78.
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Funktion auftrete», zumindest für die Zukunft einen Vor-
behalt an. Diesen bestätigte er nach dem Tode Mayers,
indem er sofort die eigentlichen Treuhänderrechte anmel-
. dete und im Prozess verfocht. Dass anderseits die Fidu-
zianten, bzw. die durch das fiduziarische Geschäft Begün-
stigten, im Kläger seit langem den die Stelle des verstor-
benen Vaters einnehmenden Treuhänder sahen, geht aus
ihren Zuschriften an ihn hervor.
Alsdann könnte die anbegehrte Aussonderung höch-
stens mit Rücksicht auf den Schutzanspruch gutgläubiger
Dritter verweigert werden. Jedoch wurde ein derartiger
Einwand nicht einmal erhoben, geschweige denn belegt.
Vielmehr herrscht auch auf Seite der Beklagten völlige
Klarheit darüber, dass die Geld- und Titelwerte des Nova-
Fonds wirtschaftlich fremdes Gut sind. Der Zugriff der
Konkursmasse entbehrt jeder inneren Rechtfertigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage geschützt, demzufolge
die Eigentumsansprache des Klägers an den im Konkurs
des verstorbenen E. A. Mayer vom Konkursamt Riesbach-
Zürich zur Konkursmasse geschlagenen Inventargegen-
ständen Nr. 1265-1267 als begründet erklärt.
78. Estratto dalla sentenza 16 dicembre 1952 della I ~orte clvUe
nella causa Dolei contro S. A. MoUnt Gbidom •
Prescrizione.
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di emissione d'un effetto cambiario, dalla presCrIzlOne cam-
biaria ?
Verjährung.
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V "'hrung
Wird bei Ausstellung eines \Vechsels die orhsder
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des Kausalverhältnisses durch die 'Vec e verJa
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biert?