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78_II_445

BGE 78 II 445

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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444

Obligationenrecht. N0 76.

c) Nachdem klaren Wortlaut von Art. 332 ORhatsomit

der zu Unrecht Entlassene einen Lohnanspruch. Dieser

versieht aber seinem Wesen nach die Funktion eines Scha-

denersatzanspruohs. Das kommt zum Ausdruck in der

Vorschrift, dass der Entlassene sich anrechnen lassen muss

was er an Auslagen erspart, anderweitig erworben oder z~

erwerben absichtlich unterlassen hat. Er soll also, ent-

sprechend dem obersten Grundsatz des Schadenersatz-

rechts, nicht mehr erhalten, als er bei ordnungsgemässer

Abwicklung des Dienstverhältnisses bekommen hätte.

Doch wirkt sich auch hier die vom Gesetzgeber verfolgte

Schutztendenz zu Gunsten des Entlassenen aus, indem

grundsätzlich der Dienstherr die Voraussetzungen für eine

Reduktion des Lohnanspruches (anderweitigen Verdienst

oder Versäumung eines solchen) nachzuweisen hat. Im-

merhin drängt sich hinsichtlich der Beweislast eine An-

näherung an die Ordnung des Schadenersatzrechts insofern

auf, als der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der

Dienstherr sich in dieser die persönlichen Verhältnisse des

Entlassenen betreffenden Frage in einem gewissen Beweis-

notstand befindet. Er genügt daher in der Regel seiner

Beweispflicht, wenn er nachweist, dass im betreffenden

Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand,

so dass der Entlassene bei gutem Willen mit grosser W' ahr-

scheinlichkeit eine andere, ungefähr gleichwertige Stelle

hätte finden können. Diesfalls hat dann der Entlassene

darzutun, dass besondere Schwierigkeiten ihm das Auf-

finden einer andern Stelle verunmöglichten.

Der Schadenersatzfunktion des Anspruches aus Art. 332

OR entspricht es auch, bei allfälligem Mitverschulden des

Dienstpflichtigen an der Entlassung eine Herabsetzung

seiner Forderung eintreten zu lassen. Dass Art. 332 OR

die Berücksichtigung eines solchen Mitverschuldens nicht

erwähnt, ist nach den z~treffenden Ausführungen in

BGE 57 II 186 einem offensichtlichen Versehen des Gesetz-

gebers zuzuschreiben, das durch analoge Anwendung von

Art. 44 OR zu berichtigen ist.

~

1

I

Obligationenrecht. N0 77.

77. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1902

i. S. Bötlkli gegen Konkursmasse Nachlass Mayer.

Berufung.

445

Anforderungen an den Berufungsantrag; Verdeutlichung der

Praxis zu Art. 55 Abs. 1 lit. bOG (Erw. 1).

F'iduziarisches Recht8geschäft.

Gestaltung der Verhältnisse beim Tode des Fiduziars (Erw. 2-4).

Recours en re/orme.

Exigences quant aux conclusions. Precisions au sujet de la juris-

prudence relative a l'art. 55 al. 1 lettre b OJ (consid. 1).

Acre fiduciaire.

Reglement des rapports en vue de la mort du fiduciaire (consid. 2-4).

Ricorso per riforma.

Requisiti relativi alle conclusioni; chiarimenti circa la giurispru-

denza riguardante l'art. 55, cp. 1, lett. b OG (consid. 1).

Atto fiduciario.

Regolamento dei rapporti in caso di morte deI fiduciario (consid.

2-4).

A. -

In Kreuzlingen bestand seit dem 20. November

1933 die Stiftung « Nova ». Sie war errichtet worden, um

einen Teil des Vermögens der österreichischen Familie

K. sicherzustellen. Der Stiftungsrat beschloss am 21.

Juni 1939, die Stiftung mit sofortiger 'Wirkung aufzu-

lösen und seinem Präsidenten, Dr. Otto Böckli, die Durch-

führung der Liquidation zu übertragen.

B. -

Bereits im Mai 1939 hatte Emil A. Mayer, Vice-

direktor der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich,

beim Credit Suisse in Lausanne ein Wertschriftendepot

mit Kontokorrent unter der Bezeichnung « Nova-Fonds»

eröffnen lassen. Nach den erteilten Instruktionen waren

Dr. Otto Böckli und Mayer selber je einzeln verfügungs-

berechtigt, und mussten sämtliche Korrespondenzen im

Doppel ausgefertigt, davon das Original an Dr. Böckli und

die Kopie an Mayer zugestellt werden. In den Nova-Fonds

gelangten dann auch Werte aus der aufgehobenen Nova-

Stiftung. Woher die von Mayer ursprünglich eingelegten

Papiere stammten, ist nicht abgeklärt. Sicher aber ist,

dass es sich beim ganzen damaligen wie beim heutigen

Titel- und Barbestand des Nova-Fonds um zu Sicherungs-

zwecken treuhänderisch übertragenes Vermögen der öster-

Obligationenrecht. N° 77.

reichischen Familie K. handelte, bzw. handelt. Die

Verwaltung wurde vorerst zur Hauptsache von Dr. Otto

Böckli besorgt, der jeweilen bei Anlageveränderungen oder

bei sonstigen wichtigen Dispositionen sich von Mayer

beraten liess.

G. -

Unterm 26. Mai 1941 erteilte Dr. Otto Böckli

seinem Sohne Erich die über den Tod hinaus gültige Er-

mächtigung, « über das Depot und Konto Nova-Fonds bei

der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne in jeder

Hinsicht zu verfügen und rechtsverbindlich dafür zu zeich-

nen». Am 8. Oktober 1942 richtete er an den Credit Suisse

in Lausanne folgendes Schreiben :

«Betrifft Nova-fonds.

Die Umstände veranlassen mich dafür zu sorgen, dass auch

nach meinem Ableben über das obgenannte Depot und Konto

v.erfügt werden kann. Ich möchte deshalb die Verfügungsberech-

tIgung darüber meinem Sohne Erich Böckli in Kreuzlingen ein-

räumen. Ich bitte Sie das Nötige zu veranlassen. »

Daraufhin schickte die Bank am 9. Oktober 1942 ein

Vollmachtsformular « T », « etablie en faveur de Monsieur

Erich Böckli, l'autorisant a disposer librement comme vous-

meme, des titres et especes que nous conservons pour le

compte de ' Nova-Fonds' », und ersuchte um Unterzeich-

nung durch Dr. Otto Böckli sowie durch Mayer und Erich

Böckli. Dr. Otto Böckli leitete das Dokument an Mayer

weiter, mit nachstehendem Begleitbrief:

« Meine Gesundheit hat eine ernste Erschütterung erfahren.

Ich halte es deshalb für angezeigt dafür zu sorgen, dass die Ver-

fügungsfähigkeit über Depot und Konto Nova-Fonds bei der

Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne erhalten bleibt. Ich

möchte meinem Sohne Erich, der unsern beiden Freunden (Senior

und Junior) in W. bekannt ist und bereits besondere Beweise ihres

Vertrauens erhalten hat, bevollmächtigen. Sofern Sie damit ein-

verstanden sind, bitte ich Sie, beiliegendes Vollmachtsformular

zu unterzeichnen und wieder an mich zurückzusenden. »

Mayer unterschrieb und antwortete, er sei mit der

Massnahme « selbstverständlich vollständig einverstanden».

Vom 9. Oktober 1942 datiert ging die ausdrücklich mit

Wirkung über den Tod hinaus versehene Vollmacht an die

Bank.

ObJigationenrecht. N0 77.

447

Ebenfalls mit Datum vom 9. Oktober 1942 legte Dr.

Otto Böckli schriftlich die « Instruktionen für den Fall

meines Todes» nieder. Darin heisst es unter Ziffer 14:

« Bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Lausanne befindet

sich ein Depot und Konto Nova-fonds. Es betrifft Herrn K. in W.

oder nach seinem Ableben seine Tochter ....

Ich werde veranlassen, dass Erich auch verfügungsberechtigt

wird. Er kann nötigenfalls die Verwaltung fortführen.

Auch dafür kann ein Honorar von ca. Fr. 100 verrechnet und

aus dem Konto in Lausanne bezogen werden. Im Mai 1940 ist ein

Teil dieses Depot an Herrn M. N., als Treuhänder gesandt worden.

Es ist darüber zu wachen, dass dieses Vermögen seinerzeit wieder

Herrn K. oder seiner Tochter zur Verfügung gestellt wird.»

D. -

Dr. Otto Böckli starb am 31. Dezember 1942. Von

nun an wurde der Nova-Fonds praktisch durch Dr. Erich

Böckli verwaltet, der weiterhin die Verbindung mit Mayer

aufrecht hielt und namentlich in banktechnischen Belangen

dessen Rat einzuholen pflegte. Vom Credit Suisse erging

noch am 14. Januar 1946 eine Bescheinigung über die

getroffene Ordnung der Handlungsbefugnisse durch ein

Schreiben an Dr. Erich Böckli, in dem zu lesen steht:

« Nous avons l'honneur d'accuser reception de votre Iettre du

11 courant et vous remettons avec Ia presente, pour vos 'actes',

a) 1 COPIE de notre formulaire 'Specimen de Signature '

signa le 12 mai 1939 par M. le Dr. Otto Böckli,

Kreuzlingen, et par Monsieur Emile A. Mayer,

Zurich,

b) 1 COPIE de la procuration ' T'conferee a vous-meme le

9 octobre 1942,

d'ou il resuIte que les 3 prenommes sont autorises a disposer vala-

blement et individuellement des avoirs de NOVA FONDS deposes

aupres de nous. »

Dagegen wies die Bank am 9. Dezember 1947 ein von

Dr. Erich Böckli ausgestelltes Affidavit betreffend nor-

wegische Obligationen als ungenügend zurück mit dem

Bemerken, es sei nach den massgebenden Bestimmungen

eine Stellvertretung nicht zulässig und deshalb noch die

Unterschrift « par l'une des personnes engageant juridique-

ment la Nova Fonds» erforderlich. Dr. Böckli erbat und

erhielt von Mayer die Mitunterzeichnung. In seinem bezüg-

lichen Brief vom 11. Dezember 1947 erklärte er u.a. :

448

Obligationenreeht. N° 77.

({ Da ich seinerzeit von Ihnen und von meinem Vater tatsächlich

nur bevollmächtigt worden bin und ich auch heute noch in keiner

an?-ern Funktion auftrete, scheint mir der Standpunkt des Crooit

Srusse vertretbar. »

E. -Am 12. September 1949 starb EmilA. Mayer. über

seinen Nachlass wurde die konkursamtliche Liquidation

eröffnet und es wurden auch die im Nova Fonds liegenden

Vermögenswerte zur Konkursmasse gezogen (Inventar

Nr. 1265-1267). Nachdem ein Aussonderungsgesuch von

der Konkursverwaltung mit Verfügung vom 30. Mai 1950

abgelehnt worden war, reichte Dr. Erich Böckli gegen die

Konkursmasse Nachlass Emil A. Mayer innert der Frist

des Art. 242 SchKG Klage ein über die Streitfrage:

~ Ist die Ei~entumsansprache, resp. das Gläubigerrecht des

Klagers an den un Konkurse des verstorbenen EmU A. Mayer vom

Konkursamt

R~~sbach-Zürich zur Ko~kursmasse geschlagenen

Inventargegenständen Nr. 1265/1267 un Schätzungswerte von

Fr. 42,265.- begründet?»

Das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter im beschleu-

nigten Verfahren) und das Obergericht des Kantons

Zürich, dieses am 22. Februar 1952, fällten abweisende

Entscheide.

F. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantragt :

. «1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Klage

m vollem Umfange gutzuheissen.

2. Eventuell: Es sei die Eigentumsansprache des Klägers und

Appell.anten zur Hälfte zu schützen, d. h. es sei ihm, wenigstens in

der .EIg~nschaf~ als Rechtsnachfolger seines Vaters, sowohl am

S~r61tobJe~ TIteldepot (z.Zt. bestehend aus einer Obligation

Eldg. Anleme 3 % %, Fr. 5,000.- nom.) wie auch am Streitobjekt

Kontokorrent-Guthaben, welches sich per 30. Juni 1951 auf

Fr. 37,265.- belaufen hat, eil?- Anteil zu je 50 % zuzusprechen

und a~ der Konkursmasse Emil A. l\'Iayer zu seinen Gunsten aus-

zuscheIden. »

Die Beklagte schliesst auf Bestätigung des obergericht-

lichen Erkenntnisses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss BGE 71 II 32 entspricht der blosse Antrag

auf {(vollumfängliche Gutheissung der Klage)), wie ihn die

r

~

I

Obligationenrecht. N0 77.

449

Berufung hauptsächlich stellt, nicht den Erfordernissen des

Art. 55 Abs. llit. bOG. Die Praxis ist -

im Einverständ-

nis mit der II. Zivilabteilung -

dahin zu verdeutlichen,

dass jedenfalls dann, wenn das Streitbegehren entweder

aus der Berufungsbegrfuldung (vgl. den unveröffentlichten

BGE vom 12. Dezember 1950 i. S. Riwisa A.-G. c. PLA-

BAG) oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weitere~

ersichtlich ist, ein auf Schutz dieses Begehrens lautender

Antrag genügen muss. Hier trifft da!? zu. Was unter ((voll-

umlänglicher Gutheissung der Klage)) zu verstehen sei

und wie demzufolge das Bundesgericht nach Meinung des

Klägers befinden soll, erhellt eindeutig aus dem Haupt-

antrag in Verbindung mit Ingress und Dispositiv des ober-

gerichtlichen Urteils, aber auch aus dem Hauptantrag in

Verbindung mit dem Eventualantrag, welcher die zur

Hälfte beanspruchten Vermögenswerte sachlich und mass-

lich genau bezeichnet. Auf die Berufung ist daher einzu-

treten.

2. -

Na~h den Angaben der Vorinstanz und auf Grund

der ganzen Aktenlage steht fest, dass Dr. Otto Böckli

fiduziarischer Eigentümer des Nova-Fonds-Vermögens

gewesen ist. Umstritten ist, ob Mayer neben Dr. Otto

Böckli die Stellung eines Fiduziars gehabt habe, und ferner

ob der Kläger schon zu Lebzeiten seines Vaters oder nach

dessen Tod ebenfalls Fiduziar geworden sei. Beide Vor-

instanzen haben ersteres bejaht und letzteres verneint. In

der Gesamtbeurteilung gehen sie lediglich auseinander bei

der erbrechtlichen Behandlung des fiduziarischen Eigen-

tums.

Das Bezirksgericht hält dafür, Art. 560 ZGB sei nicht

anwendbar. Angesichts der besonderen Vertrauensbe-

ziehung zwischen Fiduziant und Fiduziar und der beson-

deren Rechtsnatur des fiduziarischen Eigentums könne

dieses nicht durch Gesetzesvorschrift auf die Erben des

Fiduziars übergehen. Der Tod des Fiduziars sei allgemein

ein Beendigungsgrund für das fiduziarische Verhältnis. Es

bedürfe eines neuen fiduziarischen Geschäftes zwischen

29

AS 78 II -

1952

450

Obligationenrecht. N0 77.

Fiduziant und Erben, damit das Eigentum auf sie komme.

Treuhänder kraft solcher Vereinbarung sei der Kläger

nicht geworden, und als Erbe habe er keine Rechte am

Nova-Fonds erlangt. Dr. Otto Böckli und Mayer hätten

zusammen eine einfache Gesellschaft gebildet, mit dem

Zweck treuhänderischer Verwaltung des im Nova-Fonds

liegenden Vermögens. Durch den Tod Dr. Otto Böcklis sei

die Gesellschaft aufgelöst worden. Der rechnerische Anteil

des Verstorbenen alll: Treugut sei jedoch nicht an die

Fiduzianten zurückgefallen, weil das dem Sinne des fidu-

ziarischen Geschäftes zuwiderlaufe, sondern dem bishe-

rigen l\Iitgesellschafter Mayer angewachsen. Ungeachtet

der Argumentation, mit der das Bezirksgericht die Rechte

am Treugut als nicht zur Erbschaft Dr. Otto Böcklis

gehörig erklärte, zählte es dann aber die Vermögenswerte

des Nova-Fonds beim Tode Mayers zu dessen von der

konkursamtlichen Liquidation erfasstem Nachlass.

Demgegenüber findet das Obergericht, wenn auch eine

Treuhandschaft im Zweifel als mit dem Tode des Fiduziars

beendet anzusehen sei, gehe doch das fiduziaris~he Eigen-

tum zunächst an die Erben, die gleich dem verstorbenen

Fiduziar nur obligatorisch zur Herausgabe an den Fidu-

zianten verpflichtet seien. Darum halte der Einwand des

Klägers nicht stand, das fiduziarische Eigentum sei mit

dem Tode Mayers erloschen und gar nicht in die Konkurs-

masse gefallen. Wie es sich mit der vom: Bezirksgericht

unterstellten gesellschaftlichen Verbundenheit Dr. Otto

Böcklis und Mayers und mit der Anwachsung der Rechte

des verstorbenen Fiduziars an den Mitfiduziar verhalte

brauche nicht erörtert zu werden. Würde diese Auffassun~

abgelehnt, so wären die Rechte Dr. Böcklis an dem gemein-

sam mit Mayer innegehabten fiduziarischen Eigentum

zwar auf die Erben übergegangen. Aber der Kläger sei

nicht Alleinerbe, behaupte auch nicht eine Zuteilung des

fiduziarischen Eigentums an ihn und könne deshalb einen

Anspruch darauf nicht ohne Mitwirkung der anderen Erben

geltend machen. Ausserdem hätte er, selbst als Berechtig-

,

~

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Obligationenrecht. N0 77.

451

ter, nicht den eingeklagten Aussonderungsanspruch, son-

dern es müsste das Verfahren über Pfandung und Ver-

wertung von Anteilen am Gemeinschaftseigentum Platz

greifen. Im übrigen sei der Kläger nach dem Tode des

Vaters lediglich als Bevollmächtigter, und nicht als Sin-

gularsukzessor noch als neu berufener Treuhänder aufge-

treten.

3. -

Im schweizerischen Recht ist das fiduziarische

Geschäft als Sonderform des Zuwendungsgeschäftes von

Lehre und Praxis anerkannt. Jedoch fehlt eine gesetzliche

Regelung. Deswegen unterliegt das Treuhandverhältnis

weitgehend der rechtlichen Ausgestaltung durch den

Richter.

Das Bundesgericht hat sich vor Jahren der Theorie des

vollen Rechtserwerbs durch den Treuhänder angeschlossen

(BGE 31 II 109 f.). Bei dieser Anschauung, welche die

Eigenart des fiduziarischen Geschäftes in der Verbindung

eines allseitig wirkenden Übereignungsaktes mit einer obli-

gatorischen Verfügungsbeschränkung oder Rückgabeauf-

lage erblickt, ist es seither geblieben (BGE 71 II 100,

72 II 72, 282). Sie hat u.a. zur Folge, dass beim Tode des

Treuhänders das Treugut in den Nachlass gelangt. Darin

liegt unbestreitbar die Gefahr einer Vereitelung des mit der

fiduziarischen Übertragung gesuchten Zweckes. Es liesse

sich fragen, ob eine solche Ordnung den gesteigerten Be-

dürfnissen des wirtschaftlichen Verkehrs noch gerecht wird.

Indessen erübrigt sich heute eine Wiedererwägung des

Grundsatzes. Auch wenn man ihn als gegeben hinnimmt,

so hindert das nicht, den Parteien die Freiheit zu abwei-

chender Vereinbarung einzuräumen. Das fiduziarische

Rechtsverhältnis ist getragen vom Vertrauen zwischen

Fiduziant und Fiduziar. Normalerweise setzt ihm der Tod

des Fiduziars ein Ende. Gerade darum muss es erlaubt sein,

während der Dauer oder schon bei Begründung der Treu-

hand für ihre Erhaltung im Falle des Ablebens des Fidu-

ziars vorzusorgen. Das kann sowohl ausdrücklich wie kon-

kludent geschehen.

452

Obligationenrecht. N0 77.

Als dahingehende Willenskundgebung ist im allgemeinen

die Ernennung mehrerer Treuhänder zu verstehen. Gewiss

wird diese Vorkehr vielfach mit Nützlichkeitsüberlegungen

persönlicher oder- sachlicher Natur zusammenhängen. Wo

sich aber nicht aus Verabredung oder aus konkreten Um-

ständen etwas Gegenteiliges ergibt, darf die Gewährleistung

des Fortbestandes der Treuhandschaft beim Ausscheiden

eines Treuhänders durch Tod zumindest als mitbeabsich-

tigt vorausgesetzt werden. Mehrere Fiduziare sind durch

den Treuhandvertrag zu einer Gemeinschaft verbunden,

welche sie zu Gesamteigentümern des Treugutes macht.

Das Recht eines jeden von ihnen geht auf das Ganze. Es

entspricht dem Wesen des fiduziarischen Geschäftes, daher

auch dem mutmasslichen Parteiwillen, dass beim Tod

eines Treuhänders dessen Rechte nicht auf die (dem Fidu-

zianten häufig unbekannten) Erben übergehen, sondern

den Mitfiduziaren anwachsen. Das gilt im englisch-ameri-

kanischen Recht als Norm (vgl. ZIMMERMANN, Die sachen-

rechtlichen Beziehungen in der rechtsgeschäftlieh begrün-

deten Treuhand nach englisch-amerikanischem Rechte,

S. 33). Die nämliche Ansicht wird für das österreichische

Recht vertreten- (KLANG, Kommentar zum ABGB I/I

S. 1126 Ziff. 10). Das schweizerische Recht lässt in den

Vorschriften über das Gesamteigentum Raum für analoge

Bestimmung (Art. 654 Abs. 2 ZGB).

Ein an sich taugliches Mittel um zu verhindern, dass

die Treuhand dereinst am Mangel des Vorhandenseins eines

Treuhänders scheitere, ist weiter -

sei es statt oder neben

anfänglicher Betrauung mehrerer Fiduziare -

die Bestel-

lung eines Ersatztreuhänders. Ob diese, auf eine suspensiv

bedingte Treuhänderschaft hinauslaufende Massnahme

schlechtweg angängig sei, kann offen bleiben. Jedenfalls

steht ihr nichts entgegen, wenn der Ersatztreuhänder

schon vor Eintritt der Bedingung tatsächlich und rechtlich

in die Lage versetzt wird, über das Treugut zu verfügen,

und wenn. der spätere Eigentumsübergang an keine for-

mellen Erfordernisse gebunden ist. Dem Ersatztreuhänder

I~

I

:

Obligationenrooht. NG 77.

453

obliegt es dann, bei erster sich bietender Gelegenheit seine

Bereitschaft, die Treuhandfunktionen auszuüben, zum

Ausdruck zu bringen.

4. -

Vorliegend stellen die kantonalen Gerichte aus-

schlaggebend darauf ab, dass Mayer Mitfiduziar Dr. Otto

Böcklis gewesen und der Kläger weder vor oder unmittelbar

nach dem Tode des Vaters, noch irgendwann vor dem

Ableben Mayers, Fiduziar geworden sei. Anhand der Pro-

zessunterlagen wäre freilich auch eine andere Betrachtungs-

weise möglich, sogar nicht weniger naheliegend. Indessen

ist die vorinstanzliche Würdigung, selbst wenn sie sich mit

dem wahren Sachverhalt deckt, für das Schicksal der Aus-

sonderungsklage nicht entscheidend.

Offensichtlich zielte das Bestreben aller Beteiligten

darauf, die Treuhandschaft am Nova-Fonds für so lange

zu sichern, als es nach dem Zweck des fiduziarischen Ge-

schäftes geboten oder tunlieh war. Schon die den Fidu-

ziaren und nachher dem Kläger verliehene Einzelbefugnis

zur Verfügung über das Treugut und die über den Tod der

Vollmachtgeber hinausreichende Geltung der Ermächti-

gung des Klägers sind Indizien, die nach jener Richtung

weisen. Dass Dr. Otto Böckli namentlich durch die Voll-

machterteilung an den Kläger für die ununterbrochene

Aufrechterhaltung der Treuhand zu sorgen trachtete, er-

hellt unmissverständlich !tus seinen Briefen an die Bank in

Lausanne und an Mayer sowie aus seinen « Instruktionen »

für den Todesfall. Die ungesäumte und bedenkenlose Zu-

stimmung Mayers zeigt, dass er vom gleichen Wunsche

geleitet war. Mag auch Dr. Böckli zur Bezeichnung und zur

Durchführung seines Vorhabens nicht immer die zutref-

fenden Ausdrücke verwendet und nicht den richtigen oder

doch nicht den einfachsten Weg gewählt haben, so ist

angesichts der unverkennbaren wirklichen Absicht den-

noch diese zu beachten (Art. 18 OR). Die Bemerkung im

Schreiben an Mayer, der Kläger sei ({ unsern beiden Freun-

den in W. bekannt» und habe « bereits besondere Beweise

ihres Vertrauens erhalten», gestattet den (bei den engen

454

Obligationenrecht. N0 77.

Beziehungen zwischen Dr. Böckli und den Angehörigen

der Familie K. sich ohnehin aufdrängenden) Schluss,

dass die Fiduzianten begrüsst worden und mit dem Beizug

des Klägers ein"erstanden waren. Endlich unterliegt es

keinem Zweifel, dass auch der Kläger gesonnen war, die

Treuhandschaft den Anordnungen des Vaters gemäss wenn

nicht als direkter Nachfolger so wenigstens im Bedarfsfalle

anzutreten; hat er doch durch Mitunterzeichnung des

Formulars « T» die Ausstattung mit der Verfügungsrnacht

eines Treuhänders genehmigt (vgl. die Schreiben der Bank

vom 9. Oktober 1942 und vom 14. Januar 1946) und sich

praktisch auch als solcher betätigt.

Hievon ausgegangen muss nun im Sinne des früher Dar-

gelegten angenommen werden, dass beim Tode Dr. Otto

Böcklis dessen Rechte am Treugut nicht an die Erben

fielen, sondern Mayer anwuchsen, und dass die Ermäch-

tigung des Klägers gleichbedeutend mit der Bestellung

einer Ersatztreuhänderschaft war, die spätestens beim

Tode des Überlebenden der beiden Vollmachtgeber wirk-

sam werden sollte. Diese auf der einheitlichen Willensmei-

nung der handelnden Personen fussende Lösung ist mit den

Feststellungen des Sachrichters so wenig im Widerspruch,

wie mit dem in den kantonalen Urteilen zu Ungunsten des

Klägers ausgewerteten Schreiben vom 11. Dezember 1947.

Die Vorinstanzen haben lediglich gefunden, der Kläger sei

bis zum Ableben Mayers nicht fiduziarischer Eigentümer

des Vermögens im Nova-Fonds geworden, aber einen Eigen-

tumsübergang im Zeitpunkte, da l\'[ayer als Treuhänder

ausschied, gar nicht erwogen. Im erwähnten Schreiben vom

11. Dezember 1947 sagte der Kläger allerdings, er sei

« seinerzeit... tatsächlich nur bevollmächtigt worden».

Immerhin hatte er zuvor das Affidavit allein unterzeichnet,

sich also ursprünglich als zur Ausstellung berechtigt be-

trachtet. Den Standpunkt der Bank, welcher seine Unter-

schrift nicht genügte, bezeichnete er nicht etwa als richtig,

sondern als anscheinend « vertretbar », und er brachte mit

der Wendung, « da ... ich auch heute noch in keiner anderen

11

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~

I

Obligationenrecht. No 78.

455

Funktion auftrete», zumindest für die Zukunft einen Vor-

behalt an. Diesen bestätigte er nach dem Tode Mayers,

indem er sofort die eigentlichen Treuhänderrechte anmel-

. dete und im Prozess verfocht. Dass anderseits die Fidu-

zianten, bzw. die durch das fiduziarische Geschäft Begün-

stigten, im Kläger seit langem den die Stelle des verstor-

benen Vaters einnehmenden Treuhänder sahen, geht aus

ihren Zuschriften an ihn hervor.

Alsdann könnte die anbegehrte Aussonderung höch-

stens mit Rücksicht auf den Schutzanspruch gutgläubiger

Dritter verweigert werden. Jedoch wurde ein derartiger

Einwand nicht einmal erhoben, geschweige denn belegt.

Vielmehr herrscht auch auf Seite der Beklagten völlige

Klarheit darüber, dass die Geld- und Titelwerte des Nova-

Fonds wirtschaftlich fremdes Gut sind. Der Zugriff der

Konkursmasse entbehrt jeder inneren Rechtfertigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage geschützt, demzufolge

die Eigentumsansprache des Klägers an den im Konkurs

des verstorbenen E. A. Mayer vom Konkursamt Riesbach-

Zürich zur Konkursmasse geschlagenen Inventargegen-

ständen Nr. 1265-1267 als begründet erklärt.

78. Estratto dalla sentenza 16 dicembre 1952 della I ~orte clvUe

nella causa Dolei contro S. A. MoUnt Gbidom •

Prescrizione.

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Wird bei Ausstellung eines \Vechsels die orhsder

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des Kausalverhältnisses durch die 'Vec e verJa

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biert?