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Obligationenrecht. N° 31.
persönliche Pflege und Zuwendungen) und indirekt (durch
l\tIithilfe bei der Beschaffung der nötigen Subsistenzmittel)
voraussichtlich zugewendet hätte, bezw. die sie ihnen
zuzuwenden in der Lage gewesen wäre. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass nunmehr der Vater durch
Vermehrung seiner eigenen Ffusorgetätigkeit, sowie durch
Anstellung einer fremden Hülfskraft in die Lücke getreten
sei; denn ein Täter soll nicht daraus Nutzen ziehen
können, dass einer Person, die durch seine Schuld einen
Versorger verloren hat, Unterhaltsansprüche gegen andere
Personen erwachsen sind, bezw. dass andere Personen
mit oder ohne Rechtspflicht sich nunmehr des Geschä-
digten annehmen (vgl. auch v. TUHR OR Bd. I S. 344/5).
Eine genaue ziffermässige Bemessung des den Klägern
entstandenen Versorgerschadens lässt sich naturgeniäss
nicht bewerkstelligen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist
daher gemäss Art. 42 Abs. 3 OR nach freiem Ermessen
zu bestimmen. Angesichts der umfassenden Tätigkeit, die
Frau Hess im Haushalt und Geschäft entfaltet hat, dürfte
es gerechtfertigt sein, ihren Anteil am Unterhalt der Kinder
auf einen Drittel zu bewerten. Bemisst man diese Kosten
unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse pro
Kind auf durchschnittlich 1200 'Fr. im Jahre, so beträgt
der Schaden für jedes Kind jährlich rund 400 Fr., welcher
Betrag diesen angesichts der ökonomischen Leistungs-
fähigkeit der Eheleute Hess. voraussichtlich bis zur Er-
reichung ihres 20sten Altersjahres zugeflossen wäre. Die
Kapitalisierung dieses Betrages (nach PICCARD, Tafel
Nr. 10, zu 4 % %) ergibt rund das von der Vorinstanz
errechnete Ergebnis, d. h. 4500 Fr. für jedes Kind. Bemisst
man -
womit nicht zu hoch gegrüfen sein dürfte -
ent-
sprechend den Angaben der Kläger den diesen entstande-
nen effektiven Gesamtschaden auf jährlich ca. 1400 Fr.,
so verbleibt nach Abzug des den Kindern entstandenen
Schadens von insgesamt 800 Fr., als effektiver Schaden
des Erstklägers ein Betrag von rund 600 Fr. Davon dürlte
bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände ein
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Drittel als normaler Versorgerschaden in Frage kommen,
was angesichts des Alters des Erstklägers im Zeitpunkte
des- Unfalles (39 Jahre) kapitalisiert (nach PICCARD, Tafel
Nr. 4, zu 4 % %) einen Betrag von rund 3000 Fr. ausmacht.
Bewertet man ferner die Möglichkeit einer späteren durch
Alter oder Krankheit des Erstklägers bedingten allfälligen
weitergehenden Versorgung durch die Verunfallte ex aequo
et bono auf 5000 Fr., so erweist sich auch bezüglich dieser
Schadensposition die Berechnungsweise der Vorinstanz
als angemessen.
32. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung v. ~9. April 1931
i. S. Fischli gegen Strumpf-& Wirkwarenfabrik A.-G. Bheineck.
Loh n 3 n s p r u c h
des Die n s t n e h m e r s,
wenn der
Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug
gerät gemäss Art. 332 OR. Abzug bei Mit ver s c h u I den
des Dienstnehmers.
'
A U8 dem Tatbestand :
Der Kläger Fischli war bei der Beklagten, der Strumpf-
und Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, als Direktor ange-
stellt. Vor Ablauf der Vertragszeit wurde er von der
Beklagten unter Hinweis auf Art. 352 OR fristlos entlassen.
Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte auf Schaden
ersat;/:. Der Anspruch wurde vom Bundesgericht in einem
reduzierten Betrage, gutgeheissen, weil die sofortige Ver-
tragsauflösung zu Unrecht erfolgt sei, den Kläger jedoch
ein Mitverschulden treffe.
Aus den Erwägungen:
Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die in dieser Hin-
sicht noch nicht gefestigte Praxis des Bundesgerichtes
(vgl. BGE 49 11 S. 349 f. im Gegensatz zu 5311 S. 247 ff.)
die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger
zufolge der unzulässigen vorzeitigen Entlassung ein An-
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spruch auf die vertragliche Leistung gemäss Art. 332 OR
o der aber auf Schadenersatz, d. h. das Erfüllungsinteresse
erwachsen sei, da beide Rechtsauffassungen im vorliegep.-,
den Falle zum selben Resultate führen. Dieser Ansicht
ist dann beizutreten, wenn -
was das Bundesgericht in
seinem Entscheide i. S. Apollo & Regina s. A. c. Ladoux
vom 20. Juni 1927 (BGE 53 II S. 248) verneint, im (unge-
druckten) Entscheide vom 29. September 1927 i. S.
ßchiess c. Felder jedoch bejaht hat -
auch im Falle des
Art. 332 OR das den Kläger an seiner Entlassung treffende
l\fitverschulden -
an dessen Vorhandensein hier nicht
zu zweifeln ist -
bei der Bemessung des klägerischen
Anspruches mit berücksichtigt werden kann. Bei wört-
licher Auslegung des Art. 332 OR müsste diese Frage
verneint werden; denn dieser sieht eine Reduktion der
dem Dienstpflichtigen _ vertraglich zustehenden Lohn-
forderung nur insofern vor, als der Dienstpflichtige sich
anrechnen lassen muss, was er infolge Unterbleibens
seiner Dienstleistung erspart, oder -durch anderweitige
Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen
hat. Eine solche Interpretation würde nun aber gerade
im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit einer Berück-
sichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Dienst-
pflichtigen zu Unbilligkeiten führen, die der Gesetzgeber
nicht gewollt haben kann. Wenn hier dem Dienstpflich-
tigen, trotzdem er seinerseits nicht zu erfüllen braucht,
ein Anspruch auf die Gegenleistung und nicht auf Schaden-
ersatz zuerkannt wurde, so geschah dies; um ihn dadurch
prozessual besser zu stellen und insbesondere, um ihm so
auch für eine solche Forderung '(da diese bei derartiger
Betrachtungsweise nach wie vor eine Lohnforderung dar-
stellt) gemäss Art. 219 SchKG das Konkursprivileg erster
Klasse zu sichern (vgl. auch den Bericht des Bundesrates
an die Bundesversammlung betreffend die Revision des
OR, Nachtrag zur Botschaft vom 3. März 1905, vom
l. Juni 1909; Bundesblatt 1909111 S. 747 h). Eine wei-
t.ergehende Begünstigung -
die in keiner Weise gerecht-
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fertigt wäre
war aber zweifellos nicht bezweckt. Es
ist daher offenbar lediglich einem Versehen zuzuschreiben,
wenn der Gesetzgeber in Art. 332 OR eine Reduktion des
vertraglichen Lohnanspruches nur im Falle anderweitigen
Verdienstes, sowie von infolge Unterbleibens der Dienst-
leistung vom Dienstnehmer gemachten Ersparnissen vor-
gesehen, die Berücksichtigung eines allfälligen l\Iitver-
schuldens jedoch unerwähnt gelassen hat. Die analoge
Anwendung des Art. 44 Abs. I On. drängt sich daher
geradezu auf. . ....
33, Orteil der I. Zivilabteilung vom 6. Mai 1931 i. S.
Dr. Engi gegen Buff.
W i der ruf
ein e s
M ä k 1 er ver t rag e s
durch den
Auftraggeber. Duldung weiterer Bemühungen des Mäklers ?
Der Provisionsanspruch für die Bemühungen bis zum Widerruf
bleibt gewahrt. Ursächlicher Zusammenhang mit dem Ab-
schluss des Vertrages. Kenntnis des Auftraggebers, dass ihm
der Gegenkontrahent durch den Mäkler zugeführt worden ist ?
OR Art. 412 Abs. 2 und 404.
A. -
Bei einer telephonischen Unterredung vom
29. November 1929 versprach der Beklagte, Otto Ruff,
Metzger in Zürich, dem Kläger, Dr. Engi, Advokat in
Davos, eine Provision von 5000 Fr., wenn er ihm einen
zahlungsfähigen Käufer für sein in Davos gelegenes
Grundstück, genannt Haus Schwabe, zuführe. In zwei
Briefen vom gleichen Tag bestätigte Ruff das Provisions-
versprechen und setzte die Verkaufsbedingungen im
Einzelnen fest. Der Kläger, der Sekretär des Grundeigen-
tümerverbandes von Davos ist, hatte schon einen Anwärter
in Aussicht. Er gab dem Beklagten am 14. Dezember
-1929, ohne den Namen dieses Bögli zu nennen, Kenntnis
von dessen Angebot von 250,000 Fr. und sandte ihm
gleichzeitig einen Provisionsschein zur Unterzeichnung.
Der Beklagte antwortete am 17. Dezember, er hoffe, dass