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57_II_185

BGE 57 II 185

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 31.

persönliche Pflege und Zuwendungen) und indirekt (durch

l\tIithilfe bei der Beschaffung der nötigen Subsistenzmittel)

voraussichtlich zugewendet hätte, bezw. die sie ihnen

zuzuwenden in der Lage gewesen wäre. Dem kann nicht

entgegengehalten werden, dass nunmehr der Vater durch

Vermehrung seiner eigenen Ffusorgetätigkeit, sowie durch

Anstellung einer fremden Hülfskraft in die Lücke getreten

sei; denn ein Täter soll nicht daraus Nutzen ziehen

können, dass einer Person, die durch seine Schuld einen

Versorger verloren hat, Unterhaltsansprüche gegen andere

Personen erwachsen sind, bezw. dass andere Personen

mit oder ohne Rechtspflicht sich nunmehr des Geschä-

digten annehmen (vgl. auch v. TUHR OR Bd. I S. 344/5).

Eine genaue ziffermässige Bemessung des den Klägern

entstandenen Versorgerschadens lässt sich naturgeniäss

nicht bewerkstelligen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist

daher gemäss Art. 42 Abs. 3 OR nach freiem Ermessen

zu bestimmen. Angesichts der umfassenden Tätigkeit, die

Frau Hess im Haushalt und Geschäft entfaltet hat, dürfte

es gerechtfertigt sein, ihren Anteil am Unterhalt der Kinder

auf einen Drittel zu bewerten. Bemisst man diese Kosten

unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse pro

Kind auf durchschnittlich 1200 'Fr. im Jahre, so beträgt

der Schaden für jedes Kind jährlich rund 400 Fr., welcher

Betrag diesen angesichts der ökonomischen Leistungs-

fähigkeit der Eheleute Hess. voraussichtlich bis zur Er-

reichung ihres 20sten Altersjahres zugeflossen wäre. Die

Kapitalisierung dieses Betrages (nach PICCARD, Tafel

Nr. 10, zu 4 % %) ergibt rund das von der Vorinstanz

errechnete Ergebnis, d. h. 4500 Fr. für jedes Kind. Bemisst

man -

womit nicht zu hoch gegrüfen sein dürfte -

ent-

sprechend den Angaben der Kläger den diesen entstande-

nen effektiven Gesamtschaden auf jährlich ca. 1400 Fr.,

so verbleibt nach Abzug des den Kindern entstandenen

Schadens von insgesamt 800 Fr., als effektiver Schaden

des Erstklägers ein Betrag von rund 600 Fr. Davon dürlte

bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände ein

Obligationenrecht. N° 32.

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Drittel als normaler Versorgerschaden in Frage kommen,

was angesichts des Alters des Erstklägers im Zeitpunkte

des- Unfalles (39 Jahre) kapitalisiert (nach PICCARD, Tafel

Nr. 4, zu 4 % %) einen Betrag von rund 3000 Fr. ausmacht.

Bewertet man ferner die Möglichkeit einer späteren durch

Alter oder Krankheit des Erstklägers bedingten allfälligen

weitergehenden Versorgung durch die Verunfallte ex aequo

et bono auf 5000 Fr., so erweist sich auch bezüglich dieser

Schadensposition die Berechnungsweise der Vorinstanz

als angemessen.

32. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung v. ~9. April 1931

i. S. Fischli gegen Strumpf-& Wirkwarenfabrik A.-G. Bheineck.

Loh n 3 n s p r u c h

des Die n s t n e h m e r s,

wenn der

Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug

gerät gemäss Art. 332 OR. Abzug bei Mit ver s c h u I den

des Dienstnehmers.

'

A U8 dem Tatbestand :

Der Kläger Fischli war bei der Beklagten, der Strumpf-

und Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, als Direktor ange-

stellt. Vor Ablauf der Vertragszeit wurde er von der

Beklagten unter Hinweis auf Art. 352 OR fristlos entlassen.

Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte auf Schaden

ersat;/:. Der Anspruch wurde vom Bundesgericht in einem

reduzierten Betrage, gutgeheissen, weil die sofortige Ver-

tragsauflösung zu Unrecht erfolgt sei, den Kläger jedoch

ein Mitverschulden treffe.

Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die in dieser Hin-

sicht noch nicht gefestigte Praxis des Bundesgerichtes

(vgl. BGE 49 11 S. 349 f. im Gegensatz zu 5311 S. 247 ff.)

die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger

zufolge der unzulässigen vorzeitigen Entlassung ein An-

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Obligationenrecht. No 32.

spruch auf die vertragliche Leistung gemäss Art. 332 OR

o der aber auf Schadenersatz, d. h. das Erfüllungsinteresse

erwachsen sei, da beide Rechtsauffassungen im vorliegep.-,

den Falle zum selben Resultate führen. Dieser Ansicht

ist dann beizutreten, wenn -

was das Bundesgericht in

seinem Entscheide i. S. Apollo & Regina s. A. c. Ladoux

vom 20. Juni 1927 (BGE 53 II S. 248) verneint, im (unge-

druckten) Entscheide vom 29. September 1927 i. S.

ßchiess c. Felder jedoch bejaht hat -

auch im Falle des

Art. 332 OR das den Kläger an seiner Entlassung treffende

l\fitverschulden -

an dessen Vorhandensein hier nicht

zu zweifeln ist -

bei der Bemessung des klägerischen

Anspruches mit berücksichtigt werden kann. Bei wört-

licher Auslegung des Art. 332 OR müsste diese Frage

verneint werden; denn dieser sieht eine Reduktion der

dem Dienstpflichtigen _ vertraglich zustehenden Lohn-

forderung nur insofern vor, als der Dienstpflichtige sich

anrechnen lassen muss, was er infolge Unterbleibens

seiner Dienstleistung erspart, oder -durch anderweitige

Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen

hat. Eine solche Interpretation würde nun aber gerade

im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit einer Berück-

sichtigung eines allfälligen Mitverschuldens des Dienst-

pflichtigen zu Unbilligkeiten führen, die der Gesetzgeber

nicht gewollt haben kann. Wenn hier dem Dienstpflich-

tigen, trotzdem er seinerseits nicht zu erfüllen braucht,

ein Anspruch auf die Gegenleistung und nicht auf Schaden-

ersatz zuerkannt wurde, so geschah dies; um ihn dadurch

prozessual besser zu stellen und insbesondere, um ihm so

auch für eine solche Forderung '(da diese bei derartiger

Betrachtungsweise nach wie vor eine Lohnforderung dar-

stellt) gemäss Art. 219 SchKG das Konkursprivileg erster

Klasse zu sichern (vgl. auch den Bericht des Bundesrates

an die Bundesversammlung betreffend die Revision des

OR, Nachtrag zur Botschaft vom 3. März 1905, vom

l. Juni 1909; Bundesblatt 1909111 S. 747 h). Eine wei-

t.ergehende Begünstigung -

die in keiner Weise gerecht-

Obligationenrecht. N0 33.

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fertigt wäre

war aber zweifellos nicht bezweckt. Es

ist daher offenbar lediglich einem Versehen zuzuschreiben,

wenn der Gesetzgeber in Art. 332 OR eine Reduktion des

vertraglichen Lohnanspruches nur im Falle anderweitigen

Verdienstes, sowie von infolge Unterbleibens der Dienst-

leistung vom Dienstnehmer gemachten Ersparnissen vor-

gesehen, die Berücksichtigung eines allfälligen l\Iitver-

schuldens jedoch unerwähnt gelassen hat. Die analoge

Anwendung des Art. 44 Abs. I On. drängt sich daher

geradezu auf. . ....

33, Orteil der I. Zivilabteilung vom 6. Mai 1931 i. S.

Dr. Engi gegen Buff.

W i der ruf

ein e s

M ä k 1 er ver t rag e s

durch den

Auftraggeber. Duldung weiterer Bemühungen des Mäklers ?

Der Provisionsanspruch für die Bemühungen bis zum Widerruf

bleibt gewahrt. Ursächlicher Zusammenhang mit dem Ab-

schluss des Vertrages. Kenntnis des Auftraggebers, dass ihm

der Gegenkontrahent durch den Mäkler zugeführt worden ist ?

OR Art. 412 Abs. 2 und 404.

A. -

Bei einer telephonischen Unterredung vom

29. November 1929 versprach der Beklagte, Otto Ruff,

Metzger in Zürich, dem Kläger, Dr. Engi, Advokat in

Davos, eine Provision von 5000 Fr., wenn er ihm einen

zahlungsfähigen Käufer für sein in Davos gelegenes

Grundstück, genannt Haus Schwabe, zuführe. In zwei

Briefen vom gleichen Tag bestätigte Ruff das Provisions-

versprechen und setzte die Verkaufsbedingungen im

Einzelnen fest. Der Kläger, der Sekretär des Grundeigen-

tümerverbandes von Davos ist, hatte schon einen Anwärter

in Aussicht. Er gab dem Beklagten am 14. Dezember

-1929, ohne den Namen dieses Bögli zu nennen, Kenntnis

von dessen Angebot von 250,000 Fr. und sandte ihm

gleichzeitig einen Provisionsschein zur Unterzeichnung.

Der Beklagte antwortete am 17. Dezember, er hoffe, dass