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57_II_180

BGE 57 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 31.

Wahl ZU treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit

zu prüfen .. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen

. Schmutz- und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete,

so hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen

und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumu-

tung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich

ausgebildete Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wa.hl der

Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine

eigene Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo

mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden ver-

hüten kann. überdies würde durch eine ausdehnende

Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit

der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den

Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine

Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem

Verachulden aus eigenen Mitteln haften lässt.

31. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom as. April 1981 i. S. Feier.abend gegen lIesl.

Anspruch des Ehemannes und der Kinder einer fa.hrlässig getöteten

Frau auf Ersa.tz des Ver s 0 r ger s c h ade n s

gemäss

Art. 45 Abs. 3 OR

A U8 dem Tatbestand :

Der Eratkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein

Malergeschäft, in welchem er vier bis sechs Gehilfen und

Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine

im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb.

Räcki, tatkräftig Init, indem sie den Verkauf der Farben

und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen

und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem

besorgte sie ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen

Rosmarie und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe

auch den gesamten übrigen Haushalt, der dadurch,

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dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis

bezogen, nicht unerheblich belastet war.

Sonnt~g den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte,

Karl FeIerabend, mit acht Personen, unter welchen sich

auch die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Rich-

tung Gotthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Gö-

~~hene~, stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten

uber eme Böschung, wobei Frau Ress getötet wurde.

Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes

und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorger-

schaden dem erstem 8000 Fr. und den beiden letztem

je ·4500 Fr. zu.

A U8 den Erwägungen:

Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schaden-

ersatzanspruch in der Regel nur für den, . der hievon

unmittelbar betroffen wird, nicht auch für Dritte, welche

durch eine Reflexwirkung des Deliktes Inittelbar benach-

teiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der

Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem

Falle denjenigen Personen,. die infolgedessen ihren Ver-

sorger verloren haben, der hiedurch entstandene Schaden

zu ersetzen (Art. 45 OR) und den « Angehörigen» des

Getöteten zudem « unter Würdigung der besonderen

Umstände» eine angemessene Geldsumme als Genug-

tuung zuzusprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche

solcher Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar

Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die

schädigende Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers,

entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird als

ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches

an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die be-

treffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 II S. 209;

34 II S. 10 Erw. 7; 53 II S. 124 Erw. 2; 54 II S. 141

Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier

ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte

Frau Hess nicht als Vers9rgerin ihres Ehemannes und

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ihrer Kinder angesprochen werden könne, mmal da der

Erstkläger auch ohne ihre Mithilfe im Ha.ushalt und

Geschäft sehr wohl in der Lage sei, für seinen und seiner

Familie Lebensunterhalt aufzukoßllOOn. Dieser Auffassung

kann nicht beigetreten werden. Art. 45 Aha. 3 OR setzt

nicht voraus, dass der bezw. die Getötete für den ganzen

Unterhalt des Ansprechers aufgekommen sei; auch ist

nicht notwendig, dass die Versorgung durch Geld oder

andere Sachleistungen erfolgte, sie kann auch in der Lei-

stung von Arbeit bestanden haben, die dem Ansprecher

die Anstellung fremder Hilfskräfte ersparte und ihm

dadurch ermöglichte, einen Teil seiner Mittel zur Befrie-

digung anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden.

Aus diesen Gründen hat daher das Bundesgericht schon

mehrfach dem Ehemann' bei Tötung seiner Ehefrau im

Hinblick auf ihre im Haushalt geleistete Arbeit sowie

ihre allfällige Mithilfe im Geschäfte einen Ansprueh aus

Art. 45 Abs. 3 OR zuerkannt, auch wenn der Ehemann

selber nicht arbeits- und verdienstunfähig war (vgl. statt

vieler BGE 53 II S. 124 ff. Erw. 4). Das ist nun aber

ohne Zweifel auch hier gere,chtfertigt. Die Vorinstanz

hat festgestellt, dass die verunfallte Frau Hess neben

der Pflege ihrer zwei Kinder den ganzen Haushalt voll-

ständig allein besorgte. Obwohl dies zufolge des Umstan-

des, dass die Gehilfen und Arbeiter des Erstklägers bei

ihm Kost und Logis bezogen-, allein schon viel Arbeit

erforderte, half sie zudem tatkräftig auch im Geschäfte

mit, indem sie den Verkauf von Farben sowie von Petrol

besorgte und vielfach die zeitraubenden Massberechnungen

bei den Kunden vornahm. Nun mag ja richtig sein, dass

der Kläger durch den Wegfall dieser Leistungen nicht

direkt in Not geriet; allein dessen bedarf es zur Begründung

eines Anspruches aus Art. 45 Aha. 3 OR nicht. Wohl hat

das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt, dass

hiefür eine Unterstützungs b e d ü r f t i g k e i t auf Sei-

ten des Ansprechers vorliegen müsse (vgl. BGE 37 II

S. 367 Erw. 2; 53 II S. 126). Dies bedeutet aber nicht,

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dass diesem nur dann und insofern ein Schadenersatzan-

sprueh zukomme, wenn er durch die fragliche Tötung der

zur Bestreitung seines gegenwärtigen und zukünftigen

Lebensunterhaltes unumgänglich notwendigen Subsistenz-

mittel beraubt wurde; vielmehr genügt, wenn er hiedurch

in seiner bisherigen, standesgemässen Lebensweise beein-

trächtigt wurde. Dass eine, solche Beeinträchtigung jm

vorliegenden Falle stattgefunden haben muss, kann

angesichts der umfassenden, tatkräftigen Arbeitsleistungen

der verunfallten Frau Hess nicht bezweifelt werden. Es

steht fest, dass der Erstkläger nach dem Tode seiner Frau

eine Haushälterin anstellen musste; auch ist ohne weiteres

anzunehmen,- und von der Vorinstanz implicite aner-

kannt -, dass er zudem einen beträchtlichen Erwerbs-

ausfall im Geschäfte erlitten hat; dies kann im Hinblick

auf die ökonomischen Verhältnisse, in denen der Erstkläger

sich befindet, nicht ohne Einfluss auf seinen und seiner

Familie Lebenshalt gewesen sein. Dazu kommt, dass

Frau Hess zufolge ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und

Tüchtigkeit voraussichtlich wohl in der Lage gewesen

wäre, im Falle einer allfälligen zukünftigen Verminderung

der Arbeits- und Verdienstfähigkeit ihres um sechs Jahre

ältern Ehegatten in die Lücke einzuspringen, welcher

Umstand nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes-

gerichtes bei der Beurteilung und Bewertung des Versorger-

schadens ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGE

53 II S. 126 und die daselbst angeführten früheren Ent-

scheide; sowie das Urteil vom 18. Juni 1929 i. S. Bräker

gegen Peer, abgedruckt in BI. f. Z. Rspr. Bd. XXX No. 1

S. 1/2).

Mit Bezug auf die Kinder ist eine Unterstützungs-

bedürftigkeit, für die bis anhin beide Eltern nach Kräfte~

aufzukom.m.en hatten und auch aufgekommen sind, bIS

zur Erreichung ihres erwerbsfähigen Alters ohne weiteres

anzunehmen. Diese haben daher dem Beklagten gegenüber

Anspruch auf Ersatz sämtlicher Leistungen, die die Ver-

umallte ihnen bis zu diesem Zeitpunkte direkt (durch

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persönliche Pflege und Zuwendungen) und indirekt (durch

l\<fithilfe bei der Beschaffung der nöt~n Subsistenzmittel)

voraussichtlich zugewendet hätte, bezw. die sie ihnen

zuzuwenden in der Lage gewesen wäre. Dem kann nicht

entgegengehalten werden, dass nunmehr der Vater durch

Vermehrung seiner eigenen Fürsorgetätigkeit, sowie durch

Anstellung einer fremden Hülfskraft in die Lücke getreten

sei; denn ein Täter soll nicht daraus Nutzen ziehen

können, dass einer Person, die durch seine Schuld einen

Versorger verloren hat, Unterhaltsansprüche gegen andere

Personen erwachsen sind, bezw. dass andere Personen

mit oder ohne Rechtspflicht sich nunmehr des Geschä-

digten annehmen (vgl. auch v. TUHR OR Bd. I S. 344/5).

Eine genaue ziffermässige Bemessung des den Klägern

entstandenen Versorgerschadens lässt sich naturgeniäss

nicht bewerkstelligen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist

daher gemäss Art. 42 Abs. 3 OR nach freiem Ermessen

zu bestimmen. Angesichts der umfassenden Tätigkeit, die

Frau Hess im Haushalt und Geschäft entfaltet hat, dürfte

es gerechtfertigt sein, ihren Anteil am Unterhalt der Kinder

auf einen Drittel zu bewerten. Bemisst man diese Kosten

unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse pro

Kind auf durchschnittlich 1200 Fr. im Jahre, so beträgt

der Schaden für jedes Kind jährlich rund 400 Fr., welcher

Betrag diesen angesichts der ökonomischen Leistungs-

fähigkeit der Eheleute Hess. voraussichtlich bis zur Er-

reichung ihres 20sten Altersjahres zugeflossen wäre. Die

Kapitalisierung dieses Betrages (nach PICCARD, Tafel

Nr. 10, zu 4 % %) ergibt rund das von der Vorinstanz

errechnete Ergebnis, d. h. 4500 Fr. für jedes Kind. Bemisst

man -

womit nicht zu hoch gegriffen sein dürfte -

ent-

sprechend den Angaben der Kläger den diesen entstande-

nen effektiven Gesamtschaden auf jährlich ca. 141)0 Fr.,

so verbleibt nach Abzug des den Kindern· entstandenen

Schadens von insgesamt 800 Fr., als effektiver Schaden

des Erstklägers ein Betrag von rund 600 Fr. Davon dürfte

bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände ein

Obligationenrecht. N0 32.

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Drittel als normaler Versorgerschaden in Frage kommen,

was angesichts des Alters des Erstklägers im Zeitpunkte

des- Unfalles (39 Jahre) kapitalisiert (nach PICCARD. Tafel

Nr. 4, zu 4 % %) einen Betrag von rund 3000 Fr. ausmacht.

Bewertet man ferner die Möglichkeit einer späteren durch

Alter oder Krankheit des Erstklägers bedingten allfälligen

weitergehenden Versorgung durch die Verunfallte ex aequo

et bono auf 5000 Fr., so erweist sich auch bezüglich dieser

Schadens position die Berechnungsweise der Vorinstanz

als angemessen.

32. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung v. a9. April19S1

i. S. Fischli gegen Strumpf-& Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck.

Loh n ans p r u c h

des Die n s t n e h m e r s,

wenn der

Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug

gerät gemäss Art. 332 OR. Abzug bei Mit ver s c h u Iden

des Dienstnehmers.

-

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Fischli war bei der Beklagten, der Strumpf-

und Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, als Direktor ange-

stellt. Vor Ablauf der Vertragszeit wurde er von der

Beklagten unter Hinweis auf Art. 352 OR fristlos entlassen.

Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte auf Schaden

ersat~. Der Anspruch wurde vom Bundesgericht in einem

reduzierten Betrage- gutgeheissen, weil die sofortige Ver-

tragsauflösung zu Unrecht erfolgt sei, den Kläger jedoch

ein Mitverschulden treffe.

Aus den Erwägungen :

Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die in dieser Hin-

sicht noch nicht gefestigte Praxis des Bundesgerichtes

(vgl. BGE 49 II S. 349 f. im Gegensatz zu 53 Ir S. 247 ft)

die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger

zufolge der unzulässigen vorzeitigen Entlassung ein An-

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