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57_II_178

BGE 57 II 178

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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178

Obligationenrecht. N° 30.

30. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivila.biellung

vom 31. lürz 1931

i. S. Lischi gegen Bucher.

Haftung des Arbeitgebers neben der SUV AL bei der obligato-

rischen Unfallversicherung.

Grobe Fahrlässigkeit desselben

anlässlich der Erstellung eines einfachen Gerüstes durch seine

Arbeiter? KUVG Art. 129.

Aus dem Tatbestand:

A. ~ Der Maurer Federico Lischi von Crancona, Ita-

lien, hatte zusammen mit seinem Nebenarbeiter Pansera

als Angestellter des Beklagten, Johann Bucher, dessen

Schlosserwerkstatt an der· Giesshübelstrasse in Zürich zu

« weisseln ».

Zu diesem Zweck errichteten die beiden

Arbeiter ein Gerüst, indem sie drei sogenannte Gerüst-

laden auf zwei 2 m. hohe « Böcke» legten. Am Tage

der Erstellung, dem 29. November 1927, arbeiteten sie

auch schon auf dem Gerüst, ebenso am folgenden Vor-

mittag, als plötzlich das Brett, auf dem Lischi stand,

herunterbrach, sodass der Unglückliche auf den Zement-

boden stürzte und einige Tage darauf, ani 3. Dezember

1927, an den Folgen des Unfalles starb ...

B. -

Die Witwe Lischi's und die noch minderjährigen

Kinder wandten sich zuerst l}n die SUV A, und diese

verpflichtete sich in einem vor dem Kantonsgericht von

St. Gallen als Unfallversicherungsgericht abgeschlossenen

Vergleich, ihnen unter Annahme eines Jahresverdienstes

des Verstorbenen von 4000 Fr. gemäss Art. 84, 85 und 90

KUVG eine monatliche Rente von 150 Fr. zu bezahlen,

nämlich 60 Fr. an die Witwe und je 30 Fr. an die drei

Kinder.

Die Versicherungsleistung hätte 60 % von

4000 Fr., also jährlich 2400 und monatlich 200 Fr. aus-

gemacht, doch wurde sie in Anwendung von Art. 90

Abs. 2 KUVG um 25 % gekürzt, da Lischi Ausländer war.

O. -

Die Klage der Hinterlassenen Lischi's gegen

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Bucher für den von der SUV A nicht vergüteten Teil des

Versorgerschadens wurde vom Bezirksgericht Zürich gut-

geheissen, indem dieses von der Annahme ausging, das

Brett sei gebrochen, als der Getötete darauf gestanden

hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die

Klage am 21. Oktober 1930 abgewiesen. In tatsächlicher

Hinsicht stellte es fest, dass sich der genaue Hergang des

Unfalles nicht mehr ermitteln lasse und dass auch die

Möglichkeit eines Abrutschens des Brettes und des Bruches

beim Aufschlagen auf den Boden bestehe.

D. -

Das Bundesgericht, an das die Sache weiter-

gezogen wurde, hat die Klage' ebenfalls abgewiesen und

bei Anwendung des Art. 129 KUVG über das Verhalten

des Beklagten ausgeführt :

Erwägung 3 :

Die Klage müsste aber auch abgewiesen werden, wenn

man der Beurteilung den Tatbestand zu Grunde legen

wollte, den das Bezirksgericht festgestellt hatte. In dieser

Hinsicht ist hervorzuheben, dass das von der 1. Instanz

erwähnte (unveröffentlichte) Urteil des Bundesgerichtes

vom 15. Januar 1929 i. S. Fuchs gegen Schwendimann in

tatsä~hlicher Beziehung erheblich· vom vorliegenden Fall

abweicht. Dort handelte es sich um ein 20 bis 25 ni.

langes Gerüst mit einer Rollbahn, das für eine gewisse

Dauer angelegt war und ganz andere Lasten zu tragen

hatte. Wenn dort die Konstruktion zwar als zu schwach

bezeichnet und der Baumeister nicht von jedem Mangel

an Sorgfalt bei der Errichtung freigesprochen wurde,

wenn aber immerhin festgestellt wurde, dass dem U nter-

nehmer nicht die Untersuchung jeder einzelnen Schwelle

auf ihren innern Zustand zugemutet werden könne, so

muss dies gerade wegen des hier im Streite liegenden viel

einfacheren Gerüstes im vorliegenden Fall erst recht

betont und eine grobe Fahrlässigkeit muss verneint

werden. Es steht fest, dass Lischi genügend gestmde

Bretter zur Verfügung standen. Es war seine Sache, die

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Obligationenrecht. No 31.

Wahl zu treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit

zu prüfen .. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen

. Schmutz- und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete,

so hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen

und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumu-

tung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich

ausgebildete Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wahl der

Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine

eigene Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo

mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden ver-

hüten kann. Überdies würde durch eine ausdehnende

Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit

der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den

Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine

Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem

Verschulden aus eigenen Mitteln haften lässt.

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivi1a.bteUung

vom 28. April 1981 i. S. Feierabend gegen Resl.

Anspruch des Ehema.n.nes und der Kinder einer fa.hrlässig getöteten

Fran auf Ersatz des Ver s 0 r ger s c h ade n s

gemäss

Art. 45 Abs. 3 OR

Aus dem Tatbestand :

Der Erstkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein

Malergeschäft, in welchem er vier bis sechs Gehilfen und

Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine

im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb.

Häcki, tatkräftig mit, indem sie den Verkauf der Farben

und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen

und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem

besorgte sie ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen

Rosmarie und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe

auch den gesamten übrigen Haushalt,der dadurch,

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dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis

bezogen, nicht unerheblich belastet war.

Sonnt~g den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte,

Karl Feierabend, mit acht Personen, unter welchen sich

auch die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Rich-

tung Gotthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Gö-

~~hene~, stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten

uber eme Böschung, wobei Frau Hess getötet wurde.

Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes

und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorger-

schaden dem erstem 8000 Fr. und den beiden letztern

je '4500 Fr. zu.

Aus den Erwägungen:

Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schaden-

ersatzanspruch in der Regel nur für den, . der hievon

unmittelbar betroffen wird,nicht auch für Dritte, welche

durch eine Reflexwirkung des Deliktes mittelbar benach-

teiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der

Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem

Falle denjenigen Personen~ die infolgedessen ihren Ver-

sorger verloren haben, der hiedurch entstandene Schaden

zu ersetzen (Art. 45 OR) und den {(Angehörigen» des

Getöteten zudem

« unter Würdigung der besonderen

Umstände» eine angemessene Geldsumme als Genug-

tuung zuzusprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche

solcher Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar

Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die

schädigende Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers,

entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird als

ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches

an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die be-

treffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 II S. 209;

34 II S. 10 Erw. 7; 53 II S. l24 Erw. 2; 54 II S. 141

Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier

ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte

Frau Hess nicht als VersQrgerin ihres Ehemannes und