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57_II_170

BGE 57 II 170

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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170

Obligationenrecllt. N° l!9.

3. -

Die Klageforderung des Klägers ist daher grund-

sätzlich gutzuheissen. Doch kann von einer Ec.satzpflicht

des Beklagten für allen dem Kläger durch den Unfall

entstandenen materiellen Schaden angesichts des schweren

Mitverschuldens der Verunfallten nicht die ·Rede sein;

den,n· dass die SteHen trotz der Weisung, nie mit offenem

Licht den Keller zu betreten, mit einem Streichholz in

das Fass hineingezÜRdet hat, muss, selbst bei Berück-

sichtigung ihres jugendlichen Alters, als äusserst unvor-

sichtig bezeichnet werden. Der Beklagte hält dafür, dass

angesichts dieses Umstandes die Zusprechung einer Ge-

nugtuungssumme an den Kläger nicht in Frage,ko~en

könne. Die äusserst tragische Art, auf welcher dasMäd-

chen ums Leben gekommen und welche beim Kläger

zweifellos einen unauslöschlichen Eindruck hinterl~n

hat, rechtfertigt jedoch, jhm trotzdem auch unter diesem

Titel einen wenn auch allerdings stark reduzierten Betrag

zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung aller Umstände

erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger nach freiem Er-

meSsen insgesamt 2500 Fr. zuzusprechen.

Demnach erke:nnt da8 Bundesgericht :

DIe Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgehe~~n,

dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zunch

vom 4. November 1930 aufgehoben und die Klage im

reduzierten Betrage von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit

1. August 1928 geschützt wn:d.

29. Auszug aus dem 1TrteU der I. ZivUabttllun~

vom 17. Kirz 1931 i. S. MÜller gegen 3tohe11.

Beweis des m ü n d li ehe n Ver t rag s s chI u s ses über die

Errichtung einer einfachen Gesellschaft,

Art. 530 ff. OR.

.

.

Substantiierungspflicht. Tat- und Rechtsfrage beim IndizienbeweIS.

00 Art. 81.

J

t

Obligationenrecht. No 29.

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A. -

Der Kläger, Franz Müller, war Prokurist im

Geschäftsbureau Häfliger in Luzern. Er

suchte die

während seines Wehrdienstes anlässlieh der Grenzbesetzung

erlittene Einkommenseinbusse durch Verwertung seiner

Kenntnisse bei Nebengeschäften und Spekulationen wieder

einzuholen. Der ihm bekannte Beklagte, Anton .Bucheli,

BuchdruckeI', wohnte im gleichen Stadtviertel und be-

schäftigte sich ebenfalls mit der Anbahnung von Gelegen-

heitsgeschäften. Im Jahre 1920 traten sie in nä.here

Beziehungen miteinander, und in der Folge wurden za.bl-

reiche Transaktionen mit mehr oder weniger Spekulations-

charakter durchgeführt, auf die im Einzelnen in den

Erwägungen einzutreten ist und bei welchen es meist6ns

der Kläger war, der kraft seiner Erfahrung und seines Ein-

blickes bei Häfliger die Gelegenheit nachweisen und die

erforderlichen Korrespondenzen, Eingaben und Verwal-

tungen besorgen konnte, während Bucheli in der Haupt-

sache die notwendigen Mittel und vor allen Dingen seinen

Namen gab, um den Kläger vor einem Konflikt mit seinem

Arbeitgeber und dessen Kunden zu verschonen: Nach der

Darstellung Müllers währe freilich vor den einzelnen

Geschäften eines Tages mündlich die Errichtung einer

einfachen Gesellschaft mit Teilung des Gewinnes beschlos-

sen worden, so dass heute die rechtliche Beurteilung des

Verhältnisses keine Schwierigkeiten bereiten würde, son-

dern nur die Abrechnung aufzustellen und über die Höhe

des zu teilenden Gewinnes zu entscheiden wäre.

Im Anfang des Jahres 1926 begannen sich die Bezie-

hungen der Parteien zu trüben. Am 29. Dezember 1925

hatte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung « über

den gegenseitigen Kassenverkehr » gesandt, und am

22. Dezember 1925 und 31. Januar 1926 hatte er ihn

gebeten, eine Aufstellung über das Vermögen aus den

{(gemeinsamen Käufen und Verkäufen» zu machen und

ihm gleichzeitig 15,000 Fr. auf Rechnung seines Gewinn-

anteiles zu ü bernIitteln; er wünsche Klarheit und die

Früchte seiner mehrjährigen Arbeit zu erlangen. Der

172

Obligationenrecht. N . Daraus wäre zu

folgern, dass die Gesellschaft erst nachträglich, n ach

den ersten Geschäften, verabredet worden wäre. Auf-

fallenderweise ist man aber nicht nur über die äussern

Umstände, Ort und Zeit der mündlichen Abrede im Un-

klaren, sondern es fehlen auch jegliche Behauptungen über

den genauen Inhalt derselben. Der Kläger hat nur behaup-

tet, man habe abgemacht, dass der Gewinn den Gesell-

schaftern je zur Hälfte zuko~men solle. Damit ist es nicht

getan. Nach Art. 530 OR ist eine einfache Gesellschaft

die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren

Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit

gemeinsamen Mitteln. Es wäre daher notwendig gewesen,

dass der Kläger auch Behauptungen über die Verabredung

der essentialia negotü aufgestellt hätte, also über die

Punkte, die notwendig den Gegenstand einer mündlichen

Abmachung gebildet hätten, so über die Art der zu täti-

genden Geschäfte, d. h. den Gesellschaftszweck, und über

die Beiträge an Geld und Arbeit, aber auch über Neben-

punkte, die üblicherweise bereinigt werden, z. B. über

Dauer und Kündigung der Gesellschaft. Die Dürftigkeit

der Angaben des Klägers über die Besprechung, an der man

einig geworden sein soll, muss als auffallend bezeichnet

I

.1-

Obligationenrooht .. N° 29.

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werden, auch wenn man seine Behauptungen als hinrei-

chende Substantüerung des Vertragsschlusses gelten lassen

wollte .

Das zahlreiche vom Kläger zusammengetragene Material

aus der Zeit der einzelnen Geschäfte vermag die fehlende

Substantüerung und den Nachweis des angeblich voran-

gegangenen Vertragsschlusses natürlich nicht zu ersetzen.

Er besteht nicht etwa aus konkludenten Handlungen in

dem Sinne, dass diese den rechtsgeschäftlichen Willen an

Stelle einer ausdrücklichen Willenserklikung in sich

schliessen würden; denn wenn der mündliche Vertrags-

abschluss vorausgegangen sein sollte, wie der Kläger

dartut, konnte das gesamte spätere Verhalten der Parteien,

für das Rechtsgeschäft offenbar nicht mehr konstitutiv

sein; es konnte darin weder eine konkludente Offerte.

noch eine konkludente Annahme liegen. Das erwähnte

Material fällt daher zum vorneherein nur als Indizien-

material in Betracht, unter Vorbehalt der später zu behan-

delnden Frage, ob die Parteien bei einzelnen Geschäften

ein Gesellschaftsverhältnis eingehen wollten; die U nter-

Buchung der Vorinstanzen hatte sich darauf zu beschränken,

ob die Indizien schlüssig seien, m.a.W., die entscheidende

Frage war die, ob aus den vorhandenen Indizien auf den

tatsächlichen Abschluss eines mündlichen Vertrages unter

Anwesenden, auf den tatsächlichen Austausch von Willens-

äusserungen (OR Art. 1) zu schliessen sei, nicht aber, ob

das Verhältnis, das sich nachher zwischen den Parteien

entwickelt hat, rechtlich 30m Besten unter die Bestimmun-

gen über. die einfache Gesellschaft subsumiert würde; denn

die juristische Tätigkeit der Auslegung und Subsumtion

durch den Richter hat selbstverständlich erst zu erfolgen,

wenn der Gegenstand der Auslegung und Subsumtion des

Parteiwillens, die tatsächlichen Äusserungen- desselben,

erwiesen sind. Wenn das Obergericht nach Prüfung der

Indizien daher wiederholt ausgeführt hat, für den Bestand

eines Gesellschaftsverhältnisses liege nichts vor, so ist

nach dem Gesagten sein Entscheid dahin aufzufassen,

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Obligatronenreeht. N° 29>.

dass die Parteien weder ausdrücklich, noch durch schlüssige

Handlungen ihren Willen erklärt haben, zur Durchführung

. der geplanten Geschäfte eine einfache Gesellschaft mit

Teilung des Gewinnes einzugehen. Darin liegt eine tat-

sächliche Feststellung der Vorinstanz, an die das Bundes-

gericht gemäss OG Art. 81 gebunden ist. Nach seiner

ständigen Praxis ist beim Zustandekommen eines Vertrages

Tatfrage und seiner Kognition entzogen, was die Parteien,

aus den indizierenden Tatsachen zu folgern, gesagt und

getan haben müssen. (Vgl. WEISS, Berufung S. 175,216 ff.;

BGE 33 II S. 249, 274; 38 II S. 199; 40 II S. 154; 41 II

S. 32; 50 II S. 228; 54 II S. 478.) Die Auffasssung des

Vorderrichters hierüber entzieht sich nach der Praxis

der Nachprüfung insbesondere auch insoweit, als die

Tatsachenfeststellung, wie hier, nicht auf besonderer

prozessualer Beweisführung, sondern auf Schlussfolgerun-

gen beruht (WEIBS, Berufung, S. 253; BGE 54 TI S. 479).

Ist das Bundesgericht aber daran gebunden, dass in Wirk-

lichkeit keine generelle, mündliche Gesellschaftsab:tede

zwischen den Parteien getroffen worden sei, so ergibt sich

daraus ohne weiteres, dass die anschliessende Rechtsfrage,

ob im vorliegenden Fall ein durchgehendes Gesellschafts-

verhältnis anzunehmen sei, verneint werden muss. Der

Kläger beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den

bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Frischknecht

gegen Müller vom 27. April j.907 (BGE 33 II S. 249);

denn auch dort ist die Erforschung dessen, was die Par-

teien in Wirklichkeit erklärt haben, ausdrücklich als

Tatsachenfeststekllung bezeichnet worden. « Soweit da-

gegen » hat das Bundesgericht ausgeführt, ce die rechtliche

Bedeutung der fes t g e s tell t e n Erklärungen, Worte

und Handlungen der Parteien zu untersuchen ist, handelt

es sich um die rechtliche Würdigung der Tatsachen ».

Hi~r sind nun keine Erklärungen, Worte oder Handlungen

festgestellt worden, welche einen Vertragsschluss, eine

übereinstimmende Willensmeinung der Parteien aus-

machen könnten. So wird die vorbehaltene Rechtsfrage,

Obligationenreeht. No 29.

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welche rechtliche Bedeutung den Äusserungen zur Zeit

des Vertragsschlusses zukomme, belanglos. ce So wie der

Fall heute liegt, hat man es daher einzig mit der aus-

schliesslich vom kantonalen Prozessrecht beherrschten

Frage zu tun, ob Indizien von hinreichendem Gewicht

für die zu erweisenden, entscheidenden Tatsachen vor-

handen sind» (BGE 54 II S. 479), eine Frage, die das

Obergericht, wie gesagt, in verbindlicher Weise verneint

hat.

Daran ändert auch das vom Kläger eingereichte Rechts-

gutachten des Herrn Prof. Götzinger nichts. Es ist am

22. Juli 1927, also zu einer Zeit erstattet worden, als die

für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz noch nicht gemacht worden

waren. Mit der Abgrenzung der Tat- von den Rechtsfragen

setzt sich der Verfasser denn auch nicht auseinander

sondern er setzt den tatsächlichen Abschluss eines münd~

lichen Vertrages voraus. Das hängt offenbar mit den ihm

von seinem Mandanten gemachten Angaben zusammen.

Im Eingang des Gutachtens heisst es : ce Das von Ihnen

mit B. abgeschlossene Rechtsverhältnis karakterisiert

sich zweüellos als Gesellschaftsvertrag ... Nach dem münd-

lichen Vertrag war es verstanden, dass B. sowohl Ankauf

als Verkauf der gemeinschaftlichen Aktiven auf seinen

eigenen Namen bewerkstelligen sollte. » Daraus geht mit

aller wünschenswerten Deutlichkeit hervor, dass Prof.

Götzinger von der heute für das Bundesgericht eben nicht

bewiesene Tatsache ausging, es sei zwischen den Parteien

mündlich eine Gesellschaft verabredet worden.