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57_II_165

BGE 57 II 165

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. N° 27.

lui-meme gerant de la publicite du journal. Ce n'est pas

la le langage ni l'attitude d'un employe.

L'activite de ce gerant est analogue a celle d'un man-

dataire ou d'un entrepreneur. Il se peut donc que l'analyse

juridique de la convention qui le lie aux editeurs doive etre

completee par des elements appartenant au mandat ou

au contrat d'entreprise (auquel 28.

dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und Unterweisungs-

pflicht -

weil der Kläger nicht selber Vertragspartei war

-

lediglich als eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41

OR, oder aber als Veratoss gegen Art. 339 und -

da. die

Verunfallte eine Lehrtochter war -

gegen Art. 337 0&

zu werten sei.

2. -

Es fragt sich nun aber, ob der Beklagte, wie der

Kläger behauptet, seiner Pflicht nicht genügt habe.

Beide Vorinstanzen haben ein schuldhaft rechtswidriges

Verhalten des Beklagten verneint, weil dieser seinem

Personal allgemein die Weisung erteilt habe, sowohl den

« Feuerkeller », als auch den Arzneikeller nie mit offenem

Lichte zu betreten. Diese Feststellung ist tatsächlicher

Natur und daher an sich für das Bundesgericht verbindlich.

Allein diese allgemeine Warnung kann unter den obwal-

tenden Umständen, entgegen der Auffassung der Vor-

instanzen, nicht als genügend erachtet werden, um den

Beklagten völlig zu entlasten. Die verunfallte Steffen

war eine erst 18 jährige Lehrtochter; bei der man nicht

dasjenige Mass von Einsicht und Gewandtheit voraus-

setzen konnte, das man von einer ausgelernten Drogistin

erwarten darf. Der Beklagte hatte daher, zumal auch im

Hinblick auf das bestehende Lehrvertragsverhältnis, die

Pflicht, die Tätigkeit dieses Mädchens besonders zu über-

wachen und sie ohne Aufsicht nur solche Arbeiten aus-

führen zu lassen, denen sie offeMichtlich gewachsen war.

Nun kann aber nicht anerkannt werden, dass die Ent-

fernung des fraglichen Trichteransatzstückes aus dem

noch teilweise mit Öl gefüllten, im nur spärlich erleuchteten

Keller liegenden Fasse eine Arbeit dargestellt habe, die

man ohne weiteres einer jungen Lehrtochter hätte über-

lassen dürfen. Dies hätte dem Beklagten besonders zum

Bewusstsein kommen sollen, als ihm am 10. März 1928

auf Befrauen berichtet worden war, dass bis anhin die

o

Versuche, das Stück herauszuholen, fehlgeschlagen hätten.

Trotzdem beschränkte sich der Beklagte damals darauf,

die Steffen anzuweisen, mit einer Art Hacken nach dem

Obügatio-nenreeht. N° 28.

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Gegenstana zu fischen. Das erforderte aber nicht geringe

Geschicklichkeit. Und da der Auftrag in einem Keller

ausgeführt werden musste, der relativ nur spärlich erleuch-

tet war, hätte der Beklagte sich sagen müssen, dass diese

Arbeit wohl kaum ohne Beizug einer besondern Licht-

quelle bewerkstelligt werden könne. Angesichts dieser

mehrfachen Schwierigkeiten durfte er aber das Mädchen

nicht einfach sich· selbst überlassen, sondern er hätte,

wenn er die Arbeit nicht selber besorgen wollte, die Steffen

anweisen sollen, ihm, wenn der Versuch nicht sofort

gelingen sollte, zu rufen. Auf alle Fälle hätte er im

Hinblick auf diesen besondern Auftrag die Pflicht gehabt',

das Mädchen nochmals auf die Gefährlichkeit des frag-

liches Öles aufmerksam zu machen und es insbesondere

davor zu warnen, im Falle, dass die vorhandene Beleuch-

tung nicht ausreichen sollte, ein offenes Licht zu ver-

wenden, zumal da der Beklagte in seiner Einvernahme in

der Strafuntersuchung selber erklärt hat, die Steffen sei

etwas oberflächlich gewesen, und er sei daher von deren

Mutter mehrmals aufgefordert worden, strenge mit ihr zu

sein. Es sollen sich allerdings zwei elektrische Handlampen

im Hause befunden haben, die auch im Keller hätten

verwendet werden können. Allein, da keine davon im

Keller bereit lag und daselbst auch kein Steckkontakt

hiefm vorhanden war, lag deren Verwendung nicht derart

nahe, dass dem Beklagten nicht der Gedanke hätte kom-

men müssen, die Steffen könnte der Versuchung,. ein

Streichholz oder dergleichen anzuzünden, unterliegen.

Wenn der Beklagte behauptet, es sei ihm wohl bekannt

gewesen, dass das Bühleröl leicht brenne, nicht aber,

dass es explodierbar sei, so vermag ihn dies nicht zu ent-

schuldigen; denn ein Apotheker hat die Pflicht, sich

auch nach dieser Richtung über die Beschaffenheit der

von ihm hergestellten und verwahrten Substanzen zu

informieren. Aus all diesen Gründen muss daher eine

Verletzung der dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und

Unterweisungspflicht bejaht werden.

AS 57 II -

1931

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Obligationenrecht. N° 29.

3. -

Die Klageforderung des Klägers ist daher grund-

sätzlich gutzuheissen. Doch kann von einer Ersatzpflicht

des Beklagten für allen dem Kläger durch den Unfall

entstandenen materiellen Schaden angesichts des schweren

Mitverschuldens der Verunfallten nicht die Rede sein;

denn dass die Steffen trotz der Weisung, nie mit offenem

Lieht den Keller zu betreten, mit einem Streichholz in

das Fass hineingezÜlldet hat, muss, selbst bei Berück-

sichtigung ihres jugendlichen Alters, als äusserst unvor-

sichtig bezeichnet werden. Der Beklagte hält~, dass

angesichts dieses Umstandes die Zusprechung emerGe-

nugtuungssumme an den Kläger nicht in Fragek~en

könne. Die äusserst tragische Art, auf welcher das Mad-

chen ums Leben gekommen und welche beim Kläger

zweifellos einen unauslöschlichen Eindruck hinterlassen

hat, rechtfertigt jedoch, ihm trotzdem auch unter diesem

Titel einen wenn auch allerdings stark reduzierten Betrag

zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung aller Umstände

erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger nach freiem Er-

messen insgesamt 2500 Fr. zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgerwht :

DIe Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgehe~~n,

dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zunch

vom 4. November 1930 aufgehoben und die Klage im

reduzierten Betrage von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit

1. August 1928 geschützt wir~.

29. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.ittil~

vom 17. 51'1 1931 i. S. MiUler gegena.heli.

Beweis des m ü n d 1i ehe n Ver t rag s s chI u s ses über die

Errichtung einer einfachen Gesellschaft,

Art. 530 H. OR.

.

Substantiierungspflicht. Tat- und Rechtsfrage beim IndizienbeweIS.

00 Art. SI.

j

Obligationenrecht. N° 29.

171

A. -

Der Kläger, Franz Müller, war Prokurist im

Geschäftsbureau Häfliger in Luzern. Er

suchte die

während seines Wehrdienstes anlässlich der Grenz besetzung

erlittene Einkommenseinbusse durch Verwertung seiner

Kenntnisse bei Nebengeschäften und Spekulationen wieder

einzuholen. Der ihm bekannte Beklagte, Anton .Bucbeli,

Buchdrncket', wohnte im gleichen Stadtviertel und be-

schäftigte sich ebenfalls mit der Anbahnung von Gelegen-

heitsgeschäften~ Im Jahre 1920 traten sie in nähere

Beziehungen miteinander, und in der Folge wurden z.ahl-

reiche Transaktionen mit mehr oder weniger Spekulations-

charakter durchgeführt, auf die im Einzelnen in den

Erwägungen einzutreten ist und bei welchen es meistens

der Kläger war, der kraft seiner Erfahrung und seines Ein-

blickes bei Häfliger die Gelegenheit nachweisen und die

erforderlichen Korrespondenzen, Eingaben und Verwal-

tungen besorgen konnte, während Bucheli in der Haupt-

sache die notwendigen Mittel und vor allen Dingen seinen

Namen gab, um den Kläger vor einem Konflikt mit seinem

Arbeitgeber und dessen Kunden zu verschonen: Nach der

Darstellung Müllers währe freilich vor den einzelnen

Geschäften eines Tages mündlich die Errichtung einer

einfachen Gesellschaft mit Teilung des Gewinnes beschles-

sen worden, so dass heute die rechtliche Beurteilung des

Verhältnisses keine Schwierigkeiten bereiten würde, son-

dern nur die Abrechnung aufzustellen und über die Höhe

des zu teilenden Gewinnes zu entscheiden wäre.

Im Anfang des Jahres 1926 begannen sich die Bezie-

hungen der Parteien zu trüben. Am 29. Dezember 1925

hatte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung « über

den gegenseitigen Kassenverkehr » gesandt, und am

22. Dezember 1925 und 31. Januar 1926 hatte er ihn

gebeten, eine Aufstellung über das Vermögen aus den

« gemeinsamen Käufen und Verkäufen» zu machen und

ihm gleichzeitig 15,000 Fr. auf Rechnung seines Gewinn-

anteiles zu übermitteln; er wünsche Klarheit und die

Früchte seiner mehrjährigen Arbeit zu erlangen. Der