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Obligationenreeht. N° 27.
lui-meme gerant de la publicite du journal. Ce n'est pas
la le langage ni l'attitude d'un employe.
L'activite de ce gerant est analogue a celle d'un man-
dataire ou d'un entrepreneur. Il se peut donc que l'analyse
juridique de la convention qui le lie aux editeurs doive etre
completee par des elements appartenant au mandat ou
au contrat d'entreprise (auquel 28.
dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und Unterweisungs-
pflicht -
weil der Kläger nicht selber Vertragspartei war
-
lediglich als eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41
OR, oder aber als Veratoss gegen Art. 339 und -
da. die
Verunfallte eine Lehrtochter war -
gegen Art. 337 0&
zu werten sei.
2. -
Es fragt sich nun aber, ob der Beklagte, wie der
Kläger behauptet, seiner Pflicht nicht genügt habe.
Beide Vorinstanzen haben ein schuldhaft rechtswidriges
Verhalten des Beklagten verneint, weil dieser seinem
Personal allgemein die Weisung erteilt habe, sowohl den
« Feuerkeller », als auch den Arzneikeller nie mit offenem
Lichte zu betreten. Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur und daher an sich für das Bundesgericht verbindlich.
Allein diese allgemeine Warnung kann unter den obwal-
tenden Umständen, entgegen der Auffassung der Vor-
instanzen, nicht als genügend erachtet werden, um den
Beklagten völlig zu entlasten. Die verunfallte Steffen
war eine erst 18 jährige Lehrtochter; bei der man nicht
dasjenige Mass von Einsicht und Gewandtheit voraus-
setzen konnte, das man von einer ausgelernten Drogistin
erwarten darf. Der Beklagte hatte daher, zumal auch im
Hinblick auf das bestehende Lehrvertragsverhältnis, die
Pflicht, die Tätigkeit dieses Mädchens besonders zu über-
wachen und sie ohne Aufsicht nur solche Arbeiten aus-
führen zu lassen, denen sie offeMichtlich gewachsen war.
Nun kann aber nicht anerkannt werden, dass die Ent-
fernung des fraglichen Trichteransatzstückes aus dem
noch teilweise mit Öl gefüllten, im nur spärlich erleuchteten
Keller liegenden Fasse eine Arbeit dargestellt habe, die
man ohne weiteres einer jungen Lehrtochter hätte über-
lassen dürfen. Dies hätte dem Beklagten besonders zum
Bewusstsein kommen sollen, als ihm am 10. März 1928
auf Befrauen berichtet worden war, dass bis anhin die
o
Versuche, das Stück herauszuholen, fehlgeschlagen hätten.
Trotzdem beschränkte sich der Beklagte damals darauf,
die Steffen anzuweisen, mit einer Art Hacken nach dem
Obügatio-nenreeht. N° 28.
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Gegenstana zu fischen. Das erforderte aber nicht geringe
Geschicklichkeit. Und da der Auftrag in einem Keller
ausgeführt werden musste, der relativ nur spärlich erleuch-
tet war, hätte der Beklagte sich sagen müssen, dass diese
Arbeit wohl kaum ohne Beizug einer besondern Licht-
quelle bewerkstelligt werden könne. Angesichts dieser
mehrfachen Schwierigkeiten durfte er aber das Mädchen
nicht einfach sich· selbst überlassen, sondern er hätte,
wenn er die Arbeit nicht selber besorgen wollte, die Steffen
anweisen sollen, ihm, wenn der Versuch nicht sofort
gelingen sollte, zu rufen. Auf alle Fälle hätte er im
Hinblick auf diesen besondern Auftrag die Pflicht gehabt',
das Mädchen nochmals auf die Gefährlichkeit des frag-
liches Öles aufmerksam zu machen und es insbesondere
davor zu warnen, im Falle, dass die vorhandene Beleuch-
tung nicht ausreichen sollte, ein offenes Licht zu ver-
wenden, zumal da der Beklagte in seiner Einvernahme in
der Strafuntersuchung selber erklärt hat, die Steffen sei
etwas oberflächlich gewesen, und er sei daher von deren
Mutter mehrmals aufgefordert worden, strenge mit ihr zu
sein. Es sollen sich allerdings zwei elektrische Handlampen
im Hause befunden haben, die auch im Keller hätten
verwendet werden können. Allein, da keine davon im
Keller bereit lag und daselbst auch kein Steckkontakt
hiefm vorhanden war, lag deren Verwendung nicht derart
nahe, dass dem Beklagten nicht der Gedanke hätte kom-
men müssen, die Steffen könnte der Versuchung,. ein
Streichholz oder dergleichen anzuzünden, unterliegen.
Wenn der Beklagte behauptet, es sei ihm wohl bekannt
gewesen, dass das Bühleröl leicht brenne, nicht aber,
dass es explodierbar sei, so vermag ihn dies nicht zu ent-
schuldigen; denn ein Apotheker hat die Pflicht, sich
auch nach dieser Richtung über die Beschaffenheit der
von ihm hergestellten und verwahrten Substanzen zu
informieren. Aus all diesen Gründen muss daher eine
Verletzung der dem Beklagten zustehenden Aufsichts- und
Unterweisungspflicht bejaht werden.
AS 57 II -
1931
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Obligationenrecht. N° 29.
3. -
Die Klageforderung des Klägers ist daher grund-
sätzlich gutzuheissen. Doch kann von einer Ersatzpflicht
des Beklagten für allen dem Kläger durch den Unfall
entstandenen materiellen Schaden angesichts des schweren
Mitverschuldens der Verunfallten nicht die Rede sein;
denn dass die Steffen trotz der Weisung, nie mit offenem
Lieht den Keller zu betreten, mit einem Streichholz in
das Fass hineingezÜlldet hat, muss, selbst bei Berück-
sichtigung ihres jugendlichen Alters, als äusserst unvor-
sichtig bezeichnet werden. Der Beklagte hält~, dass
angesichts dieses Umstandes die Zusprechung emerGe-
nugtuungssumme an den Kläger nicht in Fragek~en
könne. Die äusserst tragische Art, auf welcher das Mad-
chen ums Leben gekommen und welche beim Kläger
zweifellos einen unauslöschlichen Eindruck hinterlassen
hat, rechtfertigt jedoch, ihm trotzdem auch unter diesem
Titel einen wenn auch allerdings stark reduzierten Betrag
zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung aller Umstände
erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger nach freiem Er-
messen insgesamt 2500 Fr. zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgerwht :
DIe Berufung wird in dem Sinne teilweise gutgehe~~n,
dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zunch
vom 4. November 1930 aufgehoben und die Klage im
reduzierten Betrage von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit
1. August 1928 geschützt wir~.
29. Auszug aus dem Urtell der I. Zivila.ittil~
vom 17. 51'1 1931 i. S. MiUler gegena.heli.
Beweis des m ü n d 1i ehe n Ver t rag s s chI u s ses über die
Errichtung einer einfachen Gesellschaft,
Art. 530 H. OR.
.
Substantiierungspflicht. Tat- und Rechtsfrage beim IndizienbeweIS.
00 Art. SI.
j
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A. -
Der Kläger, Franz Müller, war Prokurist im
Geschäftsbureau Häfliger in Luzern. Er
suchte die
während seines Wehrdienstes anlässlich der Grenz besetzung
erlittene Einkommenseinbusse durch Verwertung seiner
Kenntnisse bei Nebengeschäften und Spekulationen wieder
einzuholen. Der ihm bekannte Beklagte, Anton .Bucbeli,
Buchdrncket', wohnte im gleichen Stadtviertel und be-
schäftigte sich ebenfalls mit der Anbahnung von Gelegen-
heitsgeschäften~ Im Jahre 1920 traten sie in nähere
Beziehungen miteinander, und in der Folge wurden z.ahl-
reiche Transaktionen mit mehr oder weniger Spekulations-
charakter durchgeführt, auf die im Einzelnen in den
Erwägungen einzutreten ist und bei welchen es meistens
der Kläger war, der kraft seiner Erfahrung und seines Ein-
blickes bei Häfliger die Gelegenheit nachweisen und die
erforderlichen Korrespondenzen, Eingaben und Verwal-
tungen besorgen konnte, während Bucheli in der Haupt-
sache die notwendigen Mittel und vor allen Dingen seinen
Namen gab, um den Kläger vor einem Konflikt mit seinem
Arbeitgeber und dessen Kunden zu verschonen: Nach der
Darstellung Müllers währe freilich vor den einzelnen
Geschäften eines Tages mündlich die Errichtung einer
einfachen Gesellschaft mit Teilung des Gewinnes beschles-
sen worden, so dass heute die rechtliche Beurteilung des
Verhältnisses keine Schwierigkeiten bereiten würde, son-
dern nur die Abrechnung aufzustellen und über die Höhe
des zu teilenden Gewinnes zu entscheiden wäre.
Im Anfang des Jahres 1926 begannen sich die Bezie-
hungen der Parteien zu trüben. Am 29. Dezember 1925
hatte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung « über
den gegenseitigen Kassenverkehr » gesandt, und am
22. Dezember 1925 und 31. Januar 1926 hatte er ihn
gebeten, eine Aufstellung über das Vermögen aus den
« gemeinsamen Käufen und Verkäufen» zu machen und
ihm gleichzeitig 15,000 Fr. auf Rechnung seines Gewinn-
anteiles zu übermitteln; er wünsche Klarheit und die
Früchte seiner mehrjährigen Arbeit zu erlangen. Der