opencaselaw.ch

71_II_267

BGE 71 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

266

Sachenrecht. N° 61.

verpflichten, gleichwie zur Verpfändung eines auf fremder

Liegenschaft lastenden Pfandtitels oder eines sonstigen

Wertpapiers. Aber zu 'einer nicht freiwilli.g. kraft Verfü-

gungsrechtes üqer sein Grundeigentum, vorgenommenen

Grundpfanderrichtung kann er eben nicht kraft vertrag-

licher Verpflichtung von einem Andern angehalten und

gerichtlich verurteilt werden, wenn die Verpflichtung nicht

nach Vorschrift von Art. 799 Abs. 2 ZGB öffentlich beur-

ku,ndet wurde. (So richtig LEEMANN, zu Art. 799 N. 27

und 28). Auch das eventuelle Begehren um « Perfektio-

nierung » der Schuldbriefe durch behördliche Massnahmen

setzt eine gültige Verpflichtung der Beklagten voraus,

woran es nach dem Gesagten fehlt.

3. -

Höchstens dann könnte der Faustpfandvertrag

hinsichtlich der beiden neuen Schuldbriefe verbindlich

sein, wenn die Beklagte vor dessen Abschluss von sich aus

solche Schuldbriefe beim Grundbuchamt angemeldet und

erst nachträglich deren Unterzeichnung verweigert hätte.

Die Klägerin scheint von einem solchen Sachverhalt

ausgegangen zu sein. Aber die Beklagte hat in der Rechts-

antwort erklärt, sie habe « diesbezüglich mit dem Grund-

buchamt keine Rücksprache genommen », und hierauf hat

die Klägerin keinerlei Beweis für eine solche Anmeldung

seitens der Beklagten, noch für eine Tagebucheinschreibung

oder gar einen Hauptbucheintrag erbracht. Es muss also

angenommen werden, das Grundbuchamt habe die Pfand-

titellediglich auf Wunsch der Klägerin (bezw. ihrer Rechts-

vorgängerin) vorbereitet, was die Beklagte zu nichts ver ..

pßichtet und es nicht zuläs$t, von bereits (im Grundbuch)

errichteten. Schuldbriefen zu sprechen.

4. -

Auf den Liegenschaftskaufsvertrag vom 21. Juni

1943 lässt sich die vorliegende Klage keineswegs stützen.

Es ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin die « nach Wahl

des Verkäufers» anzuerkennende neue Grundpfandgläu-

bigerin sein soll. Nach der vorliegenden Klage beansprucht

sie nicht diese Stellung, sondern will neue Schuldbriefe als

Faustpfand erhalten. Der Kaufvertrag, der die Errichtung

Obligationenrecht. No 62.

267

einer neuen Grundpfandverschreibung vorsieht, enthält

keine Verpflichtung zur Errichtung von Schuldbriefen und

zu deren Verpfändung.

Ob die Beklagte zufolge der Löschung der alten Grund-

pfandverschreibung ungerechtfertigt bereichert sei, spielt

endlich für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle.

Bereicherung verpflichtet nicht zur Errichtung eines

Grundpfandes und zur Verpfändung von Pfandtiteln, was

hier allein in Frage steht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Standes Zürich vom 31. August 1945 aufge-

hoben und die. Klage abgewiesen.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

62. Auszog aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November

1945 i. S. ZITAG, Zur Immobllien-Treuhand A.-G.

gegen Stlngelln.

MäldeJN)(!l1'trag: Einfluss eines Verzichts auf die Ausführung des

Hauptvertrages oder einer Aufhebung desselben. Art. 413 Abs. 1

OR (Erw. 2).

Zustandekommen des Hauptvertrages, Abgrenzung der wesent-

lichen Punkte von blossen Nebenpunkten im Sinne von Art. 2

OR. Zahlungsbedingungen beim Kauf als wesentliche Neben-

punkte gemäss dem Willen der Parteien (Erw. 3).

Oourtage: Influence d'un accord par lequel les contractants

renoncent a. l'execution du contrat principal ou a. ce contrat

lui-meme. Art. 4:13 aI. 1 CO (consid. 2).

Co~lusion du contrat principal, distinction entre points' essen-

tiels et points secondaires au sens de l'art. 2 CO. Conditions de

paiement dans une vente, considerees comme des points sacon-

daires par leur nature, mais essentiels selon la volonte des

parties (consid. 3).

268

Obligationenrecht. N° 62.

Oontratto di mediazione : Influsso d'una rinuncia a.Il'adempimento

deI contratto principale 0 d'un annuIlamento di esso. Art. 413

cp. 1 CO (consid. 2).

Conclusione deI contratto principaJe; distinzione tra punti essen-

zi&Ji e punti secondari a' sensi dell'art. 2 CO.

Condizioni di pagamento in una vendita considerate come punti

secondari per loro natura, ma essenzia.li per volontA delle pa.rti

(consid. 3).

A'U8 dem Tatbestand:

Die Beklagte Frau Stingelin trat durch Vermittlll,l1g der

Liegenschaftsagentur ZITAG in Verbindung mit der

Schweiz. Bodenkreditanstalt in Zürich, die über die sämt-

lichen Aktien der Hotel Montana A.-G. in Luzern verfügte.

Am. 4. November 1943 unterbreitete sie der ZITAG zu

Randen der Bank eine Offerte auf übernahme sämtlicher

Aktien der genannten A.-G. zu einem bestimmten Preis.

Am. 11. November 1943 liess die Bank durch ihren Ver-

treter der Beklagten mitteilen, sie nehme die Offerte Vor-

behältlieh der Genehmigung durch den Verwaltungsrat an,

welche sofort nach Bereinigurig aller Nebenpunkte betr.

die Modalitäten der übertragung, der Anzahlll,l1g usw.

eingeholt werde. Am. 16. November fand eine Besprechung

statt, im Anschlu,ss an die ein Vertragstext aufgesetzt

wurde, dessen Unterzeichnung die Beklagte dann jedoch

verweigerte. Die Bank stellte sich auf den Standpu,nkt,

der Kaufvertrag über das Aktienpaket sei zu,stande ge-

kommen, verzichtete aber auf die rechtliche Durchsetzung

der von ihr behaupteten Ansprüche.·

Die ZITAG belangte die Beklagte auf Bezahlung der

Mäklerprovision, da der Hauptvertrag zustande gekommen

sei. Das Amtsgericht Luzern-Stadt und das Obergericht

Luzern wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt

diesen Entscheid.

A U8 den Erw(j,gungen :

2 .••• Ob der Hauptvertrag zwischen der Berufu,ngs-

beklagten und der Bodenkreditanstalt wirklich zur Ent-

stehung gelangt sei, ist u. a. deshalb unsicher, weil diese

beiden Vertragskontrahenten von einer Vertragsausführting

Obligationenrecht. No 62.

269

Umgang genommen haben. Es ist an sich denkbar, dass

dies deshalb geschah, weil diese beiden Parteien -

ob zu

Recht oder zu Unrecht, kann hier dahingestellt bleiben -

den Vertrag als nicht zustande gekommen ansahen oder .

wenigstens sein ZUBtandekommen für so zweifelhaft hielten,

dass sie glaubten, von einer Ausführung Umgang nehmen

zu sollen. Möglich ist aber auch, dass sie den nach ihrer

Auffassung gültig· abgeschlossenen Vertrag ausdrücklioh

oder stillschweigend wieder aufgelöst zu haben glaubten,

weil ihnen das sachlich so passte. Ob die eine oder die

andere Variante zutreffe, kann dahingestellt bleiben, weil

in beiden Fällen geprüft werden mu,ss,· ob ein Raupt-

vertrag einmal zustande gekommen war. Denn traf dies

zu, . so hat der Mäkler seine Provision verdient, d. h. sein

Anspruch verrnöchte ihm diesfalls weder durch· einen Ver-

zicht der Parteien auf die Ausführung des Hauptvertrages,

noch durch eine allfällige Aufhebung desselben, genommen

zu werden (vgl. BGE 29 II 112) ..••..

3. a) .....

b) Durch den im Schreiben vom 11. November 1943

enthaltenen Vorbehalt der Vertragsgenehmigung durch den

Verwaltungsrat der Bodenkreditanstalt wäre ein allfälliger

Vertragsschluss,zum bedingten geworden (vgl. v. Tu1m /

StEGWART, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR,

2. Aufl., S.343 Fussllote 18). Anwendbar ist daher Art. 413

Abs.2 OR, wonach, wenn ein Vertrag miter einer auf-

schiebenden Bedingung geschlossen worden ist, der Mäkler-

lohn erst nach dem Eintritt der Bedingung verlangt werden

kann, d.h. zur Entstehung gelangt. In diesem, aber auch

nur in diesem Sinne kann daher in der Tat nicht gesagt

werden,' dass schon durch einen angeblichen Vertrags-

schluss vom 11. November 1943 ein Anspruch auf Mäkler-

lohn Mite zur Entstehung gelangen können. Damit ist

indesseii keineswegs gesagt, dass nun etwa die Vorgänge

zwlscMri dem 4. und dem 11. November 1943 bedeutungs-

los gl'!woroen seien. Denn zu Beginn der mündlichen Ver-

handlUngen des 16. November 1943 scheint Direktor

270

Obligationenreoht. N° 62.

Schulthess von der Bodenkreditanstalt von der Zu,stim-

inung des Verwaltungsrates dieser Bank Kenntnis gegeben

zu haben. Damit wäre .aber ein endgültiger Vertrag zu-

stande gekommen, falls der Vertreter der Bank sich zuvor

über alle· wesentlichen Punkte mit der Beklagten geeinigt

haben sollte. Es ist daher zu prüfen, ob dies letztere zutraf.

c) Nach der Auffassung der Vorinstanz lag am 11. No-

vember 1943 eine übereinstimmende gegenseitige Willens-

äusserung hinsichtlich der Ordnung der Zahlungsbedingun-

gen (mit Einschluss der Frage des Zeitpunktes der Aktien~

übergabe) nicht. \Tor. Diese Feststellung· ist grundsätzlich

tatsächlicher Natur und bindet daher das Bundesgericht

(vgl. BGE 57 II 176 und die dortigen Verweisungen).

Anders würde es sich höchstens dann verhalten, wenn der

Begriff der gegenseitigen übereinstimmenden Willens-

äusserung von der Vorinstanz falsch gehandhabt worden

wäre, was indessen hier ausser Frage steht.

Weiter hat die Vorinstanz dann -

indessen ohne nähere

Begründung -

angenommen, dass es sich bei diesen

Zahlungsbedingungen nicht um. blosse Nebenpunkte im

Sinne des Art. 2 OR gehandelt habe, weshalb ein Vertrag

überhaupt nicht zustande gekommen sei.

Wesentliche Bestandteile eines Vertrages, über die eine

Einigung der Parteien unumgänglich notwendig ist,

können entweder schon vom Gesetz selbst oder dann auoh

blOBS von den P~rteien. als .solche oha~akterisiert werden.

Im erstern Falle ist die Frage, ob ein die Verbindlichkeit

des Vertrages nioht hindernder Nebenpunkt vorliege,

sohlechthin Rechtsfrage. Im zweiten Falle dagegen steht

die tatbeständliche Frage im Vordergrunde, ob eine gegen-

seitige übereinstimmende Willenseinigung des Inhaltes vor-

liege, dass an sich nach. dem Gesetz nicht begrifIsnot-

wendige und in diesem Sinne nicht wesentliche Punkte von

den Parteien doch als wesentliohe behandelt werden

wollten.

Die Ordnung der Zahlungsbedingungen gehört beim

Kauf nioht zu den essentialia negotü. Beim Barkauf gehört

Obligationenreoht. N0 62.

271

sie immerhin wenigstens zu den natllralia negotii in dem

.Sinne, dass hier die Barzahlung die Regel bildet (vgI.

Art. 213 Abs. 1 OR). Mit dieser Feststellung ist indessen

noch nichts für die Lösung der Frage gewonnen, ob man

es bei der Ordnung der Zahlungsbedingungen beim Fahrnis-

kauf nach der Parteimeinung mit einem Nebenpunkt zu

tun habe. Nach dieser Riohtung hin muss beini Fehlen

einer ausdrüokliohen. Willensäusserung der Parteien in

erster Linie auf die Verkehrsauffassung abgestellt werden

(vgl. hiezu. auch KELLER, Der Vorbehalt von Neben-

punkten beim Vertragsabschluss nach Art. 2 OR, S. 76 ff.

und 98 fI., sowie die dortigen Verweisungen). Diese geht

nun bei Käufen von der Bedeutung des vorliegenden dahin,

dass die Ordnung der Zahlungsbedingungen nach der

Parteiauffassung zu den wesentlichen Nebenpunkten ge-

hört. Dies ganz besonders noch dann, wenn nur der Form

nach ein Fahrniskauf vo:.:liegt, in Wirklichkeit aber eine

Liegenschaft Hand ändern soll. Ergibt sich aber schon

s,uf Grund der Verkehrsauffassung, dass den Zahlungs-

bedingungen der. Charakter von wesentlichen Neben-

punkten zukommt, so kann entgegen der Auffassung der

Berufungsklägerin nicht gesagt werden, die Berufungs-

beklagte hätte ihre dahingehende Auffassung von allem

Anfang an deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Zum

gleichen Ergebnis gelangt man übrigens auch dann, wenn

man prüft, ob es sich· bei den Zahlu.ngsbedingungen nach

La,ge der Dinge . (insbesondere wegen der wirtschaftlichen·

Bedeutung) um Verhältnisse handle, auf welche die Par-

teien beim Vertragsschlu,ss vernünftigerweise Gewicht legen

mussten (vgI. über die grundsätzliche. Bedeutung dieses

Kriteriums BECKER, Komm. zum OR, 2. AufI., Art. 2 N. 4).

Zur überprüfung dieser Verhältnisse ist das Bundesgerioht

befugt und· verpfliohtet, weil es sich dabei in der Haupt-

saohe um die Anwendung von Erfahrungssätzen handelt

(vgt über diese BGE 69 II 204 Erw.5 und 424 Erw.4

sowie 70 II 115 Erw. 280);

Muss somit in Übereinstimmung n;rlt der Vorinstanz

18

AB 71 II -

1945

272

Obligationenreoht. N° 63.

angenommen werden, daiss die Zahlungsbedingu,ngen keine

unwesentlichen Nebenpunkte im Sinne des Art. 2 OB..

dars~llten, so konnte die Zll,stimmungserklärung des Ver-

waltungsrates der Bodenkreditanstalt zu Beginn der Ver-

handlungen vom 16. November 1943 nicht zu einem Ver-

tragsschluss führen. Damit ergibt sich aber die Notwendig-

keit der Prüfung auch der Frage, ob ein gültiger Vertrag

dann auf Grund der weitem Verhandlungen vom 16. No-

vember 1943 zustande gekommen sei.

63. Auszug aus dem UrteH der J. ZivilabteHung vom 11. De-

zember 1945 i. S. HussnlUg gegen Plica A.':'G. und BoMabdk

Bilsehlikon A.-G.

Alctiengeaellsekajt.

Die rechtliche Selbständigkeit der sog. Einmann- oder Tochter-

gesellschaft gegenüber dem einzigen . Aktionä;r, . der Mutter-

gesellschaft, muss in Bezug auf die rechtlichen Beziehurigen des

einzigen Aktionärs zu Dritten unbeachtet bleiben, wenn. das

der Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr erfordert.

Gleich verhält es sich. wenn zWar eine Mehrheit von Aktionären

vorhanden ist, einer von diesen aber allein das Verfügungsrecht

über die Aktiengesellschaft. hat und hievon auch Gebrauch

macht.

SocieU anonyme.

Societe dont toutes les actions sont en mains d'unseul action-

naire.ou d'une autre societe. Le fait que Cj'ltte societe est juri-

diquement independa.n.te de la. personne qui d6tient les actions

ne saurait, dans les rapports de eette personne avec des tiers,

prevaloir contre les regIes de la. bonne foi en affaires. TI en est

de mame lorsqu'il existe une pluralite d'lictionnaires mais qu'en

fa.it. seull'un d'eux a. le pouv'oir .dedisposer de la. societe et

en fait usage.

.

Soe~ dnonima.

SocietA, le cui azioni sono tutte in mano d'un solo azionista. .Q

d'un'81tra societa. TI fa.tto che questa· someta e giuridicamente

indipendente dalla persona ehe detiene le azioni non esclude~

nei tapporti di questa persona eoi terzi, l'applicazione delle

norme della buona fede negli affari. Cosi e pure quando esistono

pib azionisti. ma solo uno di essi ha. di fatto, il diritto di dis·

porre deUs. someta. e fa uso di questo diritto.

A. ~ Am 20. April 1938 verkaufte der Kläger Ing.

Hussnigg dem Robert Naville das Schweizerpatent

Nr. 161059 betreffend ein Verfahren und eme Vorrichtung

. I

Obligationenreoht. N° 63.

273

zur Herstellung schraubenförmig gerillter Schläuche in

fortlaufendem Arbeitsgang. Im Vertrag war die Über-

tragung des Patentes «auf den Käufer oder auf eine von

demselben namhaft gemachte Person» vorgesehen. Es

wurde in Wirklichkeit auf die Beklagte Nr. I, die am

15. November 1938 gegründete Rarona A.-G. übertragen,

die später die Firma Plics. A.-G. annahm. Lizenznehmerin

wurde die Beklagte Nr. 2, die Kopex A.-G., die am 30. No-

vember 1938 gegrüridet wurde und seither ihre Firma in

Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. abgeändert hat. Naville war

Aktionär in beiden Gesellschaften.

Aus dem Vertrag vom 20. April 1938 sind folgende Be-

stimmungen hervorzuheben:

«4. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer alle weiter

von ihm gefundenen Verbesserungen oder Erfindungen, ob patent-

fähig oder nicht, auf dem den Gegenstand des Vertrages bildenden

Gebiete jeweils sofort und k08t6njrei zu überlassen. Im gleichen

Sinne hat auch der Käufer dem Verkäufer seine gesammelten

Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen bekannt zu geben

resp. für alle Staaten ausserhalb der Schweiz kostenlos zu über-

lassen ».

« 6. Der Käufer verpflichtet siqh, ausserhalb der Schweiz

keinerlei Erzeugnisse des den Gegenstand des Vertrages bildenden

Patentes zu verkaufen oder wissentlich an Dritte für die Ausfuhr

aus der Schweiz zu liefern. Desgleichen wird der Verkäufer alle

anderen Patentkäufer oder Lizenznehmer in anderen Ländern

verpflichten, weder Lieferungen nach der Schweiz durchzuführen,

noch wissentlich für die Einführung in die Schweiz zu verkaufen. 11

Naville verkaufte am Il:Juni 1941 sämtliche 200 Aktien

der Rarona A.-G. an die Treuhandvereinigung Fides.

B. "'-,- Am 5. Janu,ar 1944 hat Ing. Hussnigg beim Han-

delsgericht des Kantons ·'{.ürich gegen dle Plica A.-G. und

die Rohrfabrik Rüschlikon A.-G. eine Klage eingereicht,

mit der er geltend machte, dass auch die Beklagten die

in Ziff.4 und 6 des Vertrages vom 20. April 1938 von

Naville übernommenen Verpflichtungen zu. erfüllen hätten,

weil sie mit Naville zur Zeit der Patentübertragung und

der Lizenznahme wirtschaftlich identisch gewesen seien .

Das Handelsgericht schützte diesen Standpunkt.

Die dagegen von den Beklagten erklärte Berufung ist

vom Bundesgericht abgewiesen wordell