opencaselaw.ch

71_II_262

BGE 71 II 262

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

262

Sachenrecht. N° 61.

Erst durch diese erhielt er -

ihre Richtigkeit voraus-

gesetzt -

Kenntnis von seiner Zeugungsunfähigkeit und

damit die Grundlage' zur Anfechtungsklage, die er nach

w~itern drei Tagen einreichte. Damit wird der Anforderung

der Praxis Genüge getan, dass nach Wegfall des Entschul-

digungsgrundes nach Art. 257 Abs. 3 ZGB die Klage mit

aller nach den Umständen gebotenen Beschleunigung zu

erheben ist (BGE 55 II 12). Die Klage ist daher noch als

zulässig zu betrachten und materiell zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

61. Urteil der ll. Zivflabtellung vom 6. Dezember 1946 i. S.

Aebischer gegen Schweizerische Bankgesellschaft.

Die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Verpfändung e~es

erst noch zu errichtenden Eigentümer- oder Inha.berschuldbnefs

bedarf der öffentlichen Beurkundung (arg. Art. 799 Abs. 2 ZGB).

Le contrat :par lequel le proprietaire d'un immeuble s'obIige a.

donner en gage une cedule hypothooaire qui doit ancore ~tre

creoo an son nom ou au porteur n'est valable que s'i! est passe

en la forme authentique (arg. art. 799 aI. 2 00).

D contratto, col quale il proprietario d'un immobile si obbliga

a dare in pegno una cartella ipotecaria, . che dev'essere ancora

crea.ta a suo nome 0 al portatore, e valido soltanto se stipulato

mediante atto pubblico (arg; art. 799 cp. 2 00).

A. -

Die Beklagte, Fräulein Louise Aebischer in Zürich,

kaufte am 21. Juni 1943 das Grundstück Neuhof/Seeblick

in Meggen für Fr. 60,000.-. Der Verkäufer, Kurt von Jahn,

verpflichtete sich, die bestehenden Grundpfandreohte

Sachenrecht. N° 61.

263

(emen Schuldbrief von Fr. 60oo.~ und eine Grundpfand-

verschreibung von Fr. 27,500.-) auf den 1. Juli 1943

abzulösen und löschen zu lassen. An deren Stelle sollte

eine neue Grundpfandverschreibung von Fr. 31,000.- auf

Rechnung d~s Kaufpreises errichtet werden, « Maximal-

zins 5 %, Gläubiger nach Wahl des Verkäufers ». Die

Restsumme des Kaufpreises wurde teilweise mit Gegen-

forderungen verrechnet, für den übrigen Teil sollte eine

Grundpfandverschreibung, der erwähnten nachgehend,

errichtet werden. Diese letztere Pfandbelastung ist nicht

streitig. Dagegen kam es nicht zur Errichtung der an erster

Stelle vorgesehenen Pfandverschreibungvon Fr. 31,000;~~

B. -

Am 15. Juli 1943 zahlte die « Creditanstalt in

Luzern» (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Auftrage

des Verkäufers Fr. 30,000.- an die Gläubigerin der

Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.-. Sie liess sich

diese abtreten und' ausserdem den Schuldbrief von

Fr. 6000.- aushändigen. Den Verkäufer behielt sie vorder-

hand als Schuldner bei. Am 25. August 1943 schloss sie

mit der Beklagten einen Faustpfandvertrag in einfach-

schriftlicher Form ab. Darnach « verschreibt und über;.

gibt» ihr die Beklagte « als Pfand ... zur speziellen Sicher-

stellung aller Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen:

und Kosten, welche die Creditanstalt in Luzern aus irgend..;

welchem Rechtsgrunde an Fräulein Louise Aebischer ...

. derzeit besitzt oder in Zukunft haben witd », den (bis-

herigen) SQhuldbrief von Fr. 6000.- und zwei weitere

(noch zu errichtende) Schuldbriefe von Fr. 14,000.- und

Fr; 10,000.-.

O. -Am 28. Oktober 1943 erklärte sich die Creditanstalt

in Luzern beim Grundbuchamt mit der Löschung der

Grundpfandverschreibung von Fr. 27',500.- (aber nicht

des Schuldbriefes von Fr. 6000.-) einverstanden unter der

Bedingung, dass ihr ein Schuldbrief von Fr. 14,000.--'" mit

einem Vorgang von Fr. 6000.- (eben dem bereits beste-

henden Schuldbrief) und ein solcher von Fr. 10,000.- (mit

einem Vorgang von Fr. 20,000.-) unbeschwert zugestellt

264

Sachenrecht. N° 61.

werde. Das Grundbuchamt nahm die Löschung vor,ohne

dass die Bank die gewünschten neuen Schuldbriefe erhielt.

Die Beklagte weigerte sich, diese auszustellen. Sie hatte

gegen den Verkäufer des Grundstückes Klage erhoben, ?m

den Kaufvertrag als nichtig, eventuell unverbindlich

erklären zu lassen.

D. ~ Als Zessionarin der Ansprüche der « Creditanstalt

in Luzern» reichte die Schweizerische Bankgesellschaft die

vorliegende Klage ein mit den Begehren, die Beklagte habe

die Schuldbriefe von Fr. 14,000.- und Fr. 10,000.- zu

unterzeichnen; eventuell seien diese Schuldbriefe durch

behördliche Massnahmeri zu perfektionieren; ferner habe

die Beklagte die betreffenden Titel der Klägerin als Faust-

pfand auszuhändigen oder das Grundbuchamt zu beauf-

tragen, _ dies zu tun. Sie bezeichnete den gegenwärtigen

ZQStand als vertragswidrig und fügte bei, die Beklagte

wäre dllrch die Löschung der alten Grundpfandverschrei-

bung ohne Errichtung der neuen· Grundpfandbelastung

ungerechtfertigt bereichert.

E. -

Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Stan-

des Zürich mit Urteil vom 31. August 1945, messen die

Klage dahin gut, dass die Beklagte die beiden Schuldbriefe

zu unterzeichnen und der Klägerin als Faustpfand auszu-

händigen habe.

Die Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht

weiter mit dem erneuten Antrag auf-Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht _ in Erwägung :

1. -

Ob eine durch die streitigen Schuldbriefe als Faust-

pfand sicherzustellende Schuld der Be~gte? gegenüber

der Klägerin bestehe, kann dahingestellt blelben. Pfand-

bestellung . ist auch für eine ~gewisse zukünftige Schuld

zulässig (vgl. BGE 69 II 286). Es mag auch auf sich beruhen,

ob die Vorinstanzen mit Recht oder Unrecht dem Faust-

pfandv~rtrag vom 25. August 1943 eine Verpflichtung der

Beklagten zur künftigen Verpfändung zweier damals noch

nicht. zur Entstehung. gelangter Schuldbriefe entnehmen,

Sachenrecht. N° 61.

265

obschon jener Vertrag nur von einer gegenwärtige~ Hin-

gabe zu Pfand spricht. Selbst wenn der Vertrag gemäss der

:Ansicht der Vorinstanzen ausgelegt wird, ist deren Ent-

scheidung nicht haltbar angesichts der VorschPift von

Art. 799 Abs. 2 ZGB, wonach Verträge auf Errichtung

eines Grundpfandes der öffentlichen Beurkundung bedür-

fen. Eine in einfach-schriftlicher Form eingegangene 'Ver-

pflichtung zu solcher Pfanderrichtung ist demnach un-

gültig (Art. 11 Abs. 2 OR). Verpflichtet sich jemand, einen

auf seinem Grundstück zu errichtenden Pfandtitel (Schuld-

brief oder Gült, sei es auf den Eigentümer oder auf den

Inhaber) zu verpfänden, so enthält diese Erklärung zwei

Verpflichtungen: diejenige zur Errichtung des betreffenden

Grundpfandrechtes und diejenige, den· alsdann in seinem

-13esitze befindlichen Pfandtitel zu Faustpfand auszuhän-

digen. Die erste dieser Verpflichtungen aber kann eben nur

in der Form der öffentlichen Beurkundung gültig einge-

gangen werden.

Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass die Vor-

instanzen den Faustpfandvertrag, soweit er sich auf die

beiden neuen Schuldbriefe bezieht, als einen Vorvertrag

auffassen (es sei « kein dinglicher Pfandvertrag, aber der

Vorvertrag Zu einem- solchen»). Einmal ist diese Ansicht

gar . nicht zutreffend. Es handelt sich vielmehr um einen

eigentlichen Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes

in Form von Schuldbriefen und auf Bestellung eines Faust-

pfandes an denselben. Sodann unterstünde ein Vorvertrag

gleichfalls der Formvorschrift von Art. 799 Abs. 2 ZGB

(vgl. Art. 22 OR).

2. -

An dieser Vorschrift darf auch nicht deshalb vor-

beigegangen' werden, weil freilich ein Grundeigentümer

durch einseitigen Willensakt Eigentümer- und Inhaber-

schuldbriefe auf seinem Grundstück errichten kann, ohne

darüber eine öffentliche Urkunde aufnehmen zu lassen

(Art. 20 der Grundbuchverordnung). Besitzt er einen auf

solchem Wege Zur Entstehung gebrachten Pfandtitel, ~o

kann er sich dann auch zu dessen Verpfändung formlqs

266

Sachenrecht. N° 61.

verpflichten, gleichwie zur Verpfändung eines auf fremder

Liegenschaft lastenden Pfandtitels oder eines sonstigen

Wertpapiers. Aber zu 'einer nicht freiwillig, kraft Verfü-

gungsrechtes üqer sein Grundeigentum, vorgenommenen

Grundpfanderrichtung kann er eben nicht kraft vertrag-

licher Verpflichtung von. einem Andern angehalten und

gerichtlich verurteilt werden, wenn die Verpflichtung nicht

nach Vorschrift von Art. 799 Abs. 2 ZGB öffentlich beur-

kundet wurde. (So richtig LEEMANN, zu Art. 799 N. 27

und 28). Auch das eventuelle Begehren um « Perfektio-

nierung » der Schuldbriefe durch behördliche Massnahmen

setzt eine gültige Verpflichtung der Beklagten voraus,

woran es nach dem Gesagten fehlt.

3. -

Höchstens dann könnte der Faustpfandvertrag

hinsichtlich der beiden neuen Schuldbriefe verbindlich

sein, wenn die Beklagte Vor dessen Abschluss von sich aus

solche Schuldbriefe beim Grundbuchamt angemeldet und

erst nachträglich deren Unterzeichnung verweigert hätte.

Die Klägerin scheint von einem solchen Sachverhalt

ausgegangen zu sein. Aber die Beklagte hat in der Rechts-

antwort erklärt, sie habe « diesbezüglich mit dem Grund-

buchamt keine Rücksprache genommen }), und hierauf hat

die Klägerin keinerlei Beweis für eine solche Anmeldung

seitens der Beklagten, noch für eine Tagebucheinschreibung

oder gar einen Hauptbucheintrag erbracht. Es muss also

angenommen werden, das Grundbuchamt habe die Pfand-

titellediglich auf Wunsch der Klägerin (bezw. ihrer Rechts-

vorgängerin) vorbereitet, was die Beklagte zu nichts ver ..

pflichtet und es nicht zulässt, von bereits (im Grundbuch)

errichteten Schuldbriefen zu sprechen.

4. -

Auf den Liegenschaftskaufsvertrag vom 21. Juni

1943 lässt sich die vorliegende Klage keineswegs stützen.

Es ist nicht zu prüfen, ob die Klägerin die «nach Wahl

des Verkäufers}) anzuerkennende neue Grundpfandgläu-

bigerin sein soll. Nach der vorliegenden Klage beansprucht

sie nicht diese Stellung, sondern will neu,e Schuldbriefe als

Faustpfand erhalten. Der Kaufvertrag, der die Errichtung

Obligationenreeht. No 62.

267

einer neuen Grundpfandverschreibung vorsieht, enthält

keine Verpflichtung zur Errichtung von Schuldbriefen und

zu deren Verpfändung.

Ob die Beklagte zufolge der Löschung der alten Grund-

pfandverschreibung ungerechtfertigt bereichert sei, spielt

endlich für die hier zu treffende Entscheidung keine Rolle.

Bereicherung verpflichtet nicht zur Errichtung eines

Grundpfandes und zur Verpfändung von Pfandtiteln, was

hier allein in Frage steht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Standes Zürich vom 31. August 1945 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilahteilung vom 2. November

1945i. S. ZITAG, Zur Immobilien-Treuhand A.-G.

gegen StlDßelln.

MäJcl6'1Wrtrag: Einfluss eines Verzichts auf die AUsführung des

Hauptvertrages oder einer Aufhebung desselben. Art. 413 Ahs. 1

OR (Erw. 2).

Zustandekommen des Hauptvertrages, Abgrenzung der wesent-

lichen Punkte von biossen Nebenpunkten im Sinne von Art. 2

OR. Zahlungsbedingungen beim Kauf als wesentliche Neben-

punkte gemäss dem Willen der Parteien (Erw. 3).

OOW'tage: InfI.uence d'un accord par lequel les contractants

renoncent a. l'execution du contrat principal ou a. ce contrat

lui-meme. Art. 4:13 a1. 1 CO (consid~ 2).

Con~lusion du contrat principal, distinction entre points' essen-

tlels et points secondaires au sens de l'art. 2 CO. Conditions de

paiement clans une vente, considerees comme des points secon-

daires par leur nature, ma.is essentiels selon 1a volonM des

parties (consid. 3).