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69_II_286

BGE 69 II 286

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-18 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 47.

III: ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

Vgl. NI'. 50. -

Voir n° 50.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

47. Urteil der 11. Zlvilabtellung vom 18. November 1943 i.S.

MnIler gegen Konkursmasse der Genossensehaft für indu-

striellen Blindenbetrieb.

Pfandrecht an Forderungen.

1. Inwieweit ist das Urteil im Prozesse, der die Prüfung auf die

grundsätzliche Frage der gültigen Pfandbestellung beschränkt

hatte, ein Haupturteil ? (Art. 58 Abs. 1 OG).

2. Verpfändung aller zulcWnjtigen Guthaben aus Warenlieferung

als Sicherheit für Bardarlehen: wann verstösst sie gegen

Art. 20 0& und 27 ZGB ?

3. Bedeutung eines Zea8ionsvermerk8 auf Debitorenliste im Zu-

sammenhang mit vorausgegangenem Pfandvertrag.

Droit de gage BUr d.ea creancea.

1. En quelle mesure le jugement rendu dans un proaes OU a ete

seule examinee Ia. question de la validite de la constitution

d'un gage mobilier, constitue-t-il un° jugement au fond dans

le sens de l'art. 58 al. 1 OJ 'I

2. Engagement d.e toute8 les creancea devant deoouler de livraisons

de marchandises : quand est-il contraire aux dispositions des

art. 20 CO et 27 ce ?

3. Portee d'une declaration d.e cession figurant au bas d'une liste

de debiteurs, relativement a. Ia. oonstitution anterieure d'un

gage aur ces memes creances.

Diritto di pegno BU cred.iti.

1. In quale misura iI giudizio pronunciato in un processo, nel

quale e stata esaminata aoltanto la questione delIa. validit8.

della costituzione d'un pegno manuale, rappresenta un giudizio

di merito a'sensi delI 'art. 58 ap. 1 OGF ?

2. Pegno su tutti i cred.iti dipendenti da forniture di merci : quando

e contrario agIi art. 20 CO e 27 ce ?

Sachenrecht. N0 47.

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3. Portata d'una, dichiarazione d.i cessione figurante in calce ad

una. lista di debitori, in relazione ad un pegno anteriore sui

medesimi crediti.

A. -

Die Genossenschaft für industriellen Blinden-

betrieb in Basel (abgekürzt « Gebba ll) nahm im Jahre

1939 von einem ihrer Verwaltungsräte, Dr. Bauer, ein

hauptsächlich zum Ankauf von Rohmaterial bestimmtes

Darlehen von Fr. 55,000.- auf, das u. a. durch ein Pfand-

recht auf allen Kundenguthaben der « Gebba}) sicher-

gestellt war. Als im Jahre 1940 Dr. Bauer das Darlehen

kündigte, suchte die « Gebba» einen neuen Geldgeber

und fand ihn in der Person des Klägers Albin Müller,

des Schwiegervaters ihres Prokuristen Bosshard. Sein

Darlehen von Fr. 45,000.- wurde zur Rückzahlung des

grÖBsten Teils des Darlehens Dr. Bauer verwendet;

Müller wurde Verwaltungsrat und Bosshard Direktor der

Genossenschaft. Gemäss dem von den bisherigen Verwal-

tungsräten der ({ Gebba» aufgestellten Darlehensvertrag

vom 11. März 1940 wurden für das Darlehen folgende

Sicherheiten bestellt :

a,) « Die Guthaben der Genossenschaft bei ihren De-

bitoren, sowohl alle zur Zeit bestehenden und die

künftig aus dem Geschäftsbetriebe noch entstehen-

den, werden dem Darlehensgeber zu Eigentum abge-

treten. Diese Zession ist den Schuldnern auf erstes

Verlangen des Darlehensgebers zu notifizieren ...

Dem Darlehensgeber ist innert kürzester Frist eine

umfassende Aufstellung der Debitoren auszuhändi-

gen. II

b) (Pfandrecht am jeweiligen Warenlager).

c) (Pfandrecht an einem vorverplandeten Inhaber-

schuldbrief von Fr. 30,000.-).

Am 14. März 1940 erhielt Müller von der « Gebba» eine

Debitorenliste im Gesamtbetrage von Fr. 61,141.35 mit

dem Vermerk, dass diese Forderungen gemäss den Bestim-

mungen des Darlehensvertrags vom 11. März 1940 an

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Sachenrecht. N° 47.

Müller abgetreten werden und dieser jederzeit zum Inkasso

berechtigt sei. Im Mai und' Juni 1940 gab MUller der

« Gebba» zwei weitere Darlehen von Fr. 6000.- und

3000.~, woran in der Folge Fr. 1000.- zurückbezahlt

wurden. Mit einem zweiten Vertrag vom 29. Juni 1940

wurden dem Darlehensgeber für diese Darlehensforderung

die gleichen Sicherheiten bestellt wie mit demjenigen

vom 11. März 1940 für das erste Darlehen.

Am 14. November 1940 kündigte Müller das Darlehen

von Fr. 45,000.~ auf den 15. Dezember 1940 und er-

suchte die « Gebba» um Notifikation der Zession an sämt-

liche Debitoren und um Zustellung einer genauen Debi::'

torenliste. Eine solche erhielt er am 10. März 1941; sie

wies einen Forderungsbetrag von Fr. 39,147.75 auf und

trug einen entsprechenden -Vermerk betr. Abtretung

« zahlungshalber » und Inkassoberechtigung.

B. -

Wenige Tage später geriet die « Gebba» in Kon-

kurs. Das Konkursamt kollozierte die Darlehensforderung

Müllers von Fr. 53,000.- in V. Klasse unter Abweisung

des geltend gemachten Pfandrechts. Darauf erhob· Müller

die vorliegende Kollokationsklage mit dem Begehren um

Anerkennung eines Pfandrechts an sämtlichen Debitoren

der « Gebba» gemäss den Darlehensverträgen vom 11.

März und 29; Juni 1940, die sich bei Konkursausbruch

auf rund Fr. 125,000.-belaufen hätten, sowie am Inhaber-

schuldbrief von Fr. 30,000.-.

Die beklagte Konkursmasse beantragte Abweisung des

PfandanspruchS an allen AktiveIl., ev. mit Ausnahme der

in Liste I, subev. der in den Listen I und Il enthaltenen,

ganz ev. aller Guthaben aus Warenverkauf.

Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Zivilgericht

den Prozess auf die grundsätzliche Frage der GUltigkeit

der Pfandbestellung bezüglich der verschiedenen Gut-

habenkategorien, unter Beiseitelassung der rein rechhungs-

mässigen Untersuchung, welches die im Zeitpunkt der

Konkurseröffnung dem Pfandrecht unterliegenden Forde-

rungen waren.

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O. -

Mit Urteil vom 6. April 1943 schützte das Zivil-

gericht die Klage in diesem grundsätzlichen Sinne und

stellte fest, dass dem Kläg~r das Pfandrecht an allen bei

Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Be..;

klagten zustehe. Dagegen wies es den Pfandanspruch

bezüglich des Inhaberschuldbriefes ab.

Der Kläger zog dieses Urteil nicht weiter. Die Beklagte

appellierte dagegen unter Aufrechterhaltung ihrer Ant-

wortbegehren; sie liess jedoch ausdrücklich einige der

anIanglich erhobenen Einwendungen fallen, namentlich

die Behauptung, dass die dem Kläger in den Pfandver-

trägen vom 11. März und 29. Juni 1940 verpfändeten

gegenwärtigen und zukünftigen Guthaben hiezu nicht

genügend bestimmt, und dass diese Pfandbestellungen als

solche paulianisch anfechtbar seien. Dagegen hielt sie an

dem Standpunkt, die Verträge seien gemäss Art. 20 0&

und 27 ZGBnichtig, und eventuell daran fest~ dass die

Abtretungen gemäss Zessionsvermerk auf der Debitoren-

liste II (vom 10. März 1941) paulianisch anfechtbar seien~

D. -

Das Appellationsgericht schützte mit Urteil vom

29. Juni 1943 die Appellation teilweise in dem Sinne,

dass es das Pfandrecht H.es Klägers auf die in der Debitoren-

liste I vom 11. (rectt;-: 14.) März 1940 aufgeführten For-

derungen, soweit sie·bei Konkursausbruch noch bestaIl.den,

beschränkte.

.

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be-

rüfung des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung

desjenigen des Zivilgerichts; Die beklagte Konkursmasse

trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in BrwiJ,gung :

1. -

Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Berufung

nicht unzulässig sei, weil das angefochtene Urteil, das

die Prüfung auf die grundsätzliche Seite des Streites

beschränkt und die ziffermässige Bestimmung des Klage-

gegenstandes beiseite lässt, kein Haupturteil im Sinne

des .Art. 58 Abs. 1 OG sei. Insoweit jedoch das angefochtene

19

AB 69 II -

1943

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Sachenreoht. N° 47.

Urteil das beanspruchte Pfandrecht grundsätzlich v!3rneint,

erledigt es den Streit abschliessend, ist es also Haupt-

urteil. Und gerade nur insoweit wird es mit der vorliegenden

Berufung angefochten, auf die daher einzutreten ist.

2. -

Eine Reihe von Rechtsfragen sind hier nicht mehr

zu prüfen. Der Kläger hat durch Unterlassung der Appel-

lation gegen das erstinstanzliche Urteil, das er wieder-

herzusteIlen beantragt, auf seinen Pfandanspruch am

Inhaberschuldbrief von Fr. 30,000.-

verzichtet. Die

beklagte Konkursmasse hat bereits vor dem Appellations-

gericht auf die Einwendungen verzichtet, dass die Pfand-

bestellungen mangels genügender Bestimmtheit der zu

verpfändenden Forderungen unwirksam, oder ge:mäsS

Art. 287 H. SchKG anfechtbar seien; auch hat sie gegen

das Urteil, soweit es das Pfandrecht an einem Teil der

Guthaben bejaht, nicht Berufung eingelegt.

Streitig ist mithin lediglich noch, a) ob die Verpfändung

aller zukünftigen Forderungen zufolge Art. 20 OR oder

Art. 27 und 2 ZGB nichtig sei, und b) ob, wenn keine

Verpfändung zustandegekommen ist, die Abtretung der

Guthaben durch Zessionsvermerk auf der Debitorenliste

11 vom 10. März 1941 paulianisch anfechtbar sei.

a) Die Vorinstanz führt aus, die Verpfändung sämt-

licher bestehender Guthaben sei an sich keine nichtige

Abrede; sie werde es aber dann, wenn der Pfandschuldner

infolge der Verpfändung in seiner Freiheit, in der Betäti-

gung seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit in einem das

sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt werde.

Dieser Grad von Gebundenheit sei dann erreicht, wenn

sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz· des

Verpflichteten ganz oder in zu weitgehendem Masse

gefährde. Dies könne in casu von . der Verpfändung der

bei Abschluss des Pfandvertrages .vom 11. März 1940

existenten, in der zugehörigen Debitorenliste I vom 14.

März 1940 enthaltenen Guthaben nicht gesagt werden,

weil jene Abtretungen ja zur Sicherung eines Darlehens

erfolgt seien, welches zur Weiterführung des Betriebes,

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also gerade zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz

der « Gebba » gedient habe. Anders verhalte es sich aber,

soweit ausser den bestehenden auch ({ alle künftigen

Forderungen» verpfändet worden seien. Dadurch habe

sich die « Gebba» jeder Möglichkeit begeben, aus ihrem

Geschäftseinkommen den Betrieb aufrechtzuerhalten, nach-

dem einmal die vorhandenen Barmittel und Warenvor-

räte aufgebraucht gewesen seien; sie habe damit zugleich

einem einzelnen Gläubiger für den Konkursfall 8ämtliche

Aktiven zum Nachteil der übrigen ausgeliefert. Eine

solche Verpfändung könne trotz der in Form des Darlehens

empfangenen Gegenleistung nicht mehr als eine Sanierung

betrachtet werden, welche eine Abtretung künftiger

Forderungen vielleicht noch zu rechtfertigen vermöchte,

sondern müsse als Verzicht auf die Erwerbsfähigkeit und

demnach als sittenwidrige Einschränkung der persönlichen

Freiheit (Art. 20 OR, 27 ZGB) gewertet werden, jedenfalls

aber als ein gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstos-

sendes, schon im Hinblick auf Art. 2 ZGB nicht mehr

zulässiges Verhalten.

Diese Aufiassung erweist sich jedoch als zu streng. Die

grundsätzliche Zulässigkeit der Verpfändung zukünftiger

Forderungen ist anerkannt und wird auch von der Be-

klagten nicht in Zweifel gezogen. Gewiss sind damit

Gefahren für Drittpersonen, die mit dem Pfandschuldner

geschäftlich verkehren, verbunden. Diese rühren aber

daher; dass das Gesetz für die Verpfändung von Forde-

rungen keine die OHenkundigkeit gewährleistende Vor-

schriften aufstellt wie für Faustpfand und Grundpfand.

Ist die Verpf"andung zukünftiger Forderungen an sich

erlaubt, so kann es grundsätzlich keinen Unterschied

ausmachen, ob sie sich auf alle zukünftigen Forderungen

des Pfandbestellers bezieht, immerhin in den durch die

Art. 20 OR und 27 ZGB gegebenen Schranken. Diese

hat die Vorinstanz jedoch zu eng gezogen :

Wie das Zivilgericht zutreffend ausführte, bildet die

auch im Verkehr mit Banken oft angewandte Sicher-

!9!

Sachenrecht. N° 47.

stellung von Darlehen' durch Abtretung künftiger Kunden-

guthaben für viele G~schäftsleute den einzigen Weg zur

K.:reditbeschaffung. Ob die vorgenommene Abtretung tat-

sächlich dazu angetan sei, zu einer unzulässigen Beschrän-

kung in der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu führen,

ist in jedem einzelnen Falle individuell zu untersuchen.

Bei der « Gebba » kann davon nicht gesprochen werden.

Die verpfändeten Kundenguthaben stellten nicht alle

Betriebsmittel des Unternehmens dar. Die «Gebba»

besass zur Zeit der Darlehensgewährung ein Posteheck-

guthaben von Fr. 18,000.-, ferner erhebliche Vorräte

an Rohmaterial und Fertigfabrikaten, welche auf alle

Fälle den Weiterbetrieb für einige Zeit ermöglichten. Vor

allem aber ist wesentlich, dass es sich nur um eine Ver-

pfändung für eine zum voraus bestimmte Forderung

handelte, die sich in dem Masse verminderte, in dem der

Pfandgläubiger die verpfändeten Guthaben einkassierte.

Ganz anders wäre die Lage eines Schuldners zu beurteilen,

der für eine Pauschalsumme alle künftigen Geschäfts-

forderungen veräussert hätte; dieser wäre wirklich aller

künftigen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, weshalb von

einer Verletzung der Art. 20 OR und 27 ZGB gesprochen

werden könnte. Konnte die «Gebba» dank ihren Waren-

vorräten und freibleibenden Mitteln fortfahren zu fabri-

zieren, so fielen allerdings die neu entstehenden Kunden-

guthaben unter das Pfandrecht; aDer gleichzeitig gingen,

solange der Pfandgläubiger nicht zum Inkasso schritt;

laufend Zahlungen für ältere Guthaben an die «Gebba»

selbst ein, die damit wieder aus der Pfandhaft fielen,

sodass dergestalt eine ständige Auswechslung im Bestand

der Pfandguthaben stattfand und der Schuldnerin laufend

freie Mittel zugingen. Tatsächlich hat denn auch der

Kläger erst im November 1940 die Notifikation der .

Verpfändung verlangt und keine Inkassi vorgenommen.

Wenn die «Gebba» schliesslich doch in Konkurs fiel, 80

nicht weil ihr der Darlehensgläubiger durch Blockierung

ihrer Guthaben die Möglichkeit weiterer Tätigkeit abge-

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schnitten hätte, sondern weil auch dieses Darlehen die

nötige Sanierung nicht zu bewirken vermocht hatte. Die

Verpfändung der Guthaben beeinträchtigte die Liquidität

des Unternehmens nicht. Der Totalbetrag der künftigen

Kundenguthaben, über welche die Schuldnerin die freie

Verfügung preisgab, entsprach genau dem empfangenen

Bardarlehen; dieses diente zur Ablösung eines andern,

in gleicher Weise pfandgesicherten Darlehens, das seiner-

seits zum Ankauf von Material verwendet worden war.

Selbst. wenn der Pfandgläubiger sogleich mit dem Einzug

der verpfändeten Kundenforderungen begonnen hätte,

bedeutete die Verpfändung keine Verschlechterung der

Liquidität der « Gebba». Diese liess sich die Kundengut-

haben in Form des Pfanddarlehens bevorschussen, erhielt

, also diese Guthaben zum voraus gesamthaft bezahlt, die

sie sonst erst später und allmählich erhalten hätte; sie

stand also mit der Verpfändung nicht schlechter als ohne

dieselbe. Die Darlehensgewährung des Klägers verbesserte

momentan die Liquidität der « Gebba »; sie füPrte ihr,

wie das Zivilgericht zutreffend ausfUhrt, mindestens

indirekt die Mittel für ihr Weiterbestehen zu und trug

damit nicht zum Untergang, sondern zu einer, wie sich in

der Folge allerdings zeigte, nur vorübergehenden Sanie-

rung der Genossenschaft bei. Höchstens liesse sich von

dem Geschäft allenfalls sagen, dass es durch die Ausliefe-

rung aller künftigen Guthaben den Darlehensgläubiger

gegenüber den andern Gläubigern ungebührlich begünstig-

te; diese Einwendung müsste jedoch im Wege der pau-

lianischen Anfechtung erfolgen, auf welche die Beklagte

mit Bezug auf die Pfandbestellungen vom 11. März und

29. Juni 1940 schon vor der Vorinstanz ausdrücklich

verzichtet hat, sodass nicht untersucht zu werden braucht,

ob dieser Standpunkt sich mit Erfolg hätte aufrecht erhal-

ten lassen. Die Pfandbestellungen sind daher auch bezüg-

lich der zukünftigen Guthaben als wirksam zustande-

gekommen zu erachten.

'Übrigens würde die Argumentation der Vorinstanz,

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Sachenrecht. N° 47.

welche dies für die zukwiftigen Guthaben verneint,

keineswegs die

ausgesprochene

Nichtigerklärung des

Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10.

März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es

liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -

und die Vorinstanz

selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi-

torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt

des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h.

dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien.

Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste

also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des

zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde-

rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29.

Juni 1940 bestanden.

b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt,

ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver-

urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig

von den Grundverträgen auf Pfandbestellung, dem Kläger

ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben

verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in

dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des

Klägers längst fa.llig, also nicht mehr bloss sicherzustellen,

sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs-

halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG

anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche

Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen

gar nicht. Der Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre-

tungserklärung der« Gebba» vom 10. März 1941 von den

vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat

im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend

gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand-

gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen

vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es

noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10.

März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen

selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich

zur nähern Bestimmung der ihm bereits zufolge der

Obligationenreoht. N° 48.

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frühern Ffandverträge zustehenden diente. Die Anfech-

tung der Abtretung « zahlungshalber }) ist daher einerseits

überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rech~

ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte

Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10.

März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und

29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste-

henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das

Zivilgericht entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder

herzustellen.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember

1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für

seine Forderung von Fr. 53,000.- nebst 5 % Zins das

Pfandrecht an alle~ bei Konkursausbruch offenstehenden

Warenguthaben der Beklagten zusteht.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

48. .Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1M3

i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel

Unlauterer Wettbewerb, AU8stattungsschutz, Art. 48 OR, 28 ZGB.

Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung

einer Ware, die die Wirkung eines Hinweises au.f einen bestimm·

ten Hersteller hat; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung

neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung).

Ooncurrence diloyak. ABpect de Za marchandise. Art. 48 CO et 28 CC.

TI ya concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan·

dise de maniere a. en indiquer la proveJianee, et il n'est pas

necessaire que eet aspect soit nouveau Ou original (cha.ngement

de la jurisprudence).

Oonoorrenza steak; aspetto delZa merce. Art. 48 CO e 28 CC.

L'imitare l'aspetto dato ad una meree in modo da indica.rne la