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Sachenrecht. N° 47.
III: ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
Vgl. NI'. 50. -
Voir n° 50.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
47. Urteil der 11. Zlvilabtellung vom 18. November 1943 i.S.
MnIler gegen Konkursmasse der Genossensehaft für indu-
striellen Blindenbetrieb.
Pfandrecht an Forderungen.
1. Inwieweit ist das Urteil im Prozesse, der die Prüfung auf die
grundsätzliche Frage der gültigen Pfandbestellung beschränkt
hatte, ein Haupturteil ? (Art. 58 Abs. 1 OG).
2. Verpfändung aller zulcWnjtigen Guthaben aus Warenlieferung
als Sicherheit für Bardarlehen: wann verstösst sie gegen
Art. 20 0& und 27 ZGB ?
3. Bedeutung eines Zea8ionsvermerk8 auf Debitorenliste im Zu-
sammenhang mit vorausgegangenem Pfandvertrag.
Droit de gage BUr d.ea creancea.
1. En quelle mesure le jugement rendu dans un proaes OU a ete
seule examinee Ia. question de la validite de la constitution
d'un gage mobilier, constitue-t-il un° jugement au fond dans
le sens de l'art. 58 al. 1 OJ 'I
2. Engagement d.e toute8 les creancea devant deoouler de livraisons
de marchandises : quand est-il contraire aux dispositions des
art. 20 CO et 27 ce ?
3. Portee d'une declaration d.e cession figurant au bas d'une liste
de debiteurs, relativement a. Ia. oonstitution anterieure d'un
gage aur ces memes creances.
Diritto di pegno BU cred.iti.
1. In quale misura iI giudizio pronunciato in un processo, nel
quale e stata esaminata aoltanto la questione delIa. validit8.
della costituzione d'un pegno manuale, rappresenta un giudizio
di merito a'sensi delI 'art. 58 ap. 1 OGF ?
2. Pegno su tutti i cred.iti dipendenti da forniture di merci : quando
e contrario agIi art. 20 CO e 27 ce ?
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3. Portata d'una, dichiarazione d.i cessione figurante in calce ad
una. lista di debitori, in relazione ad un pegno anteriore sui
medesimi crediti.
A. -
Die Genossenschaft für industriellen Blinden-
betrieb in Basel (abgekürzt « Gebba ll) nahm im Jahre
1939 von einem ihrer Verwaltungsräte, Dr. Bauer, ein
hauptsächlich zum Ankauf von Rohmaterial bestimmtes
Darlehen von Fr. 55,000.- auf, das u. a. durch ein Pfand-
recht auf allen Kundenguthaben der « Gebba}) sicher-
gestellt war. Als im Jahre 1940 Dr. Bauer das Darlehen
kündigte, suchte die « Gebba» einen neuen Geldgeber
und fand ihn in der Person des Klägers Albin Müller,
des Schwiegervaters ihres Prokuristen Bosshard. Sein
Darlehen von Fr. 45,000.- wurde zur Rückzahlung des
grÖBsten Teils des Darlehens Dr. Bauer verwendet;
Müller wurde Verwaltungsrat und Bosshard Direktor der
Genossenschaft. Gemäss dem von den bisherigen Verwal-
tungsräten der ({ Gebba» aufgestellten Darlehensvertrag
vom 11. März 1940 wurden für das Darlehen folgende
Sicherheiten bestellt :
a,) « Die Guthaben der Genossenschaft bei ihren De-
bitoren, sowohl alle zur Zeit bestehenden und die
künftig aus dem Geschäftsbetriebe noch entstehen-
den, werden dem Darlehensgeber zu Eigentum abge-
treten. Diese Zession ist den Schuldnern auf erstes
Verlangen des Darlehensgebers zu notifizieren ...
Dem Darlehensgeber ist innert kürzester Frist eine
umfassende Aufstellung der Debitoren auszuhändi-
gen. II
b) (Pfandrecht am jeweiligen Warenlager).
c) (Pfandrecht an einem vorverplandeten Inhaber-
schuldbrief von Fr. 30,000.-).
Am 14. März 1940 erhielt Müller von der « Gebba» eine
Debitorenliste im Gesamtbetrage von Fr. 61,141.35 mit
dem Vermerk, dass diese Forderungen gemäss den Bestim-
mungen des Darlehensvertrags vom 11. März 1940 an
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Sachenrecht. N° 47.
Müller abgetreten werden und dieser jederzeit zum Inkasso
berechtigt sei. Im Mai und' Juni 1940 gab MUller der
« Gebba» zwei weitere Darlehen von Fr. 6000.- und
3000.~, woran in der Folge Fr. 1000.- zurückbezahlt
wurden. Mit einem zweiten Vertrag vom 29. Juni 1940
wurden dem Darlehensgeber für diese Darlehensforderung
die gleichen Sicherheiten bestellt wie mit demjenigen
vom 11. März 1940 für das erste Darlehen.
Am 14. November 1940 kündigte Müller das Darlehen
von Fr. 45,000.~ auf den 15. Dezember 1940 und er-
suchte die « Gebba» um Notifikation der Zession an sämt-
liche Debitoren und um Zustellung einer genauen Debi::'
torenliste. Eine solche erhielt er am 10. März 1941; sie
wies einen Forderungsbetrag von Fr. 39,147.75 auf und
trug einen entsprechenden -Vermerk betr. Abtretung
« zahlungshalber » und Inkassoberechtigung.
B. -
Wenige Tage später geriet die « Gebba» in Kon-
kurs. Das Konkursamt kollozierte die Darlehensforderung
Müllers von Fr. 53,000.- in V. Klasse unter Abweisung
des geltend gemachten Pfandrechts. Darauf erhob· Müller
die vorliegende Kollokationsklage mit dem Begehren um
Anerkennung eines Pfandrechts an sämtlichen Debitoren
der « Gebba» gemäss den Darlehensverträgen vom 11.
März und 29; Juni 1940, die sich bei Konkursausbruch
auf rund Fr. 125,000.-belaufen hätten, sowie am Inhaber-
schuldbrief von Fr. 30,000.-.
Die beklagte Konkursmasse beantragte Abweisung des
PfandanspruchS an allen AktiveIl., ev. mit Ausnahme der
in Liste I, subev. der in den Listen I und Il enthaltenen,
ganz ev. aller Guthaben aus Warenverkauf.
Auf Antrag der Beklagten beschränkte das Zivilgericht
den Prozess auf die grundsätzliche Frage der GUltigkeit
der Pfandbestellung bezüglich der verschiedenen Gut-
habenkategorien, unter Beiseitelassung der rein rechhungs-
mässigen Untersuchung, welches die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung dem Pfandrecht unterliegenden Forde-
rungen waren.
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O. -
Mit Urteil vom 6. April 1943 schützte das Zivil-
gericht die Klage in diesem grundsätzlichen Sinne und
stellte fest, dass dem Kläg~r das Pfandrecht an allen bei
Konkursausbruch offenstehenden Warenguthaben der Be..;
klagten zustehe. Dagegen wies es den Pfandanspruch
bezüglich des Inhaberschuldbriefes ab.
Der Kläger zog dieses Urteil nicht weiter. Die Beklagte
appellierte dagegen unter Aufrechterhaltung ihrer Ant-
wortbegehren; sie liess jedoch ausdrücklich einige der
anIanglich erhobenen Einwendungen fallen, namentlich
die Behauptung, dass die dem Kläger in den Pfandver-
trägen vom 11. März und 29. Juni 1940 verpfändeten
gegenwärtigen und zukünftigen Guthaben hiezu nicht
genügend bestimmt, und dass diese Pfandbestellungen als
solche paulianisch anfechtbar seien. Dagegen hielt sie an
dem Standpunkt, die Verträge seien gemäss Art. 20 0&
und 27 ZGBnichtig, und eventuell daran fest~ dass die
Abtretungen gemäss Zessionsvermerk auf der Debitoren-
liste II (vom 10. März 1941) paulianisch anfechtbar seien~
D. -
Das Appellationsgericht schützte mit Urteil vom
29. Juni 1943 die Appellation teilweise in dem Sinne,
dass es das Pfandrecht H.es Klägers auf die in der Debitoren-
liste I vom 11. (rectt;-: 14.) März 1940 aufgeführten For-
derungen, soweit sie·bei Konkursausbruch noch bestaIl.den,
beschränkte.
.
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be-
rüfung des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung
desjenigen des Zivilgerichts; Die beklagte Konkursmasse
trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in BrwiJ,gung :
1. -
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Berufung
nicht unzulässig sei, weil das angefochtene Urteil, das
die Prüfung auf die grundsätzliche Seite des Streites
beschränkt und die ziffermässige Bestimmung des Klage-
gegenstandes beiseite lässt, kein Haupturteil im Sinne
des .Art. 58 Abs. 1 OG sei. Insoweit jedoch das angefochtene
19
AB 69 II -
1943
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Urteil das beanspruchte Pfandrecht grundsätzlich v!3rneint,
erledigt es den Streit abschliessend, ist es also Haupt-
urteil. Und gerade nur insoweit wird es mit der vorliegenden
Berufung angefochten, auf die daher einzutreten ist.
2. -
Eine Reihe von Rechtsfragen sind hier nicht mehr
zu prüfen. Der Kläger hat durch Unterlassung der Appel-
lation gegen das erstinstanzliche Urteil, das er wieder-
herzusteIlen beantragt, auf seinen Pfandanspruch am
Inhaberschuldbrief von Fr. 30,000.-
verzichtet. Die
beklagte Konkursmasse hat bereits vor dem Appellations-
gericht auf die Einwendungen verzichtet, dass die Pfand-
bestellungen mangels genügender Bestimmtheit der zu
verpfändenden Forderungen unwirksam, oder ge:mäsS
Art. 287 H. SchKG anfechtbar seien; auch hat sie gegen
das Urteil, soweit es das Pfandrecht an einem Teil der
Guthaben bejaht, nicht Berufung eingelegt.
Streitig ist mithin lediglich noch, a) ob die Verpfändung
aller zukünftigen Forderungen zufolge Art. 20 OR oder
Art. 27 und 2 ZGB nichtig sei, und b) ob, wenn keine
Verpfändung zustandegekommen ist, die Abtretung der
Guthaben durch Zessionsvermerk auf der Debitorenliste
11 vom 10. März 1941 paulianisch anfechtbar sei.
a) Die Vorinstanz führt aus, die Verpfändung sämt-
licher bestehender Guthaben sei an sich keine nichtige
Abrede; sie werde es aber dann, wenn der Pfandschuldner
infolge der Verpfändung in seiner Freiheit, in der Betäti-
gung seiner wirtschaftlichen Persönlichkeit in einem das
sittliche Gefühl verletzenden Grade beschränkt werde.
Dieser Grad von Gebundenheit sei dann erreicht, wenn
sie die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz· des
Verpflichteten ganz oder in zu weitgehendem Masse
gefährde. Dies könne in casu von . der Verpfändung der
bei Abschluss des Pfandvertrages .vom 11. März 1940
existenten, in der zugehörigen Debitorenliste I vom 14.
März 1940 enthaltenen Guthaben nicht gesagt werden,
weil jene Abtretungen ja zur Sicherung eines Darlehens
erfolgt seien, welches zur Weiterführung des Betriebes,
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also gerade zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz
der « Gebba » gedient habe. Anders verhalte es sich aber,
soweit ausser den bestehenden auch ({ alle künftigen
Forderungen» verpfändet worden seien. Dadurch habe
sich die « Gebba» jeder Möglichkeit begeben, aus ihrem
Geschäftseinkommen den Betrieb aufrechtzuerhalten, nach-
dem einmal die vorhandenen Barmittel und Warenvor-
räte aufgebraucht gewesen seien; sie habe damit zugleich
einem einzelnen Gläubiger für den Konkursfall 8ämtliche
Aktiven zum Nachteil der übrigen ausgeliefert. Eine
solche Verpfändung könne trotz der in Form des Darlehens
empfangenen Gegenleistung nicht mehr als eine Sanierung
betrachtet werden, welche eine Abtretung künftiger
Forderungen vielleicht noch zu rechtfertigen vermöchte,
sondern müsse als Verzicht auf die Erwerbsfähigkeit und
demnach als sittenwidrige Einschränkung der persönlichen
Freiheit (Art. 20 OR, 27 ZGB) gewertet werden, jedenfalls
aber als ein gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstos-
sendes, schon im Hinblick auf Art. 2 ZGB nicht mehr
zulässiges Verhalten.
Diese Aufiassung erweist sich jedoch als zu streng. Die
grundsätzliche Zulässigkeit der Verpfändung zukünftiger
Forderungen ist anerkannt und wird auch von der Be-
klagten nicht in Zweifel gezogen. Gewiss sind damit
Gefahren für Drittpersonen, die mit dem Pfandschuldner
geschäftlich verkehren, verbunden. Diese rühren aber
daher; dass das Gesetz für die Verpfändung von Forde-
rungen keine die OHenkundigkeit gewährleistende Vor-
schriften aufstellt wie für Faustpfand und Grundpfand.
Ist die Verpf"andung zukünftiger Forderungen an sich
erlaubt, so kann es grundsätzlich keinen Unterschied
ausmachen, ob sie sich auf alle zukünftigen Forderungen
des Pfandbestellers bezieht, immerhin in den durch die
Art. 20 OR und 27 ZGB gegebenen Schranken. Diese
hat die Vorinstanz jedoch zu eng gezogen :
Wie das Zivilgericht zutreffend ausführte, bildet die
auch im Verkehr mit Banken oft angewandte Sicher-
!9!
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stellung von Darlehen' durch Abtretung künftiger Kunden-
guthaben für viele G~schäftsleute den einzigen Weg zur
K.:reditbeschaffung. Ob die vorgenommene Abtretung tat-
sächlich dazu angetan sei, zu einer unzulässigen Beschrän-
kung in der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu führen,
ist in jedem einzelnen Falle individuell zu untersuchen.
Bei der « Gebba » kann davon nicht gesprochen werden.
Die verpfändeten Kundenguthaben stellten nicht alle
Betriebsmittel des Unternehmens dar. Die «Gebba»
besass zur Zeit der Darlehensgewährung ein Posteheck-
guthaben von Fr. 18,000.-, ferner erhebliche Vorräte
an Rohmaterial und Fertigfabrikaten, welche auf alle
Fälle den Weiterbetrieb für einige Zeit ermöglichten. Vor
allem aber ist wesentlich, dass es sich nur um eine Ver-
pfändung für eine zum voraus bestimmte Forderung
handelte, die sich in dem Masse verminderte, in dem der
Pfandgläubiger die verpfändeten Guthaben einkassierte.
Ganz anders wäre die Lage eines Schuldners zu beurteilen,
der für eine Pauschalsumme alle künftigen Geschäfts-
forderungen veräussert hätte; dieser wäre wirklich aller
künftigen Erwerbsmöglichkeiten beraubt, weshalb von
einer Verletzung der Art. 20 OR und 27 ZGB gesprochen
werden könnte. Konnte die «Gebba» dank ihren Waren-
vorräten und freibleibenden Mitteln fortfahren zu fabri-
zieren, so fielen allerdings die neu entstehenden Kunden-
guthaben unter das Pfandrecht; aDer gleichzeitig gingen,
solange der Pfandgläubiger nicht zum Inkasso schritt;
laufend Zahlungen für ältere Guthaben an die «Gebba»
selbst ein, die damit wieder aus der Pfandhaft fielen,
sodass dergestalt eine ständige Auswechslung im Bestand
der Pfandguthaben stattfand und der Schuldnerin laufend
freie Mittel zugingen. Tatsächlich hat denn auch der
Kläger erst im November 1940 die Notifikation der .
Verpfändung verlangt und keine Inkassi vorgenommen.
Wenn die «Gebba» schliesslich doch in Konkurs fiel, 80
nicht weil ihr der Darlehensgläubiger durch Blockierung
ihrer Guthaben die Möglichkeit weiterer Tätigkeit abge-
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schnitten hätte, sondern weil auch dieses Darlehen die
nötige Sanierung nicht zu bewirken vermocht hatte. Die
Verpfändung der Guthaben beeinträchtigte die Liquidität
des Unternehmens nicht. Der Totalbetrag der künftigen
Kundenguthaben, über welche die Schuldnerin die freie
Verfügung preisgab, entsprach genau dem empfangenen
Bardarlehen; dieses diente zur Ablösung eines andern,
in gleicher Weise pfandgesicherten Darlehens, das seiner-
seits zum Ankauf von Material verwendet worden war.
Selbst. wenn der Pfandgläubiger sogleich mit dem Einzug
der verpfändeten Kundenforderungen begonnen hätte,
bedeutete die Verpfändung keine Verschlechterung der
Liquidität der « Gebba». Diese liess sich die Kundengut-
haben in Form des Pfanddarlehens bevorschussen, erhielt
, also diese Guthaben zum voraus gesamthaft bezahlt, die
sie sonst erst später und allmählich erhalten hätte; sie
stand also mit der Verpfändung nicht schlechter als ohne
dieselbe. Die Darlehensgewährung des Klägers verbesserte
momentan die Liquidität der « Gebba »; sie füPrte ihr,
wie das Zivilgericht zutreffend ausfUhrt, mindestens
indirekt die Mittel für ihr Weiterbestehen zu und trug
damit nicht zum Untergang, sondern zu einer, wie sich in
der Folge allerdings zeigte, nur vorübergehenden Sanie-
rung der Genossenschaft bei. Höchstens liesse sich von
dem Geschäft allenfalls sagen, dass es durch die Ausliefe-
rung aller künftigen Guthaben den Darlehensgläubiger
gegenüber den andern Gläubigern ungebührlich begünstig-
te; diese Einwendung müsste jedoch im Wege der pau-
lianischen Anfechtung erfolgen, auf welche die Beklagte
mit Bezug auf die Pfandbestellungen vom 11. März und
29. Juni 1940 schon vor der Vorinstanz ausdrücklich
verzichtet hat, sodass nicht untersucht zu werden braucht,
ob dieser Standpunkt sich mit Erfolg hätte aufrecht erhal-
ten lassen. Die Pfandbestellungen sind daher auch bezüg-
lich der zukünftigen Guthaben als wirksam zustande-
gekommen zu erachten.
'Übrigens würde die Argumentation der Vorinstanz,
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welche dies für die zukwiftigen Guthaben verneint,
keineswegs die
ausgesprochene
Nichtigerklärung des
Pfandrechts an allen in der Debitorenliste II vom 10.
März. 194i aufgeführten Guthaben rechtfertigen. Denn es
liegt kein. Anhaltspunkt dafür vor -
und die Vorinstanz
selber stellt es nicht fest -, dass alle Guthaben der Debi-
torenliste II zukünftige seien mit Bezug auf den Zeitpunkt
des zweiten Pfandvertrages vom 29. Juni 1940, d. h.
dass sie alle erst nach diesem Datum entstanden seien.
Selbst nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz müsste
also das Pfandrecht auf jeden Fall (bis zum Betrag des
zweiten Darlehens von Fr. 8000.-) an denjenigen Forde-
rungen der Liste II anerkannt werden, die schon am 29.
Juni 1940 bestanden.
b) Die Vorinstanz hat sich weiter die Frage vorgelegt,
ob die auf der Debitorenliste II vom 10. März 1941 ver-
urkundete Abtretungserklärung für sich allein, unabhängig
von den Grundverträgen auf Pfandbestellung, dem Kläger
ein Recht an den in dieser Liste aufgeführten Guthaben
verschafft habe. Sie verneint dies, weil die Abtretung in
dem genannten Zeitpunkt, wo die Darlehensforderung des
Klägers längst fa.llig, also nicht mehr bloss sicherzustellen,
sondern zu bezahlen gewesen sei, ausdrücklich zahlungs-
halber erfolgt sei, somit eine nach Art. 287 Ziff. 2 SchKG
anfechtbare Tilgung einer Geldschuld durch nicht übliche
Zahlungsmittel darstelle. Die Frage stellte sich indessen
gar nicht. Der Kläger hat nie daran gedacht, die Abtre-
tungserklärung der« Gebba» vom 10. März 1941 von den
vorausgegangenen Grundgeschäften loszulösen, und hat
im Prozess nicht die Rechte eines Zessionars geltend
gemacht, sondern ausschliesslich diejenigen eines Pfand-
gläubigers. Diese aber gingen schon aus den Pfandverträgen
vom 11. März und 29. Juni 1940 hervor, ohne dass es
noch des Zessionsvermerks vom (14. März 1940 und) 10.
März 1941 bedurft hätte, der dem Kläger keine neuen
selbständigen Rechte verschafft hat, sondern lediglich
zur nähern Bestimmung der ihm bereits zufolge der
Obligationenreoht. N° 48.
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frühern Ffandverträge zustehenden diente. Die Anfech-
tung der Abtretung « zahlungshalber }) ist daher einerseits
überflüssig, weil der Kläger aus dieser gar keine Rech~
ableitet, und anderseits unbehelflich, da das beanspruchte
Pfandrecht, unabhängig von der Erklärung vom 10.
März 1941, kraft der Pfandverträge vom 11. März und
29. Juni 1940 an allen bei Konkursausbruch offen ste-
henden Kundenguthaben zu Recht besteht, wie das
Zivilgericht entschieden hat. Dessen Urteil ist daher wieder
herzustellen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil sowie die Kollokationsverfügung vom .24. Dezember
1941 aufgehoben und festgestellt, dass dem Kläger für
seine Forderung von Fr. 53,000.- nebst 5 % Zins das
Pfandrecht an alle~ bei Konkursausbruch offenstehenden
Warenguthaben der Beklagten zusteht.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
48. .Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1M3
i. S. Stahl gegen E. und W. Hummel
Unlauterer Wettbewerb, AU8stattungsschutz, Art. 48 OR, 28 ZGB.
Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung
einer Ware, die die Wirkung eines Hinweises au.f einen bestimm·
ten Hersteller hat; nicht erforderlich ist, dass die Ausstattung
neu oder orginell sei (Änderung der Rechtsprechung).
Ooncurrence diloyak. ABpect de Za marchandise. Art. 48 CO et 28 CC.
TI ya concurrence daloyale a. imiter l'aspect donna a. une marchan·
dise de maniere a. en indiquer la proveJianee, et il n'est pas
necessaire que eet aspect soit nouveau Ou original (cha.ngement
de la jurisprudence).
Oonoorrenza steak; aspetto delZa merce. Art. 48 CO e 28 CC.
L'imitare l'aspetto dato ad una meree in modo da indica.rne la