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73_III_149

BGE 73 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

im weitem Verlaufe des Verfahrens zurückgekommen

werden. Vielmehr sind solchenfalls die Beteiligten gehal-

ten, binnen der gesetzlichen Frist des Art. 17 SchKG

Beschwerde zu führen, ansonst die betreibungsamtliche

Verfügung rechtskräftig wird. Verneint z. B. das Betrei-

bungsamt die Gültigkeit eines nach seiner Ansicht un-

deutlichen oder in seinem Inhalt unerheblichen Rechts-

vorschlages, und bringt es dies den Beteiligten eindeutig

zur Kenntnis, und wäre es auch nur in konkludenter

Weise durch Fortsetzung der Betreibung auf Begehren

des Gläubigers, so ist einerseits dem Schuldner zuzumuten,

sich darüber binnen gesetzlicher Frist zu beschweren,

sofern er die vom Betreibungsamt bekundete Auffassung

nicht gelten lassen will; anderseits wäre es ungehörig,

den Gläubiger, der sich auf die betreibungsamtliche

Verfügung verlässt, der nachträglichen Aufhebung der

Fortsetzungshandlungen, etwa erst noch im Verwertungs-

stadium, auszusetzen.

Ebenso verhält es sich, wenn

zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig

erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als

verbindlich entgegengenommen wurde. Erhielt der Gläubi-

ger eine entsprechende Anzeige und der Schuldner eine

eindeutige amtliche Mitteilung mindestens konkludent

durch die Fortsetzung des Verfahrens, so muss ihm, wenn

er es dabei nicht bewenden lassen will, füglich die Be-

schwerdeführung binnen gesetzlicher Frist zugemutet

werden.

Dass die Fortsetzung der Betreibung jeder

Grundlage ermangle und daher unmöglich gültig sein

könne, durfte der Schuldner im vorliegenden Falle keines-

wegs annehmen. Hatte doch seine Ehefrau, die vorerst

Rechtsvorschlag erhoben, diesen nachher in aller Form

zurückgezogen durch Unterzeichnen einer vorgedruckten,

auf den Namen des Schuldners lautenden Bescheinigung.

Insbesondere aus seinem Brief vom 16. Juli 1947 an den

Gläubiger ergibt sich denn auch, dass er sich der Bedeutung

der Rückzugserklärung der Ehefrau als Grund der Fort-

setzung der Betreibung bewusst war. Indem er trotzdem

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die Beschwerdeführung versäumte, ist er des Rechtes, sich

auf den Rechtsvorschlag, als angeblich nicht wirksam

zurückgezogen, zu berufen, verlustig gegangen.

Gewiss ist zweifelhaft, ob die Ehefrau den (vermutungs-

weise) dem Willen des Schuldners entsprechenden Rechts-

vorschlag verbindlich hatte zurückziehen können. Auf

die bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch

angesichts der rechtskräftig gewordenen Verfügung des

Betreibungsamtes über diese Streitfrage nicht einzugehen.

Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konk'UrskoJmmer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde

des Schuldners nicht eingetreten.

38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.

Eine Erbanwartschaft nnterliegt nicht der Zwangsverwertnng,

anch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).

Des esp&ances successorales ne penvent faire 1 'objet d 'nne exe-

cution forcee, IDeme si elles ont etedonnees en gage (art. 636 CO).

Delle aspettative successorie non soggiacciono all'esecuzione for-

zata anche se sono state date in pegno (art. 636 CC).

A. -

Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 ver-

pfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren

minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen

« seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines

Vaters» mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die

Vereinbarung mitunterzeichnete;

B. -

Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf

Verwertung der erwähnten Pfänder, an. Die beiden Schuld-

briefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung

übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des

zukünftigen Erbanteils für die Restforderung beschwerte

sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der

Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-

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Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 38.

fallener Erbanteil stelle kein verwertbares Vermögensstück

dar.

• O. -

Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

ab, weil auch unsichere Vermögenswerte verwertbar seien.

Die obere Aufsichtsbehörde hob dagegen die Verwertungs-

androhung (d. h. die Anzeige der angeordneten Verwer-

tung) mit Entscheid vom 14. Oktober 1947 auf. Sie

erklärte, vor dem Anfall der betreffenden Erbschaft habe

die Gläubigerin nur einen obligatorischen Anspruch auf

Pfandbestellung, und dieser sei nicht verwertbar. Dagegen

möge die vom Schuldner seinerzeit nicht angefochtene

Betreibung als solche bestehen bleiben, zumal sie auch

auf die Verwertung von Schuldbriefen gegangen sei.

D. -

Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin

daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen

sei; eventuell sei die Verwertung unter der Bedingung

zuzulassen, dass der Erblasser dazu einwillige.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

'Ober eine noch nicht angefallene Erbschaft kann der

Anwärter nicht frei verfügen, sondern nur unter Mit-

wirkung und mit Zustimmung des Erblassers (Art. 636

ZGB). Diese Vorschrift ist um der öffentlichen Ordnung

und Sittlichkeit willen aufgestellt (BGE 42 II 193). Aus

dieser zivilrechtlichen Regelung folgt keineswegs die Zu-

lässigkeit eines zwangsweisen Zugriffes auf Erbanwart-

schaften. Wenn man in Art. 636 ZGB nicht geradezu eine

Sondernorm des Inhaltes sehen will, dass nur rechtsge-

schäftliche Verfügungen, und zwar eben nur unter der

erwähnten Voraussetzung, gestattet sind, dagegen keines-

falls Eingriffe der staatlichen Vollstreckungsgewalt, so

lässt Art. 636 ZGB die Frage nach der Zulässigkeit solcher

Eingriffe zum mindesten offen, ohne sie irgendwie im Sinne

der Bejahung zu präjudizieren. Bei dieser Betrachtungs-

weise ist die Entscheidung dem Vollstreckungsrechte selbst

anheimgegeben. Nun sind im allgemeinen blosse Hoffnun-

Sohuldbetreibungs· und Konkursreoht. N0 38.

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gen und Anwartschaften 'nicht der Zwangsverwertung

unterworfen, sie unterliegen also weder der Pfandungnoch

gegebenenfalls der Verwertung als Pfand (man denke an

verpfändete Sachen oder Guthaben, die dem' Verpfänder

erst in Zukunft aus einer bestimmten geschäftlichen Be-

tätigung anfallen werden; vgl. BGE 69 II 286). Ob es

davon gewisse Ausnahmen geben,kant:t, ist hier nicht zu

entsch~iden. Wie dem auch sei, wäre die Prandung bzw.

Pfandverwertung einer noch nicht angefallenen Erbschaft

(sowie deren Einbeziehung in eine Konkursm~sse) abzu-

lehnen. Einmal ist ein zwangsweiser Zugriff der staatlichen

Vollstreckungsorgane auf die Erbanwartschaft eine!;l

Schuldners, auch wenn sie verpfändet ist, aus dem Ge-

sichtspunkte der Moral zu verpönen. Es geht nicht an, in

erbrechtliche Beziehungen eines Schuldners durch solche

Gewaltausübung einzugreifen, bevor die betreffende Erb-

schaft eröffnet ist. Ein derartiger Eingriff muss von den

Beteiligten sowie von andern Personen, die davon erfahren,

als anstössig empfunden werden. Er könnte zudem zn

unlautern Machenschaften Anlass geben, die zu fördern

nicht, Aufgabe der' Staatsgewalt sein kann. Daher

sollte bereits die Anllebung einer Pfandbetreibung mit

Bezug auf eine Erbanwartschaft des Schuldners unter-

bleiben. Nachdem indessen im vorliegenden Falle der

Zahlungsbefehl 'seinerzeit nicht binnen der Frist des

Art. 17 SchKG in dieser Hinsicht angefochten worden ist,

muss es dabei sein Bewenden haben. Dagegen ist die recht-

zeitig angefochtene Verwertung unstatthaft. Um so mehr,

als einerseits nach dem Grund und Zweck von Art. 636 ZGB

auch bei einer Zwangsverwertung die Mitwirkung und Zu-

stimmung des Erblassers gefordert werden müsste, ander-

seits jedoch ein solches Vorgehen sich mit den zwingenden

Normen des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren

liesse. In der Tat ist weder eine Betreibung unter Mit-

wirkung des Erblassers denkbar, noch kann es eine von

seiner vorerst einzuholenden Zustimmung abhängige

Zwangsversteigerung -

die einzige Verwertungsart, die

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für eine Erbanwartsohaft in Betraoht käme ~ geben; und

insbesondere wäre es ausgesohlossen, einen Zusohlag an

den Vorbehalt der naohträgliohen Zuetimmung des Erblas-

sers zu knüpfen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S.

Sobcmai.

1. Notwendiger Inhalt des Rechtsvorschlages, Art. 74 SchKG.

2. Fortsetzung der Betreibung; Die darin liegende Verfügung

tritt in Rechtskraft mangels rechtzeitiger Beschwerde, Art. 17

SehKG.

3. Verlängerung der Fristen inel. Beschwerdefrist zugunsten eines

im Auslande domizilierten Schuldners; Art. 665 SchKG.

1. Ce que doit necessairement contenir l'opposition (art. 74 LP).

2. La decision qu'implique la eontinuation de la poursuite passe

en force de chose jugee si elle n'a pas fait l'objet d'une plainte

dans le delai legal (art. 17 LP).

3. Prolongation des delais, y compris le delai de plainte, en faveur

du debiteur domicilie a l'etranger (art. 66 aI. 5 LP).

1. Contenuto necessario dell'opposizione (an. 74 LEF).

2. La decisione ehe implica il proseguimento dell'esecuzione

diventa definitiva, se non e etata impugnata mediante reclamo

€Intro il termine legale (art. 17 LEF).

3. Proroga dei termini, compreso quello di reclamo a favore

d'un debitore domieiliato all'estero (art. 66 cp. 5 LEF).

Aus dem Tatbestand :

A. -

Gegen die in Brüssel domizilierte Rekurrentin

nahm Valli, Windisch, für eine Forderung von Fr. 2000.-

Arrest auf eine in Grenchen befindliche Radio- und

Peilanlage. Am 23. Juni 1947 wurden der Schuldnerin

in Brüssel Arresturkunde und Zahlungsbefehl zugestellt.

Vom gleichen Tage datiert die betreibungsamtliche Frist-

ansetzung gemäss Art. 106 SchKG an Gläubiger und

Schuldnerin zur Bestreitung des von der « INDECO »,

Genf, angemeldeten Eigentumsanspruches. Der Schuld-

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nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist

eingeräumt. Sie muss diese Verfügung naoh wenigen

Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947

dem Betreibungsamte folgendes mit :

« Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom

~3.6.47. -

Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der

In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist, denn

einers~its gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum

der FIrma «INDECO » ...; andererseits hat Herr Valli keinerlei

Ansprüche bei uns zu erheben. »

In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt

keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel

des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk

und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün-

digung der Piandung.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die

Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der

in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt

enthaltenen Erklärung.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10.

Oktober_ 1947 auf die Beschwerde nicht ein, weil die

Besohwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei.

D. -

Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden

Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in

Erwägung:

1. -

Das Schreiben,der Beschwerdeführerin vom 1.

Juli 1947 nimmt Stellung zu der gemäss Art. 106 SchKG

etfolgtenFristansetzung, ohne sich daneben ausdrücklich

auf den Zahlungsbefehl zu beziehen. Die Beschwerde-

führerin glaubte offenbar durch Hinweis auf das Eigentum

der « INDECO » Arrest und Betreibung von sich abwenden

zu können. Indessen ist ihr zuzugeben, dass das erwähnte

Schreiben einen (wenn auch unbeabsichtigten) Rechtsvor-

schlag, nämlich eine eindeutige Bestreitung jeglicher

Anspruche des Gläubigers, also auch der in Betreibung