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69_II_202

BGE 69 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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202

Markenschutz. N0 32.

erheblichen Fortschritt; denn vorher war es nie gelungen,

der Forderung der Wissenschaft nach einem möglichst

ni~drigen Stollen zu entsprechen. Allein nachdem einmal

Gleitschutzdorne aus Hartmetall verwendet wurden, war

es nur noch Sache des handwerklichen Könnens, einen mög-

lichst niedrigen Stollen herzustellen, wie überhaupt die für

die Wirkweise dieses Dornes günstigste Konstruktion

herauszufinden. Eine schöpferische Idee, die es vom Haupt-

patent unterscheidet, enthält das Zusatzpatent nicht.

Demgemä88 erkennt da8 Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich gegen

die Nichtigerklärung des Zusatzpatentes Nr. 192,072

richtet.

2. Im übrigen wird die Berufung gutgeheissen, das Ur-

teil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 15. Juni

1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

32. Urteil der I. Zivilabteilung '!om 2. März 1943

i. S. Fofag Forsanosefabrik H. Schuberth gegen Herz & Co.

Nichtigkeit einer Ma'l'ke wegen VerBto88es gegen die guten Sitten

Art. 3, Ab8. 4 MSchG.

'

Eine Marke, die zu Täuschungen des Durchschnittskäufers Anlass

.geben kann,. verstösst gegen die guten Sitten.

Bel ~er BeurteIlung der Täuschungsgefahr ist ausschliesslich auf

die Marke 8elb8t abzustellen.

Die _ Frag~. der TäUlfchung8gejahr ist vom Bundesgericht jrei zu

uberpruje:r:, da sIe. auf Grund eines Erjahrung88atzes zu ent-

. sc~eld,,:n 1st, der emem Rechts8atz gleichsteht.

NIchtigkeIt der Marke «Patentex » für einen nicht patentierten

Artikel.

NuUite cl'une marque cont'l'aire 003; bannes mm'U'I'8 art. 3 a1. 4 LM

La marq~e qui risque d'induire en erreu'l'l'acheteur moyen est

contraue aux bonnes mreurs.

Le risque d'erreur doit s'apprecier exclusivement au regard de

1a marque.

Ma.rkenschutz. N° 32.

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La Tribunal federal revoit Iibrement eette question dont la solution

resulte d'un critere d'experienee equivalent a. un eritere de droit.

NulliM de la marque ({ Patentex » prise pour un produit non

breveM.

NuUitd d'una marca cantraria ai buani costumi, art~3 cp. 4 dellaLM.

La. marca, ehe puo indurre in errore il compratore medio, e

eontraria ai buoni eostumi.

Nel valutare il perieolo di errore si deve tenere ~sclusivamente

conto deUa marca. stessa.

Il Tribunale federale deve sindacare liberamente la questione deI

pericolo di errore, poiche la soluzione di essa dipende da un

eriterio di esperienza che equivale ad un eriterio di diritto.

N ullita delIa marca «Patentex » adoperata per un prodotto non

brevettato.

3. -

Nach Art. 3 Abs. 4 MSchG dürfen Zeichen, die

gegen die guten Sitten verstossen, nicht in eine Marke

aufgenommen werden. Darunter fallen nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichts namentlich auch Zeichen,

die geeignet sind, das kaufende Publikum zu täuschen

(BGE 68 I 203, 66 I 191, 194 und dort erwähnte Entschei-

de). Die von der Beklagten für ihr

Empfängnisverhü-

tungsmittel verwendete Marke

({ Patentex » ist daher

unzulässig, wenn sie gemäss der Behauptung der Klägerin

den Eindruck erweckt, die damit versehene Ware sei

durch ein Patent geschützt, da ein solches nicht besteht.

Dabei genügt die blosse Möglichkeit einer Täuschung.

Des Nachweises, dass tatsächlich schon Käufer der behaup-

teten Täuschungsgefahr zum Opfer gefallen sind, bedarf

es dagegen nicht, sowenig wie dies in Bezug auf die Frage

der Verwechselbarkeit zweier Marken notwendig ist (BGE

63 II °287). Noch weniger braucht eine Schädigung nach-

gewiesen zu sein, wie sich zwangsläufig daraus ergibt,

dass schon die blosse Täuschungsgejahr ausreicht. Aber

auch der Nachweis einer Schädigungsgefahr, also der

Wahrscheinlichkeit einer Schädigung, ist nicht erforder-

lich. Dies deshalb, weil der Verstoss gegen die guten

Sitten in der Irreführung des Verkehrs an sich zu erblicken

ist, die mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glau-

ben im Widerspruch steht und daher keinen Anspruch

auf rechtlichen Schutz erheben kann (BGE 56 I 49).

4. -

Bei der Beurteilung der Frage der Täuschungs-

gefahr ist sodann, wie auch die Vorinstanz zutreffend

204

Markenschutz. No 32.

annimmt, ausschliessllch auf die Marke selbst abzustellen~

Die sonstige Aufmachung der Ware dagegen ist nicht.

in Betracht zu ziehen, imd noch weniger die dafür gemachtec

Reklame. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des

Markenrechtes, auf welches allein sich die Klage stützt,.

ohne Bedeutung, ob gemäss der Behauptung der Klägerin

der Text, der auf der Rückseite der Tube des empfängnis-

verhütenden Präparats « Patentex » angebracht ist, oder'

bestimmte Wendungen des beigegebenen Prospektes den

Eindruck erwecken können, dass für das Präparat ein

Patent bestehe. Eine darauf zurückzuführende Täuschungs-

gefahr könnte vielmehr, wie dies in Bezug auf die Frage·

der durch Reklame oder Ausstattung bewirkten V er-

wechselbarkeit zweier Produkte entschieden worden ist,.

lediglich unter dem Gesichtspunkte des unlauteren Wett-

bewerbes geltend gemacht werden (BGE 61 II 385, 63-

II 286).

.

5. -

Ob die Marke « Patentex » für sich allein betrach-

tet Anlass zu der unzutreffenden Annahme geben könne,.

es bestehe ein Patentschutz für den damit versehenen

Artikel, ist nach Massgabe der Unterscheidungskraft.

und der Aufmerksamkeit der Durchschnittskäufer zu

entscheiden (BGE 63 I 94, 56 I 472), als welche für das;

in Frage stehende Präparat insbesondere Frauen, und

zwar solche aus allen Ständen, in Betracht kommen. Dies,

verkennt auch die Vorinstanz nicht; dagegen verneint,

sie die Gefahr der Täuschung des Durchschnittskäufers,

auf Grund einer Anzahl durch die Beklagte eingereichter'

Bescheinigungen von Grossisten und namentlich Apothe-

kern, wonach diese bei der Kundschaft noch nie auf die

Auffassung gestossen sind, dass die streitige Marke als.

Hinweis' auf einen bestehenden Erfindungsschutz zu

verstehen sei.

An diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist das Bun-

desgericht jedoch nicht gebunden. Zwar gehören nach

der Rechtsprechung auch psychische Zustände und Vor-

gänge in das Gebiet des Tatsächlichen (BGE 66 II 32~

60 II 330, 53 II 435), weshalb Feststellungen des Sach-

Markenschutz. No 32.

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riohters darüber, ob in einem konkreten Falle jemand

getäusoht worden sei oder nieht, der Nachprüfung duroh

das Bundesgerioht entzogen sind. Bei der Frage der

Täuschungsgefahr handelt es sich aber nicht um die Fest-

.stellung eines konkreten psychischen Vorganges, sondern

vielmehr um die Entscheidung darüber, ob nach der Er-

fahrung des Lebens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

damit zu rechnen sei, dass der in Frage stehende psychische

Vorgang der Täusohung des Käufers jeweils eintreten

werde. Die Entscheidung ist also unter Zuhilfenahme

.eines Erfahrungssatzes zu treffen, d. h. auf Grund eines

hypothetischen Urteils, welches aus den in andern Fällen

gemachten Erfahrungen gewonnen, die Natur einer Regel

für die Zukunft beansprucht (vgl. POLLAK, Österreichi-

.:sches Zivilprozessrecht, 2. Auf!. IjII S. 475). Nun sind

Erfahrungssätze allerdings keine Rechtssätze; denn wäh-

rend diese Befehle enthalten, stellen jene Werturteile dar.

Anderseits können die Erfahrungssätze aber auch nicht

sohlechthin den gewöhnlichen Tatsachen gleichgestellt

werden, da sie im Gegensatz zu diesen sich nicht auf den

Tatbestand des zu beurteilenden Falles beschränken,

sondern eine über diesen hinausreichende allgemeine

Bedeutung besitzen. Insofern sind sie den Rechtssätzen

verwandt. Wie diese haben sie die Natur von Normen,

die als Masstab für die Beurteilung der im Prozess fest-

gestellten Tatsachen dienen. Der Begriff Erfahru:ngssatz,

der sich im Gesetz nicht findet, steht somit zwischen

Rechtssatz und Tatsache. Da aber die Erfahrungssätze

die Funktion von Normen für die rechtliche Beurteilung

der im Prozess festgestellten Tatsachen haben, alsogleich

den Reohtssätzen eine Entscheidungsquelle darstellen, sind

sie berufungsrechtlieh den Rechtssätzen gleichzustellen

(so auch für das deutsohe Zivilprozessrecht : STEIN,

Konittlentar zur ZPO 14. Auf!. I. S. 808; ROSENBElW,

Lel:ll'buoh des deutschen Zivilprozessrechts, 3. Auf!. S.

496; RGZ 99 S. 71; für das österreichisohe Zivilprozess-

reoht: POLLAX, a. a. O. S. 475 f.). Wollte man anders

entscheiden, so ergäbe sich das stossende Resultat, dass

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Markenschutz. N° 32.

je nach der Anwendung eines und desselben Erfahrungs-

satzes durch diese oder jene letzte kantonale Instanz das

Bundesgericht einmal in diesem und das andere Mal im

entgegengesetzten Sinne gebunden wäre, was einander

Widersprechende bundesgerichtliche Urteile zur Folge

hätte; dies muss aber vermieden werden.

Das Bundesgericht ist demnach zur überprüfung des

Inhaltes von Erfahrungssätzen befugt, soweit es sich

dabei um Erkenntnisse handelt, die durch die allgemeine

Lebenserfahrung vermittelt werden, und nicht etwa um

ausgesprochene Fachfragen, zu deren Entscheidung spe-

zielle Fachkenntnisse erforderlich sind. Letzteres ist

hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage der Täu-

schungsgefahr einer Marke jedoch nicht der Fall. Das

Bundesgericht hat sich denn ·auch bisher immer, wenn

auch ohne eine nähere Begründung dafür zu geben, auf

diesen Boden gestellt, indem es die Verwechselbarkeit von

Marken frei überprüft hat (vgl. z. B. BGE 61 II 57:

Verwechselbarkeit zweier Marken verneint auf Grund des

Erfahrungssatzes, dass bei grösseren Anschaffungen der

Käufer mehr Aufmerksamkeit aufwendet als beim Kauf

von Artikeln des täglichen Gebrauchs; BGE 63 II 284,

58 II 457: Verwechselbarkeit bejaht auf Grund des

Erfahrungssatzes, dass beim Kauf von Artikeln des

täglichen Gebrauchs die Aufmerksamkeit gering ist).

6. -

Nach der Lebenserfahrung kann nun aber kein

Zweifel darüber bestehen, dass die Bezeichnung eines

Artikels mit einer Wortverbindung, in der das Wort

« Patent» enthalten ist, beim Durchschnittskäufer fast

zwangsläufig zu einer Ideenverbindung mit dem Begriff

des Erfindungspatentes führen wird; dies um so mehr,

als nach dem Sprachgebrauch das Erfindungspatent

zumeist nur als Patent bezeichnet zu werden pflegt. Von

da bis zur Vermutung, dass der betreffende Artikel Patent-

schutz geniesse, ist nur noch ein kleiner Schritt; einer

besonderen überlegung, die vom Durchschnittskäufer

nicht zu erwarten wäre, bedarf es hiezu nicht. Dass das

Wort « patent» daneben auch als Eigenschaftswort zur

Markenschutz. N° 32.

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Bezeichnung der Vorzüglichkeit verwendet wird, wie

z. B. in den Wendungen « patenter Kerl »,

c(patente

Idee », « patente Lösung eines Problems» und dergleichen,

verschlägt nichts. Auf Grund der Erfahrungstatsache, dass

auf patentierten Gebrauchsgegenständen häufig Auf-

schriften

wie

« Schweizer Patent I),

{(in zahlreichen

Staaten patentamtlich geschützt», « USA Pat. », « paten-

ted » usw. angebracht sind, liegt für das Publikum, wenn

ein Gebrauchsgegenstand in Frage steht, die Ideenver-

bindung mit dem gewerblichen Rechtsschutz näher als

diejenige mit der blossen Eigenschaftsbezeichnung.

Die Richtigkeit der im Vorstehenden vertretenen An-

sicht wird nicht widerlegt dadurch, dass nach den durch

die Beklagte vorgelegten Bescheinigungen einer Anzahl

von Detailverkäufern diesen bisher noch nie eine solche

irrtümliche Auffassung der Kundschaft bekannt geworden

ist. Denn abgesehen davon, dass die erwähnten Beschei-

nigungen nur die Erfahrungen einer kleinen Zahl aller in

Betracht fallenden Wiederverkäufer erfassen, ist es keines-

wegs ausgeschlossen, dass auch bei den Kunden der

Aussteller der Bescheinigungen eine solche Täuschung

doch bestanden hat und lediglich den Verkäufern nicht

zur Kenntnis gekommen ist.

Die Vorinstanz hat die Täuschungsgefahr unter ande-

rem auch verneint mit der Begründung, es gehe nicht

an, das Wortzeichen « Patentex » in seine beiden Bestand-

teile « Patent» und « ex » zu zerlegen und dann die Endung

« ex» ~infach unbeachtet zu lassen; die Marke müsse viel-

mehr als Ganzes betrachtet werden, und als solches stelle

sie eine Phantasiebezeichnung dar, bei der eine Täu-

schungsgefahr nicht bestehe.

Hieran ist soviel richtig, dass die Marke als Ganzes,

nach ihrem Gesamteindruck, zu würdigen ist. In der

Marke « Patentex)} überwiegt aber das Sachwort « Pa-

tent» gegenüber der Endung

« ex» derart, dass der

Gesamteindruck wesentlich durch den ersten Bestandteil

bestimmt wird, im Gegensatz zu den von der Vorinstanz

herangezogenen Beispielen « Complex ll, « Index)l

t(Con-

208

Sohuldootreibungs. und Konkursreoht.

nex », die alle nicht in zwei Teile zerfallen, von denen

jeder für sich allein einen Sinn hat und bei denen daher

nicp.t gesagt werden kann, dass der eine oder andere Teil

für die Gesamtwirkung des Zeichens im Vordergrund stehe.

Die Nichtigerklärung der Marke wird auch nicht aus,.

geschlossen dadurch, dass sie weder bei der Anmeldung

im Jahre 1911, noch bei ihrer Erneuerung im Jahre 1931

beanstandet worden ist vom eidgenössischen Amt für

geistiges Eigentum, das nach Art. 14 Ziffer 2 MSchG

die Eintragung von Marken, die gegen die guten Sitten

verstossen, zu verweigern hat. Das Gericht hat vielmehr

die Frage der materiellen Zulässigkeit einer Marke frei

zu überprüfen, ohne an die Auffassung des Amtes für

geistiges Eigentum gebunden zu sein.

Auch der langjährige, unangefochtene Gebrauch der

Marke vermag den ihr anhaftenden Mangel der Nichtig-

keit nicht zu heilen. Die Durchsetzung im Verkehr, die

es als gerechtfertigt erscheinen lässt, einem dem Gemein-

gut angehörenden Zeichen die Schutzfähigkeit zu gewäh-

ren, weil es im Laufe der Zeit die Kraft eines Hinweises

auf die Ware eines bestimmten Produzenten oder Händ-

lers erlangt hat (BGE 59 II 82, 160, 212), beseitigt die

Täuschungsgefahr nicht, sondern verleiht ihr im Gegenteil

noch vermehrte Bedeutung: Je grösser die Verbreitung

der täuschenden Marke ist, desto grösser ist auch der

Kreis der der Gefahr der Täuschung. ausgesetzten Käufer.

Ist somit die Marke «Patentex » als täuschend anzu-

sehen, so muss sie in Gutheissung der Berufung und

Klage nichtig erklärt werden.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UNDKONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 29. -

Voir N0 29.

IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

33. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteilUDg

vom 18. Juli 1943 i. S. F. gegen F.

200

Scheidu,ngsklage wegen Ehebruchs. Einwendung de~ Zustimmung

und der Verzeihung (Art. 137 Aha. 3 ZGB), SOWIe des Rechts-

missbrauchs (Art. 2 ZGB).

Action en divoroe fondee BUr l'adu,ltere. Exceptions du cousente-

ment a. l'adultere et du pardon (art. 137 al. 3 00). ain:si que de

l'abus du droit (art. 2 00).

Azione di divorzio per causa d'adulterio. Eccezione deI consenso

aU'adu,lterio edel perdono (art. 137 cp. 300). come pure del-

l'abuso di diritto.

Die Klage geht auf Scheidung der am 8. Februar 1940

geschlossenen Ehe wegen Ehebruchs der Beklagten ...

(Nebenfolgen). Der Appellationshof des Kantons Bern hat

am 30. April 1943 die Scheidungsklage abgewiesen, aus

folgenden Gründen: Die Beklagte hat mit dem beim Vater

des Klägers arbeitenden polnischen Internierten Z. wieder-

holt Ehebruch begangen. Diese Beziehungen wurden durch

das nahe Zusammenleben begünstigt. Wegen Platzmangels

im betreffenden Hause, wo die Parteien ihr Schlafzimmer

hatten, wurde nämlich dem Internierten das eine der zwei

aneinanderstossenden Betten eingeräumt, während die

jungen Eheleute das andere benutzten. Zudem brach der

Kläger oft frühmdfgens auf; um an die Arbeit zu gehen, so

dass die Ehm8Ü ailein neben dem Polen zurückblieb.

Immerhin tst daraus, dass der Kläger diese Verhältnisse

duldete, keine Zlistiinmung zum Ehebruch der Gattin zu

folgern. Und dass er sie einmal beim Aufwachen in der

Nacht neckte, « weil es geradeso aussah, als ob die beiden

etwM miteinander gehabt hätten», war, wie er glaubwür-

dig er:tdart, blosser Spass. Er hatte unbedingtes Zutrauen

in die ehelich,e Treue der Gattin und war betroffen, als er

14.

AB 69 n -

1943