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68_I_203

BGE 68 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiszipJinarreohtspflege.

und Freiheit bei bundesrechtlichen Abgaben fallen in die

Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts-

hof. (Art. 4:, lit. a und' Art. 5, Abs. I VDG), auch soweit

es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG

nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen

Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne

Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen

eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach

allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene-

rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarlreit vorgeht (vgl.

Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem

Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs-

lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei

einer Beschwerde betreffend· eine andere bundesrechtliche

Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur

deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine

besondere

c Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or-

gesehen ist (Urteil vom 28. November 194:1, i. ß. Gesell-

schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum'

Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann

Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die

nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen,

sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs-

erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen

Ausnahmen aber, unterliegen a.lle :Entscheide über eid-

genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht.

Für die Abgabe 3'uf Baumwollgarnen ist kein Spezial-

verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher,

gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4:,

it. a. und Art. 5, Abs. I VDG, in den Geschäftskreis des

Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.

Registersaohen. No 35.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

203

35. Urteß der I. Zivllabteßung vom 9. Dezember 1942

i. S. De Nederland'sehe Vatenfabrieken N. V.

gegen Eidgen. Amt far geistiges Eigentum.

Marleem.recht. Schutzunfchiglceit einer internationalen Marlee in der

Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführtmg

des Publikums über das Ursprungsland der Ware) 'I Pariser

Verbandsübereinkunft Art. 6 B Aha. 1 Ziff. 3, Madrider Ab-

kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939,

Art. 9, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.

M arque de commerce. Rafus de la protection en Suisse 3 une marque

internationale parce qu'elle sermt eontraire aux bonnes mreurs

(publie induit en erreur sur le pays d'origine de la marchandiee).

Convention de Paris, art. 6 B, al. I, eh. 3; Arrangement de

Madrid art. 5, al. 1; ACF du 29 septembre 1939 art. 9; LF sur

les marques art. 14, aI. 1, eh. 2.

..

Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata. ad una

ma.rca internazionale eontraria ai buoni eostumi (pubbIico

indotto in errore sul paese d'origine della merce) 'l Convenzione

d'Unione di Parigi, art. 6 B, cp. I, cifra. 3; Accordo di Madrld,

art. 5 cp. 1; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939,

art. 9; LF sui ma.rchi di fabbrica e di commercio, art. 14 cp. I,

cüra. 2.

Aus dem Tatbestand .-

Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam,

die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland

für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva » auch

beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum

in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin

erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der

Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert

werden müsse; denn da. Newa der Name eines bekannten

russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung

des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke

versehenen Waren; die Marke verstosse daher gegen die

guten Sitten.

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken-

204

Verwaltungs., und Disziplinarrechtap1lege.

inhaberin gegen diese Schutzverweigerung wird vom Bun-

desgericht gutgeheissen.

A'U8 den Erwägungen :

2. -

In der Saohe selbst ist davon auszugehen, dass

nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts

eine Marke, die zu Täuschungen über die Herkunft der

damit versehenen Ware Anlass geben kann, als gegen die

guten Sitten verstossend zu gelten hat und deshalb gemäss

Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MschG in der Schweiz nicht zur

Eintragung zugelassen werden darf (BGE 63 I 92 ff. und

dort erwähnte frühere Entscheidungen).

Kann aus diesem Grunde eine Marke in der Schweiz

nicht eingetragen werden, so sind gemäss den internatio-

nalen Vereinbarungen die Schweizer Behörden befugt, einer

im internationalen Register eingetragenen Marke auf dem

Gebiet der Schweiz den Schutz zu versagen (Art. 5 Abs. 1

des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die

internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmar-

ken, Fassung vom 2. Juni 1934, Art. 6 B Abs. 1 Ziffer 3 '

der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-

lichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung vom 2. Juni

1934; BRB vom 29. September 1939 über die Ausführung

des Madrider Abkommens, Art. 9; vgl. im übrigen auoh

BGE 63 I 92 Erw. 2).

3. -

Es ist somit zu prüfen, ob- die Auffassung des

eidgenössischen Amtes zutreffe, dass die streitige Marke

({ Neva »geeignet sei, in der Schweiz irrtümliche Annahmen

über die, Herkunft der damit versehenen Waren hervor-

zurufen.

Die Beschwerdeführerin hält eine Ideenverbindung

zwischen der Marke « Neva» und dem russischen Fluss

Newa schon deswegen für ausgeschlossen, weil die heiden

Wörter verschieden geschrieben und dementspreohend ver-

schieden ausgesproohen werden; denn das V in Neva werde

nioht als W, sondern als F ausgesprochen, und das russisohe

Wort Newa spreohe man als Njewa aus.

Registeraaohen. N° 35.

205

Dieser Einwand ist unstiohhaltig. Die grosse Masse des

sohweizerisohen Publikums, auf deren Aufiassung es an-

kommt, hat unter dem Einfluss der ihr am näohsten lie-

genden romanischen Sprachen erfahrungsgemäss die Ten-

denz, das V in Fremdwörtern oder fremd anmutenden

Phantasiebezeichnungen als Wauszusprechen, und ander-

seits spricht es den Namen des Flusses Newa aus, wie er

gesohrieben wird.

Da es auf den bei der breiten Masse erweckten Eindruck

ankommt, ist sodann auch der weitere Einwand der Be- ~

schwerdeführerin bedeutungslos, dass für einen Fachmann

auf dem in Frage stehenden Gebiete die Gefahr einer Täu-

schung über die Herkunft der Ware nicht zu befürchten

sei.

Dagegen kann dem angefoohtenen Entscheid darin nicht

beigepfliohtet werden, dass beim sohweizerischen Publi-

kum überhaupt die Gefahr einer Ideenverbindung zwisohen

der Marke Neva und dem Fluss Newa bestehe. Wenn auch

zuzugestehen ist, dass der Fluss Newa zur Zeit in weiteren

Kreisen bekannt ist, weil sich in jener Gegend Kämpfe

abspielen, so ist er doch im Gegensatz etwa zu der in BGE

56 I 469 ff. als unzulässig erklärten Marke « Kremlin » für

Masohinenöle nichtrussischer Provenienz kein allgemein

bekanntes Wahrzeichen für etwas spezifisoh Russisohes,

und ebenso kann nioht gesagt werden, dass Russland eines

der namhaftesten Gebiete sei, in denen Artikel der in Frage

stehenden Artbekanntermassen hergestellt werden, wie

dies bezüglich der Gewinnung von Petroleum als Rohstoff

für Masohinenöle im oben genannten Entscheid der Fall

war.

Liegen somit keine hinlängliohen Anhaltspunkte dafür

vor; dass aus der Marke Neva der Schluss gezogen werden

könnte, die damit versehene Ware sei russischer Herkunft,

so ist der Marke der Schutz in der Sohweiz zu gewähren.