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Verwaltungs- und DiszipJinarreohtspflege.
und Freiheit bei bundesrechtlichen Abgaben fallen in die
Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts-
hof. (Art. 4:, lit. a und' Art. 5, Abs. I VDG), auch soweit
es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG
nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen
Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne
Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen
eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach
allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene-
rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarlreit vorgeht (vgl.
Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem
Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs-
lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei
einer Beschwerde betreffend· eine andere bundesrechtliche
Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur
deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine
besondere
c Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or-
gesehen ist (Urteil vom 28. November 194:1, i. ß. Gesell-
schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum'
Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann
Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die
nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen,
sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs-
erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen
Ausnahmen aber, unterliegen a.lle :Entscheide über eid-
genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht.
Für die Abgabe 3'uf Baumwollgarnen ist kein Spezial-
verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher,
gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4:,
it. a. und Art. 5, Abs. I VDG, in den Geschäftskreis des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.
Registersaohen. No 35.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
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35. Urteß der I. Zivllabteßung vom 9. Dezember 1942
i. S. De Nederland'sehe Vatenfabrieken N. V.
gegen Eidgen. Amt far geistiges Eigentum.
Marleem.recht. Schutzunfchiglceit einer internationalen Marlee in der
Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführtmg
des Publikums über das Ursprungsland der Ware) 'I Pariser
Verbandsübereinkunft Art. 6 B Aha. 1 Ziff. 3, Madrider Ab-
kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939,
Art. 9, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.
M arque de commerce. Rafus de la protection en Suisse 3 une marque
internationale parce qu'elle sermt eontraire aux bonnes mreurs
(publie induit en erreur sur le pays d'origine de la marchandiee).
Convention de Paris, art. 6 B, al. I, eh. 3; Arrangement de
Madrid art. 5, al. 1; ACF du 29 septembre 1939 art. 9; LF sur
les marques art. 14, aI. 1, eh. 2.
..
Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata. ad una
ma.rca internazionale eontraria ai buoni eostumi (pubbIico
indotto in errore sul paese d'origine della merce) 'l Convenzione
d'Unione di Parigi, art. 6 B, cp. I, cifra. 3; Accordo di Madrld,
art. 5 cp. 1; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939,
art. 9; LF sui ma.rchi di fabbrica e di commercio, art. 14 cp. I,
cüra. 2.
Aus dem Tatbestand .-
Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam,
die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland
für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva » auch
beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum
in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin
erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der
Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert
werden müsse; denn da. Newa der Name eines bekannten
russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung
des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke
versehenen Waren; die Marke verstosse daher gegen die
guten Sitten.
Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken-
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Verwaltungs., und Disziplinarrechtap1lege.
inhaberin gegen diese Schutzverweigerung wird vom Bun-
desgericht gutgeheissen.
A'U8 den Erwägungen :
2. -
In der Saohe selbst ist davon auszugehen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
eine Marke, die zu Täuschungen über die Herkunft der
damit versehenen Ware Anlass geben kann, als gegen die
guten Sitten verstossend zu gelten hat und deshalb gemäss
Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MschG in der Schweiz nicht zur
Eintragung zugelassen werden darf (BGE 63 I 92 ff. und
dort erwähnte frühere Entscheidungen).
Kann aus diesem Grunde eine Marke in der Schweiz
nicht eingetragen werden, so sind gemäss den internatio-
nalen Vereinbarungen die Schweizer Behörden befugt, einer
im internationalen Register eingetragenen Marke auf dem
Gebiet der Schweiz den Schutz zu versagen (Art. 5 Abs. 1
des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die
internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmar-
ken, Fassung vom 2. Juni 1934, Art. 6 B Abs. 1 Ziffer 3 '
der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung vom 2. Juni
1934; BRB vom 29. September 1939 über die Ausführung
des Madrider Abkommens, Art. 9; vgl. im übrigen auoh
BGE 63 I 92 Erw. 2).
3. -
Es ist somit zu prüfen, ob- die Auffassung des
eidgenössischen Amtes zutreffe, dass die streitige Marke
({ Neva »geeignet sei, in der Schweiz irrtümliche Annahmen
über die, Herkunft der damit versehenen Waren hervor-
zurufen.
Die Beschwerdeführerin hält eine Ideenverbindung
zwischen der Marke « Neva» und dem russischen Fluss
Newa schon deswegen für ausgeschlossen, weil die heiden
Wörter verschieden geschrieben und dementspreohend ver-
schieden ausgesproohen werden; denn das V in Neva werde
nioht als W, sondern als F ausgesprochen, und das russisohe
Wort Newa spreohe man als Njewa aus.
Registeraaohen. N° 35.
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Dieser Einwand ist unstiohhaltig. Die grosse Masse des
sohweizerisohen Publikums, auf deren Aufiassung es an-
kommt, hat unter dem Einfluss der ihr am näohsten lie-
genden romanischen Sprachen erfahrungsgemäss die Ten-
denz, das V in Fremdwörtern oder fremd anmutenden
Phantasiebezeichnungen als Wauszusprechen, und ander-
seits spricht es den Namen des Flusses Newa aus, wie er
gesohrieben wird.
Da es auf den bei der breiten Masse erweckten Eindruck
ankommt, ist sodann auch der weitere Einwand der Be- ~
schwerdeführerin bedeutungslos, dass für einen Fachmann
auf dem in Frage stehenden Gebiete die Gefahr einer Täu-
schung über die Herkunft der Ware nicht zu befürchten
sei.
Dagegen kann dem angefoohtenen Entscheid darin nicht
beigepfliohtet werden, dass beim sohweizerischen Publi-
kum überhaupt die Gefahr einer Ideenverbindung zwisohen
der Marke Neva und dem Fluss Newa bestehe. Wenn auch
zuzugestehen ist, dass der Fluss Newa zur Zeit in weiteren
Kreisen bekannt ist, weil sich in jener Gegend Kämpfe
abspielen, so ist er doch im Gegensatz etwa zu der in BGE
56 I 469 ff. als unzulässig erklärten Marke « Kremlin » für
Masohinenöle nichtrussischer Provenienz kein allgemein
bekanntes Wahrzeichen für etwas spezifisoh Russisohes,
und ebenso kann nioht gesagt werden, dass Russland eines
der namhaftesten Gebiete sei, in denen Artikel der in Frage
stehenden Artbekanntermassen hergestellt werden, wie
dies bezüglich der Gewinnung von Petroleum als Rohstoff
für Masohinenöle im oben genannten Entscheid der Fall
war.
Liegen somit keine hinlängliohen Anhaltspunkte dafür
vor; dass aus der Marke Neva der Schluss gezogen werden
könnte, die damit versehene Ware sei russischer Herkunft,
so ist der Marke der Schutz in der Sohweiz zu gewähren.