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68_I_203

BGE 68 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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202 Verwaltungs- und DiszipJinarreohtspflege. und Freiheit bei bundesrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts- hof. (Art. 4:, lit. a und' Art. 5, Abs. I VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene- rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarlreit vorgeht (vgl. Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs- lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend· eine andere bundesrechtliche Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine besondere c Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or- gesehen ist (Urteil vom 28. November 194:1, i. ß. Gesell- schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum' Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs- erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen a.lle :Entscheide über eid- genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Für die Abgabe 3'uf Baumwollgarnen ist kein Spezial- verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4:, it. a. und Art. 5, Abs. I VDG, in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht. Registersaohen. No 35.

11. REGISTERSACHEN REGISTRES 203

35. Urteß der I. Zivllabteßung vom 9. Dezember 1942

i. S. De Nederland'sehe Vatenfabrieken N. V. gegen Eidgen. Amt far geistiges Eigentum. Marleem.recht. Schutzunfchiglceit einer internationalen Marlee in der Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführtmg des Publikums über das Ursprungsland der Ware) 'I Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6 B Aha. 1 Ziff. 3, Madrider Ab- kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939, Art. 9, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2. M arque de commerce. Rafus de la protection en Suisse 3 une marque internationale parce qu'elle sermt eontraire aux bonnes mreurs (publie induit en erreur sur le pays d'origine de la marchandiee). Convention de Paris, art. 6 B, al. I, eh. 3; Arrangement de Madrid art. 5, al. 1 ; ACF du 29 septembre 1939 art. 9 ; LF sur les marques art. 14, aI. 1, eh. 2. .. Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata. ad una ma.rca internazionale eontraria ai buoni eostumi (pubbIico indotto in errore sul paese d'origine della merce) 'l Convenzione d'Unione di Parigi, art. 6 B, cp. I, cifra. 3 ; Accordo di Madrld, art. 5 cp. 1 ; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939, art. 9 ; LF sui ma.rchi di fabbrica e di commercio, art. 14 cp. I, cüra. 2. Aus dem Tatbestand .- Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam, die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva » auch beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert werden müsse; denn da. Newa der Name eines bekannten russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren; die Marke verstosse daher gegen die guten Sitten. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken- 204 Verwaltungs., und Disziplinarrechtap1lege. inhaberin gegen diese Schutzverweigerung wird vom Bun- desgericht gutgeheissen. A'U8 den Erwägungen :

2. - In der Saohe selbst ist davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Marke, die zu Täuschungen über die Herkunft der damit versehenen Ware Anlass geben kann, als gegen die guten Sitten verstossend zu gelten hat und deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MschG in der Schweiz nicht zur Eintragung zugelassen werden darf (BGE 63 I 92 ff. und dort erwähnte frühere Entscheidungen). Kann aus diesem Grunde eine Marke in der Schweiz nicht eingetragen werden, so sind gemäss den internatio- nalen Vereinbarungen die Schweizer Behörden befugt, einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf dem Gebiet der Schweiz den Schutz zu versagen (Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmar- ken, Fassung vom 2. Juni 1934, Art. 6 B Abs. 1 Ziffer 3 ' der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung vom 2. Juni 1934; BRB vom 29. September 1939 über die Ausführung des Madrider Abkommens, Art. 9 ; vgl. im übrigen auoh BGE 63 I 92 Erw. 2).

3. - Es ist somit zu prüfen, ob- die Auffassung des eidgenössischen Amtes zutreffe, dass die streitige Marke ({ Neva »geeignet sei, in der Schweiz irrtümliche Annahmen über die, Herkunft der damit versehenen Waren hervor- zurufen. Die Beschwerdeführerin hält eine Ideenverbindung zwischen der Marke « Neva» und dem russischen Fluss Newa schon deswegen für ausgeschlossen, weil die heiden Wörter verschieden geschrieben und dementspreohend ver- schieden ausgesproohen werden; denn das V in Neva werde nioht als W, sondern als F ausgesprochen, und das russisohe Wort Newa spreohe man als Njewa aus. Registeraaohen. N° 35. 205 Dieser Einwand ist unstiohhaltig. Die grosse Masse des sohweizerisohen Publikums, auf deren Aufiassung es an- kommt, hat unter dem Einfluss der ihr am näohsten lie- genden romanischen Sprachen erfahrungsgemäss die Ten- denz, das V in Fremdwörtern oder fremd anmutenden Phantasiebezeichnungen als Wauszusprechen, und ander- seits spricht es den Namen des Flusses Newa aus, wie er gesohrieben wird. Da es auf den bei der breiten Masse erweckten Eindruck ankommt, ist sodann auch der weitere Einwand der Be- ~ schwerdeführerin bedeutungslos, dass für einen Fachmann auf dem in Frage stehenden Gebiete die Gefahr einer Täu- schung über die Herkunft der Ware nicht zu befürchten sei. Dagegen kann dem angefoohtenen Entscheid darin nicht beigepfliohtet werden, dass beim sohweizerischen Publi- kum überhaupt die Gefahr einer Ideenverbindung zwisohen der Marke Neva und dem Fluss Newa bestehe. Wenn auch zuzugestehen ist, dass der Fluss Newa zur Zeit in weiteren Kreisen bekannt ist, weil sich in jener Gegend Kämpfe abspielen, so ist er doch im Gegensatz etwa zu der in BGE 56 I 469 ff. als unzulässig erklärten Marke « Kremlin » für Masohinenöle nichtrussischer Provenienz kein allgemein bekanntes Wahrzeichen für etwas spezifisoh Russisohes, und ebenso kann nioht gesagt werden, dass Russland eines der namhaftesten Gebiete sei, in denen Artikel der in Frage stehenden Artbekanntermassen hergestellt werden, wie dies bezüglich der Gewinnung von Petroleum als Rohstoff für Masohinenöle im oben genannten Entscheid der Fall war. Liegen somit keine hinlängliohen Anhaltspunkte dafür vor; dass aus der Marke Neva der Schluss gezogen werden könnte, die damit versehene Ware sei russischer Herkunft, so ist der Marke der Schutz in der Sohweiz zu gewähren.