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69_II_188

BGE 69 II 188

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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ISS

Erfindungsschutz. N° 31.

liehe Vorzüge auf, indem es durch die Unterdrückung der

mit der Bindemasse ausgefüllten Fugen die Gefahr der

Spalten- und Rissbildung beseitigte, ohne dass deswegen

auf die Verwendung der die grÖBste Raumbeständigkeit

gewährleistenden Kleinholzstücke verzichtet werden muss.

Schon dieser Umstand allein, der die Herstellung eines

Parketts von besonders hochstehender Qualität ermöglicht,

stellte einen klar erkennbaren technischen Fortschritt dar,

der auf dem Gebiete der Parkettkonstruktion von bedeu-

tender Tragweite war und darum den Anfordermtgen

genügt, die bezüglich des technischen Fortschrittes für die

Patentwürdigkeit gestellt werden müssen.

Einen technischen Fortschritt bedeutet die Konstruk-

tion nach dem Hoferpatent aber auch aus dem weiteren

Grunde, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz die

Arbeit des Verlegens erheblich einfacher ist als beim

Noelpatent, darum rascher vor sich geht und infolgedessen

billiger zu stehen kommt.

Endlich lässt die Tatsache, dass nach den Feststellungen

des Experten Weideli Böden nach dem Hoferparkett' in

grosser Zahl hergestellt werden, das Vorliegen eines tech-

nischen Fortschrittes als unzweifelhaft gegeben erscheinen;

denn die Durchsetzung 'efuer Erfindung in der Praxis ist

sozusagen immer ein schlüssiger Beweis dafür, dass sie

einen technischen Fortschritt in sich schliesst.

31. Auszug aus dem Urteil der I. ZivIlabteIlung vom 20. April

1943 i. S. Räz und Dr. Egli gegen Bigler, Splchiger u. Co., A.-G.

1. Die neuartige Verwendung eines bekannten Stoffes stellt in

CIIBU eine Erfindung dar.

2. Der Richter kann ein Pa.tent nur dann beschränken (Art. 16

Abs. 2 Pa.tG), wenn eine Partei dies beantragt (Änderung der

Rechtsprechung).

1. L'utilisation nouvelle d'une matiere connue constitue dans le

CIIB particulier une invention.

2. Le juge ne peut limiter u,n brevet (art. 16 a1. 2 LB) qua si une

partie le demande (ohangement de jurisprudence).

Erfindungsschutz. No 31.

189

1.n nuovo impiego d'u,na materia conosciuta. costituisce nel

CMO particolare u,n'invenzione.

2. n giudice puo limita.re il brevetto (art. 16 cp. 2 della legge

federale sui brevetti d'invenzione) soltanto se una. parte ha

formulato una. conclusione in tale senso (cambiamento della

giurisprudenza).

A. -

Die Beklagten Hermann Räz und Dr. Paul Egli

in Thun sind gemeinsam Inhaber des schweizerischen

Hauptpatentes Nr. 190,289 und des Zusatzpatentes

Nr. 192,072, die beide auf einen « Gleitschutzkörper, ins-

besondere für Hufbeschläge» lauten. Ein nach diesen

Patenten angefertigter Hufeisenstollen wurde unter der

Marke « Mordax » in den Handel gebracht.

Der Anspruch des am 9. April 1936 angemeldeten

Hauptpatentes Nr. 190,289 lautet:

«Gleitschutzkörper, insbesondere. für Hufbeschläge, dadurch

gekennzeichnet, dass ein aus verschlel~sfeste?D- Wer~toff bestehen-

der Dorn mit nach dem Versenkende hin konISCh verjüngtem S?,ha.ft

in eine konische Vertiefung seines aus Stab! bestehende~ Tragers

so eingesetzt ist, dass er am Versenkende ~ICht fest auflIegt, son-

dern nur an seiner Mantelfiäche gehalten ISt. »

Dazu kommt folgender Unteranspruch :

«Gleitschutzkörper nach PatentansprucJ;t, dad~h ge~enn­

zeichnet, dass der Dorn in die konische VertIefu,ng semes Tragers

kalt eingepresst ist. »

Das Zusatzpatent Nr. 192,072 wurde am 19. Dezember

1936, noch vor Veröffentlichung des Hauptpatentes, ange-

meldet. Sein Anspruch lautet :

«Gleitschutzkörper insbesondere für Hufbeschläge, nach dem

Patentanspruch des Hauptpatentes, bei,!elcJ;tem e~ aus. ver-

schleissfestem Werkstoff bestehender Dorn m e.men Trager e~e­

setzt ist welcher auf der Seite des Dornes an emem Zapfen emen

Kopf aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass di~ Höhe des ~äger­

kopfes dem Halbmesser des Trägerzapfens '!I"~mgst~ns ~ernd

entspricht, u,nd dass der Dorn, ~essen ko~seltIge. Sti1;rlla.che m der

Mitte erhöht ist, nur um Scheitelhöhe dIeser Stirnfia.che aus dem

Träger hervorragt. »

Dazu kommen folgende Unteransproche:

t: 1. Gleitschutzkörper nach Patentanspruch, ~u:ch gekenn-

zeichnet, daBs der Trägerkopf eine kugelflächenformIg gewölbte

$tirn.6iche aufweist.

2. Gleitschutzkörper nach Unteranspruch 1, dadurch gek~­

tleichnet, dass der Dorn mit seinem untern Ende um mehr als die

]90

Erfindungssohutz. N° 31.

Grössa seines DurchmessarS unter die Basisfiäche des Trägerkopfes

in den Za.pfen des Trägers hineinragt. J)

B. -

Die Firma Bigler, Spichiger & Co., A.-G., in

Biglen, reichte beim Handelsgericht des Kantons :Bern

Klage ein mit dem Begehren, die Patente Nr. 190,289 und

Nr. 192,072 seien nichtig zu erklären. Die Klage stützt

sich auf Art. 16 Ziff. 1, 4, 7 und 8 PatG. Die Beklagten

beantragten Abweisung der Klage.

Das Handelsgericht hat Zeugen einvernommen und ein

Gutachten von Ing. Gisi, Adjunkt am Amt für geistiges

Eigentum, eingeholt. Die Parteien legten ausserdem Privat-

gutachten vor, die Klägerin ein solches von Dr. Stäger,

Privat-Dozent an der E.T.H. Zürich, die Beklagten ein

solches von Dr. Eisner, Leiter der « Stellram »-Hartmetall-

fabrik Nyon.

Mit Urteil vom 15. Juni 1942 hiess das Handelsgericht

das Hauptbegehren der Klage gut und erklärte die beiden

Patente als nichtig. Das Gericht stützte sich beim Haupt-

patent auf Art. 16 Ziff. 1 PatG. Es nahm durch Auslegung

des Patentanspruches an, dass eine Kombinationserfindung

vorliege; die drei Elemente der Kombination seien an

sich nicht neu; die Kombination selbst stelle keine Er-

findung dar, weil ihr die schöpferische Idee fehle. Das

Zusatzpatent verletze den Grundsatz der Nichtidentität

(Art. 16 Ziff. 5 PatG).

O. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragen die

Beklagten:

1. Die Sache sei gemäss Art. 64 OG zu neuer Beurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. In Abänderung des angefochtenen Urteils sei die

Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

Aus den Erwägungen.:

1. -

..... (Aktivlegitimation.)

2. -

Für die Beurteilung der ersten Streitfrage, ob

beim Hauptpatent eine Erfindung vorhanden sei (Art. 16

Erfindungssohutz. No 31.

191

Ziff. 1 PatG), ist vorab zu prüfen, ob und wodurch sich

der Patentgegenstand vom bisher Bekannten unterscheidet,

worin also der Erfindungsgedanke bestehen soll.

Der durch die Streitpatente . geschützte Gleitschutz-

körper, der insbesondere als Hufeisenstollen Verwendung

findet, setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Stollen,..

körper, dem Träger, und einem in den Träger eingelassenen

Dorn. Nach dem Patentanspruch weist er folgende Merk-

male auf:

a) Befestigung des Dornes im Träger :

aa) Der Dorn hat einen nach dem Versenkende hin

konisch verjüngten Schaft; die Vertiefung des ·Trägers,

in die der Dorn eingesetzt wird, weist eine entsprechende

konische Form auf.

bb) Der Dorn ist so eingesetzt, dass er am Versenkende

nicht fest aufliegt, sondern nur an seiner Mantelfläche

gehalten wird. Nach dem Unteranspruch kann diese

Befestigung durch kaltes Einpressen erreicht werden.

b) Stoff des Stollens:

aa) Der Träger besteht aus Stahl.

bb) Der Dorn besteht aus « verschleissfestem Werk-

stoff». Als verschleissfest bezeichnet die Patentbeschrei-

bung einen mindestens den Härtegrad 9 aufweisenden

Werkstoff, beispielsweise Wolframkarbid.

Die Vorinstanz nahm auf Grund des Patentanspruches

zum vorneherein an, die Erfindung bestehe im Zusammen-

wirke~ der selbständigen Elemente des Erfindungsgegen-

standes, es liege somit ein Kombinationspatent vor. Sie

setzte damit etwas voraus, was sich erst als Antwort auf

die Frage nach dem Erfindungsgedanken hätte ergeben

können. Die Annahme einer Kombinationserfindung war

daher verfrüht und -

wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ohne weiteres ergibt -

unrichtig. Da sie auf

keiner tatbeständlichen Feststellung beruht, ist sie für

das Bundesgericht nicht verbindlich, sodass die von den

Beklagten dagegen erhobene Aktenwidrigkeitsrnge gegen-

standslos ist.

192

Erfilldungsschutz. No 31.

Ohne Zweifel haben nicht alle im Haupt- und Unteran-

spruch aufgezählten Merkmale Erfindungscharakter. Die

Be4Iagten geben selbsli zu, dass schon früher Hufeisen-

stollen aus einem Träger 'und einem darin eingesetzten

härtern Dorn bekannt waren und dass die Herstellung des

Trägers aus Stahl und die von ihnen gewählte Art der

Befestigung des Dornes im Träger an sich nicht als Erfin-

dungen angesprochen werden können. Wie sie in der

Klageantwort ausführen, soll der Erfindungsgedanke im

~uletzt erwähnten Merkmal liegen, nämlich darin, dass der

in der beschriebenen Weise geformte und in den stählernen

Träger eingesetzte Dorn aus verschleissfestem Werkstoff

von mindestens Härtegrad 9 besteht.

Dieser Gedanke war zur Zeit der Patentanmeldung in

der Tat neu. Wie die Vorinstanz feststellte, waren zwar

Werkstoffe von dieser Härte etliche Jahre vor dem April

1936 in der Schweiz bekannt. Es bedeutete auch nichts

Neues, daraus Stifte oder Dornen herzustellen. Dagegen

wurden solche Stoffe bis dahin weder für Dornen in Gleit-

schutzkörpern, noch überhaupt für Gleitschutzzwecke ver-

wendet.

,3. -

Besteht somit der Erfindungsgedanke in der neu-

artigen Verwendung bestimmter Stoffe, !So ist weiter zu

prüfen, ob darin eine Erfindung im Sinne des PatG liege.

Zum vorneherein ausgeschlossen ist dies nicht. Eine Er-

findung kann auch in der erstmaligen Auswahl eines an

sich bekannten Stoffes für eine an sich bekannte Vorrich-

tung bestehen, wenn nur die für jede Erfindung erforder-

lichen Merkmale des technischen Fortschrittes und der

schöpferischen Idee gegeben sind (BGE 26 Ii 234; Urteil

vom 20. Februar 1935 i. S. Arquint gegen Gehr. Tüscher

& Co., unveröffentlichte Erwägung 2).

Ob ein erheblicher techni8cher Fortschritt vorliegt, ist

zum Teil Tat-, zum Teil Rechtsfrage. Die Vorinstanz sprach

sich darüber nicht a118. Doch lassen sich die notwendigen

tatsächlichen Feststellungen unschwer aus den Akt.en

gewinnen (Art. 82 Abs. lOG), da die Yorinstanz über die

Erfindungsaehutz. No 31.

193

Frage des Fortschrittes ein umfangreiches Beweisverfahren

durchführte und insbesondere eine Reihe der berufensten

Sachverständigen als Zeugen 'einvernahm. Die überein-

stimmenden Aussagen dieser Zeugen geben ein klares Bild

über den Stand der Hufbeschlagtechnik in der Schweiz

vor und nach der streitigen Erfindung.

Mit dem Aufkommen. der Hartstrassenbeläge aus

Asphalt und Zement war der Gleitschutz für Pferde immer

notwendiger geworden. Die vor dem « Mordax »-Stollen in

den Handel gebrachten Hufeisenstollen boten keinen aus-

reichenden Gleitschutz, nützten sich rasch ab und schä-

digten zum Teil den Strassenbelag. Sie waren ausserdem

zu hoch, was eine unnatürliche Stellung des Hufes und

häufige Krontrittverletzungen zur Folge hatte. Diese Nach-

teile bestanden nach dem Urteil des gerichtlichen Sach-

verständigen auch bei jenen -

in der Schweiz allerdings

kaum gebrauchten -

Stollen, in die ein Dorn aus härterem

Stahl eingesetzt war; solche Dorne griffen den Boden

ebenfalls nicht genügend an; sie waren zudem innert

kurzem so abgenützt, dass sie nicht mehr über den Träger

vorstanden und deshalb das Ausgleiten nicht mehr ver-

hinderten.

Der ausserordentlich harte Werkstoff des beim Streit-

patent verwendeten Dornes ist härter als jeder Strassen-

belag und muss, wie der gerichtliche Sachverständige aus-

führt, einen ausnehmend hohen Reibungskoeffizienten mit

den bei Strassendecken verwendeten Werkstoffen haben.

Der .Dorn greift daher überall an und bietet einen sichern

Gleitschutz. Durch den Oabrauch wird er noch schärfer

und tritt immer mehr hervor, da sich der Träger rascher

abnützt. Allerdings bricht deshalb der vorstehende Dorn-

teil hin und wieder ab; doch wirkt der Rest des Dornes

weiterhlil als Gleitschütz.

Naöh d~n Erfahrungen der Zeugen ist der « Mordax »-

Stolleti äUf Hartbelagstrassen « absolut gleitsicher », auch

auf'. nassen, steilen und leicht vereisten Strassen. Er

ermöglicht das Reiten und Fahren auf Strassenstrecken,

13

AS 69 TI -

1943

194

Erfindungsschutz. No 31.

die früher nach Möglichkeit gemieden wurden. Er schont

den Strassenbelag. Er n"!itzt sich nur langsam ab; durch den

Gebrauch erhöht sich seine Griffigkeit. Der « Mordax »-

Stollen kann um ein Vielfaches länger verwendet werden

als andere Stollen. Er ist sehr niedrig, was als wichtiger

veterinär-medizinischer Vorteil bezeichnet wird; nach

Auffassung fast aller Zeugen sind deswegen beim « Mor-

dax lI-Stollen auch Krontrittverletzungen seltener. Der

Vorteil der Niedrigkeit beruht allerdings auf der nicht im

Haupt- sondern im Zusatzpatent beschriebenen Konstruk-

tion; diese ist aber nur auf Grund des Erfindungsgedan-

kens des Hauptpatentes möglich.

Veterinäroberst HeUsser; Professor der Tierheilkunde

an der Universität Zürich, sagte als Zeuge aus: « Der

« Mordax lI-Stollen war derjenige Stollen, auf den man seit

langem wartete». Der Zeuge Oberst Collaud, Oberpferde-

arzt der Armee, bezeichnete den « Mordax »-Stollen als

« umwälzende Neuerung ». In der Armee wurde der

« Mordax »-Stollen nach eingehender Erprobung für alle

Offiziers- und Unteroffiziersreitpferde und für die gesamte

Kavallerie eingeführt; einzig wegen der Kosten wurde er

nicht auch für die Zugpferde vorgeschrieben.

Bei dieser Sachlage liegt ohne Zweifel ein erheblicher,

klar erkennbarer Fortschritt im Sinne des Patentrechtes

vor.

4. -

Ob in der Verwendung eInes verschleissfesten

Werkstoffes vom Härtegrad 9 eine schÖPferische Idee liegt,

hat die Vorinstanz nicht eingehend erwogen. Sie prüfte

auch die Erfindungshöhe vom Gesichtspunkt der Kombi-

nationserfindung aus und kam zum Ergebnis, das Streit-

patent stelle einfach eine handwerksmässige Weiterbildung

des auf Grund des amerikanischen Patentes 779,753 vom

Jahre 1905 angefertigten und auch in der Schweiz vorbe-

kannten « Amerikastollens » dar. Dieser weist ebenfalls

einen Träger und einen darin eingesetzten härtern Dorn

auf, der aus hartem Stahl vom Härtegrad 7 besteht.

Da der Erfindungsgedanke beim Streitpatent gar. nicht

Erfindungsschutz. No 31.

196

in einer « Kombination» von hartem Träger und noch

härterem Dorn besteht, ist die Gleichheit dieser Kombi-

nationbeim Amerikastollen und beim Streitpatent für die

Frage der Erfindungshöhe unerheblich. Entscheidend ist

einzig, ob es im Zeitpunkt der Patentanmeldung wegen

des Amerikastollens oder wegen anderer technischer

Gegebenheiten nahelag, für den Gleitschutzdorn einen ver-

schleissfesten Werkstoff vom Härtegrad 9 zu verwenden.

Über diese Frage enthält das angefochtene Urteil nur die

Erwägung, dass die Beklagten einfach {(die gerichtsnoto-

rische Zunahme der Hartstrassen in den letzten Jahren in

Rechnung zogen » und sich andererseits {(die Fortschritte

der Technik auf dem Gebiete der Hartmetalle seit 1905

zu Nutzen machten ».

Dieser Erwägung ist zunächst entgegenzuhalten, dass

jedenfalls die Erfahrungen mit dem Amerikastollen keinen

Anreiz zur Weiterbildung gaben. Dieser Stollen bewährte

sich nicht (wird näher ausgeführt).

Richtig ist dagegen, dass sich die Beklagten die Fort-

schritte der Technik auf dem Gebiete der Hartmetalle zu

Nutze machten. Das spricht aber noch nicht gegen die

Erfindungshöhe. Es frägt sich vielmehr, ob es nach dem

Stand der Hartmetalltechnik zur Zeit der Patentanmeldung

eine schöpferische Idee war, ein verschleissfestes Hartme-

tall von der Härte 9 als Dorn für einen Gleitschutzkörper

zu verwenden. Zu dieser ausschlaggebenden Frage, die

vorab. tatsächlicher Natur ist, aber auch eine rechtliche

Würdigung des Tatbestandes erfordert, nahm die Vorin-

stanz nicht Stellung. Die von ihr durchgeführte Beweisauf-

nahme gestattet es jedoch dem Bundesgericht, die not-

wendigen tatsächlichen Feststellungen selbst vorzunehmen

(Art. 82 Abs. lOG). Denn der gerichtliche Sachverständige

Gisi kam in bezug auf diese Frage zu einem eindeutigen

Ergebnis. Die Vorinstanz stellte nur deshalb nicht auf sein

Gutachten ab, weil sie -

zu Unrecht und unabhängig vom

Sachverständigen -

vom Gedanken der Kombinations-

erfindung ausging, und der Sachverständige die Erfindungs-

196

Erfindungsschutz. N° 31.

höhe, insbesondere arich die metallurgische Seite dieser

Frage, gar nicht von diesem Gesichtspunkt aus hatte-

prüfen müssen. Die Sachkenntnis und Objektivität des

Sachverständigen wird aber von der Vorinstanz nicht- in

Zweifel gezogen. Seine Ausführungen behalten daher ihr

volles Gewicht.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, entwickelte die

Technik erst in den letzten Jahrzehnten brauchbare Werk-

stoffe von hoher Härte. Sie beruhen auf der Verwendung

hochschmelzbarer Metalle und ihrer Karbide. Im Jahre

1907 kamen zuerst Kobaltlegierungen unter der Bezeich-

nung ((Stellite» in den Handel. Sie wurden später von den

Karbidlegierungen verdrängt. So kam im Jahre 1923 das

W olframkarbid als Werkstoff auf. Sein Hauptnachteil,

die grosse Sprödigkeit, konnte in der Folge durch ein neues

Herstellungsverfahren -

Sintern statt Schmelzen -

und

durch Zusatz von Kobalt vermindert werden. Das gebräuch-

lichste Hartmetall war zur Zeit der Patentanmeldung das

«Widia» der Firma Krupp in Essen (gesintertes Wolfram-

karbid mit Kobaltzusatz), das im Jahre 1927 im Handel

erschien .. Über die Verwendungsarten dieses Hartmetalls

gibt das anfangs 1936 herausgegebene Widia-Handbuch

der Firma Krupp Aufschluss.

Der Sachverständige lehnt die Behauptung der Klä-

gerin ab, dass im Jahre 1936 für den Fachmann nichts

näher lag, als das von der Stahllndustrie empfohlene

Hartmetall als Dorneinsatz in einem Gleitschutzkörper zu

verwenden. Weder das Widia-Handbuch noch die übrige

von der Klägerin angeführte Literatur legten den Gedan-

ken nahe, Hartmetalle für diesen Zweck zu gebrauchen.

Im Widia-Handbuch werden die Hartmetalle allgemein

und insbesondere das Widia als Mittel zur Verbesserung

von Werkzeugen, insbesondere von Schneid- und Bohr-

werkzeugen, besprochen. Das Handbuch bezeichnet daher

die Hartmetalle auch als K Werkzeuglegierungen » und

« Schneidlegierungen » und hebt als Haupteigenschaft des

Widia die hohe Schneidleistung hervor. Das Widia wurde

Erfindungsschutz. N0 31.

197

denn auch in Plättchen geliefert, die auf Werkzeugschnei-

den befestigt wurden. Es diente somit einem wesentlich

andem Zweck als dem Gleitschutz und wurde von diesem

andern Gesichtspunkt aus von den Fachleuten empfohlen

und weiterentwickelt. Allerdings finden sich in der Lite-

ratur auch Hinweise allgemeiner Art über die Verwendungs-

möglichkeit- der Hartmetalle, so beispielsweise, es seien

viele Anwendungsgebiete möglich. Solche Hinweise sind

jedoch viel zu wenig bestimmt und konnten den Be-

klagten für die Stoffwahl nicht dienen.

Die neue Verwendungsmöglichkeit, welche die Beklagten

dem Hartmetall erschlossen, lag aber nicht nur dem bis-

herigen Anwendungsgebiet dieser Stoffe ferne, sondem

war nach dem damaligen Stand der Technik überhaupt

nicht zu erwarten. Wie der Sachverständige ausführt, ist

Widia immer noch sehr spröde, wenn auch nicht mehr so

spröde wie die früher hergestellten Hartmetalle. Auch im

Widia-Handbuch wird dies nach Feststellung des Sach-

verständigen zugegeben. Die Literatur aus der Zeit der

Patentanmeldung bestätigt die Sprödigkeit der Hart-

metalle. So wird u. a. in der Zeitschrift des Vereins deut-

scher Ingenieure vom Jahre 1935 S. 348 ausgeführt, dass

Hartmetall so spröde sei wie Glas. Wegen dieser Eigen-

schaft mussten die Hartmetalle gerade für Gleitschutz-

dome in Hufeisenstollen ungeeignet erscheinen. Denn ein

solcher Dom ist einer ausserordentlich starken schlagenden

Beanspruchung ausgesetzt. Beim Galopp auf harter Strasse

hat jeder einzelne Stollen während der Zeit, da er am Boden

ist, einen Druck von etwa 100 kg zu übertragen. Aus diesem

Grimde musste es nach Ansicht des Sachverständigen zum

vomeherein als aussichtslos erscheinen, einen Hartmetall-

dorn in einen Stollen einzubauen, da der Dorn aller Er-

wartung nach innert kürzester Zeit zerstört werden musste.

{(Man begreift daher nicht», führt der Sachverständige

aus, « wie die Erfinder zu diesem Werkstoff greifen konn-

ten. Sie haben ... ein Vorurteil beseitigt, das wohlbegrundet

schien und voraussichtlich auf hl.llge Zeit hinaus den Fort-

198

Erfindungaschutz. N0 31.

schritt, den ihr Stollen gebracht hat, verhindert hätte,

und das ist nach unserer Ansicht das Kennzeichen einer

schöpferischen Idee I). Den gleichen Standpunkt vertritt

Dr. Eisner, der technische Leiter der grössten Schweizer

Hartmetallfabrik, dessen Privatgutachten ohne Bedenken

herangezogen werden darf, soweit es die Auffassung des

gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Nach Dr. Eisner

war die Überraschung auch in den engsten Fachkreisen

ausserordentlich gross, als der neue Verwendungszweck

für Hartmetall bekannt wurde. « Es wurde eine unbekannte

Eigenschaft (nämlich ein besonders gearteter Verschleiss-

widerstand) an sich bekannter Werkstoffe entdeckt. »

Die Klägerin bringt demgegenüber vor, aus der Literatur,

namentlich dem Widia-Handbuch, ergebe sich, dass

Hartmetall nicht nur ausserordentlich hart, sondern auch

sehr zähe und verschleissfest sei und somit einen grossen

Abnutzungswiderstand aufweise. Es werde sogar darauf

hingewiesen, dass Hartmetalllegierungen auch benützt wür-

den für Gegenstände, bei denen es auf Widerstandsfahig-

keit gegen schlagende Beanspruchung ankomme, so für

schlagende Bohrer.

Nach dem Urteil des Sachverständigen bezogen sich aber

alle Angaben über die Verschleissfestigkeit des Widia auf

die Verwendung von Werkzeugen und· waren deshalb

für die Erfinder wertlos. Weitere Angaben würden ihnen

nicht viel genützt haben. Denn die Verschleissfestigkeit

eines Werkstoffes bei einem bestimmten Gebrauchsgegen-

stand kann nicht auf Grund von Festigkeitsdaten, sondern

nur durch den Versuch ermittelt werden. Das Gleiche gilt

nach dem Sachverständigen auch für die schlagende Bean-

spruchung.

Nach dem Stand der Technik zur Zeit der Patentan-

meldung waren die Erfinder somit auf Versuche ange-

wiesen, um die Eignung der Hartmetalle für den Gleit-

schutz kennen zu lernen, und zwar auf Versuche, die man

in Fachkreisen nach dem Urteil von Dr. Eisner nicht der

Mühe wert hielt. Wie der Sachverständige ausführt, konn-

Erfindnngaschutz. No 31.

199

ten die Beklagten namentlich nicht wissen, ob sich der

Hartmetalldorn nicht etwa gleich dem Stahldorn ebenso

rasch wie der Dornträger abnützen werde und aus diesem

Grund für den Gleitschutz nicht geeignet sei. Aus den

Akten ergibt sich, dass die Beklagten umfangreiche Ver-

suche unternahmen, die erst nach längerer Zeit zum Ziele

führten. Im Wagnis solcher Versuche liegt das Originelle.

Selbst wenn die neue Verwendungsmöglichkeit der Hart-

metalle theoretisch geahnt werden konnte, so erforderte

ihre Verwirklichung doch eine gewisse Kühnheit, Ausdauer

und Tatkraft, die den Erfinder kennzeichnet.

Für das Vorliegen der erforderlichen Erfindungshöhe

spricht dann vor allem auch die Tatsache, dass es etwa

acht Jahre ging, bis das Hartmetall für den Gleitschutz

gebraucht wurde. Das Widia wird in der schweizerischen

Industrie seit 1928 verwendet. Trotzdem kamen weder die

Hartmetall- noch die Hufbeschlag-Fachleute auf den Ge-

danken, Gleitschutzkörper mit Hartmetalldornen anzu-

fertigen. Diese Verwendungsart lag offenbar für die Fach-

leute nicht nahe, trotz allen praktischen Erfahrungen mit

dem Hartmetall und trotz der allgemeinen Hinweise in der

Literatur über die Verschleissfestigkeit und die Verwen-

dungsmöglichkeiten des Widia. Das ist amso bemerkens-

werter, als der Stand der Hufbeschlagtechnik in dieser

Zeit nicht genügte. Oberst Collaud sagte als Zeuge' aus:

« Jedermann, der sich für Stollen interessierte, suchte naoh

einer nauen Idee ». Auch der von der Vorinstanz erwähnte

Umstand, die Beklagten seien durch die Zunahme der

Hartbelagstrassen veranlasst worden, einen den neuen

Anforderungen gewachsenen Gleitschutz zu schaffen,

spricht nicht gegen, sondern für die Erfindungshöhe. Trotz-

dem das Problem dringlich war, fand es vor den Beklagten

keine befriedigende Lösung. Schliesslioh weist auch die

Grösse des erzielten Fortschrittes auf die erfinderische

Originalität hin. Die Beklagten haben gleichzeitig etwas

Unerwartetes und etwas Hervorragendes geschaffen. Durch

Überwindung eines technischen Vorurteils erreichten sie

200

Erfindungsschutz. N0 31.

mit einem Schlag ein~ wesentliche Verbesserung der Huf-

beschlagtechnik. Ein~r solchen originellen Leistung von

erheblicher technischer Tragweite muss der Erfindungs-

charakter zuerkannt werden, auch wenn man die Anfor-

derungen an die Erfindungshöhe im Sinne der neuen

Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE ·63 II 271 ff.)

höher stellt als früher. Man kann sich allerdings fragen, ob

streng genommen das dort in den Vordergrund gestellte

Erfordernis der Lösung, die nicht schon dem geschickten

oder gut ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre,

verwirklicht sei. Das braucht indessen nicht entschieden

zu werden. Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in denen

ein technisch hervorragender Fortschritt gegen alle Vor-

aussicht auf Grund systematischer und umfassender Ver-

suche herausgefunden worden ist, liegt ein Erfindungstat-

bestand vor, der jenem andern Erfordernis gleichwertig

ist.

5. -

(Die Frage, ob der Patentanspruch die Erfindung

klar definiere und ob ihre Ausführung durch Fachleute

auf Grund der Beschreibung möglich sei (Art. 16 Ziff. 7

und 8 PatG), ist in tatsächlicher Hinsicht unabgeklärt.

Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.)

6. -

Aus den Erwägungen über den Erfindungscba-

rakter und dem Zugeständnis der Beklagten in der Klage-

antwort ergibt sich, dass der Patjentanspruch zu weit

gefasst ist, indem er schutzunfähige Merkmale als selb-

ständige Kennzeichen der Erfindung anführt. Die Erfin-

dung besteht einzig in der Verwendung von verschleiss;,.

festem Werkstoff für den Dorn des Gleitschutzkörpers.

Für den Fall, dass die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil

die Nichtigkeit nach Art. 16 Ziff. 7 und 8 PatG verneint,

stellt sich somit für sie die Frage, ob sie die Beschränkung

des Patentes wegen Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 16

Abs. 2 PatG, die nach dem Gesagten sachlich begründet

wäre, von Amtes wegen vorzunehmen hat. Dies ist zu ver-

neinen. Die gegenteilige Auffassting, die das Bundesgericht

in BGE 65 II 272 ff. vertrat, kann nicht aufrechterhalten

Erfindungsschutz. No 31.

201

werden. So wenig Art. 16 Abs. 1 den Richter verpflichtet,

ein Patent von Amtes wegen nichtig zu erklären, so wenig

will ihm dies Abs. 2 für die .Teilnichtigkeit vorschreiben.

In beiden Fällen setzt das Urteil des Richters einen Partei-

antrag voraus. Der Bundesgesetzgeber wollte diesen aus

dem kantonalen Zivilprozessrecht sich ergebenden allge-

meinen Grundsatz für das Patentrecht nicht aufheben;

er hat ihn im Gegenteil durch Art. 16 Abs. 3 PatG bestätigt.

Allerdings ist zu vermuten, dass im Antrag auf Nichtig-

erklärung auch der Antrag auf Teilnichtigerklärung als

weniger weit gehendes Begehren enthalten ist. Doch kann

einem Nichtigkeitskläger sehr wohl der Wille oder die

Aktivlegitimation fehlen, um auch die Teilnichtigkeit-

anzubegehren. In einem derartigen Falle muss die Nichtig-

keitsklage auch dann ganz abgewiesen werden, wenn zwar

nicht die Nichtigkeit, wohl aber die Beschränkung des

Patentes sachlich begründet ist. Ein solches Ergebnis steht

mit dem schweizerischen Patentrecht im Einklang, das

auch gänzlich nichtige Patente bestehen lässt, solange sie

nicht angefochten werden.

Sollte die Nichtigkeitsklage im vorliegenden Fall unbe-

gründet sein, so hat die Vorlnstanz demnach auf Grund des

kantonalen Prozessrechtes zunächSt zu entscheiden, ob

im Klagebegehren das Begehren auf Teilnichtigerklärung·

enthalten ist, und gegebenenfalls hat sie unter Berücksich-

tigung der Erwägungen des gegenwärtigen Urteils dazu

Stellung zu nehmen.

7. -

Mit Recht spra~h die Vorinstanz dem Zusatz-

patent den Erfindungscharakter ab. Der Hauptanspruch

und die beiden Unteransprüche dieses Patentes unter-

scheiden sich vom Hauptpatent nur dadurch, dass sie die

Form von Träger und Dorn des Gleitschutzkörpers und die

Art der Befestigung des Dornes im Träger noch näher

umschreiben. Darin liegt aber nach dein Urteil des gericht-

lichen Sachverständigen keine Erfindung. Wohl ist der

nach dem Zusatzpatent hergestellte Gleitschutzkörper sehr

niedrig und verkörpert wegen dieser Eigenschaft einen

202

Markenschutz. N0 32.

erheblichen Fortschritt; denn vorher war es nie gelungen,

der Forderung der Wissenschaft nach einem möglichst

niedrigen Stollen zu imtsprechen. Allein nachdem einmal

Gleitschutzdorne aus Hartmetall verwendet wurden, war

es nur noch Sache des handwerklichen Könnens, einen mög-

lichst niedrigen Stollen herzustellen, wie überhaupt die für

die Wirkweise dieses Dornes günstigste Konstruktion

herauszufinden. Eine schöpferische Idee, die es vom Haupt-

patent unterscheidet, enthält das Zusatzpatent nicht.

Demgemäss erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich gegen

die Nichtigerklärung des Zusatzpatentes Nr. 192,072

richtet.

2. Im übrigen wird die Berufung gutgeheissen, das Ur-

teil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 15. Juni

1942 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-

wiesen.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1943

i. S. Fofag Forsanosefabrik H. Schuberth gegen Herz & Co.

Nichtigkeit einer Marke wegen Verstasses gegen die guten Sitten

Art. 3, Aha. 4 MSchG.

'

Eine Marke, die zu Täuschungen des Durchschnittskäufers .Anlass

.geben kann,. verstösst gegen die guten Sitten.

Bel ~er BeurteIlung der Täuschungsgefahr ist ausschliesslich auf

dIe Marke selbst abzustellen.

Die .. Fra~ der Tä~chungsgetahr ist vom Bundesgericht frei zu

uberprufe"!,, da sIe. auf Grund eines Ertalvrungssatzes zu ent-

. sc~eld~n ISt, der emem Roohtssatz gleichsteht.

.

N lChtl~kelt der Marke «Patentex » für einen nicht patentierten

ArtIkel.

Nullite d'une mru"qUe cantraire aua: bonnes malUrS art. 3 al. 4 LM.

La marque qui risque d'indu,ire en 6rreur l'a.cheteur moyen est

contraire aux bonnes moou,rs.

Le risque d'erreu,r doit s'apprecier exclusivement au regard de

la marque.

Markenschutz. N° 32.

203

La Tribunal fMeral revoit librement cette question dont la solution

resulte d'un critere d'experience equivalent A un critere de droit.

NulliM de la. marque {(Patentex » prise pour un produit non

brevete.

NuUitd d'una marca contraria ai buoni castumi, art~· 3 cp. 4 della LM.

La marca., che puo indurre in errore il compratore medio, e

contraria ai buoni costumi.

N el valuta.re il pericolo di errore si deve tenere esclusivamente

conto della. marca stessa.

Il Tribunale federale deve sindacare liberamente la questione deI

pericolo di errore, poiche la solu,zione di essa dipende da un

criterio di esperienza che equivale ad un' criterio di diritto.

N ullitA del1a. mama «Patentex » adoperata per un prodotto non

brevettato.

3. -

Nach Art. 3 Abs. 4 MSchG dürfen Zeichen, die

gegen die guten Sitten verstossen, nicht in eine Marke

aufgenommen werden. Darunter fallen nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichts namentlich auch Zeichen,

die geeignet sind, das kaufende Publikum zu täuschen

(BGE 68 I 203,66 1191, 194 und dort erwähnte Entschei-

de). Die von der Beklagten für ihr

Empfängnisverhü-

tungsmittel verwendete Marke « Patentex II ist daher

unzulässig, wenn sie gemäss der Behauptung der Klägerin

den Eindruck erweckt, die damit versehene Ware sei

durch ein Patent geschützt, da ein solches nicht besteht.

Dabei genügt die blosse Möglichkeit einer Täuschung.

Des Nachweises, dass tatsächlich schon Käufer der behaup-

teten Täuschungsgefahr zum Opfer gefallen sind, bedarf

es dagegen nicht, sowenig wie dies in Bezug auf die Frage

der Verwechselbarkeit zweier Marken notwendig ist (BGE

63 II· 287). Noch weniger braucht eine Schädigung nach-

gewiesen zu sein, wie sich zwangsläufig daraus ergibt,

dass schon die blosse Täuschungsgejahr ausreicht. Aber

auch der Nachweis einer Schädigungsgefahr, also der

Wahrscheinlichkeit einer Schädigung, ist nicht erforder-

lich. Dies deshalb, weil der Verstoss gegen die guten

Sitten in der Irreführung des Verkehrs an sich zu erblicken

ist, die mit dem Gebot des Handeins nach Treu und Glau-

ben im Widerspruch steht und daher keinen Anspruch

auf rechtlichen Schutz erheben kann (BGE 56 I 49).

4. -

Bei der Beurteilung der Frage der Täuschungs-

gefahr ist sodann, wie auch die Vorinstanz zutreffend