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65_II_272

BGE 65 II 272

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-15 · Deutsch CH
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Erfindungsschutz. No 56.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

56. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteilUlltJ

vom 15. November 1939 i. S. N. V. Phllips G10eilampenfabrieken

gegen Kaiser & Co. A. G.

und Siemens & Halske Aktiengesellschaft (Intervenientin).

Patentgesetz, Art. 16 Abs. 2.

Die Besc~ränkung des _Pa~entes

darf nicht vom Vorliegen eines Parteiantrages abhangig ge-

macht werden, sondern ist durch den Richter von Amtes

wegen vorzunehmen.

Lai Bur les brevets d'invention, art. 16 al. 2. Le juge doit prononcer

d'office la limitation du brevet, meme lorsque l'interess6 n'a

pas pris da conclusions y relatives.

Legge federale sui brevetti d'invenzione, art. 16 cp. 2. TI giudice

deve pronunciare d'officio la limitazione. d~l. brevetto, anche

se l'interessato non ha formulato conclusloru m tale senso.

Die Widerklage geht auf Nichtigerklärung des Patentes

Nr. 130.580, das in einem Hauptanspruch und 8 Unter-

ansprüchen eine Entladungsröhre zum Verstärken elek-

trischer Schwingungen umschreibt. Der Hauptanspruch

und die Unteransprüche 1-3 erweisen sich auf Grund der

tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz mangels Er-

findungshöhe als nichtig. Die verbleibenden Unteransprü-

che 4-8 zerfallen nach der Zerstörung des Hauptanspruches,

auf den sie bezogen waren, in mehrere, unter sich verschie-

dene Gegenstände, weisen also die nach Art. 6 u. 16 Abs. 2

erforderliche Einheit nicht auf. Da die widerbeklagte Pa-

tentinhaberin es unterliess anzugeben, welchen dieser

Unteransprüche sie bei Nichtigkeit des übrigen Patentin-

haltes aufrechterhalten und zum Patent(haupt-)anspruch

erheben wolle, hat die Vorinstanz das ganze Patent nichtig

erklärt, ohne sich auf die Frage der Beschränkung näher

einzulassen. Diese Entscheidung ist mit dem Patentgesetz

nicht vereinbar,

I'

Erfindungssohutz. N0 56.

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a'U8 folgenden Grllnden:

Art. 16 Abs. 2 PatG schreibt vor, dass der Richter bei

Teilnichtigkeit das Patent entsprechend zu beschränken

hat. Ein Parteiantrag wird nicht vorausgesetzt und darf

daher vom Richter auch nicht unter Berufung auf das

kantonale Prozessrecht verlangt werden; die bundesrecht-

liche Regelung geht abweichenden Bestimmungen der

kantonalen Prozessordnung vor. Die Beschränkung ist

kraft Bundesrechts von Amtes wegen zu verfügen (vgl.

BGE 34 II 62; 43 II 525; WEIDLICH U. BLUM, Das schwei-

zerische Patentrecht, Anm. II zu Art. 16). Kommen meh-

rere der verbleibenden Ansprüche für die Neufassung des

Patentes in Betracht, so hat der Richter eine Erklärung des

Patentinhabers darüber zu veranlassen, welche Erfindung

er geschützt wissen wilL Es geht denillltch nicht an, einfach

das ganze Patent nichtig zu erklären, wenn der Patentin-

haber es unterlassen hat, von sich aus einen Eventual-

antrag auf Beschränkung zu stellen. Diese vom Patent-

gesetz vorgesehene Ordnung ist auch durchaus sachge-

mäss. Der Wille des Patentinhabers, das Patent wenig-

stens soweit als möglich aufrechtzuerhalten, darf als

selbstverständlich vorausgesetzt werden. Dass er aber,

wenn auch nur in eventuellem Sinne, Beschränkungsan-

träge einreiche, ist ihm billigerweise nicht zuzumuten. Er

würde damit seinen Standpunkt, es sei das Patent in vol-

lem Umfange schutzwürdig, zum vomeherein preisgeben

oder doch abschwächen. Das kann von ihm umsoweniger

verlangt werden, als sich häufig erst aus den Feststellungen

der Experten ergibt, dass und wie das Patent zu beschrän-

ken ist. Allerdings lassen gewisse kantonale Prozessord-

nungen, so die bernische, neue Anträge unter Umständen

auch in diesem Stadium des Prozesses noch zu. Die An-

wendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 PatG kann jedoch nicht

von der mehr oder minder grossen Weitherzigkeit der kan-

tonalen Prozessrechte in der Zulassung neuer Anträge

AS 65 n -

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; Berichtigungen_

abhängig sein; der Richter hat die Beschränkung in jedem

Falle von AmtelS wegen vorzunehmen.

VIII. SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 38-40. -

Voir nIe partie nOS 38 a 40.

BERICHTIGUNGEN

Auf S. 38 Zeilen 3, 9, 15 von unten und_auf S. 41 Zeile

17 von unten lies «56» statt «59».

),