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511 as impu-
tahle, a eünelu au dehoutemcnt 11 1'1'. Ofi, Bernul'd etant eondamne a rekwr Ia dHt'll-
dt'['('sst' Ü {'O]1eUlTcnct.'. dr 1/5 d(' In ditt' somnw.
La Cour a adrnis quc l'ucddclli etail dll a un COllCOurS
de faules de la Compagnie defl'nderesse et de Bel'llard,
lA's trois partk>s au }ll'Oces ouL n'\'ouru en rt'.formc
eontrt' les arrHs dt, la Cour de Justice eiyjle, en reprenunt
ks eonrlusiolls transeriti's ci-dessus.
1.A' Tribunal Federn} s'est pronoll('t'l'ü!llWC suit au
sujet dc r.'xecptioll de prescripli.oll sou}eyee par Bernard:
:\ l'~H"tion n:'cursoire d(' la Compagnie defeudercssc
('olitH' Bernard, tellli-d a 0P.POSl' k llloyell tire d(' hl
prt'saiplion, 11 n'cst pas nenssain' de !'ec1H'rchlT qu{'} est
en l'especc le deIai de presnipLioll cl si les cOllclnsions
pris('s an dehui du proees couln' Bernard etaient de nature
ä l'intcrrompre. En eHeL il 11'01 pa!> llH~mc COInmenCe a
i'ourir, L'action recursoire reservee par l'art. 18 de Ia loi
de 1905 est fonMe sur le droit commun, soit sur l'acte
iHicite commis par le tiers fautif ct elle tend a Ia repara-
tion du dommage que cet aete illicite a cause a l'entre-
prise responsable. 01' ce dommage n'cxiste cl par CQnse-
quent le delai pour en dcman,der la reparation ne court
que du jour Oll l'entrcprise a Me cOlldamnee a une indem-
Erllndungsschutz. No 68.
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nite envers Ia victime de l'accident (ou, bien entendu,
s'est volontairement reconnue debitrice d'une teIle in-.
demllite). Tant que le pro ces dans lequell'entreprise con-
teste le principe meme de sa respon~abilite est pendant.
Ie dommage est seulemcnt possible, il n'est pas eneore
realise (voir. dans ce sens, apropos du recours du fabri-
cant : Scherer, Die Haftpflicht des Unternehmers p. 152).
En l'espece donc Ia Compagllie defenderesse qui a pris
les devants ct s'est retournee contre Bernard dans Ie
pro ces meme qu'clle soutenait coutre Hürlimanu ne sau-
rait evidemment se voir opposer ·la prcscription.
IV. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
68, Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. September 1917
i. S. Firma. Levy fils, Klägerin,
gegen Scheidegger, Beklagten.
Pa t t'n l i' l'C 11 t. Einrede der mangelnden Nev.heit (Erw.3),
BegriIT der patentfähigen Erfindung, VOi'aussetzungen
(Erw, 4), Beschränkung des Patentes auf die durch die
Zeichnung veranschaulichte Erfindung; Präzisiel'ung des
Anspmches (Erw,,'».
A. -
Durch Urteil vom 5. April 1917 hat das Zivil-
gericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:
« Es wird der Hauptpatentanspruch des auf den Namen
» des Beklagten eingetragenen schweizerischell Patentes
,. N° 40,544 vom 16. Januar 1908 nichtig erklärt, und das
)) Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum in Bem
» ermächtigt, diesen Patentanspruch zu streichen. Im
» übrigen wird die Klage abgewiesen.)
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Erflndungsschutz. N° 68.
B. -
Gegen dieses-Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Nichtigerklärung des Patentes in ganzem
• Umfange, eventuell auf Anordnung einer Oberexpertise.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Der Beklagte ist Inhaber des schweizerischen
Erfindungspatentes N° 40,544, welches am 16. Januar
1908 von der Firma Bernheimer & Gut in Diessenhofen
angemeldet worden war und später von dieser auf den
Beklagten überging. Gegenstand des Patentes ist, laut
der Fassung des Anspruchst ein Glühstrumpfhalter. ge-
kennzeichnet durch « einen mit federnden Armen und
» einem Organ zum Aufh.ängen des Strumpfes versehenen
I) Ring, welcher dazu bestimmt ist, um den Brennerkopf
» gelegt und mitte1st den federnden Armen auf demselben
» durch Klemmung festgehalten zu werden, und dazu
»dient, den Strumpf gegen seitliche Schwankungen zu
» schützen. >}
Diesem Anspruch ist ein sog. Unteranspruch folgenden
Inhaltes beigefügt: « Glühstrumpfhalter nach Patentan-
l) spruch, bei welchem der Ring Oesen aufweist, die dazu
» dienen, die Enden eines zum Aufhängen des Strumpfes
» vorgesehenen Bügels aufzunehmen. »
Die Klägerin betreibt seit einer Reihe von Jahren die
Fabrikation und den Handel in Artikeln der Heleuchtungs-
industrie, insbesondere in Gasglühstrumpfhaltern. Es
ergaben sich nun zwischen ihren Reisenden und Kunden
einerseits und dem Beklagten anderseits Differenzen mit
Bezug auf die GlÜhstrumpfh~lter. Unter anderem erhob
der Beklagte gegen einen Abnehmer der Klägerin Straf-
k1~e bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland;
dieser Prozess ist zur Zeit noch hängig. Die Klägerin sah
sich daher veranlasst, gegen den Beklagten die vorlie-
gende Zivilklage auf Nichtigerklärung seines Paten.tes
N° 40,544 und Streichung desselben durch das Eidg. Amt
ErllndungsschuU:. N0 68.
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für geistiges Eigentum zu erheben; sie m:;l.cht geltend, es
sei überhaupt keine Erfindung vorhanden (Pat.-Ges.
Art. 16 Ziff. 1), und jedenfalls sei die Erfindung nicht neu
(Art. 4 und 16 Ziff. 4). Der Beklagte bestreitet das Vor-
liegen von Nichtigkeitsgründen und beantr~t Abweisung
der Klage. Die erste Instanz hat den Hauptanspruch für·
nichtig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Da
der Beklagte dieses Urteil hingenommen hat, frägt es sieh
für das Bundesgericht nur noch, ob die durch den U n-
t e r ans p r u c h geschützte Einrichtung patentfähig ~i
oder nicht.
2. -
Diese Frage ist für sich und ohne Rücksicht auf
das Schicksal des Hauptanspruchs zu prüfen. Denn durch
dessen Nichtigerklärung ist nicht etwa zugleich der Un-
teranspruch hinfällig geworden, wie denn auch die Klä-
gerin diesen vor der kantonalen Instanz vertretenen und
von letzterer mit zutreffender Begründung zurückgewie-
senen Standpunkt heute nicht mehr aufgenommen hat.
3. -
Was sodann die Einrede der mangelnden Neuheit
der Erfindung betrifft, so ist lediglich zu untersuchen, ob
der Glühstrumpfhalter Croizet (französ. Patent N° 321,927
vom 11. Juni /23. Sept. 1902) neuheitszerstÖfend gewirkt
habe, während die übrigen von der Klägerin angeführten
Halter von demjenigen des Beklagten derart verschieden
sind, dass sie von vornherein ausser Betracht fallen. Dass
die Patentschrift Croizet schon vor der Anmeldung des
beklagtischen Patentes in der Bibliothek des Eidg.
Amtes für geist. Eigentum in Beru vorhanden und somit
im Sinne von Art. 4 Pat.-Ges. in der Schweiz bekannt oder
offenkundig war, ist nach den Feststellungen der Vor-
instanz ohne weiteres anzunehmen; streitig ist nur noch
die Identität der Croizet'schen Erfindung mit derjenigen
des Bekl~ten. Wenn null, die Vorinstanz ausführt. n.ach
dem U r t eil alle r S ach ver s t ä n d i ger unter-
scheide sich der Halter des Beklagten von den übrigen
Glühstrumpfhaltern gerade durch die den Gegenstand des
Unteransprucbes bildende charakteristische Eigenschaft
522
Erßndungsschutz. N° 68.
-
wonach die zur Aufnahme des Bügels bestimmten Oesen
aus dem Ringkörper selbst gebildet werden, statt dass sie
mit dem Ring bloss in eine mehr oder weniger geeignete
Verbindung gebracht seien -, so dass der Nichtigkeits-
grund der fehlenden Neuheit gar nicht in Frage kommen
könne, so geht dies offenbar zu weit. Denn einzelne der
bei den Akten liegenden Sachverständigengutachten (so
das in einer konnexen Strafsache eingeholte Gutachten
von Waldkirch und das Privatgutachten Ritter) bejahen
das Vorhandensein jenes Nichtigkeitsgrundes, während
die von der Vorinstanz als gerichtliche Experten bestellten
Gasfachmänn.er Roth und Laquai dem Unteranspruch des
beklagtischen Patentel> die. « Neuheit zuerkennen)} und
auch die Privatgutachten Forrer u. Hug und Nägeli
& oe, insbesondere letzteres, diese Auffassun.g mit schlüs-
siger Begründung vertreten. Freilich stimmt der Halte!'
des Beklagten mit demjenigen von Croizet insofern
überein, als auch bei diesem -
im Gegensatz zu den
übrigen Glühstrumpfhaltern, insbesondere zu dem sog.
Berliner Blockhalter - Ring und Oesen aus einem Stück
bestehen, indem die Oesen aus dem gleichen Stück Blech
herausgeschnitten sind wie der Ring;. allein sie stehen,
wie der Experte NägeIi zutreffend feststellt, seitlich vom
Hing ab und sind mit ihm nur durch schmale Stege ver-
bunden, während sie beim Halter des Beklagten durch
einfaches Falten aus dem R i n g k ö r per seI beI'
gebildet werden, so dass beilll einen die Oesen entfernt
werden können und der Ring doch bestehen bleibt, was
beim anderen ausgeschlossen ist, weil eben die Oesen
einen eigentlichen Bestandteil des Ringes ausmachen.
Angesichts dieser wesentlichen konstruktiven Verschie-
denheit kann nicht gesagt werden, dass die beiden Patente
sich decken, wie denn auch erst der Halter des Beklagten
sich als ausführbar und leistungsfähig erwies.
4. -
Es frägt sich aber weiter -
und hierin liegt der
Kernpun.kt des Prozesses -, ob in der Eigenart des
Glühstrumpfhalters des Beklagten, nach dem Unteran-
Erlindullgsschutz. ". tix.
spruch des Patentes, überhaupt eine patentfähige. Erfin-
dung erblickt werden könne. Nach ständiger Beeil\.-
sprechung des Bundesgerichts und allgemein anerkannter
Auffassung gehört zum Begriff der Erfindung die Er-
reichung eines wesentlichen Fortschrittes uer Technik.
eine~ technischen Nutzeffektes, durch neue, originelle
Kombination von Naturkräften; ausgeschlossen sind
daher Konstruktionen, die nicht auf einer eigenartigen.
schöpferischen Idee ihres Urhebers beruhen, sondern ledig-
lich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit bildeI!.
sowie Entdeckungen, die bloss bereits yorhandelles ent-
hüllen (vergL BGE 26 II S.232, sowie GlEHlU:, I)eutsch.
Privatrecht I S. 8,19 u. 863; Kom.EH, Patentrecht S. :rL
Forschungen aus dem Patentrecbl S. :J u. ~B).
Dass nun der Glühstrumpfhalter des Bl'klaglt'lI in dl'l'
Konstruktion, wie sie in Erw. 3 hieYol' be1ichrie!H'll wunk.
einen technisehen Nutzeffekt erzielt und eilten we;wllt-
Hchen technisehcll FOl'tsehritt lwdeulet, ist nach den ri!r
das Bundesgeriehl massgebclldell, &UdlYCrställdigell All:;-
führungen der gcrk htliehcn Experten, deren Hidltigkeit
auch durch die bei den Akten liegenden Zeugnisse zahl-
reicher fachkundiger Abnehmer bestätigt wird, die sieh
alle über den Halter lobend aussprechen. ohne weiteres
zu bejahen. Dt'r technische NutzefIekt bestehl danach ill
wesentlicher :NIaterialcrsparnis, soliderer Konstruktion
der Oesen in Verbindung mit dem Hing und cinfadwl'I'r
Herstellung. Damit eine patentfähige Erfindullg yorlicgl.
muss aber die Heryorbrillgullg dieses Nutzctrekls aue
einer originellen Kombination, auf einer eigenartigl'J)
schöpferischen Idee beruheIl. Auch dieses Erfordernis isL
jedoch nach den Ausführungen der gerichtlichen ExperLclJ.
auf die auch die Vorinstanz abgestellt hat, als gegehea
zu betrachten. Zuzugeben ist zwar, dass die Expertt'll
sich in nicht ganz unzweideutiger Weise ausgedrück~
haben, indem sie wohl annehmen, dass die konstruktiyell
Vorteile des Halters auf einem
«(eigenen Erfindungs-
gedanken)} beruhen, dann aber beifügen, diese Verbesse-
Erflndungsschutz. No 68.
nmg !<önnc kaum als eine schöpferische Idee bezeichnet
werden. in Deutschland würde für eine solche Teiler-
llndullg kein Patent, sondern höchstens der Gebrauchs-
l1mst<'fschutz bewilligt. Allein auf Erläuterungsfrage der
Klägerin haben sie diesen Passus dahin verdeutlicht, es
hanllle sich um eine ({ dem Seheidegger'sehen Halter eigen-
t ül1lliche konstruktiye Idee », und nicht um Anwendung
hlosser handwerksmässiger Geschicklichkeit. Daraus geht
mit genügender Klarheit hervor, dass der Halter nicht
dRS Ergebnis blosser technischer Geschicklichkeit und
J Iandfertigkeit ist. sondern dass wirklich eine neue, ori-
ginelle Kombination, eine eigenartige konstruktive Idee
\orliegl, was nach dem Gesagten. zur Annahme einer
Erfindung genügt. Die Einfachheit der Lösung des Pro-
hJems kanll Jücht daz~ führen, den erfinderischen Ge-
danken zu verneinen, da erfahrungsgemäss, und wie auch
diest'l" Fall zeigt, die Konstrukteure meist zuerst auf die
komplizierteren Lösungen verfallen und sich erst allmäh-
h 11 zu den einfacheren hindurcharbeiten. An die eigenar-
tige, schöpferische Idee zu hohe Anforderungen zu stellen,
g('ht umso weniger an, als in der Schweiz der Gebrauchs-
musterschutz nicht besteht; ob die Neuerung eine
Schöpfung von weittragender Bedeutu,ng sei, oder bloss
elf!.e bescheidene Verbesserung enthalte, ist für die Frage,
ob eine patentierbare Erfindung vorliege, ohne Belang
(vergl. BGE 20 S. 682).
:). -
Hieran kann auch aer Umstand nichts ändern,
dass die Eigenart des Glühstrumpfhalters des Beklagten
im Unteranspruch des Patentes nicht deutlich gekenn-
zeichnet ist. Denn nach dem neuen Patentgesetz (Art. 5
Abs. 3, 16 Ziff. 8) und ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 30 II N° 15,3411 N0 9,43 II N0 16)
ist der Gegenstand eines Patentes nicht allein aus dem
Patentanspruch zu ermitteln, sondern es sind nötigen-
falls auch die Patentbeschreibung und die zu ihrem Ver-
ständnis erforderliche und zu ihr gehörende Zeichnung
WaL-Ges. Art. 26) heranzuziehen. Nun ist aus der der
., 'indungsschutz. N° 6~.
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Patentschrift beigegebenen-'Zeichnung das charakteristi-
sche Merkmal der Gestaltung der Oesen aus dem Ring-
körper selber in durchaus klarer ·Weise ersichtlich. Die
1)efinition der Erfindung im Unteranspruch ist damit hin-
reichend verdeutlicht, und es geht nicht an, dem Unteran-
spruch, wie es die Klägerin'will, wegen des zu allgemein
gefassten und darum etwas mangelhaften Wortlautes den
gesetzlichen Schutz zu versagen (Pat.-Ges. Art. 16 Zift. 8).
Dagegen ist das Patent gemäss Art. 16 Abs. 2zu
beschränken auf eine Erfindung des Inhaltes, wie sie
hievor formuliert wurde und durch die Zeichnung veran-
schaulicht wird, nämlich auf Glühstrumpfhalter, bei wel-
ehen der Ring selber durch Falten die Oesen bildet, und
es ist der Unteranspruch entsprechend umzuredigieren
bezw. zu präzisieren. Einem solchen Verfahren, das vom
Bundesgericht auch schon eingeschlagen worden ist
(vergl. BGE 34 II N° 9 i. f.), stehen Bedenken nicht ent-
gegen, weil die als nichtig ausgeschiedenen Elemente deI
Erfmdung sich von den aufrechtgehaltenen trennen
lassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivil~
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 1917
bestätigt, immerhin in dem Sinne, dass der Unteranspruch
des Patentes N° 40,544 des Beklagten auf solche Glüh-
strumpfhalter beschränkt wird, bei welchen der Ring
selber durch Falten die Oesen bildet.
.4S 43 11 -
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