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626 Versicherungsvertragsrecht. N° 6t. Y. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D'ASSURANCE
69. Urteil der II. Zivil&bteUung vom 19. September 1917
i. S. « La Genevoise », Beklagte, gegen iaveglia, Kläger. Lebensversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei Ver tragsabschluss. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszah- lung der Versicherungssumme. 04 .• - Der Erblasser der Kläger, der wiederholt wegen Bronchialkatarrhs in ärztlicher Behandlung gewesen war und vom 24. August bis 25. September 1914 auf den Rat seines Hausarztes, Dr. De Righetti in Roveredo, eine Spitalbehandlung in Lugano durchgemacht hatte, stellte der Beklagten am 10. November 1914 einen Versiche- rungsautrag für eine Lebensversicherung von 15,000 F1r. Dabei erklärte er auf die Frage, wer sein Hausarzt sei :
• Dr. Tomaso Giovanetti per Ia nlia famiglia. » Auf dem besondern Fragebogen, der ihm ungefähr gleichzeitig VOr- gelegt wurde, gab er unterm 9. November auf die nachste- henden Fragen folgende Antworten : 3 a. Godete abitualmente buona salute ?
b. Come e atlualmente la vostra salute ?
c. A vete qualehe malat- t ia apparente 0 nascosta ?
d. A vete sofferto delle malattie, indisposizioni od jnfortuni piu 0 meno gravi ? Quale? A quale epoca ?
a. si, non sono mai stato ammalato.
b. buona. C. HO.
d. neUo scaricare un fu- eile avancarica parti il colpo ehe mi colpi aUa falange :dell'indicedellamano destra. VCfll.icHcrungsvertl'agsrechl. N° 69. o t. Quale [medico vi ha eurato? 00 t. Siete ogni volta com- pietamente guarito ?
g. A vete dovuto ricorrere a delle eure d'acque 0 di bagni ? Quali 'l Per quale causa ? A quale epoca ?
e. Giovanetti ~Dr. I. si.
g. no. Gestützt auf den Versieherungsantrag vom 10. Novem- ber und die Fragenbeantwortung vom 9. November wurde :im 13. November 1914 die Police ausgestellt, nachdem schon am 17. Oktober der Vertrauensarzt der Beklagten das Risiko als « gut» bezeichnet hatte. Am 1. September 1915 starb Raveglia, und zwar nach einem, der Beklagten von Dr. Jaeggi in Gron() erstatteten Berichte an « Laryngitis I), nach dem VOll demselben Arzte ausgestellten amtlichen Totenschein dagegen an « Lungen- tuberkulose ». Eine genauere Untersuchung der Todesursache wurde nicht vorgenommen. Die Aerzte, von welchen Raveglia in Lugano behandelt worden war, haben unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis jede Auskunft über die damals ge- machten Beobachtungen verweigert . B. - Am 16. Oktober 1915liess die Beklagte den Klä- gern durch ihren Generalagenten Buzzini in Bellinzona schreiben, dass sie jede Zahlungspflicht bestreite, weil Raveglia anlässlieh des Vertragsabschlusses die nach- weisbar falsche Erklärung abgegeben habe, dass er nie krank gewesen sei. Vergleichsweise und unter allen Vor- behalten für den Fall eines Prozesses bot die Beklagte 25 % der Versicherungssumme an. o Am 23. Oktober 1915 bestätigte Buzzini den Klägern den Inhalt seines Schreibens vom 16. Oktober. oDer Vergleichsvorschlag wurde nicht angenommen. Am 3. November 1915 schrieb die Direktion der Be- klagten dem Anwalt der Kläger, dass sie unter Berufung 538 Versichernngsvertragsrecht. N° 69. auf Art. 6 VVG an der Bestreitung jeglicher SchuldpfJicht festhalte. Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von der Spitalbehandlung erfuhr, die Raveglia vom 24. August his 25. September 1914 durchgemacht hatte, geben die· Akten folgenden Aufschluss: Am 6. Oktober 1915 schrieb Dr. De Righetti dem Generalagenten der Beklagten: !' VersiclH'l'Ul1gsvcrtragsrrchl.;So 69. 533 Unpässlichkeiten» als Verletzung der Anzeigepflicht be- trachtet werden, so erscheint diese Qualifikation a fortiori unter: ~ vorliegenden Umständen geboten. da der Ge- nannte sogar .erklärt hat, er sei überhaupt noch nie kr a n k gewesen. Dazu kommt, dass Raveglia in der Angabe eines verhältnismässig unbedeutenden frühern U n fa-lI s, der auf den Entschluss der Beklagten kaum von Einfluss sein konnte, ein scharfes Erinnerungsver- mögen und eine peinliche Gewissenhaftigkeit an deli Tag legte. während er es andrerseits im Versicherungsantrage vermied, als Hausarzt den Dr. De Righetti zu neunen. der ihn doch wiederholt wegen seines chronischen Bron- chialkatarrhs behandelt hatte, sondern ihm den Dr. To- maso Giovanetti substituierte, der, soviel aus den Akten ersichtlich ist, von ihm bloss anlässlich jenes unbedeuten- den Unfalls zugezogen worden war. Die Gesamtheit der Umstände des vorliegenden Falls zwingt somit zu der Schlussfolgerung, dass Raveglia die Beklagte über seineR C:.esundheitszustand absichtlich gctüuscht, also seine An- zeigepflicht ohne irgendwelchen Entschuldigungsgrund verletzt hat. Mit Rücksicht hierauf und olme dass auf die Frage ein- getreten zu werden braucht, ob Raveglin, wie der amt- liche Totenschein angibt. geradezu an Lungentuberkulose Jitt, muss die Klage abgewiesen werden. Demnaeh hat das Bundesgeriehl erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ahge- wiesen.