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43_II_526

BGE 43 II 526

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-19 · Deutsch CH
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626

Versicherungsvertragsrecht. N° 6t.

Y. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT

CONTRAT D'ASSURANCE

69. Urteil der II. Zivil&bteUung vom 19. September 1917

i. S. « La Genevoise », Beklagte, gegen iaveglia, Kläger.

Lebensversicherung. Verletzung der Anzeigepflicht bei Ver

tragsabschluss. Deshalb Abweisung der Klage auf Auszah-

lung der Versicherungssumme.

04 .• -

Der Erblasser der Kläger, der wiederholt wegen

Bronchialkatarrhs in ärztlicher Behandlung gewesen war

und vom 24. August bis 25. September 1914 auf den Rat

seines Hausarztes, Dr. De Righetti in Roveredo, eine

Spitalbehandlung in Lugano durchgemacht hatte, stellte

der Beklagten am 10. November 1914 einen Versiche-

rungsautrag für eine Lebensversicherung von 15,000 F1r.

Dabei erklärte er auf die Frage, wer sein Hausarzt sei :

• Dr. Tomaso Giovanetti per Ia nlia famiglia. » Auf dem

besondern Fragebogen, der ihm ungefähr gleichzeitig VOr-

gelegt wurde, gab er unterm 9. November auf die nachste-

henden Fragen folgende Antworten :

3 a. Godete abitualmente

buona salute ?

b. Come e atlualmente la

vostra salute ?

c. A vete qualehe malat-

t ia apparente 0 nascosta ?

d. A vete sofferto delle

malattie, indisposizioni od

jnfortuni piu 0 meno gravi ?

Quale? A quale epoca ?

a. si, non sono mai stato

ammalato.

b. buona.

C. HO.

d. neUo scaricare un fu-

eile avancarica parti il colpo

ehe mi colpi aUa falange

:dell'indicedellamano destra.

VCfll.icHcrungsvertl'agsrechl. N° 69.

o t. Quale [medico vi ha

eurato?

00 t. Siete ogni volta com-

pietamente guarito ?

g. A vete dovuto ricorrere

a delle eure d'acque 0 di

bagni ? Quali 'l Per quale

causa ? A quale epoca ?

e. Giovanetti ~Dr.

I. si.

g. no.

Gestützt auf den Versieherungsantrag vom 10. Novem-

ber und die Fragenbeantwortung vom 9. November wurde

:im 13. November 1914 die Police ausgestellt, nachdem

schon am 17. Oktober der Vertrauensarzt der Beklagten

das Risiko als « gut» bezeichnet hatte.

Am 1. September 1915 starb Raveglia, und zwar nach

einem, der Beklagten von Dr. Jaeggi in Gron() erstatteten

Berichte an « Laryngitis I), nach dem VOll demselben Arzte

ausgestellten amtlichen Totenschein dagegen an « Lungen-

tuberkulose ».

Eine genauere Untersuchung der Todesursache wurde

nicht vorgenommen. Die Aerzte, von welchen Raveglia in

Lugano behandelt worden war, haben unter Hinweis auf

das Berufsgeheimnis jede Auskunft über die damals ge-

machten Beobachtungen verweigert .

B. -

Am 16. Oktober 1915liess die Beklagte den Klä-

gern durch ihren Generalagenten Buzzini in Bellinzona

schreiben, dass sie jede Zahlungspflicht bestreite, weil

Raveglia anlässlieh des Vertragsabschlusses die nach-

weisbar falsche Erklärung abgegeben habe, dass er nie

krank gewesen sei. Vergleichsweise und unter allen Vor-

behalten für den Fall eines Prozesses bot die Beklagte 25 %

der Versicherungssumme an.

o Am 23. Oktober 1915 bestätigte Buzzini den Klägern

den Inhalt seines Schreibens vom 16. Oktober.

oDer Vergleichsvorschlag wurde nicht angenommen.

Am 3. November 1915 schrieb die Direktion der Be-

klagten dem Anwalt der Kläger, dass sie unter Berufung

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Versichernngsvertragsrecht. N° 69.

auf Art. 6 VVG an der Bestreitung jeglicher SchuldpfJicht

festhalte.

Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte von der

Spitalbehandlung erfuhr, die Raveglia vom 24. August

his 25. September 1914 durchgemacht hatte, geben die·

Akten folgenden Aufschluss: Am 6. Oktober 1915 schrieb

Dr. De Righetti dem Generalagenten der Beklagten:

<i Riguardo al defunto Raveglia Amedeo posso co muni;.

» carle che ebbi occasione di curarlo diverse volte per

» catarro bronchiale, e eioe nel 1913 e 1914 e sempre nel

)} corso dell'inverno ed in principio di primavera. Part)

') tengo ad osservare che la cura ara ambulatoria. Dietro

i) mio consiglio di sottomettersi ad una cura in una ca~

9 di cura. pensö bene di cambiare dottore e d'allora in poi

,; non seppi piu niente, sino alla sua morte, che mi giunse

» quasi inaspettata. » Am 8. Oktober schrieb darauf deJ,'

C.eneralagent an die Direktion der Beklagten: « Ci-inclu~

i) lettre du Dr De Righetti concernant sinistre Ravegli,a

,) et de laquelle il ressort que R. a He soigne par ce mede-

') ein en 1913-1914 pour (lcatarro bronchiale ». J'attend&

» encore de M. De Righetti une reponse a ma demanUe

(, s'il sait ou R. a ete pendant quelque temps a suivre u"

') traitement et je vous en informerai au plus tot. Par

,} contre je n'ai pas encore re~u de reponse du Dr Jäggi,

* auquel j'ai fait les memes dem~mdes qu'a De Righetti .•

Auf die Frage nach den Umständen, unter denen er die

Erklärung vorn 6. Oktober 1915 abgegeben habe, sagte

Dr. De Righetti als Zeuge aus: (l Mi trovavo nel mio

• studio; entrö il sigr. Buzzini, persona a me nota ~

,) venne richiedendomi sulla salute dei Raveglia Am~

;, anteriormente al decesso. Jo gli ho rac~ontato qwmto.

Jt ara a mio conoscenza. Egli mi domando se potevo

.. dario per iscritto, cio ch'io ho fatto. Nella prirnavera

') delI 'anno 1915 (millenovecentoquindici) quando sta-

» vano eostruendo la strada di S. GiuIio, mi sono trovato

• neUo studio deI sigr. Buzzini a Bellinzona per rego~~

»un caso d'infortunio e in quell'occasione. parlando

yersicherungsvertragsrecht, N° 69 ..

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.4eU'afIare RavegIia 10 .consigliai di rivolgersi per mag-

»güll' informazioni alI'ospedale civico di Lugano. Bi,..

» tengo che la Ginevrina sapesse che Raveglia era stato

» aU' ospedale giä. prima ehe il Buzzini Agente della Gine-

\) mna parlasse con me. »

C. -

Durch Urteil vom 25. April 1917 hat das Kau-

tonsgericht Graubünden die auf Auszahlung der Ver-

sicherungssumme gerichtete Klage der Erben Raveglia

gutgeheissen, mit der Begründung, dass Raveglia sich

keiner Verletzung der Anzeigepflicht schuldig gemacht

habe. Ueber den Zeitpunkt, in welchem die Beklagte

von den die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht

betreffenden Tatsachen Kenntnis erhielt, spricht sich

das Urteil folgendermassen aus: «Die RücktrittseI-

f klärung ist auch nicht verspätet, die Akten erweisen

» diesfalls, dass die Versicherungsgesellschaft erst durch

»den Bericht des Dr. Righetti vom 6. Okt. 1915 (vergl.

»Brief Buzzini an Genevoise vom 8. Okt.1915) eigenllieh

l) darüber aufgeklärt wurde, dass Raveglia geine An-

»zeigepflicht verletzt haben könnte.)}

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte reehtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge-

richt ergriffen, mit dem Antrag auf Ahweisung der

Klage,

Das Bundesgericht zieht

i n E <w ä g U II g :

1. -

;Da die Beklagte ihre Zahlungsverweigerung

aus.schliesslich mit einer Verletzung der Anzeigepflicht

von Seiten des Versicherungsnehmers begründet, so

fragt es sich vor allem, ob sie im Sinne von Art. 12 dtw

Police, bezw. von Art. 6 des Bundesgesetzes üher den

Versicherungsvertrag, rechtzeitig, tvom Vertrage zurück-

getreten ~ sei.

In dieser Beziehung ist zunäc1lst festzustellen, dass

die Briefe des Generalagenten der Beklagten vom 16.

und vOm 23. Oktober, sowie derjenige der Direktion

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Versicherungsvertragsrecht. N° 69.

vom 3. November 1915, obwohl sie nicht gerade' den

Ausdruck «Rücktritt vom Vertrage» enthielten, den-

noch als genügende Rücktrittserklärungen im Sinne

des Art. 6 VVG erscheinen; denn es wurde darin unlniss-

verständlich die Erklärung abgegeben, dass die Beklagte

sich mit Rücksicht auf eine vom Versicherungsnehmer

begangene, in jenen Briefen übrigens noch näher gekenIr-

zeichnete Verletzung der Anzeigepflicht als zur Aus-

zahlung der Versicherungssumme nicht verpflichtet

erachte.

Bei der weitern Frage, ob jene Rücktrittserklärungen

r (, c h t z e i t i g abgegeben worden seien, ist davon

auszugehen, dass die Beklagte, wie die Vorinstanz fest-

stellt, «(erst durch den Bericht des Dr. De Righetti vom

6. Oktober 1915 » über den Gesundheitszustand des

Amedeo Raveglia in der Zeit vor Vertragsschluss «eigent-

lieh auj'geklärt i) wurde. Diese Feststellung ist nicht

aktenwidrig. Der Arzt De Righetti hat als 7..euge aller-

dings erklärt. er ((nehme an I), die Beklagte habe SChOll

in, Frühjahr 1915 oder noch früher von einem Spital-

aufenthalt des Haveglia gewusst. Allein er will dem

Gelleralagcuten Buzzini im Frühjahr 1915 bloss • ge-

raten l) haben, sieh bei der Spitalverwaltung in Lugano

zu (. ei'kundigen »; genHuere Angaben hat er dagegen,

so dcl aus seiner

ZeugeI~aussage ersichtlich ist, deu

genallllll~!! Agenten erst Anfaug Oktober 1915 mündlich

gemaclll und bald darauf schriftlich bestätigt. Damit

stimmt üherein, dass er nach Ausweis dei' Akten dem

Buzziili Hili 6. Oktober 1915 schrieb, er habe den Rave-

glin IH deli Jahren 1913 und 1914 wiederholt wegen

Bronchialkatarrhs behandelt, und zwar stets im Winter

oder im F'rühjahr; auf seinen (De-Righetti's) Rat,

sit' h ill eiue Heilanstalt zu begeben, habe dann Raveglia

pillen andcm Arzt zugezogen. Diesen Brief vom 6. Ok-

tober übermittelte Buzzini am 8. Oktober der Direktion

der Beklagten, mit dem Bemerken, er erwarte. vOll

111'. De Righetti noch Bericht darüber, wo Raveglia

3;;l

eine Anstaltsbehandlung durchgemacht habe. Ergibt

sich aber hieraus, dass der Generalagent der Beklagten

noch am 8. Oktober 1915 über den für die Verletzung

der Anzeigepflicht wesentlichen Punkt, nämlich den

Spitalaufenthalt Raveglia's, nicht vollständig aufge-

klärt war, so erscheint jedenfalls die Feststellung, dass

er vor her noch nichts genaues wusste, nicht als akten-

widrig. Alsdann aber ist die Rücktrittserklärung der

Beklagten als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, und

zwar gleichviel, ob dabei auf die Zuschrift vom 16. Ok-

tober, auf diejenige yom 23. Oktober, oder ersl auf

diejenige vom 3. November abgestellt wird, und es

braucht infolgedessen auf die Frage, ob die Kenntnis

des Generalagenlen VOll der Verletzung der Anzeige-

pflicht dieselben Wirkungen habe, wie die Kenntnis

der Direktion, nicht erörtert zu werden.

~

2. -

In materieller Hinsicht fragt es sich einzig, ob

der Erblasser der Kläger durch Verschweigung der VOll

ihm im Herbst 1914 durchgemachten Spitalbehand-

lung, sowie durch seine positive Erklärung, dass cr

überhaupt nie krank gt:wesen sei, die ihm nach Arl.

,{ VVG obliegende A Jl Z e i ge p f 1 ich i verletzt habe,

d. h. ob er (im Sinne des Art. 6 leg. eil.) « eine erhebliche

Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste,

unrichtig mitgeteilt. oder verschwiegen I; habe.

Irl dieser Beziehung isl zunächst festzustellen, dass

:;o\\'ohl eine frühere, vom Versicherungsnehmcr vor

Stellung

des

Versieherungsantrages

durchgonachte

K r a n k h e i tal s sol ehe, wie auch eine damit

im Zusammenhang stchende S p i tal b e h a n d I u n g

als (\ erhebliche Gefahrstatsachen)} im Sinne der Art.

4 und 6 VVG erscheinen; denn sie sind (wic Art. 4

Abs. 2 voraussetzt)zwcifellos «geeignet, auf den Ent-

schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder

zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessell, einen

Einfluss auszuüben ».

Nun lautete allerdings keine der VOll der Beklagten

Versieherungsvertragsrecht. N0 61.

laut Formular an Raveglia gestellten Fragen ohne

weiteres dahin, ob er schon einmal « eine Krankheit

durchgemacht I) oder « in einem Spital behandelt I)

worden sei; sondern die in Betracht kommenden Fragen

lauteten dahin, ob er

« sich g e w ö h n I ich einer

guten Gesundheit erfreue 1), ob er (sc. g e gen w ä r t i g)

« an einer sichtbaren oder verborgenen Krankheit leide .,

und ob er schon einmal «m ehr 0 der wen i ger

s c h wer e Krankheiten oder Unpässlichkeiten I) ge-

habt, bezw. «mehr oder weniger schwere Unfälle er-

litten)) habe. Allein, selbst wenn Reveglia sich zur Zeit

der Antragsstellung vielleicht für gesund halten konnte,

und selbst wenn ihm die Schwere der Krankheit, infoJge

deren er einen Monat im Spital zugebracht hatte, nicht

voll zum Bewusstsein gekommen sein sollte, so ist es

jedenfaI1s ausgeschlossen, dass er sie nicht als eine

« m ehr 0 der wen i ger schwere Krankheit I) oder

doeh zum mindesten als eine « mehr oder weniger schwere

Unp ä s s I ich k e i t)) erkannt hatte. Ebenso ist es

undenkbar, dass jene Krankheit dem Raveglia Anfang

November 1915, also kaum sechs Wochen nach seiner

Entlassung aus dem Spital, aus dem Gedächtnis ent-

schwunden gewesen sei. Pflegt -schon überhaupt jede

physische Anomalie, welche eine sofortige mehrwöchent-

liehe Unterbrechung der Berufsarbeit nötig macht, allge-

mein als « Krankheit)) bezeichnet zu werden, so war im

vorliegenden Falle eine andere Qualifikation umsoweni-

ger möglich. als Raveglia sich dazu hatte entschliessen

müssen, sich ausserhalb seiner Wohn- und Heimatge-

meinde und sogar ausserhalb seines Kantons, in beträcht-

licher Entfernung von seiner Familie, offenbar auch mit

einem für seine Verhältnisse nicht unerheblichen Kosten-

aufwand, einer eigentlichen Spitalbehandlung zu unter-

ziehen.

_

Müsste demnach schon die blosse Verneinung der dem

Raveglia von der Beklagten gestellten Frage nach frü-

heren, « mehr oder weniger sdlwercll Krankheiten od(>!'

VersiclH'l'Ul1gsvcrtragsrrchl.;So 69.

533

Unpässlichkeiten» als Verletzung der Anzeigepflicht be-

trachtet werden, so erscheint diese Qualifikation a fortiori

unter: ~

vorliegenden Umständen geboten. da der Ge-

nannte sogar .erklärt hat, er sei überhaupt noch nie

kr a n k gewesen. Dazu kommt, dass Raveglia in der

Angabe eines verhältnismässig unbedeutenden frühern

U n fa-lI s, der auf den Entschluss der Beklagten kaum

von Einfluss sein konnte, ein scharfes Erinnerungsver-

mögen und eine peinliche Gewissenhaftigkeit an deli Tag

legte. während er es andrerseits im Versicherungsantrage

vermied, als Hausarzt den Dr. De Righetti zu neunen.

der ihn doch wiederholt wegen seines chronischen Bron-

chialkatarrhs behandelt hatte, sondern ihm den Dr. To-

maso Giovanetti substituierte, der, soviel aus den Akten

ersichtlich ist, von ihm bloss anlässlich jenes unbedeuten-

den Unfalls zugezogen worden war. Die Gesamtheit der

Umstände des vorliegenden Falls zwingt somit zu der

Schlussfolgerung, dass Raveglia die Beklagte über seineR

C:.esundheitszustand absichtlich gctüuscht, also seine An-

zeigepflicht ohne irgendwelchen Entschuldigungsgrund

verletzt hat.

Mit Rücksicht hierauf und olme dass auf die Frage ein-

getreten zu werden braucht, ob Raveglin, wie der amt-

liche Totenschein angibt. geradezu an Lungentuberkulose

Jitt, muss die Klage abgewiesen werden.

Demnaeh hat das Bundesgeriehl

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ahge-

wiesen.