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43_II_534

BGE 43 II 534

Bundesgericht (BGE) · 1908-04-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VersiCherungsvertragsrecht. No 70.

70. 11rteil der II. Zivilabteilung vom 27. Septembpr .7.

i. S. Biesen, Kläger. gegen «Teutonia,» Beklagte.

Unf~ll~ersic~erung. Verletzung der Anzeigepflicht bei aach-

tragbch emgetretener, wesentlicher Gefahrerhöhung. Des-

halb Abweisung der Klage auf Auszahlung der Versiche-

rungssumme.

.t1. -

Der Ehemann und Vater der Kläger hatte sich

am 14. April 1908 bei der Beklagten gegen Unfall ver-

sichert, wobei jedoch das Todesrisiko nicht in der Ver-

sicherung inbegriffen war, indem diese vielmehr nur ein

Krankengeld und eine Invaliditätsentschädigung vorsah.

Eine dem Versicherten damals zur schriftlichen Beant-

wortung im Antragsformular vorgelegte, von ihm mit

+ nein l> beantwortete Frage hatte gelautet:

• Litten oder leiden Sie an einer Krankheit, z. B. an

& einer Krankheit des Herzens, der Lungen, an Zucker-

l) krankheit, Bright'scher Nierenkrankheit, Syphilis, an

I> Hückenmarkserkrankungen, an einer Lähmung, Gicht,

.~ an C.xelenk- oder Muskel- Rheumatismus, an Ohrenfluss,

.. ' Epilepsie, an epileptiformen, Ohnmachts- oder Krampf-

l.> A nfiHlen oder irgend einer Art Geisteskrankheit oder

I> Geistesstörung, Delirium, sogen. Mondsucht, MorphilID1-

j. sueht oder irgend einer anderll Krankheit '? •

j >ie allgemeinen Versicherwlgsbedingungen enthielten

folgende, für das heutige Streitverhältnis in Betracht

kh!nmcnden Bestimmungen :

• § 1. Die Bank versichert nach Massgabe des gestellten

• Antrages und auf Grund nachstehender Bedingungen

; gegen die wirtschaftlichen Schadensfolgen von Körper-

11 verletzungen durch Unfallsereignisse, ..... in deren di-

~ rekter und alleiniger Folge, ohne Mitwirkung irgend-

~ welcher Krankheiten oder anderer Umstände, entweder

J) der Tod ode~ dauernder oder vorübergehender ganzer

10 oder teilweiser Verlust der Arbeits- und Erwerbsfähig-

li keit eintritt. Es wird so nach, im Falle dass irgend

Versicherungsvertragsrecht. N° 70 .

• welche Krankheiten oder ~ndere Umstände, welche mit

I) dem Unfalle in keinerlei Zusammenhange stehen, zum

» Eintritt der eben erwähnten Schadensfolgen mitwirken

>t oder dieselben irgendwie veranlassen, Entschädigung

~ nur geleistet für diejenigen Schadensfolgen, welche

» allein und unmittelbar durch das Unfallereignis selbst

» herbeigeführt sind.

» § 2. Als Unfälle im Sinne dieser Versicherung werden

» nicht angesehen ulld sind von der Versicherung ausge-

» schlossen : .... epileptiforme Anfälle jeder Art und deren

t.I Folgen; ...., durch ... wagehalsige Unternehmungen, ....

» die sich der Versicherte durch Mutwillen, grobe Fahr-

)} lässigkeit, .... in Folge von Trunkenheit, im Delir~um

li ...• begangen, zuzieht.

'

)} § 5. Nicht versicherungsfähig siud .... trunksüchtige,

,. .... an epileptiformen .... Anfällen leidende .... Personen

» ....; tritt bei einem Versicherten einer der yorgenannlen.

»Umstände ein, so tritt die bestehende Versicherung

» ausser Kraft ...

I) § 8 ..... Treten in den Verhältnissen des VersicherteR

,. die Unfallgefal1r erhöhende Veränderungen ein, so ist.

» davon der Bank hehufs Beschlussfassung über die Fort-

» setzung der Versicherung sogleich Mitteilung zu machen

»und es ruht die·Verbilldlichkeit der Bank aus der Ver-

» sicherung so lauge, bis sie zur Fortsetzung der letzteren

• ihre Zustimmung schriftlich erteilt und der Versicherte

»die dieserhalb gestellten Bedingungen erfüllt hat .•

Am 29. Mai 1912 wurde auf Antrag des Versicherten

durch einen «Nachtrag zur Police I; auch für den Todesfall

(insoweit der Tod die Folge eines Unfalls sein werde) eine

Entschädigung von 10,000 Fr. festgesetzt und die Prämie

entsprechend erhöht. Ein Fragebogen war dem Ver-

sieherten bei diesem Anlass nicht wieder vorgelegt

worden.

Am 25. Dezember 1912 erlitt Riesen, wie der kantonale

Richter auf Grund eines umfangreichen 'Beweisverfahrens

festgestellt hat, einen Anfall von delirium tremens, der

Versieherungsvertrag$l"echt. N° 70.

seine Verbringung in das «Steigerhubel & bei Bern (Biir-

gm'spital) erforderte. Nach einem bei den Akten liegenden.

vom . kantonalen Richter als massgebend betrachteten

• ärztlichen Gutachten genügt diese Tatsache (d. h. der'

Anfall von delirium tremens). um lIlit Sicherheit darauf

zuschliessen, dass Riesen «ein Trinker l) war.

Am 21. Januar 1914 liess Riesen einen Arzt rufen und

verlangte von ihm « eine kräftige Medizin », um, wie er

s.ich selber ausdrückte, «den Ausbruch des delirium tre-

mms zu verhindern.. Nachdem ihm ein Mittel ver-

sehrieben worden war, kam der Anfall damals nicht zum

Durchbruch. Weitere Anfälle von delirium tremens sind

(abgesehen von demjenigel1, im Anschluss an welchen

später der Tod eintrat; vergl. hienach) aktenmässig nicht

el'stellt.

.

Am 17. März 1914 erlitt Riesen einen Unfall. Er wollte

abends, als er das vom ihm bewohnte Haus verschlossen

fand und den Hausschlüssel vergessen hatte, über

ein Geländer und verschiedenes, mehr oder weniger

bewegliches Material auf eine Terasse hinaufklettern.

von wo er in die Wohnung hätte eindringen können.

Bei diesem Versuch stürzte er, obwohl er an jenem

Abend nur ein Glas Bier getrunken' hatte, aus einer

Höhe von 2 m auf den Kopf und das rechte Knie. Ueber

die Natur und Schwere der dabei erlittenen Verletzungen

geben die Akten keinen sichern Aufschluss. Nachdem

Ries<m zuerst nur leichtere Schmerzen verspürt hatte.

bekam er am 21. März einen Anfall von delirium tremeus,

der die ganze Nacht hindurch dauerte. Tags,darauf starb

er unter heftigem Fieber.

Dem ~gehren der Kläger um Auszahlung der Ver-

sicherungssumme hielt die Beklagte u. a. die aus den

nachfolgenden Erwägungen ersiehtlichen . Einredenent-

~egen.

B. -

Durch Urteil vom 18. April 1917 hat der Appella-

t,ionshof des Kantons Bern die Klage bis auf emen aller'.... .

kannten Betrag von 6TFr. 73 Cts. (prämie~ für die Zeit

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VersicherungSvertragsrecht. N° 10

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seit dem 25. Dezember 1912, als dem Tage des Ausiet ..

krafttretens der Police) abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

I. -

Die l .. "rage, ob die für den Todesfall vorgeseheM

Versicherungssumme VOll 10,000 Fr. geschuldet sei, beur-

teilt sich nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs-

vertrag, vom 2: April 1908. Denn unter der Herrschaft

die ses Gesetzes, ist derjenige «Nachtrag zur Police.

zustande gekommen, durch welchen die ursprünglich nur

für den Krankheits- oder Invaliditätsfall abgeschlossene

Versicherung auf den Todesfall ausgedehnt wurde.

2. -

Ob der Erblasser der' Kläger an den Folgen des

ihm zugestossenen U n f a I I s, oder aber, wie die Be:"

klagte behauptet, einfach an denjenigen eines Anfalls

von deliriUm iremens, der auch ohne den Unfall ein-

getreten wäre,gestorben sei, bezw. welcher Teil des Scha ..

dens im Sinne des § 1 der Police (e allein und unmittelbar

durch das Unfallsereignis selbst herbeigeführt worden sei~

kann auf Grund der vorliegenden Akten nicht festgestellt

werden. Ebenso ist zweifelhaft, ob Riesen sich den Unfall

durch «Mutwillen I) oder

(1 grobtf Fahrlässigkeit I) im

Sinne von § 2 der Police zugezogen habe, was nach der

angeführten Vertragsbestimmung zur Verweigerung jeder

Entschädigung führen würde, Andrer:seits ergibt sich aus

den . Feststellungen der Vorinstanz, dass der Genannte

nicht Im Z u s t a n d e der Trunkenheit oder im Oeli-

num, infolge der durch einen solchen Zustand bewirkten;

a k u t e n körperlichen und geistigen 'Inferiorität verun.

glückt ist, ~ in welchem Falle die Haftung der Beklagten

durch § 2 der Police ebenfalls ohne weiteres ausgeschlossen

Wäre. Es ist daher notwendig, auf die Prüfung der Fra~

einzutreten, ob die Rechte aus dem Versicherungsverttag

des hai b verwirkt seien,. weil Riesen es unterlasSen

&38

Ve:rsichcrungsvertragsrecht. ?ol°70.

habe, der Beklagten eine {(die Unfallgefahr erhöhende Ver-

änderung» im Sinne von § 8 Abs. 2 der Police. bezw. eine

ihm « bekannt gewordene, wesentliche Gefahrserhöhung »

im Sinne von Art. 30Abs.1 VVG, unverzüglich mitzuteilen.

3. -

In dieser Beziehung ist davon auszugehen, dass

Riesen. wie die Vorinstanz auf Grund eines umfangreichen

Beweisverfahrens in nicht aktenwidriger Weise feststellt,

in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Unfall min-

destens einmal, nämlich am 25. Dezember 1912, einen

Anfan von delirium tremens erlitten hat und von diesem

Anfall Kenntnis hatte. Aus einem bei den Akten liegenden

medizinischen Gutachten ergibt sich nun aber, dass mit

einem derartigen Anfall von, delirium tremens in der Tat

eine wesentliche Gefahrerhöhung verbunden war, weil

dadurch einerseits der Eintritt eines Unfalls begünstigt

und andrerseits die Unfan f 0 I gell erschwert wurden.

Einem weiteru bei den Akten befindlichen, versicherungs-

technischen Gutachten 1st so dann zu entnehmen, dass die

Frage, ob der Antragsteller oder der bereits Versicherte

einmal einen Anfall von delirium tremenB gehabt habe,

für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über-

haupt oder zu bestimmten Bedingungen abzuschliessen

oder fortzusetzen, abgesehen von der durch den Anfall an

sich bewirkten Risikoerhöhung mimentlich auch deshalb

eine wesentliche Bedeutung hat, weil allgemein bekannt

ist, dass delirium tremens nur als Folge von Trunksucht

vorkommt, letztere aber schon-für sicb allein ein gefahr-

erhöhendes Moment bildet.

Nun anerkennt zwar Art. 28 und damit auch Art. 30

VVG als « wesentlich » nur sol c heGefahrerhöhungen,

welche auf der Veränderung einer nachArt. 4 an z ei g e-

p f I ich t i gen Tatsache beruhen; anzeigepflichtig sind

a?er nach der letztgenannten Bestimmung bloss dieje-

mgen Tatsachen, auf welche sich ausdrückliche schrift-

liche Fragen des Versicherers bezogen. In dieser Bezie-

hung fällt in Betracht, dass die Beklagte. wiewohl nicht

anlässlich der Einbeziehung des Todesrisikos durch den

Ve:rsicherungsvertragsrecht. N° 70.

53~

Policenachtrag vom 29. Mai 1912, so doch alllässlich des

Abschlusses des Hauptvertrages vom 14. April 1908, aus-

drücklich danach gefragt hatte, ob der Antragsteller schon

einmal «an Delirium gelitten & habe. Nachdem Rieselt

diese Frage damals verneint hatte, war er verpflichtet,

einen später eingetretenen Anfall von delirium tremen$

von sich aus anzuzeigen. Zwar würde es zu weit gehen.

allgemein den Satz aufzustellen, dass der Versicherungs-

nehmer gehaIten sei, überhaupt i e d e später eintretende

Aenderung hinsichtlich solcher Tatsachen, mich denen er

ursprünglich gefragt worden war, dem Versicherer ohne·

weiteres anzuzeigen. Denn die Erinnerung an Fragen, die-

auf an sich vielleicht nicht erhebliche, bloss nach Art. 1

Abs.2 VVG im Zeitpunkte der Fragestellung «als erheb-

lich ver mut e t e)) Tatsachen Bezug hatten, kann im

Laufe der Zeit geschwunden sein. Allein im vorliegend~n

Falle wies nicht nur der ursprünglich ausgefüllte Frage-

bogen auf die dem delirium tremens von der Beklagten

beigelegte Bedeutung hin, sondern diese Bedeutung ging

ausserdem aus einer Bestimmung der in Händen de~

Versicherten befindlichen Police hervor, nämlich aus

§ 5, welcher alle « an epileptiformen Anfällen leidenden;

Personen ausschloss. Ist auch diese Bestimmung als;

sol c he auf den vorliegenden Fall deshalb nicht au-

wendbar, weil beim Vertragsabschluss vorn Jahre 1912

dem Versicherungsnehmer keine bezügliche Frage gestellt

worden war, so bildet sich doch ein Indiz für die Wichtig-

keit. die der bei Riesen vorgekommene Anfall von deli-

l'ium tremens für das weitere Verhalten des Beklagten

haben musste. Namentlich aber fällt in Betracht, dass

Riesen selber, wie aus den Akten hervorgeht, sich der

Schwere seines Leidens und des demselben anhaftenden

chronischen Charakters wohl bewusst war. Letzteres

ergibt sich insbesondere aus der vom kantonalen Richter

auf Grund eines Berichtes des Arztes Döbeli festgestellten

Tatsache, dass Riesen am 21. Januar 1914 den genannten

Arzt rufen liess und von ihm «eine kräftige Medi~n ..

840

Versicherungsvertragsrecht. N° 07.

verlangte, um, wie er sich selber ausdrückte, «den Aus-

bruch des delirium tremens ZU verhindern »; ebenso auch

daraus, dass Riesen, wie es in der Replik (Art. 88) heisst,

«vor dem Delirium und der Behandlung im «Sttigerhubeh

nach seiner Rückkehr von dort einen heiligen Respekt

hatte & und (t deshalb ängstlich darauf Bedacht nahm,

einer Wiederholung des Deliriumanfalls vorzubeugen •.

Unter diesen gravierenden Umständen muss angenommen

werden, dass im vorliegenden Falle der Versicherte nicht

nur die gefahrerhöhende Tatsache an sich kannte, sondern

dass er sich auch über deren Charakter als wesentlicher

Risikoerhöhung und ihre Erheblichkeit für den Ent-

schluss des Versicherers, das Vertragsverhältnis fort-

zusetzen, aufzuheben oder abzuändern, ReChenschaft

gab. Da er es dennoch unterlassen hat, die ihm bekannt

g{wordene Gefahrerhöhung ohne Verzug dem Versicherer

~chriftIich mitzuteilen, so ist dieser nach Art. 30 in Ver-

bindung mit Art. 28 VVG« für die Folgezeit an den

Vertrag nicht gebunden»; denn davon, dass (im Sinne

des Art. 32 Ziff. 1) die durch das Auftreten von delirium

tremens gekennzeichnete

Gefahrerhöhung

(t auf den

Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Um-

fang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen

Einfluss ausgeübt» habe, kann nach dt n bereits er-

wähnten, bt i den Akten liegenden ärztlichen und ver-

sicherungstechnischen Gutachten keine Rede sein.

Die Klage ist deshalb, soWeit sie nicht anerkannt

wurde, wegen Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich

einer wesentlichen Gefahrerhöhung abzuweisen, ohnt';

dass es eines Eintretens auf verschiedene weitere Ein-

reden der Beklagten bedarf.

Demnach ihat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil· des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. April,-g17

bestätigt.

Prozessrecht. ~o 71.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

71. Arrit da la IIe section chile du 19 septembre 1917

dans la cause Barbeut contre Oommune de Fleurier.

541

Eu taut qu'uue restriction a la proprietefonciere rentre dans

le eadre de eelles que l'aft. 702 ces permet aux eantOl1S ct

aux COllllllunes d'edieter, c'cst-a-dirc en taut qu'il s'agit

d'une restriction apportee «dans l'interet public -, les cOlltes-

ta.tions qui s'y rapportent reIevent du d r 0 it pub J i c et ne

sont done pas suseeptibles d'etre soumises au TF par la voic

du recours eH rCforme.

A. -

Emile Barbezat a ouvel't action dcvant les tribu-

naux civils a Ia Commune de Fleurier en concluant a ce

qu'il soit prononce :

1. que Ia Commune de Fleurier ne possede pas de

servitude sur l'immeuble du demandeur;

2. qu'en vertl' de l'acte du 8 juiHet 1907 elle est tenue

d'enlever les cOlisoles et les cables qu'elle a fait poser

sur Ie dit immeuble;

3. que cet enlevement denn avoir lien dans le deJai

d'un mois;

4. que, a ce defaut, Barbezat aura le droit d'y pro-

ceder aux frais de la Commune, celle-ci ayant a payer,

pour chaque jour de retard, une indemnite de;) fr.

Le demandeur fonde ces conclusions sur un ade du

8 juillet 1907 par lequel il a autorise a bien plaire Ia

Commune a placcr sur son 'immeuble des consoies des-

tinees a supporter des fils et cables electriques, la Com-

mune reconnaissant que Barbezat pourrait en tout

temps et sur simple· avis exiger J'enIevement de ces

installations.

AS 43 11 -

1917

36