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71_II_43

BGE 71 II 43

Bundesgericht (BGE) · 1945-02-27 · Deutsch CH
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42 Erfindungsschutz. N° 13.

13. Auszug aus einem Sehreiben der I. ZivilabteUung an das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum vom 27. Februar 1945. Durchführung der Patentbeschränkung nach Art. 16 Abs. 2 PatG. Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil einer patentierten Erfindung zu, so ist ein Patent nach Massgabe des Art. 16 Abs. 2 PatG unter Wahrung der Einheit der Erfindung entsprechend zu beschränken. Das will nicht heissen, dass eine Pflicht zur Neu-Formulierung des einge- schränkten Patentanspruches durch den Richter bestehe. Vielmehr hat dieser lediglich die Aufgabe, im Urteilsdis- positiv in klarer, eindeutiger Weise anzugeben, inwieweit materiell eine Patentbeschränkung verfügt worden ist. Ein solches Dispositiv soll die Grundlage für die in Art. 24 der Vollziehungsverordnung . zum PatG vorgesehene Ver- vielfältigung der Patentbeschränkung bilden können (vgl. als Beispiel etwa BGE 43 II 525). Extrait d'une lettre de la Ie Cour eivile du Tribunal federal au Bureau federal· de la proprlete inteUeetuelle, du 27 fevrier 1945. Limitation d'un brevet en ·vertu de l'article '16, al. 2 LBI. Lorsqu'une cause de nulliM q.'atteint qu'une partie de l'invention brevetee, Ie juge limite le brevet en cousa- quence, conformement a l'article 16, al. 2 LBI, tout en sauvegardant l'u:nite de I'invention. Cela ne signifie pas que le juge doive formuler a nou- veau la revendication de mani{~re a Ia faire correspondre a. l'invention ainsi limit6e. TI ne Iui incombe que de preciser dairement daus le dispositif du jugement en quelle mesure le brevet est limite. Le dispositif doit pouvoir servir de base a l'impression de la limitation du brevet (art. 24 du reglement d'execution de Ia LBI; v. en guise d'exemple A.T.F. 43 II 525). Erfindungsschutz. NG 14. 43 Estratto di una lettera deUa I Corte eivile all'Uffieio federale per la proprietit intellettuale (27 febbraio 1945). Limitazione di un brevetta a' sensi deU'arl. 16 cp. 2 LF sui brevetti d'invenzione (LBI). Ove il motivo di nullita non si avveri che per una parte dell'invenzione, il giudice limita il brevetto i;n. corrispon- denza, salvaguar~ndo l'unita dell'invenzione, confor- memente all'art. 16 cp. 2 LBI. Ciö non significa per altro che il giudice debba riformulare la rivendicazione in modo di farla corrispondere all'invenzione limitata; suo compito sara solo quello di esporre chiaramente nel dispositivo della sentenza in quale misura sia subentrata una limitazione deI brevetto. TI dispositivo deve poter serme di base alla riproduzione a stampa contemplata dall'art .. 24 Regola- mento d'esecuzione LBI (vedi, ad esempio, RU 43 11 525).

14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1945 i. S. Kul:ler & Co. G.m.b.B. und Kons. gegen Samed S.A. Gerichtsstand tür Zivilklagen bei Patentverletzungen. Art. 42 Abs. 3 PatG. Gleichwie Klagen auf Schadenersatz können auch solche a~f blosse Feststellung einer Verletzung der Patentrec}1te des Kla- gers oder auf Untersagung weiterer Störungen dieser Rechte am Begehungsort oder am Wohnort eines mitbeteiligten Be- klagten angebracht werden. For d~ l'action civile en Ca8 de violation d'un brevet. Art. 42 al. 3 LBI. d l. f . De meme que Ia demande en indemnite celle qui ten .. aIre constater l'atteinte aux droits cohferes au demandeur par un brevet ou a faire casser cette atteinte peut ehre introduite au lieu on l'acte incrimine a eM commis ou au lieu. du domicile d'un defendeur impHque dans Ia contravention. Fora deUe azioni civili in Ca80 di vialazione d'un brevetto. Art. 42 cp. 3 LF sui brevetti d'invenzione .. Come l'azione di risarcimento dei danm. anche quella tendente al mero accertamento della violazione dei diritti derivanti all'~t­ tore dal brevetto. 0 intesa ad impedire ogni ulteriore turbatlva puo essere proposta nelluo~o in cui l'ir;frazione e stata commessa. ovvero al foro di uno d81 convenutl.

Erfindungssehutz. N° 14. A'U8 den Erwägungen: Das Patentgesetz . vom 21. Juni 1907 bestimmt in M. 42: (Abs. 2) « Zur Beurteilung von Strafklagen sind die Gerichte des Begehungsortes und diejenigen des Wohn- ortes des Beklagten, oder im Falle der Beteiligung mehrerer Personen eines der Beklagten zuständig. Die Durchführung hat dort zu geschehen, wo die Klage zuerst anhängig gemacht worden ist. » (Abs. 3) « Der gleiche Gerichtsstand gilt für Entschädigungsklagen ». Die Vorinstanz möchte diesen letztem Ausdruck im engem Sinne von Schadenersatzklagen verstanden wissen und Klagen auf blosse Feststellung einer begangenen und auf Untersagung weiterer PatentverletzungeIi nicht unter diese Gerichtsstandsvorschrift nehmen. Sie findet diese enge Auslegung besonders deshalb als angezeigt, weil Art. 42 Abs. 3 PatG eine Ausnahme von dem in Art. 59 der Bundesverfassung garantierten Gerichtsstand des Wohnsitzrichters schafft. Diese Betrachtungsweise ver- kennt jedoch die Tragweite, die der streitigen Gerichts- standsnorm des Patentgesetzes nach ihrem wahren Sinn und nach ihrem Zweck im System des Rechtsschutzes gegen Patentverletzungen zuzuschreiben ist. Dass Art. 42 Abs. 3 PatG von Entschädigungsklagen spricht, erklärt sich einfach daraus, dass als zivilrechtliche Folge von Patentverletzungen in. den vorausgehenden Bestimmungen (Art. 39 und 40) eben nur die Entschädi- gungspflicht vorgesehen ist. Somit ist der Ausdruck Ent- schädigungsklage gleichbedeutend wie die in Art. 43 ver- wendete Bezeichnung Zivilklage. Der Abschnitt über den Rechtsschutz gegen Patentverletzungen wird denn auch in Art. 38 mit dem Satze eingeleitet, wer in näher um- schriebener Weise in Patentrechte eingreift, könne zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in seinen Patentrechten Verletzte auch bloss auf Unterlag; sung weiterer Störungen seiner Rechte oder auf Feststel ~ Erfindungssohutz. N° 14. 45 lung klagen kann. Das frühere Patentgesetz von 1888 sah als zivilrechtliche Folge von Patentverletzungen ebenfalls nur die Entschädigungspflicht vor. Schon damaIs wurden aber auch die erwähnten andern Klagearten zugelassen, die beide weder Arglist noch auch nur Fahrlässigkeit des Beklagten voraussetzen (so anerkennt BGE 29 II 355 Erw. 2 eine Unterlassungs- und ferner eine patentrecht- liche Anerkennungsklage). Bei der Gesetzesrevision war man sich dessen bewusst und rechnete auch damit, dass die im Entwurf (wie dann auch im Gesetze selbst) nicht normierten Unterlassungs- und Feststellungsklagen wie bisher zulässig sein werden (Ausführungen des Kommis- sionspräsidenten Hoffmann im Ständerat, Sten. Bull. 1906 S. 1521). Nationalrat Schubiger sprach durchwegs statt von der Entschädigungs- allgemein von der Zivil- klage (Sten. Bull. NR 1907 S. 170). Der gesetzlichen Ord- nung, die nur die Entschädigung vorsieht, die (weniger weitgehende) Unterlassungs- und Feststellungsklage da- gegen übergeht, ohne sie jedoch ausschliessen zu wollen, entspricht es demnach, dort, wo von der Entschädigungs- klage die Redeist, der Regel nach auch die Unterlassungs- und Feststellungsklage als· eingeschlossen zu erachten. Freilich bleibt die Frage offen, ob bei einzelnen Vor- schriften, wie etwa der hier streitigen Gerichtsstandsnorm, besondere Gründe für eine abweichende Lösung sprechen. Das ist aber nicht der Fall, und dem Art. 59 BV gegenüber sind die in· Bundesgesetzen aufgestellten Gerichtsstands- normen als für die Gerichte verbindlich vorbehalten (Art. 113 Abs. 3 BV). Bei der Auslegung solcher Normen kommt es so wenig wie sonst auf den blossenWortsinn an. Vielmehr ist der wahre Gehalt der Norm entscheidend. Das frühere Patentgesetz sah neben dem Wohnort des Angeschuldigten den Begehungsort als Gerichtsstand nur für die Strafklage vor. Die Zivilklage konnte dort nur in Verbindung mit einer Strafklage angebracht werden, also nur adhäsionsweise. Zweck der Gesetzesrevision in diesem Punkte war, den gleichen Gerichtsstand auch demjenigen

46 Erfindungs8ohutz. N0 14. zugute kommen zu lassen, der nur Zivilanspruche geltend macht. « Die weitaus· grÖBste Zahl der Patentverletzungs- klagen sind nicht Strafklagen, sondern Zivilklagen, aus dem einfachen Grunde; weil für die Strafklage der Beweis des Dolus des Patentverletzers erbracht werden muss, während für die Zivilklage die Fahrlässigkeit ausreicht» (führte Ständerat HOFFMANN aus, vgl. Sten, Bull. 1906 S. 1522). Diesem Gedankengang lässt sich ohne weiteres auch die Einbeziehung der blossen Unterlassungs- und Feststellungsklagen anreihen, die nicht einmal Fahrlässig- keit voraussetzen. 1;Jei der Aufstellung der neuen Gerichtsstandsordnung spielte auch die Erkenntnis mit, dass man sonst gegen Aus- länder, d. h. im Auslande wohnende Verletzer machtlos sei (vgl. Steno Bull. 1906 S. 1522). Aber man beschränkte die Bestimmung bewusst nicht auf die Fälle,. in denen der Verletzer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Also kann die Samed A.-G. nicht geltend machen, sie unterstehe dieser Gerichtsstandsnorm von vorneherein nicht. Im . übrigen ist der Gerichtsstandsschutz auch gegenüber Ver- letzern, die im Auslande wohnen, gleicherweise von Be- deutung, ob nun Schadenersatz- oder nur Unterlassungs- und Feststellungsansprüche geltend gemacht werden. Auch aus der Bemerkung des ständerätlichen Kommissionspm- sidenten, man habe bei SchaJfung des Art. 42 Abs. 3 das Beispiel Deutschlands nachahmen w<illen, folgt nichts Ab- weichendes. Allerdings setzt § 32 der deutschen ZPO, der den Gerichtsstand des Begehungsortes vorsieht und auch für patentrechtliche Klagen Regel macht, ein Verschulden voraus, während ein Feststellungs- oder Unterlassungs- anspruch schon bei objektiver Verletzung gegeben sein kann. Aber jener Hinweis wollte nach seinem Zusammen- hange offensichtlich die Tragweite der schweizerischen Bestimmung nicht einschränken und überhaupt nicht die Zivilklagen aus Patentverletzung näher charakterisieren. Er wollte nur darauf aufmerksam machen, dass auch das deutsche' Recht den Gerichtsstand des Begehungsortes für blosse Zivilklagen kenne. Erfindungssohutz. N0 14. 47 Sachlich kommt man nur dann zu einem befriedigenden Ergebnis, wenn man die Unterlassungs- und Feststellungs- klagen den eigentlichen Entschädigungsklagen gleichstellt. Oft wird die patentrechtliche Entschädigungs- mit einer Unterlassungsklage verbunden. Solchenfalls wird sogar im deutschen Recht die Zuständigkeit des Richters am Be- gehungsort für beide Klagen anerkannt (vgl. Entscheidun- gen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 24 394, WARNEYER, Komm. zur deutschen ZPO, 7. Aufl., § 32 Ziff. I, sowie TETZNER, Komm. zum deutschen PatG, § 47 N. 17). Es würde jeder Prozessökonomie Hohn spre- chen, wenn man in solchen Fällen für die gleichen Verhält- nisse verschiedene Zuständigkeiten annehmen wollte. Nach einer in Deutschland verbreiteten Auffassung ist die Zu- ständigkeit des Richters am Orte der Begehung aber auch ohne jene Verbindung stets dann gegeben, wenn sich der Kläger auf Verschulden des· Verletzers beruft oder einen (repressiven) Anspruch auf Unterlassung einer unerlaubten Handlung aus dem Beginn ihrer Begehung ableitet (vgl . darüber etwa Deutsche Juristische Wochenschrift 1915 293 und 1023 Nr. 27, Rechtsprechung der Oberlandesge- richte 15 94, SYDOW /BusCH /KRANz, Komm. zur deutschen ZPO, 16. Aufl., § 32 Anm. I, TETzNER, a.a.O., sowie STEIN /JONAS, Komm. zur deutschen ZPO, 14. Aufl., 1 119 Ziff. III). Auch hier wäre es jedoch sinnwidrig, die örtlic~e Zuständigkeit abzulehnen und den Kläger an einen andern Richter zu weisen, wenn er ein solches Ver- schulden nicht nachzuweisen vermag und eben trotzdem einen Unterlassungsanspruch erhebt. Deshalb halten denn auch einzelne Autoren den § 32 der deutschen ZPO, trotz- dem er ausdrücklich nur von einer unerlaubten Handlung spricht und diese ein Verschulden voraussetzt, selbst dann für anwendbar, wenn ein Kläger nut einen nicht auf Ver- schulden des Beklagten gegründeten Unterlassungsan- spruch geltend macht (vgl. BAuMBAcH, Deutsche ZPO,

10. Auflage, § 32 Ziff. 2 lit. A und C, sowie KLAUER I MÖHRING, Komm. zum PatG. S. 448). In der Schweiz lässt sich, wie dargetan, Art. 42 Abs. 3

48 Erfindungsschutz. N0 14. PatG zwanglos in diesem Sinne anwenden, und zwar auf die Feststellungs- ebenso wie auf die Unterlassungsklage. Diese Klagen verdienen denselben Rechtsschutz wie die Entschädigungsklage. Sie sind in manchen Fällen für den Verletzten wichtiger, sei es, dass er einen Schaden nicht erlitten hat oder ihn nur schwer nachzuweisen vermöchte, sei es, dass ihm mehr an der Feststellung der Verletzung und an der Untersagung weiterer Störungen liegt ~ls an Ersatz für einen eingetretenen Schaden. Es wäre auch höchst unzukömmlich, ihn zur Geltendmachung eines Schadens zu veranlassen, nur damit er den Gerichtsstand des Art. 42 Abs. 3 PatG dann auch für die andern Anspru- che, auf die es ihm allenfalls allein ankommt, zur Verfü- gung habe (für weite Auslegung denn auch WEIDLICH und BLUM, Komm. zum PatG, Art. 42 Anm. 3 b, sowie BRAUN in den Mitteilungen der Schweizergruppe der Internatio- nalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, Serie III, Heft 1, S. 7). Voraussetzung ist natürlich das Klagefunda- ment einer bereits begangenen, mindestens begonnenen Patentverletzung, sei es auch ohne Verschulden. 49 I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F~LLE

15. Urten der 11. Zivilabteilung vom 26. April 1945 i. S. X. gegen Y. Ehescheidung.

1. Ansprüche nach, Art. 151/152 ZGB. Begriff der SChuldl08igkeit. Als Verschulden in diesem Sinne fiiJlt jede Betätigung ehe- widriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Schei- dungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüt- tung der Ehe herbeizuführen, auch wenn die Verfehlung für die in concreto ausgesprochene Scheidung keine mitursächliChe Rolle gespielt hat.

2. Die Warte/rist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkte zu laufen; also, wenn dieser vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig, aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans Bundesgericht war, mit dem Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aOG bezw. 54 Abs. '2 revOG. DivO'fce.

1. IndemniUs p1'Wu68 par l68 an. 151 et 152 00. Notion de «l'epoux innocent». Implique une culpabiliM selon ces articles tout comportement denotant un esprit oppose au mariage, qui constitue une cause (determinee) de divorce ou qui est objeo. tivement de nature a porter atteinte au lien conjugal, et cela m€lme si ce fait n'a pas eM causa! pour le divoree prononee.

2. Le delai d'attente (art. 150 ce) court a partir du moment on le jugement passe en force qnant au divO'fce. Lors donc que ce point est eneore Iitigieux dans la derniere instance eantonale, mais n'est pas soumis au TF, le delai eourt a partir de l'expira- tion du delai du recours en reforme (art. 65 OJ ane., 54 a1. 2 OJ nouv.). Divorzio.

1. Prete8e del con.iuge innocente a' 86nsi degli art. 151 e 152 00. Nozione deI coniuge innocente. Ne1 giudizio sull'innocenza eoniugale giusta gIi art. 151 e 152 CC e da eonsiderarsi quale colpa ogni eontegno ehe denoti un animo insofferente deI vincol0 matrimoniale, ove esso costituisca un motivo parti- colara di divorzio 0 sia obiettivamente suscettibile di turbare profohdamente 1e relazioni coniugaIi, e eio anche nel 0080 in cui non ili mtt rapporto di causa ad e//etto fra il contegno in argo- menw EI il divorzio pronunciato 0 da pronunciarsi in concreto.

1. Il termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in eui la sentenza passa in giudicato relativamente aUa dichiarazione di divorzio; quando questo punto siB. stato ancora Iitigioso 4 AB 71 II - 1945