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71_II_49

BGE 71 II 49

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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48 Erfindungsschutz. N0 14. PatG zwanglos in diesem Sinne anwenden, und zwar auf die Feststellungs- ebenso wie auf die Unterlassungsk1a.ge. Diese Klagen verdienen denselben Rechtsschutz wie die Entschädigungsklage. Sie sind in manchen Fällen für den Verletzten wichtiger, sei es, dass er einen Schaden nicht erlitten hat oder ihn nur schwer nachzuweisen vermöchte, sei es, dass ihm mehr an der Feststellung der Verletzung und an der Untersagung weiterer Störungen liegt ~ls an Ersatz für einen eingetretenen Schaden. Es wäre auch höohst unzukömmlioh, ihn zur Geltendmachung eines Sohadens zu veranlassen, nur damit er den Gerichtsstand des Art. 42 Abs. :3 PatG dann auch für die andern Ansprü- che, auf die es ihm allenfalls allein ankommt, zur Verfü- gung habe (für weite Auslegung denn auch WEIDLICH und BLUM, Komm. zum PatG, Art. 42 Anm. :3 b, sowie BRAUN in den Mitteilungen der Schweizergruppe der Internatio- nalen Vereinigung für gewerblichen Reohtsschutz, Serie III, Heft I, S. 7). Voraussetzung ist natürlich das Klagefunda- ment einer bereits begangenen, mindestens begonnenen Patentverletzung, sei es auch ohne Versohulden. t 49 I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F~LLE

15. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. April 1945 i. S. X. gegen Y. Ehescheidung.

1. Ansprüche nach, Art. 151/152 ZGB. Begriff der SclvuldloBigkeit. Als Verschulden in diesem Sinne fiiJIt jede Betätigung ehe- widriger Gesinnung in Betracht, die einen (speziellen) Schei- dungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist,· die Zerrüt- tung der Ehe herbeizuführen. auch wenn die Verfehlung für die in concreto ausgesprochene Scheidung keine mitursächliche Rolle gespielt hat.

2. Die Warte/rist (Art. 150 ZGB) beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkte zu laufen; also, wenn dieser vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig, aber nicht Gegenstand des Weiterzugs ans Bundesgericht war, mit dem Ablauf der Berufungsfrist nach Art. 65 aOG bezw. 54 Abs. '2 revOG. DWorce.

1. IndemnitbJ 'P"Wue8par le8 art. 151 et 152 00. Notion de« l'epoux innocent». Implique une culpabiliM selon ces articles tout comportement denotant un esprit oppose au mariage, qui constitue une cause (determinee) de divorce ou qui est objec. tivement de nature a porter atteinte au lien conjugal, et cela m€lme si ce fait n'a pas eM causal pour le divorce prononce.

2. Le delai d'attente (art. 150 CC) court a partir du moment on le jugement passe en force quant au divorce. Lors donc que ce point est encore litigieux clans la derniere instance cantonale, mais n'est pas soumis au TF, ]e delai court a partir de l'expira- tion du delai du recours en reforme (art. 65 OJ ane., 54 a1. 2 OJ nouv.). Divorzio.

1. Prete8e del coniuge innocente a' sensi degli art. 151 e 152 00. Nozione deI coniuge innocente. Nel giudizio sull'innocenza coniugale giusta gli art. 151 e 152 CC e da considerarsi quale eolpa ogni contegno ehe denoti un animo insofferente deI vincolö matrimoniale, ove esso costituisca un motivo parti- colare di divorzio 0 sia obiettivamente suscettibile di turbare profoildamente le relazioni coniugali, e cio ~che nel ~o in cui non tU sm rapporto di causa ad elletto fra il contegno m argo- menoo ~ iI divorzio pronunciato 0 da pronunciarsi in concreto.

1. TI termine d'aspetto (art. 150 CC) decorre dal giorno in cui la sentenza passa in giudicato relati~ente alla dichia!,~~one di divorzio; quando questo punto Sla stato ancora litIgIOSO 4 AS 71 TI - 1945

60 Familienreeht. N° 15. innanzi all'ultima istanza eantonale, ma non formi oggetto d'impugnazione in sede federale, la decorrenza ha quindi inizio con 10 spirare deI termine di ricorso contemplato dal- l'art. 54 cp. 2 nuova OGF (art. 65 OGF abr.). A. - Die Parteien hatten sich während der Gymnasial- zeit des BeklagtEm 1916 kennen gelernt und 1924 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Schon während der Verlobungszeit hatte der Beklagte a~ch mit andern Frauen geschlechtliche Beziehungen gepflogen, sogar mit seiner zukünftigen Schwiegermutter und mit den beiden Schwestern der Frau. 'Nach der Heirat U1ld der Eröffnung der ärztlichen Praxis in S. kam es zu zahlreichen Ehebrüchen und mehreren dauernden ehebrecherischen Verhältnissen. Als infolge der Aus- schweifungen des Beklagten ein schweres Zerwürfnis eingetreten war, trennten sich die Parteien am Grund eines schriftlichen Abkommens vom 13. September 1937 für fünf Jahre in der Absicht, nachlter das eheliche Leben wenn möglich wieder aufzunehmen. Der Beklagte über- nahm in E. eine Praxis und lebte dort mit seiner Geliebten als Haushälterin noch während des Prozesses zu,sammen, während die Klägerin mit den beiden Kindern in S. blieb. Seine dortige ärztliche Praxis liess der Beklagte durch einen Vertreter, Dr. Z., unter Mitarbeit der Klägerin fortführen. Im Trennungsvertrag (Ziff. 9) machte diese folgenden Vorbehalt : {( Sollte der Frau Doktor während der Trennungszeit eine eheliche Untreue passieren, so verzichtet Herr Doktor zum vornherein darauf, dies zu,m Gegenstand einer Scheidungsklage zu machen oder in einem von Frau Doktor angestrengten Scheidungsprozess geltend zu machen. » . Erst nach der Trennung, im Jahre 1939, erhielt der Beklagte von früheren ehebrecherischen Beziehungen seiner Frau vom Jahre 1933 mit einem gewissen K. durch diesen selbst Kenntnis. Nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist Ehebruch der Klägerin mit dem Stellver- treter Dr. Z. nicht nachgewiesen, jedoch starker Verdacht dafür begründet. Nach Ablauf der vereinbarten Tren- 6-1 Familienrecht. N° 15. 61 nungszeit wollte der Beklagte die eheliche Gemeinschaft wieder aulnehmen, aber nur mit beidseitiger Entbindung von der ehelichen Treuepflicht. Die Klägerin lehnte dies ab und erhob die Scheidungsklage. B. - Mit Urteil vom 14. Dezember 1944 sprach das Obergericht die Scheidung in Anwendung von Art. 142 ZGB aus, auferlegte dem Beklagten eine Wartefrist von 2' Jahren, teilte die beiden Kinder der Mutter zu und genehmigte die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien, wonach die Klägerin Fr. 75,000.- erhält, verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 100.- gemäss Art. 151 ZGB an die Klägerin und wies ihren Genugtuungsanspruch ab. O. - Mit der vorliegenden Berufung ficht der Beklagte einzig die monatliche Entschädigungsrente von Fr. 100.- an und beantragt deren Abweisung. Mit ihrer Anschluss- berufung verlangt die Klägerin anstelle dieser Rente eine Kapitalabfindung von Fr. 15,000.- und Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 5000.- nach Art. 151 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Da die Kausalität auch auf dem Gebiete der innern, psychischen Vorgänge tatsächlicher Natur ist (BGE 69 II 355), ist die Feststellung der Vorinstanz für das Bundes- gericht verbindlich, wonach die tiefe Zerrüttung de:- Ehe der Parteien hauptsächlich durch den ehebrecherISchen Lebenswandel des Beklagten herbeigeführt worden ist und daneben den Ehewidrigkeiten der Klägerin, ihrem ehebrecherischen Verhältnis zu K. von Jahre 1933 und dem Vorbehalt der Ehebruchsfreiheit im Trennungsver- trag von 1937, nur in geringem Masse kausale Bedeutung zukommt. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass die Klägerin im Sinne des Art. 151 ZGB als schuldlos zu bezeichnen sei, da gegen sie kein Scheidungsgrund vorliege; ihr verhältnismässig geringes kausales Verschul- den rechtfertige nur eine angemessene Herabsetzung der

52 Familienrecht. N° 15. ihr naoh Art. 151 Abs. 1 zukommenden Entsohädigu,ng gemäss Art. 44 OR, nioht aber die gänzliche Abweisung de~elben. Die gegenteilige Praxis des Bundesgerichts (BGE 55 II 16 f), wonaoh auch eine nioht oder nioht wesentlich kausal wirksam gewordene Ehewidrigkeit der die Soheidung erlangenden Partei diese nicht mehr als sohuldlos erscheinen lasse und damit ihren Anspruch aus Art .. 151 aussohliesse, stehe mit der Natur dieser Bestim- mung als eines Anwendungsfalles der Schadenersatzpßicht naoh Art. 28 ZGB, 41 und 49 OR im Widerspruch. Die Vorinstanz scheint zu ihrer Auffassung durch die Formulierung der frühem Praxis geführt worden zu sein, die als schuldlos im Sinne des Art. 151 den Ehegatten erklärte, « dem gegenüber kein auf Sohuld beruhender Scheidungsgrund vorliege» (BGE 38 II 54, 60 II 392). Diese Ausdrucksweise war bezüglich der Fälle, wo die Verfehlung des Anspreohers naoh Art. 151 nicht einen der speziellen Scheidungsgründe des Art. 137 ff erfüllte, insofern nicht glücklioh, als bei Art. 142 nicht die sohuld- hafte Handlung an sich, sondern erst die daraus entstan- dene Zerrüttung den Scheidungsgrund bildet. Indem in jener Formel Verfehlung und Scheidungsgrund gleiohsam identifiziert werden, scheint der Kausalzusammenhang zwischen beiden implioite vorausgesetzt. Dies liegt jedooh nioht im Sinne jenes Satzes. Es wollte damit lediglioh der Begriff der Sohuldlosigkeit graduell abgegrenzt wer- den dahin, dass er nicht im absoluten Sinne zu verstehen ist. Als Ausschliessungsgrund naoh Art. 151/152 soll nur ein Versohulden von einer gewissen Schwere in Betraoht fallen, nämlich eine Verfehlung, die einen (speziellen) Scheidungsgrund bildet oder objektiv dazu angetan ist, die Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dass es für die in conoreto - auf Begehren der in diesem Sinne fehlbaren gegen die andere Partei - au,sgesproohene Scheidung eine mitursächliohe Rolle gespielt habe, ist nicht erforderlich. Das Bundesgerioht hat daher in seiner neUern Praxis den Grundsatz allgemein dahin umschrieben, dass jede Betä- Familienrecht. N° 15. 53 tigung ehewidriger Gesinnung von der erwähnten Schwere, ohne Rüoksicht auf ihre ursächliche Bedeutung für die schliessliche Scheidung, als Verschulden im Sinne von Art. 151/152 in Betracht falle (BGE 55 II 16 f). Es würde das Reohtsgefühl verletzen, wenn ein Anspruch aus diesen Titeln auch einem Ehegatten zustehen sollte, dessen schwere Verfehlungen gegen die Ehe nur deshalb nioht zur Soheidung Anlass gaben, weil die Zerrüttung bereits durch das Versohulden des andern eingetreten war, oder weil dieser von ilmen keine Kenntnis hatte oder aus Nachsioht nicht seinerseits Soheidung verlangte. Die Regelung der Soheidungsfolgen aus Art. 151 muss dem gesamten Verhalten beider Ehegatten in der ehelichen Gemeinschaft entspreohen und daher alle Verfehlungen von erheblicher Bedeutung berücksichtigen. Nach dem Gesagten kann die Klägerin in Ansehung ihres ehebrecherischen Verhältnisses mit K., ihrer Bezie- hungen zu Dr. Z. 80wie des von ihr für die Zeit der Tren- nung ausbedungenen Freibriefs nicht auf Schuldlosigkeit im Sinne des Art. 151 Anspruch machen, weshalb ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus diesem Titel ausser Betracht fallen.

2. - Diese Beurteilung der Schuldfrage hat weiter zur Folge, dass auch der Klägerin von Amtes wegen ein Eheverbot nach Art. 150 ZGB aufzuerlegen ist. In Wah- rung der Proportionen der beiderseitigen Schu,ld erscheint für die Klägerin die gesetzliche Mindestdauer der Warte- frist, fÜr den Beklagten die Erhöhung derselben auf drei Jahre angemessen. Die Vorinstanz hat als Zeitpunkt des Beginns der dem Beklagten auferlegten Wartefrist das Datu,m der Zustel- lung ihres Urteils genannt und sich hlefür auf BGE 62 II 293 berufen, wonach für den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das kantonale Prozessrecht mass- gebend sei. Das zit. Präjudiz stellt dies jedoch nur bezüg- lich der Frage des Suspensiveffekts der kantonalen Beru,- fung von der ersten an die zweite Instanz fest. Vor dem

114 Familienrecht. N0 16. Obergericht war aber die Scheidungsfrage, zu der die War- tefrist gehört, noch streitig. Wann die Rechtskraft des letztinstanzlichen kantonalen Urteils frühestens eintritt, oostimmt das Bundesrecht. Nach Art. 65 des auf die vorliegende Berufung noch anwendbaren alten OG (Art. 171 Abs. 1 rev. OG), wie auch naoh Art. 54 Abs. 2 rev. OG tritt die Rechtskraft des (ganzen) letztinstanzlichen Urteils nicht vor Ablauf der Berufungsfrist ein. Da die Zustellung an die Parteien am 23. Dezember 1944 erfolgte, ergibt sich als Datum der Reohtskraft im Scheidungs- punkte und damit des Beginns der Wartefrist - und zwar bezüglich beider Parteien - der 13. Januar 1945. Demnach erkennt das Burulesgericht : Die Hauptberufung wird- gutgeheissen, Disp. [) des angefoohtenen Urteils aufgehoben und das Begehren der Klägerin betr. Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Die Ansohlussberufung wird abgewiesen. Disp. 2 des angefoohtenen Urteils wird dahin abge- ändert bezw. ergänzt, dass die dem Beklagten auferlegte Wartefrist auf 3 Jahre erhöht und auch der Klägerin eine solche von einem Jahr auferlegt wird. Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts, soweit angefoohten, bestätigt, auch in Disp. 6 betr. Kosten.

16. UrteUder 11. Zivilabteilung vom 24. Mai 1945

i. S. Erb gegen Erb-Frick. Art. 254 ZGB, Anfechtung der Ehelichkeit. Das die Vaterschaft des Ehemannes aussehliessende Ergebnis der Blutpr9be ist zum Nachweis der Urvrnöglichkeit derselben taug- lich (Änderung der Rechtspreehuug). Voraussetzuugen für ein Begehren des Ehemannes um Anordnuug der Blutprobe; An- forderungen bezügl. Sicherheit des Ergebnisses (Erw. 3 i. f.). Deaaveu. - Lors<J,ue l'analyse du sang exclut la. patemiM du mari, elle peut a.USSi en etablir l'impossibiliM selon l'art. 254 ce (changement de jurisprudence). Condition de 1a recevabiliM du mari a. administrer cette preuve. Exigenees quant a la valeur probante de l'analyse (consid. 3 in fine). Familienrecht. N° 16. 51S Art. 254 00, discon08Cimento della parernitd.. La perizia. ematologica ehe eselude 1a pat~rnita dell'attore nel processo di diseonoseimento e ammissibile eome prova dell'ille· gittimita (cambiamento di giurisprudenza). Condizioni deUa proponibilita delIs. prova deI sangue e della sua.· eonc1udenza (consid. 3 i. f.). A. - Der Kläger ficht die Ehelichkeit des von seiner Frau am 3. Januar 1944 geborenen Kindes. Peter an. Er stellt nicht in Abrede, in der kritischen Zeit mit seiner Frau Verkehr gehabt zu, haben, bezeichnet jedoch eine daherige Schwängerung zufolge des Gebrauohs von Schutz- mitteln als ausgeschlossen. Anderseits geben die beklagte Ehefrau und ein gewisser Wemer Meier zu" in jener Zeit wiederholt miteinander geschlechtlioh verkehrt zu haben. Eine Blu,tuntersuchung durch das gerichtlich-medizinische Institut der Universität Zürich ergab, dass die Vater- schaft des Klägers sowohl nach der klassischen Blu,t- gruppenbestimmung (0, A, B) als nach der Prüfung bezüglich der Faktoren M und N au,sgesohlossen erscheint. Beide Vorinstanzen haben darin einen hinreichenden Nachweis der Unmöglichkeit der Vatersohaft des Klägers im Sinne des Art. 254 ZGB erblickt, die Klage gesohützt und das Kind Peter als unehelich erklärt. B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Amtsvormu,nd namens des verbeiständeten Kindes Abwei- sung der Klage. Zur Begründung wird au,sgeführt, nach der wohlfundierten Praxis des Bundesgerichtes genüge die Blu,tprobe bei schlüssigem Ergebnis zur Rechtfertigung erheblicher Zweüel im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB, nicht aber zum Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes gemäss Art. 254. Deren Ausschluss naoh beiden Untersuchu,ngsverfahren bedeute nicht eine der Multiplikation der heiden Fehlerqu,ellenverhältnisse ent- sprechende Erhöhung der Sicherheit, weil es sich dabei um reine Schätzungen handle und die Arzte selber auf mögliche Fehlerquellen in den Untersuchungsmethoden hinwiesen. Der Vergleich der Zuverlässigkeit der Blut- probe mit derjenigen des zum Beweis der Unmöglichkeit