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l'amilieareeht. NI> 5.
heit), nicht aber will damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge-
stelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgl. BGE
51 II S. 106). Eioo wenigsteru. teilweise Unfähigkeit zur
eigenen Vermögensverwaltung wird von der ßesehwerde-
führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkeit
in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese
Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt we~en.
Es ist nicht einzusehen, wie die kÖi'perliche Gebrechlich-
keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen-
händig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch dne· gewisse
geistige Unfähigkeit, die dem Bericht d~ Be~r~arztes
entnommen werden kann, die Beschwerdeführerm hmdern
bollte, die Vermögensverwaltnng einem Dritten oder einer
Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei-
ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit scho?
mit Gründen motiviert worden, die mit dieser UnfähigkeIt
nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schrt}iben des
damaligen Vertreters der Gesuchstellerin noch ausdrück-
lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel-
lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben
wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar
nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von
Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf-
zuheben (vgL BGE 44 II S. 341).
5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom al. Kärz laae i. S. Kartens gegen Kartens.
Art. 151 und 152ZGB: Begriff des schuldlosen Ehegatten: Auch
.
nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche
aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver-
mrkt werden.
Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB
Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000
verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kan.tonalen
Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie
Familienrecht. NQ 6.
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wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu-
stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren
getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter-
sueh11llg gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt
hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt
wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals
schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht
mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht
bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe
herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede
Betätigung ehe widriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe
schon vorher unheilbar zerrüttet war.
Die Annahme,
dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom-
menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An-
sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen
dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein
Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R'3chtsgefühl ver-
letzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht ent-
sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit
ihrer einzig aus R'1chsucht, ohne jedes anerkennenswerte
Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit
überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe
nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind,
bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch
ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung
vom 27. Mirz 1929 i. S. Brand gegen Xisermann.
Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (in
casu auf die Frist zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach
Art. 308 ZGB) ist aUsgeschlossen.
Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie
das BundeSgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 TI
101, 333; 44 II 461; 45 II 237), keine Verjährungs-, son-
AB 55 II -
1929
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