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55_II_16

BGE 55 II 16

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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l'amilieareeht. NI> 5.

heit), nicht aber will damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge-

stelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgl. BGE

51 II S. 106). Eioo wenigsteru. teilweise Unfähigkeit zur

eigenen Vermögensverwaltung wird von der ßesehwerde-

führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkeit

in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese

Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt we~en.

Es ist nicht einzusehen, wie die kÖi'perliche Gebrechlich-

keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen-

händig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch dne· gewisse

geistige Unfähigkeit, die dem Bericht d~ Be~r~arztes

entnommen werden kann, die Beschwerdeführerm hmdern

bollte, die Vermögensverwaltnng einem Dritten oder einer

Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei-

ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit scho?

mit Gründen motiviert worden, die mit dieser UnfähigkeIt

nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schrt}iben des

damaligen Vertreters der Gesuchstellerin noch ausdrück-

lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel-

lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben

wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar

nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von

Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf-

zuheben (vgL BGE 44 II S. 341).

5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom al. Kärz laae i. S. Kartens gegen Kartens.

Art. 151 und 152ZGB: Begriff des schuldlosen Ehegatten: Auch

.

nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche

aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver-

mrkt werden.

Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB

Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000

verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kan.tonalen

Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie

Familienrecht. NQ 6.

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wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu-

stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren

getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter-

sueh11llg gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt

hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt

wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals

schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht

mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht

bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe

herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede

Betätigung ehe widriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe

schon vorher unheilbar zerrüttet war.

Die Annahme,

dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom-

menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An-

sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen

dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein

Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R'3chtsgefühl ver-

letzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht ent-

sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit

ihrer einzig aus R'1chsucht, ohne jedes anerkennenswerte

Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit

überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe

nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind,

bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch

ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.

6. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung

vom 27. Mirz 1929 i. S. Brand gegen Xisermann.

Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (in

casu auf die Frist zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach

Art. 308 ZGB) ist aUsgeschlossen.

Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie

das BundeSgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 TI

101, 333; 44 II 461; 45 II 237), keine Verjährungs-, son-

AB 55 II -

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