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16 l'amilieareeht. NI> 5. heit), nicht aber will damit ein in Art. 393 Ziff. 2 aufge- stelltes Erfordernis wieder preisgegeben werden (vgl. BGE 51 II S. 106). Eioo wenigsteru. teilweise Unfähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung wird von der ßesehwerde- führerin nicht bestritten, dagegen nimmt sIe die Fähigkeit in Anspruch, einen Vertreter zu ernennen, und dass diese Fähigkeit vorhanden ist, kann nicht bezweifelt we~en. Es ist nicht einzusehen, wie die kÖi'perliche Gebrechlich- keit selbst wenn diese auch bis zur Unfähigkeit, eigen- händig Briefe zu schreiben, ginge, oder auch dne· gewisse geistige Unfähigkeit, die dem Bericht d~ Be~r~arztes entnommen werden kann, die Beschwerdeführerm hmdern bollte, die Vermögensverwaltnng einem Dritten oder einer Bank zu übertragen, wie sie es ja schon vor der Verbei- ständung getan hat. Das Gesuch ist ja seinerzeit scho? mit Gründen motiviert worden, die mit dieser UnfähigkeIt nichts zu tun haben, ist doch im ersten Schrt}iben des damaligen Vertreters der Gesuchstellerin noch ausdrück- lich festgestellt worden, dass die Möglichkeit der Bestel- lung eines Vertreters durch. die Gesuchstellerin gegeben wäre. Unter diesen Umständen hätte ihrem Gesuch gar nicht entsprochen werden dürfen. In Anwendung von Art. 439 Abs. 2 ZGB ist die Beistandschaft daher auf- zuheben (vgL BGE 44 II S. 341).
5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom al. Kärz laae i. S. Kartens gegen Kartens. Art. 151 und 152ZGB: Begriff des schuldlosen Ehegatten: Auch . nach eingetretener Zerrüttung der Ehe können die Ansprüche aus Art. 151 und 152 ZGB durch ehewidriges Verhalten ver- mrkt werden. Die Beklagte hatte gestützt auf Art. 151 und 152 ZGB Zusprechung einer Kapitalentschädigung von Fr. 20,000 verlangt, wurde jedoch damit von der oberen kan.tonalen Instanz und vom Bundesgericht abgewiesen, weil sie Familienrecht. NQ 6. 17 wenige Monate, nachdem die Ehe der Parteien mit Zu- stimmung der Beklagten für die Dauer von drei Jahren getrennt worden war, die Einleitung einer Strafunter- sueh11llg gegen den Kläger veranlasst und damit bewirkt hatte, dass dieser zu einem Tag Gefängnis verurteilt wurde. Der Einwand der Beklagten, die Ehe sei damals schon völlig zerrüttet gewesen, wurde vom Bundesgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Schuld i. S. der Art. 151 und 152 ZGB liegt nicht bloss dann vor, wenn dadurch die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde; in Betracht fällt überhaupt jede Betätigung ehe widriger Gesinnung, selbst wenn die Ehe schon vorher unheilbar zerrüttet war. Die Annahme, dass ein Ehegatte die mit der Eheschliessung übernom- menen Verpflichtungen ohne Beeinträchtigung seiner An- sprüche aus Art. 151 und 152 ZGB schuldhaft verletzen dürfe, sobald einmal das eheliche Verhältnis ohne sein Zutun zerrüttet sei, würde jegliches R'3chtsgefühl ver- letzen und kann daher dem Willen des Gesetzes nicht ent- sprechen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer einzig aus R'1chsucht, ohne jedes anerkennenswerte Motiv vorgenommenen Denunzierung die Grenzen weit überschritten hat, die einem Ehegatten, solange die Ehe nicht aufgelöst ist, dem andern gegenüber gezogen sind, bedarf keiner weitern Ausführungen. Damit hat sie auch ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 151/2 ZGB verwirkt.
6. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 27. Mirz 1929 i. S. Brand gegen Xisermann. Eine Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (in casu auf die Frist zur Anhebung der Vaterschaftsklage nach Art. 308 ZGB) ist aUsgeschlossen. Die in Art .. 308 ZGB vorgeschriebene Klagefrist ist, wie das BundeSgericht wiederholt festgestellt hat (BGE 42 TI 101, 333 ; 44 II 461 ; 45 II 237), keine Verjährungs-, son- AB 55 II - 1929 2