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Scheidungsgrund von Art. 142 Abs. 1 zugetroffen hätte~
sondern haben erst diese Beziehungen zu einer kritischen
Situation geführt. Dieses Freundschaftsverhältnis, das
zum Dorfgespräch wurde und in dem vom Kläger gelei-
teten Chor Ärgernis erregte, ja zu Austritten Anlass gab,
war ohne Zweifel geeignet, die Eifersucht der Beklagten
zu wecken und ihre berechtigte Empfindlichkeit zu ver-
letzen. Der Kläger hätte diese Beziehungen daher ver-
meiden oder doch wenigstens frühzeitig abbrechen sollen,
auch wenn sie an und für sich so harmlos waren, wie er
behauptet. Dass er sie statt dessen weiter pflegte, gereicht
ihm zum Verschulden. Ausserdem haben Charakterfehler
des Klägers, die ihm ebenfalls in gewissem Masse zum
Verschulden anzurechnen sind, dazu beigetragen, dass das
ehellche Verhältnis sich nicht günstig entwickelte. Dem-
gegenüber kann der Beklagten auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kein ernstlicher Vorwurf'
gemacht werden. Wenn die Ehe als tief zerrüttet anzu-
sehen wäre, müsste dies also zur Hauptsache der Schuld
des Klägers zugeschrie?en werden.
52. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli
1952 i. S. Stutz gegen Stutz-Gurewitsch.
Güterrechtliche Auseinander8etzung bei Scheidung (Art. 154 ZGB).
1. a) Für eingebrachtes Frauengut, das die Frau in der Ehe wegen
ungenügender Leistungsiahigkeit des Mannes zum Unter-
halt der Familie verbrauchen musste, hat sie eine Ersatz-
forderung.
b) Entbindung des Ehemannes von Frauengutsersatzschuld
gestützt auf Art. 151 ZGB: Voraussetzungen der Verrech-
nung.
2. a) Auf ihre Ersatzforderung kann der Richter der Frau nicht
Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne (bzw. heiden
Ehegatten gemeinsam) gehören, in natura zuweiBen.
b) Sonderfall: Errungenschaftsgrundstück im Gesamt-eigentum.
der Ehegatten ohne Gütergemeinschaft; Liquidation nach
dem Recht der einfachen Gesellschaft.
Liquidation du regime matrimonial apru divorce (art. 154 CC).
1. a) A droit a une recompense Ja femme qui a consacre ses apports
a l'entretien de 1a famille parce que le mari n'etait pas
capable d'y pourvoir d'une fß.90n suffisante.
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b) Le mari peut, en vertu de l'art. 151 CC, etre libere de la
dette qu'il a contractee envers sa famme pour non-represen-
tation des apports de celle-ci. Conditions de la compensation.
2. a) Le juge ne peut attribuer in natura a la femme, a valoir Bur
sa creance, des acquets appartenant au mari (ou aux deux
epoux en commun).
b) Cas particulier : Immeuble formant un acquet appa.rtena.nt
en commun aux epoux saus que ceux-ci soient soumis au
regime de la communaute de biens; liquidation selon les
principes applicables a la societe simple.
Liquidazione del regime matrinwniale in 0080 di divorzio (art. 154
CC).
1. a) Ha diritto a risarcimento la moglie che ha adoperato i
suoi apporti al mantenimento delIa famiglia pel fatto che
il marito non era in grado di provvedervi in misura suffi-
ciente.
b) Il marito pub essere liherato, in virtit dell·art. 151 CC, da!
debito contratto verso sua moglie a risarcimento degli
apport i di lei mancanti. Presupposti della compensazione.
2. a) Il giudice non pub attribuire in natura alla moglie, a valere
sul di lei credito, aequisti appartenenti al marito (0 ai due
coniugi in comunione).
b) Caso particolare: Immobile ehe eostituisee un acquisto
appartenente in comunione ai due coniugi senza ch'essi
siano assoggettati al regime della comunione dei heni;
liquidazione seeondo i principi della societa semplice.
Bei der Heirat im Jahre 1942 brachte die Ehefrau ein
Kapitalvermögen von ca. Fr. 60,000.- in die Ehe. Daraus
bestritten die Parteien während derselben im wesentlichen
ihren Unterhalt, da der Ehemann es abgesehen von uner-
heblichen Gelegenheitseinnahmen zu keinem Einkommen
brachte. Im Jahre 1947 kauften die Parteien zu gesamter
Hand ohne Einsatz von Frauengut, nur gegen Hypothe-
kenübernahme, eine Liegenschaft und betrieben darin
ein Kinderheim, das schliesslich nach Einleitung der
Scheidung 1951 wegen unzulänglicher Führung durch die
Frau behördlich geschlossen wurde.
Als Folge der Scheidung war vor Bundesgericht nament-
lich die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig, worüber
folgende
Erwägungen :
3. -
Das Zivilgericht hatte das von der Klägerin ein-
gebrachte, in der Ehe verbrauchte und daher vom Beklag-
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ten ZU ersetzende Kapitalvermögen auf Fr. 59,405.55
beziffert und zu dieser Summe einen Betrag von Fr. 2000.-
als Restanz des Erlöses aus einem von der Klägerin vor
der Heirat gekauften, in der Ehe verkauften Bechstein-
flügel hinzugerechnet, vom sich ergebenden Totalbetrag
der Frauengutsersatzforderung von Fr. 61,405.55 jedoch
einen Pauschalbetrag von Fr. 15,405.55 abgezogen, den
die Klägerin als Rückschlagsanteil auf sich nehmen
müsse, weil sie bei Eingehen der Ehe in Kauf genommen
habe, für die ersten 2 bis 3 Jahre für die ehelichen Lasten
aus ihren Mitteln aufkommen zu müssen.
Das Appellationsgericht erklärte diesen Abzug eines
Rückschlagsanteils als nicht gerechtfertigt; nachdem sich
aber die Klägerin vor zweiter Instanz mit dieser Kürzung ab-
gefunden hatte, musste es aus diesem prozessualen Grunde
bei einer Frauengutsersatzforderung von Fr. 46,000.-
sein Bewenden haben.
Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte nun noch-
malige Reduktion der Forderung auf Fr. 15,000.-, d. h.
auf rund % der ursprünglichen Frauengutsforderung von
Fr. 61,405.-, event. nach richterlichem Ermessen. Zur
Begründung führt er aus: a) Es würde gegen die bona
fides verstossen, wenn in einem Falle wie dem vorliegen-
den mechanisch auf den Grundsatz der Ersatzpflicht ge-
mäss Art. 201 ZGB abgestellt würde, « zumal die Klägerin
neben dem Ehemanne über ihre Wertschriften verfügen
konnte und auch tatsächlich verfügte; wenn sie also aus
eigener Initiative Frauengut für die Bedürfnisse des
Haushaltes verwendete, weil der Beklagte nicht in der
Lage war, dieselben aus seinem Erwerb voll zu decken,
so hat sie -
dazu noch in Erfüllung einer moralischen
Pflicht -
die entsprechende Reduktion ihres Frauengutes
verursacht)J. übrigens habe die Klägerin nicht nur, wie
das Zivilgericht annahm, mit einer Erwerbslosigkeit seiner-
seits von etwa zwei Jahren rechnen müssen; vielmehr sei
es, da er die vielversprechende und erfolgreiche Gründung
des Kinderheims durch- und weitergeführt, bis jene es
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ihm entzogen habe, richtig und gerecht, dass bis 1947,
also für fünf Jahre, ein Abzug in der entsprechenden
Höhe von Fr. 7000.- per Jahr, somit Fr. 35,000.-,
vorgenommen werde. b) Der verbleibende Rest von
Fr. 25,000.- sei sodann unter dem Gesichtspunkt des
Art. 151 ZGB mit Rücksicht auf seine Schuldlosigkeit
nochmals nach richterlichem Ermessen, mindestens aber
um Fr. 10,000.- herabzusetzen, sodass eine Frauenguts~
ersatzforderung von Fr. 15,000.- verbleibe, die er anzu-
nehmen bereit sei.
a) Die Betrachtungsweise, wonach die Klägerin den
Rückschlag selber verursacht bezw. ihn zum voraus rn
Kauf genommen habe, geht indessen fehl. Selbst wenn die
Klägerin die allmähliche Liquidation und Verausgabung
ihres Kapitals für die Bedürfnisse des Haushaltes selber
durchgeführt oder einer dahingehenden « Verwaltung »
durch den Ehemann zugestimmt hat, kann nicht verkannt
werden, dass die Ursache dieser Zwangslage der Ehefrau
beim Manne liegt .. Für solche Fälle, wo der Ehefrau
schlechterdings keine andere Wahl bleibt, als mit ihren
Mitteln für die Bedürfnisse der Familie einzuspringen, ist
der Vorbehalt der Verursachung in Art. 154 Abs. 2 i. f.
(ebenso wie bei den einzelnen Güterständen, Art. 189,
214, 240 je Abs. 2) offenbar nicht angebracht worden;
darauf weist auch die Ordnung der Beweislast hin, wonach
es für die Abwälzung des Rückschlages auf die Ehefrau
keinesfalls genügt, dass der Ehemann Nichtverursachung
durch ihn selbst nachweist, was übrigens der Beklagte
eben nicht kann. Auch aus Art. 161 Abs. 2 ZGB kann eine
Pflicht der Ehefrau, einen so entstandenen Verlust zu
ihren Lasten zu nehmen, nicht abgeleitet werden. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Pflicht des
Ehemannes, für den Unterhalt der Familie aufzukommen,
bei dessen Unfähigkeit nicht auf die Ehefrau über. Wohl
ist sie verpflichtet, in diesem Falle zur Deckung der
notwendigen Lebenskosten auch die Substanz ihres Frau-
engutes anzugreifen (bezw. angreifen zu lassen); für
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AS 78 II -
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daherige Kapitalaufwendungen entsteht aber eine ent-
sprechende Ersatzforderung (BGE 52 II 424 ff.). Auf die
vom Beklagten ebenfalls angezogene bona fides stellen die
einschlägigen Vorschriften nicht besonders ab, und auf
Art. 2 ZGB beruft er sich -
mit Recht -
nicht ausdrück-
lich. Der Einwand des Beklagten endlich, die Klägerin
habe « den Mehrbetrag » über die anerkannten Fr. 15,000.-
hinaus für persönliche Bedürnisse und Anschaffungen
verwendet, stösst sich an der für das Bundesgericht ver-
bindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wo-
nach das Frauengut für die laufenden Bedürfnisse der
fünfköpfigen Familie aufgezehrt worden ist. Sofern diese
Aufwendungen höher als absolut nötig gewesen sein
sollten, kamen sie nicht nur der Klägerin, sondern auch
den Kindern und dem Beklagten selbst zugute, der offen-
bar weder selbst bereit gewesen wäre noch seiner Familie
hätte zumuten wollen, sich mit einem Lebensstandard
unter dem Existenzminimum zu begnügen, bis er finan-
ziell auf eigenen Füssen stehen würde. Sollte übrigens die
Klägerin mit ihren persönlichen Ansprüchen zu wenig
bescheiden gewesen sein, so wäre dem wohl durch den
Abstrich von rund Fr. 15,000.- an ihrer Frauengutsforde-
rung, den sie sich hat gefallen lassen, genügend Rechnung
getragen.
b) Der zweite Standpunkt des Beklagten, er habe
gestützt auf Art. 151 ZGB auf eine weitere Reduktion
der Frauengutsersatzforderung um mindestens Fr. 10,000.-
Anspruch, scheitert zum vornherein an der grundsätz-
lichen Unanwendbarkeit des Art. 151 zu seinen Gun-
sten, weil er als, wenn nicht allein-, so doch jedenfalls
wesentlich mitschuldiger Ehegatte von der Klägerin keine
Entschädigung unter diesem Titel beanspruchen kann, mit
der er insoweit seine Frauengutsersatzschuld verrechnen
könnte, wie es in der von ihm angerufenen Erwägung des
Bundesgerichts (BGE 52 II 427 u.) deutlich vorausgesetzt
wird. Von dieser Voraussetzung seiner Schuldlosigkeit
kann natürlich nicht einfach aus Billigkeitsgründen abge-
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sehen werden, auch wenn der Ehemann eine solche Ent-
schädigung nur zum Zwecke der Entbindung von der
Frauengutsersatzschuld verlangt, weshalb in diesem Zu-
sammenhang gar nichts darauf ankommt, inwieweit die
Klägerin im Sinne des Art. 151 ebenfalls schuldig sei und
ob hiezu allenfalls auch ein für die Zerrüttung nicht
kausales Verschulden genügen würde (vergl. BGE 55 II
16, 71 II 52).
Es muss mithin bei der von der Vorinstanz festgesetzten
Frauengutsersatzforderung von Fr. 46,000.- sein Bewen-
den haben.
4. -
Auf diese Forderung hat die Vorinstanz der Klä-
gerin die von den Parteien wähl 'end der Ehe ausschliess-
lieh mit fremdem Geld zu gesamter Hand erworbene, Er-
rungenschaft bildende Liegenschaft Bachlettenstrasse 62 zu
dem geschätzten Nettowert von Fr. 26,000.- zugewiesen
unter Anweisung des Grundbuchamtes zur Eintragung der
Klägerin als Alleineigentümerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils und erfolgter Entlassung des Beklagten
aus der Mitschuldnerschaft für die Hypotheken. Zur
Begründung dieser Realzuweisung führt die Vorinstanz
aus, der Umstand, dass die Liegenschaft nicht Surrogat
für verbrauchtes Frauengut, sondern Errungenschaft dar-
stelle, stehe ihrer richterlichen Zuweisung an die Klägerin
zur teilweisen Deckung ihrer Ersatzforderung nicht im
Wege. Es wäre im höchsten Masse stossend und unbillig,
wenn der Beklagte, durch dessen schuldhaftes Versagen
die Klägerin vor dem wirtschaftlichen Ruin stehe, ihr
dieses letzte Aktivum von einem gewissen Wert entziehen
und sie auf eine ungedeckte und höchst wahrscheinlich
uneinbringliche Forderung an ihn verweisen könnte. Viel-
mehr benötige die Klägerin die Liegenschaft dringend als
Existenzgrundlage für sich und die Kinder. Eine Verstei-
gerung komme nicht in Frage. Der Verkehrswert lasse sich
ohne weiteres durch Expertise bestimmen.
Diese Zuweisung ficht der Beklagte vor Bundesgericht
an mit dem Antrag, die Liegenschaft sei öffentlich zu
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versteigern, event. ihm im Sinne der Begründung zuzu-
weisen. Er macht geltend, die Zuweisung derselben an die
Klägerin auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung zu
einem angenommenen Schätzungswert sei mit dem Bundes-
recht nicht vereinbar. Die Liegenschaft stehe güterrecht-
lich, weil Errungenschaft, im Alleineigentum des Beklagten.
Nur im Wege der effektiven Liquidation durch Verstei-
gerung lasse sich der wirkliche Wert feststellen. Das Urteil
könne lediglich den zahlungspflichtigen Ehegatten zur
Zahlung der dem andern nach Auszahlung des Ganterlöses
an ihn verbleibenden Forderungsrestanz verurteilen. Sollte
die öffentliche Versteigerung abgelehnt werden, so wäre
die Liegenschaft dem Beklagten zuzuweisen, der nach
Recht und Billigkeit besseren Anspruch darauf habe als
die Klägerin, weil er güterrechtlich intern Eigentümer des
Hauses sei, es ohne Frauengutsmittel erworben und darin
das Geschäft gegründet und geführt habe, das dann von
der Klägerin ruiniert worden sei.
a) Die Vorinstanz beruft sich für die Zuweisung in
natura im wesentlichen auf Billigkeits- und Opportuni-
tätsgründe sowie auf eine bezügliche Basler Praxis (BLo-
CHER ZSR, NF 36 (1917) S. 282 ff.). Dem Gesetze lässt
sich jedoch für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung
nichts entnehmen. Auf das Recht des Güterstandes ver-
weist Art. 154 nur für die Teilung des Vorschlags. Der
Zerfall des ehelichen Vermögens in die beiden Eigengüter
sowie die Tragung des Rückschlages ist in Art. 154 unab-
hängig vom Güterstand geordnet. Es besteht keine Be-
stimmung, wonach diejenige Partei, deren Eigengut bei
der Scheidung nicht mehr vorhanden ist und die dafür
Anspruch auf Ersatz erhält, verlangen oder gezwungen
werden könnte, auf Anrechnung auf diese Forderung
eheliches Vermögen zugewiesen zu erhalten, das dem
Ersatzschuldner oder, wie hier, beiden Ehegatten gemein-
sam gehört. Nur für das ({ Zerfallen » des ehelichen Ver-
mögens, soweit es aus noch vorhandenem Eigengut der
Parteien bezw. aus Surrogat von solchem besteht, schreibt
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das Gesetz einen Heimfall in natura vor, wobei es sich
aber dort, wo in der Ehe infolge des Güterstandes ein
Eigentumsübergang stattgefunden hatte, nicht um ein
einfaches Zerfallen handelt, sondern eine Rückübereignung
nötig ist, die der Scheidungsrichter verfügen kann (vergl.
BLOCHER a.a.O. S. 266 f.). Wo es sich aber nicht um
solchen Rückfall eingebrachten Gutes, sondern um eine
wertmässige, in Geld bestimmte Ersatzforderung für nicht
mehr vorhandenes Eingebrachtes handelt, ist nicht ersicht-
lich, wieso der Scheidungsrichter, entgegen der sonst
allgemein geltenden Regel, die Möglichkeit haben sollte;
in Form einer Realteilung des nichteingebrachten ehelichen
Vermögens zu bestimmen, mit was für Vermögenswerten
der Ersatzschuldner seine Geldschuld zu tilgen habe, ja
sogar die Übereignung direkt beim Grundbuch anzuord-
nen. Wo das Gesetz Auseinandersetzung ohne Versilberung
der Vermögenswerte will, schreibt es dies ausdrücklich
vor (vergl. insbesondere Art. 618 im Gegensatz zu Art.
612 Abs. 2 ZGB), wobei immer noch dem Zufall überlassen
bleibt, wem Vor- oder Nachteil aus den jeder Schätzung
innewohnende:p Fehlerquellen zukommen soll (Art. 611
Abs. 3), abgesehen von der Sonderregelung des bäuerlichen
Erbrechtes. Die Schätzung als Voraussetzung einer Real-
zuteilung ist ein Notbehelf, zu dem nur aus triftigen
Gründen gegriffen werden soll. Dem Bedenken, der Ehe-
mann könnte die Zwangsvollstreckung für die Ersatzfor-
derung. der Frau durch vorherige Veräusserung vorhande-
ner Errungenschaft und Verbrauch des Erlöses vereiteln
(BLOCHER a.a.O, S. 284), kann durch vorsorgliche Mass-
regeln « mit Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse»
gemäss Art. 145 ZGB Rechnung getragen werden, die
sinngemäss ohnehin nicht mit der Rechtskraft des Schei-
dungsurteils dahinfallen dürfen, sondern mindestens bis
zur Pfändungs- oder Konkursbeschlagnahme weiter dauern
müssen, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen sollen. Ohne
solche vorsorgliche, dem Scheidungsurteil vorausgehende
Massnahmen könnte übrigens der Ehemann häufig auch
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eine Realzuweisung zum voraus, während des Scheidungs-
prozesses, vereiteln, indem er eben die Errungenschafts-
geg~nstände verkauft und den Erlös verbraucht. Im vor-
liegenden Falle besteht aber überhaupt die Gefahr solchen
Entzugs der Errungenschaft durch den Ersatzschuldner
nicht, weil das einzige Errungenschaftsstück, die Liegen-
schaft, im Gesamteigentum beider Eheleute steht, der
Ehemann also nicht allein darüber verfügen kann. Der
von der Vorinstanz in den. Vordergrund gestellten Sorge
.um die Einbringlichkeit von Ersatzforderungen der Frau
trägt das G~setz insoweit Rechnung, als es ihr den privi-
legierten Pfändungsanschluss (Art. 111 SchKG) und für
die Hälfte das Konkursprivileg (Art. 211 ZGB, 219, 146
SchKG) gewährt, aber nicht weitergehend.
b) Gibt mithin allgemein das Gesetz keine Handhabe
zur Realzuweisung von Errungenschaft auf die Frauen-
gutsforderung, so kommt im vorliegenden Falle hinzu,
dass man es gar nicht mit einer reinen güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu tun hat; ist doch die streitige
Liegenschaft laut Grundbucheintrag Gesamteigentum der
Parteien, ohne dass freilich das die Gemeinschaft begrün-
d~nde Rechtsverhältnis (Art. 652 ZGB) angegeben wäre,
WIe es Art. 33 Abs. 3 Grundbuchverordnung vorschreibt.
Die Ehe an sich bildet kein solches; mangels ehevertrag-
licher Gütergemeinschaft bleibt nur die Annahme einer
einfachen Gesellschaft (Art. 544 Abs. 1 OR), deren Be-
gründung unter den Ehegatten ohne Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zulässig war, da sie nicht ein-
gebrachtes Frauengut betraf (Art. 177 Abs. 2 ZGB). Für
die Liquidation des Gesamteigentums muss mithin Gesell-
schaftsrecht massgebend sein. Diesem aber ist fremd dass
ein Gesellschafter Gesellschaftsgut an sich ziehen' oder
einem andern Gesellschafter aufdrängen könnte; findet
doch nicht einmal ein Rückfall der eingebrachten Sachen
an den Einbringer statt (Art. 548 OR); und Art. 654
Abs. 2 ZGB verweist für die Teilung von Gesamteigentum
auf die bezügliche Ordnung beim Miteigentum, wonach
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mangels Einigung der Miteigentümer der Richter körper-
liche Teilung oder, wo solche nicht möglich ist, öffentliche
oder interne Steigerung anzuordnen hat. Die Scheidung
der Ehe schliesst an sich die Fortdauer der einfachen
Gesellschaft unter den gewesenen Ehegatten und des
daherigen Gesamteigentumes derselben nicht aus; in casu
allerdings entspräche dies offenbar weder dem Sinn der
Gesellschaft noch dem Willen der Parteien.
Die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss
Dispositiv I lit. a des angefochtenen Urteils ist demnach
als bundesrechtswidrig aufzuheben und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Damit wird natürlich auch den Disp. I lit. bund c (For-
derungsrestanz, Saldoerklärung) die Grundlage entzogen,
weshalb diese Punkte in' die Rückweisung einzubeziehen
sind. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zumal
in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts zu ent-
scheiden haben, ob die Gesellschaftsliquidation überhaupt
in den vorliegenden Scheidungsprozess einzubeziehen oder
ad separatum zu verweisen, bzw. etwa die -
freiwillige
oder urteilsgemässe -
Liegenschaftssteigerung abzuwarten
sei, um unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses die
endgültige Ziffer der Frauengutsersatzforderung festzu-
stellen.
53. Urteil vom 11. September 1952 i. S. SehneU
gegeu Albrecht.
Vaterschaftsklage. Die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes
der Beteiligten auf die Zugehörigkeit zu den Untergruppen
Al - A. und zu den verschiedenen Rhesus-Typen können unter
Umständen erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag-
ten rechtfertigen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
Action en paternite. Les resultats de I'analyse du sang des interesses
quant a leur appartenance aux sous-groupes Al - A. et aux diffe-
rents types rhesus peuvent suivant les circonstances justifier
des doutes serieux sur Ia paternite du defendeur (art. 314
al. 2 CC).