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78_II_302

BGE 78 II 302

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 52.

Scheidungsgrund von Art. 142 Abs. 1 zugetroffen hätte~

sondern haben erst diese Beziehungen zu einer kritischen

Situation geführt. Dieses Freundschaftsverhältnis, das

zum Dorfgespräch wurde und in dem vom Kläger gelei-

teten Chor Ärgernis erregte, ja zu Austritten Anlass gab,

war ohne Zweifel geeignet, die Eifersucht der Beklagten

zu wecken und ihre berechtigte Empfindlichkeit zu ver-

letzen. Der Kläger hätte diese Beziehungen daher ver-

meiden oder doch wenigstens frühzeitig abbrechen sollen,

auch wenn sie an und für sich so harmlos waren, wie er

behauptet. Dass er sie statt dessen weiter pflegte, gereicht

ihm zum Verschulden. Ausserdem haben Charakterfehler

des Klägers, die ihm ebenfalls in gewissem Masse zum

Verschulden anzurechnen sind, dazu beigetragen, dass das

ehellche Verhältnis sich nicht günstig entwickelte. Dem-

gegenüber kann der Beklagten auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz kein ernstlicher Vorwurf'

gemacht werden. Wenn die Ehe als tief zerrüttet anzu-

sehen wäre, müsste dies also zur Hauptsache der Schuld

des Klägers zugeschrie?en werden.

52. Auszug aus dem Urteil der n. Zivilabteilung vom 11. Juli

1952 i. S. Stutz gegen Stutz-Gurewitsch.

Güterrechtliche Auseinander8etzung bei Scheidung (Art. 154 ZGB).

1. a) Für eingebrachtes Frauengut, das die Frau in der Ehe wegen

ungenügender Leistungsiahigkeit des Mannes zum Unter-

halt der Familie verbrauchen musste, hat sie eine Ersatz-

forderung.

b) Entbindung des Ehemannes von Frauengutsersatzschuld

gestützt auf Art. 151 ZGB: Voraussetzungen der Verrech-

nung.

2. a) Auf ihre Ersatzforderung kann der Richter der Frau nicht

Errungenschaftsgegenstände, die dem Manne (bzw. heiden

Ehegatten gemeinsam) gehören, in natura zuweiBen.

b) Sonderfall: Errungenschaftsgrundstück im Gesamt-eigentum.

der Ehegatten ohne Gütergemeinschaft; Liquidation nach

dem Recht der einfachen Gesellschaft.

Liquidation du regime matrimonial apru divorce (art. 154 CC).

1. a) A droit a une recompense Ja femme qui a consacre ses apports

a l'entretien de 1a famille parce que le mari n'etait pas

capable d'y pourvoir d'une fß.90n suffisante.

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b) Le mari peut, en vertu de l'art. 151 CC, etre libere de la

dette qu'il a contractee envers sa famme pour non-represen-

tation des apports de celle-ci. Conditions de la compensation.

2. a) Le juge ne peut attribuer in natura a la femme, a valoir Bur

sa creance, des acquets appartenant au mari (ou aux deux

epoux en commun).

b) Cas particulier : Immeuble formant un acquet appa.rtena.nt

en commun aux epoux saus que ceux-ci soient soumis au

regime de la communaute de biens; liquidation selon les

principes applicables a la societe simple.

Liquidazione del regime matrinwniale in 0080 di divorzio (art. 154

CC).

1. a) Ha diritto a risarcimento la moglie che ha adoperato i

suoi apporti al mantenimento delIa famiglia pel fatto che

il marito non era in grado di provvedervi in misura suffi-

ciente.

b) Il marito pub essere liherato, in virtit dell·art. 151 CC, da!

debito contratto verso sua moglie a risarcimento degli

apport i di lei mancanti. Presupposti della compensazione.

2. a) Il giudice non pub attribuire in natura alla moglie, a valere

sul di lei credito, aequisti appartenenti al marito (0 ai due

coniugi in comunione).

b) Caso particolare: Immobile ehe eostituisee un acquisto

appartenente in comunione ai due coniugi senza ch'essi

siano assoggettati al regime della comunione dei heni;

liquidazione seeondo i principi della societa semplice.

Bei der Heirat im Jahre 1942 brachte die Ehefrau ein

Kapitalvermögen von ca. Fr. 60,000.- in die Ehe. Daraus

bestritten die Parteien während derselben im wesentlichen

ihren Unterhalt, da der Ehemann es abgesehen von uner-

heblichen Gelegenheitseinnahmen zu keinem Einkommen

brachte. Im Jahre 1947 kauften die Parteien zu gesamter

Hand ohne Einsatz von Frauengut, nur gegen Hypothe-

kenübernahme, eine Liegenschaft und betrieben darin

ein Kinderheim, das schliesslich nach Einleitung der

Scheidung 1951 wegen unzulänglicher Führung durch die

Frau behördlich geschlossen wurde.

Als Folge der Scheidung war vor Bundesgericht nament-

lich die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig, worüber

folgende

Erwägungen :

3. -

Das Zivilgericht hatte das von der Klägerin ein-

gebrachte, in der Ehe verbrauchte und daher vom Beklag-

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ten ZU ersetzende Kapitalvermögen auf Fr. 59,405.55

beziffert und zu dieser Summe einen Betrag von Fr. 2000.-

als Restanz des Erlöses aus einem von der Klägerin vor

der Heirat gekauften, in der Ehe verkauften Bechstein-

flügel hinzugerechnet, vom sich ergebenden Totalbetrag

der Frauengutsersatzforderung von Fr. 61,405.55 jedoch

einen Pauschalbetrag von Fr. 15,405.55 abgezogen, den

die Klägerin als Rückschlagsanteil auf sich nehmen

müsse, weil sie bei Eingehen der Ehe in Kauf genommen

habe, für die ersten 2 bis 3 Jahre für die ehelichen Lasten

aus ihren Mitteln aufkommen zu müssen.

Das Appellationsgericht erklärte diesen Abzug eines

Rückschlagsanteils als nicht gerechtfertigt; nachdem sich

aber die Klägerin vor zweiter Instanz mit dieser Kürzung ab-

gefunden hatte, musste es aus diesem prozessualen Grunde

bei einer Frauengutsersatzforderung von Fr. 46,000.-

sein Bewenden haben.

Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte nun noch-

malige Reduktion der Forderung auf Fr. 15,000.-, d. h.

auf rund % der ursprünglichen Frauengutsforderung von

Fr. 61,405.-, event. nach richterlichem Ermessen. Zur

Begründung führt er aus: a) Es würde gegen die bona

fides verstossen, wenn in einem Falle wie dem vorliegen-

den mechanisch auf den Grundsatz der Ersatzpflicht ge-

mäss Art. 201 ZGB abgestellt würde, « zumal die Klägerin

neben dem Ehemanne über ihre Wertschriften verfügen

konnte und auch tatsächlich verfügte; wenn sie also aus

eigener Initiative Frauengut für die Bedürfnisse des

Haushaltes verwendete, weil der Beklagte nicht in der

Lage war, dieselben aus seinem Erwerb voll zu decken,

so hat sie -

dazu noch in Erfüllung einer moralischen

Pflicht -

die entsprechende Reduktion ihres Frauengutes

verursacht)J. übrigens habe die Klägerin nicht nur, wie

das Zivilgericht annahm, mit einer Erwerbslosigkeit seiner-

seits von etwa zwei Jahren rechnen müssen; vielmehr sei

es, da er die vielversprechende und erfolgreiche Gründung

des Kinderheims durch- und weitergeführt, bis jene es

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ihm entzogen habe, richtig und gerecht, dass bis 1947,

also für fünf Jahre, ein Abzug in der entsprechenden

Höhe von Fr. 7000.- per Jahr, somit Fr. 35,000.-,

vorgenommen werde. b) Der verbleibende Rest von

Fr. 25,000.- sei sodann unter dem Gesichtspunkt des

Art. 151 ZGB mit Rücksicht auf seine Schuldlosigkeit

nochmals nach richterlichem Ermessen, mindestens aber

um Fr. 10,000.- herabzusetzen, sodass eine Frauenguts~

ersatzforderung von Fr. 15,000.- verbleibe, die er anzu-

nehmen bereit sei.

a) Die Betrachtungsweise, wonach die Klägerin den

Rückschlag selber verursacht bezw. ihn zum voraus rn

Kauf genommen habe, geht indessen fehl. Selbst wenn die

Klägerin die allmähliche Liquidation und Verausgabung

ihres Kapitals für die Bedürfnisse des Haushaltes selber

durchgeführt oder einer dahingehenden « Verwaltung »

durch den Ehemann zugestimmt hat, kann nicht verkannt

werden, dass die Ursache dieser Zwangslage der Ehefrau

beim Manne liegt .. Für solche Fälle, wo der Ehefrau

schlechterdings keine andere Wahl bleibt, als mit ihren

Mitteln für die Bedürfnisse der Familie einzuspringen, ist

der Vorbehalt der Verursachung in Art. 154 Abs. 2 i. f.

(ebenso wie bei den einzelnen Güterständen, Art. 189,

214, 240 je Abs. 2) offenbar nicht angebracht worden;

darauf weist auch die Ordnung der Beweislast hin, wonach

es für die Abwälzung des Rückschlages auf die Ehefrau

keinesfalls genügt, dass der Ehemann Nichtverursachung

durch ihn selbst nachweist, was übrigens der Beklagte

eben nicht kann. Auch aus Art. 161 Abs. 2 ZGB kann eine

Pflicht der Ehefrau, einen so entstandenen Verlust zu

ihren Lasten zu nehmen, nicht abgeleitet werden. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht die Pflicht des

Ehemannes, für den Unterhalt der Familie aufzukommen,

bei dessen Unfähigkeit nicht auf die Ehefrau über. Wohl

ist sie verpflichtet, in diesem Falle zur Deckung der

notwendigen Lebenskosten auch die Substanz ihres Frau-

engutes anzugreifen (bezw. angreifen zu lassen); für

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daherige Kapitalaufwendungen entsteht aber eine ent-

sprechende Ersatzforderung (BGE 52 II 424 ff.). Auf die

vom Beklagten ebenfalls angezogene bona fides stellen die

einschlägigen Vorschriften nicht besonders ab, und auf

Art. 2 ZGB beruft er sich -

mit Recht -

nicht ausdrück-

lich. Der Einwand des Beklagten endlich, die Klägerin

habe « den Mehrbetrag » über die anerkannten Fr. 15,000.-

hinaus für persönliche Bedürnisse und Anschaffungen

verwendet, stösst sich an der für das Bundesgericht ver-

bindlichen tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wo-

nach das Frauengut für die laufenden Bedürfnisse der

fünfköpfigen Familie aufgezehrt worden ist. Sofern diese

Aufwendungen höher als absolut nötig gewesen sein

sollten, kamen sie nicht nur der Klägerin, sondern auch

den Kindern und dem Beklagten selbst zugute, der offen-

bar weder selbst bereit gewesen wäre noch seiner Familie

hätte zumuten wollen, sich mit einem Lebensstandard

unter dem Existenzminimum zu begnügen, bis er finan-

ziell auf eigenen Füssen stehen würde. Sollte übrigens die

Klägerin mit ihren persönlichen Ansprüchen zu wenig

bescheiden gewesen sein, so wäre dem wohl durch den

Abstrich von rund Fr. 15,000.- an ihrer Frauengutsforde-

rung, den sie sich hat gefallen lassen, genügend Rechnung

getragen.

b) Der zweite Standpunkt des Beklagten, er habe

gestützt auf Art. 151 ZGB auf eine weitere Reduktion

der Frauengutsersatzforderung um mindestens Fr. 10,000.-

Anspruch, scheitert zum vornherein an der grundsätz-

lichen Unanwendbarkeit des Art. 151 zu seinen Gun-

sten, weil er als, wenn nicht allein-, so doch jedenfalls

wesentlich mitschuldiger Ehegatte von der Klägerin keine

Entschädigung unter diesem Titel beanspruchen kann, mit

der er insoweit seine Frauengutsersatzschuld verrechnen

könnte, wie es in der von ihm angerufenen Erwägung des

Bundesgerichts (BGE 52 II 427 u.) deutlich vorausgesetzt

wird. Von dieser Voraussetzung seiner Schuldlosigkeit

kann natürlich nicht einfach aus Billigkeitsgründen abge-

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sehen werden, auch wenn der Ehemann eine solche Ent-

schädigung nur zum Zwecke der Entbindung von der

Frauengutsersatzschuld verlangt, weshalb in diesem Zu-

sammenhang gar nichts darauf ankommt, inwieweit die

Klägerin im Sinne des Art. 151 ebenfalls schuldig sei und

ob hiezu allenfalls auch ein für die Zerrüttung nicht

kausales Verschulden genügen würde (vergl. BGE 55 II

16, 71 II 52).

Es muss mithin bei der von der Vorinstanz festgesetzten

Frauengutsersatzforderung von Fr. 46,000.- sein Bewen-

den haben.

4. -

Auf diese Forderung hat die Vorinstanz der Klä-

gerin die von den Parteien wähl 'end der Ehe ausschliess-

lieh mit fremdem Geld zu gesamter Hand erworbene, Er-

rungenschaft bildende Liegenschaft Bachlettenstrasse 62 zu

dem geschätzten Nettowert von Fr. 26,000.- zugewiesen

unter Anweisung des Grundbuchamtes zur Eintragung der

Klägerin als Alleineigentümerin nach Eintritt der Rechts-

kraft dieses Urteils und erfolgter Entlassung des Beklagten

aus der Mitschuldnerschaft für die Hypotheken. Zur

Begründung dieser Realzuweisung führt die Vorinstanz

aus, der Umstand, dass die Liegenschaft nicht Surrogat

für verbrauchtes Frauengut, sondern Errungenschaft dar-

stelle, stehe ihrer richterlichen Zuweisung an die Klägerin

zur teilweisen Deckung ihrer Ersatzforderung nicht im

Wege. Es wäre im höchsten Masse stossend und unbillig,

wenn der Beklagte, durch dessen schuldhaftes Versagen

die Klägerin vor dem wirtschaftlichen Ruin stehe, ihr

dieses letzte Aktivum von einem gewissen Wert entziehen

und sie auf eine ungedeckte und höchst wahrscheinlich

uneinbringliche Forderung an ihn verweisen könnte. Viel-

mehr benötige die Klägerin die Liegenschaft dringend als

Existenzgrundlage für sich und die Kinder. Eine Verstei-

gerung komme nicht in Frage. Der Verkehrswert lasse sich

ohne weiteres durch Expertise bestimmen.

Diese Zuweisung ficht der Beklagte vor Bundesgericht

an mit dem Antrag, die Liegenschaft sei öffentlich zu

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versteigern, event. ihm im Sinne der Begründung zuzu-

weisen. Er macht geltend, die Zuweisung derselben an die

Klägerin auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung zu

einem angenommenen Schätzungswert sei mit dem Bundes-

recht nicht vereinbar. Die Liegenschaft stehe güterrecht-

lich, weil Errungenschaft, im Alleineigentum des Beklagten.

Nur im Wege der effektiven Liquidation durch Verstei-

gerung lasse sich der wirkliche Wert feststellen. Das Urteil

könne lediglich den zahlungspflichtigen Ehegatten zur

Zahlung der dem andern nach Auszahlung des Ganterlöses

an ihn verbleibenden Forderungsrestanz verurteilen. Sollte

die öffentliche Versteigerung abgelehnt werden, so wäre

die Liegenschaft dem Beklagten zuzuweisen, der nach

Recht und Billigkeit besseren Anspruch darauf habe als

die Klägerin, weil er güterrechtlich intern Eigentümer des

Hauses sei, es ohne Frauengutsmittel erworben und darin

das Geschäft gegründet und geführt habe, das dann von

der Klägerin ruiniert worden sei.

a) Die Vorinstanz beruft sich für die Zuweisung in

natura im wesentlichen auf Billigkeits- und Opportuni-

tätsgründe sowie auf eine bezügliche Basler Praxis (BLo-

CHER ZSR, NF 36 (1917) S. 282 ff.). Dem Gesetze lässt

sich jedoch für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung

nichts entnehmen. Auf das Recht des Güterstandes ver-

weist Art. 154 nur für die Teilung des Vorschlags. Der

Zerfall des ehelichen Vermögens in die beiden Eigengüter

sowie die Tragung des Rückschlages ist in Art. 154 unab-

hängig vom Güterstand geordnet. Es besteht keine Be-

stimmung, wonach diejenige Partei, deren Eigengut bei

der Scheidung nicht mehr vorhanden ist und die dafür

Anspruch auf Ersatz erhält, verlangen oder gezwungen

werden könnte, auf Anrechnung auf diese Forderung

eheliches Vermögen zugewiesen zu erhalten, das dem

Ersatzschuldner oder, wie hier, beiden Ehegatten gemein-

sam gehört. Nur für das ({ Zerfallen » des ehelichen Ver-

mögens, soweit es aus noch vorhandenem Eigengut der

Parteien bezw. aus Surrogat von solchem besteht, schreibt

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das Gesetz einen Heimfall in natura vor, wobei es sich

aber dort, wo in der Ehe infolge des Güterstandes ein

Eigentumsübergang stattgefunden hatte, nicht um ein

einfaches Zerfallen handelt, sondern eine Rückübereignung

nötig ist, die der Scheidungsrichter verfügen kann (vergl.

BLOCHER a.a.O. S. 266 f.). Wo es sich aber nicht um

solchen Rückfall eingebrachten Gutes, sondern um eine

wertmässige, in Geld bestimmte Ersatzforderung für nicht

mehr vorhandenes Eingebrachtes handelt, ist nicht ersicht-

lich, wieso der Scheidungsrichter, entgegen der sonst

allgemein geltenden Regel, die Möglichkeit haben sollte;

in Form einer Realteilung des nichteingebrachten ehelichen

Vermögens zu bestimmen, mit was für Vermögenswerten

der Ersatzschuldner seine Geldschuld zu tilgen habe, ja

sogar die Übereignung direkt beim Grundbuch anzuord-

nen. Wo das Gesetz Auseinandersetzung ohne Versilberung

der Vermögenswerte will, schreibt es dies ausdrücklich

vor (vergl. insbesondere Art. 618 im Gegensatz zu Art.

612 Abs. 2 ZGB), wobei immer noch dem Zufall überlassen

bleibt, wem Vor- oder Nachteil aus den jeder Schätzung

innewohnende:p Fehlerquellen zukommen soll (Art. 611

Abs. 3), abgesehen von der Sonderregelung des bäuerlichen

Erbrechtes. Die Schätzung als Voraussetzung einer Real-

zuteilung ist ein Notbehelf, zu dem nur aus triftigen

Gründen gegriffen werden soll. Dem Bedenken, der Ehe-

mann könnte die Zwangsvollstreckung für die Ersatzfor-

derung. der Frau durch vorherige Veräusserung vorhande-

ner Errungenschaft und Verbrauch des Erlöses vereiteln

(BLOCHER a.a.O, S. 284), kann durch vorsorgliche Mass-

regeln « mit Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse»

gemäss Art. 145 ZGB Rechnung getragen werden, die

sinngemäss ohnehin nicht mit der Rechtskraft des Schei-

dungsurteils dahinfallen dürfen, sondern mindestens bis

zur Pfändungs- oder Konkursbeschlagnahme weiter dauern

müssen, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen sollen. Ohne

solche vorsorgliche, dem Scheidungsurteil vorausgehende

Massnahmen könnte übrigens der Ehemann häufig auch

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eine Realzuweisung zum voraus, während des Scheidungs-

prozesses, vereiteln, indem er eben die Errungenschafts-

geg~nstände verkauft und den Erlös verbraucht. Im vor-

liegenden Falle besteht aber überhaupt die Gefahr solchen

Entzugs der Errungenschaft durch den Ersatzschuldner

nicht, weil das einzige Errungenschaftsstück, die Liegen-

schaft, im Gesamteigentum beider Eheleute steht, der

Ehemann also nicht allein darüber verfügen kann. Der

von der Vorinstanz in den. Vordergrund gestellten Sorge

.um die Einbringlichkeit von Ersatzforderungen der Frau

trägt das G~setz insoweit Rechnung, als es ihr den privi-

legierten Pfändungsanschluss (Art. 111 SchKG) und für

die Hälfte das Konkursprivileg (Art. 211 ZGB, 219, 146

SchKG) gewährt, aber nicht weitergehend.

b) Gibt mithin allgemein das Gesetz keine Handhabe

zur Realzuweisung von Errungenschaft auf die Frauen-

gutsforderung, so kommt im vorliegenden Falle hinzu,

dass man es gar nicht mit einer reinen güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu tun hat; ist doch die streitige

Liegenschaft laut Grundbucheintrag Gesamteigentum der

Parteien, ohne dass freilich das die Gemeinschaft begrün-

d~nde Rechtsverhältnis (Art. 652 ZGB) angegeben wäre,

WIe es Art. 33 Abs. 3 Grundbuchverordnung vorschreibt.

Die Ehe an sich bildet kein solches; mangels ehevertrag-

licher Gütergemeinschaft bleibt nur die Annahme einer

einfachen Gesellschaft (Art. 544 Abs. 1 OR), deren Be-

gründung unter den Ehegatten ohne Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde zulässig war, da sie nicht ein-

gebrachtes Frauengut betraf (Art. 177 Abs. 2 ZGB). Für

die Liquidation des Gesamteigentums muss mithin Gesell-

schaftsrecht massgebend sein. Diesem aber ist fremd dass

ein Gesellschafter Gesellschaftsgut an sich ziehen' oder

einem andern Gesellschafter aufdrängen könnte; findet

doch nicht einmal ein Rückfall der eingebrachten Sachen

an den Einbringer statt (Art. 548 OR); und Art. 654

Abs. 2 ZGB verweist für die Teilung von Gesamteigentum

auf die bezügliche Ordnung beim Miteigentum, wonach

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mangels Einigung der Miteigentümer der Richter körper-

liche Teilung oder, wo solche nicht möglich ist, öffentliche

oder interne Steigerung anzuordnen hat. Die Scheidung

der Ehe schliesst an sich die Fortdauer der einfachen

Gesellschaft unter den gewesenen Ehegatten und des

daherigen Gesamteigentumes derselben nicht aus; in casu

allerdings entspräche dies offenbar weder dem Sinn der

Gesellschaft noch dem Willen der Parteien.

Die Zuweisung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss

Dispositiv I lit. a des angefochtenen Urteils ist demnach

als bundesrechtswidrig aufzuheben und die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Damit wird natürlich auch den Disp. I lit. bund c (For-

derungsrestanz, Saldoerklärung) die Grundlage entzogen,

weshalb diese Punkte in' die Rückweisung einzubeziehen

sind. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zumal

in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts zu ent-

scheiden haben, ob die Gesellschaftsliquidation überhaupt

in den vorliegenden Scheidungsprozess einzubeziehen oder

ad separatum zu verweisen, bzw. etwa die -

freiwillige

oder urteilsgemässe -

Liegenschaftssteigerung abzuwarten

sei, um unter Berücksichtigung ihres Ergebnisses die

endgültige Ziffer der Frauengutsersatzforderung festzu-

stellen.

53. Urteil vom 11. September 1952 i. S. SehneU

gegeu Albrecht.

Vaterschaftsklage. Die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes

der Beteiligten auf die Zugehörigkeit zu den Untergruppen

Al - A. und zu den verschiedenen Rhesus-Typen können unter

Umständen erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklag-

ten rechtfertigen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).

Action en paternite. Les resultats de I'analyse du sang des interesses

quant a leur appartenance aux sous-groupes Al - A. et aux diffe-

rents types rhesus peuvent suivant les circonstances justifier

des doutes serieux sur Ia paternite du defendeur (art. 314

al. 2 CC).