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79_II_133

BGE 79 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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132 Familienrecht. N0 20. toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes- sen Rechnung zu tragen ist.

2. - Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament- lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann allein getragen würden. Aber selbst i~ solchem Falle ist es am Platze, die der - nun von den Pflichten aus Ehe und Haushalt befreiten - geschiedenen Frau erwachsende Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs- tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück- sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe- frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus- geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann, lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso- weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor- liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden- falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein- schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön- . nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft- lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die Beklagte durch die Überlassung des Steppdeckengeschäf- tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter- haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmu,ng des Betrages derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz bei der Ansetzung auf Fr. 80.- keinesfalls überschritten hat. r Familienrecht. N0 21. 133

21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953 i. S. S. gegen S. Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB. Entschädigungspflicht des 8chuldigen Ehegatten gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB : es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung kaUBal war (b) ; Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c) ; Anordnung künftiger Erhöhung der Rente: unzulässig, die Renten- höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d). Divane, art. 151, 152, 153 00. Indemnite due par I'epoux coupable en vertu de I'art. 151 al. 1 00: il est necessaire que Ia faute ait eM l'une des caUBe8 du divorce (b). PenBion de I'art. 152 (denuement) allouee en lieu et pJace de l'indenmiM de l'art. 151 00 (c). Allocation d'une peneion 8U8Ceptible d'&re augmenree a l'avenir: il est inadmissible d'allouer une pension dont Ie montant varierait selon l'index du cOllt de Ia vie (d). Divorzio, art. 151, 152, 153 00. Indennizzo dovuto dal coniuge colpevole in virtu dell'art. 151, cp. 1, 00: e necessario che Ja colpa sia stata una delle caUBe deI divorzio (b). PenBione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 00 (c). Attribuzione d'una penBione 8U8cettibile di aumento in avvenire : e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare variasse secondo l'indice deI costo della vita (d). Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB. Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen zuzuschreiben war und· die seitherigen Ehebrüche des Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme und einen Unterhalts beitrag aus Art. 151 ZGB teilweise geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss- berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer Ansprüche. 134 Familienrecht. N° 21. A U8 den Erwägungen:

2. -

a) Voraussetzung der grundsätzlichen Gutheissung der Ansprüche für Entschädigung, Genugtuung und Unterhalt ist die Schuldlosigkeit des ansprucherhebenden Ehegatten im Sinne von Art. 151/52 ZGB. Mit dem Trennungsurteil und demjenigen der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die Beklagte wohl einen nicht leichten Charakter hatte, sich aber nie in einer Weise gehen liess, dass es ihr zu ernstem Verschulden anzurechnen wäre, und dass die unziemlichen Beziehungen zu den zwei Männern für sich allein nicht geeignet gewesen wären, zur Zerrüttung der Ehe zu führen, wäre doch die Trennung, nach dem Wortlaut des Urteils, nicht ausgesprochen worden, wenn neben dem Verschulden der Beklagten nicht objektive Scheidungsgründe in Betracht gezogen worden wären. Die subjektive Voraussetzung auf Seite der Beklagten ist somit zu bejahen.

b) Die Vorinstanz hat beide zugesprochenen Leistungen, die « Al?findungssumme » von Fr. 4000.- und die Unter- haltsrente, auf Art. 151 ZGB gestützt. Dieser Titel setzt jedoch auf Seite des Angesprochenen voraus, dass er « schuldiger Ehegatte » sei. Nun ist der Kläger dies freilich in dem Sinne, dass er die Ehe wiederholt gebrochen und ehebrecherische Verhältnisse unterhalten hat. Er könnte daher nicht als schuldlos erklärt werden, wenn er seiner- seits Ansprüche aus Art. 151 erheben würde ; denn nach feststehender Rechtsprechung schliesst jedes grob ehe- widrige Verhalten von diesen Ansprüchen aus, auch dann, wenn es für die Zerrüttung der Ehe nicht kausal war ; es soll ein Ehegatte Entschädigungsansprüche nur stellen können, wenn er seine wesentlichen Ehepflichten während der ganzen Dauer der Ehe erfüllt hat, auch nachdem sie schon zerrüttet war (BGE 55 II 16, 71 II 52). Anders verhält es sich jedoch auf Seite des nach Art. 151 belangten Ehegatten (Frage offen gelassen in BGE 78 II 307 Erw. 3

i. f.). Hier genügt ein schuldhaftes Verhalten, das erst Familienrooht. N° 21. 135 nach Eintritt der Ehezerrüttung erfolgte, für diese also nicht mehr kausal sein konnte, nicht, um die Partei zum schuldigen Ehegatten im Sinne von Art. 151 zu machen. Es handelt sich hier um einen Anwendungsfall der allge- meinen Regeln des Schadenersatzrechts, nach welchen zwischen der haftungsbegründenden Tatsache und dem Schaden das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kau- salzusammenhang) bestehen muss (v. TUHR OR I § 13). Der schuldige Ehegatte muss den schuldlosen nicht ent- schädigen zur Strafe dafür, dass er sich ehewidrig benommen hat, sondern weil er durch sein ehewidriges, schuldhaftes Verhalten den Scheidungsgrund gesetzt, also die Scheidung verursacht hat, durch die der andere in seinen Vermögens- rechten und Anwartschaften beeinträchtigt wird. Ein Verschulden, das für die Zerrüttung und damit die Schei- dung nicht kausal war, vermag mithin keine Entschädi- gungspflicht nach Art. 151 zu begründen. Muss, wie im Vorstehenden ausgeführt, angenommen werden, dass das schuldhafte Verhalten des· Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hat, weil sie bereits eingetreten war, so kann der Beklagten aus Art. 151 nichts zugesprochen werden, womit die ihr zuerkannte « Abfindung » von Fr. 4000.- und die von ihr weiter verlangte Genugtuungssumme dahinfallen.

c) Die Rente ist von der Vorinstanz ebenfalls in An- wendung von Art. 151 als Entschädigungsrente zugespro- chen, von der Beklagten aber in ihren Rechtsschriften ausser mit dem Verlust der Anwartschaften (Erbrecht, Pensionsanspruch) auch damit begründet worden, dass sie durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit gerate, weil sie infolge ihrer zerrütteten Gesundheit nicht mehr voll arbeitsfähig sei. Das Amtsgericht hatte ihr denn auch eine {( Bedürftigkeitsrente » von Fr. 350.- zugesprochen. Das Bundesgericht ist übrigens an die rechtliche Begrün- dung der Anträge nicht gebunden (Art. 63 Abs. lOG). Nachdem die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen nachgewiesen hat, steht nichts entgegen, in deren recht- 136 Familienrecht. No 21. licher Subsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf- tigkeitsrente s~d gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei ; der Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt, dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB liegt somit zweifellos vor.

d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ... Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel, wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be- dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im . Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab- änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle beschränkt bleiben (BGE 77 II 27). Damit wollte lediglich gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar 1953 i. S. Pruschy c. Kind). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der Familienrecht. N0 22. 137 Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter- haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex. /.2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953 /~., ••. p,

i. S. Sehaad gegen Egg. Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des pflichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB). Pension alimentaire. Le remariage de l'epoux debiteur est-i! une cause de reduction de la pension? (Art. 153 aL 2 CC). Pensione alimentare. TI fatto che i! coniuge debitore delIa pensione contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC). ..4._ - Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks- gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe- mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. über die Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge- troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo- sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) : « Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und 153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils, somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von monatlich Fr. 250.-. bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder- verheiratung monatlich je Fr. 200.-, zahlbar monatlich zum voraus, 1. Rate per 1. Juni 1950. Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ... )) B. - Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe. Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten reichte er am 8. Dezember 1952 gegen seine frühere Ehe- frau Klage ein mit dem Begehren : « Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs. urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig. keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen. »