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Familienrecht. N0 20.
toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes-
sen Rechnung zu tragen ist.
2. -
Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen
Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament-
lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass
die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann
allein getragen würden. Aber selbst i~ solchem Falle ist es
am Platze, die der -
nun von den Pflichten aus Ehe und
Haushalt befreiten -
geschiedenen Frau erwachsende
Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs-
tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück-
sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe-
frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus-
geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann,
lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso-
weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen
Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau
wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie
ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor-
liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden-
falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als
bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der
Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit
ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der
Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das
zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein-
schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön-
. nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft-
lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die
Beklagte durch die Überlassung des Steppdeckengeschäf-
tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen
Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter-
haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmu,ng des Betrages
derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des
richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz
bei der Ansetzung auf Fr. 80.- keinesfalls überschritten
hat.
r
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21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli
1953 i. S. S. gegen S.
Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB.
Entschädigungspflicht des 8chuldigen Ehegatten gemäss Art. 151
Abs. 1 ZGB : es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung
kaUBal war (b);
Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c);
Anordnung künftiger Erhöhung der Rente: unzulässig, die Renten-
höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d).
Divane, art. 151, 152, 153 00.
Indemnite due par I'epoux coupable en vertu de I'art. 151 al. 1 00:
il est necessaire que Ia faute ait eM l'une des caUBe8 du divorce (b).
PenBion de I'art. 152 (denuement) allouee en lieu et pJace de
l'indenmiM de l'art. 151 00 (c).
Allocation d'une peneion 8U8Ceptible d'&re augmenree a l'avenir:
il est inadmissible d'allouer une pension dont Ie montant
varierait selon l'index du cOllt de Ia vie (d).
Divorzio, art. 151, 152, 153 00.
Indennizzo dovuto dal coniuge colpevole in virtu dell'art. 151,
cp. 1, 00: e necessario che Ja colpa sia stata una delle caUBe
deI divorzio (b).
PenBione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata
invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 00 (c).
Attribuzione d'una penBione 8U8cettibile di aumento in avvenire :
e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare
variasse secondo l'indice deI costo della vita (d).
Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren
verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB.
Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil
die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen
zuzuschreiben war und· die seitherigen Ehebrüche des
Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr
wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die
Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme
und einen Unterhalts beitrag aus Art. 151 ZGB teilweise
geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme
abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an
ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss-
berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer
Ansprüche.
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Familienrecht. N° 21.
A U8 den Erwägungen:
2. -
a) Voraussetzung der grundsätzlichen Gutheissung
der Ansprüche für Entschädigung, Genugtuung und
Unterhalt ist die Schuldlosigkeit des ansprucherhebenden
Ehegatten im Sinne von Art. 151/52 ZGB. Mit dem
Trennungsurteil und demjenigen der Vorinstanz kann
gesagt werden, dass die Beklagte wohl einen nicht leichten
Charakter hatte, sich aber nie in einer Weise gehen liess,
dass es ihr zu ernstem Verschulden anzurechnen wäre,
und dass die unziemlichen Beziehungen zu den zwei
Männern für sich allein nicht geeignet gewesen wären, zur
Zerrüttung der Ehe zu führen, wäre doch die Trennung,
nach dem Wortlaut des Urteils, nicht ausgesprochen
worden, wenn neben dem Verschulden der Beklagten
nicht objektive Scheidungsgründe in Betracht gezogen
worden wären. Die subjektive Voraussetzung auf Seite
der Beklagten ist somit zu bejahen.
b) Die Vorinstanz hat beide zugesprochenen Leistungen,
die « Al?findungssumme » von Fr. 4000.- und die Unter-
haltsrente, auf Art. 151 ZGB gestützt. Dieser Titel setzt
jedoch auf Seite des Angesprochenen voraus, dass er
« schuldiger Ehegatte » sei. Nun ist der Kläger dies freilich
in dem Sinne, dass er die Ehe wiederholt gebrochen und
ehebrecherische Verhältnisse unterhalten hat. Er könnte
daher nicht als schuldlos erklärt werden, wenn er seiner-
seits Ansprüche aus Art. 151 erheben würde; denn nach
feststehender Rechtsprechung schliesst jedes grob ehe-
widrige Verhalten von diesen Ansprüchen aus, auch dann,
wenn es für die Zerrüttung der Ehe nicht kausal war; es
soll ein Ehegatte Entschädigungsansprüche nur stellen
können, wenn er seine wesentlichen Ehepflichten während
der ganzen Dauer der Ehe erfüllt hat, auch nachdem sie
schon zerrüttet war (BGE 55 II 16, 71 II 52). Anders
verhält es sich jedoch auf Seite des nach Art. 151 belangten
Ehegatten (Frage offen gelassen in BGE 78 II 307 Erw. 3
i. f.). Hier genügt ein schuldhaftes Verhalten, das erst
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nach Eintritt der Ehezerrüttung erfolgte, für diese also
nicht mehr kausal sein konnte, nicht, um die Partei zum
schuldigen Ehegatten im Sinne von Art. 151 zu machen.
Es handelt sich hier um einen Anwendungsfall der allge-
meinen Regeln des Schadenersatzrechts, nach welchen
zwischen der haftungsbegründenden Tatsache und dem
Schaden das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kau-
salzusammenhang) bestehen muss (v. TUHR OR I § 13).
Der schuldige Ehegatte muss den schuldlosen nicht ent-
schädigen zur Strafe dafür, dass er sich ehewidrig benommen
hat, sondern weil er durch sein ehewidriges, schuldhaftes
Verhalten den Scheidungsgrund gesetzt, also die Scheidung
verursacht hat, durch die der andere in seinen Vermögens-
rechten und Anwartschaften beeinträchtigt wird. Ein
Verschulden, das für die Zerrüttung und damit die Schei-
dung nicht kausal war, vermag mithin keine Entschädi-
gungspflicht nach Art. 151 zu begründen. Muss, wie im
Vorstehenden ausgeführt, angenommen werden, dass das
schuldhafte Verhalten des· Klägers zur Zerrüttung nicht
mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hat,
weil sie bereits eingetreten war, so kann der Beklagten
aus Art. 151 nichts zugesprochen werden, womit die ihr
zuerkannte « Abfindung » von Fr. 4000.- und die von ihr
weiter verlangte Genugtuungssumme dahinfallen.
c) Die Rente ist von der Vorinstanz ebenfalls in An-
wendung von Art. 151 als Entschädigungsrente zugespro-
chen, von der Beklagten aber in ihren Rechtsschriften
ausser mit dem Verlust der Anwartschaften (Erbrecht,
Pensionsanspruch) auch damit begründet worden, dass
sie durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit gerate,
weil sie infolge ihrer zerrütteten Gesundheit nicht mehr
voll arbeitsfähig sei. Das Amtsgericht hatte ihr denn auch
eine {(Bedürftigkeitsrente » von Fr. 350.- zugesprochen.
Das Bundesgericht ist übrigens an die rechtliche Begrün-
dung der Anträge nicht gebunden (Art. 63 Abs. lOG).
Nachdem die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen
nachgewiesen hat, steht nichts entgegen, in deren recht-
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Familienrecht. No 21.
licher Subsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die
Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf
Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf-
tigkeitsrente s~d gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass
die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und
in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei; der
Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt,
dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung
für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art.
152 ZGB liegt somit zweifellos vor.
d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ...
Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel,
wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder
Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend
ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be-
dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im
. Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich
als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und
beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab-
änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse
auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle
beschränkt bleiben (BGE 77 II 27). Damit wollte lediglich
gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil
anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den
Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren
Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag
erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis
zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten
Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch
folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar
1953 i. S. Pruschy c. Kind).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen
dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen
Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der
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Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter-
haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt
nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung
von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer
Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex.
/.2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953
/~.,
••. p,
i. S. Sehaad gegen Egg.
Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des
pflichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB).
Pension alimentaire. Le remariage de l'epoux debiteur est-i! une
cause de reduction de la pension? (Art. 153 aL 2 CC).
Pensione alimentare. TI fatto che i! coniuge debitore delIa pensione
contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la
riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC).
..4._ -
Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger
Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks-
gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe-
mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. über die
Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge-
troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo-
sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) :
« Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und
153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar
aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils,
somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von
monatlich Fr. 250.-.
bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder-
verheiratung monatlich je Fr. 200.-,
zahlbar monatlich zum voraus, 1. Rate per 1. Juni 1950.
Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der
öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ...))
B. -
Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe.
Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten
reichte er am 8. Dezember 1952 gegen seine frühere Ehe-
frau Klage ein mit dem Begehren :
« Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs.
urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig.
keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen. »