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79_II_133

BGE 79 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N0 20.

toren, die derartigen Gütern anzuhaften pflegen, angemes-

sen Rechnung zu tragen ist.

2. -

Was die Entschädigung für Verlust des ehelichen

Unterhaltsanspruches betrifft, rechtfertigt sie sich nament-

lich in dem Falle, wo die Ehefrau erwarten konnte, dass

die Kosten der ehelichen Gemeinschaft durch den Mann

allein getragen würden. Aber selbst i~ solchem Falle ist es

am Platze, die der -

nun von den Pflichten aus Ehe und

Haushalt befreiten -

geschiedenen Frau erwachsende

Möglichkeit, sogleich oder mit der Zeit eine Erwerbs-

tätigkeit wieder aufzunehmen oder anzufangen, zu berück-

sichtigen. Zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, die Ehe-

frau schon während der Ehe eine solche Tätigkeit aus-

geübt hat und sie nach der Scheidung weiterführen kann,

lässt sich eine Entschädigung unter jenem Titel nur inso-

weit rechtfertigen, als in der Ehe dank den ökonomischen

Mitteln des Mannes die Existenzbedingungen der Frau

wesentlich bessere oder erheblich sicherere waren, als sie

ihre Erwerbstätigkeit allein ihr verschafft hätte. Im vor-

liegenden Falle nun kann man, wie es die Vorinstanz jeden-

falls stillschweigend getan hat, diese Voraussetzung als

bis zu einem gewissen Punkte gegeben erachten, da der

Ehemann seinerseits eine auskömmliche Handelstätigkeit

ausübte, sodass die Ehefrau bei normalem Verlauf der

Dinge mit Rücksicht auf ihre Gesundheit und auf das

zunehmende Alter ihre eigene Erwerbsarbeit hätte ein-

schränken und allenfalls später sogar ganz aufgeben kön-

. nen. In Ansehung dieser Schwächung ihrer wirtschaft-

lichen Position rechtfertigt es sich, anzunehmen, dass die

Beklagte durch die Überlassung des Steppdeckengeschäf-

tes nicht ausreichend entschädigt wäre, und die in dessen

Überlassung liegende Teilentschädigung durch eine Unter-

haltsrente zu ergänzen. Bei der Bestimmu,ng des Betrages

derselben handelt es sich überwiegend um eine Frage des

richterlichen Ermessens, dessen Grenzen die Vorinstanz

bei der Ansetzung auf Fr. 80.- keinesfalls überschritten

hat.

r

Familienrecht. N0 21.

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21. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli

1953 i. S. S. gegen S.

Ehescheidung, Art. 151, 152, 153 ZGB.

Entschädigungspflicht des 8chuldigen Ehegatten gemäss Art. 151

Abs. 1 ZGB : es bedarf eines Verschuldens, das für die Scheidung

kaUBal war (b);

Rente aus Art. 152 (Bedürftigkeit) statt aus Art. 151 ZGB (c);

Anordnung künftiger Erhöhung der Rente: unzulässig, die Renten-

höhe automatisch dem Lebenskostenindex folgen zu lassen (d).

Divane, art. 151, 152, 153 00.

Indemnite due par I'epoux coupable en vertu de I'art. 151 al. 1 00:

il est necessaire que Ia faute ait eM l'une des caUBe8 du divorce (b).

PenBion de I'art. 152 (denuement) allouee en lieu et pJace de

l'indenmiM de l'art. 151 00 (c).

Allocation d'une peneion 8U8Ceptible d'&re augmenree a l'avenir:

il est inadmissible d'allouer une pension dont Ie montant

varierait selon l'index du cOllt de Ia vie (d).

Divorzio, art. 151, 152, 153 00.

Indennizzo dovuto dal coniuge colpevole in virtu dell'art. 151,

cp. 1, 00: e necessario che Ja colpa sia stata una delle caUBe

deI divorzio (b).

PenBione prevista dall'art. 152 (grave ristrettezza) accordata

invece dell'indennita contemplata dall'art. 151 00 (c).

Attribuzione d'una penBione 8U8cettibile di aumento in avvenire :

e inammissibile accordare una pensione, il cui ammontare

variasse secondo l'indice deI costo della vita (d).

Nach Ablauf einer gerichtlichen Trennung von 2 Jahren

verlangte der Kläger die Scheidung gemäss Art. 148 ZGB.

Sie wurde ausgesprochen, da laut dem Trennungsurteil

die damalige Zerrüttung vorwiegend objektiven Ursachen

zuzuschreiben war und· die seitherigen Ehebrüche des

Klägers zur Zerrüttung nicht mehr, jedenfalls nicht mehr

wesentlich beigetragen hatten. Die Vorinstanz hatte die

Begehren der Beklagten auf eine Entschädigungssumme

und einen Unterhalts beitrag aus Art. 151 ZGB teilweise

geschützt und dasjenige auf eine Genugtuungssumme

abgewiesen. Mit der Hauptberufung hält die Beklagte an

ihren Begehren in vollem Betrage fest; mit Anschluss-

berufung beantragt der Kläger gänzliche Abweisung ihrer

Ansprüche.

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Familienrecht. N° 21.

A U8 den Erwägungen:

2. -

a) Voraussetzung der grundsätzlichen Gutheissung

der Ansprüche für Entschädigung, Genugtuung und

Unterhalt ist die Schuldlosigkeit des ansprucherhebenden

Ehegatten im Sinne von Art. 151/52 ZGB. Mit dem

Trennungsurteil und demjenigen der Vorinstanz kann

gesagt werden, dass die Beklagte wohl einen nicht leichten

Charakter hatte, sich aber nie in einer Weise gehen liess,

dass es ihr zu ernstem Verschulden anzurechnen wäre,

und dass die unziemlichen Beziehungen zu den zwei

Männern für sich allein nicht geeignet gewesen wären, zur

Zerrüttung der Ehe zu führen, wäre doch die Trennung,

nach dem Wortlaut des Urteils, nicht ausgesprochen

worden, wenn neben dem Verschulden der Beklagten

nicht objektive Scheidungsgründe in Betracht gezogen

worden wären. Die subjektive Voraussetzung auf Seite

der Beklagten ist somit zu bejahen.

b) Die Vorinstanz hat beide zugesprochenen Leistungen,

die « Al?findungssumme » von Fr. 4000.- und die Unter-

haltsrente, auf Art. 151 ZGB gestützt. Dieser Titel setzt

jedoch auf Seite des Angesprochenen voraus, dass er

« schuldiger Ehegatte » sei. Nun ist der Kläger dies freilich

in dem Sinne, dass er die Ehe wiederholt gebrochen und

ehebrecherische Verhältnisse unterhalten hat. Er könnte

daher nicht als schuldlos erklärt werden, wenn er seiner-

seits Ansprüche aus Art. 151 erheben würde; denn nach

feststehender Rechtsprechung schliesst jedes grob ehe-

widrige Verhalten von diesen Ansprüchen aus, auch dann,

wenn es für die Zerrüttung der Ehe nicht kausal war; es

soll ein Ehegatte Entschädigungsansprüche nur stellen

können, wenn er seine wesentlichen Ehepflichten während

der ganzen Dauer der Ehe erfüllt hat, auch nachdem sie

schon zerrüttet war (BGE 55 II 16, 71 II 52). Anders

verhält es sich jedoch auf Seite des nach Art. 151 belangten

Ehegatten (Frage offen gelassen in BGE 78 II 307 Erw. 3

i. f.). Hier genügt ein schuldhaftes Verhalten, das erst

Familienrooht. N° 21.

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nach Eintritt der Ehezerrüttung erfolgte, für diese also

nicht mehr kausal sein konnte, nicht, um die Partei zum

schuldigen Ehegatten im Sinne von Art. 151 zu machen.

Es handelt sich hier um einen Anwendungsfall der allge-

meinen Regeln des Schadenersatzrechts, nach welchen

zwischen der haftungsbegründenden Tatsache und dem

Schaden das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kau-

salzusammenhang) bestehen muss (v. TUHR OR I § 13).

Der schuldige Ehegatte muss den schuldlosen nicht ent-

schädigen zur Strafe dafür, dass er sich ehewidrig benommen

hat, sondern weil er durch sein ehewidriges, schuldhaftes

Verhalten den Scheidungsgrund gesetzt, also die Scheidung

verursacht hat, durch die der andere in seinen Vermögens-

rechten und Anwartschaften beeinträchtigt wird. Ein

Verschulden, das für die Zerrüttung und damit die Schei-

dung nicht kausal war, vermag mithin keine Entschädi-

gungspflicht nach Art. 151 zu begründen. Muss, wie im

Vorstehenden ausgeführt, angenommen werden, dass das

schuldhafte Verhalten des· Klägers zur Zerrüttung nicht

mehr, jedenfalls nicht mehr wesentlich beigetragen hat,

weil sie bereits eingetreten war, so kann der Beklagten

aus Art. 151 nichts zugesprochen werden, womit die ihr

zuerkannte « Abfindung » von Fr. 4000.- und die von ihr

weiter verlangte Genugtuungssumme dahinfallen.

c) Die Rente ist von der Vorinstanz ebenfalls in An-

wendung von Art. 151 als Entschädigungsrente zugespro-

chen, von der Beklagten aber in ihren Rechtsschriften

ausser mit dem Verlust der Anwartschaften (Erbrecht,

Pensionsanspruch) auch damit begründet worden, dass

sie durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit gerate,

weil sie infolge ihrer zerrütteten Gesundheit nicht mehr

voll arbeitsfähig sei. Das Amtsgericht hatte ihr denn auch

eine {(Bedürftigkeitsrente » von Fr. 350.- zugesprochen.

Das Bundesgericht ist übrigens an die rechtliche Begrün-

dung der Anträge nicht gebunden (Art. 63 Abs. lOG).

Nachdem die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen

nachgewiesen hat, steht nichts entgegen, in deren recht-

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Familienrecht. No 21.

licher Subsumtion von der Vorinstanz abzuweichen und die

Rente, statt auf den unanwendbaren Art. 151, wieder auf

Art. 152 zu stützen. Die Voraussetzungen für eine Bedürf-

tigkeitsrente s~d gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass

die Beklagte heute gänzlich mittellos und kränklich und

in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei; der

Experte bezeichnet diese als schwer gestört und glaubt,

dass es äusserst schwierig sei, eine lohnende Beschäftigung

für sie zu finden. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art.

152 ZGB liegt somit zweifellos vor.

d) (Höhe der Rente nicht zu beanstanden) ...

Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Klausel,

wonach sich die Rentenbeträge zufolge Steigens oder

Fallens des Lebenskostenindex um je 10 % entsprechend

ändern. Eine solche automatische Anpassung der Be-

dürftigkeitsrente hatte das Bundesgericht keineswegs im

. Auge, wenn es in einem neueren Urteil diese grundsätzlich

als nur herab-, aber nicht heraufsetzbar erklärte und

beifügte, die Möglichkeit der spätern bezüglichen Ab-

änderung des Scheidungsurteils im letztern Sinne müsse

auf die im Urteil selber unzweideutig vorgesehenen Fälle

beschränkt bleiben (BGE 77 II 27). Damit wollte lediglich

gesagt werden, der Scheidungsrichter könne im Urteil

anordnen, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den

Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren

Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag

erhöhe; keineswegs sollte damit dem Richter die Befugnis

zuerkannt werden, dem rentenberechtigten Ehegatten

Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch

folgende Rente zu gewähren (Urteil vom 27. Februar

1953 i. S. Pruschy c. Kind).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptberufung wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird im Sinne der Erwägungen

dahin gutgeheissen, dass Dispositiv 2 des angefochtenen

Urteils aufgehoben, die Entschädigungsforderung der

Familienrecht. N0 22.

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Beklagten nach Art. 151 ZGB abgewiesen und die Unter-

haltsrente gemäss Dispositiv 3 nach Art. 152 ZGB, statt

nach Art. 151, zugesprochen wird, jedoch unter Streichung

von Dispositiv 3 letzter Absatz betr. Vorbehalt ihrer

Rektifikation entsprechend dem Lebenskostenindex.

/.2. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953

/~.,

••. p,

i. S. Sehaad gegen Egg.

Bedürftigkeitsrente. Herabsetzung wegen Wiederverheiratung des

pflichtigen Ehegatten? (Art. 153 Abs. 2 ZGB).

Pension alimentaire. Le remariage de l'epoux debiteur est-i! une

cause de reduction de la pension? (Art. 153 aL 2 CC).

Pensione alimentare. TI fatto che i! coniuge debitore delIa pensione

contrae un nuovo matrimonio e un motivo che giustifichi la

riduzione di essa ? (art. 153, cp. 2 CC).

..4._ -

Die Ehegatten Egg-Schaad wurden nach 35jähriger

Ehe auf Klage der Ehefrau hin durch Urteil des Bezirks-

gerichtes Horgen vom 7. Juli 1950 geschieden. Der Ehe-

mann war damals 60, die Ehefrau 64 Jahre alt. über die

Nebenfolgen hatten die Parteien eine Vereinbarung ge-

troffen, die vom Bezirksgericht genehmigt wurde (Dispo-

sitiv 2) und u.a. bestimmt (lit. g) :

« Der Beklagte bezahlt der Klägerin im Sinne von Art. 152 und

153 ZGB, Abs. 2, eine Bedürftigkeitsrente, und zwar

aa) für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils,

somit vom 1. Juni 1950 an bis und mit 31. Mai 1951, von

monatlich Fr. 250.-.

bb) Von da ab bis an ihr Lebensende, bezw. zur allfälligen Wieder-

verheiratung monatlich je Fr. 200.-,

zahlbar monatlich zum voraus, 1. Rate per 1. Juni 1950.

Dieser Unterhaltsbeitrag darf zufolge allfälliger Zahlungen der

öffentlichen Altersfürsorge nicht reduziert werden ...))

B. -

Am 28. April 1951 schloss Egg eine neue Ehe.

Unter Berufung auf die hiedurch erhöhten Familienlasten

reichte er am 8. Dezember 1952 gegen seine frühere Ehe-

frau Klage ein mit dem Begehren :

« Es sei in Abänderung von Dispositiv 2 lit. g des Scheidungs.

urteils die vom Kläger der Beklagten zu bezahlende Bedürftig.

keitsrente auf monatlich je Fr. 100.- festzusetzen. »