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374 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ sprechen würde, bedarf es beim Annuitätenerlass nicht. Da die Leistung der Gesellschaft beim AEV lediglich im Verzicht auf eine Forderung besteht, ist die Erfüllung der Leistung im Vertragsfalle stets gesichert. Die Erben des Kontrahenten können ihren Anspruch unter allen Um- ständen durchsetzen, auch wenn die Unternehmung insol- vent und in Konkurs gefallen ist. Selbst im Falle des Rück- kaufes, wo die Unternehmung eine positive Geldleistung zu erbringen hat, hängt der Anspruch des versicherten Darlehensschuldners in den meisten Fällen nicht von der Bonität der Unternehmung ab, da der Rückkaufswert im allgemeinen geringer sein wird als die restliche Hypothekar- schuld, so dass der Versicherte seinen Anspruch sogar im Konkurs der Gesellschaft (Art. 213 SchKG) mittels der Verrechnung mit der Darlehensschuld durchsetzen kann. Mit dem Schutze der Aktionäre, der Obligationäre und der übrigen Drittgläubiger, insbesondere der « vielen kleinen Spareinleger », hat sich die Versicherungsaufsicht nicht zu befassen. III. SCHWEIZERBÜRGERRECHT NATIONALITE SUISSE
59. Urteil vom 21. Dezember 1950 i. S. Schwab gegen eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Schweizerbürgerrecht : Staatsrechtliche Stellung des Kindes aus der Ehe einer Schweizerin und eines - zur Zeit der Verheiratung staatenlosen - Ausländers. NationaliU misse: Nationalite de l'enfant legitime d'une Suissesse et d'un etranger qui, lors de la conclusion du mariage, etait apatride. Oittadinanza svizzera: Cittadinanza deI figlio legittimo di una svizzera e di uno straniero apolide all'epoca deI matrimonio. A. - Der Vater des Beschwerdeführers, Gottfried Schwab, am 10. Juli 1870 in Karlsruhe geboren, war Schweizerbürgerrecht. N° 59. 375 Bürger der Gemeinde Wertheim im Grossherzogtum Baden. Seine Mutter, Marie Lappert, geboren am 17. September 1875 in Kirchberg (Kt. Bern), war von Geburt Bürgerin der bernischen Gemeinde Schoren-Langenthal. Die Ehe- schliessung fand am 29. Mai 1898 in Roggwil (Kt. Bern) statt. Der Beschwerdeführer Eugen Schwab, geb. am
27. April 1899, ist das erste Kind aus dieser Ehe. Gottfried Schwab hatte Karlsruhe im Jahre 1893 ver- lassen und sich in die Schweiz begeben. Vor seinem Wegzug aus Deutschland hat er « behufs seiner Auswanderung nach der Schweiz » um die Entlassung aus der badischen Staatszugehörigkeit nachgesucht. Diese wurde ihm vom grossherzoglichen Bezirksamt Karlsruhe mit einer Ver- fügung vom 6. April 1893 gewährt. Trotz seiner Entlassung aus dem badischen Bürgerrecht befand sich Gottfried Schwab bei seiner Verheiratung im Besitze eines vom Bezirksamt Karlsruhe am I. August 1893 ausgestellten gültigen Heimatscheines. Dieser war am 22. August 1893 von der deutschen Gesandtschaft in Bern verlängert und am 1. September 1896 durch das Bezirksamt Karlsruhe für die Dauer von 5 Jahren er- neuert worden. In den Zivilstandsakten von Roggwil und von Schoren-Langenthal, wie auch in denjenigen von Wertheim, wurden die Ehegatten Schwab-Lappert als in Wertheim heimatberechtigt aufgeführt. Im Februar 1900 zog Gottfried Schwab wieder nach Karlsruhe und ersuchte für sich und seine Familie (Frau und Kind) um Wiederaufnahme in das badische Staats- bürgerrecht. Diese wurde vom Bezirksamt Karlsruhe am 17. November 1902 verfügt. B. - Am 18. Mai 1948 hat Eugen Schwab das eidg. Justiz- und Polizeidepartement ersucht, zu prüfen, ob ihm nicht auf Grund ganz spezieller Verhältnisse die schweizerische Staatszugehörigkeit zustehe. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat, mit Entscheid vom
30. Januar 1950, entschieden, dass Eugen Schwab und seine Familie das Schweizerbürgerrecht nie erworben 376 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. haben und es daher gegenwärtig nicht besitzen. Das Departement nimmt an, die dem Vater des Beschwerde- führers im Jahre 1893 bewilligte Entlassung aus der badischen Staatszugehörigkeit sei nicht rechtswirksam geworden, weil sich die Zustellung der Entlassungsver- fügung vor der Verheiratung, auf die es nach deutschem Recht ankomme, nicht nachweisen lasse. Gottfried Schwab sei daher im Zeitpunkt der Verheiratung nicht staatenlos gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer Verheiratung ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht verloren. Der Beschwerdeführer habe daher bei seiner Geburt das Schweizerbürgerrecht nicht von seiner Mutter erwerben können. Er habe es auch später nicht erworben. O. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, festzustellen,
1) dass der Vater des Beschwerdeführers zur Zeit seiner Verheiratung und zur Zeit der Geburt des Beschwerde- führers staatenlos gewesen sei,
2) dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder Klaus Martin und Urs Reiner Schweizerbürger seien. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Annahme des Justiz- und Polizeidepartements, der Vater des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Heirat und der Geburt des Beschwerdeführers nicht staatenlos gewesen, sei nicht haltbar. Die Urkunde über die Entlassung aus dem badischen Staatsverband sei seinem Vater, entgegen der Annahme des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, tatsächlich ausgehändigt worden, sodass die Entlassung rechtswirksam geworden sei. Die Ausstellung und die Ver- längerung der Gültigkeit des Heimatscheines seien zu Unrecht erfolgt. Es könnten daraus für das Nichtbestehen der Heimatlosigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Wenn keine Staatenlosigkeit bestanden hätte, hätte auch keine Wiedereinbürgerung vorgenommen werden müssen. Bei der Wiedereinbürgerung seien die Voraussetzungen jedoch genau geprüft worden. Das Bürgerrecht einer badischen Gemeinde I ~ Schweizerbiirgerrecht. N° 59. 377 habe mit dem Staatsbürgerrecht nichts zu tun. Die Ent- lassung sei am Wohnsitz, d. h. in Karlsruhe erfolgt. Daraus erklärte sich auch, dass die Gemeinde Wertheim mit der Entlassung und der Wiedereinbürgerung nichts zu tun gehabt habe, und es sei daher auch verständlich, dass sie auf die Mitteilung der Heirat keine Erklärung abgegeben habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. - Nach § 5 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870, begründet die Verheiratung mit einem Deutschen für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. Anderseits verliert die Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, in der Regel das Schweizerbürgerrecht. Dieser Grundsatz besteht schon seit dem Jahre 1848, d. h. seit jenem Zeitpunkt, da es ein Schweizerbürgerrecht gibt (STOLL: Verlust des Schweizerbürgerrechts S. 58 und die dort zitierten Entscheide des Bundesrates ; SIEBER : Das Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I S. 441/42 ; HIS: Staatsrecht S. 270). Eine Schweizerin behält jedoch ihr angestammtes Bürgerrecht trotz der Heirat mit einem Ausländer, wenn sie andernfalls staatenlos würde, insbesondere durch Heirat mit einem Staatenlosen. Auch ihre ehelichen Kinder erwerben unter dieser Voraussetzung das Schwei- zerbürgerrecht. Dieser Grundsatz ist heute in Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts ausdrücklich ausgesprochen. Er war aber schon vorher geltendes Recht, insbesondere auch schon zur Zeit, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre Ehe schlossen (1898) (BGE 17 S. 41/42, 61 I 245/46 und die dortigen weiteren Zitate, namentlich 7 S. 85; 17 S. 98 für die Zeit vor der Verheiratung (1898), ferner 35 II 531/32 und die dortigen Zitate; STOLL : Verlust des 378 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Schweizerbürg~rrechts S. 64 ff.; RIESER: Schweizer- bürgerrecht S. 139). Diese auf Gewohnheitsrecht beruhende Ausgestaltung der bürgerrechtlichen Stellung von Frau und Kind eines Heimatlosen ist eine Ausnahme von dem sonst das schwei- zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatz, wo- nach die staatsrechtliche Stellung der Person von Gesetzes- wegen durch die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Ehe- gatten und Vaters bestimmt wird (Einheit des Bürger- rechts der Familienglieder : Eltern und Kinder). Die Rechtfertigung jener Ausnahme wird in der Theorie und in der Praxis des Bundesgerichts einzig mit der sonst eintretenden Staatenlosigkeit begründet. Vermeidung der Staatenlosigkeit ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen das schweizerische Bürgerrecht beibe- halten resp. erworben wird. Für die Kinder bedeutet diese Ordnung eine bewusste Ausnahme von dem die schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung sonst beherr- schenden Prinzip, dass sich das schweizerische und damit das kantonale und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich in der Linie der Männer vererbt. Eine solche lediglich auf ZweckmässigkeitsgrÜllden be- ruhende Ordnung hat aber Sinn und Berechtigung nur, solange der Grund der Ausnahmebehandlung besteht. Wenn das Kind, das - abweichend von der Regel - das Schweizerbürgerrecht der Mutter erworben hatte, nachträglich das Bürgerrecht des Vaters erwirbt, so besteht kein Grund dafür, die lediglich ersatzweise erworbene bürgerrechtliche Stellung weiterzuführen, und es würde schweizerischer Auffassung widersprechen, anzu- nehmen, dass zufolge Abstammung oder im Zusammen- hang damit Doppelbfugerrecht entsteht. Deshalb geht in solchen Fällen das lediglich in Vermeidung von Heimat- losigkeit begründete Schweizerbürgerrecht unter, wenn die Person das Bürgerrecht erwirbt, das der allgemein geltenden Ordnung staatsrechtlicher Zugehörigkeit ent- spricht. Die Schweizerin, die bei ihrer Verheiratung ihr Schweizerbürgerrecht. N0 59. 379 Schweizerbürgerrecht zur Vermeidung von Heimatlosig- keit beibehalten hat, verliert es, wenn sie nachträglich die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erwirbt (BRB vom
11. November 1941, Art. 5, Abs. 4). Bei Status änderungen unehelicher Kinder von Schweizerinnen ist der Wegfall des angestammten Schweizerbürgerrechts feststehende Praxis (BGE 37 I 246, 45 I 163, 55 I 150). Wenn das eheliche Kind einer Schweizerin und eines
z. Z. der Geburt staatenlosen Vaters nachträglich in das Bürgerrecht seines Vaters eintritt, so erreicht es staats- rechtlich die Stellung in der Familie, die im schweizeri- schen Staatsrecht die Regel ist. Das frühere - lediglich unter dem Gesichtspunkte der Vermeidung von Heimat- losigkeit erworbene - Bürgerrecht wird damit gegen- standslos, und es muss dem Bürgerrecht weichen, das der grundsätzlichen Ordnung der auf Abstammung beru- henden bürgerrechtlichen Stellung des Kindes entspricht. Demgemäss ist denn auch im BRB vom 11. November 1941 ausdrücklich festgestellt, dass das zur Vermeidung von Staatenlosigkeit erworbene Bürgerrecht des Kindes einer Schweizerin durch den Erwerb einer ausländischen Staatszugehörigkeit verloren geht (Art. 5, Abs. 4).
2. - Es ist zwar anzunehmen, dass die im Jahre 1893 ausgesprochene Entlassung des Vaters Gottmed Schwab aus dem badischen Staatsbürgerrecht wirksam geworden ist und dass Gottmed S. während der Zeit, die er in der Schweiz verbrachte, also auch zur Zeit seiner Verheiratung und der Geburt seines Sohnes Eugen, staatenlos war. Er hat sich aber am 17. Februar 1902 wieder in den badi- schen Staatsverband, dem er durch Abstammung ange- hörte, aufnehmen und die ihm zufolge Abstammung zukommende Staatsangehörigkeit auf Frau und Kind ausdehnen lassen, wie es sowohl schweizerischer wie deutscher Ordnung entspricht. Wenn daher seine Ehefrau ihr Schweizerbürgerrecht entsprechend schweizerischer Rechtsordnung bei der Ver- heiratung mit dem damals staatenlosen Gottfried Schwab 380 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut- ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb, so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger- rechts der ganzen Familie verloren_ Er ist seit 1902 nicht mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer- bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung betreten. IV. BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Vet'gütungen für Erfindungen der Boomten : Begriff der Erfindung. Indemnitea pour les inventions laues par le fonctionnaire: Notion de l'invention. Indenn~tit per le invenzioni fatte dal lunzionario: Nozione dell'in- venZIOne. Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht, der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus: Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam- menhang mit ihr macht, unter näher· umschriebenen Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu- tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (Abs. 2). J I I 4 Be&mtenrecht. N° 60_ 381 Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot- schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG, BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie erim Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343 OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung im Sinne von Art. 1 PatG handeln. Bestritten ist, ob Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des PatG (Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER- SCHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann 'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun- gen zutreffen würde. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen « schöpferi- sehen» Idee durch neue originelle Kombination von Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 II 271 und Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich wären (BGE 63 II 276, 69 TI 200). Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE 43 II 523).