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76_I_374

BGE 76 I 374

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-21 · Deutsch CH
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374

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

sprechen würde, bedarf es beim Annuitätenerlass nicht.

Da die Leistung der Gesellschaft beim AEV lediglich im

Verzicht auf eine Forderung besteht, ist die Erfüllung der

Leistung im Vertragsfalle stets gesichert. Die Erben des

Kontrahenten können ihren Anspruch unter allen Um-

ständen durchsetzen, auch wenn die Unternehmung insol-

vent und in Konkurs gefallen ist. Selbst im Falle des Rück-

kaufes, wo die Unternehmung eine positive Geldleistung

zu erbringen hat, hängt der Anspruch des versicherten

Darlehensschuldners in den meisten Fällen nicht von der

Bonität der Unternehmung ab, da der Rückkaufswert im

allgemeinen geringer sein wird als die restliche Hypothekar-

schuld, so dass der Versicherte seinen Anspruch sogar im

Konkurs der Gesellschaft (Art. 213 SchKG) mittels der

Verrechnung mit der Darlehensschuld durchsetzen kann.

Mit dem Schutze der Aktionäre, der Obligationäre und der

übrigen Drittgläubiger, insbesondere der « vielen kleinen

Spareinleger », hat sich die Versicherungsaufsicht nicht zu

befassen.

III. SCHWEIZERBÜRGERRECHT

NATIONALITE SUISSE

59. Urteil vom 21. Dezember 1950 i. S. Schwab gegen eidg.

Justiz- und Polizeidepartement.

Schweizerbürgerrecht : Staatsrechtliche Stellung des Kindes aus der

Ehe einer Schweizerin und eines -

zur Zeit der Verheiratung

staatenlosen -

Ausländers.

NationaliU misse: Nationalite de l'enfant legitime d'une Suissesse

et d'un etranger qui, lors de la conclusion du mariage, etait

apatride.

Oittadinanza svizzera: Cittadinanza deI figlio legittimo di una

svizzera e di uno straniero apolide all'epoca deI matrimonio.

A. -

Der Vater des Beschwerdeführers, Gottfried

Schwab, am 10. Juli 1870 in Karlsruhe geboren, war

Schweizerbürgerrecht. N° 59.

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Bürger der Gemeinde Wertheim im Grossherzogtum Baden.

Seine Mutter, Marie Lappert, geboren am 17. September

1875 in Kirchberg (Kt. Bern), war von Geburt Bürgerin

der bernischen Gemeinde Schoren-Langenthal. Die Ehe-

schliessung fand am 29. Mai 1898 in Roggwil (Kt. Bern)

statt. Der Beschwerdeführer Eugen Schwab, geb. am

27. April 1899, ist das erste Kind aus dieser Ehe.

Gottfried Schwab hatte Karlsruhe im Jahre 1893 ver-

lassen und sich in die Schweiz begeben. Vor seinem Wegzug

aus Deutschland hat er « behufs seiner Auswanderung

nach der Schweiz » um die Entlassung aus der badischen

Staatszugehörigkeit nachgesucht. Diese wurde ihm vom

grossherzoglichen Bezirksamt Karlsruhe mit einer Ver-

fügung vom 6. April 1893 gewährt.

Trotz seiner Entlassung aus dem badischen Bürgerrecht

befand sich Gottfried Schwab bei seiner Verheiratung im

Besitze eines vom Bezirksamt Karlsruhe am I. August

1893 ausgestellten gültigen Heimatscheines. Dieser war

am 22. August 1893 von der deutschen Gesandtschaft in

Bern verlängert und am 1. September 1896 durch das

Bezirksamt Karlsruhe für die Dauer von 5 Jahren er-

neuert worden. In den Zivilstandsakten von Roggwil und

von Schoren-Langenthal, wie auch in denjenigen von

Wertheim, wurden die Ehegatten Schwab-Lappert als in

Wertheim heimatberechtigt aufgeführt.

Im Februar 1900 zog Gottfried Schwab wieder nach

Karlsruhe und ersuchte für sich und seine Familie (Frau

und Kind) um Wiederaufnahme in das badische Staats-

bürgerrecht. Diese wurde vom Bezirksamt Karlsruhe

am 17. November 1902 verfügt.

B. -

Am 18. Mai 1948 hat Eugen Schwab das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement ersucht, zu prüfen, ob

ihm nicht auf Grund ganz spezieller Verhältnisse die

schweizerische Staatszugehörigkeit zustehe. Das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement hat, mit Entscheid vom

30. Januar 1950, entschieden, dass Eugen Schwab und

seine Familie das Schweizerbürgerrecht nie erworben

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

haben und es daher gegenwärtig nicht besitzen. Das

Departement nimmt an, die dem Vater des Beschwerde-

führers im Jahre 1893 bewilligte Entlassung aus der

badischen Staatszugehörigkeit sei nicht rechtswirksam

geworden, weil sich die Zustellung der Entlassungsver-

fügung vor der Verheiratung, auf die es nach deutschem

Recht ankomme, nicht nachweisen lasse. Gottfried Schwab

sei daher im Zeitpunkt der Verheiratung nicht staatenlos

gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei

ihrer Verheiratung ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht

verloren. Der Beschwerdeführer habe daher bei seiner

Geburt das Schweizerbürgerrecht nicht von seiner Mutter

erwerben können. Er habe es auch später nicht erworben.

O. -

Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Antrag, festzustellen,

1) dass der Vater des Beschwerdeführers zur Zeit seiner

Verheiratung und zur Zeit der Geburt des Beschwerde-

führers staatenlos gewesen sei,

2) dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine

Kinder Klaus Martin und Urs Reiner Schweizerbürger

seien.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die

Annahme des Justiz- und Polizeidepartements, der Vater

des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Heirat und

der Geburt des Beschwerdeführers nicht staatenlos gewesen,

sei nicht haltbar. Die Urkunde über die Entlassung aus

dem badischen Staatsverband sei seinem Vater, entgegen

der Annahme des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements,

tatsächlich ausgehändigt worden, sodass die Entlassung

rechtswirksam geworden sei. Die Ausstellung und die Ver-

längerung der Gültigkeit des Heimatscheines seien zu

Unrecht erfolgt. Es könnten daraus für das Nichtbestehen

der Heimatlosigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Wenn

keine Staatenlosigkeit bestanden hätte, hätte auch keine

Wiedereinbürgerung vorgenommen werden müssen. Bei der

Wiedereinbürgerung seien die Voraussetzungen jedoch genau

geprüft worden. Das Bürgerrecht einer badischen Gemeinde

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~

Schweizerbiirgerrecht. N° 59.

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habe mit dem Staatsbürgerrecht nichts zu tun. Die Ent-

lassung sei am Wohnsitz, d. h. in Karlsruhe erfolgt. Daraus

erklärte sich auch, dass die Gemeinde Wertheim mit der

Entlassung und der Wiedereinbürgerung nichts zu tun

gehabt habe, und es sei daher auch verständlich, dass sie

auf die Mitteilung der Heirat keine Erklärung abgegeben

habe.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Nach § 5 des Reichsgesetzes über die Erwerbung

und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit,

vom 1. Juni 1870, begründet die Verheiratung mit einem

Deutschen für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des

Mannes. Anderseits verliert die Schweizerin, die einen

Ausländer heiratet, in der Regel das Schweizerbürgerrecht.

Dieser Grundsatz besteht schon seit dem Jahre 1848, d. h.

seit jenem Zeitpunkt, da es ein Schweizerbürgerrecht gibt

(STOLL: Verlust des Schweizerbürgerrechts S. 58 und die

dort zitierten Entscheide des Bundesrates; SIEBER : Das

Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I S.

441/42; HIS: Staatsrecht S. 270).

Eine Schweizerin behält jedoch ihr angestammtes

Bürgerrecht trotz der Heirat mit einem Ausländer, wenn

sie andernfalls staatenlos würde, insbesondere durch

Heirat mit einem Staatenlosen. Auch ihre ehelichen

Kinder erwerben unter dieser Voraussetzung das Schwei-

zerbürgerrecht. Dieser Grundsatz ist heute in Art. 5 des

Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über

Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des

Schweizerbürgerrechts ausdrücklich ausgesprochen. Er war

aber schon vorher geltendes Recht, insbesondere auch

schon zur Zeit, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre

Ehe schlossen (1898) (BGE 17 S. 41/42, 61 I 245/46

und die dortigen weiteren Zitate, namentlich 7 S. 85;

17 S. 98 für die Zeit vor der Verheiratung (1898), ferner

35 II 531/32 und die dortigen Zitate; STOLL : Verlust des

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Schweizerbürg~rrechts S. 64 ff.; RIESER: Schweizer-

bürgerrecht S. 139).

Diese auf Gewohnheitsrecht beruhende Ausgestaltung

der bürgerrechtlichen Stellung von Frau und Kind eines

Heimatlosen ist eine Ausnahme von dem sonst das schwei-

zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatz, wo-

nach die staatsrechtliche Stellung der Person von Gesetzes-

wegen durch die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Ehe-

gatten und Vaters bestimmt wird (Einheit des Bürger-

rechts der Familienglieder : Eltern und Kinder). Die

Rechtfertigung jener Ausnahme wird in der Theorie und

in der Praxis des Bundesgerichts einzig mit der sonst

eintretenden Staatenlosigkeit begründet. Vermeidung der

Staatenlosigkeit ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem

in solchen Fällen das schweizerische Bürgerrecht beibe-

halten resp. erworben wird. Für die Kinder bedeutet

diese Ordnung eine bewusste Ausnahme von dem die

schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung sonst beherr-

schenden Prinzip, dass sich das schweizerische und damit

das kantonale und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich in

der Linie der Männer vererbt.

Eine solche lediglich auf ZweckmässigkeitsgrÜllden be-

ruhende Ordnung hat aber Sinn und Berechtigung nur,

solange der Grund der Ausnahmebehandlung besteht.

Wenn das Kind, das -

abweichend von der Regel -

das Schweizerbürgerrecht der Mutter erworben hatte,

nachträglich das Bürgerrecht des Vaters erwirbt, so

besteht kein Grund dafür, die lediglich ersatzweise

erworbene bürgerrechtliche Stellung weiterzuführen, und

es würde schweizerischer Auffassung widersprechen, anzu-

nehmen, dass zufolge Abstammung oder im Zusammen-

hang damit Doppelbfugerrecht entsteht. Deshalb geht in

solchen Fällen das lediglich in Vermeidung von Heimat-

losigkeit begründete Schweizerbürgerrecht unter, wenn

die Person das Bürgerrecht erwirbt, das der allgemein

geltenden Ordnung staatsrechtlicher Zugehörigkeit ent-

spricht. Die Schweizerin, die bei ihrer Verheiratung ihr

Schweizerbürgerrecht. N0 59.

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Schweizerbürgerrecht zur Vermeidung von Heimatlosig-

keit beibehalten hat, verliert es, wenn sie nachträglich

die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erwirbt (BRB vom

11. November 1941, Art. 5, Abs. 4). Bei Status änderungen

unehelicher Kinder von Schweizerinnen ist der Wegfall

des angestammten Schweizerbürgerrechts feststehende

Praxis (BGE 37 I 246, 45 I 163, 55 I 150).

Wenn das eheliche Kind einer Schweizerin und eines

z. Z. der Geburt staatenlosen Vaters nachträglich in das

Bürgerrecht seines Vaters eintritt, so erreicht es staats-

rechtlich die Stellung in der Familie, die im schweizeri-

schen Staatsrecht die Regel ist. Das frühere -

lediglich

unter dem Gesichtspunkte der Vermeidung von Heimat-

losigkeit erworbene -

Bürgerrecht wird damit gegen-

standslos, und es muss dem Bürgerrecht weichen, das

der grundsätzlichen Ordnung der auf Abstammung beru-

henden bürgerrechtlichen Stellung des Kindes entspricht.

Demgemäss ist denn auch im BRB vom 11. November

1941 ausdrücklich festgestellt, dass das zur Vermeidung

von Staatenlosigkeit erworbene Bürgerrecht des Kindes

einer Schweizerin durch den Erwerb einer ausländischen

Staatszugehörigkeit verloren geht (Art. 5, Abs. 4).

2. -

Es ist zwar anzunehmen, dass die im Jahre 1893

ausgesprochene Entlassung des Vaters Gottmed Schwab

aus dem badischen Staatsbürgerrecht wirksam geworden

ist und dass Gottmed S. während der Zeit, die er in der

Schweiz verbrachte, also auch zur Zeit seiner Verheiratung

und der Geburt seines Sohnes Eugen, staatenlos war. Er

hat sich aber am 17. Februar 1902 wieder in den badi-

schen Staatsverband, dem er durch Abstammung ange-

hörte, aufnehmen und die ihm zufolge Abstammung

zukommende Staatsangehörigkeit auf Frau und Kind

ausdehnen lassen, wie es sowohl schweizerischer wie

deutscher Ordnung entspricht.

Wenn daher seine Ehefrau ihr Schweizerbürgerrecht

entsprechend schweizerischer Rechtsordnung bei der Ver-

heiratung mit dem damals staatenlosen Gottfried Schwab

380

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme

eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut-

ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb,

so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch

seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger-

rechts der ganzen Familie verloren_ Er ist seit 1902 nicht

mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer-

bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung

betreten.

IV. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz

gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Vet'gütungen für Erfindungen der Boomten : Begriff der Erfindung.

Indemnitea pour les inventions laues par le fonctionnaire: Notion

de l'invention.

Indenn~tit per le invenzioni fatte dal lunzionario: Nozione dell'in-

venZIOne.

Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements

seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht,

der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der

Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und

er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung

gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den

Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus:

Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter

bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam-

menhang mit ihr macht, unter näher· umschriebenen

Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung

von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu-

tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene

besondere Vergütung (Abs. 2).

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Be&mtenrecht. N° 60_

381

Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die

nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot-

schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG,

BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der

Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie

erim Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben

ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343

OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung

im Sinne von Art. 1 PatG handeln. Bestritten ist, ob

Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des

PatG (Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der

Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER-

SCHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann

'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da

hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun-

gen zutreffen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung

dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen « schöpferi-

sehen» Idee durch neue originelle Kombination von

Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein

technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 II 271 und

Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht

auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das

Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem

technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten

Fachmann möglich wären (BGE 63 II 276, 69 TI 200).

Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die

Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE

43 II 523).