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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
sprechen würde, bedarf es beim Annuitätenerlass nicht.
Da die Leistung der Gesellschaft beim AEV lediglich im
Verzicht auf eine Forderung besteht, ist die Erfüllung der
Leistung im Vertragsfalle stets gesichert. Die Erben des
Kontrahenten können ihren Anspruch unter allen Um-
ständen durchsetzen, auch wenn die Unternehmung insol-
vent und in Konkurs gefallen ist. Selbst im Falle des Rück-
kaufes, wo die Unternehmung eine positive Geldleistung
zu erbringen hat, hängt der Anspruch des versicherten
Darlehensschuldners in den meisten Fällen nicht von der
Bonität der Unternehmung ab, da der Rückkaufswert im
allgemeinen geringer sein wird als die restliche Hypothekar-
schuld, so dass der Versicherte seinen Anspruch sogar im
Konkurs der Gesellschaft (Art. 213 SchKG) mittels der
Verrechnung mit der Darlehensschuld durchsetzen kann.
Mit dem Schutze der Aktionäre, der Obligationäre und der
übrigen Drittgläubiger, insbesondere der « vielen kleinen
Spareinleger », hat sich die Versicherungsaufsicht nicht zu
befassen.
III. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
59. Urteil vom 21. Dezember 1950 i. S. Schwab gegen eidg.
Justiz- und Polizeidepartement.
Schweizerbürgerrecht : Staatsrechtliche Stellung des Kindes aus der
Ehe einer Schweizerin und eines -
zur Zeit der Verheiratung
staatenlosen -
Ausländers.
NationaliU misse: Nationalite de l'enfant legitime d'une Suissesse
et d'un etranger qui, lors de la conclusion du mariage, etait
apatride.
Oittadinanza svizzera: Cittadinanza deI figlio legittimo di una
svizzera e di uno straniero apolide all'epoca deI matrimonio.
A. -
Der Vater des Beschwerdeführers, Gottfried
Schwab, am 10. Juli 1870 in Karlsruhe geboren, war
Schweizerbürgerrecht. N° 59.
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Bürger der Gemeinde Wertheim im Grossherzogtum Baden.
Seine Mutter, Marie Lappert, geboren am 17. September
1875 in Kirchberg (Kt. Bern), war von Geburt Bürgerin
der bernischen Gemeinde Schoren-Langenthal. Die Ehe-
schliessung fand am 29. Mai 1898 in Roggwil (Kt. Bern)
statt. Der Beschwerdeführer Eugen Schwab, geb. am
27. April 1899, ist das erste Kind aus dieser Ehe.
Gottfried Schwab hatte Karlsruhe im Jahre 1893 ver-
lassen und sich in die Schweiz begeben. Vor seinem Wegzug
aus Deutschland hat er « behufs seiner Auswanderung
nach der Schweiz » um die Entlassung aus der badischen
Staatszugehörigkeit nachgesucht. Diese wurde ihm vom
grossherzoglichen Bezirksamt Karlsruhe mit einer Ver-
fügung vom 6. April 1893 gewährt.
Trotz seiner Entlassung aus dem badischen Bürgerrecht
befand sich Gottfried Schwab bei seiner Verheiratung im
Besitze eines vom Bezirksamt Karlsruhe am I. August
1893 ausgestellten gültigen Heimatscheines. Dieser war
am 22. August 1893 von der deutschen Gesandtschaft in
Bern verlängert und am 1. September 1896 durch das
Bezirksamt Karlsruhe für die Dauer von 5 Jahren er-
neuert worden. In den Zivilstandsakten von Roggwil und
von Schoren-Langenthal, wie auch in denjenigen von
Wertheim, wurden die Ehegatten Schwab-Lappert als in
Wertheim heimatberechtigt aufgeführt.
Im Februar 1900 zog Gottfried Schwab wieder nach
Karlsruhe und ersuchte für sich und seine Familie (Frau
und Kind) um Wiederaufnahme in das badische Staats-
bürgerrecht. Diese wurde vom Bezirksamt Karlsruhe
am 17. November 1902 verfügt.
B. -
Am 18. Mai 1948 hat Eugen Schwab das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement ersucht, zu prüfen, ob
ihm nicht auf Grund ganz spezieller Verhältnisse die
schweizerische Staatszugehörigkeit zustehe. Das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement hat, mit Entscheid vom
30. Januar 1950, entschieden, dass Eugen Schwab und
seine Familie das Schweizerbürgerrecht nie erworben
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
haben und es daher gegenwärtig nicht besitzen. Das
Departement nimmt an, die dem Vater des Beschwerde-
führers im Jahre 1893 bewilligte Entlassung aus der
badischen Staatszugehörigkeit sei nicht rechtswirksam
geworden, weil sich die Zustellung der Entlassungsver-
fügung vor der Verheiratung, auf die es nach deutschem
Recht ankomme, nicht nachweisen lasse. Gottfried Schwab
sei daher im Zeitpunkt der Verheiratung nicht staatenlos
gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei
ihrer Verheiratung ihr angestammtes Schweizerbürgerrecht
verloren. Der Beschwerdeführer habe daher bei seiner
Geburt das Schweizerbürgerrecht nicht von seiner Mutter
erwerben können. Er habe es auch später nicht erworben.
O. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit dem Antrag, festzustellen,
1) dass der Vater des Beschwerdeführers zur Zeit seiner
Verheiratung und zur Zeit der Geburt des Beschwerde-
führers staatenlos gewesen sei,
2) dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine
Kinder Klaus Martin und Urs Reiner Schweizerbürger
seien.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die
Annahme des Justiz- und Polizeidepartements, der Vater
des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Heirat und
der Geburt des Beschwerdeführers nicht staatenlos gewesen,
sei nicht haltbar. Die Urkunde über die Entlassung aus
dem badischen Staatsverband sei seinem Vater, entgegen
der Annahme des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements,
tatsächlich ausgehändigt worden, sodass die Entlassung
rechtswirksam geworden sei. Die Ausstellung und die Ver-
längerung der Gültigkeit des Heimatscheines seien zu
Unrecht erfolgt. Es könnten daraus für das Nichtbestehen
der Heimatlosigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Wenn
keine Staatenlosigkeit bestanden hätte, hätte auch keine
Wiedereinbürgerung vorgenommen werden müssen. Bei der
Wiedereinbürgerung seien die Voraussetzungen jedoch genau
geprüft worden. Das Bürgerrecht einer badischen Gemeinde
I
~
Schweizerbiirgerrecht. N° 59.
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habe mit dem Staatsbürgerrecht nichts zu tun. Die Ent-
lassung sei am Wohnsitz, d. h. in Karlsruhe erfolgt. Daraus
erklärte sich auch, dass die Gemeinde Wertheim mit der
Entlassung und der Wiedereinbürgerung nichts zu tun
gehabt habe, und es sei daher auch verständlich, dass sie
auf die Mitteilung der Heirat keine Erklärung abgegeben
habe.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Nach § 5 des Reichsgesetzes über die Erwerbung
und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit,
vom 1. Juni 1870, begründet die Verheiratung mit einem
Deutschen für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des
Mannes. Anderseits verliert die Schweizerin, die einen
Ausländer heiratet, in der Regel das Schweizerbürgerrecht.
Dieser Grundsatz besteht schon seit dem Jahre 1848, d. h.
seit jenem Zeitpunkt, da es ein Schweizerbürgerrecht gibt
(STOLL: Verlust des Schweizerbürgerrechts S. 58 und die
dort zitierten Entscheide des Bundesrates; SIEBER : Das
Staatsbürgerrecht im internationalen Verkehr, Bd. I S.
441/42; HIS: Staatsrecht S. 270).
Eine Schweizerin behält jedoch ihr angestammtes
Bürgerrecht trotz der Heirat mit einem Ausländer, wenn
sie andernfalls staatenlos würde, insbesondere durch
Heirat mit einem Staatenlosen. Auch ihre ehelichen
Kinder erwerben unter dieser Voraussetzung das Schwei-
zerbürgerrecht. Dieser Grundsatz ist heute in Art. 5 des
Bundesratsbeschlusses vom 11. November 1941 über
Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts ausdrücklich ausgesprochen. Er war
aber schon vorher geltendes Recht, insbesondere auch
schon zur Zeit, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre
Ehe schlossen (1898) (BGE 17 S. 41/42, 61 I 245/46
und die dortigen weiteren Zitate, namentlich 7 S. 85;
17 S. 98 für die Zeit vor der Verheiratung (1898), ferner
35 II 531/32 und die dortigen Zitate; STOLL : Verlust des
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Schweizerbürg~rrechts S. 64 ff.; RIESER: Schweizer-
bürgerrecht S. 139).
Diese auf Gewohnheitsrecht beruhende Ausgestaltung
der bürgerrechtlichen Stellung von Frau und Kind eines
Heimatlosen ist eine Ausnahme von dem sonst das schwei-
zerische Staatsbürgerrecht beherrschenden Grundsatz, wo-
nach die staatsrechtliche Stellung der Person von Gesetzes-
wegen durch die staatsrechtliche Zugehörigkeit des Ehe-
gatten und Vaters bestimmt wird (Einheit des Bürger-
rechts der Familienglieder : Eltern und Kinder). Die
Rechtfertigung jener Ausnahme wird in der Theorie und
in der Praxis des Bundesgerichts einzig mit der sonst
eintretenden Staatenlosigkeit begründet. Vermeidung der
Staatenlosigkeit ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem
in solchen Fällen das schweizerische Bürgerrecht beibe-
halten resp. erworben wird. Für die Kinder bedeutet
diese Ordnung eine bewusste Ausnahme von dem die
schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung sonst beherr-
schenden Prinzip, dass sich das schweizerische und damit
das kantonale und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich in
der Linie der Männer vererbt.
Eine solche lediglich auf ZweckmässigkeitsgrÜllden be-
ruhende Ordnung hat aber Sinn und Berechtigung nur,
solange der Grund der Ausnahmebehandlung besteht.
Wenn das Kind, das -
abweichend von der Regel -
das Schweizerbürgerrecht der Mutter erworben hatte,
nachträglich das Bürgerrecht des Vaters erwirbt, so
besteht kein Grund dafür, die lediglich ersatzweise
erworbene bürgerrechtliche Stellung weiterzuführen, und
es würde schweizerischer Auffassung widersprechen, anzu-
nehmen, dass zufolge Abstammung oder im Zusammen-
hang damit Doppelbfugerrecht entsteht. Deshalb geht in
solchen Fällen das lediglich in Vermeidung von Heimat-
losigkeit begründete Schweizerbürgerrecht unter, wenn
die Person das Bürgerrecht erwirbt, das der allgemein
geltenden Ordnung staatsrechtlicher Zugehörigkeit ent-
spricht. Die Schweizerin, die bei ihrer Verheiratung ihr
Schweizerbürgerrecht. N0 59.
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Schweizerbürgerrecht zur Vermeidung von Heimatlosig-
keit beibehalten hat, verliert es, wenn sie nachträglich
die Staatsangehörigkeit ihres Mannes erwirbt (BRB vom
11. November 1941, Art. 5, Abs. 4). Bei Status änderungen
unehelicher Kinder von Schweizerinnen ist der Wegfall
des angestammten Schweizerbürgerrechts feststehende
Praxis (BGE 37 I 246, 45 I 163, 55 I 150).
Wenn das eheliche Kind einer Schweizerin und eines
z. Z. der Geburt staatenlosen Vaters nachträglich in das
Bürgerrecht seines Vaters eintritt, so erreicht es staats-
rechtlich die Stellung in der Familie, die im schweizeri-
schen Staatsrecht die Regel ist. Das frühere -
lediglich
unter dem Gesichtspunkte der Vermeidung von Heimat-
losigkeit erworbene -
Bürgerrecht wird damit gegen-
standslos, und es muss dem Bürgerrecht weichen, das
der grundsätzlichen Ordnung der auf Abstammung beru-
henden bürgerrechtlichen Stellung des Kindes entspricht.
Demgemäss ist denn auch im BRB vom 11. November
1941 ausdrücklich festgestellt, dass das zur Vermeidung
von Staatenlosigkeit erworbene Bürgerrecht des Kindes
einer Schweizerin durch den Erwerb einer ausländischen
Staatszugehörigkeit verloren geht (Art. 5, Abs. 4).
2. -
Es ist zwar anzunehmen, dass die im Jahre 1893
ausgesprochene Entlassung des Vaters Gottmed Schwab
aus dem badischen Staatsbürgerrecht wirksam geworden
ist und dass Gottmed S. während der Zeit, die er in der
Schweiz verbrachte, also auch zur Zeit seiner Verheiratung
und der Geburt seines Sohnes Eugen, staatenlos war. Er
hat sich aber am 17. Februar 1902 wieder in den badi-
schen Staatsverband, dem er durch Abstammung ange-
hörte, aufnehmen und die ihm zufolge Abstammung
zukommende Staatsangehörigkeit auf Frau und Kind
ausdehnen lassen, wie es sowohl schweizerischer wie
deutscher Ordnung entspricht.
Wenn daher seine Ehefrau ihr Schweizerbürgerrecht
entsprechend schweizerischer Rechtsordnung bei der Ver-
heiratung mit dem damals staatenlosen Gottfried Schwab
380
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
beibehalten hat und der Sohn Eugen, als Nachkomme
eines staatenlosen Vaters und einer schweizerischen Mut-
ter, bei der Geburt das Bürgerrecht der Mutter erwarb,
so hat Eugen Schwab es doch zufolge der später durch
seinen Vater veranlassten Bereinigung des Staatsbürger-
rechts der ganzen Familie verloren_ Er ist seit 1902 nicht
mehr Schweizerbürger, und er muss, wenn er das Schweizer-
bürgerrecht erwerben will, den Weg der Einbürgerung
betreten.
IV. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz
gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Vet'gütungen für Erfindungen der Boomten : Begriff der Erfindung.
Indemnitea pour les inventions laues par le fonctionnaire: Notion
de l'invention.
Indenn~tit per le invenzioni fatte dal lunzionario: Nozione dell'in-
venZIOne.
Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements
seinen vorgesetzten Behörden einen Vorschlag eingereicht,
der von der Verwaltung benützt worden ist. Er ist der
Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und
er belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung
gemäss Art. 16 BtG. Das Bundesgericht führt über den
Begriff der Erfindung nach Art. 16 BtG folgendes aus:
Nach Art. 16 BtG gehören Erfindungen, die ein Beamter
bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusam-
menhang mit ihr macht, unter näher· umschriebenen
Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung
von erheblicher wirtschaftlicher oder militärischer Bedeu-
tung, so hat der Beamte Anspruch auf eine angemessene
besondere Vergütung (Abs. 2).
J
I
I 4
Be&mtenrecht. N° 60_
381
Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die
nämlichen, wie diejenigen nach Art. 343 OR (vgl. Bot-
schaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 für das BtG,
BBI 1924 TII und Separatdruck S. 88). Der Begriff der
Erfindung in Art. 343 OR ist aber so zu verstehen, wie
erim Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG) umschrieben
ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343
OR). Es muss sich also um eine patentierbare Erfindung
im Sinne von Art. 1 PatG handeln. Bestritten ist, ob
Art. 343 OR auch auf die Erfindungen im Sinne des
PatG (Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der
Patentierung ausgeschlossen sind (vgl. hierüber: OSER-
SCHÖNENBERGER a.a.O. N. 3 und Zitate). Doch kann
'auf sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da
hier keine der in Art. 2 PatG aufgeführten Voraussetzun-
gen zutreffen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung
dann vor, wenn auf Grund einer eigenartigen « schöpferi-
sehen» Idee durch neue originelle Kombination von
Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein
technischer Fortschritt erzielt wird (BGE 63 II 271 und
Zitate). Keine Erfindungen sind Konstruktionen, die nicht
auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich das
Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem
technische Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten
Fachmann möglich wären (BGE 63 II 276, 69 TI 200).
Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die
Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE
43 II 523).