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63_II_271

BGE 63 II 271

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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llotorfa.hrzeugverkehr. yo 56.

diejenige durch :die eigene Schwerkraft zum mindesten bei

bewusster Ausnutzung gleichgestellt werden muss. Damit

hat aber der vo~liegende Unfall nichts zu tun. Er ereignete

sich bei stillestehendem Wagen und weist auch sonst

weder mit dem Betrieb des Motors -

sofern dieser über-

haupt angelassen war -

noch einer andern maschinellen

Einrichtung des Fahrzeugs irgendwelchen Zusammenhang

auf, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass sich

der Kläger beim Einsteigen mit der Hand am Türpfosten

hielt und ein anderer Wageninsasse in diesem Augenblick

die Türe zuschlug. Der Kläger will darin trotzdem einen

Betriebsunfall sehen, weil das Einsteigen infolge der im

allgemeinen niedern Bauart der Automobile in gebückter

Haltung zu erfolgen habe, weil ferner die Türen beim

Schliessen ((geschletzt» werden müssen und weil sie mit

scharfen Kanten versehen seien. Allein die Vorinstanzen

weisen mit Recht daraufhin, dass diese Bauart keine

Besonderheit der Automobile bilde, sondern z. B. auch.

schon bei den Pferdedroschken vorhanden gewesen sei.

Aber auch abgesehen hievon, handelt es sich dabei auf

jeden Fall nicht um maschinelle Einrichtungen, von

denen die für die Motorfahrzeuge charakteristischen und

für die Anwendbarkeit des Art. 37 MFG· massgebenden

Verkehrsgefahrdungen ausgehen.

Die Haftung der Beklagten nach Art. 37/49 MFG ist

somit zu verneinen.

Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Taxa-

meterfirma unter irgendwelchen andern Gesichtspunkten

für den Unfall einzustehen habe, hat der Kläger auch

vor Bundesgericht nicht geltend gemacht.

Demnach erkennt das Burulesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. November

1936 bestätigt.

Pa.tentrecht. N° 57.

VII. PATENTRECHT

BREVETS D'INVENTION

57. Auazug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

271

vom 9. Juni 1937 i. S. PhUips' N. V. Gloeilampenfabrieken

gegen Betschard und Astron A.-G.

P a t e n t r e c h t. E r f i n dun g s h ö h e: Die Anforderungen

an die geistige Tätigkeit und den technischen

F 0 r t s c h r i t t

sind, in Abweichung von der früheren

Praxis, höher zu spannen. Das Fehlen des G e b rau c h s -

mus t er s c hut z e s in der Schweiz rechtfertigt nicht,

diese Anforderungen niedrig zu halten.

2 .... Ob eine Erfindung und die Erfindungshöhe im

Sinne des Patentgesetzes vorliege, ist eine Rechtsfrage

und somit vom Bundesgericht zu überprüfen, wobei aller-

dings betont werden muss, dass, wie stets, auch hier

Momente tatsächlicher Natur hineinspielen, insbesondere

was die Frage anbelangt, inwieweit das Problem und

dessen Lösung nahelagen.

Die Vorinstanz hat ihrer

Beurteilung der Patentwürdigkeit eine von der bisherigen

Rechtssprechung abweichende, strengere Auffassung über

die Kennzeichen der Erfindung, den Begriff der Erfin-

dungshöhe, zu Grunde gelegt.

Nach der vom Bundesgericht seit Jahrzehnten geübten

Rechtssprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn

auf Grund einer eigenartigen, ((schöpferischen », Idee ein

technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fort-

schritt erzielt wird (BGE 43 II S. 522; 48 II S. 293;

49 II S. 145). In diesen Entscheidungen hat das Bundes-

gericht dabei bald das Erfordernis eines wesentlichen

oder erheblichen technischen Fortschrittes aufgestellt,

bald nur einen Fortschritt, eine Bereicherung der Technik

schlechthin verlangt. Auf jeden Fall wurde gesagt, dass

die Neuerung nicht von weittragender Bedeutung zu sein

272

Patentreoht. N° 57.

brauche, und hmsichtlich der sogenannten schöpferischen

Idee, dass das h,iezu erforderliche Mass geistiger Tätigkeit

ein grösseres oder geringeres sein könne, also keine ent-

scheidende Rolle spiele (BGE 49 11 S. 138). Mit diesem

letzteren Entscheid war man für die an den Begriff der

Erfindung zu stellenden Anforderungen an der untersten

Grenze angelangt; immerhin verlangt auch dieser Ent-

scheid noch das Vorliegen einer originellen Idee,grenzt

diesen Begriff dann aber nach unten dadurch ab, dass er

nur der handwerksmässigen Verbesserung oder Massnahme

die Erfindungshöhe versagt. So ist es zu erklären, dass

der Kommentar von WEIDLICH und BLUM zum schwei-

zerischen Patentrecht, S. 85, zu der allgemeinen Formu-

lierung gekommen ist, dass jeder technische Fortschritt,

welcher sich nicht einfach als Folge einer konstruktiven

fachmännischen Tätigkeit, also einer handwerksmässigen

Massnahme, darstelle, die Voraussetzungen für die Er-

teilung des schweizerischen Patentschutzes erfülle. Der

Ausgangspunkt für diese die Anforderungen auf ein so

geringes Mass herabschraubende bundesgerichtliche Praxis

lag bekanntlich in der Überlegung, dass es nicht wohl

angehe, an die erfinderische Gestaltungskraft hohe An-

forderungen zu stellen, weil in der Schweiz ein Gebrauchs-

musterschutz fehle und das Patentrecht hier also gewisser-

massen in die Lücke zu treten habe (BGE 43 11 S. 524;

49 11 S. 138). Das Bundesg~richt hat dabei nicht et~a

den Erfindungsschutz auf die Gebrauchsmuster schlecht-

hin ausgedehnt, sondern es hat nur eine möglichst weit-

herzige Auslegung des Erfindungsbegriffes für richtig

gehalten. In seiner neuesten Praxis hat das Bundes-

gericht dann allerdings bei der Prüfung der Erfindungshöhe

doch wieder mehr Gewicht auf die Frage des erfinderischen

Gedankens gelegt. So wird in BGE 58 n S. 80 auf Grund

einlässlicher Prüfung das Vorliegen eines originellen

Gedankens festgestellt, durch den etwas erreicht werde,

was durchaus nicht nahegelegen habe. In einem späteren

Entscheid, BGE 58 II S. 272, wurde in diesem Zusammen-

Patentreoht. N° 57.

273

hang lediglich noch bemerkt, dass es sich bei der Wertung

der Originalität des Gedankens nicht um eine grosse

Erfindungsidee zu handeln brauche. Durch den Entscheid

BGE 59 II S. 330 endlich wurde ein Patent mangels

Erfindungshöhe nichtig erklärt, weil die Erfindungsidee

nahelag, und durch BGE 61 II S. 53 wurden die Akten

an die Vorinstanz zurückgewiesen zu dem Zwecke, die

Frage des Vorliegens einer Bereicherung der Technik zu

untersuchen und im Anschluss daran zu prüfen, ob zur

Erzielung des allenfalls vorhandenen technischen Fort-

schrittes eine schöpferische Geistestätigkeit erforderlich

gewesen sei.

3. -

Es fragt sich nun, ob diese Tendenz, an die Er-

findungshöhe strengere Anforderungen zu stellen, weiter

zu verfolgen sei, oder ob nicht gegenteils wieder zu der

von der früheren Praxis geübten weitherzigeren Be-

urteilung zurückgekehrt werden solle. Für die Entschei-

dung dieser Frage ist es von Nutzen, zunächst die Stich-

haltigkeit des Hauptargumentes zu untersuchen, mit

welchem die bisherige Praxis gere<.htfertigt wurde, des

Argumentea nämli<.h, dass durch entsprechende Tief-

haltung der Anforderungen an die Erfindungshöhe bis

zu einem gewissen Grade das Fehlen des Gebrauchs-

musterschutzes im schweizerischen Recht wettgemacht

werden sollte.

Diese Auffassung erklärt sich zu einem wesentlichen

Teil historisch; sie beruht auf der Rechtslage, wie sie

unter der Herrschaft des alten Patentgesetzes vom 29.

Juni 1888 (AS NF 10 S. 764 fi). bestand. Nach Art. 1

dieses Gesetzes konnte nämlich nur Gegenstand einer

patentf"ahigen Erfindung sein, was durch ein Modell

darstellbar und dargestellt war. Der äusseren Erscheinung

nach näherte sich also die Erfindung dem Gebrauchs-

muster; dieses bildete die Fortsetzung nach unten.

Damit lag die Ausdehnung des gesetzlichen Schutzes in

der vom Bundesgericht angeführten Weise nahe; die

Grenzlinie war eine fliessende. Durch das heute geltende

AB 63 n -

1937

18

274

Patentrecht. No ä7.

Patentgesetz vom 21. Juni 1907 wurde aber der Patent-

schutz unter :Preisgabe des Erfordernisses der modell-

mässigen DarsteIlbarkeit ausgedehnt auf die Erfindungen

von Verfahren und von reinen Erzeugnissen.

Dieses

ganze, neu hinzugekommene Gebiet liegt dem Gegen-

stand des Gebrauchsmusters völlig fern, und es ist nicht

einzusehen, mit welcher Berechtigung dem Schutze des

letzteren zuliebe jener bei weitem überragende Teil der

Erfindungen ebenfalls mit geringer Strenge geprüft werden

soll.

Das Gebrauchsmuster, oder was ihm nahekommt, kann

aber auch seinem Wesen nach nicht einen so weitreichenden

Schutz beanspruchen wie die wirkliche Erfindung. Das

Gebrauchsmusterrecht befasst sich mit der F 0 r m von

Gebrauchsgegenständen, sein Gegenstand ist die biosse

räumliche Formgestaltung, die dem Gebrauchswert von

Gegenständen dient; Erfindung dagegen ist eine zum

technischen Ausdruck gebrachte Ideenschöpfung.

Die

geistige Tätigkeit und die Errungenschaft des Urhebers

sind hier und dort der Qualität und dem Grade nach

verschieden. Darnach ist auch der Schutz, der dem einen

und dem andern Gegenstand gebührt, ein durchaus

verschiedener. Die Länder, die neben dem Erfindungs-

schutz auch den Schutz des Gebrauchsmusters kennen,

gewähren diesem einen bedeutend beschränkteren Schutz

als der Erfindung. Ein Schutz von 15 Jahren, der sich

zudem nicht nur zivil- sondern auch strafrechtlich aus-

wirkt, soll aber grundsätzlich doch nur dem Produkte

gewährt werden, das wegen seiner sich heraushebenden

Art dieses Schutzes würdig ist, und technische Neuerun-

gen, die letzten Endes der Allgemeinh.eit zu dienen be-

stimmt sind, sollen nicht 15 Jahre hindurch dem Gemein-

gebrauch entzogen werden können, wenn sie nur einen

geringen geistigen Aufwand erfordern und mehr eine neue

(1rt}staltung als eine neue technische Wirkung betreffen.

Die Gewährung des Erfindungsschutzes ist in der

Schweiz eingeführt worden, um, wie der Bundesrat in

Patentrecht. N° 67.

27/1

seiner Botschaft zum Gesetz von 1888 einleitend aus-

führte, « den Erfindergeist zu fördern» (BBl. 1888 I S.

242), also nicht nur im Interesse des Erfinders, sondern

auch in demjenigen der Allgemeinheit. Die nachherige

Entwicklung ist dann einen zum Teil etwas unerwarteten

Weg gegangen; zu leichte Patentgewährung infolge des

Systems des blossen Anmeldeverfahrens legten der gesun-

den und wünschbaren Konkurrenz unnötige Hemmungen

auf und verleiteten zum Missbrauch des Patentschutzes.

Mit vollem Recht weist die Vorlnstanz in diesem Zusam-

menhang darauf hin, dass der Patentschutz infolgedessen

zu einer . für die Industrie immer schwerer tragbaren

Fessel geworden ist, weil die Leistung des Erfinders dem

ihm vom Gesetzgeber gewährten Schutz nicht voll ent-

spricht. Dies gilt in ganz besonderem Masse für eine

Zeit wie die heutige, in der durch die ausserordentliche

Vermehrung der Zahl der Patente die Bewegungsfreiheit

auf industriellem Gebiete stark eingeschränkt ist, und in

der sich allmählich eine eigentliche Bekämpfung der sich

konkurrenzierenden Unternehmungen auf wirtschaftlichem

Gebiet vermittelst des Patentschutzes herausgebildet hat.

Diesen unerwünschten Auswirkungen ist nicht zuletzt

auch im Interesse des Wesens des Patentschutzes und

der Erfindung selbst entgegenzutreten. Auch die Technik

wird esschliesslich dem Richter danken, wenn er Erfindung

und Erfindungsschutz aus dem Gebiete des blossen wirt-

schaftlichqp Kampfes in die reinere Sphäre des geistigen

Wettstreites elhebt, ohne dass man dabei verkennen

wollte, dass das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg

auch für die Erfindertätigkeit eine Rolle spielt oder sogar

deren Triebfeder bedeutet.

Für eine Verschärfung der Anforderungen spricht

sodann auch noch, dass nicht nur die Technik selbst,

sondern auch der Kreis der in ihr ausgebildeten und

beschäftigten Menschen innert der vergangenen Dezen-

nien eine sehr grosse Erweiterung erfahren hat. Das

technische Bildungsgut ist durch die aus öffentlichen

276

Patentrecht. No 57.

Mitteln

eITic~ten Anstalten immer weiter verbreitet

worden. Die, Errungenschaften, die durch die blosse

Anwendung dieses allen zugänglichen Bildungsgutes jetzt

oder in Zukunft erreicht werden, sollen nicht monopo-

lisiert werden können. Der Erfindungsschutz muss also

auf einen Gegenstand beschränkt werden, der sich in

klar erkennbarer Weise über das Niveau dieses allgemeinen

Bildungsgutes hinaushebt. Diese Anforderungen müssen

naturgemäss strenger werden, je mehr sich die allgemeine

technische Bildung vertieft und verfeinert.

Alle diese Überlegungen lassen es daher als richtig

erscheinen, dem von der Rechtssprechung des Bundes-

gerichtes bereits eingeschlagenen Weg der Anlegung eines

strengeren Masstabes weiter zu folgen und sich für den

Erfindungsbegrifi wieder in vermehrtem Masse auf die

Anforderungen an die. geistige Tätigkeit zu besinnen.

Die Originalität des Erfindungsgedankens·ist wieder mehr

in den Vordergrund zu rucken und damit von der Tätig-

keit des Erfinders etwas qualitativ anderes zu verlangen,

als vom bloas geschickten Fachmann; es muss zum

mindesten gefordert werden, dass Problem und Lösung

nicht derart nahelagen, dass ihre Auffindung nur noch

eine technische Fortbildung darstellte, die schon dem

gutausgebildeten Fachmann möglich war. Ebenso sind

die Anforderungen hinsichtlich des technischen Fort-

schrittes, der Bereicherung ~er Technik wieder höher zu

spannen; wenn auch nicht gefordert werden !rann, dass

jede Erfindung von überragender Bedeutung sei, so muss

doch der technische Fortschritt ein klar erkennbarer und

innerhalb des betreffenden Gebietes wesentlicher sein.

Patentrecht. No 1i8.

2'17

58. Extrait de l'arrit da 1& Ire Seetion civile du 7 juillet 1937

dans la cause Wilac10rf contre Schmitz 1ms " Oie SÄ.

1. Dans Ia petite mooanique l'idee creatrice peut porter sur des

details de construction essentiels.

2. TI y a possibilit6 d'exploitation industrielle des que l'execution

peut se faire, fftt-ce a. un prix eleve j 180 fabrication en serie

est sans importance pour l'application de l'art. 16 LF.

3. Las dommages-interets doivent comprendre le benefice que

le demandeur aurait rtialise par 180 vente des pieces qu'il el1t

lui-meme executties si le defendeur ne l'avait pas concurrence

sans droit par Ja vente non seulement de 180 piece contrefaite

mais aussi d'objets non brevetes qui forment avec l'objet

brevete un tout commercial indivisible.

Hans Wilsdorf, fabricant d'horlogerie et negociant a

Geneve, est proprietaire de la fabrique Rolex Watch Co Ltd,

entreprise importante, oonnue plus specialement en Angle-

terre. La 18 octobre 1926, il a demande a Barne un brevet,

qui Iui a ete delivr6 le 16 juin 1927, sous n° 120848, pour

sa montre bracelet « Oyster », dans Jaquelle la couronne de

remontage et Ja tige de remontoir sont assemblees l'une

avec l'autre de f8.90n que la premiere puisse effectuer un

mouvement axial par rapport a la tige de remontoir et

etre vissee sur la hoite de Ja montre. Cette disposition a

POUI' but de rendre etanches a l'eau et a la. poussiere les

joints qui existent entre Ja bOlte, d'une part, la oouronne

et Ja tige de remontoir, d'autre part, pendant les inter-

valles de temps ou le mecanisme de remontoir et de mise

a l'heure eßt hors de fonction.

LSJ.maison Schmitz freras & Oie S. A., a Granges, fa-

brique des bOltes de montras de tous genres.

La 20 avril 1934, Schmitz freres informerent Rolex de

leur projet de faire breveter une «couronne etanche l).

Ils Iui ecrivaient notamment :

« Avant de faire breveter cette oouronne, nous avons

fait des recherches dans les brevets existants, et oonstatons

qu'elle est baaee sur le meme principe que votre couroime