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69_II_421

BGE 69 II 421

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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410

Motorfahrzeugverkehr. N° 65.

Teil des Schadenersatzes beschränkt bliebe. Riohtig ist

bloss, dass, wenn die. Voraussetzungen dieser Gesetzes-

bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht

nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88.

Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem

Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten

ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus

Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise

bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten

sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter:..

nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle

steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion

gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst

aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht

schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch

in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von

sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit

der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann

nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant-

wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange-

nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun-

gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine

sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten

'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre

höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden

müsste, der Halter, der mehr zahle,' als ihm nach Art. 37

Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine

so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber

offensichtlich keine Veranlassung vor.

d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat-

sächlich von sich ans mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz

zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse

Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag

(Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das,

was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn,

ihr sohlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit-

verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf

ErfindUDgSBOhutz. N0 66.

'21

daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen-

den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und

ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris

verrechnen. Das Urteil der Vorinstanz, das diese Verrech-

nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben.

V gI. auch Nr. 64. -

Voir aussi n° 64.

IX. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

66. 'UrteU der I. ZivilabteUung vom 3O~ November 1943

i. S. Braun gegen Hess und Bohn)'.

Patentrecht, M'Il8ter- und Mode'llschutz.

.,

I. Patentrecht: Preisgabe des Begrifis des Komb~atl(~nspa.~entes

als besonderen Erfindungstypus (Erw. 2). V?rhältniS ZWIschen

Erfindungshöhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b­

grenzlUlg von Tat- und Rechtsfrage bei der EntscheIdung uber

das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4:).

Öffn

II ModeUschutz: Geheime Hinterlegung, Begehxen 'UI!l

~

. (Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutze~ 1m schweI-

zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erfordermsse des Ge-

schmacksmusters (Erw. 3).

BreootB d'invention. Dessins et rnod,eZes induBtrielB.

.,

I. BreootB: Abandon de Ja notion d~ l'invent~on de comb:m&1son

comme type particulier d'inventlOn (consld. 2). -

Rapport

entre le niveau requ.is pour l'inv~ntion et le .progres technique

(consid. 3). ~

De~tation du falt,et du drOlt dang la questIon

de l'inventlOn (consld. 4).

.

'd 1)

ll. Modeles : Depöt secret, demande de b~~ des cach~ts (c:onsl • .

_ Pas de protection du modele d'utllite en dr~nt srusse .(con-

sid. 2).- Notion et conditions du modele esthetlque (consld.3).

Brevetti d'invenzione . disegni e f1UXlelli indUBtriaZi..

.

I. Brevetti : Abband:mo della nozione .deI breve~to dl combma-

zione come tipo particolare d'invenzlone (conBld. 2). Rappo~

tra il grado richiesto per un'invenzione ed il progresse? t~co

(consid. 3). Limiti tra le quest}oni di fatto e quelle di diritto

in materia d'invenzione (consld. 4).

.

ll. ModeUi: Deposito in pi~o sigillat°ode

' ~lmJf~ili: ~Pdi!'i:

(consid 1) Nessune. protezlone deI m

°

u

svizz~ (~nsid. 2). Nozione e requisiti deI modello estetlCO

(consid. 3).

422

Er~dungsschutz. N0 66.

AU8 dem Tatbestand :

Bie beiden Beklagten Hess und Bohny sind Inhaber

eines Schweizerpatentes für eine Sterilflasche für chirur-

gisches Nahtmaterial; sie haben diese ferner als versie-

geltes Modell hinterlegt.

Der Kläger Braun, der ebenfalls solche SteriIßaschen

herstellt, klagte auf Nichtigerklärung des Patentes der

Beklagten und Löschung des Modells.

Das Handelsgericht Zürich wies beide Begehren ab.

Das Bundesgericht weist die Patentnichtigkeitsklage an

die Vorinstanz zurück und heisst das Begehren auf Lö-

schung des Modells gut.

A U8 den ErWäflUngen :

I. Die Patentniektigkeitsldage.

2. -

Erfindungen, bei denen im kennzeichnenden Teil

des Patentanspruches verschiedene zusammenwirkende

Elemente aufgeführt sind, pflegt man als Kombinations-

patente zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat das Vor-

liegen einer Kombinationserfindung eine Zeitlang nur dann

anerkannt, wenn zufolge des Zusammenwirkens der ver-

schiedenen Elemente ein von der Sunune aller Einzelwir'-

kuilgen qualitativ verschiedenes eigenartiges Ergebnis

vorlag (vgl. BGE 49 II 140). Darin lag ein unmissverständ-

licher Anklang an die sogenannte Summentheorie, nach

der eine Kombinationserfindung nur vorliegen soll, wenn

die Summenwirkung, d. h. die Wirkung der einzelnen

Teile zusammen, überschritten wird, oder mit andern

Worten, wenn der Effekt der kombinierten Einzelteile

denjenigen der summierten Einzelteile überschreitet (vgl.

über den Begriff der Summentheorie : EGLI, Die rechtliche

Behandlung der Kombinations-, abhängigen und Pionier-

erfindungen nach deutschem und schweizerischem Recht,

S. 13). Später hat das Bundesgericht für die Anerkennung

einer Kombinationserfindung nur noch gefordert, dass

mehrere Arbeitsmittel oder Verfahren gemeinschaftlich

Erfindungssehutz. N0 66.

423

.zu einem eiriheitlichen Zweck miteinander wirken müssten

(BGE 57 II 228, 69 II 184). Damit hat das Bundesgericht,

gleich wie dies auch das deutsche Reichsgericht getan hat

(vgl. darüber Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz

und Urheberrech~ 1930, S. 438), tatsächlich die Summen-

theorie preisgegeben, wenn es auch von der in BGE 49 II

140 vertretenen Auffassung nicht ausdrücklich abgerückt

ist. Nach der zitierten neuern Rechtsprechung wird die

Kombinationserfindung lediglich noch durch ein mengen-

mässiges Element charakterisiert, nämlich durch die Mehr-

zahl der Einzelelemente, die nach dem kennzeichnenden

Teil des Patentanspruches zum erfinderischen Endergebnis

führen sollen -

wobei die Einzelelemente für sich allein

keine Erfindungen darzustellen brauchen (so zutreffend

schon BGE 27 II 611). Das allein rechtfertigt es indessen

nicht, aus der Kombinationserfindung einen besonderen

Erfindungstypus zu machen. Um zu entscheiden, ob unter

solchen Umständen durch das auf ein einheitliches Gesamt-

ergebnis hinzielende Zusammenwirken verschiedener· Ele-

mente eine Erfindung geschaffen werde, genügen die all-

gemeinen Grundsätze, die bestimmen, wann eine Erfindung

vorliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere die Arbeit von

WÜST, Die Kombinationserfindung, speZ. S. 113 ff.).

3. -

Eine Erfindung kann dem Erfordernis der Ver-

wirklichung eines technischen Fortschrittes schon dadurch

gerecht werden, dass sie. bloss die Vervollkommnung

bereits bekannter Verfahren oder Arbeitsmittel bringt. Da

es sich indessen dabei regelmässig nur um Erfindungen von

nicht besonders grosser Tragweite handelt, muss mit

besonderem Nachdruck am Erfordernis des Vorliegens

einer originellen Leistung von erheblicher technischer

Tragweite festgehalten werden, d. h. es muss strikte gefor-

dert werden, dass mehr vorliegt, als nur eine Lösung, die

schon dem geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann

möglich gewesen wäre, bezw. dass ein gleichwertiger be-

sonderer Erfindungstatbestand im Sinne von BGE 2~" II

200 Erw. 4 vorhanden sei. Das Bundesgericht hat aller-

Er~dungllllChutz. N0 66.

d.ings noch in BGE 63 II 277 ff. für das Gebiet der Klein-

mechanik Ausführungen gemacht, die mit den soeben

unirissenen strengen Anforderungen in einem gewissen

Widerspruch stehen. Ob sich eine solche Sonderbehandlung

der Kleinmechanik aufrecht erhalten lässt, kann dahin-

gestellt bleiben; unter keinen Umständen könnte, was

im erwähnten Entscheid für das Gebiet der Kleinmechanik

mit ihren ganz besondern Verhältnissen und Anforderungen

gesagt worden ist, auf das hier in Frage stehende, völlig

anders geartete Gebiet übertragen werden. Daran ver-

möchte auch der von der Vorinstanz herangezogene Um-

stand nichts zu ändern, dass auf dem Gebiete der Chirurgie

im Hinblick auf deren grosse volkswirtschaftliche Bedeu-

tung schon ein verhältnismässig kleiner Fortschritt in den

Heilmitteln wesentlich ist; denn auch dies würde eine

Lockerung des strengen Erfindungsbegriffs, wie er der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Grunde

liegt, nicht rechtfertigen. Es muss im Gegenteil ange-

nommen werden, dass bis zu einem gewissen Grade eine

Wechselwirkung zwischen Grösse des Fortschrittes und

Erfindungshöhe vorliegen muss in der Weise, dass ein

kleiner Fortschritt durch besondere Erfindungshöhe auf-

gewogen werden muss.

4. -

Vor der Prüfung d~r Frage, ob im vorliegenden Falle

die Erfindungshöhe nach den in BGE 63 II 271 ff. und

69 II 188 ff. aufgestellten Grundsätzen anzunehmen sei,

ist noch abzuklären, inwieweit die Ausführungen der Vor-

instanz über das Vorliegen einer Erfindung im angefoch-

tenen Urteil tatbeständliche und daher gemäss Art. 81 OG

für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen ent-

halten.

Ob eine bestimmte Lösung, für die der Erfindungs-

schutz verlangt wird, schon dem geschickten oder gut

ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre -

ein

anderer gleichwertiger Erfindungstatbestand im Sinne von

BGE 69 II 200 Erw. 4 kommt hier zum vorneherein nicht

in Betracht -, ist an sich zunächst eine Tatfrage. Wenn

Erfindungsschutz. N0 66.

daher ein kantonales Gericht auf Grund einer Expertise,

die diese Frage ausdrücklich behandelt, das Vorhanden-

sein einer Erfindung bejaht oder verneint, so ist dasBun-

desgericht daran in der Regel gebunden. Dasselbe gilt,

wenn ein Fachgericht, insbesondere ein Handelsgericht,

zwar ohne Einholung einer Expertise, aber auf Grund des

speziellen Fachwissens seiner Mitglieder zu einem bestimm-

ten Ergebnis kommt. Soweit dagegen ein kantonales

Gericht seine Entscheidung ausschliesslich auf Grund der

a.Ilgemeinen Lebenserfahrung getroffen hat, ist das Bun-

desgericht daran nicht gebunden, da die Überprüfung des

Inhalts und der Anwendung von Erfahrungssätzen nach

der Rechtsprechung als Rechtsfrage behandelt wird, weil

die Erfahrungssätze sich nicht auf den Tatbestand des zu

beurteilenden konkreten Falles beschränken, sondern wie

die Rechtssätze als Masstab für die Beurteilung der im

Prozess festgestellten Tatsachen zu dienen haben (BGE

69 II 204). Selber zu entscheiden ist das Bundesgericht

indessen nur befugt, sofern dazu keine besonderen Fach-

kenntnisse notwendig sind, sondern die allgemeine Lebens-

erfahrung ausreicht; im andern Fall hat es die Sache

gemäss Art. 82 OG zur Ergänzung der Akten an die Vor-

instanz zurückzuweisen, damit diese entweder eine Exper-

tise durchführe oder durch Beizug eines fachkundigen Mit-

gliedes sich die erforderlichen Aufschlüsse versc~ffe und

dies im Urteil in der in BGE 59 II 324 vorgeschriebenen

Weise niederlege.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keine gericht-

liche Expertise angeordnet, was vom Kläger, allerdings

ohne Erfolg, zum Gegenstand einer kantonalrechtlichen

Nichtigkeitsbeschwerde gemacht worden ist. Dagegen hat

sich die Vorinstanz wenigstens. teilweise auf das von den

Beklagten eingelegte Privatgutachten lsler gestützt. Dieses

spricht sich indessen gerade über die entscheidende Frage,

ob die Lösung auch schon einem geschickten oder gut aus-

gebildeten· Fa.chmann möglich gewesen wäre, nicht aus.

Vielmehr stellt es ausschliesslich auf BGE 63 II 277 ff. ab,

426

Erfindungssohutz. No 66.

der von der Kleinmechanik handelt und für sie von jenem

besonders strengen Erfordernis absieht. Wie jedoch aus-

geführt worden ist, kommt eine analoge Anwendung dieser

Praxis, wenn sie überhaupt aufrechterhalten werden kann,

auf das hier in Frage stehende Gebiet nicht in Betracht.

Es fehlt somit an einer Feststellung von Experten, die

durch die VorinstallZ: übernommen worden und daher für

das Bundesgericht verbindlich ist.

Die Vorinstanz scheint die Frage, ob die den Gegenstand

des streitigen Patentes bildende Lösung nicht schon dem

geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann möglich

gewesen wäre, offenbar bejahen zu wollen, indem sie aus-

führt, die Konstruktion der Beklagten halte auch den

strengeren Anforderungen stand, die das. Bundesgericht

in seiner neueren Rechtsprechung an die Erfindungshöhe

gestellt habe. Immerhin zieht sie dann in ihren weiteren

Ausführungen auch den bereits erwähnten Entscheid aus

dem Gebiete der Kleinmechanik heran, so dass die wirk-

liche Tragweite des Hinweises auf die strengeren Anfor-

derungen wieder einigermassen in Frage gestellt wird. Auf'

jeden Fall aber fehlt es an einer für das Bundesgericht

verbindlichen Feststellung im Sinne der oben gemachten

Ausführungen. Denn die Vorinstanz beruft sich nirgends

auf das besondere Fachwissen eines ihrer Mitglieder;

sie hat also ihren Entscheid ausschliesslich in Anwendung

von, Erfahrungssätzen getroffen, die auf der allgemeinen

Lebenserfahrung beruhen und deren Inhalt der Nachprü-

fung durch das Berufungsgericht unterliegen. Nun reicht

aber die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung der

hier streitigen Fragen nicht aus, sondern es bedarf hiefür

besonderer Fachkenntnisse. Ist doch von dem Wissen und

Können des gutausgebildeten Fachmannes auszugehen,

das offensichtlich über den Rahmen des durch die allge-

meine Lebenserfahrung vermittelten Wissens hinausgeht.

Bei Beurteilung einer Fachfrage im Lichte bloss der allge-

meinen Lebenserfahrung kann möglicherweise etwas als

Ergebnis einer schöpferischen Idee beurteilt werden, das

Erfindungssehutz. No 66.

427

für den gutausgebildeten Fachmann tatsächlich nahe lag.

Anderseits ist aber auch die Gefahr nicht von der Hand

zu welsen, dass retrospektiv betrachtet manches selbst-

verständlich erscheint, was es in Wirklichkeit vorher nicht

war. Vor allem trifft dies bei Erfindungen zu, deren Wesen

in der Vereinfachung einer vorher komplizierten techni-

schen Vorrichtung besteht. Sich in die Lage vor dem Vor-

liegen der streitigen Erfindung zurückzuversetzen und

von ihr auS die Schwierigkeiten zu beurteilen, die über-

wunden werden mussten, um zum heute vorliegenden

Ergebnis zu gelangen, wie dies zur richtigen Beurteilung

geschehen muss, vermag nur der Fachmann. Die Sache ist

daher zur Ergänzung der tatbeständlichen Unterlagen

im oben erwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

11. Die ModeU-Lösclllung8kZage.

1. -

Da die Beklagten das Modell für ihre Standflaschen

unter versiegeltem Umschlag hinterlegt haben (Art. 9

MMG), hat der Kläger schon vor der Vorinstanz das

Begehren um gerichtliche Öffnung des versiegelten Modells

gemäss Art. 21 Abs. 2 MMG gestellt. Die Vonnstanz hat

diesem Begehren jedoch nicht entsprochen, mit der Be-

gründung, diese Massnahme sei überflüssig angesichts der

Zugabe der Beklagten, dass das hinterlegte Modell mit der

von ihnen in Verkehr gebrachten Flasche übereinstimme.

Demgegenüber hält der Kläger an seinem Öffnungsbe-

gehren fest, weil die blosse Erklärung der Beklagten über

die Identität der hinterlegten mit der in Verkehr gebrach-

ten Flasche nicht genüge, und verlangt Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Öffnung.

Bei Bejahung der Schutzfähigkeit der von den Beklagten

in Verkehr gebrachten Flasche unter dem Gesichtspunkt

des Muster- und Modellrechtes müsste dem ÖfInungsbe-

gehren des Klägers in der Tat entsprochen werden. Denn

es bestünde immerhin die Möglichkeit, dass entgegen der

Erklärung der Beklagten das hinterlegte Modell sich derart

428

ErBndungsschutz. N0 66.

von der im Verkehr befindlichen Flasche unterschiede dass

zwar die letztere, nichp aber auch die erstere modell~cht­

li~h schutzfähig wäre. Dies hätte zur Folge, dass ein nicht

hinterlegtes Modell tatsächlich doch den gesetzlichen

Schutz genösse.

.~i~e R~ck,,:eisung der Sache zur Vornahme der Öffnung

erubngt sICh Jedoch, weil die von den Beklagten in Ver-

~hr gebrachte Flasche entgegen der Auffassung der Vor-

mstanz modellrechtlich gar nicht schutzfähig ist, wie im

Folgenden zu zeigen sein wird, und daher das Begehren des

Klägers um Löschung des Modells gutgeheissen werden

muss. Sollte das geheim hinterlegte Modell in Wirklichkeit

infolge von Abweichungen von dem in Verkehr befindlichen

~chutzfähig sein, so hätten die Beklagten dies als Folge.

ihrer Erklärung, das hinterlegte stimme mit dem tatsäch-

lich verwendeten Modell überein, sich selber zuzuschreiben.

2. -

Nach Art. 2 MMG ist ein Muster oder Modell eine

ä.~sere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die

beI der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als

~

orb~d die~n soll. Diese Gesetzesbestimmung stünde,

fur sIch allem und ausschliesslich naoh ihrem Wortlaut

genommen, der Anerkennung eines Gebrauchsmuster-

sch~tzes nicht entgegen. Wie jedoch der Entstehungsge-

schichte des Gesetzes (vgl. darüber v. WALDxmeli: Die

Wünschbarkeit gesetzlicher Bestimmungen über' Ge-

brauchsmuster, in der Zeitschrift' für schweiz. Recht

n. F. 53 S. 161 a ff.) zu entnehmen ist, sollte dieser ausge-

schlossen bleiben. Jeder Zweifel in dieser Hinsicht wird

dann durch Art. 3 MMG beseitigt, da nach dessen ausdrück-

lichem Wortlaut der Muster- und Modellschutz sich nicht

auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und tech-

nischen Wirkungen des nach dem Muster oder Modell

hergestellten Gegenstandes erstreckt. Diese vom schwei-

zerischen Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung d.es

Muster- und Modellschutzes ist zwar möglicherweise darauf

zurückzuführen, dass man von einem Gebrauchsmuster-

schutz deshalb glaubte absehen zu können, weil das

Erfindungssohutz. N0 66.

429

schweizerische Patentrecht auch schon die dem Gebrauchs-

muster praktisch nahekommenden sogenannten kleinen

Erfindungen schütze. Infolge der neuen Rechtsprechung

des Bundesgerichtes über die Anforderungen an die Erfin-

dungshöhe trifft diese Voraussetzung nun allerdings nicht

mehr zu (vgl. BGE 63 II 271 ff.). Es geht aber selbstver-

ständlich nicht an, deshalb auf dem Wege der Rechtspre-

chung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes einen

Gebrauchsmusterschutz einzuführen. Das Bundesgericht·

muss vielmehr als Hüter des Gesetzes der schon vor der

lnaugurierung der strengeren Rechtsprechung in Patent-

sachen bestehenden Tendenz entgegentreten, Gegenstände,

die ausschliesslich Nützlichkeitszwecken dienen, .als Muster

zu hinterlegen (vgl. darüber v. W ALDKIROH, a.a.O. S. 170 a

ff.). Es ist ausschliesslich Sache des Gesetzgebers zu prüfen,

ob nicht der heutige lückenhafte Rechtszustand, der die

typischen Gebrauchsmuster schutzlos lässt, durch eine

Gesetzesrevision geändert werden soll.

3.- Des Modellschutzes fähig wäre somit die Doppel-

stand1lasche der Beklagten nur, wenn sie als ein sog. Ge-

schmacksmuster angesprochen werden könnte. Dies ist

jedoch entgegen der Ansicht der,Vorinstanz nicht der Fall.

Im Mittelpunkt der ästhetischen Wirkung der Steril-

flasche der Beklagten soll nach der Auffassung der Vorin-

stanz die Einschnürung im untern Teil der einen Flaschen-

hälfte stehen. Diese Einschnürung ist nun' aber .. wie sich

ohne weiteres aus dem Patentanspruch des Patentes für

die Flasche der Beklagten ergibt, rein nützlichkeitsbedingt,

indem sie Träger der Tauchglocke ist und zugleich eine

bessere Haltemöglichkeit bewirken soll. Eine bestimmte

Form, die vorwiegend um ihres Nützlichkeitseffekts willen

gewählt worden ist, kann aber, wie schon in BGE 55 II 223

ausgeführt worden ist, nicht als solche auch Geschmacks-

musterschutz beanspruchen. Denn sonst vennöchte auf

diesem Umweg sich das Gebrauchsmuster den Schutz zu

verschaffen, den ihi::U das Gesetz gerade nicht gewähren will.

Dies hätte zur Folge, dass die Gewerbegenossen an der Ver-

430

Erlindungsschutz. N0 66.

wendung einer an sich b.icht geschützten technischen Aus-

führung gehindert wären, weil eben die zweckbedingte

For:rp den GeschmackSmusterschutz genösse. Die ästhe-

tische Wirkung darf also nicht ein blosser Ausfluss, eine

notwendige Folge der mit der Formgebung bezweckten und

ermöglichten praktischen Vorzüge sein (BGE 55 II. 224

und dort zitierte Entscheide). Der Umstand, dass diese

zweckbedingte Form zugleich von einer ästh~tischen Wir-

kung, einem geralligen Aussehen ist,vermag, wie das

Bundesgericht in dem zitierten Entscheid ebenfalls schon

ausgeführt hat, nicht aus der Welt zu schaffen, dass die

Formwirkung eben doch im engsten Zusammenhang mit

der erzielten Nützlichkeitsfunktion steht, mit andern

Worten, dass das Nützlichkeitsmoment unzweifelhaft

überwiegt. Dies um so mehr, als es sich um einen Gebrauchs-

gegenstand handelt, dessen Wesen nicht so sehr darin

besteht, durch seine äussere Erscheinung den Geschmack

zu befriedigen (wie dies z. B. bei Artikeln der Stickerei-

branche, zum Teil auch in der Schuhbranche zutrifft), als

vielmehr darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit

eben einen Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Wie nun aber

im vorliegenden Falle die Einschnürung schon im Mittel-

punkt des von den Beklagten behaupteten technischen

Fortschrittes steht, so gibt sie auch ilie Grundlage für

die äussere, auf den ästhetischen Sinn wirkende Form-

gebung ab, weil sie zu einer Unterbrechung der eintönigen

geraden Linie nötigt, die für die Flasche nach deren Zweck

sonst naheläge.Geschmacksmusterschutz könnte daher

von vorneherein nur für eine originelle, in ihrer Art neue

Form der Anbringung der Einschnürung in Frage kommen.

An dieser Voraussetzung gebricht es aber offensichtlich.

Die Flasche der Beklagten ist zwar hübsch und gefällig,

entbehrt aber in der Formgebung dessen, was technisch

nötig war, der Originalität und Neuheit, d. h. sie weist

lediglich auf der Hand liegentle Ausschmückungen auf.

Die Vorinstanz legt ein gewisses Gewicht auch auf die

hübsche Ausführung der Tauchglocke. Hier gilt aber in

Muster· und Modellschutz.

431

noch höherem Masse das schon für den äusseren Teil der

Flasche Gesagte: Die einfache, trichterförmig ausgestal-

tete Glocke ist zweckbedingt; sehen doch die Beklagten

gerade darin ein wesentliches kombinatorisches Erfin-

dungselement. Die Ausführung ist denn auch zweckent-

sprechend einfach, ja die Formgebung geht restlos im

Zweckbedingten auf. Die Tauchglocke ist nicht deshalb

schön, und zwar durch einfache Linien schön wirkend, weil

das aus ästhetischen Gründen gesucht war, sondern aus-

schliessllch deshalb, weil das durch den Zweck nahegelegt

wurde, ja sich aufdrängte, so dass auch hier nicht gesagt

werden kann, das durch den Zweck Geforderte sei auf

originelle und neuartige Weise in eine ästhetische Form

gekleidet worden. Wollte man anders entscheiden, so käme

man auch hier zu dem unzulässigen Ergebnis, dass ein

angeblich ästhetischer Formschutz die Nachahmung einer

an sich technisch freien Konstruktion verhindern würde,

was natürlich nicht der Sinn des MMG sein kann.

Was daneben im vorliegenden Falle für die Begrülldet-

heit des Geschmacksmusterschutzes noch an ästhetischer

Formgebung herangezogen worden ist, verliert sich aus-

nahmslos in nebensächlichen Einzelheiten, die die Ent-

scheidung nicht zu beeinflussen vermögen.

X. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES

INDUSTRIELS

Vgl. Nr. 66. -

Voir n° 66.