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410 Motorfahrzeugverkehr. N° 65. Teil des Schadenersatzes beschränkt bliebe. Riohtig ist bloss, dass, wenn die. Voraussetzungen dieser Gesetzes- bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88. Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter:.. nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant- wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange- nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun- gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten 'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden müsste, der Halter, der mehr zahle,' als ihm nach Art. 37 Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber offensichtlich keine Veranlassung vor.
d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat- sächlich von sich ans mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das, was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn, ihr sohlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit- verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf ErfindUDgSBOhutz. N0 66. '21 daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen- den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris verrechnen. Das Urteil der Vorinstanz, das diese Verrech- nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben. V gI. auch Nr. 64. - Voir aussi n° 64. IX. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
66. 'UrteU der I. ZivilabteUung vom 3O~ November 1943
i. S. Braun gegen Hess und Bohn)'. Patentrecht, M'Il8ter- und Mode'llschutz. ., I. Patentrecht: Preisgabe des Begrifis des Komb~atl(~nspa.~entes als besonderen Erfindungstypus (Erw. 2). V?rhältniS ZWIschen Erfindungshöhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b grenzlUlg von Tat- und Rechtsfrage bei der EntscheIdung uber das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4:). Öffn II ModeUschutz: Geheime Hinterlegung, Begehxen 'UI!l ~ . (Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutze~ 1m schweI- zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erfordermsse des Ge- schmacksmusters (Erw. 3). BreootB d'invention. Dessins et rnod,eZes induBtrielB. ., I. BreootB: Abandon de Ja notion d~ l'invent~on de comb:m&1son comme type particulier d'inventlOn (consld. 2). - Rapport entre le niveau requ.is pour l'inv~ntion et le .progres technique (consid. 3). ~ De~tation du falt,et du drOlt dang la questIon de l'inventlOn (consld. 4). . 'd 1) ll. Modeles : Depöt secret, demande de b~~ des cach~ts (c:onsl • . _ Pas de protection du modele d'utllite en dr~nt srusse .(con- sid. 2).- Notion et conditions du modele esthetlque (consld.3). Brevetti d'invenzione . disegni e f1UXlelli indUBtriaZi.. . I. Brevetti : Abband:mo della nozione .deI breve~to dl combma- zione come tipo particolare d'invenzlone (conBld. 2). Rappo~ tra il grado richiesto per un'invenzione ed il progresse? t~co (consid. 3). Limiti tra le quest}oni di fatto e quelle di diritto in materia d'invenzione (consld. 4). . ll. ModeUi: Deposito in pi~o sigillat°ode ' ~lmJf~ili: ~Pdi!'i: (consid 1) Nessune. protezlone deI m ° u • svizz~ (~nsid. 2). Nozione e requisiti deI modello estetlCO (consid. 3). 422 Er~dungsschutz. N0 66. AU8 dem Tatbestand : Bie beiden Beklagten Hess und Bohny sind Inhaber eines Schweizerpatentes für eine Sterilflasche für chirur- gisches Nahtmaterial ; sie haben diese ferner als versie- geltes Modell hinterlegt. Der Kläger Braun, der ebenfalls solche SteriIßaschen herstellt, klagte auf Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten und Löschung des Modells. Das Handelsgericht Zürich wies beide Begehren ab. Das Bundesgericht weist die Patentnichtigkeitsklage an die Vorinstanz zurück und heisst das Begehren auf Lö- schung des Modells gut. A U8 den ErWäflUngen : I. Die Patentniektigkeitsldage.
2. - Erfindungen, bei denen im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches verschiedene zusammenwirkende Elemente aufgeführt sind, pflegt man als Kombinations- patente zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat das Vor- liegen einer Kombinationserfindung eine Zeitlang nur dann anerkannt, wenn zufolge des Zusammenwirkens der ver- schiedenen Elemente ein von der Sunune aller Einzelwir'- kuilgen qualitativ verschiedenes eigenartiges Ergebnis vorlag (vgl. BGE 49 II 140). Darin lag ein unmissverständ- licher Anklang an die sogenannte Summentheorie, nach der eine Kombinationserfindung nur vorliegen soll, wenn die Summenwirkung, d. h. die Wirkung der einzelnen Teile zusammen, überschritten wird, oder mit andern Worten, wenn der Effekt der kombinierten Einzelteile denjenigen der summierten Einzelteile überschreitet (vgl. über den Begriff der Summentheorie : EGLI, Die rechtliche Behandlung der Kombinations-, abhängigen und Pionier- erfindungen nach deutschem und schweizerischem Recht, S. 13). Später hat das Bundesgericht für die Anerkennung einer Kombinationserfindung nur noch gefordert, dass mehrere Arbeitsmittel oder Verfahren gemeinschaftlich Erfindungssehutz. N0 66. 423 .zu einem eiriheitlichen Zweck miteinander wirken müssten (BGE 57 II 228, 69 II 184). Damit hat das Bundesgericht, gleich wie dies auch das deutsche Reichsgericht getan hat (vgl. darüber Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrech~ 1930, S. 438), tatsächlich die Summen- theorie preisgegeben, wenn es auch von der in BGE 49 II 140 vertretenen Auffassung nicht ausdrücklich abgerückt ist. Nach der zitierten neuern Rechtsprechung wird die Kombinationserfindung lediglich noch durch ein mengen- mässiges Element charakterisiert, nämlich durch die Mehr- zahl der Einzelelemente, die nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruches zum erfinderischen Endergebnis führen sollen - wobei die Einzelelemente für sich allein keine Erfindungen darzustellen brauchen (so zutreffend schon BGE 27 II 611). Das allein rechtfertigt es indessen nicht, aus der Kombinationserfindung einen besonderen Erfindungstypus zu machen. Um zu entscheiden, ob unter solchen Umständen durch das auf ein einheitliches Gesamt- ergebnis hinzielende Zusammenwirken verschiedener· Ele- mente eine Erfindung geschaffen werde, genügen die all- gemeinen Grundsätze, die bestimmen, wann eine Erfindung vorliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere die Arbeit von WÜST, Die Kombinationserfindung, speZ. S. 113 ff.).
3. - Eine Erfindung kann dem Erfordernis der Ver- wirklichung eines technischen Fortschrittes schon dadurch gerecht werden, dass sie. bloss die Vervollkommnung bereits bekannter Verfahren oder Arbeitsmittel bringt. Da es sich indessen dabei regelmässig nur um Erfindungen von nicht besonders grosser Tragweite handelt, muss mit besonderem Nachdruck am Erfordernis des Vorliegens einer originellen Leistung von erheblicher technischer Tragweite festgehalten werden, d. h. es muss strikte gefor- dert werden, dass mehr vorliegt, als nur eine Lösung, die schon dem geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre, bezw. dass ein gleichwertiger be- sonderer Erfindungstatbestand im Sinne von BGE 2~" II 200 Erw. 4 vorhanden sei. Das Bundesgericht hat aller- Er~dungllllChutz. N0 66. d.ings noch in BGE 63 II 277 ff. für das Gebiet der Klein- mechanik Ausführungen gemacht, die mit den soeben unirissenen strengen Anforderungen in einem gewissen Widerspruch stehen. Ob sich eine solche Sonderbehandlung der Kleinmechanik aufrecht erhalten lässt, kann dahin- gestellt bleiben; unter keinen Umständen könnte, was im erwähnten Entscheid für das Gebiet der Kleinmechanik mit ihren ganz besondern Verhältnissen und Anforderungen gesagt worden ist, auf das hier in Frage stehende, völlig anders geartete Gebiet übertragen werden. Daran ver- möchte auch der von der Vorinstanz herangezogene Um- stand nichts zu ändern, dass auf dem Gebiete der Chirurgie im Hinblick auf deren grosse volkswirtschaftliche Bedeu- tung schon ein verhältnismässig kleiner Fortschritt in den Heilmitteln wesentlich ist; denn auch dies würde eine Lockerung des strengen Erfindungsbegriffs, wie er der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Grunde liegt, nicht rechtfertigen. Es muss im Gegenteil ange- nommen werden, dass bis zu einem gewissen Grade eine Wechselwirkung zwischen Grösse des Fortschrittes und Erfindungshöhe vorliegen muss in der Weise, dass ein kleiner Fortschritt durch besondere Erfindungshöhe auf- gewogen werden muss.
4. - Vor der Prüfung d~r Frage, ob im vorliegenden Falle die Erfindungshöhe nach den in BGE 63 II 271 ff. und 69 II 188 ff. aufgestellten Grundsätzen anzunehmen sei, ist noch abzuklären, inwieweit die Ausführungen der Vor- instanz über das Vorliegen einer Erfindung im angefoch- tenen Urteil tatbeständliche und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen ent- halten. Ob eine bestimmte Lösung, für die der Erfindungs- schutz verlangt wird, schon dem geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre - ein anderer gleichwertiger Erfindungstatbestand im Sinne von BGE 69 II 200 Erw. 4 kommt hier zum vorneherein nicht in Betracht -, ist an sich zunächst eine Tatfrage. Wenn Erfindungsschutz. N0 66. daher ein kantonales Gericht auf Grund einer Expertise, die diese Frage ausdrücklich behandelt, das Vorhanden- sein einer Erfindung bejaht oder verneint, so ist dasBun- desgericht daran in der Regel gebunden. Dasselbe gilt, wenn ein Fachgericht, insbesondere ein Handelsgericht, zwar ohne Einholung einer Expertise, aber auf Grund des speziellen Fachwissens seiner Mitglieder zu einem bestimm- ten Ergebnis kommt. Soweit dagegen ein kantonales Gericht seine Entscheidung ausschliesslich auf Grund der a.Ilgemeinen Lebenserfahrung getroffen hat, ist das Bun- desgericht daran nicht gebunden, da die Überprüfung des Inhalts und der Anwendung von Erfahrungssätzen nach der Rechtsprechung als Rechtsfrage behandelt wird, weil die Erfahrungssätze sich nicht auf den Tatbestand des zu beurteilenden konkreten Falles beschränken, sondern wie die Rechtssätze als Masstab für die Beurteilung der im Prozess festgestellten Tatsachen zu dienen haben (BGE 69 II 204). Selber zu entscheiden ist das Bundesgericht indessen nur befugt, sofern dazu keine besonderen Fach- kenntnisse notwendig sind, sondern die allgemeine Lebens- erfahrung ausreicht; im andern Fall hat es die Sache gemäss Art. 82 OG zur Ergänzung der Akten an die Vor- instanz zurückzuweisen, damit diese entweder eine Exper- tise durchführe oder durch Beizug eines fachkundigen Mit- gliedes sich die erforderlichen Aufschlüsse versc~ffe und dies im Urteil in der in BGE 59 II 324 vorgeschriebenen Weise niederlege. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keine gericht- liche Expertise angeordnet, was vom Kläger, allerdings ohne Erfolg, zum Gegenstand einer kantonalrechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht worden ist. Dagegen hat sich die Vorinstanz wenigstens. teilweise auf das von den Beklagten eingelegte Privatgutachten lsler gestützt. Dieses spricht sich indessen gerade über die entscheidende Frage, ob die Lösung auch schon einem geschickten oder gut aus- gebildeten· Fa.chmann möglich gewesen wäre, nicht aus. Vielmehr stellt es ausschliesslich auf BGE 63 II 277 ff. ab, 426 Erfindungssohutz. No 66. der von der Kleinmechanik handelt und für sie von jenem besonders strengen Erfordernis absieht. Wie jedoch aus- geführt worden ist, kommt eine analoge Anwendung dieser Praxis, wenn sie überhaupt aufrechterhalten werden kann, auf das hier in Frage stehende Gebiet nicht in Betracht. Es fehlt somit an einer Feststellung von Experten, die durch die VorinstallZ: übernommen worden und daher für das Bundesgericht verbindlich ist. Die Vorinstanz scheint die Frage, ob die den Gegenstand des streitigen Patentes bildende Lösung nicht schon dem geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre, offenbar bejahen zu wollen, indem sie aus- führt, die Konstruktion der Beklagten halte auch den strengeren Anforderungen stand, die das. Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung an die Erfindungshöhe gestellt habe. Immerhin zieht sie dann in ihren weiteren Ausführungen auch den bereits erwähnten Entscheid aus dem Gebiete der Kleinmechanik heran, so dass die wirk- liche Tragweite des Hinweises auf die strengeren Anfor- derungen wieder einigermassen in Frage gestellt wird. Auf' jeden Fall aber fehlt es an einer für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung im Sinne der oben gemachten Ausführungen. Denn die Vorinstanz beruft sich nirgends auf das besondere Fachwissen eines ihrer Mitglieder; sie hat also ihren Entscheid ausschliesslich in Anwendung von, Erfahrungssätzen getroffen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen und deren Inhalt der Nachprü- fung durch das Berufungsgericht unterliegen. Nun reicht aber die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung der hier streitigen Fragen nicht aus, sondern es bedarf hiefür besonderer Fachkenntnisse. Ist doch von dem Wissen und Können des gutausgebildeten Fachmannes auszugehen, das offensichtlich über den Rahmen des durch die allge- meine Lebenserfahrung vermittelten Wissens hinausgeht. Bei Beurteilung einer Fachfrage im Lichte bloss der allge- meinen Lebenserfahrung kann möglicherweise etwas als Ergebnis einer schöpferischen Idee beurteilt werden, das Erfindungssehutz. No 66. 427 für den gutausgebildeten Fachmann tatsächlich nahe lag. Anderseits ist aber auch die Gefahr nicht von der Hand zu welsen, dass retrospektiv betrachtet manches selbst- verständlich erscheint, was es in Wirklichkeit vorher nicht war. Vor allem trifft dies bei Erfindungen zu, deren Wesen in der Vereinfachung einer vorher komplizierten techni- schen Vorrichtung besteht. Sich in die Lage vor dem Vor- liegen der streitigen Erfindung zurückzuversetzen und von ihr auS die Schwierigkeiten zu beurteilen, die über- wunden werden mussten, um zum heute vorliegenden Ergebnis zu gelangen, wie dies zur richtigen Beurteilung geschehen muss, vermag nur der Fachmann. Die Sache ist daher zur Ergänzung der tatbeständlichen Unterlagen im oben erwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
11. Die ModeU-Lösclllung8kZage.
1. - Da die Beklagten das Modell für ihre Standflaschen unter versiegeltem Umschlag hinterlegt haben (Art. 9 MMG), hat der Kläger schon vor der Vorinstanz das Begehren um gerichtliche Öffnung des versiegelten Modells gemäss Art. 21 Abs. 2 MMG gestellt. Die Vonnstanz hat diesem Begehren jedoch nicht entsprochen, mit der Be- gründung, diese Massnahme sei überflüssig angesichts der Zugabe der Beklagten, dass das hinterlegte Modell mit der von ihnen in Verkehr gebrachten Flasche übereinstimme. Demgegenüber hält der Kläger an seinem Öffnungsbe- gehren fest, weil die blosse Erklärung der Beklagten über die Identität der hinterlegten mit der in Verkehr gebrach- ten Flasche nicht genüge, und verlangt Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Öffnung. Bei Bejahung der Schutzfähigkeit der von den Beklagten in Verkehr gebrachten Flasche unter dem Gesichtspunkt des Muster- und Modellrechtes müsste dem ÖfInungsbe- gehren des Klägers in der Tat entsprochen werden. Denn es bestünde immerhin die Möglichkeit, dass entgegen der Erklärung der Beklagten das hinterlegte Modell sich derart 428 ErBndungsschutz. N0 66. von der im Verkehr befindlichen Flasche unterschiede dass zwar die letztere, nichp aber auch die erstere modell~cht li~h schutzfähig wäre. Dies hätte zur Folge, dass ein nicht hinterlegtes Modell tatsächlich doch den gesetzlichen Schutz genösse. .~i~e R~ck,,:eisung der Sache zur Vornahme der Öffnung erubngt sICh Jedoch, weil die von den Beklagten in Ver- ~hr gebrachte Flasche entgegen der Auffassung der Vor- mstanz modellrechtlich gar nicht schutzfähig ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, und daher das Begehren des Klägers um Löschung des Modells gutgeheissen werden muss. Sollte das geheim hinterlegte Modell in Wirklichkeit infolge von Abweichungen von dem in Verkehr befindlichen ~chutzfähig sein, so hätten die Beklagten dies als Folge. ihrer Erklärung, das hinterlegte stimme mit dem tatsäch- lich verwendeten Modell überein, sich selber zuzuschreiben.
2. - Nach Art. 2 MMG ist ein Muster oder Modell eine ä.~sere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die beI der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als ~ orb~d die~n soll. Diese Gesetzesbestimmung stünde, fur sIch allem und ausschliesslich naoh ihrem Wortlaut genommen, der Anerkennung eines Gebrauchsmuster- sch~tzes nicht entgegen. Wie jedoch der Entstehungsge- schichte des Gesetzes (vgl. darüber v. WALDxmeli: Die Wünschbarkeit gesetzlicher Bestimmungen über' Ge- brauchsmuster, in der Zeitschrift' für schweiz. Recht
n. F. 53 S. 161 a ff.) zu entnehmen ist, sollte dieser ausge- schlossen bleiben. Jeder Zweifel in dieser Hinsicht wird dann durch Art. 3 MMG beseitigt, da nach dessen ausdrück- lichem Wortlaut der Muster- und Modellschutz sich nicht auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und tech- nischen Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes erstreckt. Diese vom schwei- zerischen Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung d.es Muster- und Modellschutzes ist zwar möglicherweise darauf zurückzuführen, dass man von einem Gebrauchsmuster- schutz deshalb glaubte absehen zu können, weil das Erfindungssohutz. N0 66. 429 schweizerische Patentrecht auch schon die dem Gebrauchs- muster praktisch nahekommenden sogenannten kleinen Erfindungen schütze. Infolge der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes über die Anforderungen an die Erfin- dungshöhe trifft diese Voraussetzung nun allerdings nicht mehr zu (vgl. BGE 63 II 271 ff.). Es geht aber selbstver- ständlich nicht an, deshalb auf dem Wege der Rechtspre- chung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes einen Gebrauchsmusterschutz einzuführen. Das Bundesgericht· muss vielmehr als Hüter des Gesetzes der schon vor der lnaugurierung der strengeren Rechtsprechung in Patent- sachen bestehenden Tendenz entgegentreten, Gegenstände, die ausschliesslich Nützlichkeitszwecken dienen, .als Muster zu hinterlegen (vgl. darüber v. W ALDKIROH, a.a.O. S. 170 a ff.). Es ist ausschliesslich Sache des Gesetzgebers zu prüfen, ob nicht der heutige lückenhafte Rechtszustand, der die typischen Gebrauchsmuster schutzlos lässt, durch eine Gesetzesrevision geändert werden soll. 3.- Des Modellschutzes fähig wäre somit die Doppel- stand1lasche der Beklagten nur, wenn sie als ein sog. Ge- schmacksmuster angesprochen werden könnte. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht der,Vorinstanz nicht der Fall. Im Mittelpunkt der ästhetischen Wirkung der Steril- flasche der Beklagten soll nach der Auffassung der Vorin- stanz die Einschnürung im untern Teil der einen Flaschen- hälfte stehen. Diese Einschnürung ist nun' aber .. wie sich ohne weiteres aus dem Patentanspruch des Patentes für die Flasche der Beklagten ergibt, rein nützlichkeitsbedingt, indem sie Träger der Tauchglocke ist und zugleich eine bessere Haltemöglichkeit bewirken soll. Eine bestimmte Form, die vorwiegend um ihres Nützlichkeitseffekts willen gewählt worden ist, kann aber, wie schon in BGE 55 II 223 ausgeführt worden ist, nicht als solche auch Geschmacks- musterschutz beanspruchen. Denn sonst vennöchte auf diesem Umweg sich das Gebrauchsmuster den Schutz zu verschaffen, den ihi::U das Gesetz gerade nicht gewähren will. Dies hätte zur Folge, dass die Gewerbegenossen an der Ver- 430 Erlindungsschutz. N0 66. wendung einer an sich b.icht geschützten technischen Aus- führung gehindert wären, weil eben die zweckbedingte For:rp den GeschmackSmusterschutz genösse. Die ästhe- tische Wirkung darf also nicht ein blosser Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein (BGE 55 II. 224 und dort zitierte Entscheide). Der Umstand, dass diese zweckbedingte Form zugleich von einer ästh~tischen Wir- kung, einem geralligen Aussehen ist ,vermag, wie das Bundesgericht in dem zitierten Entscheid ebenfalls schon ausgeführt hat, nicht aus der Welt zu schaffen, dass die Formwirkung eben doch im engsten Zusammenhang mit der erzielten Nützlichkeitsfunktion steht, mit andern Worten, dass das Nützlichkeitsmoment unzweifelhaft überwiegt. Dies um so mehr, als es sich um einen Gebrauchs- gegenstand handelt, dessen Wesen nicht so sehr darin besteht, durch seine äussere Erscheinung den Geschmack zu befriedigen (wie dies z. B. bei Artikeln der Stickerei- branche, zum Teil auch in der Schuhbranche zutrifft), als vielmehr darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit eben einen Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Wie nun aber im vorliegenden Falle die Einschnürung schon im Mittel- punkt des von den Beklagten behaupteten technischen Fortschrittes steht, so gibt sie auch ilie Grundlage für die äussere, auf den ästhetischen Sinn wirkende Form- gebung ab, weil sie zu einer Unterbrechung der eintönigen geraden Linie nötigt, die für die Flasche nach deren Zweck sonst naheläge.Geschmacksmusterschutz könnte daher von vorneherein nur für eine originelle, in ihrer Art neue Form der Anbringung der Einschnürung in Frage kommen. An dieser Voraussetzung gebricht es aber offensichtlich. Die Flasche der Beklagten ist zwar hübsch und gefällig, entbehrt aber in der Formgebung dessen, was technisch nötig war, der Originalität und Neuheit, d. h. sie weist lediglich auf der Hand liegentle Ausschmückungen auf. Die Vorinstanz legt ein gewisses Gewicht auch auf die hübsche Ausführung der Tauchglocke. Hier gilt aber in Muster· und Modellschutz. 431 noch höherem Masse das schon für den äusseren Teil der Flasche Gesagte: Die einfache, trichterförmig ausgestal- tete Glocke ist zweckbedingt ; sehen doch die Beklagten gerade darin ein wesentliches kombinatorisches Erfin- dungselement. Die Ausführung ist denn auch zweckent- sprechend einfach, ja die Formgebung geht restlos im Zweckbedingten auf. Die Tauchglocke ist nicht deshalb schön, und zwar durch einfache Linien schön wirkend, weil das aus ästhetischen Gründen gesucht war, sondern aus- schliessllch deshalb, weil das durch den Zweck nahegelegt wurde, ja sich aufdrängte, so dass auch hier nicht gesagt werden kann, das durch den Zweck Geforderte sei auf originelle und neuartige Weise in eine ästhetische Form gekleidet worden. Wollte man anders entscheiden, so käme man auch hier zu dem unzulässigen Ergebnis, dass ein angeblich ästhetischer Formschutz die Nachahmung einer an sich technisch freien Konstruktion verhindern würde, was natürlich nicht der Sinn des MMG sein kann. Was daneben im vorliegenden Falle für die Begrülldet- heit des Geschmacksmusterschutzes noch an ästhetischer Formgebung herangezogen worden ist, verliert sich aus- nahmslos in nebensächlichen Einzelheiten, die die Ent- scheidung nicht zu beeinflussen vermögen. X. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES INDUSTRIELS Vgl. Nr. 66. - Voir n° 66.