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Motorfahrzeugverkehr. N° 65.
Teil des Schadenersatzes beschränkt bliebe. Riohtig ist
bloss, dass, wenn die. Voraussetzungen dieser Gesetzes-
bestimmung gegeben sind, der Richter die Ersatzpflicht
nicht nur ermässigen darf, sondern ermässigen m'U88.
Dass er dies aber in dem Umfange tun müsse, in dem dem
Halter dann gegenüber dem mitverantwortlichen Dritten
ein Regressrecht zusteht, folgt keineswegs notwendig aus
Art. 37 Abs. 3 MFG. Der Richter kann daher beispielsweise
bei voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Dritten
sehr wohl einen kleineren Abstrich machen, als dem inter:..
nen Regressverhältnis entsprechen würde. In diesem Falle
steht dann dem Halter trotz der erfolgten Reduktion
gegen den Dritten doch noch ein Regress zu. Schliesst
aber Art. 37 Abs. 3 MFG eine Regressmöglichkeit nicht
schlechthin aus, so muss eine solche insbesondere auch
in dem Falle eingeräumt werden, in dem ein Halter von
sich aus zunächst einmal den ganzen Schaden tilgt, damit
der Geschädigte zu seiner Sache komme, um sich dann
nachher auf dem Wege des Regresses an den mitverant-
wortlichen Dritten zu halten. Dies darf umsomehr ange-
nommen werden, als das MFG auch nach andern Richtun-
gen hin ähnliche Regressmöglichkeiten vorsieht, um eine
sozial wünschbare sofortige Entschädigung des Verletzten
'zu fördern (vgl. insbesondere Art. 50 MFG). Anders wäre
höchstens dann zu entscheiden, wenn gesagt werden
müsste, der Halter, der mehr zahle,' als ihm nach Art. 37
Abs. 3 MFG obliege, tilge eine fremde Schuld. Für eine
so enge Auslegung dieser Gesetzesbestimmung liegt aber
offensichtlich keine Veranlassung vor.
d) Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte, die tat-
sächlich von sich ans mehr geleistet hat, als ihr das Gesetz
zumutet, nicht damit zu bestrafen, dass sie auf eine blosse
Forderung aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag
(Art. 423 OR) verwiesen wird (das wäre nämlich das,
was ihr minimal zuzusprechen wäre), geschweige denn,
ihr sohlechthin jede Möglichkeit, sich am dritten Mit-
verantwortlichen zu erholen, zu versagen. Die Beklagte darf
ErfindUDgSBOhutz. N0 66.
'21
daher für den im internen Verhältnis auf Wyss entfallen-
den Anteil von 15 % auf diesen Rückgriff nehmen und
ihren Anspruch mit demjenigen des Wyss gegen Ris
verrechnen. Das Urteil der Vorinstanz, das diese Verrech-
nung als unzulässig erklärt, ist somit aufzuheben.
V gI. auch Nr. 64. -
Voir aussi n° 64.
IX. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
66. 'UrteU der I. ZivilabteUung vom 3O~ November 1943
i. S. Braun gegen Hess und Bohn)'.
Patentrecht, M'Il8ter- und Mode'llschutz.
.,
I. Patentrecht: Preisgabe des Begrifis des Komb~atl(~nspa.~entes
als besonderen Erfindungstypus (Erw. 2). V?rhältniS ZWIschen
Erfindungshöhe und technischem Fortschritt (Eny. 3) .. ~b
grenzlUlg von Tat- und Rechtsfrage bei der EntscheIdung uber
das Vorliegen einer Erfindung (Erw. 4:).
Öffn
II ModeUschutz: Geheime Hinterlegung, Begehxen 'UI!l
~
. (Erw. 1). Ausschluss des Gebrauchsmusterschutze~ 1m schweI-
zerischen Recht (Erw. 2). Begriff und Erfordermsse des Ge-
schmacksmusters (Erw. 3).
BreootB d'invention. Dessins et rnod,eZes induBtrielB.
.,
I. BreootB: Abandon de Ja notion d~ l'invent~on de comb:m&1son
comme type particulier d'inventlOn (consld. 2). -
Rapport
entre le niveau requ.is pour l'inv~ntion et le .progres technique
(consid. 3). ~
De~tation du falt,et du drOlt dang la questIon
de l'inventlOn (consld. 4).
.
'd 1)
ll. Modeles : Depöt secret, demande de b~~ des cach~ts (c:onsl • .
_ Pas de protection du modele d'utllite en dr~nt srusse .(con-
sid. 2).- Notion et conditions du modele esthetlque (consld.3).
Brevetti d'invenzione . disegni e f1UXlelli indUBtriaZi..
.
I. Brevetti : Abband:mo della nozione .deI breve~to dl combma-
zione come tipo particolare d'invenzlone (conBld. 2). Rappo~
tra il grado richiesto per un'invenzione ed il progresse? t~co
(consid. 3). Limiti tra le quest}oni di fatto e quelle di diritto
in materia d'invenzione (consld. 4).
.
ll. ModeUi: Deposito in pi~o sigillat°ode
' ~lmJf~ili: ~Pdi!'i:
(consid 1) Nessune. protezlone deI m
°
u
•
svizz~ (~nsid. 2). Nozione e requisiti deI modello estetlCO
(consid. 3).
422
Er~dungsschutz. N0 66.
AU8 dem Tatbestand :
Bie beiden Beklagten Hess und Bohny sind Inhaber
eines Schweizerpatentes für eine Sterilflasche für chirur-
gisches Nahtmaterial; sie haben diese ferner als versie-
geltes Modell hinterlegt.
Der Kläger Braun, der ebenfalls solche SteriIßaschen
herstellt, klagte auf Nichtigerklärung des Patentes der
Beklagten und Löschung des Modells.
Das Handelsgericht Zürich wies beide Begehren ab.
Das Bundesgericht weist die Patentnichtigkeitsklage an
die Vorinstanz zurück und heisst das Begehren auf Lö-
schung des Modells gut.
A U8 den ErWäflUngen :
I. Die Patentniektigkeitsldage.
2. -
Erfindungen, bei denen im kennzeichnenden Teil
des Patentanspruches verschiedene zusammenwirkende
Elemente aufgeführt sind, pflegt man als Kombinations-
patente zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat das Vor-
liegen einer Kombinationserfindung eine Zeitlang nur dann
anerkannt, wenn zufolge des Zusammenwirkens der ver-
schiedenen Elemente ein von der Sunune aller Einzelwir'-
kuilgen qualitativ verschiedenes eigenartiges Ergebnis
vorlag (vgl. BGE 49 II 140). Darin lag ein unmissverständ-
licher Anklang an die sogenannte Summentheorie, nach
der eine Kombinationserfindung nur vorliegen soll, wenn
die Summenwirkung, d. h. die Wirkung der einzelnen
Teile zusammen, überschritten wird, oder mit andern
Worten, wenn der Effekt der kombinierten Einzelteile
denjenigen der summierten Einzelteile überschreitet (vgl.
über den Begriff der Summentheorie : EGLI, Die rechtliche
Behandlung der Kombinations-, abhängigen und Pionier-
erfindungen nach deutschem und schweizerischem Recht,
S. 13). Später hat das Bundesgericht für die Anerkennung
einer Kombinationserfindung nur noch gefordert, dass
mehrere Arbeitsmittel oder Verfahren gemeinschaftlich
Erfindungssehutz. N0 66.
423
.zu einem eiriheitlichen Zweck miteinander wirken müssten
(BGE 57 II 228, 69 II 184). Damit hat das Bundesgericht,
gleich wie dies auch das deutsche Reichsgericht getan hat
(vgl. darüber Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz
und Urheberrech~ 1930, S. 438), tatsächlich die Summen-
theorie preisgegeben, wenn es auch von der in BGE 49 II
140 vertretenen Auffassung nicht ausdrücklich abgerückt
ist. Nach der zitierten neuern Rechtsprechung wird die
Kombinationserfindung lediglich noch durch ein mengen-
mässiges Element charakterisiert, nämlich durch die Mehr-
zahl der Einzelelemente, die nach dem kennzeichnenden
Teil des Patentanspruches zum erfinderischen Endergebnis
führen sollen -
wobei die Einzelelemente für sich allein
keine Erfindungen darzustellen brauchen (so zutreffend
schon BGE 27 II 611). Das allein rechtfertigt es indessen
nicht, aus der Kombinationserfindung einen besonderen
Erfindungstypus zu machen. Um zu entscheiden, ob unter
solchen Umständen durch das auf ein einheitliches Gesamt-
ergebnis hinzielende Zusammenwirken verschiedener· Ele-
mente eine Erfindung geschaffen werde, genügen die all-
gemeinen Grundsätze, die bestimmen, wann eine Erfindung
vorliegt (vgl. in diesem Sinne insbesondere die Arbeit von
WÜST, Die Kombinationserfindung, speZ. S. 113 ff.).
3. -
Eine Erfindung kann dem Erfordernis der Ver-
wirklichung eines technischen Fortschrittes schon dadurch
gerecht werden, dass sie. bloss die Vervollkommnung
bereits bekannter Verfahren oder Arbeitsmittel bringt. Da
es sich indessen dabei regelmässig nur um Erfindungen von
nicht besonders grosser Tragweite handelt, muss mit
besonderem Nachdruck am Erfordernis des Vorliegens
einer originellen Leistung von erheblicher technischer
Tragweite festgehalten werden, d. h. es muss strikte gefor-
dert werden, dass mehr vorliegt, als nur eine Lösung, die
schon dem geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann
möglich gewesen wäre, bezw. dass ein gleichwertiger be-
sonderer Erfindungstatbestand im Sinne von BGE 2~" II
200 Erw. 4 vorhanden sei. Das Bundesgericht hat aller-
Er~dungllllChutz. N0 66.
d.ings noch in BGE 63 II 277 ff. für das Gebiet der Klein-
mechanik Ausführungen gemacht, die mit den soeben
unirissenen strengen Anforderungen in einem gewissen
Widerspruch stehen. Ob sich eine solche Sonderbehandlung
der Kleinmechanik aufrecht erhalten lässt, kann dahin-
gestellt bleiben; unter keinen Umständen könnte, was
im erwähnten Entscheid für das Gebiet der Kleinmechanik
mit ihren ganz besondern Verhältnissen und Anforderungen
gesagt worden ist, auf das hier in Frage stehende, völlig
anders geartete Gebiet übertragen werden. Daran ver-
möchte auch der von der Vorinstanz herangezogene Um-
stand nichts zu ändern, dass auf dem Gebiete der Chirurgie
im Hinblick auf deren grosse volkswirtschaftliche Bedeu-
tung schon ein verhältnismässig kleiner Fortschritt in den
Heilmitteln wesentlich ist; denn auch dies würde eine
Lockerung des strengen Erfindungsbegriffs, wie er der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Grunde
liegt, nicht rechtfertigen. Es muss im Gegenteil ange-
nommen werden, dass bis zu einem gewissen Grade eine
Wechselwirkung zwischen Grösse des Fortschrittes und
Erfindungshöhe vorliegen muss in der Weise, dass ein
kleiner Fortschritt durch besondere Erfindungshöhe auf-
gewogen werden muss.
4. -
Vor der Prüfung d~r Frage, ob im vorliegenden Falle
die Erfindungshöhe nach den in BGE 63 II 271 ff. und
69 II 188 ff. aufgestellten Grundsätzen anzunehmen sei,
ist noch abzuklären, inwieweit die Ausführungen der Vor-
instanz über das Vorliegen einer Erfindung im angefoch-
tenen Urteil tatbeständliche und daher gemäss Art. 81 OG
für das Bundesgericht verbindliche Feststellungen ent-
halten.
Ob eine bestimmte Lösung, für die der Erfindungs-
schutz verlangt wird, schon dem geschickten oder gut
ausgebildeten Fachmann möglich gewesen wäre -
ein
anderer gleichwertiger Erfindungstatbestand im Sinne von
BGE 69 II 200 Erw. 4 kommt hier zum vorneherein nicht
in Betracht -, ist an sich zunächst eine Tatfrage. Wenn
Erfindungsschutz. N0 66.
daher ein kantonales Gericht auf Grund einer Expertise,
die diese Frage ausdrücklich behandelt, das Vorhanden-
sein einer Erfindung bejaht oder verneint, so ist dasBun-
desgericht daran in der Regel gebunden. Dasselbe gilt,
wenn ein Fachgericht, insbesondere ein Handelsgericht,
zwar ohne Einholung einer Expertise, aber auf Grund des
speziellen Fachwissens seiner Mitglieder zu einem bestimm-
ten Ergebnis kommt. Soweit dagegen ein kantonales
Gericht seine Entscheidung ausschliesslich auf Grund der
a.Ilgemeinen Lebenserfahrung getroffen hat, ist das Bun-
desgericht daran nicht gebunden, da die Überprüfung des
Inhalts und der Anwendung von Erfahrungssätzen nach
der Rechtsprechung als Rechtsfrage behandelt wird, weil
die Erfahrungssätze sich nicht auf den Tatbestand des zu
beurteilenden konkreten Falles beschränken, sondern wie
die Rechtssätze als Masstab für die Beurteilung der im
Prozess festgestellten Tatsachen zu dienen haben (BGE
69 II 204). Selber zu entscheiden ist das Bundesgericht
indessen nur befugt, sofern dazu keine besonderen Fach-
kenntnisse notwendig sind, sondern die allgemeine Lebens-
erfahrung ausreicht; im andern Fall hat es die Sache
gemäss Art. 82 OG zur Ergänzung der Akten an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese entweder eine Exper-
tise durchführe oder durch Beizug eines fachkundigen Mit-
gliedes sich die erforderlichen Aufschlüsse versc~ffe und
dies im Urteil in der in BGE 59 II 324 vorgeschriebenen
Weise niederlege.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keine gericht-
liche Expertise angeordnet, was vom Kläger, allerdings
ohne Erfolg, zum Gegenstand einer kantonalrechtlichen
Nichtigkeitsbeschwerde gemacht worden ist. Dagegen hat
sich die Vorinstanz wenigstens. teilweise auf das von den
Beklagten eingelegte Privatgutachten lsler gestützt. Dieses
spricht sich indessen gerade über die entscheidende Frage,
ob die Lösung auch schon einem geschickten oder gut aus-
gebildeten· Fa.chmann möglich gewesen wäre, nicht aus.
Vielmehr stellt es ausschliesslich auf BGE 63 II 277 ff. ab,
426
Erfindungssohutz. No 66.
der von der Kleinmechanik handelt und für sie von jenem
besonders strengen Erfordernis absieht. Wie jedoch aus-
geführt worden ist, kommt eine analoge Anwendung dieser
Praxis, wenn sie überhaupt aufrechterhalten werden kann,
auf das hier in Frage stehende Gebiet nicht in Betracht.
Es fehlt somit an einer Feststellung von Experten, die
durch die VorinstallZ: übernommen worden und daher für
das Bundesgericht verbindlich ist.
Die Vorinstanz scheint die Frage, ob die den Gegenstand
des streitigen Patentes bildende Lösung nicht schon dem
geschickten oder gut ausgebildeten Fachmann möglich
gewesen wäre, offenbar bejahen zu wollen, indem sie aus-
führt, die Konstruktion der Beklagten halte auch den
strengeren Anforderungen stand, die das. Bundesgericht
in seiner neueren Rechtsprechung an die Erfindungshöhe
gestellt habe. Immerhin zieht sie dann in ihren weiteren
Ausführungen auch den bereits erwähnten Entscheid aus
dem Gebiete der Kleinmechanik heran, so dass die wirk-
liche Tragweite des Hinweises auf die strengeren Anfor-
derungen wieder einigermassen in Frage gestellt wird. Auf'
jeden Fall aber fehlt es an einer für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung im Sinne der oben gemachten
Ausführungen. Denn die Vorinstanz beruft sich nirgends
auf das besondere Fachwissen eines ihrer Mitglieder;
sie hat also ihren Entscheid ausschliesslich in Anwendung
von, Erfahrungssätzen getroffen, die auf der allgemeinen
Lebenserfahrung beruhen und deren Inhalt der Nachprü-
fung durch das Berufungsgericht unterliegen. Nun reicht
aber die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung der
hier streitigen Fragen nicht aus, sondern es bedarf hiefür
besonderer Fachkenntnisse. Ist doch von dem Wissen und
Können des gutausgebildeten Fachmannes auszugehen,
das offensichtlich über den Rahmen des durch die allge-
meine Lebenserfahrung vermittelten Wissens hinausgeht.
Bei Beurteilung einer Fachfrage im Lichte bloss der allge-
meinen Lebenserfahrung kann möglicherweise etwas als
Ergebnis einer schöpferischen Idee beurteilt werden, das
Erfindungssehutz. No 66.
427
für den gutausgebildeten Fachmann tatsächlich nahe lag.
Anderseits ist aber auch die Gefahr nicht von der Hand
zu welsen, dass retrospektiv betrachtet manches selbst-
verständlich erscheint, was es in Wirklichkeit vorher nicht
war. Vor allem trifft dies bei Erfindungen zu, deren Wesen
in der Vereinfachung einer vorher komplizierten techni-
schen Vorrichtung besteht. Sich in die Lage vor dem Vor-
liegen der streitigen Erfindung zurückzuversetzen und
von ihr auS die Schwierigkeiten zu beurteilen, die über-
wunden werden mussten, um zum heute vorliegenden
Ergebnis zu gelangen, wie dies zur richtigen Beurteilung
geschehen muss, vermag nur der Fachmann. Die Sache ist
daher zur Ergänzung der tatbeständlichen Unterlagen
im oben erwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
11. Die ModeU-Lösclllung8kZage.
1. -
Da die Beklagten das Modell für ihre Standflaschen
unter versiegeltem Umschlag hinterlegt haben (Art. 9
MMG), hat der Kläger schon vor der Vorinstanz das
Begehren um gerichtliche Öffnung des versiegelten Modells
gemäss Art. 21 Abs. 2 MMG gestellt. Die Vonnstanz hat
diesem Begehren jedoch nicht entsprochen, mit der Be-
gründung, diese Massnahme sei überflüssig angesichts der
Zugabe der Beklagten, dass das hinterlegte Modell mit der
von ihnen in Verkehr gebrachten Flasche übereinstimme.
Demgegenüber hält der Kläger an seinem Öffnungsbe-
gehren fest, weil die blosse Erklärung der Beklagten über
die Identität der hinterlegten mit der in Verkehr gebrach-
ten Flasche nicht genüge, und verlangt Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der Öffnung.
Bei Bejahung der Schutzfähigkeit der von den Beklagten
in Verkehr gebrachten Flasche unter dem Gesichtspunkt
des Muster- und Modellrechtes müsste dem ÖfInungsbe-
gehren des Klägers in der Tat entsprochen werden. Denn
es bestünde immerhin die Möglichkeit, dass entgegen der
Erklärung der Beklagten das hinterlegte Modell sich derart
428
ErBndungsschutz. N0 66.
von der im Verkehr befindlichen Flasche unterschiede dass
zwar die letztere, nichp aber auch die erstere modell~cht
li~h schutzfähig wäre. Dies hätte zur Folge, dass ein nicht
hinterlegtes Modell tatsächlich doch den gesetzlichen
Schutz genösse.
.~i~e R~ck,,:eisung der Sache zur Vornahme der Öffnung
erubngt sICh Jedoch, weil die von den Beklagten in Ver-
~hr gebrachte Flasche entgegen der Auffassung der Vor-
mstanz modellrechtlich gar nicht schutzfähig ist, wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, und daher das Begehren des
Klägers um Löschung des Modells gutgeheissen werden
muss. Sollte das geheim hinterlegte Modell in Wirklichkeit
infolge von Abweichungen von dem in Verkehr befindlichen
~chutzfähig sein, so hätten die Beklagten dies als Folge.
ihrer Erklärung, das hinterlegte stimme mit dem tatsäch-
lich verwendeten Modell überein, sich selber zuzuschreiben.
2. -
Nach Art. 2 MMG ist ein Muster oder Modell eine
ä.~sere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, die
beI der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als
~
orb~d die~n soll. Diese Gesetzesbestimmung stünde,
fur sIch allem und ausschliesslich naoh ihrem Wortlaut
genommen, der Anerkennung eines Gebrauchsmuster-
sch~tzes nicht entgegen. Wie jedoch der Entstehungsge-
schichte des Gesetzes (vgl. darüber v. WALDxmeli: Die
Wünschbarkeit gesetzlicher Bestimmungen über' Ge-
brauchsmuster, in der Zeitschrift' für schweiz. Recht
n. F. 53 S. 161 a ff.) zu entnehmen ist, sollte dieser ausge-
schlossen bleiben. Jeder Zweifel in dieser Hinsicht wird
dann durch Art. 3 MMG beseitigt, da nach dessen ausdrück-
lichem Wortlaut der Muster- und Modellschutz sich nicht
auf die Herstellungsweise, Nützlichkeitszwecke und tech-
nischen Wirkungen des nach dem Muster oder Modell
hergestellten Gegenstandes erstreckt. Diese vom schwei-
zerischen Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung d.es
Muster- und Modellschutzes ist zwar möglicherweise darauf
zurückzuführen, dass man von einem Gebrauchsmuster-
schutz deshalb glaubte absehen zu können, weil das
Erfindungssohutz. N0 66.
429
schweizerische Patentrecht auch schon die dem Gebrauchs-
muster praktisch nahekommenden sogenannten kleinen
Erfindungen schütze. Infolge der neuen Rechtsprechung
des Bundesgerichtes über die Anforderungen an die Erfin-
dungshöhe trifft diese Voraussetzung nun allerdings nicht
mehr zu (vgl. BGE 63 II 271 ff.). Es geht aber selbstver-
ständlich nicht an, deshalb auf dem Wege der Rechtspre-
chung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes einen
Gebrauchsmusterschutz einzuführen. Das Bundesgericht·
muss vielmehr als Hüter des Gesetzes der schon vor der
lnaugurierung der strengeren Rechtsprechung in Patent-
sachen bestehenden Tendenz entgegentreten, Gegenstände,
die ausschliesslich Nützlichkeitszwecken dienen, .als Muster
zu hinterlegen (vgl. darüber v. W ALDKIROH, a.a.O. S. 170 a
ff.). Es ist ausschliesslich Sache des Gesetzgebers zu prüfen,
ob nicht der heutige lückenhafte Rechtszustand, der die
typischen Gebrauchsmuster schutzlos lässt, durch eine
Gesetzesrevision geändert werden soll.
3.- Des Modellschutzes fähig wäre somit die Doppel-
stand1lasche der Beklagten nur, wenn sie als ein sog. Ge-
schmacksmuster angesprochen werden könnte. Dies ist
jedoch entgegen der Ansicht der,Vorinstanz nicht der Fall.
Im Mittelpunkt der ästhetischen Wirkung der Steril-
flasche der Beklagten soll nach der Auffassung der Vorin-
stanz die Einschnürung im untern Teil der einen Flaschen-
hälfte stehen. Diese Einschnürung ist nun' aber .. wie sich
ohne weiteres aus dem Patentanspruch des Patentes für
die Flasche der Beklagten ergibt, rein nützlichkeitsbedingt,
indem sie Träger der Tauchglocke ist und zugleich eine
bessere Haltemöglichkeit bewirken soll. Eine bestimmte
Form, die vorwiegend um ihres Nützlichkeitseffekts willen
gewählt worden ist, kann aber, wie schon in BGE 55 II 223
ausgeführt worden ist, nicht als solche auch Geschmacks-
musterschutz beanspruchen. Denn sonst vennöchte auf
diesem Umweg sich das Gebrauchsmuster den Schutz zu
verschaffen, den ihi::U das Gesetz gerade nicht gewähren will.
Dies hätte zur Folge, dass die Gewerbegenossen an der Ver-
430
Erlindungsschutz. N0 66.
wendung einer an sich b.icht geschützten technischen Aus-
führung gehindert wären, weil eben die zweckbedingte
For:rp den GeschmackSmusterschutz genösse. Die ästhe-
tische Wirkung darf also nicht ein blosser Ausfluss, eine
notwendige Folge der mit der Formgebung bezweckten und
ermöglichten praktischen Vorzüge sein (BGE 55 II. 224
und dort zitierte Entscheide). Der Umstand, dass diese
zweckbedingte Form zugleich von einer ästh~tischen Wir-
kung, einem geralligen Aussehen ist,vermag, wie das
Bundesgericht in dem zitierten Entscheid ebenfalls schon
ausgeführt hat, nicht aus der Welt zu schaffen, dass die
Formwirkung eben doch im engsten Zusammenhang mit
der erzielten Nützlichkeitsfunktion steht, mit andern
Worten, dass das Nützlichkeitsmoment unzweifelhaft
überwiegt. Dies um so mehr, als es sich um einen Gebrauchs-
gegenstand handelt, dessen Wesen nicht so sehr darin
besteht, durch seine äussere Erscheinung den Geschmack
zu befriedigen (wie dies z. B. bei Artikeln der Stickerei-
branche, zum Teil auch in der Schuhbranche zutrifft), als
vielmehr darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit
eben einen Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Wie nun aber
im vorliegenden Falle die Einschnürung schon im Mittel-
punkt des von den Beklagten behaupteten technischen
Fortschrittes steht, so gibt sie auch ilie Grundlage für
die äussere, auf den ästhetischen Sinn wirkende Form-
gebung ab, weil sie zu einer Unterbrechung der eintönigen
geraden Linie nötigt, die für die Flasche nach deren Zweck
sonst naheläge.Geschmacksmusterschutz könnte daher
von vorneherein nur für eine originelle, in ihrer Art neue
Form der Anbringung der Einschnürung in Frage kommen.
An dieser Voraussetzung gebricht es aber offensichtlich.
Die Flasche der Beklagten ist zwar hübsch und gefällig,
entbehrt aber in der Formgebung dessen, was technisch
nötig war, der Originalität und Neuheit, d. h. sie weist
lediglich auf der Hand liegentle Ausschmückungen auf.
Die Vorinstanz legt ein gewisses Gewicht auch auf die
hübsche Ausführung der Tauchglocke. Hier gilt aber in
Muster· und Modellschutz.
431
noch höherem Masse das schon für den äusseren Teil der
Flasche Gesagte: Die einfache, trichterförmig ausgestal-
tete Glocke ist zweckbedingt; sehen doch die Beklagten
gerade darin ein wesentliches kombinatorisches Erfin-
dungselement. Die Ausführung ist denn auch zweckent-
sprechend einfach, ja die Formgebung geht restlos im
Zweckbedingten auf. Die Tauchglocke ist nicht deshalb
schön, und zwar durch einfache Linien schön wirkend, weil
das aus ästhetischen Gründen gesucht war, sondern aus-
schliessllch deshalb, weil das durch den Zweck nahegelegt
wurde, ja sich aufdrängte, so dass auch hier nicht gesagt
werden kann, das durch den Zweck Geforderte sei auf
originelle und neuartige Weise in eine ästhetische Form
gekleidet worden. Wollte man anders entscheiden, so käme
man auch hier zu dem unzulässigen Ergebnis, dass ein
angeblich ästhetischer Formschutz die Nachahmung einer
an sich technisch freien Konstruktion verhindern würde,
was natürlich nicht der Sinn des MMG sein kann.
Was daneben im vorliegenden Falle für die Begrülldet-
heit des Geschmacksmusterschutzes noch an ästhetischer
Formgebung herangezogen worden ist, verliert sich aus-
nahmslos in nebensächlichen Einzelheiten, die die Ent-
scheidung nicht zu beeinflussen vermögen.
X. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTEOTION DES DESSINS ET MODELES
INDUSTRIELS
Vgl. Nr. 66. -
Voir n° 66.